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Beschluss

1 Ta 95/16

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2016:0609.1TA95.16.0A
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Leitsätze
Kindergeld ist im Rahmen des § 115 ZPO Einkommen, sofern es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts eingesetzt werden muss (Anschluss LAG Hamm 9.2.16 - 14 Ta 370/15).(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des ArbG Erfurt vom 1.4.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.5.2016 – 4 Ca 306/16 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kindergeld ist im Rahmen des § 115 ZPO Einkommen, sofern es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts eingesetzt werden muss (Anschluss LAG Hamm 9.2.16 - 14 Ta 370/15).(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des ArbG Erfurt vom 1.4.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.5.2016 – 4 Ca 306/16 – wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte in dem im Tenor genannten Beschluss Prozesskostenhilfe nur unter Einschränkungen bewilligt. Gegen die am 6.4.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.4.2016, eingegangen bei Gericht am 28.4.2016. Das Arbeitsgericht hat dem teilweise abgeholfen. Nach Vorlage an das Beschwerdegericht geht es nun noch um eine zeitliche Beschränkung der PKH und um die Anordnung von Ratenzahlungen. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit Wirkung vom 8. Februar 2016. An diesem Tag ging das Original des Antrags nebst Anlagen bei dem Gericht ein. Die Antragstellerin meint, schon der Eingang der Telekopie ihres Antrags am 4.2.2016 müsse in Bezug genommen werden. Hier irrt die Antragstellerin. Es bereits nicht zu erkennen, welche Beschwer mit der Anknüpfung vier Tage später verbunden sein soll. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts, dass erst der Eingang einer vollständigen Erklärung den Ausgangspunkt für eine Beurteilung bildet. Die Anordnung einer Ratenzahlung beruht im Wesentlichen auf der Anrechnung des Kindergeldes auf die Einkünfte. Weil eine Unterhaltszahlung von 230,00 EUR monatlich neben die Kindergeldleistung von 190,00 EUR tritt, kürzt sich der anrechnungsfähige Freibetrag für das Kind auf 79,00 EUR monatlich. Die überschlägig vom Kindergeld verbleibenden 111,00 EUR bilden mit dem Resteinkommen von ca. 16,00 EUR die Grundlage für eine Ratenzahlung von 63,00 EUR. Die Beschwerde verlangt, die Kindergeldzahlung als Einkommen des Kindes zu behandeln und bei der Berechnung der Einkünfte der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen. Dem steht die derzeit herrschende Meinung entgegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor zehn Jahren erkannt, dass Grundlage der Entscheidung § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO sein müsse (BGH 26.1.2005 NJW 2005, 2393; folgend: BGH 9.2.2005 – XII ZB 246/04). Dort werde auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff verwiesen. Damit war die Berücksichtigung des Kindergeldes als Summand beim Zufluss angesiedelt, während der Bedarf des Kindes über den Freibetrag gegengerechnet wurde. Diese Methode war für die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein (BAG 24.4.2006 – 3 AZB 12/05) und für die Thüringer Arbeitsgerichtsbarkeit (8 Ta 125/02, 6 Ta 96/11) anerkannt, lediglich Sonderfälle (6 Ta 123/11) wurden abweichend behandelt. Nach Änderung des § 1612b BGB im Jahre 2008 hat sich aber auch eine Gegenmeinung etabliert, durch welchen die Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfes festgeschrieben wurde. Daraus wird abgeleitet, dass das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei (LAG Berlin/Brandenburg 29.9.2014 NZA-RR 2015, 44; LAG Köln 15.6.2015 – 1 Ta 209/15). Der Unterschied beider Auffassungen ist augenfällig: während das Zuflussprinzip bei mehreren Einkommensquellen des Kindes das Kindergeld oder Teile desselben im Hinblick auf den geminderten Bedarf in die Einkommensberechnung einstellt, führt die ausschließliche Berücksichtigung beim Kind zur vollkommenen Neutralität der Kindergeldzahlung. Für eine Ausklammerung des Kindergeldes streitet, dass seine Bewilligung nicht die Verkürzung anderer Sozialleistungen – etwa der Prozesskostenhilfe – intendiert. Andererseits ist es in der Verwendung frei, soweit den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes anderweit Rechnung getragen wird. Deshalb ist – mit dem LAG Hamm (9.2.2016 – 14 Ta 370/15, auch LAG Rheinland-Pfalz 27.4.2016 - 5 Ta 49/16 aber ohne Begründung) daran festzuhalten, dass Ausgangspunkt die Verweisung des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO auf § 82 Abs. 1 SGB XII bleiben muss. Dort wird zwar in der aktuellen, seit dem 1.1.2016 gültigen Fassung das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, aber mit dem Zusatz: „soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird.“ Dieser Weisung wird das Zuflussprinzip gerecht. Denn es berücksichtigt das im Übrigen zur freien Verwendung des Zahlungsempfängers verwiesene Kindergeld neben den anderen Einkommensquellen des Kindes bis zur Höhe des Freibetrages. Entsprechend ist auch vorliegend ein Betrag von 79,00 EUR als „anteiliger“ Freibetrag angenommen worden. Weil aber das Kind der Antragstellerin durch die Unterhaltszahlung mit abgesichert ist, war der aus der Addition von Kindergeld und Unterhalt abzüglich Freibetrag folgende Spitzbetrag in die Berechnung einzustellen. Zutreffend hat sich das Arbeitsgericht an der vom Gesetz gebotenen Auslegung des Einkommensbegriffs orientiert und nicht ein eigenes Telos über die Entscheidung des Gesetzgebers gestellt. gez. Kotzian-Marggraf