Beschluss
1 Ta 38/20
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob und ggf. welche Hinweise im PKH-Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben sind, ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu entscheiden.(Rn.15)
2. Reicht ein*e Prozessbevollmächtigte*r einen PKH-Antrag ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, weil er selbst erkannte Mängel darin zunächst beseitigen will, und kündigt deren Nachreichung an, ist ihm auf Antrag hin eine Nachfrist zu setzen, die auch über das Ende der Instanz hinausgehen kann. In diesem Falle wäre bei Einhaltung der Frist eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung möglich.(Rn.20)
3. Auf diese Möglichkeit wie zu 2. kann im Einzelfall gem. § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen sein.(Rn.21)
4. Unterbleibt ein solcher im Einzelfall notwendiger Hinweis kommt eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung von PKH in Betracht, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen erst nach Ende der Instanz eingeht.(Rn.19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 23.1.2020 – 3 Ca 1789/19 – teilweise abgeändert dahingehend, dass die Prozesskostenhilfe bereits ab dem 13.01.2020 bewilligt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gebühr Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob und ggf. welche Hinweise im PKH-Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben sind, ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu entscheiden.(Rn.15) 2. Reicht ein*e Prozessbevollmächtigte*r einen PKH-Antrag ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, weil er selbst erkannte Mängel darin zunächst beseitigen will, und kündigt deren Nachreichung an, ist ihm auf Antrag hin eine Nachfrist zu setzen, die auch über das Ende der Instanz hinausgehen kann. In diesem Falle wäre bei Einhaltung der Frist eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung möglich.(Rn.20) 3. Auf diese Möglichkeit wie zu 2. kann im Einzelfall gem. § 139 Abs. 2 ZPO hinzuweisen sein.(Rn.21) 4. Unterbleibt ein solcher im Einzelfall notwendiger Hinweis kommt eine auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung von PKH in Betracht, wenn die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen erst nach Ende der Instanz eingeht.(Rn.19) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 23.1.2020 – 3 Ca 1789/19 – teilweise abgeändert dahingehend, dass die Prozesskostenhilfe bereits ab dem 13.01.2020 bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gebühr Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine am 17.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage. Mit am 13.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Am Tag darauf, dem 14.01.2020, fand der Gütetermin statt, in welchem die Parteien einen für den Kläger bis zum 28.01.2020 widerruflichen Vergleich schlossen. Der Vergleich ist bestandskräftig geworden. Mit am 17.01.2020 eingegangen Schriftsatz hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Akte gereicht. Mit Beschluss vom 23.01.2020 hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug ab dem 17.01.2020 bewilligt. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller nach seinen Angaben am 28.01.2020 zugegangen. Mit am 28.02.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der hiergegen sofortige Beschwerde erhoben mit dem Ziel, rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Mit Beschluss vom 02.03.2020 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Thüringer Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm habe für den gesamten Rechtszug und nicht erst ab Eingang der nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil es ausreichend sei, vor Abschluss der jeweiligen Instanz den Antrag vollständig eingereicht zu haben. Jedenfalls sei ab Antragstellung, mithin ab dem 13.01.2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er habe die Unterlagen wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels erst am 09.01.2020 seinem Prozessbevollmächtigten gegeben, der zunächst wegen Mängel der Erklärung über wie wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (Unvollständigkeit; fehlende Anlagen) diese nicht weitergeleitet habe. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2020 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft. Der Antragsteller ist beschwert. Die Beschränkung der Bewilligung ab einem Zeitpunkt nach Antragstellung stellt jedenfalls dann für den Antragsteller eine Beschwer dar, wenn - wie hier - sämtliche gebührenrechtlichen Handlungen seines ihm beigeordneten Prozessbevollmächtigten vor dem Bewilligungszeitpunkt liegen und damit von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst würden. In diesem Falle wäre nämlich der Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Partei von den Kosten der Rechtsverfolgung zu entlasten, nicht erreicht (im Ergebnis ebenso: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 ZPO Rn 6). Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingegangen. Mangels Zustellungsnachweis ist von den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten auszugehen. Danach ist ihm der Beschluss am 28.01.2020 zugegangen. Die am 28.02.2020 eingegangene sofortige Beschwerde ist damit innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit der Antragsteller rückwirkend für die gesamte Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Prozesskostenhilfe gibt es für die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung, damit materiell für Maßnahmen der Rechtsverfolgung nach Eingang des Antrages; damit ist eine rückwirkende Bewilligung auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung nicht möglich (BAG 16.2.2012, 3 AZB 34/11, Rn 13 f.). Soweit von seinem Beschwerdebegehren auch umfasst ist, ab dem Antragseingang, also ab dem 13.01.2020, Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist der Antrag begründet. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, dass es dem Antragsteller vor allem darum geht, dass die Verhandlung und der Vergleichsabschluss im Gütetermin von der Prozesskostenhilfebewilligung umfasst sind. Er hat den Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt, um als – das ergibt die nachträglich überreichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zweifellos – mittellose Partei durch einen Prozessbevollmächtigten seine Rechte effektiv zu verfolgen. Insofern ist eine auf den Zeitpunkt des Antragseingangs rückwirkende Bewilligung als minus ausweislich seines Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz selbst sogar ausdrücklich von seinem Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren umfasst. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf den Zeitpunkt des Antragseingangs rückwirkend zu bewilligen, wenn das Gericht einen rechtlich gebotenen Hinweis auf notwendige Handlungen unterlassen hat, mit deren Vornahme ein/e Antragsteller/in diese Möglichkeit hätte herbeiführen können. Inwieweit Hinweispflichten des Gerichts bestehen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einem Prozesskostenhilfeantrag nicht beigefügt ist, wird unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand vgl. LAG Köln 19.6.2015, 5 Ta 149/15 Rn 10 – 12). Nach Auffassung der Kammer ist das Bestehen einer Hinweispflicht nicht pauschal anzunehmen oder zu verneinen, sondern im Einzelfall zu prüfen. Zu Recht weist das LAG Köln in der vorerwähnten Entscheidung darauf hin, dass bei der Bestimmung der Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG maßgeblich sind (LAG Köln aaO Rn 17). Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten erfordert bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG 12. November 2007 - 1 BvR 48/05; LAG Köln aaO Rn 17). Hier hat die Pflicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO bestanden, den Antragsteller auf den von ihm offensichtlich übersehenen Umstand der Möglichkeit, eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zu erreichen, hinzuweisen. Hier hätte eine solche Möglichkeit darin bestanden, mit Hinweis darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nachgebessert werden müsse, zu beantragen, nachzulassen, diese innerhalb einer Frist nachzureichen. Mit der im Beschwerdeverfahren erkennbaren Begründung hierfür, hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen. Hierauf hätte das Gericht gem. § 139 ZPO hinweisen müssen, weil der Antragsteller sowohl diesen Umstand übersehen hat als auch die Folge des fehlenden Rückbezugs einer möglichen Prozesskostenhilfebewilligung. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, in dem der Antragsteller den formgerechten Antrag gestellt hat, wozu auf jeden Fall auch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst gehört (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 ZPO Rn 4). Hat das Gericht gestattet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ggf. innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, soll die auf den Antragseingang rückwirkende Bewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes zulässig sein (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 ZPO Rn. 5 mwN). Beantragt ein/e Antragsteller/in, ihm/ihr nachzulassen, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung nachzureichen, wäre das Gericht bei plausibler Begründung gehalten, dem Antrag stattzugeben, was (s.o.) zur Möglichkeit der auf den Antragseingang rückwirkenden Bewilligung führte. Bei einer mangelhaft ausgefüllten Erklärung besteht eine Pflicht, darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO Rn. 27 mwN); es macht keinen Sinn, einem/r Antragsteller/in, der/die von selbst bemerkt, dass seine/ihre Erklärung noch mängelbehaftet ist und deshalb um Gelegenheit zur Abhilfe bittet, dieses Recht zu verwehren. Der/die Antragsteller/in müsste, um Rechtsverlust zu vermeiden, die mangelhafte Erklärung einreichen, um in den Genuss des Hinweises, der Abhilfemöglichkeit und damit der auf den Antragszeitpunkt rückwirkenden Bewilligung zu gelangen. Das wäre in der Tat die oft zitierte "sinnlose Förmelei". Der Antragsteller hat diese Möglichkeit offensichtlich übersehen. Deshalb hätte gemäß § 139 ZPO ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen; es ist insoweit dann weiter von aufklärungsgemäßen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat der Antragsteller wegen der von seinem Prozessbevollmächtigten selbst erkannten Mangelhaftigkeit von der vorherigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen. Ihm hätte demnach auf entsprechenden Antrag hin eine Nachfrist zur Einreichung gewährt werden müssen. Die Gebühr der Nr. 8614 nach Anlage 1 zum GKG war nicht zu erheben, weil die Beschwerde letztlich überwiegend erfolgreich war. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Weder für den Beklagten noch für die Staatskasse wäre dadurch ein Rechtsmittel eröffnet (vgl. LAG Köln aaO Rn 24). Die Entscheidung ist unanfechtbar.