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Urteil

1 Sa 199/23

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0925.1SA199.23.00
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Leitsätze
Eingruppierung einer (medizinischen) Dokumentationsassistentin(Rn.34) gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2 (hier bejaht).(Rn.64)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.08.2023 – Az. 3 Ca 947/22 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2021 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 %. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung einer (medizinischen) Dokumentationsassistentin(Rn.34) gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2 (hier bejaht).(Rn.64) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.08.2023 – Az. 3 Ca 947/22 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2021 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 %. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA verlangen. Sowohl die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 als auch die der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 sind vorliegend erfüllt. Die Stufenzuordnung (Stufe 5) ist unstreitig. Der Hilfsantrag bezogen auf die Entgeltgruppe 4 fiel wegen des Erfolgs mit dem Hauptantrag nicht mehr zur Entscheidung an. 1. Der auf die Regelungen des TVöD-K und die Entgeltordnung des TVöD-VKA verweisende Tarifvertrag für die Beschäftigten der B… Klinikum GmbH vom 08.10.2020 findet kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 4 dieses Tarifvertrags werden die Beschäftigten zum 1. Januar 2021 in die Entgeltgruppe, in der sie nach der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppiert sind, übergeleitet.Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-K ist ein Beschäftigter in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert - Grundsatz der Tarifautomatik –, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die hier relevanten Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) lauten: „Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (1 Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2 Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)“ 2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5. Sowohl die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 als auch die der Fallgruppe 2 sind nach Auffassung der erkennenden Kammer gegeben. a) Mit dem Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass vorliegend die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Dokumentationsassistentin als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen ist. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 – Rn. 14; BAG 19.10.2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 20; BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff. zu § 12 TV-L). Maßgebliches Arbeitsergebnis der Dokumentationsassistenz im Medizincontrolling ist die umfassende Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen sowie die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes als Basis für die Behandlung, Abrechnung und das Qualitätsmanagement. Sämtliche Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Aktenführung sowie der Aufnahme-, Aufenthalts-, Behandlungs- sowie Entlassungscodierung dienen diesem Zweck. Ohne Erfolg führt die Beklagte an, es lägen zwei Arbeitsvorgänge vor. Das Führen der Ablage nach skizzierter Vorgabe sowie das Erfassen aller ein- und ausgehender Daten in einer Datei sind kein eigener Arbeitsvorgang. Vielmehr sind diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen, die mit der umfassenden Pflege, Verwaltung und Dokumentation der Daten zusammenhängen. Auch die von der Beklagten angeführten Botengänge und das Auffüllen leerer Paletten hängen letztlich mit der Haupt-Tätigkeit der Klägerin zusammen und dürften als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen sein. Selbst wenn die Tätigkeiten der Botengänge und das Auffüllen leerer Paletten als „sachfremd“ aus dem zu bewertenden Arbeitsvorgang herauszurechnen wären, würde dies an dem vom Gericht zu überprüfenden großen Arbeitsvorgang der Dokumentationsassistenz inklusive Zusammenhangstätigkeiten nichts ändern. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, die untergeordneten Zusatztätigkeiten der Botengänge und des Auffüllens von Paletten würden mehr als 50% der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen. Der unzweifelhaft den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgang der medizinischen Dokumentation inklusive Nebentätigkeiten wird daher von der Kammer ihrer Berufungsentscheidung zugrundegelegt. Die genauen Zeitanteile können dahinstehen. b) Die Tätigkeit der Klägerin als Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling erfordert auch gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2. aa) Nach dem Klammerzusatz erfordern gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, hat das Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element. Daher sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - juris Rn. 28; BAG 18.02.1998 - 4 AZR 552/96 – Juris Rn. 47). Aus der Systematik der Aufbaufallgruppen ergibt sich, dass sich die Fachkenntnisse der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 von der eingehenden fachlichen Einarbeitung der Entgeltgruppe 3 deutlich absetzen müssen. Es ist ein „Mehr“ an Fachkenntnissen erforderlich. Das Tätigkeitsmerkmal der eingehenden fachlichen Einarbeitung der Entgeltgruppe 3 wiederum ist ein Heraushebungsmerkmal in Abgrenzung zur Entgeltgruppe 2. Die dort erforderliche Einarbeitung geht nach der Klammerdefinition über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinaus. Die Einarbeitung dient nach der Definition im Klammerzusatz Satz 2 zur Entgeltgruppe 2 dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Darauf baut die eingehende fachliche Einarbeitung auf. Die Tätigkeit der Entgeltgruppe 3 muss so beschaffen sein, dass sie ohne eine eingehende und fachliche Einarbeitung nicht ausgeübt werden kann. Dabei bezieht sich das Merkmal "eingehend“ auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal "fachlich" auf ihren sachlichen Gegenstand (BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - juris Rn. 31; LAG Düsseldorf 20.02.2021 - 12 TaBV 38/20 - Beck-online Rn. 62). Gründliche Fachkenntnisse sind dabei solche, die üblicherweise durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben werden (vgl. BAG 11.11.1998 - 4 ABR 58/97 – Rn. 38 Juris). Die Gründlichkeit der Fachkenntnisse muss sich daher – auch wegen des Vergleichs zur Fallgruppe 1 - auf ähnlichem Niveau dessen bewegen, was üblicherweise in Quantität und Qualität durch eine abgeschlossene Ausbildung vermittelt wird. bb) Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Denn der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21 – Rn. 42). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung der eigenen Tätigkeit allein nicht ausreichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen und erkennen lassen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 495/21 – Rn. 42; BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 – Rn. 30 bis 33). cc) Nach Auffassung der Kammer heben sich die von der Klägerin einzusetzenden Fachkenntnisse erheblich aus denen heraus, die im Rahmen einer eingehenden fachlichen Einarbeitung innerhalb von einigen Wochen oder Monaten vermittelt werden können. Die Klägerin hebt sich dadurch als Dokumentationsassistentin deutlich aus der Entgeltgruppe 3 heraus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit die Vorgaben und Inhalte der Deutschen Kodierrichtlinien kennen muss. Nachdem die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits immer wieder bestritten hatte, dass die Klägerin überhaupt Kodierungen vornehme, wurde in verschiedenen Schriftsätzen und dann ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 04.06.2024 klargestellt, dass auch die Klägerin Kodierungen der von ihr auf Vollständigkeit zu überprüfenden und dann zu veraktenden Informationen mithilfe der Kodierrichtlinien vornimmt. Sie dokumentiert und kodiert die zu erfassenden medizinischen Daten und Unterlagen für die weitere Bearbeitung und insbesondere für die Abrechnung. Sie ordnet die nach der Diagnose anfallenden Leistungen in diagnosebezogene Gruppen (DRG) ein und verschlüsselt diese. Auch ist die jeweilige Prozedur, also die Behandlungsmaßnahme mit dem Operations-Prozedurenschlüssel (OPS) zu verschlüsseln. Diese Tätigkeit erfordert Kenntnisse der Kodierrichtlinien nebst sämtlichen relevanten Operations- und Prozedurenschlüsseln. Daneben sind nach Auffassung der Kammer auch medizinische Grundkenntnisse erforderlich, um die anfallenden medizinischen Fachbegriffe - etwa zu den Haupt- und Nebendiagnosen – verstehen, richtig einzuordnen und mit Hilfe der Kodierrichtlinien verschlüsseln zu können. Dass die Klägerin die Kodierrichtlinien nur bezogen auf die Abschnitte und Unterkategorien anwendet, die den ihr zugewiesenen Bereichen Onkologie und Pädiatrie entsprechen, ist aus Sicht der Kammer nicht relevant. Denn es ist anerkannt, dass sich die gründlichen Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet erstrecken müssen. Es reicht aus, wenn sich die Gründlichkeit der Fachkenntnisse auf ein abgegrenztes Teilgebiet erstreckt (so bereits BAG 17.11.1955 – 2 AZR 367/54). Auch wenn es darauf nicht ankommt, übersieht die Beklagte bei ihrer Argumentation zudem, dass die Klägerin unbestritten neben der Hauptdiagnose, die für die Zuordnung „Onkologie“ bzw. „Pädiatrie“ relevant ist, auch Nebendiagnosen zu erfassen hat. Nebendiagnosen dürften dabei nicht auf die Bereiche Onkologie und Pädiatrie beschränkt sein. Jedenfalls diesbezüglich dürfte die Klägerin bei der Bearbeitung der Kodierung im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts durchaus über die ihr zugeordneten Bereiche hinaus Kenntnisse sowohl medizinischer Art als auch bezogen auf die Kodierrichtlinien einsetzen. Der wiederholt von der Beklagten angeführte Umstand, dass die bei ihr eingesetzten Kodierer die von der Klägerin und den anderen Dokumentationsassistenten vorgenommenen Kodierungen noch einmal überprüfen und letztlich für eine abrechnungsfähige Kodierung verantwortlich sind, spielt für das Erfordernis entsprechender Fachkenntnisse keine Rolle. Denn die Frage der Entscheidungskompetenz ist keine Frage des Erfordernisses von gründlichen Fachkenntnissen als Eingruppierungskriterium. Der Sachbearbeiter, der eine Entscheidung "nur" vorbereitet, kann dazu in gleicher Weise Fachkenntnisse benötigen wie derjenige, der die Entscheidung letztlich zu treffen hat. Die Frage der Entscheidungskompetenz ist in erster Linie eine Frage der Selbstständigkeit oder des Grades der Verantwortung und nicht eine Frage, welche Fachkenntnisse für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind (BAG 20.04.1993,00 - 1 ABR 53/92 - Rn. 50). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der von der Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen angeführte Vergleich mit den Inhalten des in einigen Bundesländern landesrechtlich geregelten Ausbildungsberufs der Medizinischen Dokumentationsassistentin nicht irrelevant. Zwar gibt es diese Ausbildung in Thüringen nicht. Dennoch zeigt der von der Klägerin zur Akte gereichte Steckbrief im BERUFENET der Agentur für Arbeit (Bl. 169 der Akte), dass die Klägerin eben solche Tätigkeiten, die dem Tätigkeitsbild der landesrechtlich geregelten Ausbildung entsprechen, erbringt: Nach dem Steckbrief im BERUFENET systematisieren, verschlagworten und verschlüsseln Medizinische Dokumentationsassistenten Daten und Informationen, bauen Datenbestände auf und sichern und pflegen sie. Genau dies tut die Klägerin. Und der Umstand, dass dafür - wenn auch in anderen Bundesländern als in Thüringen – zwei bis fünf Jahre Ausbildungsdauer veranschlagt werden, zeigt, dass die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben nicht nach einer Einarbeitung von nur wenigen Wochen oder gar Monaten erledigt werden können. Auch der Vergleich mit der Tätigkeit einer Klinischen Kodierfachkraft (Ausdruck aus dem BERUFENET Bl. 171 bis 178 der Akte) belegt die erforderlichen gründlichen Fachkenntnisse. Die Tätigkeitsbeschreibung deckt sich mit den wesentlichen klägerischen Aufgaben. Klinische Kodierfachkräfte übernehmen danach administrative Tätigkeiten im Bereich des Medizincontrollings. Sie überführen Inhalte aus Patientenakten, z. B. Diagnosen, Symptome und Beschwerden der Patienten sowie durchgeführte medizinische Leistungen, in ein maschinenlesbares Format auf Basis vorgeschriebener Richtlinien. Durch diese Kodierung können ärztliche und pflegerische Behandlungen mittels sogenannter Fallpauschalen, also festgelegter Vergütungen von Leistungen im Gesundheitssystem, effizient und zeitnah abgerechnet werden. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass genau dies die Tätigkeit ist, die sie ausübt. Zwar ist die Tätigkeit als Klinische Kodierfachkraft nicht selbst ein Ausbildungsberuf. Die Klägerin verweist jedoch darauf, dass Weiterbildungen auf dem Markt angeboten werden (vgl. Bl. 179 der Akte), die auf 160 Unterrichtseinheiten angelegt ist. Zudem richtet sich die Weiterbildung an medizinisches Fachpersonal bzw. an Verwaltungsmitarbeiter aus einschlägigen Bereichen. Die Weiterbildung setzt also ihrerseits bereits vorhandene Fachkenntnisse voraus. Auch dies zeigt das Herausheben aus den Fachkenntnissen der Entgeltgruppe 3 deutlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klinische Kodierfachkraft ausdrücklich als Einsatzgebiet für eine Medizinische Fachangestellte genannt wird (BERUFENET der Agentur für Arbeit, Aufruf vom 30.05.2024). Bei dem Einsatz als Klinische Kodierfachkraft werden typischerweise die im Rahmen der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten vermittelten Fachkenntnisse eingesetzt. Denn medizinischen Fachbegriffe müssen übersetzt und mit Hilfe der Kodierrichtlinien verschlüsselt werden. Bei den Tätigkeiten der Klägerin, die nach dem Tätigkeitsbild des BERUFENET einer Klinischen Kodierfachkraft entsprechen, werden also Fachkenntnisse in einer Breite und Tiefe eingesetzt, wie sie im Rahmen einer Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten vermittelt werden. Auch wenn es an dieser Stelle nicht unmittelbar darauf ankommt, verfügt die Klägerin zudem über eben diese Ausbildung als medizinische Fachangestellte. Schließlich geht auch der Verweis der Beklagten darauf, die Klägerin habe tatsächlich nur wenige Monate eingearbeitet werden müssen, fehl. Denn die Klägerin hat eine Ausbildung als Medizinische Fachangestellte. Die von ihr unstreitig absolvierte Ausbildung zur Arzthelferin ist der Vorläufer zu Medizinischen Fachangestellten. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin nach nur wenigen Monaten Einarbeitung mit den Aufgaben einer Dokumentationsassistentin betrauen konnte, dürfte das weniger an der Banalität des Aufgabenfeldes, sondern an den von der Klägerin bereits in ihrer Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen gelegen haben. Diese Fachkenntnisse werden sie weitaus schneller in die Lage versetzt haben, ihren Aufgabenbereich unter Zuhilfenahme der entsprechenden Vorschriften zu bewältigen, als dies bei einer gänzlich ungelernten Kraft der Fall gewesen wäre. Auch wenn die Beklagte, wie sie wiederholt betont, für die Tätigkeit als Dokumentationsassistentin keine Ausbildung verlangt (hat), hat sie sich im Falle der Klägerin die in der Ausbildung erlangten Kenntnisse jedoch spätestens bei der Dauer der Einarbeitung zunutze gemacht. Bei einer gänzlich ungelernten Kraft wäre eine Einarbeitung weit über wenige Monate erforderlich, um das Tätigkeitsfeld ausüben zu können. Dies zeigen die benannten Tätigkeitsbeschreibungen und Anforderungsprofile der einschlägigen Berufe laut BERUFENET eindrücklich. c) Aus dem zuvor Gesagten folgt zudem, dass für die Klägerin sogar die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 greift. Für die erste Instanz war die Einschlägigkeit der Fallgruppe 1 deshalb nicht ersichtlich, weil erstinstanzlich nur eine Ausbildung als Biologielaborantin bekannt war. Mit ihrem Berufungsvorbringen hat die Klägerin jedoch darauf verwiesen, dass sie auch über einen Arzthelferinnen-Brief (vgl. Bl. 182 der Akte) verfügt. Da die Arzthelferin Vorläuferin der Medizinischen Fachangestellten ist und letztere eine Ausbildungsdauer von drei Jahren voraussetzt (laut BERUFENET ein dreijähriger anerkannter Ausbildungsberuf), ist die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ausbildung der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 erfüllt. Die Klägerin wird als Dokumentationsassistentin auch mit entsprechenden Tätigkeiten betraut. Dies zeigt sich bereits daran, dass – wie oben ausgeführt - die Arbeiten der Klägerin denen einer Medizinischen Kodierfachkraft entsprechen, was wiederum nach dem BERUFENET der Arbeitsagentur als Einsatzgebiet für Medizinische Fachangestellte genannt wird. Die Klägerin ist daher als Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 beschäftigt. Dass die Beklagte darauf verweist, sie habe eine entsprechende Ausbildung für die Tätigkeit der Dokumentationsassistentin als Anforderungsprofil nicht verlangt, spielt keine Rolle. Erforderlich für die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 ist ausschließlich, dass die Beschäftigte mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachkommt. Das bedeutet, dass die übertragene Tätigkeit im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entsprechen muss. Zugleich ergibt sich, dass für die zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein müssen, die sich mit dem Berufsbild des Ausbildungsberufes im Wesentlichen decken (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 249/08 - Rn. 17). Ein großer Teil der Ausbildung und damit auch der Tätigkeit einer Medizinischen Fachangestellten stellt die Erledigung organisatorischer, kaufmännischer und verwaltender Arbeiten dar, insbesondere die Anlage von Patientenakten und die Organisation der Patientendokumentationen (Arbeitsagentur.de/BERUFENET). Genau solche Tätigkeiten der Aktenpflege und der Dokumentation kommen bei der klägerischen Tätigkeit zum Einsatz. Aus diesem Grund wird auch die Klinische Kodierfachkraft und die sich mit dem Aufgabenfeld der Klägerin deckende Tätigkeit als Klinische Kodierfachkraft als berufliche Einsatzmöglichkeit für Medizinische Fachangestellte im BERUFENET der Arbeitsagentur explizit genannt. Gerade die Kombination aus medizinischen Fachkenntnissen und Kenntnissen auf organisatorischem, kaufmännischem und verwaltendem Gebiet prädestiniert die Medizinische Fachangestellte zum Einsatz als Klinische Kodierfachkraft. Und eben diese Tätigkeiten führt die Klägerin aus. Sie ist daher in einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit eingesetzt. 3. Etwaige Ausschlussfristen stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach entsprechenden Hinweisen der Kammer hat die Klägerin ihren Anspruch beschränkt und die erstinstanzlich begehrte Höhergruppierung auch für den Zeitraum Januar bis April 2021 wieder fallen gelassen. Und mit ihrem Geltendmachungsschreiben von November 2021, das nach Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz noch im November zugegangen ist, hat die Klägerin die Ausschlussfrist in § 37 TVöD-K für die nunmehr zugesprochenen Ansprüche ab Mai 2021 gewahrt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach teilweiser Berufungsrücknahme unter Berücksichtigung von § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln. Der Unterschiedsbetrag für die vier Monate, die Gegenstand der teilweisen Berufungsrücknahme waren, sind dabei zur Quotenermittlung dem Wert der Eingruppierungsfeststellungsklage (36 Monate) gegenübergestellt worden. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Vielmehr hat die Kammer eine Bewertung der Tätigkeit der Klägerin im Einzelfall vorgenommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich dabei nicht gestellt. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2007 bei der Beklagten als Dokumentationsassistentin im Bereich Medizincontrolling tätig. Die Beklagte betreibt u.a. am Standort A…, in welchem die Klägerin tätig ist, ein Klinikum. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Biologielaborantin und ist Mitglied der ver.di-Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. Zwischen der Beklagten und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft wurde unter dem 08.10.2020 ein Tarifvertrag für die Beschäftigten der Beklagten geschlossen (Blatt 16 - 19 der Akte). Gemäß § 2 des vorbenannten Tarifvertrags bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten ab 01.01.2021 u.a. nach dem TVöD sowie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD-BT-K). § 4 des vorgenannten Tarifvertrages sieht eine Überleitung der Beschäftigten mit Wirkung zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe vor, in der sie nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppiert sind. Als Dokumentationsassistentin sorgt die Klägerin für die Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen und für die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes als Basis für die Behandlung, die Abrechnung und das Qualitätsmanagement der Beklagten. Die Klägerin ist dabei für die Bereiche Onkologie und Pädiatrie/NEO verantwortlich, vertretungsweise auch für andere Bereiche. Im Einzelnen erbringt die Klägerin nachfolgende Tätigkeiten: - Aufnahmekodierung der Patienten: unter Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien die Einordnung in diagnosebezogene Gruppen (DRG) unter Beachtung der ICD-Codes, der Erfassung der Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) und der Erfassung der Haupt- und Nebendiagnosen – sowohl in der Patientenakte als auch im Rechnungsprogramm Orbis; gegebenenfalls unter Rücksprache mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal; - Aufenthalts- und Behandlungskodierung: Erfassung, Dokumentation und Verschlüsselung der medizinischen Behandlungen mit dem System Orbis, Führen der Akte, Prüfung der Akte auf Vollständigkeit und gegebenenfalls Herbeiführung der Vervollständigung, Löschung von entbehrlichen Patientendaten, gegebenenfalls Rücksprache mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal; - Entlassungskodierung: Prüfung der Vollständigkeit der Akte anhand des zu verschlüsselnden Entlassungsbriefs des Arztes. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Tätigkeit wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 07.07.2023 (dort Seiten 3 bis 9, Bl. 40-46 der Akte) Bezug genommen. Unstreitig werden bei der Beklagten sogenannte Kodierfachkräfte eingesetzt, die auf Basis der Dokumentation der Klägerin die eigentliche Abrechnung erstellen. Mit Schreiben vom 28.11.2021 und 23.02.22 forderte die Klägerin von der Beklagten ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5. Mit Schreiben vom 01.03.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung ab 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 3 Stufe 5 eingruppiert. Mit ihrer am 23.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5, hilfsweise Entgeltgruppe 4 Stufe 5 des TVöD-VKA ab dem 01.01.2021 begehrt. Sie hat gemeint, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 zu erfüllen. Ihre Tätigkeit für die Beklagte erfordere gründliche Fachkenntnisse. Sie hat behauptet, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben jedenfalls auch medizinisches Fachwissen zu benötigen. Zudem müsse sie Kenntnisse über die Deutschen Kodierrichtlinien, über das geltende DRG-System und über die UPS-, die OPS- und ICD-Codes haben, um ihre Tätigkeit ausführen zu können. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Erfüllung der klägerischen Aufgaben seien keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich, so dass weder die Entgeltgruppe 5 noch die Entgeltgruppe 4 einschlägig seien. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin stelle lediglich Listen und Übersichten aus vorhandenen Unterlagen auf und fasse Daten zusammen. Hierfür sei eine Einarbeitung mit einer zeitlichen Dauer von wenigen Wochen ausreichend. Alle Dokumentationsassistentinnen würden von ihr nach Fachbereichen eingesetzt und hätten deshalb nur einen begrenzten Tätigkeitsrahmen, der nicht das gesamte Bild abdecke. Fachkenntnisse für ihre Tätigkeit brauche die Klägerin nicht. Auf Grund der Prüfung und Fallfreigabe durch die Kodierer habe eine Fehleingabe der Klägerin auch keine Auswirkungen auf die Abrechnung. Mit Urteil vom 10.08.2023 (Bl. 76 – 89 der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die darlegungsbelastete Klägerin habe es nicht vermocht, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, hilfsweise 4, ausreichend substantiiert dazulegen. Nach dem Vortrag der Klägerin bildeten ihre Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis sei, als Dokumentationsassistentin die umfassende Dokumentation und Verschlüsselung medizinischer Informationen und die Verwaltung sowie Pflege des Datenbestanden als Basis für die Behandlung, die Abrechnung und das Qualitätsmanagement vorzunehmen. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 scheitere daran, dass die Klägerin bei der Beklagten nicht in ihrem Ausbildungsberuf als Biologielaborantin tätig sei. Einer Zuordnung der Klägerin zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 stehe entgegen, dass ihre Tätigkeit keine gründlichen Fachkenntnisse erfordere. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, worin sich die für die Kodierung erforderlichen Kenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht von etwaigen durch eine eingehende fachliche Einarbeitung (Entgeltgruppe 3) erworbenen Kenntnissen unterschieden. Aus dem gleichen Grund scheitere die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1. Vortrag der Klägerin zur Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 (schwierige Tätigkeiten) läge nicht vor. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.09.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.10.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Antrag innerhalb der bis zum 14.01.2024 verlängerten Frist mit einem am 08.01.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hat angeführt, das Arbeitsgericht habe sich in seiner Entscheidung über den umfangreichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 07.07.2023 (Bl. 38 - 63 der Akte) hinweggesetzt. Dort seien die Tätigkeiten der Klägerin und die speziellen Anforderungen an ihre Tätigkeit im Einzelnen dargestellt worden. Das Berufsbild der Dokumentationsassistentin zeige, dass gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Denn die Medizinische Dokumentationsassistentin sei nach den Informationen im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit jedenfalls in den Bundesländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen und Sachsen-Anhalt ein Ausbildungsberuf an einer Berufsfachschule, welche in Vollzeit zwei bis drei Jahre dauere. Hierzu legt sie den Steckbrief aus dem BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit vor (Bl. 169 der Akte). Das Berufsbild der Medizinischen Dokumentationsassistentin werde laut BERUFENET wie folgt beschrieben: "Medizinische Dokumentationsassistenten und -assistentinnen erfassen und verwalten medizinische Informationen am Computer und mit branchenspezifischer Software. Sie sind in erster Linie am Bildschirm im Büro-, Bibliotheks- oder Archivräumen tätig. In Krankenhäusern gehen sie z.B. bei der Patientenaufnahme mit kranken und verletzten Menschen um. […] Sorgfalt und Konzentrationsfähigkeit werden von Medizinischen Dokumentationsassistenten und -assistentinnen erwartet, um medizinische Daten gewissenhaft erfassen und verschlüsseln zu können. Organisatorische Fähigkeiten sind erforderlich, um z.B. mit Patientenakten Archive einzurichten.“ Die Tätigkeitsbeschreibung im BERUFENET laute: „Daten erfassen, verschlüsseln, verwalten, recherchieren. Verantwortungsvolle medizinische Arbeit umfasst auch die sorgfältige Dokumentation von Krankheitsverläufen, Patientendaten und abrechnungsrelevanten Informationen sowie ein zuverlässiges Qualitätsmanagement. Dafür sind speziell ausgebildete Fachkräfte gefragt. Medizinische Dokumentationsassistenten und –assistentinnen erfassen, erschließen, klassifizieren und sichern medizinische Daten und Dokumente, z. B. Befunde, Krankenakten, Operationsberichte, Untersuchungsprotokolle oder Röntgenbilder. Dabei ziehen sie gegebenenfalls auch Thesauri, Kataloge und Klassifikationssysteme heran. Für die Abrechnung stationärer Fälle verschlüsseln sie im Rahmen der medizinischen Falldokumentation beispielsweise Diagnosen und medizinische Leistungen unter Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Klassifikationen oder sie überprüfen bereits verschlüsselte Daten.“ Dieses Tätigkeitsbild weise große Überschneidungen mit ihrer Tätigkeit auf. Eine Medizinische Dokumentationsassistentin werde laut BERUFENET in der Regel nach TVöD vergütet. Als beispielhafte Höhe der Vergütung würden 2.876,00 – 3.553,00 € brutto angegeben, was nach der Entgelttabelle des TVöD-VKA den Entgeltgruppen 6 – 11 entspräche. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten denen einer Klinischen Kodierfachkraft entsprächen. Hierzu verweist die Klägerin auf das Tätigkeitsbild der Klinischen Kodierfachkraft im BERUFENET der Agentur für Arbeit (Ausdruck Bl. 171/172 der Akte): „Kodierfachkräfte übernehmen administrative Tätigkeiten im Bereich Medizincontrolling. Sie überführen Inhalte aus Patientenakten, z.B. Diagnosen, Symptome und Beschwerden der Patienten sowie durchgeführte medizinische Leistungen, in ein maschinenlesbares Format auf Basis vorgeschriebener Richtlinien. Durch diese Kodierung können ärztliche und pflegerische Behandlungen mittels sogenannter Fallpauschalen, also festgelegter Vergütungen von Leistungen im Gesundheitssystem, effizient und zeitnah abgerechnet werden.“ Bei der Klinischen Kodierfachkraft handele es sich zwar nicht um einen Ausbildungsberuf. Laut BERUFENET erwarteten Arbeitgeber jedoch häufig eine Ausbildung im Gesundheitswesen sowie gegebenenfalls eine Weiterbildung im Bereich medizinische Kodierung. Im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit werde die zu erwartende tarifliche Bruttovergütung nach TVöD in einem Bereich von 3.240,00 € bis 4.005,00 € brutto angegeben. Dies entspreche etwa den Entgeltgruppen E9b bis E12. Es handele sich daher nicht um eine Tätigkeit, welche nach der Entgeltgruppe 3 des TVöD-VKA zu vergüten sei. Dass eine eingehende fachliche Einarbeitung (Entgeltgruppe 3) von wenigen Monaten nicht ausreichend sein könne, zeige auch ein aktuelles Weiterbildungsangebot des TÜV Rheinland (Bl. 179 bis 181 der Akte). Bei dem angebotenen Weiterbildungsangebot zur Medizinischen Kodierfachkraft handele sich um eine Fortbildung mit einem Umfang von 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Fortbildung richte sich allerdings nur an Personen, die bereits eine Ausbildung im Gesundheitswesen absolviert hätten, etwa als Pflegekräfte, Angehörige medizinischer Assistenzberufe oder Medizinische Fachangestellte. Wenn aber das Anforderungsprofil für den Zugang zur Weiterbildung bereits die Anforderungen der Entgeltgruppe 3 bei weitem übersteige, sei zwingend eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe geboten. Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass sie – insoweit unbestritten - über eine abgeschlossene Ausbildung als Medizinische Fachangestellte verfüge. Hierzu legt sie ihren Arzthelferinnen-Brief vom 09.07.2003 (Bl. 182 der Akte) vor. Die Berufsbezeichnung Arzthelferin sei zwischenzeitlich - ebenfalls unbestritten - durch diejenige der Medizinischen Fachangestellten ersetzt worden. Die Klägerin verfüge daher sehr wohl über eine Qualifikation, welche in der Regel für das Tätigkeitsfeld einer Klinischen Kodierfachkraft verlangt werde. Insofern käme auch eine Eingruppierung in die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 5 in Betracht. Zudem seien die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 erfüllt. Die Klägerin benötige ein Fachwissen, welches über eine medizinische oder kaufmännische Ausbildung hinaus in der Regel die Fortbildung zur Medizinischen Kodierfachkraft erfordere. Gründlichere Fachkenntnisse als die der Entgeltgruppe 3 seien bereits deshalb erforderlich, da die Klägerin Fachkenntnisse einsetze, die mit einem Ausbildungsberuf bzw. durch eine Weiterbildung zu erlangen seien. Insbesondere seien Kenntnisse der Kodierrichtlinien, der Aktenführung und des Datenschutzes erforderlich. Nach Hinweisen der Kammer zu dem teilweisen Eingreifen von Ausschlussfristen hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 04.06.2024 die Berufung teilweise zurückgenommen und nur noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.08.2023, Az. 3 Ca 947/22, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.05.2024 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD-VKA, hilfsweise Entgeltgruppe 4 Stufe 5 TVöD-VKA, zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wendet zusätzlich ein, die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, zum einen die Erfassung von Daten im System für die Bereiche Onkologie und Pädiatrie/NEO und zum anderen das Führen der Ablage nach skizzierter Vorgabe, die Durchführung von Botengängen für die Stationen, das Vorbereiten und Befüllen von leeren Paletten sowie das Erfassen aller ein- und ausgehenden Daten in einer Datei. Diese letzten Tätigkeiten seien ausschließlich manueller Art und verlangten keinerlei Berufsausbildung. Die Beklagte beschäftige sowohl Dokumentationsassistenten als auch Kodierer. Zwischen beiden Tätigkeiten gebe es eine klare Aufgabenteilung. So seien die Dokumentationsassistenten nur für die Vollständigkeit der Datenerfassung und der Dokumentation verantwortlich. Die eigentliche Kodierung obliege allein den Kodierern. Die Klägerin nehme lediglich Vorbereitungshandlungen vor, die keine Abrechnungsrelevanz hätten und für die auch keine Kenntnisse der Deutschen Kodierrichtlinie erforderlich seien. Alle Arbeiten der Klägerin, die etwas mit einer Kodierung zu tun hätten, würden von den Kodierern überprüft. Nur die von den Kodierern vorgenommenen Arbeiten hätten eine Abrechnungsrelevanz. Hinweise der Klägerin auf irgendwelche Informationsblätter der Agentur für Arbeit seien nicht relevant, da die Klägerin über eine Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin nicht verfüge. Die Tätigkeit der Klägerin setze keinerlei Ausbildung voraus. Es sei lediglich eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erforderlich. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit habe die Beklagte entschieden, dass eine Dokumentationsassistentin über keine Ausbildung verfügen müsse. Die Beklagte habe auch für die Tätigkeit der Klägerin eine Ausbildung zur Arzthelferin nicht verlangt. Nach wie vor bleibe unklar, welche gründlichen Fachkenntnisse die Klägerin bei welchen Aufgaben für erforderlich hält. Es spiele keine Rolle, was die Deutschen Kodierrichtlinien besagten, denn die Klägerin sei nicht als Kodierfachkraft tätig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 hat die Beklagte ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, dass die Klägerin zwar die Kodierrichtlinie anwende, aber nur bezogen auf Teilbereiche, nämlich bezogen auf die Bereiche Onkologie und Pädiatrie. Die Klägerin fertige mit ihrer Kodierung nur ein Vorprodukt an. Das eigentliche, abrechnungsrelevante Endprodukt werde von den Kodierfachkräften erstellt. Diese würden die Kodierungen der Klägerin noch einmal überprüfen. Die Dokumentation der Klägerin werde von den Kodierern auf Abrechnungsrelevanz und Vollständigkeit hin überprüft, bevor die Abrechnung erstellt werde. Auch die Kodierfachkräfte bei der Beklagten seien nach klinischen Bereichen aufgeteilt und deshalb spezialisiert tätig. Die Einarbeitung der Dokumentationsassistentinnen beschränke sich auf wenige Monate. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 04.06.2024 (Bl. 209-210 der Akte) Bezug genommen.