Urteil
1 Sa 62/24
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2024:1029.1SA62.24.00
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Leitsätze
1. Auslegung von § 5 Ziff. 6 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e. V. und der Gewerkschaft IGBCE abgeschlossenen Tarifvertrags Jahresleistungsprämie für die deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Februar in der Fassung vom 28. Februar 2023 ("TV JLP").(Rn.58)
2. Nach § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP kommt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, ob er den volle Tage übersteigenden Teil der umgewandelten Einmalzahlung durch die Gewährung einer Gutschrift auf dem Zeitkonto oder durch Zahlung erfüllt.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.03.2024 - Az. 4 Ca 1071/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auslegung von § 5 Ziff. 6 des zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e. V. und der Gewerkschaft IGBCE abgeschlossenen Tarifvertrags Jahresleistungsprämie für die deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Februar in der Fassung vom 28. Februar 2023 ("TV JLP").(Rn.58) 2. Nach § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP kommt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, ob er den volle Tage übersteigenden Teil der umgewandelten Einmalzahlung durch die Gewährung einer Gutschrift auf dem Zeitkonto oder durch Zahlung erfüllt.(Rn.61) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.03.2024 - Az. 4 Ca 1071/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auf Gutschrift von 4 Stunden 55 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung von 129,18 € brutto abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auch bezogen auf die Reststunden bestehende Umwandlungsanspruch des Klägers ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dem Beklagten stand bezüglich des Teils, der volle Tage übersteigt, ein Wahlrecht zu, ob er die Stunden und Minuten einem Zeitkonto gutschreibt oder auszahlt. Und dieses Wahlrecht hat der Beklagte durch Auszahlung der 129,18 € brutto ausgeübt. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag, einem Zeitkonto eine bestimmte Anzahl von Stunden (und Minuten) gutzuschreiben, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 – Rn. 12; BAG 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16). 2. Unstreitig hat der Kläger aus dem auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit anwendbaren TV JLP einen Anspruch auf 26 % eines tariflichen Monatsentgelts als zusätzliche Einmalzahlung für 2023. Die Umwandlung dieser Einmalzahlung in Freizeit hat der Kläger nach § 5 Ziff. 6 TV JLP unstreitig rechtzeitig beantragt. Ebenfalls unstreitig hat der Beklagte dem Kläger fünf volle Tage in Umsetzung dieser Umwandlung gewährt und die verbleibenden 4 Stunden und 55 Minuten mit dem sich rechnerisch ergebenden Betrag von 129,18 € brutto mit der Abrechnung für April 2023 im Mai 2023 vergütet. 3. Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung der ersten Instanz an, dass der Beklagte den Anspruch auf Freizeitgewährung hinsichtlich des überschießenden Teils von 4 Stunden und 55 Minuten durch Zahlung von 129,18 € brutto nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen konnte. Dem Beklagten stand nach § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP ein Wahlrecht in Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung zu. Dies ergibt die Auslegung des maßgeblichen Tarifvertrags. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 – Rn. 19; BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). b) Für den streitgegenständlichen Anspruch maßgeblich ist § 5 Ziff. 6 TV JLP vom 28.02.2023, gültig ab 01.03.2023. Streitgegenständlich ist die mit der Aprilabrechnung 2023 zahlbare jährliche Einmalzahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Nach dem Ablösungsprinzip ist die Tariffassung mit Wirkung ab 01.03.2023 (TV JLP vom 28.02.2023) maßgeblich. Diese Neufassung des Tarifvertrages hatte die vorherige Fassung vom 22.11.2021, gültig ab 01.01.2021, abgelöst. Im Verhältnis von zwei aufeinanderfolgenden Tarifverträgen gilt - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - das Ablösungsprinzip. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren vor (BAG 26.09.2007 - 5 AZR 881/06 - Juris Rn. 12). Regelt der Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen neu, ersetzt er nach dem Ablösungsprinzip den vorangegangenen Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien insoweit grundsätzlich insgesamt (BAG 24.01.2024 - 4 AZR 120/23 - Rn. 25). Dass die Antragstellung bereits im November 2022 des Vorjahres erfolgte, ist für die Einschlägigkeit des aktuellen Tarifwerks nicht entscheidend. c) Mit dem Erstgericht ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zukommt, ob er den volle Tage übersteigenden Teil der umgewandelten Einmalzahlung durch die Gewährung einer Gutschrift auf dem Zeitkonto oder durch Zahlung erfüllt. Die in Absatz 4 Satz 2 verwendeten Verben „gutgeschrieben“ und "ausgezahlt" knüpfen an eine entsprechende Handlung des Arbeitgebers an. Dieser „schreibt“ etwas „gut“ bzw. „zahlt“ etwas „aus“. Für dieses Verständnis spricht auch die Formulierung „als volle Tage gewährt" in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 1 TV JLP. Auch diese Formulierung knüpft an das Tun des Arbeitgebers, volle Tage zu „gewähren“, an. Es heißt gerade nicht, dass "volle Tage genommen werden", was der Perspektive des Arbeitnehmers entspräche. Auch die Antragsformulierung im hiesigen Verfahren knüpft an die begehrte Handlung des Beklagten an, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Stunden 55 Minuten "gutzuschreiben". d) Ein Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllungsvarianten bei den Stunden und Minuten, die über volle Tage hinausgehen, widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dem in § 5 Ziff. 6 Abs. 1 TV JLP geregelten Umwandlungsanspruch. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Absatz 1 nach seinem Wortlaut gar keinen Anspruch enthält. Die Formulierung "Auf Antrag, […], können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden" spricht im Gegenteil eher gegen einen Anspruch. Allerdings wird die Anspruchsqualität in einer Zusammenschau mit der Protokollnotiz zu § 5 Ziff. 6 TV JLP deutlich. Dort wird unmissverständlich von einem „Umwandlungsanspruch" der Mitarbeiter gesprochen. Entgegen der klägerischen Auffassung wird in § 5 Abs. 6 Abs. 1 TV JLP in Verbindung mit der Protokollnotiz jedoch nur der Umwandlungsanspruch an sich geregelt, nicht die Frage, wie dieser Umwandlungsanspruch erfüllt werden kann. Zur Erfüllung verhält sich § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP. In Bezug auf volle Tage ist die Art und Weise der Erfüllung durch die Tarifvertragsparteien verbindlich vorgegeben: Nach Satz 1 „werden“ die Tage als „volle Tage gewährt“. Eine Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto, das hinsichtlich einzelner Stunden aufteilbar wäre, ist für die Tage nicht vorgesehen. Ähnlich der Urlaubsgewährung oder der Gewährung von Gleittagen sollen die Tage nach dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien nur in ganzen Tagen gewährt werden können. Selbst bei Vorliegen eines Arbeitszeitkontos ist es nach dem Tarifvertrag nicht vorgesehen, die sich für volle Tage rechnerisch ergebenden Stunden des Umwandlungsanspruchs zur freien Verfügung in einem Zeitkonto einzustellen. Ersichtlich sollen die ganzen Tage als solche erhalten bleiben und gerade nicht als reine Gutschrift auf einem Zeitkonto teilbar sein. Bereits dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrem Absatz 4 der Ziffer 6 sehr wohl den Umwandlungsanspruch des Absatzes 1 näher ausgestalten und hinsichtlich seiner Erfüllung präzisieren wollten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 1 TV JLP könnte der Arbeitnehmer gerade nicht statt der Gewährung voller Tage eine entsprechende Gutschrift auf seinem Zeitkonto verlangen. Diese Einschränkung des Umwandungsanspruchs hinsichtlich der Art seiner Erfüllung bei vollen Tagen in Absatz 4 Satz 1 bedeutet sogleich, dass entgegen der klägerischen Auffassung das in Absatz 1 enthaltene Wahlrecht des Arbeitnehmers mit Blick auf die Umwandlung dem Grunde nach sich gerade nicht hinsichtlich der in Absatz 4 geregelten Erfüllung (Satz 1 und 2) fortsetzt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien zur Erfüllung eigenständige, dem Wahlrecht des Arbeitnehmers entzogene Vorgaben gemacht. e) Auch eine Betrachtung der Systematik spricht für ein Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung der restlichen Stunden und Minuten. Der Kläger argumentiert letztlich, bei einem vorhandenen Arbeitszeitkonto müsse stets bzw. nach Wahl des Arbeitnehmers eine Gutschrift auf diesem Zeitkonto erfolgen. Das Nichtvorhandensein eines Zeitkontos könne allenfalls als betriebliche Unmöglichkeit dem entsprechenden Begehren entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Nichtvorhandensein eines Arbeitszeitkontos eine Gutschrift unmöglich machen würde. Und im Tariftext wird an verschiedener Stelle die (Un)möglichkeit der Freizeitumwandlung angesprochen. So soll nach § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 2 TV JLP eine Umwandlung in Freizeit für Auszubildende nicht möglich sein. Und nach § 5 Ziff. 6 Abs. 2 TV JLP soll bei Krankheit ein bereits festgelegter Freizeittag nachgewährt werden. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, soll eine entsprechende Auszahlung erfolgen. Wenn es bei der Entscheidung zwischen Gutschrift oder Zahlung in Absatz 4 Satz 2 nur um die Frage der Möglichkeit gegangen wäre, hätte es nahegelegen, auch in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP eine entsprechende Formulierung aufzunehmen, in Anlehnung an Ansatz 2 Satz 2 etwa: „Ist eine Gutschrift nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Auszahlung“. Die Tarifvertragsparteien haben eine solche Formulierung aber gerade nicht gewählt. Vielmehr sind beide Varianten der Erfüllung – Gutschrift oder Auszahlung – in Absatz 4 Satz 2 gleichwertig und ohne weitere Bedingungen nebeneinander genannt. Zudem verweist der Beklagte aus Sicht der erkennenden Kammer zu Recht darauf, dass unter Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung die Regelung des § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätte. Wenn Absatz 4 lediglich eine Fortsetzung des Umwandlungsanspruchs aus Absatz 1 und eines daraus abgeleiteten Wahlrechts des Arbeitnehmers hinsichtlich „Zeit/Geld“ wäre, hätte es den Vorgaben und Konkretisierungen zu den Erfüllungswegen nicht bedurft. f) Eine andere Auslegung folgt mit dem Erstgericht nicht aus der Tarifgeschichte. Denn der zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im November 2022 geltende Tarifvertrag Jahresleistungsprämie vom 22.11.2022 enthielt keine andere Regelung. Vielmehr war die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP zuvor inhaltsgleich in einer Protokollnotiz (Ziffer 7 Buchst. c) geregelt. g) Die vorgenommene Auslegung entspricht auch den Anforderungen an eine rechtskonforme Auslegung mit Blick auf § 262 BGB. Wie das Arbeitsgericht Suhl in einem parallel gelagerten Verfahren (5 Ca 1070/23) in seinem Urteil vom 22.04.2024 ausführt, ist als Auslegungsmaxime bei der rechtskonformen Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung nicht nur zwingendes Recht, sondern auch dispositives Recht zu beachten (Löwisch/Rieble, TVG, 4. Auflage 2017, § 1 TVG Rn. 1713, 1721). Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Abweichung von einer vom Gesetzgeber zur Disposition gestellten Regelung muss deutlich hervortreten (BAG 10.08.1967 - 5 AZR 81/67). Das in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP geregelte Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllung des Umwandlungsanspruchs bezogen auf Stunden (und Minuten) entspricht der Wahlschuld nach § 262 BGB. Das Wahlrecht besteht vorliegend zwischen zwei Leistungen - der Gutschrift auf einem Zeitkonto oder der Geldleistung. Bei einer Wahlschuld steht das Wahlrecht gemäß § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner zu. Schuldner der Leistungen ist vorliegend der Beklagte. Ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem Wahlrecht um eine Auslegungsregel oder um eine Ergänzung des Parteiwillens handelt, findet die Zweifelsregelung des § 262 BGB als dispositives Recht Anwendung, wenn keine abweichende (rechtsgeschäftliche bzw. tarifvertragliche) Regelung getroffen wurde. Eine solche abweichende Regelung – insbesondere das vom Kläger bemühte Wahlrecht des Arbeitnehmers – ist nicht ersichtlich und tritt schon gar nicht deutlich hervor. Für das gefundene Ergebnis spricht auch ein Vergleich mit § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle der Nachtarbeit entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat. Auch hierbei handelt es sich um eine Wahlschuld (vgl. BAG 25.05.2022 – 10 AZR 230/19 – Rn. 20). Es liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung nach diesem Vorbild treffen wollten, sie anderenfalls jedenfalls eindeutig etwas Abweichendes hätten vorsehen müssen. h) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen angeblich abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien. Die von ihm wiederholt angeführten E-Mails des Verhandlungsführers auf Gewerkschaftsseite A... vom 15.06.2023 und 28.02.2024 (Bl. 87 und 88 der Akte) sind nicht eindeutig. In den zitierten E-Mails wird ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten es mit der Wahloption Zeit/Geld den Arbeitnehmern freistellen wollen, sich für die ein oder andere Option oder auch eine Kombination aus beiden zu entscheiden. Die Protokollnotiz diene lediglich der Umrechnung des Volumens in konkrete Stunden und impliziere keinen unterschiedlichen Umgang mit den Volumenbestandteilen. Diese Aussage des Verhandlungsführers lässt sich nicht eindeutig dem Absatz 4 des § 5 Ziff. 6 zuordnen. Denn auch die Regelung des Umwandlungsanspruchs in Absatz 1 selbst sieht sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Umwandlungsmöglichkeit vor („...können Teile oder der gesamte Betrag…“). Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für eine nur teilweise Umwandlung seines Prämienanspruchs, errechnet sich eine andere Anzahl von vollen Tagen und Rest-Stunden sowie Minuten. Mit der Frage, in welcher Höhe ein Umwandlungsanspruch dem Grunde nach entsteht, ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise dieser Umwandlungsanspruch erfüllt werden kann. Und selbst wenn die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt hätten, der Arbeitnehmerseite das Wahlrecht mit Blick auf die Art und Weise der Erfüllung auch hinsichtlich der überschießenden Stunden und Minuten einzuräumen, hätte dieser abweichende Wille der Tarifvertragsparteien Niederschlag im Tariftext finden müssen. Da dies nicht der Fall ist, wäre selbst ein unterstellter abweichender Wille nicht ausschlaggebend. i) Die Einholung einer Tarifauskunft als Auslegungshilfe für den Regelungsgehalt in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP war nicht angezeigt. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall nur von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (BAG 25.01.2022 - 9 AZR 248/21 – Rn. 24). Solche Auslegungszweifel bleiben vorliegend – wie ausgeführt - nicht. Vielmehr ergibt sich nach der Auslegung anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik aus Sicht der Kammer eindeutig, dass dem Beklagten als Arbeitgeber ein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllung der Zeitanteile, die volle Tage übersteigen, zustehen sollte. Zudem darf eine Tarifauskunft nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Denn die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (BAG 25.01.22 – 9 AZR 248/21 - Rn. 24; BAG 27.07.2021 - 9 AZR 449/20 - Rn. 26). Eine Tarifauskunft ist demgegenüber etwa zur Entstehungsgeschichte möglich (vgl. BAG 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 32, 33). Umstände der Entstehungsgeschichte sollten hier jedoch nicht dem Beweis zugänglich gemacht werden. Vielmehr begehrt der Kläger mit seinem Beweisantritt der Einholung einer Tarifauskunft gerade die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage. Hierfür ist die Einholung einer Tarifauskunft nicht statthaft. j) Allerdings ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts der spätere Abschluss der Betriebsvereinbarung für die Auslegung des Tarifvertrages nicht relevant. Gegen eine Berücksichtigung des Inhalts einer Betriebsvereinbarung für die Auslegung eines Tarifvertrags spricht bereits, dass die Vertragsparteien nicht identisch sind. Davon abgesehen wendet der Kläger zu Recht ein, dass die Betriebsvereinbarung erst im November 2023 und damit nach Abschluss des maßgeblichen Tarifvertrags und sogar nach dem streitgegenständlichen Sachverhalt im April/Mai2023 abgeschlossen wurde. Mit der Betriebsvereinbarung wollten die Betriebsparteien ersichtlich zukünftigen Streit bei der Handhabung des TV JLP vermeiden. 4. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geänderten Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Vorsitzenden kann der Kläger seine Berufung nicht stützen. Denn selbst eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs unterstellt, würde diese Verletzung alleine eine Abänderung der Entscheidung im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers als Berufungsführer nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht prüft im Rahmen einer zulässigen Berufung den Streitgegenstand vielmehr aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten selbst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz kann sich daher im Berufungsverfahren nicht mehr auswirken. Denn mit der Berufungsbegründung hat der Berufungsführer jede Möglichkeit, seine Rechtsauffassung kundzutun und das vorzubringen, was er ohne angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits in erster Instanz hätte vorbringen wollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitentscheidend ist vorliegend die Auslegung eines Verbandtarifvertrags, der aufgrund seiner normativen Wirkung Rechtsnormcharakter hat und durch seinen räumlichen Geltungsbereich über die Zuständigkeit des Thüringer Landesarbeitsgerichts hinausreicht. Die Parteien streiten um die Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines Tarifvertrags. Der gewerkschaftsangehörige Kläger ist seit dem 11.10.1999 als Produktionsarbeiter mit 37,5 Stunden auf Basis des Anstellungsvertrages vom 06.10.1999 (Bl. 5 – 11 der Akte) in Vollzeit tätig. Für den Kläger ist auf Basis einer „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit“ vom 17.12.2020 (Bl. 59 – 74 der Akte) ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 28.07.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (AG Hanau, Az. 70 IN 104/20). Ursprünglich fand auf das Arbeitsverhältnis der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e.V. und der Gewerkschaft IGBCE abgeschlossene Tarifvertrag Jahresleistungsprämie für die deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Februar 2000 i. d. F. vom 22. November 2021 – gültig ab 1. Januar 2021 - Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: "§ 5 Zusätzliche Einmalzahlung Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. Auf Antrag, der spätestens im November des Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden." Am 30. Mai 2022 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Protokollnotiz zu § 5 des Tarifvertrags Jahresleistungsprämie, die u.a. bestimmt: „7. a) Insgesamt haben Mitarbeiter in Vollzeit einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen*, 4 Stunden und 55 Minuten. b) Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage*, 2 Stunden und 18 Minuten. c) Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden." Unstreitig findet nunmehr der Tarifvertrag Jahresleistungsprämie vom 11. Februar 2000 i. d. F. vom 28. Februar 2023 (im Folgenden „TV JLP“) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 13 – 18 der Akte): „§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der Tarifvertrag schließenden Parteien, und zwar a) räumlich: für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. ... § 5 Zusätzliche Einmalzahlung 1. Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. ... 6.* Auf Antrag, der spätestens im November eines Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Eine Umwandlung in Freizeit ist für Auszubildende nicht möglich. Bei Krankheit bei einem bereits festgelegten Freizeittag wird dieser nachgewährt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Auszahlung. Das Einbringen der Zeit oder des Betrages in Langzeitkonten oder in die betriebliche Altersvorsorge ist möglich. Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. … Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6: *) Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 4 Stunden und 55 Minuten. Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 2 Stunden und 18 Minuten. Den Betriebsparteien wird empfohlen, im Vorfeld in Betriebsvereinbarungen festzulegen, in welcher Reihenfolge bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen vorrangig Freizeit gewährt werden soll. Hier sollen insbesondere private (z. B. Pflegehilfe, Kinderbetreuung) aber auch betriebliche Gründe (z.B. Dreischicht) berücksichtigt werden. " Mit Schreiben vom 09.11.2022 (Bl. 19 der Akte) beantragte der Kläger gestützt auf § 5 TV JLP, seine Einmalzahlung in Zeit umzuwandeln. In seinem Antrag gab der Kläger Wunschtermine für die fünf vollen Tage Freizeitausgleich an und bat zusätzlich darum, "den Rest des Anspruches, 4 Stunden und 55 Minuten … ebenfalls umzuwandeln“ und in sein Zeitkonto zu buchen. Der Beklagte gewährte daraufhin fünf volle Tage mit je 7,5 Stunden Freizeitausgleich und zahlte im Mai 2023 mit der Abrechnung für April 2023 den sich aus 4 Stunden und 55 Minuten ergebenden Bruttobetrag von 129,18 € aus. Auf die diesbezügliche Abrechnung (Blatt 20 der Akte) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 28.06.2023 (Bl. 21/22 der Akte) machte der Kläger eine Gutschrift der 4 Stunden und 55 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto Zug um Zug gegen Rückzahlung des zur Auszahlung gebrachten Betrages geltend. Mit Schreiben vom 05.07.2023 (Bl. 23/24 der Akte) lehnte der Beklagte diesen Anspruch ab. Am 08.11./14.11.2023 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Regelungen zur zusätzlichen Einmalzahlung (Bl. 114 ff. der Akte), deren Ziffer 3 lautet: „3. Umwandlung in Freizeit Die Betriebsparteien sind gemäß § 5 Ziff. 6 TV JLP darüber einig, dass aus betrieblichen (systemseitigen) Gründen eine Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit nur für den Teil des Betrages erfolgt, der zu einem Umwandlungsanspruch von vollen Tagen führt. Der darüberhinausgehende Teil wird jeweils im April ausgezahlt. …“ Mit seiner am 21.11.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung des § 5 Ziffer 6 TV JLP sei dahingehend zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Auszahlung des Geldbetrages für überschießende Stunden/Minuten und einer entsprechenden Gutschrift auf dem Zeitkonto zustehe. Ausschließlich der Arbeitnehmer entscheide, ob er Teile oder den gesamten Betrag in Freizeit umgewandelt haben möchte oder nicht. Dieses Verständnis der Norm würde auch vom Verhandlungsführer der IGBCE A… bestätigt. Hierzu hat der Kläger auf zwei E-Mails vom 15.06.2023 und 28.02.2024 verwiesen (Bl. 87/88 der Akte). Das Vorliegen betrieblicher Gründe, die einer Umwandlung in Freizeit entgegenstehen, hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Stunden 55 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung von 129,18 € brutto gutzuschreiben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die klägerische Forderung sei durch die Zahlung des Geldbetrages insgesamt erfüllt. Er hat die Auffassung vertreten, nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags stehe dem Arbeitgeber hinsichtlich des Zeitanteils, der volle Arbeitstage überschreitet, ein Wahlrecht zu, ob er den entsprechenden Anteil auszahle oder eine Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto vornehme. Der dahingehende Wille der Tarifvertragsparteien werde auch durch die Neufassung des TV JLP dokumentiert. Selbst bei uneindeutigem Wortlaut sei stets die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen und praktisch brauchbaren Lösung führe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass volle Freizeittage organisatorisch erheblich einfacher in die Arbeitszeitplanung des Arbeitgebers einzubinden sei. Insbesondere bei einer Schichtplanung seien anteilige Arbeitstage schwer umzusetzen. Folge man der klägerischen Auffassung, hätte § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP keinen eigenen Anwendungsbereich. Erstinstanzlich hat sich der Beklagte zudem auf betriebliche Gründe berufen, die nach seiner Darstellung einer Umwandlung des volle Arbeitstage übersteigenden Anteils in Freizeit entgegenstehen. Mit Urteil vom 21.03.2024 (Bl. 120-124 der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte habe die geschuldete Jahresleistungsprämie vollständig erfüllt. Auch in Bezug auf den volle Tage übersteigenden Anteil sei der Anspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die wörtliche Auslegung des Tariftextes ergebe, dass der Arbeitgeber zwar volle Tage des umgewandelten Zahlungsanspruchs ausschließlich durch Freistellung erfüllen könne. Hinsichtlich der überschießenden Reststunden stünde dem Arbeitgeber jedoch ein Wahlrecht zu. Der Wortlaut des zweiten Satzes in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP richte sich ausschließlich an den Arbeitgeber. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers sei dem Text des Tarifvertrages nicht zu entnehmen. Die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Frage der Erfüllung des Restanspruchs sei auch eine vernünftige und praktisch brauchbare Lösung. Die Tarifgeschichte des Tarifvertrages gebe keinen Anlass zu einer von diesem Ergebnis abweichenden Würdigung. Der Verweis des Klägers auf die E-Mails des Verhandlungsführers der IGBCE gingen ins Leere. Zum einen sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigungsfähig, wenn er im Tariftext Niederschlag gefunden habe. Zum anderen seien die Mails nicht eindeutig, sogar widersprüchlich. Die klägerseits beantragte Einholung einer Tarifauskunft sei nicht möglich, da diese nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein dürfe. Die Auslegung von Tarifverträgen sei Sache der Arbeitsgerichte. Das Gericht sehe sich in seiner gefundenen Auslegung auch durch das Handeln der Betriebsparteien bestätigt. Denn die im November 2023 abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Regelungen sehe ebenfalls eine Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit nur für den Teil des Betrages vor, der zu einem Umwandlungsanspruch von vollen Tagen führe. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 25.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem am 17.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 24.07.2024 verlängerten Frist mit einem am 05.07.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er führt an, das Arbeitsgericht habe den Wortlaut und die eigenständige Bedeutung der Formulierung in Ziffer 7 Buchst. c der Protokollnotiz vom 30.05.2022 verkannt. Angesichts der im Vorfeld der Entscheidung gerichtsseitig geäußerten Rechtsauffassungen sei das Urteil überraschend. Offenbar habe das Gericht seine Rechtsauffassung geändert. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Ziff. 6 TV JLP sei zu entnehmen, dass der gesamte Betrag der Jahresleistungsprämie in Freizeit umgewandelt werden könne. Dieser Anspruch schließe sowohl die vollen Tage als auch die verbleibenden Bruchstücke ein. Dass das Wahlrecht dem Arbeitnehmer zukomme, zeige auch die Protokollnotiz. Denn dort sei von einem „Umwandlungsanspruch" die Rede, der die gesamte Jahresleistungsprämie inklusive voller Tage und darüberhinausgehender Stunden und Minuten erfasse. Ein Umwandlungsanspruch beinhalte denklogisch ein entsprechendes Wahlrecht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Wortlaut der Ziffer 7 Buchst. c der Protokollnotiz bzw. später § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP keinesfalls eindeutig mit Blick auf die Frage, wem das Wahlrecht zustehen solle. Bei Vorliegen eines Arbeitszeitkontos spreche nichts dagegen, Stunden und Minuten als Guthaben einzustellen. Selbst ganze Tage würden in einem Arbeitszeitkonto in Stunden und Minuten verbucht. Ziffer 7 Buchst. c der Protokollnotiz bzw. § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP regele allein die Frage, in welcher Form dem Arbeitnehmer infolge seines bereits ausgeübten Wahlrechts betreffend den Gesamtanspruch auch die restlichen Bruchstücke der Stunden und Minuten zu gewähren sei. Habe der Arbeitnehmer sich für Auszahlung entschieden, werde ausgezahlt. Sei die Wahl auf Freizeitgewährung gefallen, seien die Stunden und Minuten, die nicht in direkter Freizeit gewährt werden, als Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto abzubilden. Betriebe, in denen kein Arbeitszeitkonto geführt werde, könnten dies als betrieblichen Belang geltend machen. Die Tarifvertragsparteien hätten lediglich verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer ein ungefiltertes Zugriffsrecht auf anteilige Urlaubstage erhalten. In der betrieblichen Praxis könne durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, wie Arbeitnehmer Zugriff auf das ihnen zustehende Arbeitszeitguthaben erhalten sollen. Mit seiner Entscheidung habe das Arbeitsgericht den von der IGBCE durch E-Mail vom 28.02.2024 belegten Willen der Tarifvertragsparteien übergangen. In dieser E-Mail habe der Verhandlungsführer A... bestätigt, dass den Beschäftigten eine Wahloption Zeit/Geld zukommen sollte. Die Betriebsvereinbarung vom 08.11./14.11.2023 finde auf den hier zu beurteilenden, zeitlich vor Abschluss der Betriebsvereinbarung liegenden Sachverhalt keine Anwendung. Entgegenstehende betriebliche Belange seien nicht vorgebracht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.03.2024, Az. 4 Ca 1071/23, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4 Stunden und 55 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung von 129,18 € brutto gutzuschreiben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die tarifvertragliche Auslegung ergebe, dass dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt werden sollte, den hinter vollen Arbeitstagen zurückbleibenden Teil (Stunden und Minuten) entweder einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben oder auszuzahlen. Die gegenteilige klägerische Auffassung führte dazu, dass § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP (zuvor Ziffer 7 Buchst. c der Protokollnotiz) keinen eigenen Anwendungsbereich hätte. Hätten die Tarifvertragsparteien ein entsprechendes Wahlrecht des Arbeitnehmers auch mit Blick auf den überschießenden Teil regeln wollen, hätten sie einen anderen Wortlaut wählen müssen. Ein anderweitiger Willen der Tarifvertragsparteien sei den vom Kläger vorgelegten E-Mails des Verhandlungsführers A... nicht zu entnehmen. Davon abgesehen habe ein etwaiger anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien im Wortlaut des Tarifvertrags keinen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil spreche auch die unveränderte Übernahme der ehemaligen Protokollnotiz in § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP für ein entsprechendes Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Erfüllungsvarianten. Der Beklagte habe sehr wohl zur betrieblichen Möglichkeit der Gewährung von Freizeit hinsichtlich des volle Tage übersteigenden Anspruchs Ausführungen gemacht. Die Umsetzung dieses Anteils führe organisatorisch zu nicht überwindbaren betrieblichen Schwierigkeiten bei der Schichtplanung. Der Beklagte verweist hierzu auf das laufende Insolvenzverfahren, auf eingeschränkte Ressourcen sowie auf eine eingeschränkte Flexibilität des Arbeitgebers bei einer etwaigen Einführung von Kurzarbeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 29.10.2024 (Bl. 171 der Akte) verwiesen.