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Urteil

1 Sa 73/24

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:1217.1SA73.24.00
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Leitsätze
1. Eingruppierung einer "Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder" einer Krankenkasse(Rn.119) (Rn.124) 2. Auslegung der Begriffe "Kundenbetreuung" und "Leistungsbereich" im Sinne der Vergütungsgruppe 7 des BAT/AOK-Neu.(Rn.130)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.02.2024 - Az. 5 Ca 602/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierung einer "Sachbearbeiterin Freiwillige Mitglieder" einer Krankenkasse(Rn.119) (Rn.124) 2. Auslegung der Begriffe "Kundenbetreuung" und "Leistungsbereich" im Sinne der Vergütungsgruppe 7 des BAT/AOK-Neu.(Rn.130) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.02.2024 - Az. 5 Ca 602/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zwar zulässige, aber unbegründete Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 9; BAG 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14), an deren Zulässigkeit auch hinsichtlich der Zinsverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Zweifel bestehen. Die Feststellungsklage ist auch nicht durch die auf Anregung der Berufungskammer erfolgte Herausnahme der Stufenzuordnung im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz unzulässig geworden. Zwar kann eine Eingruppierungsfeststellungsklage gerichtet auf eine bestimmte Vergütungsgruppe einen zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Vergütungsanspruch dann nicht abschließend regeln, wenn auch über die korrekte Stufenzuordnung zwischen den Parteien Streit besteht (BAG 23.01.2019 – 4 AZR 539/17 – Rn. 20). Vorliegend haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch zu Protokoll erklärt, dass zwischen ihnen über die korrekte Stufenzuordnung der Klägerin für den Fall des Erfolgs mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage gerade kein Streit besteht, weil sich die korrekte Stufenzuordnung aus der Tarifsystematik ergebe. Weil sich daher der Streit der Parteien in der Frage erschöpft, ob die Klägerin als SB FM der Vergütungsgruppe 6 oder der Vergütungsgruppe 7 zuzuordnen ist, konnte die Aufnahme der Stufenzuordnung im Klageantrag unterbleiben. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen der Richtbeispiele der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu noch ist es ihr gelungen, die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 darzulegen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Damit ist für die Eingruppierung der Klägerin § 16 BAT/AOK-Neu maßgeblich. Hiernach richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (u. a. Anlage 1 a). Beschäftigte sind gemäß § 16 Abs. 2 BAT/AOK-Neu in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 Rn. 27). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Dabei kann auch die gesamte Tätigkeit in einer bestimmten Funktion einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Dies kann nicht nur bei leitenden Tätigkeiten der Fall sein (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 468/93 – Juris Rn. 35; BAG 29.04.1992 – 4 AZR 458/91 – Juris Rn. 17), sondern auch dann, wenn etwa Tarifvertragsparteien eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal bestimmen, wie dies etwa bei der Aufnahme von Richtbeispielen mit bestimmten Tätigkeitsbeschreibungen der Fall ist. Solche Richtbeispiele bilden dabei die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen. Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels fest, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bildet in diesen Fällen die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (BAG 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 – Juris Rn. 20). b) Mit der ersten Instanz ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass der genaue Zuschnitt der Arbeitsvorgänge im Falle der Klägerin dahinstehen kann. Insbesondere dahinstehen kann die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin - wie sie selbst meint – einen großen Arbeitsvorgang darstellt oder ob die Tätigkeit als SB FM in verschiedene Arbeitsvorgänge aufzuteilen ist, wie die Beklagte anführt. Denn bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht der Klägerin die geltend gemachte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu nicht zu. c) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemein zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die den rechtlichen Schluss darauf zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21- Rn. 43; BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 – Rn. 30). d) Bei Aufbaufallgruppen wie den vorliegenden ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Ausgangsfallgruppe ist im vorliegenden Fall die Vergütungsgruppe 5 bzw. die Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu. Eine summarische Prüfung reicht aus, wenn der Arbeitgeber selbst die Anforderungen einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34; BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21). Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu erfüllt. Sie ist als Sachbearbeiterin, die unstreitig Tätigkeiten im Versicherungs- und Beitragsbereich bearbeitet, der Vergütungsgruppe 5 zuzuordnen und nach der Protokollnotiz zu Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 6 nach ihrer mehr als zweijährigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6 zuzuordnen. e) Mit dem Erstgericht sieht auch die erkennende Kammer die Richtbeispiele der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu nicht als erfüllt an. aa) Allerdings ist die im Eingruppierungsstreit den Arbeitnehmer treffende Darlegungslast im Falle des Vorliegens echter Richtbeispiele abgesenkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Tätigkeitbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. In diesem Fall kommt es auf eine Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr an (BAG 12.06.2019 - 4 AZR 363/18 – Rn. 17; BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, sind diese allerdings im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10 - Rn. 16; BAG 23.09.2009 – 4 AZR 333/08 - Rn. 20). Die Tätigkeitbeispiele "Kundenbetreuung" in Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7 und die Tätigkeit des Sachbearbeiters mit zusätzlichen Aufgaben bzw. mit umfassenden Aufgaben sind solche Tätigkeits- bzw. Richtbeispiele. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 – Rn. 19; BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). (2) Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend nach den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsgruppe 7 ("Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern") ein „zum Beispiel“ gesetzt und in den folgenden Ziffern 1 und 2 Beispielstätigkeiten genannt. Durch diese Benennung von Beispielen haben die Tarifvertragsparteien ausreichend kundgetan, dass sie bei Vorliegen solcher Beispielstätigkeiten von einer Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 ausgehen. Eine über das Vorliegen der Beispielstätigkeiten hinausgehende Prüfung der allgemeinen Merkmale haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollt. Ein – grundsätzlich möglicher und in anderen Tarifwerken mitunter anzutreffender – Hinweis darauf, dass bei Vorliegen der genannten Beispielstätigkeiten die Vergütungsgruppe 7 nur bei Bejahung auch der allgemeinen Merkmale beansprucht werden kann, fehlt. Die Tarifvertragsparteien haben hier durch die einschränkungslose Aufnahme von Beispielstätigkeiten echte Richtbeispiele aufgenommen, bei deren Vorliegen ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr angezeigt ist. bb) Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Erfüllung des Richtbeispiels in Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 darzulegen. Hiernach erfüllen Beschäftigte die Anforderungen der Vergütungsgruppe 7, "die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen". (1) Eine Kundenbetreuung ist von einer Tätigkeit als Sachbearbeiter abzugrenzen. Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff des "Kundenbetreuers“ nicht. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein "Kundenbetreuer" ein in der Kundenbetreuung tätiger Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich überwiegend auf die Herstellung und Pflege von direkten Kundenkontakten bezieht. Der Kundenbetreuer muss eine Geschäftsbeziehung zu potenziellen Kunden durch Akquise erschließen oder zu bestehenden Stammkunden im Rahmen einer aktiven Marktbearbeitung pflegen. Die Kundenbetreuung ist eine in der Wirtschaft oder in einer Organisationseinheit zu findende Funktionen, die sich mit der Akquise, dem Vertrieb von und den Kundendienst für Produkte oder Dienstleistungen gegenüber dem Kunden befasst (Wikipedia). Prägend für die Tätigkeit als Kundenbetreuer ist, dass die Kommunikation mit den Kunden im Vordergrund steht. Die Tätigkeit erfolgt mit dem Ziel, die Kundenzufriedenheit und die Kundenbindung zu erhöhen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 27.01.2011 - 5 Sa 149/10 - Juris Rn. 66). Ein Sachbearbeiter ist demgegenüber ein Angestellter, der ein bestimmtes Sachgebiet bearbeitet. Im Gegensatz zur Sachbearbeitung geht es bei der Kundenbetreuung nicht um die Fallbearbeitung in einem Fachbereich, sondern um die am Kunden orientierte fachübergreifende Beratung (LAG Schleswig-Holstein 27.01.2011 - 5 Sa 149/10 - Juris Rn. 66). Die Kundenbetreuung ist eingebettet in das Kundenmanagement. Ihr Ziel ist neben der Schaffung einer Kundenbindung auch die Erhöhung oder Stärkung der Kundentreue. Die Kundenbetreuung bedarf einer Kommunikation mit Kunden, die entweder durch Kommunikationsmittel oder durch Kundenbesuche im Rahmen des Außendienstes stattfindet. Erfolgt die Kontaktaufnahme durch die Kundenbetreuung, wird von einer Primäransprache gesprochen. Kontakte, die auf Kundeninitiative hin zustande kommen, sind keine Kundenbetreuung, sondern "Dienstleistung am Kunden". In der Regel erfolgt eine Funktionstrennung zwischen den Mitarbeitern im FrontOffice (Marketing, Vertrieb, Kundenbetreuung) und dem BackOffice (Auftragsabwicklung, Fakturierung, Reklamation) (Sächsisches LAG 03.04.2024 - 5 Sa 289/23 - Anlage BB 7, dort Seite 19, Bl. 213 der Berufungsakte). Auch der vorliegende Tarifvertrag differenziert bewusst zwischen einer Sachbearbeitung und der Kundenbetreuung (so auch Sächs. LAG aaO. Seite 19, Bl. 213 der Berufungsakte): Denn während die „Sachbearbeitung“ bzw. „der Sachbearbeiter" in den Ziffern 1 und 6 zu Vergütungsgruppe 5, der Ziffer 1 zu Vergütungsgruppe 6, der Ziffer 6 zu Vergütungsgruppe 7, den Ziffern 3 und 9 zu Vergütungsgruppe 8 und den Ziffern 1 und 7 zu Vergütungsgruppe 9 BAT/AOK-Neu Erwähnung findet, wird die „Kundenbetreuung" außer in dem hier relevanten Tätigkeitsbeispiel lediglich in dem darauf aufbauenden Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 1 zu Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Neu genannt. Hierin zeigt sich die bewusste Differenzierung zwischen der fallbezogen sachbearbeitenden „Back-office“-Tätigkeit und der am Kunden orientierten Kundenbetreuung Das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 setzt ausdrücklich eine "Betreuung" voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreicht. Die Beratung ist ein Synonym für Anempfehlen, Anleiten. Eine Beratung soll den Ratsuchenden dazu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Der Begriff des Kundenberaters meint damit einen Ratgeber der Kunden. Dies kann auch auf einen Einzelfall bezogen sein. Der Kundenbetreuer übernimmt demgegenüber eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihm persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen kann. Über den Wortsinn hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass nicht jeder Kundenkontakt, auch ein solcher der beratenden Art, das Merkmal der "Kundenbetreuung“ ausfüllt und dass der Begriff der "Kundenbetreuung" bewusst gewählt wurde (so auch Sächs. LAG aaO. Seite 20, Bl. 214 der Berufungsakte). (2) Dies vorausgeschickt erfüllt die Klägerin die Anforderungen an eine Kundenbetreuung in diesem Sinne nicht. Entgegen ihrer Darstellung ist ihr gerade kein fester Kundenstamm zugewiesen, den sie umfassend in allen Bereichen des Krankenversicherungswesens umsorgt. Sie wird weder in den von ihr vorlegten Schreiben noch in der Stellenbeschreibung als Kundenbetreuerin genannt. Sie wird auch in den Schreiben nicht als feste Ansprechpartnerin genannt, sondern lediglich als "Gesprächspartnerin" mit Blick auf den konkreten Vorgang. Dass auch ein Sachbearbeiter im Rahmen der Vorgangsbearbeitung Kundenkontakt hat, versteht sich von selbst. Die Klägerin wird jedoch entgegen ihrer nur pauschalen Behauptung nicht anlasslos für die ihr zugewiesenen freiwillig Versicherten tätig, sondern lediglich im Rahmen eines konkreten Anlasses. Eine Kontaktierung der Kunden auf ihre Eigeninitiative hin, die von Beklagtenseite bestritten ist, hat die Klägerin nicht weiter konkretisiert. Eine eigeninitiativ zu erfolgende Kundenkontaktaufnahme findet sich auch nicht in der unstreitig die klägerische Tätigkeit abbildenden Stellenbeschreibung. Die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten einer “umfassenden und fallabschließenden Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft“, der „Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise", der „Festsetzung der Beiträge" und das "selbstständige Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten" entspricht vielmehr der in der Vergütungsgruppe 5 und 6 genannten Bearbeitung von Sachverhalten. Ohne dass das Gericht darüber zu entscheiden hatte, ob die Tätigkeit des „SB Kundenservice" und des „Call-Center-Agents“das Tarifbeispiel der Kundenbetreuung erfüllt, veranschaulichen die Inhalte der jeweiligen Stellenbeschreibungen, dass deren Tätigkeit auf die Akquise, die Adressgewinnung, die Kunden-Haltearbeit sowie eine abschlussorientierende Beratung bei Nutzung unterschiedlicher Kommunikationswege gerichtet ist. In der Stellenbeschreibung der Klägerin findet sich demgegenüber lediglich der Hinweis auf die ihr obliegende Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und im Außendienst. Auch die „bei Bedarf“ stattfindende „Mitgliedergewinnung und Haltearbeit im Rahmen der Tätigkeit“ (s. Seite 3 unten der Stellenbeschreibung SB FM, Bl. 72 der Akte) spricht nicht für eine anlasslose Kontaktaufnahme oder eine auf Akquise ausgerichtete Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin in Versicherungs- oder Beitragsangelegenheiten im Schriftverkehr mit den Kunden als Ansprechpartnerin genannt wird, rechtfertigt nicht ihre Stellung als Kundenbetreuerin im Tarifsinne. Wie bereits ausgeführt ist Kundenkontakt auch im Falle einer Sachbearbeitung unerlässlich. Und für die Erleichterung der Korrespondenz ist die Benennung eines konkreten Ansprechpartners üblich. Auch die Zuordnung einer gewissen Anzahl von freiwilligen Mitgliedern nach Adresse oder Buchstabe rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dies geschieht aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter und belegt nicht eine Kundenbetreuung im Tarifsinne. Eine Benennung als "fester Ansprechpartner" oder als "zuständiger Betreuer" für alle aufkommenden Fragen, wie die Klägerin pauschal anführt, erfolgt gerade nicht. Auch aus der nach jedem Kundenkontakt erfolgenden "Zufriedenheitsabfrage" kann nicht auf eine Tätigkeit als Kundenbetreuer geschlossen werden. Denn eine solche Zufriedenheitsabfrage ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten für alle Sachbearbeiter und andere Stelleninhaber vorgesehen. Soweit in der Stellenbeschreibung der Klägerin von der Sicherstellung einer kompetenten „Kundenberatung/-betreuung“ die Rede ist und durch die Art der Darstellung der Eindruck eines Synonyms erweckt wird, entspricht dies aus den dargelegten Gründen nicht den Tatsachen. Zwar kann sich der Arbeitnehmer im Eingruppierungsrechtstreit auf die Darstellung seiner Tätigkeit in einer Stellenbeschreibung berufen. Substantiierten Vortrag kann eine Stellenbeschreibung jedoch nur dann ersetzen, wenn die in der Stellenbeschreibung dargestellten Tätigkeiten zwischen den Parteien unstreitig sind. Vorliegend sind die klägerischen Tätigkeiten, wie sie sich in der Stellenbeschreibung zeigen, zwischen den Parteien zwar unstreitig. Streitig ist allerdings, ob diese Aufgaben die Anforderungen an eine Kundenbetreuung im Tarifsinne erfüllen. Dabei ist nach Auffassung der Kammer die schlagwortartige Bezeichnung in einer Stellenbeschreibung nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die anfallenden Aufgaben inhaltlich die sich nach Auslegung für eine Kundenbetreuung ergebenden Anforderungen erfüllen. Die Aufgaben der Klägerin erfüllen – wie aufgezeigt - die Anforderungen an eine Kundenbetreuung im Tarifsinne nicht, so dass die Bezeichnung „Kundenberatung/-betreuung“ in der Stellenbeschreibung eine nicht relevante bloße (Falsch)bezeichnung darstellt. (3) Selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, sie betreue Kunden im Versicherungs- und Beitragsbereich, wäre das Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu deswegen nicht erfüllt, da die Klägerin nach Auffassung der Kammer jedenfalls keine Kunden im Leistungsbereich betreut. (aa) Da die Tarifvertragsparteien anders als bei dem Tätigkeitsbeispiel Ziffer 1 der Vergütungsgruppen 5 und 6 BAT/AOK-Neu die drei Aufgabenbereiche nicht mit einem "oder", sondern mit einem "und“ verknüpft haben, ist eine Tätigkeit im Sinne von Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 in allen genannten Aufgabenbereichen notwendig (vgl. dazu auch BAG 24.09.2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 24 – auch in Abgrenzung zu Tätigkeitsbeispiel Ziffer 2). (bb) Die Kammer schließt sich dem Verständnis der Beklagten an, wonach der Leistungsbereich in Abgrenzung zum Versicherungs-, Vertrags- oder Beitragsbereich die Leistungsgewährung im Einzelfall wegen eines Versicherungsfalls aus einer bestehenden Versicherung betrifft. Die von der Klägerin angeführten Beratungen der freiwilligen Mitglieder hinsichtlich des abstrakten Leistungsumfangs einer abgeschlossenen oder abzuschließenden (Zusatz)Versicherung betrifft demgegenüber den Versicherungsbereich bzw. den Vertragsbereich. Mit der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Leistungsbereich gerade die Leistungsgewährung im Einzelfall von den anderen bei einer Versicherung betroffenen Bereichen abgrenzen wollten. (cc) Eine Tätigkeit der Klägerin im so verstandenen Leistungsbereich hat sie nicht dargelegt. Auch nach eigenem Vortrag wird die Klägerin nicht im Zusammenhang mit einer Leistungsgewährung im Versicherungsfall tätig. Sie berät vielmehr abstrakt zu der Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung und gerade unabhängig von bzw. im Vorfeld eines konkreten Versicherungsfalls. Da die Klägerin keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge trifft, erfüllt sie die Anforderungen einer Tätigkeit im tariflichen "Leistungsbereich" nach Auffassung der Kammer nicht. Die von der Klägerin als Anlagenkonvolut K15 erstinstanzlich überreichten Bescheide (Bl. 307 ff. der Akte) betreffen Bescheide zum Ruhen des Leistungsanspruchs bzw. zur Beitragsberechnung während des Bezuges von Leistungen sozialversicherungsrechtlicher Art. Diese Bescheide betreffen - worauf die Beklagte zu Recht verweist - den im Tarifvertrag explizit genannten Beitragsbereich bzw. den Versicherungs-/Vertragsbereich. Eine Tätigkeit im leistungsgewährenden Bereich belegen die vorgelegten Bescheide nicht. Unbestritten berät die Klägerin dazu, ob und in welchem Umfang Leistungen Teil des Versicherungsschutzes sind und welche Auswirkungen etwa die An- und Abwahl unterschiedlicher Leistungen/Optionen auf die Beitragshöhe hat. Diese Tätigkeit betrifft jedoch nicht die Gewährung von Leistungen im tatsächlichen Versicherungsfall, sondern den Versicherungs- bzw. Beitragsbereich. Gleiches gilt für die klägerischen Tätigkeiten im Rahmen der Errechnung der Beitragshöhe aufgrund bestimmter Leistungen sowie bei der Vorabberatung zum Portfolio der Leistungen. Gleiches gilt für die von der Klägerin dem Leistungsbereich zugeordneten Tätigkeitsinhalte laut Stellenbeschreibung. Die Klägerin will die in der Stellenbeschreibung auf der dritten Seite enthaltene „eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen" (Bl. 35 der Akte) dem Leistungsbereich im Tarifsinne zuordnen. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Die von der Klägerin angeführten Vorgänge sind vielmehr dem Versicherungs- und dem Beitragsbereich zuzuordnen. Dies gilt für die in der Stellenbeschreibung genannte Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen, für die Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen sowie zur finanziellen Absicherung im Krankheitsfall sowie hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende als Teil dieser Absicherung. Die „Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen“ unterfällt dem Beitragsbereich. Und auch die genannte Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten erfolgt unabhängig von einem Versicherungsfall. Selbstverständlich tangiert auch eine Sachbearbeitung und Beratung im Beitrags- und Versicherungsbereich den Leistungsbereich. Denn Beitrags- oder Vertragsangelegenheiten beeinflussen auch den Leistungsbereich und umgekehrt. Genau dort setzt die von der Klägerin durchzuführende Schnittstellenberatung an. Die Beratung zum Leistungsrecht und das dafür erforderliche abteilungsübergreifende Fachwissen bezieht sich auf diese Schnittstelle. Die Beklagte hat jedoch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich dargestellt, dass die eigentliche Leistungsgewährung durch die leistungsgewährenden Bereiche erfolgt, an die die Klägerin bei entsprechenden Anfragen zu verweisen hat. So wird die Leistungsgewährung im Versicherungsfall für die von der Klägerin wiederholt angeführte Leistung Krankengeld durch die "Kundenberater Krankengeld" durchgeführt. Nach Auffassung der Kammer ist durchaus festzustellen, dass die Klägerin über Kenntnisse auch im Leistungsrecht verfügen muss, um eine entsprechende Beratung im Schnittstellenbereich zwischen den ihr obliegenden Versicherungs- und Beitragsfragen und dem Leistungsrecht durchführen zu können. Dass Beitrags- oder Vertragsangelegenheiten auf den Leistungsbereich "ausstrahlen", ihn also beeinflussen und umgekehrt, führt nicht zu einer Tätigkeit oder gar Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Das Vorhandensein entsprechenden Fachwissens für die Schnittstellenberatung ist nicht mit einer eigenen fallabschließenden Bearbeitung oder gar einer Kundenbetreuung auch im Leistungsbereich gleichzusetzen. Eine (fallabschließende) Bearbeitung und Beratung bei leistungsgewährenden Anliegen im Versicherungsfall führt die Klägerin gerade nicht durch. Sie berät auch nicht verbindlich zu konkreten Leistungsgewährungs-Anliegen. Vielmehr hat sie nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten die freiwilligen Mitglieder wegen solcher Anfragen an die leistungsgewährenden Stellen zu verweisen. Dass in der Stellenbeschreibung von einer "Beratung zum Leistungsrecht" gesprochen wird, widerspricht dem gefundenen Ergebnis nicht. Denn diese bezieht sich nach den Inhalten dieses Aufgabenteils auf eine reine Schnittstellenberatung. Eine Kundenbetreuung im Leistungs(gewährungs)recht ist dadurch gerade nicht belegt. Davon abgesehen belegt eine Stellenbeschreibung weder das Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Sie dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers (BAG 24.08.2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30). Wenn die Klägerin von verschiedenen „Leistungen" - wie etwa Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Elterngeld, Elternzeit und medizinische Rehabilitation - spricht, stellen diese bereits keine Leistungen der Krankenkassen dar. Im Übrigen erbringt die Klägerin in Bezug auf solche "Leistungen" lediglich eine Beratung dahingehend, welche Auswirkungen solche Umstände auf das Versicherungsverhältnis bzw. die Beiträge der freiwilligen Mitglieder haben. cc) Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, das Vorliegen des Richtbeispiels in Ziffer 2 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu darzulegen. Das Tarifmerkmal der zusätzlichen Aufgaben ist nach der Protokollnotiz unter anderem erfüllt bei wiederkehrender Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder bei Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. (1) Auf eine „wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen“ hat sich die Klägerin nicht konkret berufen. Sie hat jedoch wiederholt angeführt, sie erfülle die Aufgaben zweier Vollzeitstellen, nämlich die eines SB FM und die des ehemaligen SB FM m.e.A. Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin jedoch, dass es seit dem 26.11.2022 unbestritten nur noch die Stelle SB FM gibt. Die vormalige Stelle eines SB FM m.e.A. existiert nicht mehr. Selbst den Vortrag der Klägerin unterstellt, sie habe vormalige Aufgaben des SB FM m.e.A. übernommen, würde dies nicht zu einer Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen führen. Denn eine Trennung dieser Stellen findet nicht mehr statt. Die reine Übernahme zusätzlicher Aufgaben erfüllt die tarifvertraglichen Anforderungen an eine Vertretung anderer Arbeitsplätze ersichtlich nicht. (2) Der pauschale Hinweis der Klägerin auf ihre Beteiligung bei der Einarbeitung von Mitarbeitern genügt nach Auffassung der Kammer zur Darlegung der tarifvertraglichen Vorgaben einer Unterstützung von Führungskräften nicht. Es fehlt Sachvortrag dazu, wie genau die Klägerin Führungskräfte unterstützt. Zwar enthält die Stellenbeschreibung unter dem Punkt „Durchführung von themenübergreifende Aufgaben" auch eine „fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern" sowie eine "Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden". Was genau diese Tätigkeiten beinhalten und inwiefern die Klägerin bei diesen Aufgaben das tarifliche Merkmal der Unterstützung von Führungskräften erfüllt, legt die Klägerin nicht konkret dar. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Bewertung der ersten Instanz an, dass allein ein Tätigwerden bei der Ausbildung oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten nicht genügt, um das Tätigkeitsbeispiel zu erfüllen. Es muss sich bei dieser Tätigkeit vielmehr um eine Unterstützung von Führungskräften handeln. Dabei muss ein Bezug zu eigentlich von Führungskräften übernommenen Tätigkeiten hergestellt werden (vgl. BAG 11.11.1998 - 4 AZR 756/97 – Juris Rn. 88, 92; LAG Rheinland-Pfalz 12.03.2020 - 2 Sa 271/19 – Juris Rn. 64). Eine entsprechende Unterstützung der Führungskräfte bei originär diesen obliegenden Aufgaben hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Der von der Klägerin vorgelegte „Einarbeitungsplan"(Bl. 323 ff. der Akte) belegt eine Unterstützung der Führungskräfte durch die Klägerin nicht. Der Einarbeitungsplan zeigt, dass für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter grundsätzlich die Teamleitung zuständig ist. Worin genau die Unterstützung der Klägerin und der zu fordernde Bezug zur Verantwortlichkeit der Führungskräfte bei der Einarbeitung liegen soll, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. dd) Auch das Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 2 2. Alternative der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ist nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür wäre die Wahrnehmung "umfassender Aufgaben“. (1) Der Begriff der "umfassenden Aufgaben" in diesem Sinne knüpft an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Die Tätigkeitsbeispiele in den Ziffern 1 der Vergütungsgruppen 5 und 6 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit in nur einem der Bereiche „Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag". Für das Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 2. Alternative BAT/AOK-Neu gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 BAT/AOK-Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen verlangt (BAG 24.09.2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 24 und Orientierungssatz 1 in Juris). Zu Recht verweist die Klägerin daher zunächst darauf, dass es für die Erfüllung dieses Tätigkeitsbeispiels nicht erforderlich ist, in allen Bereichen und insbesondere auch im Leistungsbereich tätig zu sein. Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen "umfassende Aufgaben" übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebietes maßgebend. „Umfassend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nahezu vollständig“, „fast alles einschließend“, „vielseitig“. Der Aufgabenkreis muss so groß sein, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung „umfassender Aufgaben“, wenn die Sachbearbeitung auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse erfolgt (vgl. BAG 24.09.2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 27; BAG 17.01.1996 - 4 AZR 494/94 - zu II 4 a der Gründe). Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als „Normaltätigkeit“ bereits von Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 und Vergütungsgruppe 5 Ziffer 1 BAT/AOK-Neu erfasst (vgl. BAG 24.09.2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 27). (2) Die Voraussetzungen umfassender Aufgaben in diesem Sinne hat die Klägerin nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt ist zwar eine bereichsübergreifende Sachbearbeitung der Klägerin im Leistungsbereich nicht erforderlich. Erforderlich wäre aber, dass die Klägerin in den durch sie abgedeckten Bereichen Versicherung und Beitrag in nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten eingesetzt ist. Sie bearbeitet jedoch lediglich den Teilbereich der freiwilligen Mitglieder. Dies stellt nur ein einzelnes Teilgebiet der Krankenversicherung dar. So wird die Klägerin gerade nicht auf dem Gebiet der Krankenversicherung für Pflichtversicherte, der Familienversicherung, der Krankenversicherung für Rentner etc. tätig. Selbst unterstellt, der Klägerin wären im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und der Umverteilung der Aufgaben der ehemaligen SB FM m.e.A. weitere Aufgaben zugeflossen, würde sich nichts anderes ergeben. Denn auch solche zusätzlichen Aufgaben wären auf das Teilgebiet der freiwilligen Mitglieder beschränkt. "Umfassende Aufgaben" im Tarifsinne lägen auch dann nicht vor. f) Die Klägerin hat schließlich auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Selbst wenn für ihre bereichsübergreifende Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich wären, wäre das Erfordernis selbstständiger Leistungen im Tarifsinne nicht ersichtlich. aa) Selbstständige Leistungen erfordern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 - Rn. 33; BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 – Juris Rn. 42). bb) Zu dem Vorliegen selbstständiger Leistungen hat die Klägerin keinerlei Vortrag gehalten, insbesondere nicht zu dem Vorliegen eines irgendwie gearteten Ermessens- oder Gestaltungsspielraums. g) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 ergibt sich schließlich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, sind Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 20; BAG 23.03.2011 - 4 AZR 431/09 – Juris Rn. 49). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen oder fehlerhaften - Normenvollzug (vgl. BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 24; BAG 16.06.2010 – 4 AZR 928/08 - Juris Rn. 55-56; BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 - Juris Rn. 40; BAG 07.05.2008 - 4 AZR 223/07 – Rn. 47). bb) Vorliegend scheitert die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits daran, dass sämtliche von der Klägerin angeführten Vergleichsgruppen die Vergütungsgruppe 7 als Ergebnis einer Zuordnungsentscheidung seitens der Beklagten erhalten. Mit der Zuordnung der von der Klägerin angeführten diversen Mitarbeitergruppen zu der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu hat die Beklagte lediglich die Normen des einschlägigen Tarifvertrags vollzogen, also einen Normenvollzug im vorzitierten Sinne vorgenommen. Dies gilt sowohl für die Sachbearbeiter Kundenservice als auch für die Call-Center-Agents und die Kundenberater Krankengeld. Selbst eine unterstellte Fehlerhaftigkeit dieser Zuordnung würde aus dem Verhalten der Beklagten kein dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugängliches gestaltendes Verhalten machen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die von der Klägerin angeführten angeblich vergleichbaren Mitarbeiter bewusst fehlerhaft in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu eingruppiert hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. cc) Letztlich stellt sich auch die Vergütung der ehemaligen SB FM m.e.A. nach Vergütungsgruppe 7 als reiner Normenvollzug dar. Zwar führt die Klägerin zu Recht an, dass sie mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, da die ehemaligen SB FM m.e.A. jedenfalls mittlerweile identische Aufgaben wahrnehmen wie die Klägerin. Die unterschiedliche Vergütung ist jedoch auch hier Ergebnis eines Normenvollzugs. Denn die Vergütung der ehemaligen SB FM m.e.A. nach Vergütungsgruppe 7 folgt – letztlich unbestritten – aus einer Bestandssicherung nach §§ 3 und 4 Tarifvertrag Veränderungsprozesse. Der Tarifvertrag stellt aus Sicht der erkennenden Kammer nicht nur die Grundlage für ein normenvollziehendes, gerade nicht gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers dar, sondern gleichzeitig auch Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung. Der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die von ihr zur Akte gereichte angebliche "Stellenbeschreibung“ der ehemaligen SB FM m.e.A. (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 31 ff. der Akte) verfängt nicht. Die Klägerin sucht mit diesem Papier zu belegen, dass die seinerzeitigen Aufgaben der SB FM m.e.A. bereits zuvor mit den jetzigen Aufgaben der SB FM vergleichbar waren. Dem Einwand der Beklagten, die vorgelegte "Stellenbeschreibung" sei nicht autorisiert und gebe die Tätigkeit der SB FM m.e.A. nicht wieder, ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Die von ihr zur Akte gereichte Anlage K2 lässt kein Erstellungsdatum und keinen Bearbeitungsstand erkennen. Wann und wie dieser angebliche Zuschnitt der SB FM m.e.A. von der Beklagten umgesetzt wurde, erklärt die Klägerin nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stellenbeschreibung vom 13.10.2017 (Anlage B2a, Bl. 79 ff. der Akte) die vormaligen Aufgaben der SB FM m.e.A. zutreffend wiedergibt. Dieser Stellenbeschreibung ist zu entnehmen, dass den SB FM m.e.A. komplexere Sachverhalte und spezifischere Sonderregelungen zugewiesen waren. Nach der Umstrukturierung wurde die Sachbearbeitung im Bereich der freiwilligen Mitglieder vereinheitlicht. Zu beachten ist zudem, dass selbst Fehler der Beklagten bei der Umsetzung des Bestandsschutzes der Klägerin nicht zugutekommen würden: Denn wie aufgezeigt ist auch bei nur vermeintlichem und sogar bei fehlerhaftem Normenvollzug der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst fehlerhaft und entgegen einer sie tatsächlich nicht treffenden Verpflichtung gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgebracht. h) Da Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu bereits dem Grunde nach nicht bestehen, konnte das Eingreifen von Ausschlussfristen dahinstehen. Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass auch aus Sicht der Beschwerdekammer das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 etwaige Ansprüche der Klägerin nicht wahren konnte, da die Klägerin als Urheberin des Schreibens nicht erkennbar war. Erst mit Schreiben vom 10.08.2022 hat die Klägerin Ansprüche konkret geltend gemacht. Erst mit diesem Schreiben hätte sie - einen Anspruch dem Grunde nach unterstellt – nach § 50 Abs. 1 BAT/AOK-Neu Differenzansprüche ab Februar 2022 rechtzeitig geltend gemacht. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. IV. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich stellenden Rechtsfragen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Auslegung der von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe „Kundenbetreuung" und „Leistungsbereich" sind für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend. Bei der Auslegung eines Tarifvertrags handelt es sich um die Auslegung einer Rechtsnorm. Die sich stellenden Rechtsfragen haben ferner über die Grenzen Thüringens hinaus Bedeutung für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Eingruppierung in einen bundesweit geltenden Tarifvertrag und sind - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und eine daraus folgende Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung seit dem 01.07.2020. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2013 als "Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder" (im Folgenden „SB FM“) am Standort W.... beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT/AOK-Neu Anwendung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 28.02.2024 erhielt die Klägerin unbestritten Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 des BAT/AOK-Neu. In einer Stellenbeschreibung vom 22.04.2022 (Anlage K3, Blatt 33–37 der Akte), die inhaltlich der Stellenbeschreibung vom 13.04.2022 entspricht (vgl. Anlage B1, Blatt 70–74 der Akte), werden die der Klägerin zuletzt übertragenen Tätigkeiten wie folgt dargestellt: "Ziel der Stelle ... Sicherstellung einer gründlichen und umfassenden Beratung und Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder/Selbstzahler unter Berücksichtigung komplexer Sachverhalte und spezifischer Sonderregelungen und den Erfordernissen des RSA. Diese Prozesse werden eigenverantwortlich, selbstständig und fallabschließend bearbeitet. Im Rahmen einer gründlichen und umfassenden Kundenberatung lotst der Mitarbeiter die Versicherten durch Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen und bietet die Mehrwerte der A ... P ... an und stellt die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden sicher. Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben Zeitanteil (wo vorhanden) Umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft: ·nach § 9 SGB V, ·nach § 5 Abs. 1. Nr. 13 SGBV, ·obligatorische Anschlussversicherung (OAV) nach § 188 Abs. 4 SGB V, ·die Pflegepflichtversicherten ·die JAE-Übergrenzer ·Anwartschaftsversicherung ·Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehdienst ·Weiterführung/Umstellung/Beendigung während Haft/Maßregelvollzug Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch ·Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnung ·versicherungsrechtliche Beurteilung ·Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit 15 % Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: (…) 25 % Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: (…) 15 % Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung/-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: ·umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern ·Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung ·Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung ·abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst ·Sicherstellung des virtuellen Kundencenters ·kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden ·selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen ·Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement ·Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM ·eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder 20 % Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: ·Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen ·selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notallbehandlungen ·umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende ·Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen ·Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen ·aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten 15 % Durchführung von themenübergreifenden Aufgaben ·fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern ·Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden ·Umsetzung der Prüfkonzeptionen ·Sicherstellung des Wissentransfers durch Teilnahme an Fachschaften ·Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen ·fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team ·Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen ·regelmäßige fachliche Weiterbildung 5 % Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen. Diese müssen dem Wesen nach seiner Tätigkeit entsprechen bzw. sich aus der dienstlichen Notwendigkeit ergeben. Mitgliedergewinnung und Haltearbeit im Rahmen der Tätigkeit. 5 % Zuvor galt die Stellenbeschreibung vom 25.08.2017 (Anlage B2, Bl. 75/76 der Akte), auf deren Inhalt verwiesen wird. Den SB FM wird jeweils eine bestimmte Anzahl freiwilliger Mitglieder zugeordnet. In dem Schriftverkehr mit ihnen werden die Sachbearbeiter als "Ansprechpartner" bezeichnet. Im Rahmen eines seit dem Jahr 2018 andauernden Reorganisationsprozesses bei der Beklagten fiel mit Wirkung zum 25.11.2022 die zuvor neben den SB FM vorhandene Stelle eines "Sachbearbeiters Freiwillige Mitglieder mit erweiterten Aufgaben" (im Folgenden: „SB FM m.e.A.“) weg. In der Stellenbeschreibung vom 13.10.2017 werden die Aufgaben eines SB FM m.e.A. auszugsweise wie folgt beschrieben (vgl. Blatt 79/80 der Akte): "Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und Unterstützung der SB Freiwillige Mitglieder bei der Entscheidungsfindung in besonderen Ausnahmefällen und schwierigen Sachbearbeitungsvorgängen insbesondere Themen mit Auslandsberührung · Beschwerden von Kunden und der entscheidungsreifen Aufbereitung · Erarbeitung von fachlichen Stellungnahmen zu Klageverfahren · Prüfung und Weiterleitung von Vermögensschäden (...) Unterstützung Teamleiter · Fachliche Vertretung bei Abwesenheit des Teamleiters im Team · Aufrechterhaltung qualitätsgerechter Bearbeitungsstandards, Optimierung der Arbeitsprozesse, fachliche Begleitung von Veränderungen · Unterstützung der Umsetzung der Qualitätsvorgaben in der Prüfkonzeption · Einarbeitung neuer Mitarbeiter · Betreuung der im Team eingesetzten Azubis (...) Besondere Befugnisse/Besonderheiten · fachliche Vertretung und Anordnungsvollmacht in Vertretung des Teamleiters · unterstützende Tätigkeiten zur Qualitätskontrolle (z. B. Prüfkonzeption)“ Ab dem 26.11.2022 wurden mehrere ehemals als SB FM m.e.A. eingesetzte Beschäftigte mit ihrer Zustimmung als SB FM weiterbeschäftigt. In einem Mitteilungsschreiben (Beispiel vom 17.11.2022, Bl. 39 der Akte) wurde darauf hingewiesen, dass die neue Stelle als SB FM mit der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu bewertet sei, jedoch die bisherige Vergütung als Besitzstand weitergezahlt werde. Der für die Beklagte verbindliche "Tarifvertrag Veränderungsprozesse" vom 23.11.2021 (Bl. 83 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, enthält in § 3 und § 4 Regelungen der Arbeitsplatz- und Vergütungssicherung. Bei der Beklagten sind in Kundencentern "Sachbearbeiter Kundenservice" (SB Kundenservice) mit der persönlichen Kundenbetreuung vor Ort befasst. In der Stellenbeschreibung „SB Kundenservice“ (Bl. 239/240 der Akte) ist das Ziel der Stelle wie folgt beschrieben: "Sicherstellung der kundenorientierten, effizienten und strategiekonformen Beratung der Kunden der A ... P ... anhand der definierten Beratungsstandards inkl. weiterführender Aufgaben im Rahmen der Mitgliederbestandpflege (Akquise/Adressgewinnung/Haltearbeit) und einem Schwerpunkt in der Vermarktung von Mehrwertprodukten und Kundenbetreuung im Bereich der Gesundheitsförderung. Fallabschließende Bearbeitung ausgewählter Prozesse.“ Mit der virtuellen Kundenbetreuung bzw. der Betreuung per Telefon sind die „Call-Center-Agents" befasst. In der Stellenbeschreibung "Call-Center-Agent/in" (Bl. 235/236 der Akte) wird die „themenbezogene Kundenberatung" u. a. mit "Abschlussorientierte Beratung und Betreuung von Kunden, sonstigen Partnern und Interessenten der A ... P ... in allen Kundenanfragen und zu allen Themen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter Einhaltung der definierten Beratungsstandards innerhalb des Servicezeiten des Kundenkontaktcenters im Erstkontakt über die im Kundenkontaktcenter eingesetzten Kontaktkanäle und Medien" beschrieben. Der „Mitarbeiter Freiwillige Mitglieder" (im Folgenden „MA FM“) soll aufgrund seiner IT-Anwenderkenntnisse das Bindeglied zwischen den SB FM und dem Fachberater Freiwillige Mitglieder bilden. Ihm obliegt unter anderem die Qualitätssicherung sowie die Analyse und Gestaltung von Arbeitsprozessen der SB FM. Auf die Stellenbeschreibung (Bl. 231 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Der noch über dem MA FM angesiedelte „Fachberater Freiwillige Mitglieder" (im Folgenden „FB FM“) hat nach der Stellenbeschreibung (Bl. 225 ff. der Akte) im Falle von Rechtsänderungen, veränderten Rahmenbedingungen oder veränderten Unternehmenszielen diese auf Relevanz zu analysieren, zu bewerten und gegebenenfalls Handlungsbedarf daraus abzuleiten. Mit einem Schreiben vom 04.12.2020 (Bl. 40/41 der Akte) beantragten vier SB FM "für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder" ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Bei den am Ende des Schreibens aufgelisteten maschinenschriftlichen Namen ("Ansprechpartner") findet sich der Name der Klägerin nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2022 (Bl. 42 ff. der Akte) machte die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 BAT/AOK-Neu ab dem 01.07.2020 einschließlich der sich ergebenden Differenzbeträge geltend. Mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 48/49 der Akte) lehnte die Beklagte die begehrte Höhergruppierung ab. Der BAT/AOK-Neu (Abdruck Bl. 115 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, enthält auszugsweise die nachfolgenden Regelungen: "§ 16 Eingruppierung (1) *) Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a, 1 b und 1c). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. (2) Beschäftigte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinn des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des/der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (…) Anlage 1 a zu § 16 BAT/AOK-Neu (…) Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen (…) Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die - Sachverhalte bearbeiten oder - Abrechnungen sachlich prüfen oder - Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) (…) Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben (…) 6. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen bei den Landesverbänden und beim Bundesverband (…) Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. - die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK-Neu bleibt unberührt),- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung.“ Mit ihrer am 17.04.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.04.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei bei der Beklagten als Kundenbetreuerin im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich tätig und erfülle daher das erste Fallbeispiel Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7. Auf die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe komme es daher nicht mehr an. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sich die Klägerin zudem auf die Verletzung des allgemeinen Gleichwohlbehandlungsgrundsatzes berufen. Denn die ehemaligen SB FM m.e.A würden – insoweit unbestritten - weiter nach der Vergütungsgruppe 7 vergütet, obwohl diese – ebenfalls unstreitig - mittlerweile die gleichen Tätigkeiten ausübten wie sie selbst. Zudem seien die SB Kundenservice und die Call-Center-Agents – insoweit unstreitig - in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert, obwohl sie Sachverhalte nicht so tiefgründig bearbeiteten wie die Klägerin. Auch die Kundenberater Krankengeld erhielten die Vergütungsgruppe 7, obwohl ihre Tätigkeit weniger anspruchsvoll sei. Erstinstanzlich hat die Klägerin ferner angeführt, mit dem Schreiben vom 04.12.2020 habe sie die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche ab dem 01.07.2020 gewahrt. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.07.2020 nach der Entgeltgruppe EG 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 6 BAT/AOK-Neu beginnend mit dem 01.11.2020 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin rechtfertige keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Für die Tätigkeit als SB FM seien keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin sei nur auf einem Teilgebiet der Beklagten tätig, nämlich für freiwillig Versicherte. Aus den Darlegungen der Klägerin ergebe sich auch nicht, dass sie selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringe. Die Klägerin sei zudem nicht Kundenbetreuerin im Sinne des Richtbeispiels der Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7, sondern Kundenberaterin. Davon abgesehen sei die Klägerin auch nur im Versicherungs- und Beitragsbereich tätig. Im Leistungsbereich erfülle die Klägerin durch ihre Beratung zum Versicherungsrecht und zur Beitragshöhe allenfalls eine Schnittstellenfunktion zu den leistungsgewährenden Bereichen. Die Leistungen seien vom Versicherungsumfang abhängig, dieser wiederum bestimme die Höhe der Beiträge. Die Klägerin müsse den freiwilligen Mitgliedern aus dem versicherungsrechtlichen Bereich heraus Leistungen abstrakt erklären. Zu ihren Aufgaben gehöre es nicht, einen konkreten Krankengeldanspruch zu gewähren. Die Leistungsgewährung im Versicherungsfall erfolge ausschließlich durch den leistungsgewährenden Bereich, konkret durch die "Kundenberater Krankengeld". Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle auch die weiteren Tätigkeitsbeispiele nicht. Eine wiederkehrende Vertretung von anderen Stellen finde nicht statt. Eine "umfassende Aufgabenwahrnehmung" im Sinne der Tarifregelung liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich Freiwillige Mitglieder sei nur ein kleiner Teilbereich des Versicherungs- und Beitragsrechts. In anderen Bereichen, z. B. der Krankenversicherung für Pflichtversicherte, der Familienversicherung, der Krankenversicherung für Rentner, nehme die Klägerin keine Aufgaben wahr. Unabhängig davon, ob im Eingruppierungsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt Anwendung finden könne, läge ein Verstoß gegen diesen nicht vor. Die Vergütung der ehemaligen SB FM m.e.A. nach Vergütungsgruppe 7 beruhe auf dem tarifvertraglichen Bestandsschutz nach §§ 3 und 4 Tarifvertrag Veränderungsprozesse. Und die Bewertung der Tätigkeit der SB Kundenservice und der Call-Center-Agents mit der Vergütungsgruppe 7 rechtfertige sich daraus, dass diese Tätigkeiten dem Richtbeispiel eines Kundenbetreuers im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich entsprächen. Das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 sei unzureichend, da die Klägerin als Urheberin des Schreibens nicht erkennbar sei. Mit Urteil vom 28.02.2024 (Bl. 508 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7 des BAT/AOK-Neu noch erfordere ihre Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7. Das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 1 1. Alternative setze eine Kundenbetreuung in allen drei Bereichen Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich voraus. Die Klägerin betreue keine Kunden in allen Bereichen, davon abgesehen berate sie diese nur. Das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 2 1. Alternative („zusätzliche Aufgaben“) sei nicht erfüllt, da die Klägerin keine wiederkehrende Vertretung auf anderen Arbeitsplätzen wahrzunehmen habe und Führungskräfte nicht bei Sonderaufgaben im Sinne der Protokollnotiz unterstütze. Auch die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels der Ziffer 2 2. Alternative ("umfassende Aufgaben") lägen nicht vor. Denn die Tätigkeit der Klägerin im Versicherungs- und Beitragsbereich sei nicht umfassend. Eine Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu – insbesondere das Vorliegen selbstständiger Leistungen - habe die Klägerin nicht dargelegt. Auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die ehemaligen SB FM m.e.A. erhielten eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu in Umsetzung der tariflich geschuldeten Besitzstandswahrung. Dies stelle einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Davon abgesehen könne der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Eingruppierungsentscheidungen der Beklagten einen reinen Normenvollzug darstellten. Dass die Klägerin die Vergütung der SB Kundenservice, der Call-Center-Agents und der Kundenberater Krankengeld nach Vergütungsgruppe 7 als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wahrnehme, könne ihren Anspruch nicht begründen. Denn die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Bewertung der Tätigkeiten und der Tätigkeitsbeispiele sei von den Gerichten nicht wertend zu korrigieren. Teilweise sei der Anspruch wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist bereits erloschen. Denn die E-Mail vom 04.12.2020 stelle keine wirksame Geltendmachung durch die Klägerin dar. Auf die weiteren Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 10.04.2024 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 30.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.07.2024 gewährten Fristverlängerung mit einem am 10.07.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt an, sie sei sehr wohl als Kundenbetreuerin fachübergreifend im Beitrags-, Versicherungs- und auch im Leistungsbereich tätig. Unstreitig erfülle sie die Aufgaben laut Stellenbeschreibung. Streitig zwischen Parteien sei lediglich, wie die Tätigkeiten rechtlich einzuordnen seien, insbesondere ob es Aufgaben der Kundenbetreuung seien, die auch den Leistungsbereich betreffen. Die Tätigkeit der Klägerin sei durch eine fachübergreifende Kommunikation mit den Kunden in allen drei Bereichen der Versicherung geprägt. Sie stehe den Kunden als Gesprächspartner zur Verfügung. 90 % der Gesamttätigkeit der Klägerin bestehe in der Kundenbetreuung. Die Kundenbetreuung sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Die Abgrenzung zwischen Sachbearbeitung und Kundenbetreuung durch das Erstgericht sei nicht nachvollziehbar. Die Aufgaben der fallabschließenden Sachbearbeitung gingen vielmehr in der Kundenbetreuung auf. Der jeweilige Kunde könne direkt mit der Klägerin über sein jeweiliges Problem - und zwar aus allen drei Bereichen der Versicherung - kommunizieren. Das vom Ausgangsgericht konstruierte Merkmal der vermeintlichen Vordergründigkeit der Kommunikation lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Die Klägerin sei für ca. 2000 Kunden fester Ansprechpartner. Sie stehe dem Kunden für jedes Anliegen Rede und Antwort. Zudem kontaktiere die Klägerin ihre Kunden regelmäßig eigeninitiativ. Auch die Stellenbeschreibung belege eine Kundenbetreuung. Denn ausweislich der Stellenbeschreibung erfolge die Kommunikation mit den Kunden auch mit dem Ziel, die Kundenzufriedenheit und damit die Kundenbindung zu erhöhen. Im Anschluss an jeden telefonischen Kontakt eines SB FM werde auf Veranlassung der Beklagten eine Zufriedenheitsabfrage bei den Kunden vorgenommen. Die Klägerin sei auch fachübergreifend tätig und entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Leistungsbereich. Sie gebe Auskunft darüber, welche Leistungen umfasst sind, in welchem Umfang, für welche Dauer und unter welchen Voraussetzungen. Die Klägerin berate über das gesamte Portfolio der Leistungen der Versicherung für freiwillige Mitglieder. Die Klägerin berate auch zu dem Thema Krankengeld, welches eine Leistung der Krankenversicherung darstelle. Diese Tätigkeit im Leistungsbereich sei beispielhaft durch von ihr erlassene Bescheide, Mitteilungen und Widerspruchsbescheide belegt. Hierzu verweist die Klägerin auf erstinstanzlich zur Akte gereichte Unterlagen (Blatt 307 – 312 der Akte). Auch ausweislich der Stellenbeschreibung werde von der Klägerin die eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen erfordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Leistungsbereich im Sinne des Tarifrechts nicht auf den leistungsgewährenden Bereich beschränkt. Widersprüchlich sei es in diesem Zusammenhang, den lediglich im Leistungsbereich tätigen Kundenberater Krankengeld mit der Vergütungsgruppe 7 zu bewerten. Auch der MA FM erhalte die Vergütungsgruppe 7, obwohl er weder Kundenbetreuer noch in den vorgenannten drei Bereichen tätig sei. Widersprüchlich sei es zudem, dass die tariflich höher bewerteten Call-Center-Agents und Mitarbeiter in den Kundencentern bei Kundenanliegen aus dem Leistungsbereich Krankengeld angehalten sind, diese Anfragen u.a. an die Klägerin zur fallabschließenden Bearbeitung weiterzuleiten. Bei dieser Weiterleitung werde auch nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Frage zum Leistungsbereich oder um eine spezielle Frage zur Leistungsgewährung handele. Die Stellenbeschreibung belege die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe 7. Aus der Zielbeschreibung ergebe sich, dass die Klägerin eine „gründliche und umfassende“ Kundenberatung zu „Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen“ durchführe und dabei „selbstständig“ Prozesse bearbeite. Aus der Stellenbeschreibung auf Seite 2 unten ergebe sich zudem, dass die Klägerin eine kompetente „Kundenberatung/-betreuung“ sicherzustellen habe. Auf Seite 3 der Stellenbeschreibung sei ihr schließlich eine „kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen“ als Aufgabe übertragen. Die Klägerin führt ferner an, sie erfülle das Richtbeispiel Ziffer 2 1. Alternative („zusätzliche Aufgaben“) der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Sie arbeite neue Beschäftigte bei der Beklagten ein. Hierzu verweist die Klägerin auf einen Einarbeitungsplan (vgl. Bl. 323 ff. der Akte). Die Klägerin sei von Beginn an in den Einarbeitungsprozess involviert und gebe gegenüber der jeweiligen Führungskraft ein Feedback über die Eignung des jeweiligen Mitarbeiters ab. Sie habe zudem umfassende Aufgaben im Sinne des Richtbeispiels Ziffer 2 2. Alternative der Vergütungsgruppe 7 zu erfüllen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Zielstellung in der Stellenbeschreibung, wonach sie eine gründliche und umfassende Beratung und Sachbearbeitung sicherzustellen habe. Erneut beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufgaben des ehemaligen SB FM m.e.A. wichen nicht von den jetzigen Aufgaben eines SB FM ab. Die Aufgaben des ehemaligen SB FM m.e.A. seien vielmehr auf den SB FM übergegangen. Die Klägerin verweist hierzu auf eine erstinstanzlich als Anlage K2 überreichte „Stellenbeschreibung“ (vgl. Bl. 25ff. der Akte), die nach ihrer Darstellung die Aufgaben des ehemaligen SB m.e.A. wiedergibt. Diese Stellenbeschreibung entspräche im Wesentlichen der Stellenbeschreibung des SB FM. Gleichwohl erhalte die Klägerin als SB FM nicht die Vergütungsgruppe 7, sondern nur die Vergütungsgruppe 6. Dies sei widersprüchlich. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den ehemals als SB FM m.e.A. eingesetzten Mitarbeitern sei durch die Besitzstandswahrung im Tarifvertrag Veränderungsprozesse nicht zu rechtfertigen. Es sei auch nicht korrekt, dass die Klägerin lediglich Sachverhalte für eine Widerspruchsstelle vorbereite. Hierzu verweist die Klägerin auf von ihr selbst erstellte „Widerspruchsbescheide“ (vgl. Bl. 307/308 der Akte). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei auch das Geltendmachungsschreiben vom 04.12.2020 hinreichend konkret. Insbesondere sei die Klägerin als Teil des Bereichs KC Freiwillige Mitglieder als Absender erkennbar. Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz von beiden Seiten Erklärungen zur Stufenzuordnung abgegeben wurden, beantragt die Klägerin nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.02.2024 (5 Ca 602/23) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2020 nach der Entgeltgruppe VG 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe VG 7 und der Entgeltgruppe VG 6 BAT/AOK-Neu beginnend mit dem 01.07.2020 zu zahlen und ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Vortrag der Klägerin zur Bildung von Arbeitsvorgängen im Berufungsrechtszug für verspätet. Die Tätigkeit eines SB FM gliedere sich davon abgesehen in mehrere Arbeitsvorgänge. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird auf die Seiten 37 bis 40 der Berufungserwiderung (Bl. 122 bis 125 der Berufungsakte) Bezug genommen. Selbst unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz habe sie weder die Erfüllung eines Richtbeispiels noch die Erfüllung der allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 dargelegt. Die Beklagte verweist auf zwischenzeitlich ergangene klageabweisende erstinstanzliche Entscheidungen von Arbeitsgerichten in Sachsen und auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (5 Sa 289/23, Bl. 195 der Berufungsakte) in parallel gelagerten Fällen. Mit dem Sächsischen Landesarbeitsgericht sei das Vorliegen einer Kundenbetreuung im Sinne des Richtbeispiels Ziffer 1 1. Alternative der Vergütungsgruppe 7 bei einem SB FM zu verneinen. Die klägerische Tätigkeit sei als sachbearbeitende Tätigkeit zu qualifizieren und nach der Tarifsystematik der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu zuzuordnen. Unter Bezugnahme auf den sich aus der Stellenbeschreibung (Anlage K3 bzw. B1) ergebenden Aufgabenzuschnitt der Klägerin wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Rahmen der Reorganisation im Jahre 2022 seien einfache Sachbearbeitertätigkeiten der ehemaligen SB FM m.e.A. auf die SB FM übertragen worden. Anspruchsvollere Tätigkeitsinhalte, insbesondere die Bearbeitung schwieriger Sachverhalte sowie die Durchführung gestaltender oder organisatorisch verantwortlicher Aufgaben, seien dagegen höheren Bearbeitungsebenen, insbesondere den Positionen MA FM und FB FM übertragen worden. Die von der Klägerin wiederholt angeführte „Stellenbeschreibung“ (Anlage K2) sei keine von der Beklagten autorisierte Stellenbeschreibung. Dies zeige sich schon an der fehlenden Datierung. Die höhere Vergütung ehemaliger SB FM m.e.A. resultiere aus den Bestandsschutzvorgaben in § 3 und § 4 Tarifvertrag Veränderungsprozesse. Entgegen der Darstellung der Klägerin stehe die Kundenbindung und die Kommunikation mit Kunden nicht im Vordergrund der klägerischen Tätigkeit. Schwerpunkt sei vielmehr die (Sach)Bearbeitung von Anliegen der Freiwilligen Mitglieder im Versicherungs- sowie Beitragsbereich. Etwaige Kommunikation mit den Kunden trete sowohl zeitlich als auch inhaltlich hinter der sachbearbeitenden Tätigkeit zurück. Die fachübergreifende Betreuung der Kunden mit dem Ziel der Kundenbindung obliege nach der organisatorischen Aufteilung bei der Beklagten ausschließlich den Kundenbetreuern in den Geschäftsstellen bzw. der telefonischen Kundenbetreuung. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, die Kundenbetreuung höher zu bewerten als die sachbearbeitende Tätigkeit, sei hinzunehmen. Die Klägerin werde gerade nicht als Generalistin, sondern als Spezialistin für den Bereich der freiwilligen Mitglieder und deren Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten tätig. Nach der Systematik der unterschiedlichen Bearbeitungsstellen bei der Beklagten gebe es auf der einen Seite fachübergreifend tätige Stellen, die sich Kundenanliegen annehmen und dem tariflichen Merkmal der Kundenbetreuung entsprechen. Auf der anderen Seite gebe es Fachabteilungen, die sich lediglich mit einzelnen Versicherungsverhältnissen - etwa den Versicherungsverhältnissen der freiwilligen Mitglieder oder einzelnen Teilbereichen der Versicherung - beschäftigten. Bereichsübergreifend tätig seien die Kundenbetreuer in den Kundencentern - so die SB Kundenservice (seit 1. Januar 2024 "Kundenbetreuer") und die Mitarbeitenden in den Call-Centern. Diese seien für ankommende Anfragen und Anliegen sämtlicher Versicherter - unabhängig von der Versicherungsart - sowie für die Bearbeitung von Anliegen aus allen Bereichen der jeweiligen Krankenversicherung zuständig. Aus diesem Grund handele es sich um Generalisten, die fachlich einen vollen Überblick über alle Arten der Versicherungsverhältnisse und alle Teilbereiche haben müssten. 60 bis 80 % der Kundenanliegen würden bereits in den Kundencentern bzw. den Call-Centern fallabschließend bearbeitet. Lediglich 20 bis 40 % der Kundenanliegen erforderten eine tiefgreifendere Bearbeitung, so dass die Einbeziehung der sachbearbeitenden (Fach-) Bereiche, wie beispielsweise der SB FM, erforderlich sei. Die Versicherten hätten daneben die Möglichkeit, sich mit einem Sachverhalt nicht an die Kundenbetreuer in den Kundencentern oder an die Call-Center-Agents zu wenden, sondern direkt an die zuständige Fachabteilung. Diese Fachabteilungen seien aufgeteilt, zum einen in Bezug auf das Versicherungs- und Beitragsrecht nach der Art der Versicherungsverhältnisse und zum anderen im Bereich der Entscheidung über die Leistungsgewährung nach der Art der Leistung. In der ersten Gruppe seien die Sachbearbeiter dafür zuständig, die Voraussetzungen des Versicherungsverhältnisses, die vertragliche Durchführung, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und die Beitragsfragen zu bearbeiten. In der zweiten Gruppe seien die Anliegen der Versicherten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen - unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses - fachlich besonders geschulten Mitarbeitern zur Entscheidung zugewiesen. Anders als die Kundenbetreuer seien die sachbearbeitenden Stellen gerade nicht für alle auf sie zukommenden Anfragen der Versicherten zuständig. Die sachbearbeitenden Stellen wie die SB FM stellten die „1. Stufe" der Sachbearbeitung dar und seien nach der Tarifsystematik den Vergütungsgruppen 5 bzw. 6 zuzuordnen. Den SB FM überstellt sei die Ebene der „Mitarbeiter“, hier die MA FM. Diesen wiederum überstellt seien die „Fachberater“, hier die FB FM. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr keinesfalls ein fester Kundenstamm zur Betreuung zugewiesen. Der Klägerin sei lediglich im Rahmen einer Zuständigkeitsverteilung nach Wohnort und Buchstabe des Nachnamens eine bestimmte Anzahl von freiwilligen Mitgliedern zugewiesen, bei deren Anliegen die Klägerin den entsprechenden Vorgang zur Bearbeitung erhalte. Bei dieser Verteilung handele es sich jedoch nicht um eine betreuende Zuständigkeit, bei der der Versicherte anlasslos zu kontaktieren und auch anderweitig zu betreuen sei. Eine Kontaktaufnahme fände lediglich im Rahmen eines ohnehin zu bearbeitenden Sachbearbeitungsvorganges statt. Auf die Kundenzufriedenheitsbefragungen könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn solche Maßnahmen fänden in Bezug auf alle im Kundenkontakt stehenden Stellen statt und seien daher kein besonderes Merkmal gerade der SB FM. Die Bewerbung von Zusatzprodukten im Bereich der Mehrwertangebote sei mit 5 % Bestandteil der Stellenbeschreibung eines jeden Mitarbeiters. Klägerin sei auch nicht etwa als "feste Ansprechpartnerin" oder als "zuständige Betreuerin" für einen festen Kundenstamm eingesetzt. Sie werde lediglich im Rahmen von konkreten Kundenanliegen als zuständige Sachbearbeiterin benannt. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheide und Schreiben zeigten lediglich, dass die Klägerin dort als "Gesprächspartnerin" genannt ist. Es bleibe dabei, dass die Klägerin keine Tätigkeit im Leistungsbereich entfalte. Leistungsbereich bedeute in diesem Zusammenhang die Leistungsgewährung im Versicherungsfall. Zwar spreche die Stellenbeschreibung vom "Leistungsrecht". Die dort aufgeführten Tätigkeiten seien jedoch ausschließlich dem Versicherungsbereich oder dem Beitragsbereich zuzuordnen. Die Stellenbeschreibung weise der Klägerin nur eine Schnittstelle zu den leistungsgewährenden Bereichen zu und setze hierfür abteilungsübergreifendes Fachwissen voraus. Die Klägerin berate nur dazu, welche Leistungen Teil der Versicherung sein können und welche Auswirkungen der Versicherungsumfang auf die Beitragshöhe habe. Soweit die Klägerin hierbei abstrakt auch zu einer An- bzw. Abwahl von Leistungen und zu wählbaren Optionen - auch im Zusammenhang mit einer Beratung zum Mehrwert und zu Zusatzangeboten - berät, sei auch diese Tätigkeit dem Versicherungs- bzw. Beitragsbereich zuzuordnen. Letztlich zeigten auch die von der Klägerin vorgelegten Bescheide, dass die Klägerin nur im Bereich Beitrag und Versicherung und nicht in der konkreten Leistungsgewährung tätig sei. Auch die weiteren Richtbeispiele der Vergütungsgruppe 7 lägen nicht vor. Für Einarbeitungsaufgaben zuständig seien primär die Teamleiter. Etwaige Mitwirkungstätigkeiten der SB FM seien zeitlich zu vernachlässigen und auch nicht dem von der Klägerin vorgelegten Einarbeitungsplan zu entnehmen. Es sei lediglich vorgesehen, dass die neu eingestellten Kollegen in Einzelfällen den Sachbearbeitern über die Schulter schauen. Es bleibe auch dabei, dass die Klägerin in den Bereichen der Beitrags- und Versicherungsaufgaben lediglich den Teilbereich der freiwilligen Mitglieder und nicht etwa die gesamten bei der Beklagten angeboten Krankenversicherungen abdeckt. Dies sei nicht „umfassend" im Tarifsinne. Auch die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe 7 seien klägerseits nicht dargelegt, insbesondere fehle Vortrag zu selbstständigen Leistungen in diesem Sinne. Eine angebliche Widerspruchsbearbeitung durch die Klägerin finde nicht statt. Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben werde darauf hingewiesen, dass "bei einem Festhalten am Widerspruch das Verfahren in der Widerspruchsstelle weitergeführt wird". Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sei bei dem hier vorliegenden Akt des Normenvollzugs nicht anwendbar. Dem Arbeitgeber stehe bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu den Vergütungsgruppen eines Tarifvertrags kein Spielraum zu, der das Eingreifen des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigen könne. Selbst die Anwendbarkeit unterstellt, ergäben sich hinreichende Unterschiede der Tätigkeit als SB FM zu den von der Klägerin zum Beleg einer Ungleichbehandlung angeführten Stellen. Die ehemaligen SB FM m.e.A. seien zwar mittlerweile mit identischen Aufgaben befasst, erhielten die höhere Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 jedoch nur aufgrund des tariflichen Bestandsschutzes. Vorsorglich wiederholt die Beklagte zudem ihren Vortrag zu einer nicht rechtzeitigen, insbesondere nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Geltendmachung durch das Schreiben vom 04.12.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz (Bl. 434 der Berufungsakte) Bezug genommen.