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Urteil

1 Sa 131/24

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2025:0422.1SA131.24.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in einer regionalen Planungsstelle. 2. "Akademischer Zuschnitt" der Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L im vorliegenden Einzelfall bejaht.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2024 - Az. 3 Ca 1934/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in einer regionalen Planungsstelle. 2. "Akademischer Zuschnitt" der Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L im vorliegenden Einzelfall bejaht. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2024 - Az. 3 Ca 1934/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klägerin ab dem 01.12.2021 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L zugesprochen. Die Feststellungsklage der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch hinsichtlich der Zinsen zulässig (vgl. dazu BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 – Rn. 11-14; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 – Rn. 15). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unbestritten der TV-L Anwendung. 2. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 12 Abs. 1 TV-L. Danach sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (Anlage A) maßgeblich für die Eingruppierung eines Beschäftigten. Die Eingruppierung erfolgt dabei in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte vom Beschäftigten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis eines Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.8.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 27). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). 3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden stellt nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die Bearbeitung von Fachkapiteln im Rahmen von Aufstellungs-/Änderungsverfahren des Regionalplanes M... den quantitativ mit 65 % zeitlich überwiegenden Anteil der klägerischen Tätigkeit dar. Dies ist sowohl nach Ansicht der Kammer und auch nach Vorstellung der Parteien der für die Eingruppierung der Klägerin maßgebliche Arbeitsvorgang. Das zu erzielende Arbeitsergebnis ist die Entwurfsplanung der zugewiesenen Fachkapitel im Zusammenhang mit der Aufstellung/Änderung des Regionalplans. Ob die weiteren in der Tätigkeitsbeschreibung vom 31.03.2021 (Bl. 62 ff. der Akte) zu diesem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind, kann aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn bereits anhand der Bewertung des Arbeitsvorgangs „Bearbeitung von Fachkapiteln bei der Aufstellung/Änderung des Regionalplans“ ist eine Zuordnung der klägerischen Tätigkeit zur Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L möglich. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der für die Eingruppierung maßgebliche Arbeitsvorgang nicht am Maßstab des Teils II, sondern an Teil I der Entgeltordnung TV-L zu bewerten. Jedenfalls sperrt selbst eine unterstellte Zuordnung zum Teil II das klägerische Begehren nach einer Eingruppierung anhand des Teils I Entgeltgruppe 13 nicht. a) Der Beklagte führt an, die klägerische Tätigkeit sei gemäß Teil II Abschnitt 22.1 den Tätigkeiten mit ingenieurmäßigem Zuschnitt zuzuordnen, so dass eine Bewertung nach dem Allgemeinen Teil gesperrt sei. Nach dem Spezialitätsgrundsatz (siehe Vorbemerkung der Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung) sind die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Ingenieure des Teils II Abschnitt 22.1 anzuwenden für Tätigkeiten mit ingenieurmäßigem Zuschnitt, die der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zuzuordnen sind. Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I scheidet für diesen Fall zunächst aus. Die Regelungen des Teils II des TV-L betreffen technische Angestellte mit einer technischen Ausbildung, welche an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Institution erworben wurde und zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt. Unter „technischer Ausbildung“ ist nach der Vorbemerkung Nr. 1 Teil II Abschnitt 22.1 der Anlage A zum TV-L der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. Als "technische Angestellte" sind solche Angestellte anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat. Zur Technik gehören alle Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu dienen, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch irgendwie nutzbar zu machen (BAG 25.01.2017 - 4 AZR 379/15 – Rn. 17). Die Klägerin hat mit gewichtigen Gründen angeführt, dass bei ihr nicht die technische Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern Planungsaufgaben, bei denen weniger Erkenntnisse der Naturwissenschaften, sondern Nutzungsansprüche der Gesellschaft am bebauten und unbebauten Raum sowie sich daraus ergebende Konflikte und Handlungsmöglichkeiten maßgeblich sind. Aufgabe der Raumplanung ist es, die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum aufeinander abzustimmen, Planungsprozesse zu begleiten und zu managen. Die klägerische Tätigkeit ist daher weniger von technischen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen geprägt. b) Die Frage, ob die Klägerin als technische Angestellte im Sinne des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L anzusehen ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch dahinstehen. Denn die vorgenannte Sperrwirkung greift nicht für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des Teils I. Die Sperrwirkung bezieht sich nicht auf Ingenieurtätigkeiten, welche einen Hochschulabschluss erfordern. Die Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender hochschulspezifischer Tätigkeit richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II. Die Sperrwirkung des Teils II entfaltet sich daher ab der Entgeltgruppe 13, auf welche sich die Klägerin vorliegend beruft, nicht mehr (vgl. dazu BAG 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - Juris Rn. 57; Beck-OK TV-L EntgO/Müller T2.22.1 Rn. 2). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Teils II und Bejahung einer technischen Angestellten mit technischer Ausbildung die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des Teils I dann beanspruchen kann, wenn die Klägerin mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung auf einer Stelle mit akademischem Zuschnitt eingesetzt ist. Dies wird, wie nachfolgend aufgezeigt wird, von der Kammer bejaht. 5. Die Klägerin erfüllt zur Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. a) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 Teil I der Entgeltordnung zum TV-L lauten: „Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." b) Der für das Vorliegen der Merkmale darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist aus Sicht der Kammer die Darstellung gelungen, dass sie bei dem Beklagten eine Tätigkeit ausübt, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht. aa) Unbestritten erfüllt die Klägerin verfügt die Klägerin mit ihrem Diplom-Abschluss auf dem Gebiet „Raumplanung“ über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. bb) Bei ihrer Tätigkeit - Bearbeitung der Fachkapitel im Zusammenhang mit der Überarbeitung bzw. Erarbeitung des Regionalplanes - setzt die Klägerin auch die ihr im Rahmen ihres Hochschulstudiums vermittelten wissenschaftlichen Hochschulkentnisse ein. Diese sind für die Ausübung ihrer Tätigkeit auch erforderlich, so dass ein akademischer Zuschnitt der Tätigkeit zu bejahen ist. (1) Für eine „entsprechende Tätigkeit“ muss die Tätigkeit die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23; BAG 15.03.2006 - 4 AZR 157/05 - Juris Rn. 22). Die maßgebliche Tätigkeit muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind. Die maßgeblichen Kenntnisse müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtsinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG 20.03.2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23). Es ist darzustellen, welche an der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Gegensatz zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, die an einer Fachhochschule erworben sind, bei der Ausübung der Tätigkeit eingesetzt werden müssen (BAG 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - Juris Rn. 59). Ob die Klägerin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen von ihr dargelegt wird, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Bei der Prüfung ist nicht auf die Erforderlichkeit „einer" wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des jeweiligen Angestellten abzustellen. Ausreichend ist, wenn der Abgleich zwischen den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und den Inhalten des von dem Angestellten abgeschlossenen Hochschulstudiums deren Erforderlichkeit ergibt (BAG 16.10.2024 - 4 AZR 253/23 - Rn. 38). Zwar muss dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall zu entnehmen sein, dass ein - z.B. in einem Bachelor-Studiengang vermitteltes - Grundlagenwissen nicht ausreicht (vgl. BAG 16.10.2024 - 4 AZR 253/23 - Rn. 39). Hierfür ist allerdings, da keine echten Aufbaufallgruppen bestehen, kein wertender Vergleich erforderlich (BAG 16.10.2024 - 4 AZR 253/23 - Rn. 39; BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24). (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Erfüllung der Anforderungen an den akademischen Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit wird zunächst auf die Ausführungen des Erstgerichts auf den Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Diesen Ausführungen und Bewertungen schließt sich die Berufungskammer an und macht sich diese zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). (3) Zu ihrer Tätigkeit hat die Klägerin ab Seite 3 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 13.11.2023 (Bl. 147 ff. der Gerichtsakte) zudem im Einzelnen dargestellt, welche Vorgehensweise und Arbeitsschritte sie bei der Erarbeitung des Planentwurfs einzuhalten hat. Es lässt sich feststellen, dass die Klägerin die Vorgehensweise und auch die Arbeitsschritte bei der Erarbeitung des Planentwurfs selbst organisiert, strukturiert und durchführt. Zunächst hat die Klägerin die verschiedenen Quellen zu ermitteln, die für die Fertigung des Planentwurfs von Relevanz sind, und Bestandsaufnahmen durchzuführen. Die von ihr identifizierten Quellen hat die Klägerin sodann zu analysieren und auf Relevanz für das zu bearbeitende Fachkapitel - etwa den Verkehr - zu überprüfen und zu bewerten. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die Klägerin auf dieser Basis eigenständig Ideen entwickelt und konzeptionell tätig wird. Entgegen der Darstellung des Beklagten ist die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht nur umsetzend tätig. Sie setzt nicht nur konkrete Vorgaben planerisch um. Vielmehr entwickelt die Klägerin selbst Strategien und Ziele für die Bedienung der nach ihrer Recherche zutage tretenden Steuerungsbedarfe. Der Beklagte stellt dieses konzeptionelle, zielgerichtete Arbeiten ohne konkrete Vorgaben von in Abrede. Er spricht davon, entsprechende Grundlagenarbeiten der Klägerin stets bestritten zu haben. Aus dem klägerischen Vortrag wurde für die erkennende Kammer jedoch deutlich, dass die Klägerin nicht nur konkret an sie herangetragene Ziele und Vorhaben umsetzend plant, sondern durchaus - einem „weißen Blatt" gleich - in den leeren Raum hinein Ideen entwickelt und Konzepte zur Erreichung gewisser Ziele erarbeitet. Dies wird auch in der Aufgabenbeschreibung der Tätigkeitsdarstellung deutlich, wenn dort unter Ziffer 3 Nummer 1 von einer „selbständigen Erarbeitung von Zielen und Grundsätzen“ die Rede ist. Konkret welche Tätigkeiten und Freiheiten – „Grundlagenarbeiten“ der Klägerin – der Beklagte bestreiten will, wird nicht deutlich. (4) Zu Unrecht führt der Beklagte an, die planerische Tätigkeit der Klägerin sei durch umfangreiche Vorgaben von vornherein festgelegt. Nach den - im Einzelnen nicht von dem Beklagten bestrittenen - Arbeitsschritten, welche die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2023 (Bl. 145 ff. der Gerichtsakte) darstellt, gibt es nicht für alle identifizierten Steuerungsbedarfe Vorgaben etwa aus dem Landesentwicklungsprogramm. Im Arbeitsschritt 15 (Bl. 154 der Akte) stellt die Klägerin vielmehr dar, dass es sowohl Steuerungsbedarfe mit Vorgabe als auch Steuerungsbedarfe ohne Vorgabe aus dem Landesentwicklungsprogramm oder aus anderen raumordnungsbedeutsamen Festlegungen gibt. Gerade bei solchen Steuerungsbedarfen ohne Vorgabe hat die Klägerin selbst Bedarfe zu ermitteln und Erwägungen dazu anstellen, welcher Bedarf am sinnvollsten mit welchem Instrument bedient werden kann. Vor dem Hintergrund, dass auch der Steuerungsbedarf im Sinne einer Zielstellung nach der klägerischen Aufgabenstellung unter Umständen erst von ihr selbst aufgrund ihrer Kenntnisse entwickelt wird, ist dies eine Tätigkeit, die es im Sinne einer akademischen Tätigkeit erfordert, Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln. Der Umstand, dass die regionale Planungsgemeinschaft M__... als Träger der Regionalplanung den Regionalplan letztlich beschließt, ändert aus Sicht der Kammer nichts an der akademischen Tätigkeit der Klägerin. Denn sie entwirft diesen Regionalplan. Es ist ihre Aufgabe, anhand der von ihr zu recherchierenden Rahmenbedingungen und nach Durchlaufen der Abwägungsprozesse die entsprechenden Ziele und Strategien für Bedarfe im Regionalplanentwurf darzustellen. Da es hierzu im Vorfeld keine unmittelbaren Vorgaben gibt, ist es aus Sicht der Kammer verfehlt, mit den Worten des Beklagten von einer rein operativen Umsetzung von Vorgaben oder von einer bloßen Ausführungsplanung zu sprechen. Zwar gibt es einzelne Vorgaben, etwa aus dem Landesentwicklungsprogramm oder aus rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies erkennt auch die Klägerin an. Unbestritten gibt es jedoch nicht für alle identifizierten Bedarfe oder entwickelten Ziele solche Vorgaben. Eine inhaltlich stark determinierte Aufgabe, die für einen begrenzten Planungsspielraum sprechen könnte, scheidet aus Sicht der Kammer auch dann aus, wenn Vorgaben oder Ziele sehr unkonkret sind und erst durch die zu erarbeitende Konkretisierung durch die Klägerin planerisch Gestalt annehmen. Leitvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms sind offenbar teilweise sehr abstrakt. So gibt etwa die im Tatbestand zitierte Leitvorstellung zum Thema Verkehr lediglich vor, bei der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur Potenziale und Erfordernisse der Elektromobilität zu berücksichtigen und Strategien für eine postfossile Mobilität zu entwickeln. Angesichts solcher abstrakter Ziele kann von den planerischen Gestaltungsspielraum der Klägerin verengenden Vorgaben nicht gesprochen werden. Es findet nicht nur eine reine Umsetzungsplanung statt. Vielmehr werden durch die Regionalplaner auch Strategien entwickelt, die über die Entwurfsplanung in den Regionalplan einfließen. Mit den Worten der Klägerin zu sprechen obliegt ihr eine strategische Entwicklungsplanung. Dass es auch für eine strategische Entwicklungsplanung entsprechende - insbesondere rechtliche - Rahmenvorgaben und Grenzen gibt, versteht sich von selbst. Solche Rahmenbedingungen schränken die gestalterische Entwicklungsplanung der Klägerin jedoch nicht so weit ein, dass nur noch eine Ausführungsplanung übrig bliebe. Konkrete, die Tätigkeit und die Methodik vorgebende Anweisungen an die Klägerin bei der Erarbeitung der Fachkapitel behauptet der Beklagte selbst nicht. Auch nach seiner Darstellung ist die Klägerin allenfalls durch rechtliche Bedingungen und sich aus der Abwägung widerstreitender Interessen ergebende Bedarfe in ihrer planerischen Tätigkeit gebunden. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Leiter der regionalen Planungsstelle oder die stellvertretende Leiterin der Klägerin Vorgaben bei der Bearbeitung der Fachkapitel machen würde. Zwar hat der Beklagte angeführt, die Vorgesetzten der Klägerin seien für „Grundsatzfragen“ zuständig. Diese von der Klägerin bestrittene Behauptung wurde dann aber nicht weiter substantiiert. Aus der unstreitig auf Leitungsebene stattfindenden Zusammenführung der Teil-Entwürfe lässt sich jedenfalls nicht auf entsprechende, die Klägerin bindende Anweisungen schließen. (5) Mit dem Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass für die Abgrenzung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin von der Tätigkeit eines Bachelor-Absolventen durchaus die Frage der Komplexität geeignet ist. Die Rüge, das Merkmal der Komplexität sei für die Abgrenzung nicht geeignet, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn zwischen den beiden universitären Abschlüssen des Bachelors und des Masters ist gerade die Komplexität der Lehrinhalte das, was den Unterschied zwischen einem Grundlagenwissen des Bachelor-Absolventen und dem Expertenwissen eines wissenschaftlichen Hochschul-Absolventen ausmacht. Gerade die methodische Vorgehensweise bei komplexen Planungsprozessen wird mit den von der Klägerin aufgeführten Modulen des Masterstudiengangs trainiert, so dass der ausgebildete Mitarbeiter zukünftig bei komplexen Aufgabenstellungen diese Methodik anwenden kann. Die Tätigkeit der Klägerin insbesondere bei der Bearbeitung des Fachkapitels Verkehr stellt einen Planungsprozess mit großer Komplexität dar. Die Klägerin hat nach den von ihr dargestellten Arbeitsschritten entsprechende Planungsanforderungen und (rechtliche) Rahmenbedingungen sowie abwägungsrelevante Bedarfe eigenständig zu ermitteln, diese in einem Beteiligungsprozess miteinander abzuwägen und in der von ihr zu erarbeitenden Zielstellung im Regionalplanentwurf zu berücksichtigen. Gerade diese Komplexität des Planungsprozesses ist eine Anforderung, für deren Bewältigung erst im Master-Studiengang das entsprechende Handwerkszeug gelehrt wird. Erst mit den von der Klägerin beispielhaft dargestellten Studienprojekten erfolgt die auch von der ersten Instanz angeführte Verknüpfung fachlicher Kompetenzen mit sozialen und organisatorischen Kompetenzen. Zwar haben auch Fachhochschulabsolventen gewisse Planungskompetenzen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Die vertiefte und in all seinen Facetten komplexe Bearbeitung von Planungsprozessen etwa im Bereich Verkehr hat wird jedoch erst in dem entsprechenden Master-Studiengang gelehrt. Bei seiner Argumentation übersieht der Beklagte, dass auch die Bachelor-Ausbildung eine universitäre Ausbildung ist, die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Wie die Klägerin in der Gegenüberstellung der jeweiligen Ausbildungsinhalte dargestellt hat, werden in den Master-Modulen die Planungsprozesse jedoch mit einer größeren Tiefe und einer größeren Komplexität gelehrt. Erst im Master-Studiengang lernen die Studierenden, fortgeschrittene strategisch-konzeptionelle, planungsmethodische und entwurfliche Kompetenzen einzusetzen. Lernergebnis der entsprechenden Wahlpflichtmodule der Stadt- und Regionalplanung (vgl. Bl. 82 der Berufungsakte) ist die Kompetenz, gezielt Verfahren auszuwählen und anzuwenden, um Analysen und Beiträge zur Lösung von planerischen Problemstellungen auf unterschiedlichen Ebenen zu formulieren, in Alternativen darzustellen und zu bewerten sowie fortgeschrittene informelle und formell-planungsrechtliche Ansätze für Umsetzungsstrategien zu formulieren. Genau diese Fähigkeit, selbst die Methodik auszuwählen, um die Steuerungsbedarfe zu identifizieren, sie mit anderen Bedarfen abzuwägen und in strategische Ziele in den Regionalplan-Entwurf aufzunehmen, hat die Klägerin in ihrem Hochschulstudium gelernt und setzt sie in ihrer Tätigkeit bei der Bearbeitung der Fachkapitel ein. Demgegenüber beschränkt sich die Kompetenz- und Wissensvermittlung im Bereich des Bachelors-Studiums nach der von der Klägerin erstellten Übersicht (Bl. 76 der Berufungsakte) auf die Vermittlung von Grundlagenwissen des Bau- und Planungsrechts. Der Fokus dort liegt auf der Ausführungsplanung konkreter Vorgaben und der Ausarbeitung anhand vorgegebener Fragestellungen. Erst im Masterstudium werden entsprechende erweiterte Kenntnisse der Raumplanung und vertiefte konzeptionelle Fertigkeiten erworben und anhand von großen Projektarbeiten die Fähigkeit erlernt, komplexe raumbezogene Problemstellungen zu bearbeiten. Genau dies tut die Klägerin zur Überzeugung der Kammer. Insbesondere in dem von ihr herausgehobenen Thema Verkehr lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, dass erst in einem dem Masterstudiengang zuzuordnenden Modul die Verkehrssysteme und ihre jeweiligen Planungsgrundlagen, die Finanzierung und die zugehörigen Nahverkehrspläne Thema waren. Auch die Vor- und Nachteile und das Zusammenspiel verschiedener „Verkehrssysteme“ waren Gegenstand der Wissensvermittlung im Masterstudiengang. Die planerischen Aufgaben, welche die Klägerin bei der Bearbeitung dieses Fachkapitels zu erfüllen hat, erfordern genau diese Kompetenzen. So sind etwa nach dem Landesentwicklungsprogramm entsprechende Strategien auch für das Thema Elektromobilität zu entwickeln. Natürlich hat die Klägerin sich bei ihren Planungsaufgaben auch an entsprechenden rechtlichen und sonstigen Vorgaben zu orientieren. Diese sind jedoch nicht so konkret, dass nur von einer Ausführungsplanung gesprochen werden könnte. Denn die Klägerin ist weder in der methodischen Vorgehensweise noch hinsichtlich des Ergebnisses der von ihr entwickelten Ziele und des von ihr durchzuführenden Abwägungsprozesses festgelegt. Sie hat eine strategische Planung durchzuführen, die entsprechende wissenschaftlich-akademische Fähigkeiten erfordert. (6) Der Umstand, dass bei dem Beklagten offenbar auch Mitarbeiter mit Bachelor-Abschluss einzelne Fachkapitel für die Regionalplanung bearbeiten, steht der Bewertung der klägerischen Tätigkeit als einer solchen mit akademischem Zuschnitt nicht entgegen. Denn auch Bachelor-Absolventen besitzen planungsrechtliche Grundkenntnisse und können daher planungsrechtliche Aufgaben erfüllen. Ob für den konkreten Aufgabenbereich solche Grundkenntnisse aber ausreichen, ist nicht zuletzt von dem zu bearbeitenden Fachkapitel sowie der organisatorischen Einbindung abhängig. Die Klägerin hat mitnichten zu belegen, dass alle Regionalplaner in den regionalen Planungsstellen T… unabhängig von dem zu bearbeitenden Fachkapitel eine wissenschaftliche Hochschulausbildung benötigen. Sie hat dies vielmehr nur für ihre eigene Tätigkeit mit Blick auf ihr konkretes Hochschulstudium zu tun. Der Einsatz anderer Mitarbeiter auf anderen Stellen mit anderem Aufgabenprofil kann von vornherein keine Aussage dazu treffen, welche Anforderungen die Klägerin auf ihrer Stelle zu erfüllen hat. Ohne Kenntnis des konkreten Aufgabenzuschnitts der eingesetzten Bachelor-Absolventen ist eine Verwertbarkeit für den hiesigen Streit zu verneinen. Davon abgesehen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Bachelor-Absolventen teilweise die Fachkapitel gar nicht alleine bearbeiten wie sie selbst, sondern gemeinsam mit einem Planungsstellenleiter. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nach Darstellung des Beklagte bei einem Bachelor-Absolventen für die Bearbeitung von Fachkapitel der regionalen Planung eine – unter Umständen umfangreiche - Einarbeitung erforderlich ist. Auch aus Sicht des Beklagten bringt daher ein Bachelor-Absolvent nicht von vornherein das für einen Einsatz in der Regionalplanung erforderliche Können mit. Offenbar ist der Beklagte der Auffassung, dass die entsprechende wissenschaftliche Methodenkompetenz auch durch Einarbeitung auf der Stelle erlernt werden kann. Der tatsächliche Einsatz von Bachelor-Absolventen in der Regionalplanung widerspricht dem akademischen Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit auch aus einem anderen Grund nicht. Aus Sicht der Kammer scheint es nicht ausgeschlossen, Kenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums durch eine entsprechende Einarbeitung und Anleitung „on the Job" zu erlernen. Dies erscheint insbesondere dann, wenn die Tätigkeit solche Anforderungen stellt und etwa ein Bachelor-Absolvent das Grundhandwerkzeug im Studium bereits erlernt hat, nicht ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts an dem wissenschaftlichen Anforderungsprofil der konkreten Stelle. Dieser Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Schließlich sieht auch das Eingruppierungsrecht genau für solche Fälle eine Lösung vor: Übt ein Bachelor-Absolvent eine Tätigkeit mit akademischen Zuschnitt aus, dürfte er zwar eine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe 13 ausüben. Da er selbst aber nicht über die entsprechende Ausbildung verfügt, könnte er allenfalls als sogenannter „sonstiger Beschäftigter“ der Entgeltgruppe 13 angehören. Erfüllt er die speziellen Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ nicht, wäre er niedriger einzugruppieren. Auch hier zeigt sich die auch vom Beklagten angeführte Trennung zwischen der persönlichen Ausbildung auf der einen und dem Zuschnitt der Tätigkeit auf der anderen Seite. Ist die Tätigkeit eine solche mit akademischem Zuschnitt, ändert auch der Einsatz eines Mitarbeiters ohne die entsprechende akademische Ausbildung an diesem akademischen Zuschnitt nichts. (7) Erfolglos führt der Beklagte an, die Klägerin verfüge auch nach eigener Darstellung nicht in allen Bereichen über vertiefte Fachkenntnisse mit Master-Niveau. Die Klägerin könne – so der Beklagte – zwar entsprechende Projektarbeiten und Pflichtmodule im Bereich öffentlicher Verkehr vorweisen. Gleichwohl meine sie jedoch, auch die anderen Fachkapitel auf angeblich wissenschaftlichem Hochschulniveau bearbeiten zu können. Bei seiner Argumentation übersieht der Beklagte aus Sicht der Kammer, dass es bei der Abgrenzung zwischen Bachelor- und Master-Kenntnissen nicht so sehr um die Vermittlung konkreter Fachkenntnisse geht. Solche Fachkenntnisse lassen sich sicherlich im Verlauf einer Einarbeitung „on the Job " noch erlernen. Bei den von der Klägerin angeführten Master-Modulen und Projektarbeiten geht es vielmehr um die Vermittlung methodischer und analytischer Fähigkeiten, um hochkomplexe Planungsaufgaben erfüllen zu können. Diese in ihrem Studium trainierten methodischen Fähigkeiten kann die Klägerin dann auf andere komplexe Themenbereiche übertragen. 6. Die von der Klägerin begehrte Stufenzuordnung steht zwischen den Parteien nicht im Streit und war auch nicht Thema der Berufungsschriftsätze. 7. Mit der Geltendmachung am 27.06.2022 hat die Klägerin ihre Ansprüche ab 01.12.2021 gewahrt. Dies wurde von dem Beklagten im Berufungsverfahren ebenso wenig angegriffen wie die Zinszahlungsverpflichtung, die sich ab dem jeweils ersten des Folgemonats aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Vielmehr hatte die Kammer einen Einzelfall anhand der höchstrichterlich für einen akademischen Zuschnitt entwickelten Voraussetzungen zu prüfen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit Oktober 2001 bei dem beklagten Freistaat als "Regionalplanerin" im T... L... beschäftigt. Sie verfügt über einen universitären Diplom-Abschluss im Studiengang "Raumplanung" der Universität K.... Sie ist organisatorisch dem Referat 300 - Bau- und Wohnungsrecht, regionale Planungsstellen - zugeordnet. Die regionale Planungsstelle M..., in welcher die Klägerin tätig ist, ist eine von insgesamt vier regionalen Planungsstellen in T.... Jede regionale Planungsstelle verfügt über drei bis vier Sachbearbeiter, deren Aufgabe darin besteht, für die ihnen zugeordneten Themenfelder Fachkapitel zur Änderung des jeweiligen Regionalplanes zu entwerfen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TV-L Anwendung. Die Klägerin erhält aktuell ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 1, Teil II Abschnitt 22.1 der Anlage A zum TV-L. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 31.03.2021 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte) bearbeitet die Klägerin schwerpunktmäßig mit einem Zeitanteil von 65 % die folgende Aufgabe: „Bearbeitung von Fachkapiteln im Rahmen von Aufstellungs-/Änderungsverfahren des Regionalplanes M... sowie die Bearbeitung der Fachkapitel in den Abschnitten Energieversorgung, Erneuerbarer Energien sowie Verkehr für alle Planungsregionen T...“. Die bei der Bearbeitung dieser Aufgabe anfallenden Arbeitsschritte werden in der Tätigkeitsdarstellung wie folgt umrissen: "Selbstständige Erarbeitung von Zielen und Grundsätzen sowie deren Begründungen, einschließlich der Durchführung der Arbeitsstufen im Abwägungsverfahren entsprechend ThürLPlG, für das Kapitel Technische Infrastruktur in den Abschnitten Energieversorgung, Erneuerbare Energien sowie Verkehr zur Änderung des Regionalplanes M... sowie für alle Planungsregionen T...“. Das von der Klägerin im Regionalplan zu bearbeitende Fachkapitel „Verkehr" umfasst neben dem Straßenverkehr vor allem den Schienenverkehr und den (sonstigen) öffentlichen Verkehr. Landes- und Regionalplanung legen für den öffentlichen Verkehr ein funktionales Verkehrsnetz fest, das eine hinreichende Erreichbarkeit aller Landesteile und insbesondere aller zentralen Orte sicherstellen soll. Zu Beginn der Planaufstellung wird zwischen der Planungsstelle und der regionalen Planungsgemeinschaft M... vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt der Planentwurf von der Planungsstelle fertigzustellen ist - in der Regel binnen ca. 1,5 Jahren. Nach Eingang der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren wird abgestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Abwägungsvorschläge vorgelegt werden und die Überarbeitung des Planentwurfs vollzogen sein soll - nach Darstellung der Klägerin in der Regel wiederum rund 1, 5 Jahre. Anhand dieser Fristen plant die der Klägerin ihre Arbeit. Mit Schreiben vom 27.06.2022 (Bl. 93 der Akte) machte die Klägerin ihre Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 des allgemeinen Teils der Entgeltordnung zum TV-L geltend. Mit Schreiben vom 20.07.2022 (Bl. 101 der Akte) lehnte das T... L... das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte es an, die klägerischen Aufgaben hätten technischen Charakter, so dass Teil II der Entgeltordnung zum TV-L für technische Angestellte einschlägig sei. Zudem fehle es bei der Tätigkeit der Klägerin an einem für die Entgeltgruppe 13 erforderlichen akademischen Zuschnitt. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, über die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Bereiche hinaus sei sie bei der Änderung des Regionalplans M... auch für die Fachkapitel Telekommunikation, Abfallwirtschaft und Wasserwirtschaft zuständig. Die ihr übertragene Aufgabe bestehe im Wesentlichen darin, eigenständig von einem "weißen Blatt Papier" zu einem Planentwurf für die Themen Verkehr, Energieversorgung, erneuerbare Energien, Telekommunikation, Abfallwirtschaft und Wasserwirtschaft zu gelangen. Hierbei fielen folgende Arbeitsphasen an: 1. Recherche/Bestandsaufnahme, 2. Analyse und Bewertung, 3. Konzeption und 4. Diskussion. Diese Arbeitsschritte fielen entgegen der Darstellung des Beklagten nicht nur bei der Aufstellung, sondern auch bei der Änderung des Regionalplanes an, da alle Themenbereiche neu erarbeitet würden. Hinsichtlich der Arbeitsschritte im Einzelnen wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2023, dort ab Seite 4 (Bl. 148 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Zuordnung zu Teil II des TV-L, Abschnitt 22.1 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) sei unzutreffend. Denn technische Angestellte in diesem Sinne seien nur solche Angestellte, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordere und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter habe. Zur Technik gehörten alle Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu dienten, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch nutzbar zu machen. Der Diplom-Abschluss im Studiengang „Raumplanung" vermittele keine technische Ausbildung in diesem Sinne. Die Raumplanung beschäftige sich mit den Nutzungsansprüchen der Gesellschaft am bebauten und unbebauten Raum sowie den sich daraus ergebenden Konflikten und Handlungsmöglichkeiten. Aufgabe der Raumplanung sei es, die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum aufeinander abzustimmen, Planungsprozesse zu begleiten und zu managen. Die dabei zum Einsatz kommenden Fachkenntnisse seien planungsrechtlicher Natur. Ein überwiegend technisch geprägter Inhalt der klägerischen Planungsaufgaben sei nicht gegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. Das von der Klägerin absolvierte Studium sei - insoweit unstreitig - eine wissenschaftliche Hochschulbildung in diesem Sinne. Die Klägerin übe auch eine „entsprechende Tätigkeit" im Sinne der Tarifnorm aus. So könnten etwa im Bereich "Verkehr" nur mit dem Wissen, wie der öffentliche Verkehr organisatorisch/technisch abgewickelt werde, Festsetzungen zur ÖPNV-Bedienung sowie zur Verknüpfung von Verbindungen und Verkehrsmitteln erfolgen. Im Bachelor-Studium gebe es kein Modul zum öffentlichen Verkehr. Auch die von der Klägerin vorzunehmenden Abwägungen von Umweltbelangen könnten nur erfolgen, wenn Kenntnisse im Umweltfachrecht vorhanden sein. Diese Kenntnisse würden jedoch erst im Masterstudiengang vermittelt. Ebenso werde erst im Masterstudiengang die Befähigung vermittelt, anspruchsvolle Fragestellungen der Stadt- und Regionalentwicklung zu bearbeiten. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Vergleich der Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Stadt- und Raumplanung" der Fachhochschule E… mit der Studienordnung für den Masterstudiengang "Stadt- und Raumplanung" an der Fachhochschule E… zeige, dass die Klägerin nur aufgrund ihres wissenschaftlichen Hochschulstudiums in der Lage sei, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. So sei Studienziel des Masterstudiengangs u.a. die Befähigung der Studierenden, eigenständig Aushandlungsprozesse im Rahmen planerischer Aufgaben zu moderieren sowie Planungs- und Entwicklungsprozesse sowie -Konzepte von Beginn bis zum Abschluss analytisch und/oder gestalterisch- kreativ zu bearbeiten. Demgegenüber befähige das Bachelorstudiengang allenfalls zu assistierenden und vorbereitenden Tätigkeiten in den Planungsverfahren, etwa zur Vorbewertung von Stellungnahmen. Es zeige sich ein deutlicher Unterschied in der Breite und Tiefe des vermittelten Wissens. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Dezember 2021 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 13, Stufe 5 des Teil I der Entgeltordnung des TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 des TV-L und der Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass Teil II Abschnitt 22.1 der Anlage A zum TV-L einschlägig sei. Aus der dortigen Überschrift "Ingenieure" sowie "Technische Beschäftigte" lasse sich nicht ableiten, dass die fragliche Tätigkeit einen näheren Bezug zum Berufsbild eines Ingenieurs haben müsse. Vielmehr beziehe sich Teil II auf Tätigkeiten mit technischem Schwerpunkt, welche sich deutlich von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit abheben und eine entsprechend geprägte Ausbildung voraussetzen. Nicht erforderlich sei, dass die Tätigkeit die Bedienung oder gar Planung und Konstruktion technischer Gerätschaften erfordere oder ausschließlich oder überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen umfasse. Davon abgesehen erfordere etwa das Gebiet der Energieversorgung nicht nur planungsrechtliche Kenntnisse, sondern auch technisches Fachwissen. Der Beklagte hat zudem vorgebracht, der Tätigkeit der Klägerin fehle es an einem „akademischen Zuschnitt“. Die von der Klägerin vorgelegten Studienordnungen ließen keine Rückschlüsse auf die für die Erfüllung der klägerischen Aufgaben erforderlichen Abschlüsse zu. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin anspruchsvoll und komplex sei, werde bereits durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 berücksichtigt. Allein aus der Komplexität einer Tätigkeit folge nicht ihr akademischer Zuschnitt. Zudem sei die Annahme verfehlt, die anfallenden Aufgaben könnten nur von einem Beschäftigten ordnungsgemäß erfüllt werden, der sämtliche dazu notwendigen Kenntnisse bereits während der Ausbildung erworben habe. Vielmehr sei in aller Regel eine umfangreiche Einarbeitung erforderlich. Die berufliche Ausbildung verschaffe dem Beschäftigten daher lediglich die Befähigung, diese Einarbeitung in die konkrete Materie in angemessener Zeit zu bewältigen. Der Beklagte führt an, bei der Erstellung eines Planentwurfs seien die zu bearbeitenden Themenfelder auf die einzelnen Sachbearbeiter der regionalen Planungsstelle verteilt. Die Zuteilung der Themenfelder sei flexibel und liege im Ermessen des Leiters der regionalen Planungsstelle. Es sei kaum vorstellbar, dass jeder Regionalplaner während seiner Ausbildung Module absolviert habe, die vertiefte und umfassende Kenntnisse auf sämtlichen für die Erstellung eines Planentwurfs relevanten Themengebieten vermittelten. Zudem sei zu bedenken, dass die Ausbildung bei dienstälteren Mitarbeiter bereits längere Zeit zurückliege. Jeder Sachbearbeiter sei mit Hilfe der während seiner Ausbildung erlangten Grundkenntnisse in der Lage, sich zügig in die jeweilige Materie einzuarbeiten. Grundkenntnisse, die etwa im Rahmen eines Bachelor-Studiums der Raumplanung vermittelt würden, seien daher auch für Bewältigung der klägerischen Aufgaben ausreichend. Diese Einschätzung bestätige sich in der Praxis. Denn in den Planungsstellen seien auch Sachbearbeiter mit Bachelor-Abschluss beanstandungsfrei tätig. Dies zeige, dass auf den einzelnen Gebieten (z.B. Energieversorgung, Verkehr, Hochwasserschutz, Tourismus, Erholung usw.) keine vertieften Vorkenntnisse notwendig seien. Es genüge eine berufliche Ausbildung, die es dem Beschäftigten ermögliche, sich die über Grundkenntnisse hinausgehenden Fachkenntnisse im Rahmen der Einarbeitung anzueignen. Die wissenschaftliche Ausbildung der Klägerin sei jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Hierzu sei die Klägerin der sie treffenden Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Spezifische akademische Fähigkeiten lägen nicht darin, sich in neue Fragestellungen einzuarbeiten, selbstständig Entscheidungen zu treffen, sich selbst zu organisieren oder mit verschiedenen "Stakeholdern" zu kommunizieren. Solche Fähigkeiten seien von jedem Beschäftigten zu fordern, der halbwegs selbstständig und mit Kontakt nach außen arbeite. Es könne zwar sein, dass die den Studenten eines Master- oder Diplomstudienganges der Raumplanung abverlangten Projektarbeiten die Entwicklung dieser Fähigkeiten förderten. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Beschäftigter ohne eine solche Ausbildung über solche Fähigkeiten nicht verfüge. Solche Fähigkeiten seien zwar möglicherweise erwünscht, aber tarifrechtlich nicht erforderlich. Zudem sei der Regionalplan letztlich ein Produkt rechtlicher und politischer Vorgaben. Zu den Aufgaben der Sachbearbeiter gehöre es daher nicht, eigene Vermutungen über gesellschaftspolitische Entwicklungen anzustellen und in den Planentwurf einfließen zu lassen. Der Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, ein wissenschaftliches Hochschulstudium sei auch nicht unter fachlichen Gesichtspunkten für die Ausübung der klägerischen Tätigkeit notwendig. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Master-Modul "Öffentlicher Verkehr" gelehrten Kenntnisse derart speziell seien, dass sie einem Beschäftigten ohne dieses Modul nicht zugänglich wären. Teilweise handele es sich ohnehin um Informationen, die allgemein bekannt sein dürften, wie z.B. der Umstand, dass Busse in aller Regel mehr Haltestellen anfahren als Bahnen. Zur Erfüllung der klägerischen Aufgaben sei ein grundlegendes Verständnis der Verkehrsplanung ausreichend. Ein solches werde bereits im Rahmen eines Bachelor-Studiums vermittelt. Das Bild eines „weißen Blattes" sei irreführend, da sich die Tätigkeit der regionalen Planungsstellen auf die Änderung eines bereits bestehenden Regionalplanes beschränke. Es sei damit bereits eine Grundlage vorhanden, auf welche die Klägerin mit ihrer Tätigkeit aufbaue. Zudem widerspreche sich die Klägerin selbst, wenn sie darauf verweise, dass sie ihre Aufgabe nur deshalb ordnungsgemäß erfüllen könne, weil sie im Rahmen ihrer Ausbildung u.a. Module im Bereich des öffentlichen Verkehrs belegt habe. Denn gleichzeitig behaupte sie nicht, solche vertiefenden Module auch zu den übrigen von ihr zu bearbeitenden Bereichen belegt zu habe. Gleichwohl gehe die Klägerin davon aus, diese Aufgaben auch ohne entsprechend vertiefende Master-Module sachgerecht bewältigen zu können. Die höhere Eingruppierung der Planungsstellenleiter und der stellvertretenden Planungsstellenleiter der regionalen Planungsstellen rechtfertige sich durch die ihnen obliegende Aufgabe, die verschiedenen Teilentwürfe der einzelnen Sachbearbeiter zu einem Gesamtentwurf zusammen zu fügen. Diese Tätigkeit hebe sich von derjenigen der Sachbearbeiter dadurch ab, dass sie es erfordere, die Gesamtheit der Aufgabenbereiche und ihre Zusammenhänge zu überblicken. Demgegenüber beschränke sich die Aufgabe der Sachbearbeiter auf überschaubare und abgrenzbare Themengebiete. Mit Urteil vom 19.04.2024 (Bl. 421 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht der Eingruppierungsklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. Ihre Eingruppierung richte sich nicht nach Teil II Abschnitt 22.1, da die Klägerin über keine "technische Ausbildung" im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 22.1 Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verfüge. Gemäß § 12 TV-L ergebe die Bewertung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit die ihr im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Hochschulausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten einsetze. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten seien auch notwendig, um die ihr übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können. Die Klägerin selbst verfüge unstreitig über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Tarifsinne. Sie habe auch ausreichend dargelegt, dass ihr im Rahmen des Diplomstudiengangs neben spezifischem Fachwissen unter anderem im Bereich öffentlicher Verkehr vor allem der Umgang mit komplexen Raumplanungsprozessen vermittelt worden sei. Diese Prozesse beinhalteten im Fall der Klägerin vor allem die Analyse und Bewertung der jeweiligen Ist-Situation und die anschließende Konzeption von Lösungen zur Aufnahme in den Regionalplan. Das Modul "öffentlicher Verkehr" im Rahmen des Studiums behandle unter anderem die Verkehrssysteme und ihre jeweiligen Planungsgrundlagen, zu denen insbesondere die Aufgabenträgerschaften in öffentlichen Verkehr, die Finanzierung sowie zugehörigen Nahverkehrsplänen gehörten. Auch die Vor- und Nachteile und das Zusammenspiel verschiedener „Verkehrssysteme" seien Gegenstand der Wissensvermittlung im Masterstudiengang. So kämen etwa bei der von der Klägerin angeführten Ermittlung der Siedlungsdichte, der verfügbaren Haltepunkte, der Entfernung zueinander, dem Zusammenspiel verschiedener Beförderungsmittel und im Ergebnis deren Koordinierung und Anpassung an den planerischen Bedarf akademische Kenntnisse und Fähigkeiten zum Einsatz. Das Argument des Beklagten zur ohnehin erforderlichen Einarbeitung verfange nicht. Zwar dürfte eine überwiegende Anzahl der Beschäftigten auch im Falle einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung zunächst einer gewissen Einarbeitungszeit bedürfen. Der Beklagte verkenne jedoch, dass die Klägerin eben über ein entsprechendes "Handwerkszeug" verfüge, welches sie sich im Rahmen des Masterstudiengangs angeeignet habe und welches sie gerade in die Lage versetze, den Anforderungen ihrer Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit gerecht zu werden. Auch dies spreche für einen akademischen Zuschnitt der Stelle. Innerhalb der von der Klägerin angeführten „großen Projektarbeiten" habe es ihr oblegen, eigenständig eine Methodik für die Analyse und Konzeption sowie die Fähigkeit zu entwickeln, planerische Problemstellungen zu erkennen und hierfür entsprechende Lösungen zu erarbeiten. Hierbei seien auch die notwendigen Ansprechpartner zu ermitteln und zu kontaktieren gewesen. Zwar könne eine solche Kommunikationsleistung auch ohne die erfolgreiche Absolvierung eines Mater-Studiengangs erbracht werden. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich jedoch nicht allein auf eine schlichte Koordination im Sinne einer Vermittlung und Weitergabe unterschiedlicher Anliegen. Ihre Tätigkeit erfordere vielmehr, die einzelnen Beiträge der zu beteiligenden Personen und Stellen zu bewerten, zu gewichten und einzuordnen. Dies setze wiederum voraus, dass die Klägerin sämtliche Planungsanforderungen und die sich ergebenden Schwierigkeiten bei den von ihr erarbeiteten Lösungsansätze jederzeit überschaue und die jeweiligen Beiträge zutreffend einordne. Hieraus entwickle sich eine nicht zu unterschätzende Komplexität des Planungsprozesses, deren Bewältigung - wie von der Klägerin dargelegt - erst im Masterstudiengang gelehrt werde. Im Masterstudiengang werde mittels verschiedener Studienprojekte die Verknüpfung fachlicher Kompetenz mit sozialen und organisatorischen Kompetenzen trainiert. Hieran ändere sich auch der Umstand nichts, dass nach Darstellung des Beklagten die Koordinierung und Zusammenfassung der einzelnen Planbereiche erst durch die Vorgesetzten der Klägerin erfolge. Zwar sei mit einer solchen koordinierende Tätigkeit unter Umständen eine Steigerung der fachlichen und planerischen Anforderungen verbunden. Dies mindere jedoch im Umkehrschluss nicht die an die Klägerin gestellten Anforderungen. Denn auch die Klägerin könne, damit ihre planerischen Vorhaben überhaupt umsetzbar sind, nicht die anderen Planbereiche außer Acht lassen. Die konkrete Stufenzuordnung der Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Und die tarifvertragliche Ausschlussfrist habe die Klägerin durch ihr Geltendmachungsschreiben vom 27.06.2022 für die Monate ab Dezember 2021 gewahrt. Gegen das ihm am 05.07.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 05.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Fristverlängerungsantrag vom 27.08.2024 innerhalb der bis zum 04.10.2024 gewährten Fristverlängerung durch einen am 04.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er führt an, das Arbeitsgericht habe die Prüfung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L rechtsfehlerhaft vorrangig an der absolvierten Ausbildung der Klägerin orientiert. Das Arbeitsgericht hätte prüfen müssen, ob die gesamte der Klägerin nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zwingend einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss im Fachbereich der Regionalplanung erfordert. Vortrag der Klägerin und Feststellungen des Arbeitsgerichts dazu, warum die in Bezug genommenen Tätigkeiten der Klägerin eine wissenschaftliche Herangehensweise erfordere, seien nicht vorhanden. Zu dem Vorliegen eines akademischen Zuschnitts der klägerischen Tätigkeit habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft einen solchen akademischen Zuschnitt angenommen. Eine Komplexität des Planungsprozesses genüge den Anforderungen an einen akademischen Zuschnitt nicht. Denn auch Beschäftigte des gehobenen Dienstes seien in der Lage, schwierige und komplexe Planungsaufgaben alleinverantwortlich zu erfüllen. Ausführungen dazu, worin genau sich Tätigkeiten des höheren Dienstes im Fachbereich Regionalplanung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes im Sinne des Abschnitts 22.1 Teil II unterscheiden, fehlten. Die Entgeltgruppe 13 des allgemeinen Teils stelle gerade nicht allein auf die persönliche Qualifikation ab, sondern erfordere eine Tätigkeit, die nur durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung wahrgenommen werden könne. Objektiv erforderlich seien solche Kenntnisse nur dann, wenn sie für den Aufgabenkreis nicht nur nützlich oder erwünscht, sondern zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind. Eine überschießende Qualifikation alleine setze sich nach der Systematik des Tarifvertrages gerade nicht durch. Der Beklagte führt an, auch die Planungstätigkeit des gehobenen Dienstes erfordere, eine Vielzahl an unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen sowie öffentlich-rechtlichen oder privaten Belangen zu überschauen. Auch der gehobene Dienst müsse in einem laufenden Planungsprozess sämtliche Planungsanforderungen und die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten einschließlich der zu erarbeitenden Lösungsansätze unter Berücksichtigung der eingehenden Beiträge zutreffend einordnen. Es hätte Ausführungen der Klägerin dazu bedurft, warum Absolventen von grundständigen Studiengängen der Regionalplanung oder vergleichbarer Fachbereiche außerstande seien, die Bearbeitung von Fachkapiteln der Regionalplanung ordnungsgemäß zu erfüllen. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfordere Kenntnisse und Fähigkeiten eines absolvierten grundständigen Studiums der Regionalplanung und im Einzelfall vertiefte fachliche Kenntnisse, die im Rahmen einer Einarbeitung im Fachgebiet erworben werden könnten. Entgegen der Bewertung des Erstgerichts bedinge die klägerische Tätigkeit eine Zuordnung zu Teil II Abschnitt 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Die Tätigkeit in der Regionalplanung im gehobenen Dienst sei wegen der dort erforderlichen technischen Kenntnisse nach dem Spezialitätsgrundsatz dem Teil II der Entgeltordnung zuzuordnen. Die Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 22.1 verlange eine technische Ausbildung, die den Zugang zum gehobenen technischen Dienst ermöglicht, sowie eine entsprechende Tätigkeit. Damit werde auf das Fachkenntnisniveau von Fachhochschul- oder Bachelor-Abschlüssen Bezug genommen. Bereits mit den die Entgeltgruppe 11 bedingenden „besonderen Leistungen“ würden Fachkenntnisse honoriert, die über das Absolventenniveau entsprechender Fachhochschul- oder Bachelor-Ausbildungen hinausgingen. Auch die Entgeltgruppe 11 sei dem gehobenen Dienst zugeordnet. Auch die dem gehobenen Dienst zuzuordnenden Ingenieurtätigkeiten beinhalteten eine erhebliche fachliche Komplexität. Davon umfasst seien auch schwierige Planungstätigkeiten. Schon das Grundniveau des gehobenen Dienstes sei dadurch gekennzeichnet, dass etwa rechtliche oder fachliche Zusammenhänge erkannt, gerichtliche Entscheidungen oder Nebenaspekte nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssten. Angesichts des auch für den gehobenen Dienst erforderlichen Fachwissens sei es verfehlt, alleine aus der angeblichen Komplexität der klägerischen Tätigkeit auf einen akademischen Zuschnitt zu schließen. Sofern für die Bearbeitung einzelner Fachkapitel vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, könnten diese im Rahmen einer anlassbezogenen Einarbeitung sowie durch berufliche Erfahrung erworben werden. Der Verweis der Klägerin auf die Arbeitsschritte Recherche, Analyse, Konzeption und Diskussion sei nicht ausreichend, eine wissenschaftliche Vorgehensweise zu belegen. Denn eine solche Vorgehensweise sei auch für die Tätigkeit des gehobenen Dienstes in der Regionalplanung charakteristisch. Auch dort müssten verschiedene Informationen beschafft, ausgewertet und analysiert werden sowie in Abwägungsentscheidungen berücksichtigt werden. Auch die Diskussion der Arbeitsergebnisse mit unterschiedlichen Beteiligten gehöre zu den Aufgaben des gehobenen Dienstes. Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der operativen Regionalplanung ergebe sich hieraus nicht. Aufgabe der Sachbearbeiter in der Regionalplanung sei nicht etwa die ganzheitliche Steuerung z.B. der Verkehrsentwicklung. Aufgabe sei es vielmehr, hinsichtlich der zugewiesenen Kapitel eine operative Planung vorzunehmen, die den rechtlichen Vorgaben, den Zielen der Planungsträger, den Belangen anderer Betroffener und den technischen Erfordernissen entspricht. Dabei hätten die Sachbearbeiter unterschiedlichste Informationen und Gesichtspunkte zu ermitteln, zu berücksichtigen, deren Zusammenhänge zu erkennen, zu gewichten und in Planungsentwürfen umzusetzen. Das Bild des „weißen Blatts“ sei nicht korrekt, da es keinen vollkommen undefinierten Planungsbereich gebe. Vielmehr gebe es jedenfalls einen Planungsstand. Auch der gehobene Dienst habe rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Träger der Regionalplanung sei die regionale Planungsgemeinschaft M.... Ihr obliege die Aufstellung, Änderung und Verwirklichung des Regionalplanes, in dem Ziele und Grundsätze zur räumlichen Ordnung und Entwicklung der Planungsregion M__... und ihrer Strukturräume vorgeben werden. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bediene sich die regionale Planungsgemeinschaft der regionalen Planungsstelle (§ 14 ThürLPlG). Aufgabe der Regionalplanungsstelle sei es dann, unter Berücksichtigung verschiedener rechtlicher und fachlicher Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der Belange weiterer Akteure und Betroffener die von den Planungsträgern vorgegebenen Zielvorstellungen in einer Planung operativ umzusetzen. Der Aufgabenkreis der Klägerin sei durch diese Vorgaben inhaltlich stark determiniert. Der Klägerin überstellt sei die stellvertretende Leitung der Regionalplanstelle. Diese Stelle werde von einer Referentin ausgeübt, die übergeordnete Fragestellungen zu Planungsmethoden und -Inhalten verantworte und zuständig sei für Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der inhaltlichen oder methodischen Vorgehensweise. Sie sei auch für die inhaltliche und fachliche Koordinierung sowie für die Zusammenführung der einzelnen Fachkapitel im Entwurf des Regionalplans zuständig. Diese Stelle weise – anders als die umsetzende Tätigkeit der Sachbearbeiter - einen akademischen Zuschnitt auf. Anders als ihre Vorgesetzten habe die Klägerin keine übergeordneten methodischen, inhaltlichen und koordinierenden Tätigkeiten zu erfüllen. Der Beklagte wiederholt einige erstinstanzliche Argumentationen. So belege die Klägerin selbst, dass die ihr übertragene Tätigkeit keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordere. Denn sie selbst behaupte nicht, zu den weiteren von ihr bearbeiteten Fachkapiteln vertiefte Kenntnisse während ihres Hauptstudiums erworben zu haben. Zudem belege der Einsatz von Beschäftigten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung in der Regionalplanung, dass kein einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium für diese Aufgaben notwendig sei. So seien in anderen thüringischen Regionalplanungsstellen etwa Absolventen mit Bachelor-Studiengängen der Urbanistik sowie der Geografie als Sachbearbeiter beschäftigt. Daneben kämen ein Absolvent eines weiterführenden Bauingenieurstudiums sowie zwei Absolventinnen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Ökonomie in der Regionalplanung zum Einsatz. Auch dies zeige, dass der wissenschaftliche Abschluss der Klägerin als „Raumplanerin“ nicht erforderlich sei. Die Darstellungen der Klägerin knüpften an die begriffliche Unterscheidung zwischen „Grundkenntnissen“ (für das Bachelorniveau) und „vertieften Kenntnissen" (für das Masterniveau) an. Diese Begriffe seien jedoch ohne Kontur. Beispielsweise verfügten Absolventen des Bachelor-Studiengangs der Universität Kassel nach den Qualifikationszielen über weiterführende strategisch-konzeptionelle planungsmethodische Kompetenzen. Auch Absolventen grundständiger Studiengänge erreichten hiernach ein planerisches Niveau, welches sie in die Lage versetze, die klägerische Tätigkeit auszufüllen. Auch das Berufsinformationssystem der Bundesagentur für Arbeit „berufenet“ charakterisiere den Beruf des Stadt- und Regionalplaners mit grundständigem Studium so, dass Stadt- und Regionalplaner/innen Konzeptions- und Entwicklungsprozesse von Anfang an begleiten und Entwürfe für eine umweltgerechte, soziale und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumentwicklung erarbeiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es für die Frage der korrekten Laufbahnordnung sehr wohl relevant, Tätigkeiten des höheren Dienstes von solchen des gehobenen Dienstes abzugrenzen. Entscheidend sei die fachlich-methodische Tiefe der übertragenen Tätigkeit. Während Tätigkeiten des höheren Dienstes durch fachlich-methodisch innovative Aufgabenstellungen, durch eine notwendige Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Fachdiskursen zur Herbeiführung der geforderten Arbeitsergebnisse, durch eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Grundlagen auf der Basis wissenschaftlicher Methoden und durch strategische Aufgabenstellungen charakterisiert seien, seien Tätigkeiten des gehobenen Dienstes davon geprägt, dass konkrete fachliche Fragestellungen und Sachverhalte fachgerecht aufbereitet und im Wege von Abwägungsentscheidungen zu einem konkreten Arbeitsergebnis geformt werden. Die Tätigkeit der Klägerin sattle stets auf einem bereits vorhandenen Planungsstand auf. Auch seien Planungszielen, Grundsätzen und Planungsinteressen vorgegeben. Es sei nicht ihre Aufgabe, grundlegende und allgemeine Bestandsaufnahmen und Bewertungen der bisherigen räumlichen Entwicklung in der Planungsregion einschließlich der Rahmenbedingungen und Belange eigenständig durchzuführen bzw. selbstständige Erkundungen und Ermittlungen hierüber anzustellen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, eigenständig den zeitlichen Planungshorizont der Bearbeitung der Fachkapitel zu bestimmen oder gesellschaftliche und politische Entwicklungen eigenständig im Blick zu behalten und zu entscheiden, ob und wie die Regionalplanung hierauf zu reagieren habe. Die der Klägerin übertragene Tätigkeiten sei rein fachkapitelbezogen und hätte Fragestellungen zu konkreten Planungsständen und konkrete Konflikte zwischen verschiedenen Belangen zum Gegenstand. Die mit der Regionalplanung verfolgten Ziele stammten auch nicht etwa von der Klägerin, sondern von den kommunalen Planungsträgern und der regionalen Planungsgemeinschaft. Die klägerische Tätigkeit sei durch konkretisierte Fragestellungen geprägt. Solche Abwägungstätigkeiten seien typisch für Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes. Auch die von der Klägerin angeführten Arbeitsbeispiele belegten keine Tätigkeit des höheren Dienstes. Diesbezüglich wird auf den Beklagtenvortrag auf den Seiten 10 bis 12 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 04.04.2025 (Bl. 107–109 der Berufungsakte) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2024 zum Az. 3 Ca 1934/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Tätigkeit keine solche einer technischen Angestellten im Sinne des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sei. Sie führt zudem an, auch nach Darstellung des Beklagten seien die Planungsaufgaben der Klägerin komplexer Natur. Der Beklagte vertrete hierzu lediglich die Auffassung, dass die von der Klägerin beschriebene wissenschaftliche Vorgehensweise im Rahmen der anfallenden Arbeitsschritte auch für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Regionalplanung charakteristisch sei. Anders als bei einer planenden Ingenieurin gehe es bei der Regionalplanung jedoch nicht um eindimensionales Fachwissen, sondern um Fachwissen aus mehreren Sektoren, das untereinander verknüpft werden müsse. Die Entwurfserstellung sei nicht nur Ausführungsplanung eines konkret umrissenen Vorhabens. Vielmehr seien auf Basis einer ausführlichen Analyse selbstständig Steuerungsbedarfe zu erkennen und normative Festsetzungen zu entwickeln. Die Vielzahl an Problemstellungen und Konfliktlagen mache die Tätigkeit komplex. Je vielfältiger die Problemstellungen und Konfliktlagen seien, desto größer müsse die Fähigkeit sein, die Bezüge zwischen den jeweiligen Problemen und Konflikten zu erkennen und sich in neue Fragestellungen einzuarbeiten. Die Klägerin mache gerade keine „operative Planung", sondern eine strategische Planung im Sinne einer übergeordneten, räumlichen Planung. Diese Planung habe einen mittelfristigen Planungshorizont von in der Regel 10 bis 15 Jahren. Dabei müssten auch Überlegungen zu künftigen Entwicklungen angestellt werden. Wer über keine vertieften Fachkenntnisse in Bereich Raumordnung und Fachplanung verfüge, könne keine sachgerechten Ziele und Grundsätze der Raumordnung formulieren. Die Überlegungen ihrer Vorgesetzten zur zukünftigen Entwicklung bezögen sich bei der Erarbeitung des Regionalplanes ausschließlich auf die von ihnen selbst zu bearbeitenden Themenbereiche. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei Hauptaufgabe auch der Leitung die Bearbeitung eigener Themenfelder. Die Bearbeitung übergeordneter Fragestellungen zu Planungsmethoden und Inhalten, die Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen zur inhaltlichen methodische Vorgehensweise in der Planung sowie für die inhaltliche und fachliche Koordinierung der einzelnen Fachkapitel in den Entwurf des Regionalplanes sei nicht Aufgabe des Leiters oder der stellvertretenden Planungsstellenleitung. Der Verweis des Beklagten auf ein Wahlpflichtmodul aus dem Bachelor-Studiengang in Kassel beziehe sich nicht auf komplexe Fragestellungen und vermittle keine fortgeschrittenen oder vertieften Kompetenzen. Diese würden lediglich in den entsprechenden Modulen der Master-Studiengänge vermittelt. Hierzu legt die Klägerin eine Übersicht vor (Bl. 73 der Berufungsakte, S. 20 der Berufungserwiderung vom 06.01.2025), auf deren Inhalt verwiesen wird. Auch der Verweis des Beklagten auf die Darstellung der Berufsinformation im „berufenet“ der Bundes-agentur für Arbeit verfange nicht. Denn nach der dortigen Berufsinformation werde auch für Master-Absolventen zum Thema „Stadt- und Regionalplanung (weiterführend)“ ein Einsatz in der Stadt-, Regional-, und Verkehrsplanung angegeben. Die Voraussetzungen für einen akademischen Zuschnitt der Tätigkeit seien dann erfüllt, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten tatsächlich benötigt und einsetzt. Entgegen der Darstellung des Beklagten gebe es keinen einzigen Bachelor-Studiengang, der in allen genannten Bereichen (Raumordnung, Fachplanung und Recht) vertiefte Kenntnisse sowie den Umgang mit komplexen Planungsaufgaben vermittele. Mit dem Erfordernis einer umfangreichen Einarbeitung gestehe der Beklagte ein, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit bereits vom Grundsatz her eine notwendige Anforderung an das Wissen und Können stellt. Offenbar gehe auch der Beklagte von der Erforderlichkeit vertiefter Fachkenntnisse aus. Die Argumentation des Beklagten liefe letztlich darauf hinaus, dass bei der Zuordnung zur Entgeltgruppe 13 auf das Erfordernis des akademischen Zuschnitts verzichtet werden könne. Offenbar gehe der Beklagte davon aus, dass durch Einarbeitung die Lücke zwischen Bachelor-Wissen und akademischem Zuschnitt im Tarifsinne geschlossen werden könne. Davon abgesehen seien auch nach Darstellung des Beklagten von rund zwölf Sachbearbeitern in vier thüringischen regionalen Planungsstellen zum jetzigen Zeitpunkt lediglich zwei Personen eingesetzt, die nur über einen Bachelor-Abschluss verfügten, davon eine Person im Bereich „Urbanistik“. Diese Kollegen bearbeiteten teilweise andere Themen als die Klägerin oder zwar das Thema „Verkehrsinfrastruktur“, dies aber nur gemeinsam mit dem dortigen Planungsstellenleiter. Davon abgesehen ergebe sich alleine aus der Besetzung einer anderen Stelle mit einem Bachelor-Absolventen kein eingruppierungsrechtlich relevantes Indiz für die Frage, ob die klägerische Tätigkeit eine solche mit akademischem Zuschnitt ist. Schließlich nehme der Beklagte bei einem Bachelor-Absolventen nach eigener Darstellung eine umfassende, nacherfüllende Einarbeitung in Kauf. Neben einem Studium der Raumplanung könnten zudem auch andere Studiengänge für eine Tätigkeit als Regionalplanerin qualifizieren, beispielsweise - bei entsprechender Wahl der Studienmodule - ein Geografie-Studium oder ein Bauingenieur-Studium. Beides seien wissenschaftliche Hochschulausbildungen im Tarifsinne. Die Argumentation des Beklagten, die Planungstätigkeit der Klägerin sei von entsprechenden Vorgaben geprägt, sei ein Zirkelschluss. Zwar flössen die politischen Vorstellungen des Planungsträgers in die Beschlüsse zu den Planentwürfen ein. Diese Beschlüsse des Planungsträgers basierten jedoch gerade auf Beschlussvorlagen der Planungsstelle, für die wiederum jeder Sachbearbeiter für sein Fachkapitel einen vollständigen Planentwurf nebst vollständigen Abwägungsvorschlägen für die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen beisteuere. Die kommunalen Planungsträger machten der Regionalplanung keine Vorgaben. Auch die (stellvertretende) Planungsstellenleitung machten den Sachbearbeitern hinsichtlich der Bearbeitung ihrer Fachkapitel keine bindenden Vorgaben. Die Klägerin „bearbeite“ nicht nur die ihr zugeordneten Fachkapitel, sondern ihr obliege - auch ausweislich der Stellenbeschreibung - die „selbstständige Erarbeitung" von Zielen und Grundsätzen. Angebliche Vorgaben - etwa aus dem Landesentwicklungsprogramm Thüringen - seien teilweise nicht vorhanden, jedenfalls aber wenig konkret und sehr abstrakt. So laute eine Leitvorstellung zum Thema Verkehr etwa wie folgt: „Die nachhaltige Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen soll unter Einbeziehung aller Verkehrsträger und Verkehrsarten sowie deren Vernetzung (integrierte Verkehrsentwicklung), durch verkehrssparende Siedlungsstrukturen, ressourcenschonende Bündelung von Infrastrukturen, Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger sowie durch Steigerung der Attraktivität umweltfreundlicher Verkehrsangebote erreicht werden. Bei der weiteren integrierten Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sollen die Potenziale und Erfordernisse der Elektromobilität besonders berücksichtigt werden. Es sollen Strategien für eine postfossile Mobilität entwickelt werden." Sofern der Beklagte wiederholt darauf hinweist, dass die regionale Planungsgemeinschaft über entsprechende Inhalte des Planentwurfs entscheide, sei dies korrekt. Die Beschlussvorlage hierzu habe jedoch die Klägerin erarbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 22.04.2025 (Bl. 546 der Berufungsakte) Bezug genommen.