Urteil
2 Sa 9/18
Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein sich in der Freistellungsphase des Blockmodells eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindlicher Arbeitnehmer hat gemäß § 4 Abs 1 TV ATZ-TgDRV Anspruch auf die Vergütung, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen erhalten würde.(Rn.26)
2. Kommt es in der Freistellungsphase zu Tariferhöhungen, sind diese auch für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell zu zahlen, sofern sich aus den Tarifverträgen kein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien ergibt.(Rn.28)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 401/18)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 – 5 Ca 711/16 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Juni 2015 nach Entgeltgruppe 9c TV-TgDRV zu vergüten.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sich in der Freistellungsphase des Blockmodells eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindlicher Arbeitnehmer hat gemäß § 4 Abs 1 TV ATZ-TgDRV Anspruch auf die Vergütung, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen erhalten würde.(Rn.26) 2. Kommt es in der Freistellungsphase zu Tariferhöhungen, sind diese auch für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell zu zahlen, sofern sich aus den Tarifverträgen kein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien ergibt.(Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 401/18) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 – 5 Ca 711/16 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Juni 2015 nach Entgeltgruppe 9c TV-TgDRV zu vergüten. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV. I. Die Klage ist in der Fassung des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags zulässig. Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Freistellungsphase zu zahlende Altersteilzeitvergütung nach Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV zu berechnen ist. Das kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 04. Mai 2010 – 9 AZR 184/09 – DB 2010, 2227 - 2229). II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat, unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen, ab 01. Juni 2015 Anspruch auf Altersteilzeitvergütung nach Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV. Der Anspruch folgt aus § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV i.V.m. § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgDRV. 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV ATZ-TgDRV, der TV-TgDRV und der TVÜ-TgDRV in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgDRV Anspruch auf die Vergütung, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgDRV erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Mit Ausnahme der Protokollerklärung zu Abs. 1, wonach die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden gelten, enthält die Vorschrift keine Besonderheiten für Altersteilzeit im Blockmodell. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. 3. Die einer Teilzeitkraft entsprechende Vergütung der Klägerin richtet sich auch in der Freistellungsphase nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen. Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat während der Freistellungsphase zumindest Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein Zeitguthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen. Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage den Zeitraum der Arbeitsphase entspricht. Kommt es in der Freistellungsphase zu Tariferhöhungen, sind diese auch für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell zu zahlen, sofern sich aus den Tarifverträgen kein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien ergibt (vgl. BAG 17. November 2015 – 9 AZR 509/14 – juris mwN), da das ersparte Zeitguthaben grundsätzlich mit der Vergütungshöhe auszuzahlen ist, die in der entsprechenden Freistellungsphase maßgeblich ist. 4. Ab 1. Januar 2015 finden auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien die Überleitungsbestimmungen des TVÜ-TgDRV, die neuen Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV- TgDRV) und die neue Entgeltordnung (TV EntgO-DRV) Anwendung. a) Nach § 24 TVÜ-TgDRV gelten für die in den TV-TgDRV übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TV-TgDRV und dem 31. Dezember 2014 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbesteht und die am 01. Januar 2015 unter den Geltungsbereich des TV-TgDRV fallen, ab dem 01. Januar 2015 für Eingruppierungen § 12 und § 13 TV-TgDRV i.V.m. dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung der D… R… (TV EntgO-DRV). Diese Beschäftigten sind zum 01. Januar 2015 gemäß den Regelungen dieses Abschnitts in den TV EntgO-DRV übergeleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für Teilzeit- und damit auch für Altersteilzeitarbeitnehmer. b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wurde nach § 1 Abs. 1 TVÜ-TgDRV zum 01. Januar 2006 in den TV-TgDRV übergeleitet, ihr Arbeitsverhältnis besteht über den 31. Dezember 2014 hinaus fort, sie fiel am 01. Januar 2015 unter den Geltungsbereich des TV-TgDRV. Die Altersteilzeitarbeitnehmer sind von dem in § 1 geregelten Geltungsbereich des TV-TgDRV nicht ausgenommen. 5. Die Klägerin ist gem. § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV in Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. a) § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV ist anzuwenden. Die Klägerin ist „Beschäftigte der Entgeltgruppen 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten". Sie wurde zum 01. Januar 2006 in Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV übergeleitet. b) Die Voraussetzungen für eine Überleitung in Entgeltgruppe 9 c sind erfüllt. aa) Nach § 27 Abs. 2 S. 2 TVÜ-TgDRV sind Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, in die Entgeltgruppe 9 b und Beschäftigte, deren Tätigkeit sich zusätzlich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, in die Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. bb) Das ist hier der Fall. Die von der Klägerin bis zur Freistellungsphase auszuübende Tätigkeit erforderte gründliche, umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und erfüllte das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“. (1) Die Klägerin war als Hauptsachbearbeiterin Regress tätig und bis zur Überleitung in Entgeltgruppe 9 zum 01. Januar 2006 zutreffend in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT Anl. 1 a, die das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllte, eingruppiert. (a) Die Beklagte muss die Eingruppierung in Entgeltgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT Anl. 1 a nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung bereits deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie nicht dargelegt hat, dass ihr bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe ein Fehler unterlaufen ist. (b) Überdies ergibt sich die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a daraus, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a entsprachen. Die Tätigkeit der Klägerin gliederte sich in die zwei Arbeitsvorgänge Prüfen und Geltendmachen von Rückgriffsansprüchen sowie Vorbereiten von Schadensregulierungsverhandlungen. Das Prüfen und Geltendmachen von Rückgriffsansprüchen machte 80 % der Gesamtarbeitszeit aus, erforderte gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und hob sich dadurch aus Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus, dass es besonders verantwortungsvoll war. Diese Feststellungen folgen aus den Darlegungen der Klägerin, aus dem als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 20. April 2016 zur Akte gereichten Bewertungsprotokoll der Beklagten nebst Bewertungsformular vom 19. August 2008. (2) Die Klägerin erfüllte auch nach Überleitung in Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV bis zum Beginn der Freistellungsphase das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll", denn ihre Tätigkeit änderte sich nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist seit 01. April 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Sie war zuletzt als Hauptsachbearbeiterin Regress tätig und in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 06.04.1993 (Bl. 3 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT-TgRV-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der D…R… (TV-TgDRV) und des dazugehörigen Überleitungstarifvertrages (TVÜ-TgDRV), jeweils vom 23. August 2006, wurde die Klägerin zum 01. Januar 2006 in die neu geschaffene Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV übergeleitet. Die Parteien vereinbarten am 15. Juli 2009 auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ-TgRV) vom 20. Mai 1998 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. Dezember 2009 bis 31. Mai 2014 und einer Freistellungsphase vom 01. Juni 2014 bis 30. November 2018 (Bl. 58 f. d. A.). Nach § 1 des Änderungsvertrages zur Altersteilzeit bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-TgDRV, dem TVÜ-TgDRV und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem TV ATZ-TgDRV. Nach § 3 des Änderungsvertrages ist die Klägerin in Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV übergeleitet. Der TV ATZ-TgRV vom 20. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. März 2003 enthält unter § 4 folgende Regelung zur Höhe der Bezüge: „(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-TgRV-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. …“ Am 01. Januar 2015 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung der D… R… (TV EntgO-DRV) in Kraft. Entgeltgruppe 9 wurde in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c aufgespalten. Die neue Entgeltgruppen 9 b entspricht der Höhe nach der vorherigen Entgeltgruppe 9. Die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung richtet sich nach den in den TVÜ-TgDRV eingeführten §§ 24 - 28. In § 27 „Besondere Überleitungsregelungen“ heißt es in Abs. 2: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b oder Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sind in die Entgeltgruppe 9 b und Beschäftigte, deren Tätigkeit sich zusätzlich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, in die Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. …“ Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 09. September 2015 unter Hinweis darauf, alle Beschäftigte, die in eine neue Entgeltgruppe (9 a, 9 b, 9 c) von Amts wegen überführt würden, erhielten einen Änderungsvertrag ein Änderungsvertragsangebot mit einer Eingruppierung ab 01. Januar 2015 in Entgeltgruppe 9 b TV-TgDVR. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag nicht. Sie beantragte mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2015 (Bl. 7 d. A.) die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 c. Die Klägerin hat mit der am 22. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV gerichtlich geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte im Ergebnis der Auslegung des Klageantrages verurteilt, die Klägerin ab 01. Januar 2015 in der Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV zu vergüten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit seien gründliche umfassende Fachkenntnisse erforderlich, sie habe selbständige Leistungen erbracht und ihre Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll. Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, diese Eingruppierung sei nicht mehr gerechtfertigt. Die Klägerin, die keine Höhergruppierung, sondern lediglich eine Überleitung begehre, könne sich zur Begründung ihres Anspruchs auf das Bewertungsprotokoll der Beklagten beziehen. Dies sei ausreichend, zumal dem Vortrag inzident entnommen werden könne, dass sich die Tätigkeiten seit der Erstellung des Bewertungsprotokolls inhaltlich nicht geändert hätten. Da die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht von den tariflichen Regelungen, insbesondere der Überleitung in die neue Entgeltordnung, ausgenommen worden seien, habe eine Überleitung in Entgeltgruppe 9 c zu erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 112 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 14. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02. August 2016 Berufung eingelegt und die Berufung am 01. September 2016 begründet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell nehme nach § 4 Abs. 1 S. 1 TV ATZ-TgDRV in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariferhöhungen, nicht jedoch an der hier begehrten Um- bzw. Höhergruppierung teil. Überdies setze ein Anspruch auf Ein-, Um- bzw. Höhergruppierung eine tatsächlich auszuübende Tätigkeit voraus. Hieran fehle es in der Freistellungsphase. Auch aus der Formulierung in § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV, namentlich mit der Wahl des Präsenz, ergebe sich, dass es nicht ausreiche, wenn die Voraussetzungen für die Überleitung – hier in Entgeltgruppe 9 c – irgendwann und schon gar nicht in der Vergangenheit vorgelegen hätten, sondern im Überleitungszeitpunkt, somit am Einführungsstichtag 01. Januar 2015 und darüber hinaus vorliegen müssten. In welcher Entgeltgruppe eine Tätigkeit einzugruppieren sei, könne nur für den Zeitpunkt bestimmt werden, in dem die Tätigkeit auch ausgeübt würde; darin liege das Wesen der Automatik bei der Eingruppierung. Daher könnten nur die nach dem 01. Januar 2015 tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten zu einer Umgruppierung führen, nicht jedoch die vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung im Voraus geleisteten Tätigkeiten. Es könne dahinstehen, aufgrund welcher Umstände die von der Klägerin bis zum 01. Januar 2015 übertragene Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 c erfülle. Entscheidend sei, dass der Klägerin ab 01. Januar 2015 gar keine Tätigkeiten mehr übertragen worden seien. Einer Um- bzw. Höhergruppierung während der Freistellungsphase sei damit der Boden entzogen. Für die Berechnung des Entgelts in der Freistellungsphase sei die Eingruppierung zu Grunde zu legen, die sich für die Ansparphase als richtig erweise. Das sei für die Klägerin Entgeltgruppe 9 und ab 01. Januar 2015 die wertäquivalente Entgeltgruppe 9 b. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29.06.2016 – 5 Ca 711/16 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Juni 2015 nach Entgeltgruppe 9 c TV-TgDRV zu vergüten. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, die Beklagte knüpfe zu Unrecht an die von ihr in der Arbeitsphase bezogene Vergütung, statt an die von ihr erbrachten Vorleistungen, an. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.