Urteil
2 Sa 248/18
Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2021:0311.2SA248.18.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Maurers im Rahmen des TVöD.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.03.2018 – 1 Ca 389/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Maurers im Rahmen des TVöD.(Rn.21) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.03.2018 – 1 Ca 389/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form-sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit ab 01.01.2014 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E5 Entgeltordnung TVöD-VKA. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVöD-VKA Anwendung. Nach § 12 Abs. 2 dieses Tarifvertrages ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß § 12 Abs. 1 richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1 Entgeltordnung (VKA). Diese trat am 01.01.2017 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung gab es für die Kommunen keine eigene Entgeltordnung. Es waren die §§ 22, 23, 25 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT-O und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) weiter anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse wurden nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA gemäß Anl. 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. II. Der Kläger hat nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E5 TVöD-VKA. Die seiner Tätigkeit entsprechende Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses kann nicht der Entgeltgruppe E5 zugeordnet werden. 1. Nach Anl. 3 TVÜ-VKA sind der Entgeltgruppe E5 die Lohngruppen 5 mit Aufstieg nach 5a sowie Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a zugeordnet. Der Kläger müsste daher die Voraussetzungen der Eingruppierung in Lohngruppe 5 mit Aufstieg nach 5a oder Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a erfüllen, um der Entgeltgruppe E5 zugeordnet zu werden. Hieran fehlt es. 2. Nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) sind die Arbeiter nach den in den Anl. 1 oder 2 festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. 3. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 31.01.2003 lauten: "Lohngruppe 4 1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. ... Lohngruppe 5 1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten. Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann. ... 4. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1,2 und 4 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4. ... Lohngruppe 5a ... 2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1,2 und 4 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe 4.“ 4. Hiernach ist entscheidend, ob die vom Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 entspricht. Das ist nicht der Fall. a) Der Kläger hat eine Facharbeiterausbildung als Maurer. Er verfügt damit über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1. Es fehlt jedoch an einer Beschäftigung in seinem oder einem diesem verwandten Beruf. aa) Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang er Maurerarbeiten ausführt. Er hat lediglich pauschal behauptet, er führe im Bereich des Bauhofes überwiegend Tätigkeiten im Maurer-und Pflasterbereich aus. Das genügt nicht. Er hätte konkret angeben müssen, in welchem zeitlichen Umfang er welche konkreten Tätigkeiten ausführt, um dem Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um die seinem Ausbildungsberuf als Maurer entsprechenden Tätigkeiten handelt. bb) Der Kläger kann sich hierzu nicht mit Erfolg auf die Stellenbeschreibung vom 13.01.2016 berufen. (1) Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische sowie arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie kann aber auch im Einzelfall für die tarifliche Eingruppierung von Bedeutung sein. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie allerdings nur dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – NZA 2016, 1472-1475). (2) Das ist hier nicht der Fall. In Nr. 1 werden nur allgemein "Maurerarbeiten an Straßen, Wegen, Plätzen, Gebäuden, teilweise Neubau“ angegeben. Zudem wird hinsichtlich des Zeitanteils von 52,5 % nicht zwischen „Maurerarbeiten" und "Pflasterarbeiten“ differenziert. Darüber hinaus wurde die Stellenbeschreibung nicht von der Beklagten unterzeichnet. cc) Die vom Kläger behaupteten Maurertätigkeiten ergeben sich auch nicht aus den von ihm für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 erstellten Arbeitsaufzeichnungen. Denn der Kläger hat hier, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, lediglich tabellarisch seine Tätigkeit unter Verwendung von Oberbegriffen wie „Transportarbeiten", "Bauarbeiten“, „Pflaster-und Teerarbeiten“ etc. aufgelistet. Das genügt nicht. b) Der Kläger übt auch keine Tätigkeit in einem dem Beruf als Maurer verwandten Beruf aus. aa) "Beruf“ ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs die Zugehörigkeit zu einem Erwerbszweig. Für die Anwendung des Begriffs des „verwandten Berufs“ ist nicht die Ähnlichkeit der jeweiligen Tätigkeit maßgeblich, die vom Arbeiter ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Berufe als solche untereinander verwandt sind. Damit genügt es nicht, dass sich einzelne Tätigkeiten in Randgebieten überschneiden. Um einen „verwandten Beruf“ annehmen zu können, müssen die wesentlichen prägenden Einzelheiten des Berufsbildes der ausgeübten Tätigkeit und des Ausbildungsberufes übereinstimmen. Erforderlich ist, dass sich die Berufsbilder in Ausbildung und Prüfung zu einem großen Teil überschneiden (BAG 24. Januar 2007 – 4 AZR 28/06 – NZA-RR 2007,495-498 mwN). bb) Hierzu hat der Kläger keinen Vortrag gehalten. Keine der von ihm aufgeführten Tätigkeiten sind mit dem Berufsbild des Maurers verwandt. Das gilt auch für die Pflasterarbeiten. Die Berufsbilder des Maurers einerseits und des Pflasterers andererseits unterscheiden sich so wesentlich voneinander, dass nicht von verwandten Berufen im tariflichen Sinne ausgegangen werden kann. Der Maurer ist ein Bauhandwerker, dessen Kerntätigkeit in der Erstellung von Mauerwerk besteht. Er ist Hauptbauhandwerker des Rohbaus. In der dreijährigen Berufsausbildung werden neben den für die Ausführung von gemauerten und aus Stahlbeton hergestellten Bauteilen benötigten handwerklichen Kenntnissen auch Fähigkeiten in Putz-, Estrich-und Gerüstarbeiten vermittelt. Im Rahmen der Stufenausbildung Bau – erste Stufe zum Hochbaufacharbeiter nach zwei Jahren, zweite Stufe zum Maurer nach dem dritten Jahr – erhält der angehende Maurer auch Grundkenntnisse im Bereich Fliesenlegen und Zimmerarbeiten. Ziel der Ausbildung ist die Fähigkeit, einen Rohbau nach Plan von der Kellersohle bis unter den Dachstuhl korrekt ausführen zu können und dabei die Schnittpunkte mit anderen Gewerken wie z.B. Zimmerer, Stuckateur, Glaser, Elektriker und Heizungsbauer zu beachten (Wikipedia). Der Pflasterer dagegen stellt Pflasterungen für Verkehrsflächen aller Art her. Dazu zählen beispielsweise Straßen, Wege und Plätze. Des Weiteren baut er Randeinfassungen, wie Borde und Rinnen, ein. Neben der Verlegearbeit selbst gehört auch das Übertragen des Verlegeplans auf die Pflasterplani und Herstellen einer Tragschicht (Betonuntergründe, Frostschutzkies, Verlegesand, Verlegen der Entwässerung und Bodenverdichtung) zum Arbeitsfeld. Außerdem werden Steintreppen und Tröge vom Pflasterer versetzt, er verlegt Böschungspflaster und Wildpflaster in der Flussverbauung und führt Ausbesserungs-und Instandsetzungsarbeiten aus. Auch Einrichten und Absichern der Baustelle liegt in seinem Verantwortungsfeld. Der "Pflasterer" ist heute in den Ausbildungsberuf Straßenbauer bzw. Gärtner, Fachrichtung Garten-und Landschaftsbau, integriert (Wikipedia). Der Beruf des Pflasterers, gleich ob als Straßenbauer oder Garten-und Landschaftsbauer ist damit geprägt durch Pflasterarbeiten für Verkehrsflächen und nicht, wie der des Maurers, durch die Erstellung eines Rohbaus. Die Berufsbilder unterscheiden sich deshalb trotz möglicher Überschneidungen hinsichtlich einzelner Tätigkeiten in den wesentlichen, das jeweilige Berufsbild prägenden, Punkten. c) Im Übrigen wäre, selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, die vom ihm behaupteten Bauarbeiten, Pflasterarbeiten und Baggerarbeiten entsprächen seinem erlernten Beruf als Maurer und/oder einem diesem verwandten Beruf, der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit nicht erfüllt. Die genannten Arbeiten machen laut Angaben des Klägers lediglich 49,76 % und damit nicht mindestens die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit aus. Die Reparatur und Wartung von Spielgeräten im zeitlichen Umfang von 0,8 % kann entgegen der Auffassung des Klägers in keinem Fall hinzugerechnet werden, da es sich hierbei um eine völlig artfremde Tätigkeit handelt. III. Der Kläger hat auch nach der ab 01.01.2017 geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E5 EntgO (VKA) Anl. 1 zum TVöD. 1. Die bereits vor dem 01.01.2017 Beschäftigten wurden mit Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht neu eingruppiert. Die Überleitung erfolgte vielmehr unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ergab sich jedoch nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als bisher, so galt diese höhere Entgeltgruppe auf Antrag, der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen war. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung ergibt sich für den Kläger keine höhere als die bisherige Eingruppierung in Entgeltgruppe E3. Die vom Kläger als Mitarbeiter Bauhof auszuübende Tätigkeit entspricht nicht der Entgeltgruppe E5 der EntgO (VKA). a) Die Entgeltordnung lautet auszugsweise: „Teil A. Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale ... Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. … Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.“ 3. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 sowie Entgeltgruppe 5 liegen nicht vor. Diese verlangt neben der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung eine Beschäftigung in diesem oder einem diesem verwandten Beruf. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist als Mitarbeiter Bauhof weder in seinem erlernten Beruf als Maurer, noch in einem diesem verwandten Beruf beschäftigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in II. 4. b) verwiesen. Der Kläger hat gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der am 11.07.1955 geborene Kläger absolvierte von 1971-1974 eine dreijährige Berufsausbildung als Maurer, die er erfolgreich abschloss. Er ist seit 01.09.2003 mit mehreren Unterbrechungen und seit 01.03.2007 ununterbrochen beschäftigt. Im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 24.02.2012 (Bl. 10 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien eine Vollbeschäftigung ab 01.03.2012 als Mitarbeiter auf dem Bauhof (§ 1), die Anwendung des TVöD-V sowie der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung in den TVöD in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung für das Tarifgebiet Ost (§ 2) und eine Eingruppierung in Entgeltgruppe (§ 17 TVÜ-VKA/Bund) E3 TVöD (§ 4). Der Kläger wird auch derzeit nach Entgeltgruppe E3 vergütet. Mit Schreiben vom 26.01.2014 (Bl. 24 d.A.) machte der Kläger die Höhergruppierung in Entgeltgruppe E5 TVöD-VKA geltend. Er wiederholte seinen Antrag mit Schreiben vom 20.01.2016 (Bl. 25 d.A.). Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2016 (Bl. 26 d.A.) auf, ab dem 01.03.2016 für vier Monate Aufzeichnungen über seine geleistete Tätigkeit anzufertigen. Dem kam der Kläger nach und fertigte Arbeitsaufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 (Bl. 27 ff. d.A.). Er listete in den Arbeitsaufzeichnungen die täglichen Tätigkeiten, wie z.B. "Transportarbeiten“, "Bauarbeiten“, "Pflaster-und Teerarbeiten …..“, "Verwaltungsarbeiten“ und deren zeitlichen Umfang auf. Der Leiter des Bauhofes und Vorgesetzte des Klägers, Konradi, fertigte eine Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz des Klägers (Bl. 88 f. d.A.), die der Kläger am 13.01.2016 unterschrieb. Die Stellenbeschreibung wurde weder von der Beklagten, noch vom Vorgesetzten Konradi unterzeichnet. Nachdem die Beklagte die vom Kläger mit Schreiben vom 12.01.2017 geltend gemachte Höhergruppierung in Entgeltgruppe E5 TVöD-VKA mit Schreiben vom 25.01.2017 abgelehnt hatte, hat der Kläger am 12.04.2017 eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er hätte bereits zum 01.03.2007 in Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Lohngruppenverzeichnisses und nach dreijähriger Bewährung ab 01.03.2010 in Lohngruppe 5 eingruppiert werden müssen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob er als Maurer mit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit Maurer-oder Pflasterarbeiten beschäftigt werde, sondern lediglich darauf, dass er Arbeiten ausführe, die mit der Tätigkeit eines Maurers verwandt seien. Hierzu gehörten auch Tätigkeiten wie Pflastern, Erdarbeiten, Lkw-Fahren, Maschinenbedienen etc.. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Tätigkeiten in seinem Ausbildungsberuf oder einem artverwandten Beruf ausübe. Er habe in den Tätigkeitsbeschreibungen nur Oberbegriffe wie "Bauarbeiten" und „Transportarbeiten“ angegeben, ohne die einzelnen Tätigkeiten darzulegen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, ihm sei eine seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit übertragen worden, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 122 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 13.04.2018 zugestellte Urteil am 04.05.2018 Berufung eingelegt und die Berufung am 19.06.2018 begründet, nach dem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 01.06.2018 eingegangenen Antrag bis zum 13.07.2018 verlängert worden war. Der Kläger behauptet, er habe im Bereich des Bauhofes überwiegend Tätigkeiten im Maurer-und Pflasterbereich ausgeführt. Er ist der Auffassung, er erfülle sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E4, wie der E5 der ab 01.01.2017 geltenden Vergütungsordnung. Die ständig wiederkehrenden Tätigkeiten seien nach seinen Aufzeichnungen Bauarbeiten, Pflaster-und Teerarbeiten, Verwaltungsarbeiten und Transportarbeiten. Bei den Bauarbeiten handle es sich um (klassische) Maurertätigkeiten an Gebäuden, an Straßen, Wegen und Plätzen, um die Erstellung von Mauern. Das seien „hochwertige Arbeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe E5. Er habe bei Reparaturarbeiten Schäden selbstständig feststellen sowie beheben und erkennen müssen, welche Materialien benötigt würden. Auch das spreche für das Vorliegen hochwertiger Arbeiten. Die Notwendigkeit, möglichst kostengünstig zu arbeiten, stelle besondere Anforderungen an das Überlegungsvermögen und erfülle damit die Merkmale der Entgeltgruppe E5. Auch müsse er eine sinnvolle Arbeitseinteilung vornehmen und sich vor Ort mit den dort tätigen Arbeitnehmern absprechen und für die fachliche Qualität seiner Arbeit einstehen. Aus seinen Aufzeichnungen ergäben sich Bauarbeiten im Umfang von 30 % und Pflasterarbeiten im Umfang von 15,86 %, die nach dem Lohngruppenverzeichnis in die (ehemalige) Lohngruppe 5 einzuordnen seien. Baggerarbeiten fielen im Umfang von 3,9 % und die Wartung und Reparatur von Spielgeräten im Umfang von 0,8 % an. Beide Tätigkeiten seien ebenfalls in Lohngruppe 5 einzuordnen. Im Ergebnis übe er zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit (50,56 %) Tätigkeiten nach Lohngruppe/Entgeltgruppe 5 aus. Der Kläger ist zudem der Auffassung, er habe originär in Lohngruppe 4 (4.1 und 4.2) eingruppiert werden müssen, mit Aufstieg in Lohngruppe 5.3 Ziff. 4 nach drei Jahren. Schließlich sei er auch aufgrund der hochwertigen Tätigkeiten in Lohngruppe 5.1 einzugruppieren. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.03.2018 – 1 Ca 389/17 – wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe E5 der EntgO zum TVöD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe E3 und der Entgeltgruppe E5, beginnend ab dem 01.01.2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, es sei dem Kläger nicht gelungen darzulegen, er verwende mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit für Tätigkeiten entsprechend seines Ausbildungsberufes als Maurer. Der Kläger könne sich hierzu nicht auf seine Arbeitsaufzeichnungen berufen. Diese seien erst im Nachhinein erstellt und vom Kläger rückdatiert worden und damit nicht nachprüfbar. Außerdem enthielten sie keine detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Bauarbeiten im Umfang von 30 %, Pflasterarbeiten im Umfang von 15,86 %, Baggerarbeiten im Umfang von 3,9 % sowie Reparatur-und Wartung von Spielgeräten im Umfang von 0,8 %. Im Übrigen macht sie geltend, die vom Kläger mit 30 % angegebenen Bauarbeiten enthielten keine Tätigkeiten, die dem seines erlernten Ausbildungsberufes entsprächen. Er führe vielmehr ganz überwiegend keine Maurer-oder maurerähnlichen Tätigkeiten aus. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.