OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 106/21

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2023:0706.2SA106.21.00
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs 1 Nr 2, § 209 Abs 1 Nr 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtschutzbedürfnis. Dabei führt bereits die bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Vollstreckungsverbot. Ob die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit wirklich vorliegen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Stadium des Verfahrens vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen.(Rn.27) 2. Bei dem als Partei kraft Amtes verklagten Insolvenzverwalter und dem Insolvenzverwalter persönlich handelt es sich um strikt zu unterscheidende Parteien. Haftungsansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO sind als Individualansprüche vom geschädigten Massegläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen. Nur der Insolvenzverwalter persönlich ist passivlegitimiert.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2021 – 6 Ca 2176/20 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine Forderung in Höhe von 718,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 und 2.012,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020 als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse hat. 3. Die weitere Feststellungsklage vom 05.10.2021 wird abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs 1 Nr 2, § 209 Abs 1 Nr 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtschutzbedürfnis. Dabei führt bereits die bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Vollstreckungsverbot. Ob die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit wirklich vorliegen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Stadium des Verfahrens vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen.(Rn.27) 2. Bei dem als Partei kraft Amtes verklagten Insolvenzverwalter und dem Insolvenzverwalter persönlich handelt es sich um strikt zu unterscheidende Parteien. Haftungsansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO sind als Individualansprüche vom geschädigten Massegläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen. Nur der Insolvenzverwalter persönlich ist passivlegitimiert.(Rn.34) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2021 – 6 Ca 2176/20 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine Forderung in Höhe von 718,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 und 2.012,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020 als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse hat. 3. Die weitere Feststellungsklage vom 05.10.2021 wird abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Klage, ebenso wie der auf Schadensersatz gerichtete hilfsweise gestellte Feststellungsantrag abzuweisen. Über die hilfsweise begehrte Feststellung der Entgeltforderung als Masseverbindlichkeit ist durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung. Die Klage ist unzulässig. 1. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtschutzbedürfnis (BAG 5. Februar 2009 – 6 AZR 110/08 – juris mwN). Dabei führt bereits die bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Vollstreckungsverbot. Ob die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit wirklich vorliegen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Stadium des Verfahrens vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen (BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 459/00 – juris). 2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Die eingeklagten Forderungen sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Klägerin verlangt Vergütung nach § 611 BGB für anteilig Mai und für Juni 2021. Es handelt sich um Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. b) Die Masseverbindlichkeiten sind Solche nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie sind weder Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1., noch Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2., die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, sondern übrige Masseverbindlichkeiten entsprechend § 209 Abs. 1 Nr 3. InsO. c) Der Beklagte hat die Masseunzulänglichkeit am 26.06.2020 nach § 208 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Damit trat für die hiervon betroffenen Forderungen das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO in Kraft. II. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der von ihr geltend gemachten Forderungen als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse. Der Beklagte hat den Anspruch anerkannt und ist daher gem. § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer Begründung bedarf es gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht. III. Die hilfsweise gestellte Schadensersatzfeststellungsklage ist abzuweisen. 1. Bei dem als Partei kraft Amtes verklagten Insolvenzverwalter und dem Insolvenzverwalter persönlich handelt es sich um strikt zu unterscheidende Parteien.Haftungsansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO sind als Individualansprüche vom geschädigten Massegläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen. Nur der Insolvenzverwalter persönlich ist passivlegitimiert. Die Klage richtet sich gegen den Verwalter persönlich ohne Einschränkung als Partei kraft Amtes bzw. den Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen des …" (K. Schmidt/ Thole InsO 20. Aufl. § 60 Rn. 54; FK-InsO/Jahntz 9. Aufl. § 60 Rn. 37; HambKomm / Weizmann 7. Aufl. § 60 Rn. 56). Wird der Verwalter in seiner Eigenschaft als solcher in Anspruch genommen, ist die Klage unbegründet, wenn nicht die Auslegung ergibt, dass tatsächlich der Verwalter persönlich in Anspruch genommen werden soll (BGH 18. Dezember 2014 – IX ZB 77/13 juris). 2. So ist es hier. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kraft Amtes in Anspruch genommen. Sie hat nach entsprechender Erörterung und Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eine Parteiänderung auf den Insolvenzverwalter persönlich ausdrücklich nicht vorgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über Lohnansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Die Klägerin war bei dem … e.V. seit dem 01.06.2005 als Angestellte mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.260,00 € beschäftigt. Am 01.01.2020 wurde über das Vermögen des … e.V. das Insolvenzverfahren (Bl. 17 ff. d. A.) eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Für die Monate Januar bis März 2020 wurde die Vergütung gezahlt, für April und anteilig Mai 2020 wurde Kurzarbeitergeld beantragt und bewilligt. Die Kurzarbeit wurde zum 15.05.2020 beendet. Vom 16.05.2020 bis 26.06.2020 erbrachte die Klägerin ihre Arbeitsleistung vertragsgemäß. Der Beklagte rechnete für Mai 2020 1.653,46 € brutto / 1.436,46 € netto (Bl. 8 d. A.) und für Juni 2020 1.958,67 € brutto zzgl. der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 54,17 € (Bl. 9 d. A.) ab. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 24.06.2020 (Bl. 21 d. A.) gegenüber dem Amtsgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an. Hiervon unterrichtete er die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 7 d. A.). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2020 zum 31.12.2020. Die Klägerin hat mit der am 19.11.2020 eingegangenen Klage die Zahlung der Restnettovergütung für Mai 2020 in Höhe von 718,23 um Euro nebst Zinsen und für Juni 2020 2.012,84 € brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 60 Abs. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet, da er die ihm obliegenden Pflichten im Insolvenzverfahren gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 57 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 29.04.2021 zugestellte Urteil am 12.05.2021 Berufung eingelegt und die Berufung am 18.08.2021 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 12.05.2021 eingegangenen Antrag bis zum 30.08.2021 verlängert worden war. Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach §§ 60, 61 InsO nicht zu. Er sei als Partei kraft Amtes nicht passivlegitimiert. Für Schadensersatzansprüche hafte der Insolvenzverwalter nur persönlich. Zudem sei eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes nach § 55 InsO und des Insolvenzverwalters persönlich für Ansprüche nach §§ 60 f. InsO unzulässig, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handle. Schließlich seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 60 f. InsO nicht gegeben. Es fehle insofern an einer entsprechenden Pflichtverletzung durch den Insolvenzverwalter und einem Schaden der Klägerin. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.04.2021 – 6 Ca 2176/20 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stützt ihren Zahlungsanspruch zuletzt auf die Erfüllung als Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO und beantragt hilfsweise für den Fall, dass tatsächlich eine Masseunzulänglichkeit gegeben sei, es wird festgestellt, dass die Klägerin eine Forderung in Höhe von 718,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2020 und 2.012,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020 als Masseverbindlichkeit gegen die Insolvenzmasse hat und hilfsweise in dem Umfang, in dem die Masseverbindlichkeit nicht erfüllt werden kann, festzustellen, dass der Beklagte selbst verpflichtet ist, den der Klägerin aus der Nichtzahlung des Bruttolohns entsprechend der obigen Anträge entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat den auf Feststellung zur Insolvenzmasse gerichteten Hilfsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und beantragt, den weiteren Hilfsantrag abzuweisen. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze und die in der Verhandlung am 06.07.2023 zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen. Die Klägerin hat den hilfsweise gestellten auf Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrag trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nicht gegen den Beklagten persönlich umgestellt.