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Urteil

2 Sa 192/21

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2023:0720.2SA192.21.00
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Leitsätze
Einzelfall eines vertraglichen Anspruchs auf Weihnachtsgratifikation in Höhe eines monatlichen Grundgehalts nach übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.46) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 690/23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 29.06.2021 – 1 Ca 202/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines vertraglichen Anspruchs auf Weihnachtsgratifikation in Höhe eines monatlichen Grundgehalts nach übereinstimmenden Willen der Arbeitsvertragsparteien.(Rn.46) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 690/23) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 29.06.2021 – 1 Ca 202/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Weihnachtsgratifikation. Denn die Parteien haben in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Grundgehaltes und nicht eines Jahres-Grundgehaltes vereinbart. Das folgt aus dem übereinstimmenden Willen der Parteien. 1. Der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist die Prüfung vorgeschaltet, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGH 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08 – juris mwN). Die übereinstimmende Vorstellung der Parteien von einer bestimmten Klausel ist wie eine Individualvereinbarung zu behandeln, die als Solche einer abweichenden objektiven Auslegung vorgeht (§ 315b BGB), und zwar auch zugunsten des Verwenders (BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – juris mwN). Das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklausel durch (BAG 24. März 2021 – 10 AZR 16/20 – juris mwN). Als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses bei Vertragsschluss kann auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung bedeutsam sein (BGH 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08 – aaO). 2. Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien der Vereinbarung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages den Inhalt der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Grundgehaltes gleich 1/12 des Jahresgrundgehaltes beigemessen. a) Das folgt aus der E-Mail-Korrespondenz vor Abschluss des Arbeitsvertrages. Die Beklagte hat der Klägerin mit E-Mail vom 07.11.2018 das unverbindliche Angebot der Zahlung von 1/12 des jährlichen Grundgehalts als Weihnachtsgratifikation, erstmals mit dem Gehalt November 2020, unterbreitet. Die Klägerin hat dieses Angebot mit E-Mail vom 08.11.2018 nicht angenommen, sondern die Beklagte gebeten zu prüfen, ob die Weihnachtsgratifikation bereits in 2019 in Höhe von 50 % von 1/12 des bis dahin in 2019 gezahlten Grundgehaltes angeboten werden könne. Die Beklagte hat diese Anregung, entgegen der Auffassung der Klägerin, sehr wohl aufgegriffen, denn sie hat der Klägerin mit E-Mail vom 08.11.2018 die Weihnachtsgratifikation erstmals mit Auszahlung im November 2019 zugesagt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zahlung – bereits 2019 – ist die Beklagte der Bitte der Klägerin nachgekommen, bezüglich der Höhe ist sie über die „50 % von 1/12 des bis dahin in 2019 gezahlten Grundgehaltes" sogar hinausgegangen. Die Zusage der Zahlung „in voller Höhe" bezieht sich auf die zuvor von der Klägerin vorgeschlagenen „50 %“ und beträgt damit 100 % von 1/12 des bis dahin gezahlten Grundgehaltes, mithin 1/12 des jährlichen Grundgehaltes, so, wie von der Beklagten in ihrer E-Mail vom 07.11.2018 (allerdings erst) ab November 2020 angeboten. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, die Beklagte habe die Höhe der Weihnachtsgratifikation in dem gleichzeitig übersandten Standardarbeitsvertrag abweichend in Höhe eines Jahresgrundgehaltes, die nie Gegenstand der Korrespondenz war, festgelegt. Aus der Erklärung der Beklagten in der E-Mail, sie habe die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe erstmals mit Auszahlung im November 2019 „aufgenommen“ ergibt sich eindeutig, dass dies Gegenstand des Standartanstellungsvertrages sein sollte. Das war auch für die Klägerin erkennbar. b) Für dieses Verständnis spricht auch das Verhalten der Klägerin nach erstmaliger Zahlung der Weihnachtsgratifikation im November und Dezember 2019 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, die die Klägerin 14 Monate ohne Beanstandungen hingenommen hat. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Höhe der Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2019 und 2020. Die Klägerin war vom 01.12.2018 bis 31.12.2020 als kaufmännische Angestellte im Bereich Finanz- und Rechnungswesen/Buchhaltung/Controlling beschäftigt. Am 18.11.2018 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen der Klägerin und der für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau ….., statt. Frau …. teilte der Klägerin nach einem weiteren persönlichen Gespräch per E-Mail vom 07.11.2018 (Bl. 49 d. A.) mit: „Als unverbindliche Gehaltsentwicklung Brutto bieten wir Ihnen in Bezug auf eine Einarbeitung in unserem Geschäftsbereich an: · Innerhalb der 6-monatigen Erprobungsphase: 3.100 Euro brutto monatlich · Ab dem 7. Monat: 3.300 Euro brutto monatlich · Nach einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten: Freiwillige Zahlung 1/12 des jährlichen Grundgehalts in Form einer Weihnachtsgratifikation mit dem Novembergehalt, d. h. erstmals mit dem Gehalt November 2020 · ... „ Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom 08.11.2018 (Bl. 50 d. A.) und bat, ergänzend zu dem Angebot, folgende Punkte zu prüfen: · … · … · „Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in 2019 in Höhe von 50 % von 1/12 des bis dahin in 2019 gezahlten Grundgehaltes“. Frau …… antwortete mit E-Mail vom selben Tag (Bl. 51 d. A.): „Sehr geehrte Frau ……, anliegend übersende ich Ihnen unseren Standard Anstellungsvertrag vorab zur Kenntnisnahme. Zu Ihren unten aufgeführten Punkten nehme ich wie folgt Stellung: · … · … · Die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe habe ich erstmals mit Auszahlung in November 2019 aufgenommen.“ Die Parteien schlossen am 08.11.2018 einen Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.). Dieser enthält folgende, für den Rechtsstreit maßgebende Bestimmungen: „§ 5 Vergütung und Fälligkeit ... (1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit nachstehende Brutto-Vergütung: a. Bei Eintritt zum 01.12.2018: Ab dem 01.12.2018: 3.150,00 € brutto (in Worten: dreitausendeinhundertfünfzig Euro) Ab dem 01.06.2019: 3.300,00 € brutto (in Worten: dreitausenddreihundert Euro) Die freiwillige Weihnachtsgratifikation umfasst ein Jahres-Grundgehalt und wird frühestens bzw. erstmals mit dem Gehalt November 2019 ausgezahlt. … § 15 Nebenabreden und Vertragsänderungen (1) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) …“ Die Beklagte zahlte im November und Dezember 2019 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von insgesamt 3.237,50 € brutto und im Jahr 2020 in Höhe von 3.300,00 € brutto. Die Klägerin hat mit der am 25.02.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2019 und 2020 in Höhe eines Jahresgehaltes abzüglich der gezahlten Gratifikation geltend gemacht. Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen des Gerichts, der gestellten Anträge und des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand an der angefochtenen Entscheidung (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine objektive Auslegung der Klausel in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages komme nicht in Betracht, da die Vertragsparteien die Klausel übereinstimmend in einem anderen Sinn verstanden hätten. Beide Vertragsparteien seien davon ausgegangen, die Höhe der Weihnachtsgratifikation solle ein Monatsgehalt und nicht ein Jahresgehalt betragen. Wegen der Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 109 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.08.2021 zugestellte Urteil am 24.08.2021 Berufung eingelegt und die Berufung am 14.09.2021 begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Annahme einer etwaig vom Vertragswortlaut abweichenden Individualvereinbarung bzw. Nebenabrede dahingehend, die Gratifikation sei gegen den Wortlaut der textlichen Vereinbarung nur in Höhe eines Bruttomonatslohnes vereinbart worden, bestehe kein Raum. Für ein solches Verständnis der Klausel bestünden keine Anhaltspunkte. Die von ihr in der Vorkorrespondenz zur Prüfung gestellten Anregungen seien unbeachtlich, da die Beklagte diese Anregungen nicht umgesetzt, sondern ihren Standardarbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt habe. Die Klägerin beruft sich darauf, sie habe nach dem Wortlaut der E-Mail vom 08.11.2020 davon ausgehen können und müssen, die Beklagte habe den bei ihr üblichen Standardarbeitsvertrag mit einer Gratifikation in Höhe einer Jahresvergütung zugesandt. Hierfür spreche zudem der Hinweis, die Weihnachtsgratifikation sei „in voller Höhe“ aufgenommen worden. Auch der Umstand, dass sie erstmals 14 Monate nach Fälligkeit der Gratifikation für 2019 ihren Anspruch geltend gemacht habe, beinhalte keinen Ansatz, sie habe die Klausel dahin verstanden, es sei lediglich eine Gratifikation in Höhe einer Monatsvergütung vereinbart worden. Mangels übereinstimmenden Verständnisses zur Regelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei der Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu bestimmen. Dies führe zur Vereinbarung einer Jahressonderzahlung in Höhe eines Jahres-Grundgehaltes. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.06.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Suhl – 1 Ca 202/21 – wird a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Weihnachtsgratifikation für 2019 35.612,50 € brutto nebst Zins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2019 zu zahlen; b) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Weihnachtsgratifikation für 2020 36.300,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, aus ihrer E-Mail vom 08.11.2018 ergäbe sich als Bezugspunkt für die Weihnachtsgratifikation eindeutig ein Bruttomonatsgehalt. Dieses Verständnis folge auch aus der tatsächlichen Handhabung. Die Klägerin habe die Zahlung der Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes 14 Monate ohne Beanstandungen hingenommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.