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Urteil

2 Sa 229/21

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0321.2SA229.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 29a Abs 2 TVÜ -L sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Ergibt sich nach der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs 3 TVÜ-L auf Antrag, der gemäß § 29a Abs 4 TVÜ-L nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.(Rn.26) 2. Nach § 12 Abs 1 S 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst, nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar.(Rn.29) 3. Einzelfallentscheidung zur Ein- und Höhergruppierung eines Hausmeisters im Bereich des Polizeivollzugsdienstes.(Rn.30) (Rn.49) 4. Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem "einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf" sprechen.(Rn.52)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 – 1 Ca 387/20 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 29a Abs 2 TVÜ -L sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Ergibt sich nach der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten gemäß § 29a Abs 3 TVÜ-L auf Antrag, der gemäß § 29a Abs 4 TVÜ-L nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.(Rn.26) 2. Nach § 12 Abs 1 S 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst, nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar.(Rn.29) 3. Einzelfallentscheidung zur Ein- und Höhergruppierung eines Hausmeisters im Bereich des Polizeivollzugsdienstes.(Rn.30) (Rn.49) 4. Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem "einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf" sprechen.(Rn.52) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 – 1 Ca 387/20 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet, soweit dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L zugesprochen wurde. Der Kläger hat nur Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L. Sofern der Beklagte meint, auch das sei nicht der Fall, ist die Berufung zurückzuweisen. I. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L. 1. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst der Länder. Nach dem Wortlaut der dynamischen Bezugnahmeklausel finden insbesondere die Normen des TV-L als den MTArb-O ablösende Bestimmungen Anwendung. 2. Der Kläger ist mit seiner Höhergruppierungsklage nicht nach § 29 a TVÜ-L ausgeschlossen. Die Eingruppierung ist vielmehr nach § 12 TV-L neu vorzunehmen. a) Nach § 29 a Abs. 2 TVÜ –L sind die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29 a Absatz 2 gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Ergibt sich nach der Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, sind die Beschäftigten gem. § 29 a Abs. 3 TVÜ-L auf Antrag, der gem. § 29 a Abs. 4 TVÜ-L nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden kann, in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. b) Der Kläger musste hier keinen Antrag nach § 29 a Abs. 3, 4 TVÜ-L stellen. Seine Tätigkeit hat sich nach der Überleitung geändert. Ihm wurde die jetzige Tätigkeit Mitarbeiter Logistik in der Autobahnpolizeiinspektion ………. erstmals am 01.12.2013 mit den sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebenden Einzelaufgaben übertragen. Die Behauptung des Beklagten, die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht geändert, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beklagte nicht angeben konnte, wo und in welcher Beschäftigungsdienststelle der Kläger zuvor mit welchen Einzeltätigkeiten betraut war. Allein dieselbe Bezeichnung „Mitarbeiter Logistik" ist nicht aussagekräftig. Es kommt vielmehr auf die konkret übertragenen Tätigkeiten an. 3. Der Kläger ist nach § 12 TV-L in Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 12 Abs. 1 S. 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 S. 3, 4 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst, nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – juris). Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar (BAG 12. Februar 1997 – 4 AZR 330/95 – NZA 1997, 1119-1121). b) Nach diesen Grundsätzen ist, ausgehend vom Arbeitsergebnis, die Tätigkeit des Klägers in drei Arbeitsvorgänge zu gliedern. aa) Einen Arbeitsvorgang bildet die Sicherstellung des täglichen Dienstes. Sämtliche dem Kläger im Rahmen dieser Aufgabe übertragenen Einzeltätigkeiten - mit Ausnahme der Fahrzeugpflege und –wartung einschließlich Tanken – dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen, das Grundstück und das Gebäude nebst technischer Anlagen und Inventar für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob es sich um einfache Tätigkeiten, wie Müllentsorgung, handelt. bb) Die Tätigkeiten Wagenpflege und –wartung sowie Betanken sind zu einem weiteren Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Es wird sichergestellt, dass sich die Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen fahrbereiten Zustand befinden. cc) Einen weiteren Arbeitsvorgang bildet die Entlastung des Polizeivollzugsdienstes, der die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten einzelnen Aufgaben dienen. 4. Der Arbeitsvorgang Sicherstellung des täglichen Dienstes macht zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus. Nach der Tätigkeitsbeschreibung entfallen 80 % der Gesamttätigkeit auf diesen Arbeitsvorgang, einschließlich der Wagenpflege und –wartung sowie Betanken. Letztgenannte Tätigkeiten sind, da sie einen eigenen Arbeitsvorgang bilden, herauszurechnen. Der Kläger musste nicht angegeben, in welchem konkreten zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten anfallen. Denn sämtliche übrigen in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten einzelnen Aufgaben zur Sicherstellung des täglichen Dienstes sind - im Gegensatz zur Wagenpflege und –wartung/Betanken sowie zur Entlastung des Polizeivollzugsdienstes - hausseitige Tätigkeiten, die der Kläger nach eigenen Aussagen des Beklagten überwiegend und damit mindestens zur Hälfte wahrnimmt. Dem entsprechen auch die Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers für Januar 2021. Der Kläger hat nur an zehn von insgesamt 20 Arbeitstagen neben den hausseitigen Tätigkeiten auch nicht hausseitige Tätigkeiten (Fahrzeuge gereinigt, Öl aufgefüllt, Luftdruck kontrolliert, Kurierfahrten und Werkstattfahrten vorgenommen, Wischblätter vom Caddy gewechselt, an zwei Fahrzeugen die Blitzlampe gesäubert) erbracht. Diese nicht hausseitigen Tätigkeiten machen daher weniger als die Hälfte an der Gesamtarbeitszeit des Klägers im Januar 2021 aus. Die hausseitigen Tätigkeiten überwiegen. 5. Der mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallende Arbeitsvorgang Sicherstellung des täglichen Dienstes entspricht Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3.. a) Die für die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L lauten: „2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche … 2.3. Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen-und Sportplatzwarte ... Entgeltgruppe 5 1. Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 2. … Entgeltgruppe 4 1. Hausmeister. 2. … 3. … …“ b) Die Tätigkeiten, die dem Kläger zur Sicherstellung des täglichen Dienstes übertragen sind, sind Tätigkeiten eines Hausmeisters nach Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. aa) Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Miet-, Eigentumswohnungsanlagen, größeren Privathäusern und in anderen Gebäuden verschiedener Art wie Behinderten-, Büro-, Fabrikgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Gewerbebetrieben der verschiedenen Art, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung, die Säuberung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Reinigungspersonal verantwortlich ist (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – juris mwN). Die Tätigkeit eines Hausmeisters bezieht sich im Wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstückes, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen und damit der Instandhaltung und Wartung dienen (LAG München 27. Oktober 2000 – 9 Sa 288/00 – juris). Der Hausmeister hat den bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauch von Gebäuden, Grundstücken, technischen Anlagen und Einrichtungen sicherzustellen und dabei die Objekte Instand zu halten, zum Teil auch Instand zu setzen zur Erhaltung von Wert bzw. Funktionsfähigkeit, zum Schutz vor Diebstahl, Einbruch bzw. Schutz von Gebäudebewohnern/-benutzern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tätigkeiten: Kontrollgänge und Überwachung, Wartungsarbeiten und Mängelbehebung, Ver- und Entsorgung, Gebäudesauberkeit, Reinigung/Pflege von Außenanlagen, innerbetriebliche Umzüge und Umbauten. Je nach Einsatz können auch weitere Tätigkeiten hinzukommen (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi 793 a S. 965). bb) Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger Tätigkeiten eines Hausmeisters übertragen. Der Kläger hat sicherzustellen, dass das Gebäude nebst Inventar, die baulichen Anlagen und das Grundstück den Nutzern für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung steht und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Diesem Zweck dienen auch die Tätigkeiten Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier sowie behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar. Auf die Wertigkeit die Hausmeistertätigkeiten kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. Die Tätigkeit des Hausmeisters wird tariflich nicht unterschiedlich nach einfachen und schwierigen Hausmeistertätigkeiten bewertet. Ebenso differenziert der Tarifvertrag nicht zwischen „verantwortlichen Hausmeister“ und „Hausmeister“. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dem Kläger die Tätigkeiten zur eigenverantwortlichen Organisation und Erledigung übertragen sind. Das ist hier der Fall. Nach unbestrittenem Vortrag ist der Kläger bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten frei. Er teilt sich die Tätigkeiten selbst ein. Stellt er beispielsweise bei seinem täglichen Kontrollgang Beschädigungen fest, weist ihn niemand an, dass und wie er diese Mängel zu beseitigen hat. Das ist Sache des Klägers. Er wird auch nicht explizit angewiesen, Gras zu mähen. Das muss er eigenverantwortlich in den Tagesablauf einbeziehen. Er überwacht eigenverantwortlich das Ablesen der Zählerstände in den regelmäßigen Abständen. Das Gleiche gilt für turnusmäßige Wartungsarbeiten. Der eigenverantwortlichen Erledigung und Organisation steht weder entgegen, dass dem Kläger keine Mitarbeiter unterstellt sind, noch, dass er bestimmte Reparaturen nicht selbst durchführt. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L. Er ist zwar Hausmeister, hat jedoch keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf iSd. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. Die Ausbildung des Klägers zum Kraftfahrzeugschlosser ist in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters nicht einschlägig. a) „Einschlägig“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich", „zutreffend" und „dazugehörig". Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen. Daran anknüpfend ist unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeiten eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt. Deshalb muss es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufes genügen, wenn die Ausbildung Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Insoweit kommen verschiedene Berufe als einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe in Betracht, wovon auch die Tarifvertragsparteien in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ausgehen, wenn sie keinen bestimmten Ausbildungsberuf bezeichnen, sondern von einem „einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf“ sprechen (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – juris mwN). In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen der Bundesanstalt für Arbeit gabi Nr. 793 a (S. 967 f.) werden zur Tätigkeit des Hausmeisters verschiedene Zugangsberufe, geordnet nach den Zugangsalternativgruppen „Anlageninstandsetzung, -installation, sanitäre Haustechnik, Klimatechnik“, „Elektroinstallation, Elektroanlageninstallation, Mess- und Regeltechnik" und seltener "Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker" genannt. In diesem Grundwerk wird jedoch lediglich eine Bestandsaufnahme wiedergegeben. D. h. nicht, dass jeder dort genannte Zugangsberuf ein "hausmeisterbezogener" und damit einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf im Tarifsinne ist. Denn im Sozialrecht spielt die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hausmeisters eine nicht unerhebliche Rolle bei der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Ausbildung zum Kfz-Handwerker kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf angesehen werden. Der Hausmeister ist für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, die Säuberung von Räumlichkeiten durch die ihm unterstellten Reinigungskräfte verantwortlich. Er legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere Reparaturen. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe im Bereich Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung solcher Anlagen als „einschlägige“ anzusehen sind. Demgegenüber ist der Kraftfahrzeughandwerker mit infolge Verschleißes durch Gebrauch, mit infolge Schäden durch Unfälle erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen bei in Fabriken hergestellten Motorfahrzeugen befasst. Er stellt Störungen und Schäden am Motor, Getriebe, Bremsen oder Fahrgestell fest, baut die defekten Teile aus und ersetzt sie durch entsprechende Ersatzteile. Der Kfz-Handwerker behebt Störungen an Motoren, Getrieben und Apparateteilen einschließlich kleinerer Störung an den elektrischen Anlagen. Er muss den Mechanismus eines Motors, des Getriebes und der Steuerung einschließlich der elektrischen (Schwach-) Strom Anlagen genau kennen. Es handelt sich um einen Reparaturhandwerker in erster Linie bezogen auf Motoren, Fahrgestelle und Bremsen eines Automobils. Bei den Ausbildungsberufen aus dem Kfz-Bereich geht es um Fahrzeuge, die gebaut, repariert und verbessert werden, aber nicht um das Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken einschließlich ihrer technischen Anlagen/Einrichtungen (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – a.a.O. mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser nicht einschlägig im Tarifsinn. Die Einschlägigkeit der Berufsausbildung ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Klägers. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, in der von ihm durchlaufenden Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser sei ein Grundwissen vermittelt worden, welches er für seine Tätigkeit als Hausmeister benötige. Überdies kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer nach seinem Ausbildungsberuf in Bezug auf eine Hausmeistertätigkeit einschlägige Tätigkeiten verrichten kann, sondern der gesamte Ausbildungsberuf muss einschlägig sein. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums entschieden, diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, die nicht einschlägig ist, aber durchaus Fähigkeiten vermittelt, die Hausmeistertätigkeit auszuüben, eine Lohngruppe tiefer einzustufen, als diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf erworben haben. Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einem einschlägigen Ausbildungsberuf, also einem Beruf, der mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und der Wartung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken zu tun habe, effektiver sein werde. Hierfür mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit wird aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung noch nicht willkürlich und damit unzulässig (BAG 20. Februar 2002 – 4 AZR 37/01 – aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung. Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrzeugschlosser mit der Spezialisierungsrichtung Kraftfahrzeugschlosser, die er 1980 erfolgreich abschloss. Der Kläger wurde am 14.11.1983 als Tankwart bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei in …… eingestellt. Mit Wirkung zum 01.07.1991 wurde er vom Land Thüringen übernommen. Im Arbeitsvertrag vom 25.02./28.04.1992 vereinbarten die Parteien die Anwendung des MTArb-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger wurde als Wagenpfleger beschäftigt und in Lohngruppe 2a Lohngruppenverzeichnis Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder, der nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O Anwendung findet, eingruppiert. Er wurde durch Bewährungs-/Zeitaufstieg in die Lohngruppe 3 und 3a eingereiht. Mit Wirkung zum 01.05.2002 wurden dem Kläger die Aufgaben eines Arbeiters Logistik übertragen. Der Kläger ist seit dem 01.12.2013 als Mitarbeiter Logistik in der Autobahnpolizeiinspektion ………. tätig, mit Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TV-L. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Beklagten, aktualisiert mit Stand 01.01.2018 (Bl. 173 ff. d. A.), wurde dem Kläger die Sicherstellung des täglichen Dienstes mit einem Anteil von 80 v.H. und die Entlastung des Polizeivollzugsdienstes mit einem Anteil von 20 v.H. an der Gesamtarbeitszeit übertragen. Die Sicherstellung des täglichen Dienstes umfasst folgende Einzelaufgaben: - Durchführung von einfach gelagerten Kleinstreparaturen und Instandhaltungsarbeiten an Gebäude und Grundstück (z. B. Wechsel von Leuchtmittel und Schließzylinder, Anschließen von Geräten ohne weitergehende Fachkenntnis) - Kontrolle des Gebäude/Anlage sowie des Dienststellengeländes auf Mängel; Information der/des Leiter/in Sachbereich Logistik/Sachbearbeiter Wirtschaft/Kosten zur Einleitung erforderlicher Maßnahmen und Reparaturen - Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier - Streu- und Räumdienst im Winter (außerhalb der Beauftragung durch THÜLIMA) - Müllentsorgung - Pflege und Instandhaltung der Grünanlagen, Außenanlagen - Pflege und Wartung der Behördenfahrzeuge, Betanken der Fahrzeuge - behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar. Die dem Kläger im Rahmen der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes übertragenen Einzelaufgaben umfassen: - Pflege und Wartung an Notstromaggregaten im Zusammenwirken mit dem Sb Wirtschaft/Kosten, Ma FEM - Transport von sperrigen Asservaten und deren Lagerung - Unterstützung der Einsatzsicherstellung bei geschlossenen Einsätzen - Überführen von Fahrzeugen zu anderen Dienststellen, Werkstatt - Kurierfahrten nach Weisung. In der Autobahnpolizeiinspektion ………. ist neben dem Kläger eine weitere Mitarbeiterin Logistik, Frau …………., beschäftigt. Frau ………. ist überwiegend in der Wagenpflege tätig mit Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TV-L. Der Kläger ist überwiegend hausseitig tätig. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.02.2020 rückwirkend die tarifgerechte Eingruppierung als Hausmeister und bat um Entgeltgruppe 4. Das lehnte der Beklagte ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2020 Widerspruch. Der Kläger hat mit der am 24.11.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-L ab dem 01.08.2019 und mit der am 21.06.2021 eingegangenen Klageerweiterung Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 4 TV-L, geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 123 f. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L zugesprochen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die ihm zu 80 % seiner Arbeitszeit übertragenen Tätigkeiten der Sicherstellung des täglichen Dienstes stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar und seien als Hausmeistertätigkeiten zu qualifizieren. Zudem verfüge der Kläger mit seiner Ausbildung zum Fahrzeugschlosser über die erforderliche erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 4 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 23.09.2021 zugestellte Urteil am 19.10.2021 Berufung eingelegt und die Berufung am 23.12.2021 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 11.11.2021 eingegangenen Antrag bis zum 23.12.2021 verlängert worden war. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert. Die ihm zu 80% der Gesamtarbeitszeit übertragenen Aufgaben der Sicherstellung des täglichen Dienstes bildeten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang Hausmeistertätigkeiten. Die Einzeltätigkeiten Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier, Pflege und Wartung der Behördenfahrzeuge, Betankung der Fahrzeuge sowie behördeninterne Umzüge, Austausch und Transport von Mobiliar hätten nichts mit den Tätigkeiten eines Verantwortung tragenden Hausmeisters zu tun. Insbesondere behördeninterne Umzüge, Überwachung und Bestückung der Drucker und Kopierer mit Papier sowie Entsorgung Schriftgutpapiertonnen seien reine Hilfs- und Unterstützungsarbeiten. Die übrigen, im Rahmen der Sicherstellung des täglichen Dienstes zu verrichtenden Aufgaben seien zwar Einzeltätigkeiten eines Hausmeisters, jedoch nur Nebentätigkeiten. Eigentliche Hausmeistertätigkeit sei das Tragen der Verantwortung für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Wasser-, Lichtversorgung, für die Säuberung von Räumlichkeiten durch unterstellte Reinigungskräfte und für die Instandhaltung und Wartung der Gebäude und baulichen Anlagen des dazu gehörigen Grundstücks. Dies sei dem Kläger nicht übertragen. Er verrichte lediglich Einzeltätigkeiten, die auch zusammengenommen keine Qualifizierung als Tätigkeit eines Hausmeisters rechtfertigten und einen Anteil an der Gesamtarbeitszeit von mehr als 50 % nicht überschritten. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 5 TV-L scheitere außerdem an der abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Die Ausbildung des Klägers zum Fahrzeugschlosser habe damals nur 2 Jahre gedauert. Außerdem sei die Ausbildung nicht einschlägig. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 – 1 Ca 387/20 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, die Sicherstellung des täglichen Dienstes sei als einheitlicher Arbeitsvorgang der Tätigkeit eines Hausmeisters zu bewerten. Der Tarifvertrag unterscheide nicht zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten eines verantwortlichen Hausmeisters und Hilfs- und Zuarbeiten eines Hausmeisters. Im Übrigen sei er sehr wohl für die Hausordnung, für das Funktionieren von Heizung, Gas-, Licht-, Wasserversorgung und die Säuberung der Räumlichkeiten, auch wenn ihm kein weiteres Personal unterstellt sei, verantwortlich. Er versuche zunächst auftretende Probleme an technischen Anlagen selbst zu beheben. Nur wenn ihm das nicht gelinge, informiere er den Fachbereich Wirtschaftsverwaltung. Von dort aus werde dann entschieden, ob externe Fachkräfte beauftragt würden. Die Beauftragung von externen Fachkräften komme ungefähr einmal im Quartal vor. Zudem verrichte er seine Tätigkeiten eigenverantwortlich und sei überwiegend hausseitig tätig. Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L damit, er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Die Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser sei mit der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten vergleichbar. Dies ergäbe sich aus Art. 37 des Einigungsvertrages. Außerdem sei in der Berufsausbildung Grundlagenfachwissen vermittelt worden, das er auch für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötige, wie z. B. Fachwissen im Bereich der technischen Mechanik, technische Stoffe, Fachzeichnen, Fertigungstechnik, Kraftübertragung, Werkstoffbearbeitung, Demontage/Montage, elektrischer Anlage, Revision/Diagnose, Wartung und Pflege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätzen sowie die in der Verhandlung am 21. März 2024 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.