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Urteil

2 Sa 305/21

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0404.2SA305.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Widerruf einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerung und auf Schadensersatz.(Rn.19) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 390/24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 – 4 Ca 169/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Widerruf einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerung und auf Schadensersatz.(Rn.19) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 390/24) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 – 4 Ca 169/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Abgabe einer Widerrufserklärung noch auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. I. Ein Anspruch der Klägerin auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen aus der Abmahnung besteht nicht. 1. Kränkende und das grundgesetzlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen des Arbeitgebers begründen für den Arbeitnehmer gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Widerrufsanspruch, wenn bei entsprechender Rechtsverletzung ein fortdauernder Störungszustand besteht und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen (BAG 15. April 1999 – 7 AZR 716/97 – juris). Dabei muss der Widerruf in der Weise erfolgen, wie der Arbeitgeber zuvor in die Ehre des Arbeitnehmers eingegriffen hat (BAG 21. Februar 1979 – 5 AZR 568/77 – juris). Es sollen dieselben Belegschaftsangehörigen mit dem Widerruf erreicht werden, die auch von der Ehrverletzung Kenntnis erlangt haben. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Es fehlt bereits an einer fortdauernden Rechtsbeeinträchtigung. Die Abmahnung wurde aus der Personalakte der Klägerin entfernt. Der Störzustand wurde damit beseitigt. b) Unabhängig hiervon besteht kein Anspruch auf Abgabe der Widerrufserklärung in der von der Klägerin geltend gemachten Form durch öffentlichen Aushang im Betrieb. Die persönlichkeitsrechtverletzende Äußerung wurde schriftlich in Form der Abmahnung gegenüber der Klägerin abgegeben. Ein etwaiger Widerruf der Erklärung hätte auch nur schriftlich gegenüber der Klägerin zu erfolgen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. 1. § 823 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, u.a. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht" i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Ist – wie hier – nicht der Vermögenswert, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigt aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – juris m.w.N.). 2. Ein derartiger schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat mit der ehrverletzenden Äußerung, die Klägerin habe sich unberechtigt krankschreiben lassen, eine Arbeitspflichtverletzung in Form einer Abmahnung gerügt. Obwohl der Vorwurf unberechtigt und die Abmahnung deshalb aus der Personalakte zu entfernen ist, hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht derart verletzt, dass Ersatzansprüche ausgelöst werden können. Die Beklagte hat die Abmahnung nicht mutwillig und ohne jeden Anlass ausgesprochen. Die Abmahnung hat sich vielmehr aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (Ex-ante) nicht als unberechtigt dargestellt. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung aufgrund des Schreibens an Frau ……… davon ausgehen, die Klägerin habe sich „arbeitsunfähig schreiben lassen, ohne erkrankt zu sein". Sie hat damit lediglich von dem ihr (vermeintlich) zustehenden Abmahnungsrecht Gebrauch gemacht. Das stellt keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über den Widerruf einer Abmahnung und Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin ist seit 01.12.2016 als Wachfrau beim Beklagten beschäftigt. Sie war langfristig ab 15.04.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.12.2020 (Bl. 55 d. A.) wurde der Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.01.2021 attestiert. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben (ohne Datum) (Bl. 32 d. A.) an Frau ……vom Vorstand der Firma ……………, einer Auftraggeberin der Beklagten. Sie erklärte zur Krankschreibung vom 18.12.2020, sie habe, nach dem auf das Schreiben ihres Anwalts bezüglich eines neuen Dienstplans keine Antwort in Sicht gewesen sei, vorsorglich, um keine Fehltage entstehen zu lassen, am 18.12.2020 eine weitere Krankschreibung bis zum 08.01.2021 eingereicht. Dieser Krankenschein sei nicht erforderlich gewesen, hätte sie einen Dienstplan ab dem 21.12.2020 bekommen. Da sie leider auch dann keinen Dienstplan bekommen habe, sei sie nun weiter bis zum 05.02.2021 krankgeschrieben. Sie habe ab dem 21.12.2020 wieder arbeiten können, wenn sie dazu eingeteilt worden wäre. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2021 eine Abmahnung (Bl. 12 d. A.). Sie führt u. a. aus, aus dem Anschreiben an Frau ……….. ergäbe sich, die Klägerin habe nach der bis zum 20.12.2020 voraussichtlich datierten Arbeitsunfähigkeit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr gehabt. Sie habe sich nach ihren eigenen Angaben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschafft, ohne, dass die Voraussetzungen einer solchen, das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche sie an der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungspflicht hindere, vorgelegen hätten. Ihren Ausführungen sei zu entnehmen, die Krankschreibung sei erfolgt, um Fehltage zu vermeiden. Sie habe es unterlassen, sich nach Ende ihrer Erkrankung zu melden und die Arbeitsleistung anzubieten. Stattdessen habe sie sich noch vor Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erneut arbeitsunfähig schreiben lassen, ohne erkrankt zu sein. Die Klägerin hat sich mit der am 01.03.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Abmahnung gewandt. Sie hat die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, die Abgabe einer Widerrufserklärung und Schmerzensgeld geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 61 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64 ff. d. A.) wird insofern Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.12.2021 zugestellte Urteil am 29.12.2021 Berufung eingelegt und die Berufung begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, der Widerrufsanspruch ergäbe sich aus einer fortdauernden Beeinträchtigung ihrer Rechte. Zur Begründung des Schmerzensgeldanspruchs beruft sie sich insbesondere darauf, die Beklagte habe ihr in der Abmahnung fälschlicherweise vorgeworfen, sich arbeitsunfähig schreiben zu lassen, ohne tatsächlich erkrankt zu sein und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen. Die Klägerin beantragt: 1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 – 4 Ca 169/21 - wird die Beklagte verurteilt, durch öffentlichen Aushang im Betrieb im ... in Nordhausen folgende Erklärung mit Signierung des Geschäftsführers ... abzugeben: "Hiermit widerruft die Firma ………………………………………………… GmbH den im Rahmen einer Abmahnung vom 25.01.2021 erhobenen Vorwurf, dass Frau ……………….. sich insbesondere im Dezember 2020, nämlich u.a. am 18.12.2020, unberechtigt habe arbeitsunfähig schreiben zu lassen, ohne da bei erkrankt gewesen zu sein. An diesem Vorwurf und an dieser Behauptung hält die ............................... GmbH ausdrücklich nicht fest." 2. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 – 4 Ca 169/21 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag, der jedoch ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.289,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, eine den Widerruf der Abmahnung begründende fortdauernde Beeinträchtigung liege nicht vor. Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe nicht. Es fehle an einem gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie habe die Klägerin nicht einer Straftat oder einer schweren Verfehlung beschuldigt. Die Abmahnung beziehe sich ausschließlich auf den Inhalt der eigenen Darstellung der Klägerin, die sie Frau …………. gegenüber abgegeben habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.