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Beschluss

2 Ta 68/23

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0823.2TA68.23.00
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Leitsätze
1. Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht.(Rn.12) 2. Kommt es nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags. Der Antrag kann nur bis zum Abschluss der Instanz wirksam gestellt werden.(Rn.15) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZB 26/24)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 18. April 2023 – 5 Ca 27/23 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht.(Rn.12) 2. Kommt es nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags. Der Antrag kann nur bis zum Abschluss der Instanz wirksam gestellt werden.(Rn.15) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZB 26/24) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 18. April 2023 – 5 Ca 27/23 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für den Mehrwert eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO. Der Kläger erhob am 6. Dezember 2022 Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 16. Februar 2023 (Bl. B 114) für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 6. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte unterbreitete mit Schriftsatz vom 4. April 2023 einen Vergleichsvorschlag, dem der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2023 zustimmte. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO mit Beschluss vom 4. April 2023 (Bl. 92 d. A.) fest. Der Beschluss wurde ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 5. April 2023 zur Post gegeben und den Parteien formlos übermittelt. Der Kläger beantragte am 6. April 2023, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich zu erstrecken. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2023 (Bl. B 121 f.) mit der Begründung, der Antrag sei nach Beendigung des Verfahrens eingegangen und damit verspätet, ab. Der Kläger hat gegen den am 21. April 2023 zugestellten Beschluss am 26. April 2023 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Zustimmung zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO enthalte einen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich. Im Übrigen sei der Antrag rechtzeitig, da der Rechtsstreit erst mit Zugang des Vergleichsbeschlusses und nicht bereits mit Erlass desselben beendet worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 (Bl. B 128 ff.) nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antrag vom 6. April 2023 sei aufgrund der Beendigung des Verfahrens am 5. April 2023 verspätet. Die Beendigungswirkung des Vergleiches sei bereits am 5. April 2023 mit Bearbeitung des Vergleichsbeschlusses durch die Geschäftsstelle und Aufgabe zur Post eingetreten. Es habe weder einer Zustellung des Vergleichsbeschlusses bedurft, noch sei der Vergleichsbeschluss erst mit Zugang der formlosen Mitteilung bei den Parteien wirksam geworden. Soweit der Antrag vom 6. April 2023 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 16. Februar 2023 auszulegen sei, fehle es an der Einhaltung der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO. Schließlich sei die Zustimmung des Klägers zu dem Vergleichsvorschlag des Beklagten nicht als konkludente Antragstellung auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich auszulegen. II. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. April 2023 ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hat vor Abschluss der Instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt. 1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich war erforderlich. Denn der Prozesskostenhilfebeschluss vom 16. Februar 2023 erstreckt sich nicht auf den Mehrvergleich. a) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – juris mwN). b) So ist es hier. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe „für den ersten Rechtszug" bewilligt, ohne, diese auf weitere Ansprüche zu erstrecken. Damit wurden nur die bis zum 16. Februar 2023 bereits anhängigen Anträge erfasst. 2. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz beantragt. a) Kommt es nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags (BAG 30. April 2024 – 10 AZB 13/14 – aaO). Der Antrag kann nur bis zum Abschluss der Instanz wirksam gestellt werden. b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Der Kläger hat am 6. April 2023 Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt. Der Antrag wurde jedoch erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt. Die Instanz war spätestens mit Bearbeitung des Vergleichsbeschlusses durch die Geschäftsstelle und Aufgabe zur Post am 5. April 2023 abgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird analog § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. a) aa) der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. Mai 2023 verwiesen. Der am 6. April 2023 eingegangene Antrag war daher verspätet. bb) Ein konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich lag bis zum Abschluss der Instanz nicht vor. Die Zustimmung des Klägers vom 4. April 2023 zum Vergleichsvorschlag des Beklagten ist nicht als konkludenter Antrag auszulegen. (1) Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich können konkludent gestellt werden. Ein konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich liegt vor, wenn über den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden war. Kommt es vor Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag zu einem Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt – von Ausnahmefällen abgesehen – jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens für die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (BAG 30. April 2024 – 10 AZB 13/14 – aaO). Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt in seiner Entscheidung vom 16. September 2019 – 4 Ta 67/19 – die Auffassung, im Fall des Abschlusses eines Mehrvergleichs nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, müsse ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, ein konkludenter Antrag sei nicht ausreichend. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesarbeitsgericht habe bislang nur einen konkludenten Antrag anerkannt, der einen bereits ausdrücklich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe inhaltlich modifiziere. Wenn das Gericht über den Ausgangsantrag entschieden habe, könne dieser nicht mehr „erweiternd" ausgelegt werden; der Antrag sei dann „weg“ bzw. „erledigt“. Der Antragsteller wisse in einem solchem Fall, dass er (erneut) aktiv werden müsse, wenn er eine inhaltliche Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erreichen wolle. Ferner sei zu beachten, dass das PKH-Verfahren formalisiert ausgestaltet sei; damit vertrage es sich nicht, wenn man quasi automatisch einen konkludenten Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert annehme. Dieser Antrag könne auch zeitlich ohne Einschränkung – § 321 ZPO entsprechend gelte hier nicht – gestellt werden. Werde z. B. am Anfang des Prozesses Prozesskostenhilfe beantragt und erst ein Jahr später der Vergleich geschlossen, lasse sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Eine Prüfung derselben erfordere einen hinreichend deutlichen Antrag. (2) Es kann dahinstehen, ob, wie das Hessische Landesarbeitsgericht meint, ein konkludenter Antrag in dieser Fallkonstellation generell ausgeschlossen ist. Denn allein den Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO – hier die Zustimmung des Klägers zum Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 4. April 2023 – ist eine solche konkludente Antragstellung nicht zu entnehmen (a.A. LAG Hamm 13. März 2023 – 14 Ta 35/23 – juris). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine konkludente Willenserklärung nach zivilrechtlichen Grundsätzen voraus, dass ein konkreter Geschehenszusammenhang besteht, dem unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ein Erklärungswert für die Handlung beigemessen werden kann. Für eine konkludente Willenserklärung ist insoweit maßgeblich, wie sie von dem Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BAG 9. März 2005 – 5 AZR 231/04 – juris). Nichts Anderes gilt für eine konkludente Antragstellung. Auch insoweit muss ein konkreter Geschehenszusammenhang bestehen, dem ein Erklärungswert für die Handlung beigemessen werden kann. Einer Erklärung zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kann dagegen kein konkreter Erklärungswert für das Prozesskostenhilfeverfahren beigemessen werden. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich, wenn zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14 – aaO), fehlt hier ein solcher Geschehenszusammenhang, da über den Prozesskostenhilfeantrag bereits entschieden wurde und er damit „verbraucht" ist. Die Zustimmung zum Vergleichsschluss weist dagegen keinen Bezug zum Prozesskostenhilfeverfahren auf. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um ein eigenständiges Verfahren handelt, das unabhängig vom kontradiktorischen Hauptsacheverfahren geführt wird. Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass in einem Verfahren – im Hauptsacheverfahren – eine Erklärung abgegeben wird (hier: Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag), die dann zugleich in einem anderen Verfahren – dem Prozesskostenhilfeverfahren – ebenfalls eine Bewirkung in Form einer Antragstellung haben soll, ohne, dass diese auch nur angedeutet würde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.