Urteil
2 Sa 402/22
Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0814.2SA402.22.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 06. Oktober 2022 – 3 Ca 211/22 - teilweise abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 03. Mai 2022 – 3 Ca 211/22 – wird mit folgendem Inhalt aufrechterhalten:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2021 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD Entgeltordnung (VKA) und seit dem 01.03.2023 nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD Entgeltordnung
(VKA) zu zahlen, nebst Zinsen seit dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD Entgeltordnung (VKA) für die Zeit bis zum 28.02.2022 und zur Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD Entgeltordnung (VKA) für die Zeit ab 01.03.2022.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 30 v.H. und die Beklagte zu 70 v.H. zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 06. Oktober 2022 – 3 Ca 211/22 - teilweise abgeändert. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 03. Mai 2022 – 3 Ca 211/22 – wird mit folgendem Inhalt aufrechterhalten: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2021 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD Entgeltordnung (VKA) und seit dem 01.03.2023 nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD Entgeltordnung (VKA) zu zahlen, nebst Zinsen seit dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD Entgeltordnung (VKA) für die Zeit bis zum 28.02.2022 und zur Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD Entgeltordnung (VKA) für die Zeit ab 01.03.2022. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 30 v.H. und die Beklagte zu 70 v.H. zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form-sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist begründet, soweit die Klage auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 4, ab 01.03.2023 Stufe 5, TVöD/VKA abgewiesen wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen. I. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA ab dem 01.01.2021. 1. Gemäß § 4 des aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anzuwendenden HTV vom 8. Oktober 2020 werden die Beschäftigten zum 1. Januar 2021 in die Entgeltgruppe, in der sie nach der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-K ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Bestimmungen der Anlage 1 TVöD/VKA lauten: „Teil B. Besonderer Teil … XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen … 10. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten Vorbemerkung Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Laborassistentinnen und –assistenten, … … 20. Leitende Beschäftigte Vorbemerkungen 1. Diese Tätigkeitsmerkmale finden in den Bereichen der vorstehenden Ziffern 4 bis 10, 13, 15, 16 und 19 Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- bzw. Teamleitung (organisatorische Einheiten) folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde: a) Der Leitung einer kleineren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. b) Der Leitung einer größeren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt. c) Der Leitung einer besonders großen organisatorischen Einheit sind in der Regel mehr als 24 Beschäftigte unterstellt. … Entgeltgruppe 9 b Leiterinnen und Leiter einer kleineren organisatorischen Einheit. Entgeltgruppe 9 c … Entgeltgruppe 10 1. Leiterinnen und Leiter einer größeren organisatorischen Einheit. 2. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern der Entgeltgruppe 11.“ 2. Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TVöD/VKA. a) Die Klägerin ist Leiterin einer größeren organisatorischen Einheit. aa) Die Klägerin leitet das Labor. (1) Die Leitung einer organisatorischen Einheit koordiniert, verantwortet und konstituiert die Erledigung der anfallenden Aufgaben. Dazu gehört die Organisation der Dienste, einschließlich die Aufstellung der Dienstpläne, die Koordination und Planung des Personaleinsatzes (Urlaub, Krankheitsvertretung), die Organisation und Durchführung von Mitarbeiterschulungen, die Organisation von Praktika, die Überwachung sowie Kontrolle der Einhaltung und die Durchsetzung der Qualitätsstandards. (2) Diese Tätigkeiten übt die Klägerin aus. Der Einwand der Beklagten, die Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen sei deshalb keine Leitungstätigkeit, weil derartige Aufgaben auch in anderen Klinikbereichen in erheblichem Umfang im Rahmen einer Delegation durch andere Beschäftigte erledigt würden, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese Aufgaben hier nicht auf andere Mitarbeiter delegiert wurden. bb) Die Klägerin leitet eine größere organisatorische Einheit im Tarifsinn. (1) Eine „größere organisatorische Einheit" liegt nach den Vorbemerkungen Nr. 2. der Anlage 1 zu Abschnitt 20. “Leitende Beschäftigte“ zum TVöD/VKA in der Regel dann vor, wenn der Leitung mehr als neun und nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt sind. (2) Das ist hier der Fall. (a) Der Klägerin sind 12 Beschäftigte unterstellt. (aa) Das Tarifmerkmal der Unterstellung erfordert eine Weisungsbefugnis. Anders als nach den Vorbemerkungen Nr. 1 zu den Leitenden Beschäftigten in der Pflege nach Abschnitt 2., wird keine fachliche Unterstellung verlangt. (bb) Die Klägerin ist ohne Berücksichtigung der Umweltassistentin …….. den 12 im Labor beschäftigten MTA weisungsbefugt. Die im Bereich Mikrobiologie tätigen sechs MTA sind hiervon nicht ausgenommen. Der Bereich Mikrobiologie ist keine abgrenzbare organisatorische Einheit. Das Weisungsrecht der Klägerin erstreckt sich auch auf diese MTA. Auf eine fachliche Weisungsbefugnis kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. (b) Der Umstand, dass das Labor von zwei Personen geleitet wird, führt zu keiner anderen Bewertung. (aa) Die Zahl von mehr als neun unterstellten Beschäftigten stellt keine starre Grenze zwischen den Entgeltgruppen 9 b und 10 TVöD/VKA dar, sondern bestimmt lediglich „in der Regel" die Abgrenzung zu einer „größeren organisatorischen Einheit". Die Auslegung der Tarifnorm ergibt, dass es sich bei der erforderlichen Anzahl der unterstellten Beschäftigten lediglich um Richtgrößen handelt und andere Abgrenzungsfaktoren ebenfalls eine Rolle spielen. Dabei muss es sich um Faktoren handeln, die an die Leitungsfunktion anknüpfen und quantitativ größere Anforderungen an diese stellen. Dies kann beispielsweise ein aus einer besonders großen Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten resultierender besonders hoher Koordinierungsaufwand sein. Auch eine nach der Anzahl unterstellter Beschäftigter "größere organisatorische Einheit" kann ausnahmsweise auf Grund anderer Faktoren dieses Attribut verlieren. Keine Berücksichtigung können dabei allerdings jeweils Umstände finden, die mit dem weiteren Qualifikationsmerkmal des höheren Maßes der Verantwortung (Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA) im Zusammenhang steht, da dieses nach der Tarifsystematik gesondert bewertet wird (vgl. zur "großen Station" BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – juris mwN). (bb) Hiernach liegen keine Umstände vor, die trotz der mehr als neun unterstellten Beschäftigten eine abweichende Bewertung des Labors im Sinne einer „kleineren organisatorischen Einheit" rechtfertigen. Die Beschäftigung der weiteren Leiterin ………. führt nicht zu quantitativ geringeren Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Klägerin. Es kann dahinstehen, ob Frau ……… im Vergleich zur Klägerin in zeitlich größerem Umfang Leitungstätigkeiten wahrnimmt. Denn daraus resultiert kein geringerer Koordinierungsaufwand und keine quantitativ geringeren Anforderungen an die jeweiligen Leitungsaufgaben der Klägerin. Die Klägerin ist für alle 12 MTA zuständig. Sie teilt sich mit Frau ……… die Leitungsaufgaben, nicht jedoch „die Beschäftigten“. Die Behauptung der Beklagten, die Mitarbeiterin …….. trage die Erstverantwortung und beziehe die Klägerin nur in bestimmte Aufgabenbereiche ein, ist unsubstantiiert. Zudem kommt es nach oben genannten Grundsätzen nicht auf die Verantwortung an. b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Leitungstätigkeiten fielen allenfalls zu ¼ der Gesamtarbeitszeit der Klägerin an. Denn die Leitungstätigkeit bildet einen einheitlichen die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachenden Arbeitsvorgang. aa) Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVöD-K sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangstätigkeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bilden Leitungstätigkeiten einen einzigen großen Arbeitsvorgang (BAG 24. September 1997 – 4 AZR 452/96 – juris mwN). bb) So ist es hier. Der Klägerin wurde arbeitsvertraglich die Funktion der leitenden MTA übertragen. Alle Aufgaben der Klägerin als leitende MTA, gleich, wie sie nach der Entgeltordnung zum TVöD zu bewerten sind, dienen einem Arbeitsergebnis. Die Stellung der Klägerin als Leiterin des Labors bringt es mit sich, dass sie die dem Labor übertragenen Aufgaben überwachen und für deren ordnungsgemäße Erledigung zu sorgen hat. Dass die Klägerin dabei selbst Aufgaben einer MTA ausführt, ändert nichts an der Annahme eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs. Sie hat als leitende MTA die Leitung des Labors wahrzunehmen. Die Ausübung der Weisungs- und Kontrollfunktion gegenüber den ihr unterstellten MTA stellt einen inneren Zusammenhang zu allen der Klägerin übertragenen Aufgaben her, und zwar auch dann, wenn sie Einzelaufgaben mit spezifischen Zielen wahrnimmt. Sie lassen sich von ihrer Leitungsfunktion nicht trennen. Diese übt sie auch dann aus, wenn sie an einzelnen von ihr selbst übernommenen Aufgaben arbeitet. II. Die Klägerin ist ab 01.01.2021 Stufe 4 und ab 01.03.2023 Stufe 5 TVöD/VKA zuzuordnen. Die Stufenzuordnung erfolgt gem. §§ 16 f. TVöD-K. Die Vorschriften des TVöD-K finden aufgrund der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 HTV Anwendung. Damit ist die Stufenzuordnung grundsätzlich nach § 16 TVöD-K vorzunehmen. Nach § 16 Abs. 3 TVöD-K erreichen die Beschäftigten Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4. § 4 Abs. 1 HTV trifft insoweit eine Sonderregelung als bestimmt wird, welche Bedeutung die Zeiten der Betriebszugehörigkeit für die Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-K zum festgelegten Stichtag 31. Dezember 2020 haben. Schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 3 HTV ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Überleitung zurückgelegte Zeiten der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen sind. Da die Klägerin zum Stichtag 31. Dezember 2020 bereits mehr als drei Jahre der Stufe 3 zuzuordnen gewesen wäre, gehört sie zum Stichtag in Stufe 4, mit einer angebrochenen Stufenlaufzeit von einem Jahr und 10 Monaten, so dass sie nach weiteren zwei Jahren und zwei Monaten am 01.03.2023 Stufe 5 erreicht hat. Soweit die Beklagte meint, dem stehe entgegen, dass § 4 Abs. 1 HTV keine Anrechnungsregelung für die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD-K vorsieht, ist dies unerheblich und auch nicht notwendig. Denn der HTV bestimmt die uneingeschränkte Anwendung des § 16 TVöD-K. Damit wäre die Klägerin gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD-K bei ihrer Einstellung der Stufe 3 zuzuordnen gewesen, denn sie verfügte über eine mehr als dreijährige Berufserfahrung als MTA im MVZ ………. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 4 HTV nicht die speziellere Regelung, die § 16 TVöD-K ausschließt. Allein nach § 4 HTV könnte die Stufenzuordnung nicht vorgenommen werden. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA. 1. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht. Gem. § 16 Abs. 3 TVöD-K erreicht die Klägerin Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Das ist erst am 01.03.2028 der Fall. 2. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normvollzug (BAG 14. März 2019 – 6 AZR 171/18 – juris mwN). b) Hier ist von einem die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließenden Normenvollzug auszugehen. Die Mitarbeiterin ………… wurde Stufe 5 TVöD/VKA nicht aufgrund eines von der Beklagten geschaffenen generalisierenden Prinzips und auch nicht auf Grund einer Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen Tätigkeit gem. § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD-K, sondern, was sich aus dem an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Frau ………. gerichteten Schreiben vom 04.02.2022 ergibt, gem. § 17 Abs. 2 TVöD-K wegen besonderer Leistungen vorzeitig zugeordnet. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Stufenzuordnung der Klägerin. Die Klägerin war vom 01.07.1992 bis 31.12.2015 als medizinisch-technische Assistentin im MVZ ….. tätig. Sie ist seit 01.03.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 10.11.2016 (Bl. 10 ff. d. A.) die Tätigkeit als leitende medizinisch-technische Laborassistentin (fortan: leitende MTA) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus an den Standorten ……. und …………. mit einem gemeinschaftlichen Labor für beide Standorte mit zwei leitenden MTA. Im Labor am Standort ………. ist eine Mitarbeiterin tätig. Am Standort ………. sind es neben der Klägerin die weitere leitende MTA ……., die Umweltassistentin ……… sowie 12 MTA (11,51 VK), unter ihnen 6 MTA, die mikrobiologisch arbeiten (5,63 VK). Aufgabe der Klägerin ist u.a. die Erstellung der Dienst- und Urlaubspläne für die MTA, das Auslösen von Bestellungen und Reparaturaufträgen, die Planung und Durchführung von Schulungen, die Durchsetzung und Überwachung des Qualitätsmanagement-Systems, die Überwachung der Ringversuche, die Aufrechterhaltung der Qualität der Probenbearbeitung, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Organisation von MTA- und Schülerpraktika sowie allgemeine administrative Aufgaben. Die Klägerin kann den mikrobiologisch arbeitenden MTA keine fachlichen Weisungen erteilen. Die Klägerin teilt sich die Aufgaben mit Frau ……….. Die Beklagte vereinbarte mit ver.di am 23.12.2020 einen Tarifvertrag für die Beschäftigten der …… Klinikum ….. vom 8. Oktober 2020 (fortan: Haustarifvertrag) zur Anwendung des TVöD, TVöD-BT-K, TVAöD-BT-BBiG, TVAöD-BT-Pflege, TVPöD, TV-EUmw-VKA und TV ZUSI. Der Tarifvertrag trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung TVöD/VKA ist in § 4 geregelt. Dieser lautet, sofern hier von Bedeutung, wie folgt: „§ 4 Überleitung (1) Die Beschäftigten werden zum 1. Januar 2021 in die Entgeltgruppe, in der sie nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach der Betriebszugehörigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2020, wobei auch bei einem Rechtsvorgänger des Arbeitgebers zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat. Sind in der jeweiligen Stufe nach erfolgter Überleitung bereits Jahre der Stufenlaufzeit zurückgelegt, werden diese berücksichtigt." Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2021 (Bl. 23 ff. d. A.) einen Änderungsvertrag, nach dessen Inhalt zum 01.01.2021 die Überleitung und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD erfolgt. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot am 29.11.2021 unter Vorbehalt an und widersprach der Eingruppierung hinsichtlich der Entgeltgruppe sowie der Entgeltstufe mit Schreiben vom 07.12.2021 (Bl. 28 ff. d. A.). Die Klägerin erhält seit 01.03.2022 Entgelt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Die Beklagte ordnete die Mitarbeiterin ……, die, wie die Klägerin 2016 eingestellt wurde und 20 Jahre Laborerfahrung als MTA in …….. hat, mit Änderungsvertrag vom 03.05.2022 (Bl. 103 d. A.) mit Wirkung ab 01.08.2022 Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 zu. Sie führte in einem an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Mitarbeiterin ……… gerichteten Schreiben vom 04.02.2022 (Bl. 269 d. A.) u. a. aus: "… Dennoch schätzen wir die Leistungen Ihrer Mandantin als Mitarbeiterin in unserem Unternehmen sehr. Ihre Mandantin ist aktuell in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 eingruppiert. Die nächste Stufe der Steigerung würde nach unseren Berechnungen zum 01.08.2022 erfolgen. In Anbetracht der Leistungen Ihrer Mandantin wären wir bei Annahme und Beilegung der rechtlichen Auseinandersetzung bereit, eine Vorweggewährung in die Erfahrungsstufe 5 zum 01.08.2022 vorzunehmen. Die Erfahrungsstufe 4 würde sie demnach überspringen." Die Klägerin hat sich mit der am 22.03.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD/VKA gewandt und Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD/VKA geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe einen großen Arbeitsbereich zu verantworten und sei deshalb in Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA einzugruppieren. Eine Aufteilung der Mitarbeiter zwischen ihr und der weiteren leitenden MTA …….. finde nicht statt. Darüber hinaus sei die Zuordnung zu Stufe 3 TVöD/VKA unzutreffend. Die Tätigkeit als Labormitarbeiterin im MVZ ……. sei gem. § 16 Abs. 2 TVöD/VKA zu berücksichtigen. Zudem verstoße die Stufenzuordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte die Vorbeschäftigungszeiten bei der Mitarbeiterin ………. anerkannt habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht in Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA einzugruppieren. Sie sei nicht Leiterin einer größeren organisatorischen Einheit, denn sie teile sich die Leitung mit der anderen leitenden MTA …….. Die Zuordnung zu Stufe 3 TVöD/VKA sei korrekt. Die Stufenzuordnung der Mitarbeiter sei ausschließlich nach § 4 HTV und nicht nach § 16 Abs. 2 TVöD-K vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das am 03.05.2022 gegen die Beklagte erlassene Versäumnisurteil auf deren Einspruch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, den beiden leitenden MTA unterstehe zwar schematisch betrachtet, die für das Vorliegen einer größeren Einheit erforderliche Anzahl an Beschäftigten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gesteigerte Verantwortung und Belastung auf zwei MTA verteilt werde, so dass keine der Beiden allein für alle Mitarbeiter verantwortlich sei. Die Zuordnung der Klägerin zu Stufe 3 begegne keinen Bedenken. Die Stufenzuordnung richte sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 HTV. Das Arbeitsverhältnis habe zum maßgebenden Stichtag 3 Jahre und 10 Monate bestanden. § 16 Abs. 2 TVöD sei nicht anzuwenden. Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten finde nicht statt. Die von der Klägerin begehrte Stufenzuordnung ergäbe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.11.2022 zugestellte Urteil am 12.12.2022 Berufung eingelegt und die Berufung am 09.02.2023 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 11.01.2023 eingegangenen Antrag bis zum 13.02.2023 verlängert worden war. Die Klägerin behauptet, sie führe sämtliche Koordinations- und Leitungsaufgaben gegenüber den MTA und der UTA aus. Sie trage insbesondere die Personalverantwortung für alle Mitarbeiter des jeweiligen Dienstplans. Eine eigene Abteilung Mikrobiologie bestehe nicht. Sämtliche Mitarbeiter der Abteilung, auch die der Mikrobiologie, würden gerade wegen der für Bereitschaftsdienste notwendigen Austauschbarkeit, von ihr verplant und eingesetzt. Die Mitarbeiter seien nicht zwischen ihr und Frau ……. aufgeteilt. Sie und Frau …….. seien beide gleichberechtigt als leitende MTA beschäftigt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Anspruch auf Zuordnung zu Entgeltstufe 6 TVöD/VKA folge aus § 16 Abs. 2 TVöD/VKA. Ihre einschlägige Berufserfahrung beim MVZ ……. sei zu berücksichtigen. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Mitarbeiterin ……… verletzt. Die Klägerin bestreitet, dass die Stufenzuordnung der Frau ……. auf einer Vorweggewährung der höheren Stufe nach § 17 Abs. 2 TVöD/VKA beruhe. Die Klägerin beantragt, auf die Berufung wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 03.05.2022 – 3 Ca 211/22 – aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend in Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA eingruppiert. Sie sei nicht Leiterin einer größeren organisatorischen Einheit. Der Klägerin seien nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. Eine Leitungstätigkeit setze voraus, den unterstellten Beschäftigten fachliche Weisungen zu erteilen. Das sei bei den sechs mikrobiologisch arbeitenden Personen nicht der Fall. Darüber hinaus teile sich die Klägerin die Leitungsaufgaben mit der leitenden MTA ………... Die Tarifvertragsparteien hätten eine regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde gelegt. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Besonderheit besteht darin, dass zwei leitende MTA tätig seien. Die Klägerin plane Urlaub, koordiniere Krankheitsvertretungen, plane die Weiterbildung und kümmere sich um etwaige Reparaturen der Geräte, Wartungsintervalle und sonstige Termine nicht allein. Hierfür sei in erster Linie Frau ………. zuständig, die die Klägerin dann einbinde. Darüber hinaus machten die Leitungstätigkeiten der Klägerin allenfalls 1/4 ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Die Beklagte hält die Zuordnung zu Stufe 3, ab 01.03.2022 Stufe 4, für korrekt. Sie ist der Auffassung, die Stufenzuordnung erfolge ausschließlich gem. § 4 Abs. 1 HTV anhand des Betriebseintritts mit den festgelegten Stufenverweildauern zum Stand 31.12.2020. Der HTV stelle neben dem TVöD ein eigenes Tarifwerk dar und habe wegen des Spezialitätengrundsatzes Vorrang vor dem TVöD. Überdies könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht aus § 16 Abs. 2 TVöD/VKA herleiten. Denn die Anerkennung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs sei eine Ermessensentscheidung. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Die Stufenzuordnung der Frau ………. ab dem 01.08.2022 in Stufe 5 anstelle Stufe 4 sei im Rahmen der Vorweggewährung nach § 17 Abs. 2 TVöD/VKA erfolgt und nicht aufgrund der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 TVöD/VKA. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.