Urteil
3 Sa 287/09
Thüringer Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2010:0722.3SA287.09.0A
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Leitsätze
Eine Versetzungsklausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers allein nach Maßgabe "betriebsorganisatorischer Erfordernisse" zu ändern oder zu erweitern,(Rn.5)
stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs 1 S 1 BGB dar.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.05.2009 – 3 Ca 1877/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Übertragung des Aufgabenfeldes Adressenvermittlung an den Kläger unwirksam ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Versetzungsklausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers allein nach Maßgabe "betriebsorganisatorischer Erfordernisse" zu ändern oder zu erweitern,(Rn.5) stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs 1 S 1 BGB dar.(Rn.32) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.05.2009 – 3 Ca 1877/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Übertragung des Aufgabenfeldes Adressenvermittlung an den Kläger unwirksam ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und sowohl fristgemäß eingelegt als auch begründet worden. B. Die Berufung ist begründet. Der Kläger schuldet nicht die Erbringung der streitgegenständlichen Arbeiten der Adressenvermittlung. Dies folgt aus der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Umfang der vom Kläger vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, dem Kläger über diese Arbeitsleistungen hinaus die Arbeiten der Adressenvermittlung als weitere Aufgabe zu übertragen. Ein solches Recht haben die Parteien in § 2 ArbV nicht wirksam vereinbart. Es folgt auch nicht aus § 106 GewO. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nach § 106 GewO den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeit nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dieses Direktionsrecht gilt jedoch nur, soweit die vorgenannten Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind und damit der einseitigen Disposition des Arbeitgebers entzogen sind. 1. Vorliegend haben die Parteien eine derartige arbeitsvertragliche Festlegung zum Kreis der vom Kläger zu erledigenden Arbeitsleistungen in § 2 ArbV getroffen. Aus der Auslegung der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsklausel in § 2 Satz 1 ArbV und der hierin in Bezug genommenen Stellenbeschreibung des Klägers folgt, dass der Kläger jedenfalls nicht die vorliegend streitgegenständlichen Arbeitsleistungen schuldet. 1.1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag basiert auf einer von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertragsurkunde. Die einzelnen Vertragsbedingungen, insbesondere die Regelung in § 2 ArbV wurden von der Beklagten als Verwenderin vorgegeben und nicht frei ausgehandelt. Derartige allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei es auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ankommt. Maßgebend ist nicht der Wille der konkreten Vertragspartner. Verwenden sie allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt es in erster Linie auf den Vertragswortlaut an. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Für die Auslegung kann auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sein sowie die von der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 – Juris). 1.2. Nach § 2 Satz 1 ArbV ist der Kläger als Referent angestellt. Hätten es die Parteien hierbei belassen, würde der Kläger sämtliche bei der Beklagten anfallende Tätigkeiten eines Referenten schulden. Die Parteien haben seine Arbeitsaufgaben aber weiter konkretisiert. Der Kläger soll "im Geschäftsfeld Zentrale Dienste, Referat Beitrag/Stammdaten" tätig werden. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann aus der Besonderheit dieses Verkehrskreises folgen, dass die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag lediglich einen deklaratorischen Charakter haben soll und sich die geschuldete Tätigkeit allein nach einer bestimmten Vergütungsgruppe und den dieser zugewiesenen Tätigkeitsmerkmalen bestimmen. Eine nach Tätigkeitsmerkmalen strukturierte Vergütung ist dem Arbeitsvertrag jedoch in seinen weiteren Regelungen nicht zu entnehmen. Umreißen die Parteien die geschuldeten Arbeitsleistungen damit nicht nur allgemein, sondern konkretisieren sie diese auf Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Referates, ist im Zweifel auch nur die dort anfallenden Tätigkeiten eines Referenten des Referates Beitrag/Stammdaten geschuldet. Was unter der Tätigkeit eines Referenten des Geschäftsfeldes Zentrale Dienste, Referat Beitrag/Stammdaten zu verstehen ist haben die Parteien in § 2 Satz 3 ArbV noch weiter gehend bestimmt. Diese Tätigkeit soll sich "nach der diesem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibung" richten. Die beigefügte "Stellenbeschreibung Referent Beitrag/Stammdaten" führt die "im wesentlichen" zu bearbeitenden Aufgabenfelder auf. Sie betreffen in allen zwölf aufgeführten Punkten sämtlich Arbeiten im Zusammenhang mit der Beitrags- und Stammdatenbearbeitung. Der Beklagten ist insoweit zu folgen, als der verwendete Wortlaut "im wesentlichen" ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die Aufzählung der Arbeiten in den Punkten eins bis zwölf nicht abschließend zu verstehen ist und daher eine Ergänzung und Erweiterung der dort aufgeführten Aufgaben als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Allerdings haben die Parteien mit § 2 Satz 1 und Satz 3 ArbV, der Überschrift zur Stellenbeschreibung und der nachfolgenden ausschließlichen Aufzählung von Tätigkeiten der Beitrags- und Stammdatenbearbeitung den Aufgabenkreis derart eingeschränkt, dass auch die Öffnungsklausel "im wesentlichen" erkennbar nur weitere, nicht ausdrücklich aufgezählte Beitrags- und Stammdatentätigkeiten erfassen soll. Dieses Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem erkennbaren Interesse der Vertragsparteien. Die Interessenlage ist insoweit ambivalent. In vielen Fällen entspricht eine starke Konkretisierung der Arbeitsaufgaben der Interessenlage vieler Arbeitnehmer, die sich keiner wandelnden Arbeitswelt ausgesetzt sehen wollen. Arbeitgeber haben hingegen im laufenden Arbeitsverhältnis ein gesteigertes Interesse an einem möglichst flexiblen Einsatz der Mitarbeiter, schätzen aber im Rahmen einer betriebsbedingten Vertragsbeendigung die risikofreie soziale Auswahl eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines weitgehend ausgeschlossenen Direktionsrechtes mit keinem sonstigen Arbeitnehmer vergleichbar im Sinne der Rechtsprechung zur Sozialauswahl ist. In einer solchen Krisensituation haben von Kündigung bedrohte Mitarbeiter wiederum das Interesse, aufgrund uneingeschränkter Vertragsklauseln mit möglichst Jedermann vergleichbar zu sein. Welche der jeweils denkbaren Interessenlagen und Regelungsziele vorliegend bei Vertragsabschluss für den jeweiligen Vertragspartner erkennbar verfolgt worden ist, wurde nicht vorgetragen. Für das vorgenannte Auslegungsergebnis spricht zudem die weitere Regelung in § 2 Satz 3, 2. Halbsatz ArbV. Hier behält sich die Beklagte vor, die Stellenbeschreibung abzuändern bzw. zu ergänzen. Ersichtlich hat die Beklagte als Verwenderin der vorformulierten Vertragsurkunde selbst die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Änderungsvorbehaltes gesehen, der sich erübrigt hätte, wenn bereits neben der Aufzählung der Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung auch alle sonstigen Referententätigkeiten mit erfassen wären. 2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie sich demgegenüber zugleich vertraglich vorbehalten hat, die vorgenannt konkretisierten Arbeitsaufgaben des Klägers einseitig zu erweitern. Diese Direktionsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte kann sich auch nicht auf das gesetzliche Direktionsrecht nach § 106 GewO berufen. 2.1. Fehlt es an einer Festlegung der Arbeitsinhalte, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vertraglich vereinbarten Direktionsvorbehaltes kommt es in diesem Fall nicht an. Ist die Tätigkeit wie – im vorliegenden Fall – eng bestimmt, schränkt dies das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO ein. Grundsätzlich ist dann eine Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erforderlich. Enthält der Arbeitsvertrag – wie vorliegend – auf der einen Seite eine enge Tätigkeitsbestimmung und andererseits einen zugleich vertraglich vereinbarten Direktionsvorbehalt, ist für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorbehaltes nach dem Regelungsgehalt der Direktionsklausel zu differenzieren. Entspricht sie materiell der gesetzlichen Regelung des Direktionsrechtes nach § 106 GewO oder weicht sie hiervon zugunsten des Arbeitnehmers ab, unterliegt die Vertragsklausel mangels Abweichen von der gesetzlichen Rechtmäßigkeitsvorstellung keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern nur einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei muss die Direktionsklausel unter Berücksichtigung der bereits genannten Auslegungskriterien aus sich heraus erkennen lassen, dass sie sich auf den materiellen Regelungsgehalt des § 106 GewO beschränkt (BAG 13.04.2010 – 9 AZR 36/09 – Juris). Folgt jedoch aus der Auslegung, dass sich der Verwender ein über § 106 GewO hinausgehendes Recht zur Vertragsänderung vorbehält, unterliegt die Klausel auch einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwender durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Unangemessenheit muss unter Berücksichtigung der anerkennenswerten Interessen der Vertragspartner festgestellt werden, wobei nicht der konkrete streitige Einzelfall bewertet wird. Vielmehr ist die Klausel an einem generellen, typisierenden und vom Einzelfall losgelösten Maßstab zu messen (BAG 13.03.2007 – 9 AZR 433/06 – Juris). Weicht eine Klausel von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. 2.2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist zunächst klarzustellen, dass im vorliegenden Streitfall ein mögliches Direktionsrecht der Beklagten nicht aus § 2 Satz 2 ArbV abzuleiten ist. Der in dieser Vertragsklausel vereinbarte Vorbehalt trifft keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Bestimmung. Er betrifft das Recht der Beklagten, den Kläger in eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur entsprechend eines als abänderbar vereinbarten Organigramms einzuordnen. Was die Parteien mit dem Kriterium der "betrieblichen Organisationsstruktur" meinen, definieren sie anhand der beispielhaften Aufzählung "z. B. Unterstellungsverhältnisse und Vorgesetztenfunktionen". Diese Klausel regelt daher die statusrechtliche Stellung des Klägers innerhalb des Betriebes der Beklagten, etwa die im Rahmen der für ihn maßgebenden Über- und Unterordnungsverhältnisse und damit seine jeweilige Weisungskompetenzen bzw. Weisungsgebundenheit. Die Vertragsklausel setzt jedoch keinen allgemeinen rechtlichen Rahmen für jegliche sonstige Organisationsentscheidungen der Beklagten. Solange die Zuordnung der Adressenvermittlung zum Bereich Zentrale Dienste, Referat Beitrag/Stammdaten die bisherige Einordnung des Klägers in die betriebliche Organisationsstruktur als solches nicht ändert, ist die alleinige Erweiterung seiner Aufgabenstellungen nicht nach dem Maßstab des § 2 Satz 2 ArbV einer Rechtfertigung aus "personellen, organisatorischen oder anderen Gründen" zu überprüfen. Dass sich mit der streitigen Aufgabenerweiterung die betriebsorganisatorische Stellung des Klägers geändert hat, ist zwar grundsätzlich denkbar, aber nicht vorgetragen. 2.3. Einschlägig ist vielmehr der Direktionsvorbehalt in § 2 Satz 3 ArbV. Diese Klausel ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt stellt dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Nach ihrem Wortlaut behält sich die Beklagte vor, die in § 2 Satz 1 ArbV in Verbindung mit der Stellenbeschreibung festgelegte Arbeitsaufgaben des Klägers bei Vorliegen "betriebsorganisatorischer Erfordernisse" abzuändern oder zu ergänzen. Hiernach rechtfertigt sich eine Änderung oder Ergänzung der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers allein nach den Interessen des Arbeitgebers, gemessen an dessen betriebsorganisatorischen Erfordernissen, ohne dass von vornherein zumindest auch die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigt werden müssen. Weder begrenzt die Klausel das einseitige Direktionsrecht der Beklagten auf die Übertragung lediglich zumutbarer Tätigkeiten noch sieht sie allgemein die Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bei der Zuweisung vor (vgl. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 5578/05 – Juris; LAG Hamm 11.12.2008 – 11 Sa 817/08 – Juris). Eine so formulierte Klausel eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer jegliche Tätigkeiten zuzuweisen, solange dies nur durch betriebsorganisatorische Erfordernisse begründbar ist. Mangels einschränkender Zumutbarkeitskriterien bzw. vorgeschriebener Interessenabwägung kann er damit einseitig und allein unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen in den vertraglich vereinbarten und grundrechtlich geschützten sozialen Bestandsschutz seines Vertragspartners eingreifen (vgl. Sächsisches LAG 26.01.2009 – 3 Sa 483/08 – Juris; LAG Baden-Württemberg – 15.04.2009 – 16 Sa 102/08 – Juris). Da Maßstab für die Klauselkontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen allein ein typisierender Maßstab ist, kommt es vorliegend nicht darauf an, dass und in welchem Maße die Beklagte im Rahmen der streitigen Zuweisung tatsächlich die Interessen beider Parteien abgewogen hat. Entgegen des Auslegungsansatzes der Beklagten kann § 2 Satz 3 ArbV nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass nicht allein die arbeitgeberinteressenorientierten betriebsorganisatorischen Erfordernisse die Zulässigkeit einer Aufgabenerweiterung bestimmen, sondern immanent, gleichsam selbstredend, eine Abwägung etwaiger entgegenstehender Interessen des Arbeitnehmers aus der Klausel herauszulesen sei. Der Wortlaut gibt hierzu keine hinreichende Klarheit. Er verweist vielmehr auf allein erforderliche betriebsorganisatorische Gründe. Selbst wenn man das vorgenannte Auslegungsergebnis ermitteln wolle, blieben objektiv erhebliche Zweifel am letztlich anzulegenden Maßstab für die zulässige Ausübung des Direktionsrechtes entsprechend § 106 GewO. Diese Zweifel gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten als Verwenderin. Sie muss bei Unklarheiten die ihr ungünstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 12.12.2006 – 3 AZR 388/05 – Juris). 2.4 Führt die Angemessenheitskontrolle zur Unwirksamkeit eines Direktionsvorbehaltes, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das angemessene Maß findet nicht statt (BAG 13.04.2010 – 9 AZR 113/09 – Juris). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bemisst sich die Zuweisung der zusätzlichen Arbeiten damit aber nicht nach dem Maßstab billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Beklagten noch ein Weisungsrecht zustünde. Wie bereits dargelegt, steht jedoch das gesetzliche Weisungsrecht nach § 106 GewO unter dem Vorbehalt, dass es z. B. nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wurde. Gerade dies haben die Parteien aber – wie dargelegt – getan. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger einseitig einen geänderten Aufgabenbereich zuweisen kann. Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht ein Entgelt in Höhe von 3.176,33 Euro brutto. Die Parteien änderten zuletzt am 18.08.2003 bzw. 06.02.2004 ihren Arbeitsvertrag (ArbV). § 2 ArbV regelt die "Arbeitsaufgaben" hierin wie folgt geregelt: "Der Arbeitnehmer ist im Geschäftsfeld "Zentrale Dienste", Referat Beitrag/Stammdaten, als Referent tätig. Die Einordnung in die betriebliche Organisationsstruktur (z. B. Unterstellungsverhältnisse und Vorgesetztenfunktionen) ergibt sich aus den jeweiligen Organigrammen, die sich im Laufe der Zeit durch personelle, organisatorische und andere Gründe jederzeit ändern können. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach der diesem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibung, deren Änderung und Ergänzung sich die Firma nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen vorbehält. (...). " Die Parteien fügten dem Arbeitsvertrag die "Stellenbeschreibung Referent im Referat Beitrag/Stammdaten" als Anlage bei (Bl. 12 d. A.). Die Beklagte bietet ihren Kunden gegen Entgelt an, Adressen von Firmen eines bestimmten Marktsegmentes zusammenzustellen. Hierzu werden über das EDV-Programm der Beklagten deren Datensätze entsprechend der Kundenanfrage durchsucht, das Datenmaterial auf die tatsächliche Übereinstimmung mit den Suchparametern des Kunden hin überprüft, die ermittelten Adressdaten in eine anderes Dateiformat umgewandelt und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Diese Tätigkeit wurde zunächst zusammen mit dem Aufgabenbereich "Statistik" einem Arbeitsplatz zugeordnet, der organisatorisch in das Geschäftsfeld "Zentrale Dienste" eingegliedert war. Mit der Versetzung des damaligen Stelleninhabers, Herrn K., wurde er später dem Geschäftsfeld "Wirtschaftspolitik/Unternehmensförderung" zugeordnet, während die Pflege der Datensätze weiter durch das Geschäftsfeld "Zentrale Dienste" erfolgte. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. stellte die Beklagte einen neuen Mitarbeiter ein. Dieser konnte zudem volkswirtschaftliche Analysen durchführen. Dies veranlasste die Beklagte, ihre Arbeitsabläufe neu zu organisieren. Sie wies die eher schematische Tätigkeit der Adressenvermittlung erneut dem Geschäftsfeld "Zentrale Dienste" zu und erwog, dass der Kläger als Referent "Beitrag/Stammdaten" Auskünfte aus der Beitragsdatenbank erteile und damit künftig zusätzlich auch Auskünfte der Adressenvermittlung erteilen könne. Mit Schreiben vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Aufgabe der Adressenvermittlung in das Referat Beitrag/Stammdaten verlagert habe und ihm gemäß § 2 ArbV die Erledigung dieser Aufgabe übertrage (Bl. 14 d. A.). Der Kläger wandte sich mit seiner im Oktober 2008 beim Arbeitsgericht Suhl erhobenen Klage gegen die Übertragung der Adressenvermittlung, da sie unbillig sei. Diese Aufgabe habe 40 bis 50 % der Arbeitszeit von Herrn K. umfasst. Der Kläger sei aber bereits mit seiner bisherigen Arbeit voll ausgelastet. Er verweise auf etwa 26 Überstunden allein von Januar bis Juli 2008. Seit der Zuweisung habe er bis Januar 2009 90 Überstunden angesammelt. Da mehr als 100 Überstunden am Jahresende verfallen würden, müsse er sie abbummeln. Arbeit bleibe unerledigt. Es seien nicht nur 136 Adressen jährlich zu ermitteln. Dies seien nur die abgerechneten, nicht aber die Adressen, die zwar ermittelt, aber unter dem Eindruck des Kostenvoranschlages nicht angefordert worden seien. Er verweise insoweit auf die unter Aufsicht erstellte Zeiterfassung. Hieraus ergebe sich ein Mehraufwand von ca. neun Stunden pro Monat (Bl. 60 d. A.). Auch müsse er mit unterschiedlicher Software und Datenbänken arbeiten. Zwar stehe es der Beklagten allgemein frei, ihre Betriebsabläufe neu zu organisieren. Ihm gegenüber müsse sie aber § 2 ArbV beachten, der kein entsprechendes Weisungsrecht eröffne. Auch lägen keine "personellen, organisatorischen oder andere Gründe" im Sinne der Klausel vor, da gerade ein neuer Mitarbeiter für Herrn K. angestellt worden sei. Wollte man § 2 ArbV ein Versetzungsrecht entnehmen, wäre die Klausel wegen der einseitigen Berücksichtigung nur der Interessen der Beklagten nach § 307 BGB unwirksam und zudem sei wegen ihrer unbestimmten Begrifflichkeiten nicht hinreichend transparent. Die Arbeitszuweisung verstoße gegen Personalvertretungsrecht. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Übertragung des Aufgabenfeldes Adressenvermittlung an den Kläger unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meinte, dass die Parteien ausdrücklich das Recht der Beklagten auf Übertragung zusätzlicher Aufgaben vertraglich ausdrücklich vereinbart hätten. Nachdem sie ihre Betriebsabläufe neu organisiert habe, lägen auch die hierfür erforderlichen personellen und organisatorischen Gründe im Sinne des § 2 ArbV vor. Sie habe auch das Recht, die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten des Klägers "nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen" zu ergänzen. Hiernach sei allein maßgebend, dass die Adressenvermittlung nun dem Geschäftsfeld "Zentrale Dienste" zugeordnet und der Kläger dort Referent sei. Auch sei die neu zugewiesene Tätigkeit fachlich mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbar, die Arbeitsabläufe sogar weitgehend identisch. Er habe nun lediglich Auskünfte aus einer zweiten Datenbanken zu erteilen, was zu einem Mehraufwand von nur etwa einer Stunde pro Woche führe. Weder habe er die angeführten Überstunden wegen der zusätzlichen Arbeitszuweisung erbracht, noch wäre er gezwungen, hierfür überhaupt Überstunden zu erbringen. Die zeitliche Inanspruchnahme durch seine Arbeiten schwanke stark. Könne er sie nicht in der regulären Arbeitszeit und auch nicht innerhalb des Jahresreferenzzeitraums für seine Gleitzeit abgearbeitet werden, sei es eben Sache der Beklagten, wenn Arbeit liegen bleibe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 08.05.2009 abgewiesen (Bl. 84 – 90 d. A.). Die Übertragung der Adressenvermittlung sei vom Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO gedeckt. Es handele sich um eine freie Unternehmerentscheidung, die wegen der früheren Zuweisung zum Bereich Zentrale Dienste auch erkennbar nicht willkürlich sei. Zwar sei die Tätigkeiten des Klägers in § 2 ArbV näher konkretisiert worden. Sie beschränke sich hiernach auf den Bereich Zentrale Dienste, Referat Beitrag/Stammdaten und zudem auf die Grenzen der Stellenbeschreibung. Die Beklagte habe sich aber zugleich vorbehalten, die Arbeiten nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen zu erweitern. Ein Direktionsrecht nach Maßgabe betriebsorganisatorischer Erfordernisse berücksichtige hinreichend die Interessen beider Parteien. Es sei keine unangemessene Benachteiligung des Klägers ersichtlich, da es weder dem praktischen Arbeitsleben entspreche noch denkbar sei, dass Tätigkeiten einer Stellenbeschreibung zu einer späteren Zeit nicht entfallen, geändert oder ergänzt werden könnten. Da die vertragliche Regelung materiell § 106 GewO entspreche, sei sie rechtlich nicht zu beanstanden. Die Übertragung der Arbeiten entspreche auch billigem Ermessen nach § 106 GewO. Die Tätigkeit stehe in einem gewissen Zusammenhang mit der Stammdatenbearbeitung. Die Zuweisung könne betriebsorganisatorisch begründet werden und es lasse sich eine zeitliche Mehrbelastung von nur etwa 5 % der Arbeitszeit errechnen. Die Übertragung sei daher nicht willkürlich. Der Kläger hat gegen das am 08.05.2009 verkündete und ihm am 17.06.2009 zugestellte Urteil am 10.07.2009 Berufung eingelegt. Nach einer am 17.08.2009 beantragten und bis zum 31.08.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat er die Berufung am 31.08.2009 begründet. Er wiederholt sein Argument, u. a. dass § 2 ArbV bereits nicht der Klauselkontrolle nach § 307 BGB standhalte. Der arbeitsvertraglich in Verbindung mit der Stellenbeschreibung abschließend definierte Kreis seiner geschuldeten Arbeitsleistungen könne nicht allein wegen einseitiger betriebsorganisatorischer Interessen der Beklagten ohne Berücksichtigung der Interessen des Klägers geändert oder ergänzt werden. Es sei auch nicht allein Sache der Beklagten, wenn Arbeit infolge einer zeitlichen Überbeanspruchung unerledigt bleibe, da der Kläger Gefahr laufe, aus diesem Grund abgemahnt zu werden. Der Kläger beantragt: unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Suhl vom 08.05.2009, Az. 3 Ca 1877/08, festzustellen, dass die Übertragung des Aufgabenfeldes Adressenvermittlung an den Kläger unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes, das zu Recht eine hinreichende Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch die vertragliche Regelung erkannt habe. Es sei allein der Kläger, der nun entgegen seiner bisherigen Flexibilität nicht mehr in der Lage scheint, etwaige Überstunden problemlos abzubummeln. Er könne sich auch nicht auf den abschließenden Charakter der Stellenbeschreibung berufen, da eine solche per definitionem nicht abschließend sein könne. Abzustellen sei insoweit nur auf den Begriff "Referent" und alle von einem Referenten zu erledigenden Arbeiten.