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Beschluss

4 TaBV 1/19

Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem*der Arbeitgeber*in setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem*r Gläubiger*in in Anspruch genommen worden ist. Das setzt eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat voraus. Eine Übersendung an den*die Arbeitgeber*in reicht dafür nicht aus (Anschluss an BAG 04.06.2003, 7 ABR 42/02; LAG Hessen 24.04.2017, 16 TaBV 238/16; 07.05.2018, 16 TaBV 64/17).(Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 3 und 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.12.2017 – 4 BV 7/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem*der Arbeitgeber*in setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem*r Gläubiger*in in Anspruch genommen worden ist. Das setzt eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat voraus. Eine Übersendung an den*die Arbeitgeber*in reicht dafür nicht aus (Anschluss an BAG 04.06.2003, 7 ABR 42/02; LAG Hessen 24.04.2017, 16 TaBV 238/16; 07.05.2018, 16 TaBV 64/17).(Rn.43) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 3 und 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.12.2017 – 4 BV 7/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Freistellung von Kosten für Betriebsratsschulungen. Der Beteiligte zu 1) war der am Standort der Beteiligten zu 2) in……..2014 erstmals seit langer Zeit wieder errichtete Betriebsrat. Er bestand aus neun Mitgliedern. Zwei davon, die Beteiligten zu 3) und 4) besuchten vom 23.03. bis 27.03.2015 in ….. ein Seminar zum Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II, Starke Rechte nutzen - Arbeitsbedingungen aktiv gestalten“. Thema war unter anderem „Soziale Angelegenheiten im Detail – Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter“. Im Herbst 2016 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, sie beabsichtige die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Unter dem 09.12.2016 lud der Betriebsratsvorsitzende zur Betriebsratssitzung am 14.12.2016. Mit Schreiben vom 14.12.2016 teilte der Beteiligte zu 1) der Standortleitung der Beteiligten zu 2) mit, der Betriebsrat habe am 14.12.2016 die Entsendung der Beteiligten zu 3 und 4 zum Seminar „Der gläserne Mitarbeiter Teil I: Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb“ vom 30.01.2017 bis 03.02.2017 in München beschlossen. Zum Inhalt im Einzelnen wird auf die Anlage AST 1, (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 24.01.2017 unter Angabe von Gründen mit, dass sie die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme grundsätzlich infrage stelle. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage AST 3 (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen. In der Zeit vom 30.01. bis 03.02.2017 nahmen die Beteiligten zu 3) und 4) an der vorgenannten Schulung teil. Der die Schulung durchführende Bildungsträger richtete mit Datum vom 02. Februar 2017 eine Rechnung an die Beteiligte zu 2) über 4.775,23 EUR inklusive Umsatzsteuer, die sie nicht beglich. Wegen des Erscheinungsbilds der Rechnung im Einzelnen wird auf Anlage Ast 2 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.03.2017 beauftragte der Beteiligte zu 1) den Antragstellervertreter mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Schulungsmaßnahme sei erforderlich gewesen, da die Beteiligte zu 2) beabsichtigt habe, im Betrieb ein neues elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen. Dazu hat er behauptet, die Beteiligte zu 2) habe im Herbst 2016 angekündigt, es werde ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt. Gleichzeitig habe er, der Beteiligte zu 1) erkannt, dass durch die Verwendung von Scannern im Betrieb ebenfalls Verhalten und Leistung der mit den Scannern arbeitenden Mitarbeiter überwacht werden könne. Des Weiteren seien im Unternehmen an verschiedensten Stellen Videokameras installiert, für die ebenfalls seine Zustimmung nicht vorliege. Weiterhin sei im Unternehmen ein Intranet installiert, mit dem die Mitarbeiter via E-Mail kommunizieren würden. Auch insoweit habe zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Teilnahme an der Schulungsmaßnahme kein ausreichendes Wissen im Gremium zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsaufgaben bestanden. Aus diesem Grunde habe er, der Beteiligte zu 1) die Maßnahme „Der gläserne Mitarbeiter Teil I: Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb“ zur Erledigung seiner Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten können. Es sei erforderlich gewesen, zwei Betriebsratsmitglieder zur Schulung zu entsenden. Bei einem neunköpfigen Betriebsrat und bei einem Betrieb, der in der Regel im Zwei-Schicht-System arbeiten würde, stünden nie alle Betriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung zur Verfügung, so dass die Wahrscheinlichkeit, einen geschulten Mitarbeiter im Betriebsrat zur Entscheidungsfindung zur Verfügung zu haben, bei der Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern anzunehmen sei. In der Betriebsratssitzung am 14.12.2016 sei zu Tagesordnungspunkt 11 zunächst darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligte zu 2) beabsichtige, im Herbst 2016 erneut ein elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen. Weiterhin habe der Betriebsratsvorsitzende darauf hingewiesen, dass im Betrieb Kameras installiert seien. Auch hinsichtlich der Scanner und Terminals wäre ihm, dem Beteiligten zu 1) im Dezember 2016 nicht klar gewesen, wie weit seine Mitbestimmungsaufgaben reichten. Dauer und Kosten der Schulungsmaßnahme seien im Wesentlichen in sein Ermessen gestellt und er habe dieses hier angemessen ausgeübt. Schließlich habe die Beteiligte zu 2) die Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems im Februar 2017 beabsichtigt. In der Kürze der Zeit habe kein anderes Seminar zur Verfügung gestanden. Die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern wäre wegen des Umfangs und der sich aus den Seminarinhalten ergebenden Sachverhalt zwingend erforderlich gewesen. Die Schulungsinhalte ergäben sich aus der Anlage zu AST 1. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller von den Kosten der ifb, Rechnung Nr. 384020 vom 02.02.2017 i.H.v. 4.775,23 EUR (inklusive Umsatzsteuer) freizustellen. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1) angeschlossen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Teilnahme der Beteiligten zu 3 und 4 am Seminar „Der gläserne Mitarbeiter, Teil I: Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb“ für das Seminar 70502A des Seminarveranstalters ifb in …… zustande gekommen sei. Des Weiteren hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Antragstellers zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens vorliege. Sie ist der Ansicht gewesen, die Schulungsveranstaltung vom 30.01. bis 03.02.2017 in …..sei nicht erforderlich gewesen. Dazu hat sie behauptet, es sei durch die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege. Welche konkreten Inhalte der Mitbestimmung im Rahmen der durch den Beteiligten zu 1) als erforderlich angesehene Schulungsmaßnahmen vermittelt worden seien, ergäbe sich aus dem Vorbringen nicht. Ebenso wenig ergebe sich, in welchem zeitlichen Umfang auf den konkreten Umstand der beabsichtigten Einführung des Zeiterfassungssystems im Rahmen der streitigen Schulungsveranstaltung eingegangen werden sollte. Die lediglich formelhaft wiedergegebenen Seminarinhalte, die sich aus der Ausschreibung ergäben, ließen überwiegend keinen Bezug zu den betrieblichen Gegebenheiten erkennen. Bei den Scannern handele es sich um Bestandteile eines Warenwirtschaftssystems, welches Warenbewegungen erfasse, Warenbestände führe und die Verteilung der Waren koordiniere. Dieses Warenwirtschaftssystem sei durch den Auftraggeber der Beteiligten zu 2) vor ca. 20 Jahren zur Verfügung gestellt worden. Die Einführung dieses Warenwirtschaftssystems habe nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. Auch habe es bezüglich dieses Warenwirtschaftssystems keine Anfrage des Beteiligten zu 1) an sie, die Beteiligte zu 2), gegeben. Auch der Hinweis auf die im Unternehmen installierten Videokameras gehe ins Leere. Die Beteiligte zu 2) sei weder Eigentümerin der Liegenschaften und der Gebäude. Diese seien ihr zur Erfüllung der Logistikaufgaben durch ihren Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden. Der Auftraggeber habe zum Schutz seiner Liegenschaften und seiner Vermögenswerte Videokameras installiert. Wie und in welchem Umfang sich aus dem Umstand, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin via E-Mail kommunizieren und im Unternehmen ein Intranet installiert sei Mitbestimmungsrechte ergeben könnten, erschließe sich ihr nicht. Im Übrigen sei die Zuständigkeit des örtlichen Antragstellers bezüglich der Einführung und Nutzung dieses Intranets nicht gegeben, da es sich um ein Konzernintranet handele. Das Intranet bestehe im Übrigen als reine Informationsplattform und weise keine Funktionen aus, die geeignet seien, Leistungen und Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen. Es fehle substantiierter Vortrag dazu, weshalb zur Schulungsteilnahme zwei Betriebsratsmitglieder entsandt werden sollten. Der Beteiligte zu 4) sei nicht in Schichten tätig. Der Beteiligte zu 3 sei zwar in Schichten tätig, werde jedoch zur Wahrnehmung seiner Betriebsratsarbeit im gesetzlichen Umfang freigestellt. Mit Schreiben vom 24.01.2017 sei der Beteiligte zu 1) auch drauf hingewiesen worden, dass eine vergleichbare Schulungsveranstaltung im Zeitraum vom 20.03. bis 24.03.2017 durch den Schulungsträger ver.di in …. stattfinde. Eine Übernachtung hätte aufgrund der örtlichen Nähe nicht erfolgen müssen, so dass Gesamtkosten für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung i.H.v. 1.950,-- EUR entstanden wären. Demgegenüber stünden die nunmehr geltend gemachten Kosten i.H.v. 4.775,23 EUR. Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessvertreters durch die Beteiligte zu 1) sei schon zweifelhaft. Die Beschlussfassung zur Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) zur Schulung könne inhaltlich nicht geprüft werden, weil trotz entsprechender Auflage die bei Beschlussfassung angestellten Überlegungen nicht offengelegt seien. Ferner sei nicht feststellbar, ob die Grundlagenschulung, an der auch die Beteiligten zu 3) und 4) teilgenommen hätten, nicht bereits hinreichendes Wissen zur Erledigung der anstehenden Aufgaben (Einführung der Zeiterfassung) vermittelt habe. Die weiteren Anlässe (Scanner Warenwirtschaftssystem, installierte Kameras, Nutzung Intranet und E-Mail) ließen keine zeitliche Nähe zu der besuchten Schulung erkennen. Es sei nicht überzeugend begründet, weshalb zwei Betriebsratsmitglieder zur Schulung hätten entsendet werden müssen. Es sei nicht genügend begründet, weshalb nicht die kostengünstigere Schulung in Saalfeld genutzt worden sei. Die behauptete zeitliche Dringlichkeit habe sich nicht bestätigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss selbst unter II (Bl. 6 und 7 (Bl. 92 und 93 der Akte) Bezug genommen. Gegen den Ihnen am 11. Januar 2018 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1), 3) und 4) mit am 9. Februar 2018 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nachdem die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund des am 12. März 2018, einem Montag, eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom selben Tage bis zum 11.04.2018 verlängert worden ist, mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Hinsichtlich des Vorbringens zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten und zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) zur Schulungsmaßnahme wird auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auf den S. 2 und 3 (Bl. 133 und 134 der Akte) Bezug genommen. Die Grundlagenschulung aus dem Jahr 2015 habe nur am Rande in einem von insgesamt 18 Schulungspunkten den Schutz vor technische Überwachung der Mitarbeiter behandelt. Damit habe das erworbene Wissen nicht ausgereicht, um den Anforderungen an die Durchführung der Mitbestimmung hinsichtlich der Einführung einer neuen Arbeitszeiterfassung und der anderen technischen Überwachungseinrichtungen (Scanner, Intranet, E-Mail und Videokameras,) zu genügen. Das ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen, nämlich der Themenübersichten für die Schulungen. Eine zeitliche Nähe sei grundsätzlich nicht erforderlich für die Durchführung einer Schulung bei Dauertatbeständen. Hinsichtlich der Einführung der Zeiterfassung sei sein, des Beteiligten zu 1), Wissensstand im Dezember 2016 gewesen, dass die Einführung ab Februar 2017 durchgeführt werden solle. Daher habe man nicht auf die später stattfindenden weniger kostenintensiven Seminare zurückgreifen können. Dass sich im Nachhinein die zeitliche Planung seitens der Beteiligten zu 2) geändert habe, könne nicht rückwirkend Einfluss auf die Erforderlichkeit der Schulung haben. Die Erforderlichkeit der Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern ergebe sich über den erstinstanzlichen Vortrag hinaus auch daraus, dass grundsätzlichen sichergestellt werden müsse, dass mindestens immer ein geschultes Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 11.04.2018 (Bl. 132 bis 136 der Akte) sowie auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 15.04.2019 (Bl. 169, 170 der Akte) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.12.2017, 4 BV 7/17, abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, die Beteiligten zu 1), 3 und 4 von den Kosten der IfB Rechnung Nr. 384220 vom 02.02.2017 in Höhe von 4.775,23 € (inkl. Umsatzsteuer) freizustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei schon deshalb unbegründet, weil sich die Rechnung nicht an die Beteiligten zu 1), 3) oder 4), sondern an die Beteiligte zu 2) richte. Damit könnten die Beteiligten zu 1), 3) und 4) nicht Befreiung von diesen Kosten verlangen, für die sie nicht in Anspruch genommen würden. Im Übrigen verteidigt die Beteiligte zu 2) den erstinstanzlichen Beschluss im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.07.2018 (Bl. 151 bis 157 der Akte). Das Gericht hat mit Verfügung vom 07.03.2019 unter I. 4. (Bl. 162 d.A.) die Beteiligten zu 1), 3) und 4 aufgefordert, zum Einwand Stellung zu nehmen, die Rechnung richte sich nicht an ihn, so dass er nicht in Anspruch genommen sei und deshalb keine Freistellung verlangen könne. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger insoweit in Anspruch genommen worden ist. Dies setzt eine Rechnungsstellung voraus. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht insoweit nicht aus. Vielmehr muss der Betriebsrat selbst wegen der Rechnung in Anspruch genommen worden sein (BAG 4.6.2003, 7 ABR 42/02 Rn. 12; LAG Hessen 24.4.2017, 16 TaBV 238/16; 7.5.2018, 16 TaBV 64/17). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Weder der Beteiligte zu 1) noch die Beteiligten zu 3) und/oder 4) sind vom Schulungsträger in Anspruch genommen. Die Rechnung richtet sich ausweislich der Adressierung ausschließlich an die Beteiligte zu 2). Auch die Formulierung "für den Seminarbesuch der nachstehenden Teilnehmer" deutet darauf hin, dass weder diese noch der Betriebsrat selbst in Anspruch genommen werden sollen. Es finden sich in der Rechnungsstellung keinerlei Hinweise darauf, dass nicht die direkte Zahlung seitens der Beteiligten zu 2) erwartet worden ist. Der Freistellungsanspruch lässt sich auch nicht damit begründen, wie die Beteiligten zu 1), 3) und 4) in der Anhörung ausgeführt haben, dass es sich in der Sache um Kosten handele, welche ein Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen habe. Nach der intensiven Diskussion der Antragstellung in der Anhörung vom 26.06.2019 lässt sich der Antrag auch nicht anders als auf Freistellung gerichtet auslegen; es ist ausdrücklich Freistellung von Kosten gewollt gewesen, weil diese Kosten materiell von der Beteiligten zu 2) zu tragen seien. Für einen anderen Willen, etwa der Geltendmachung der Kosten in einer Art Prozessstandschaft für den bzw. zu Gunsten des Schulungsträger(s), fehlt im Vorbringen der Beteiligten jeglicher Anhaltspunkt. Ebenso wenig war ersichtlich, dass die Kosten schon beglichen worden waren und der Beteiligte zu 1) oder die zu 3) und 4) hilfsweise Erstattung hätten verlangen wollen. Auch Darlegungen aufgrund derer die Kammer das Begehren hätte als Feststellungsantrag hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2) auslegen können, sind nicht vorhanden. In der Anhörung haben die Beteiligten zu 1), 3) und 4) zwar die materielle Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2) thematisiert; sie haben diese jedoch als gegeben postuliert, um den Freistellungsantrag zu begründen, und nicht erkennen lassen, dass sie diese lediglich (und warum) festgestellt wissen wollen. Somit kam es nicht auf weitere Zulässigkeitsfragen (etwa für im Wege der Auslegung ermittelte andere Anträge oder Bevollmächtigungsfragen) und auch nicht auf die materiell-rechtlichen Fragen an. Die Sache war zur Entscheidung reif; ein weiterer Hinweis musste nicht erfolgen. Die Beteiligte zu 2) hat diesen Einwand in der Beschwerdeerwiderung vorgebracht; das Gericht hat ausdrücklich aufgefordert (Bl. 162 d.A.) zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, nachdem die entscheidende Frage durch das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden worden ist. Für den wegen Ausscheidens aus dem Amt an der Unterschrift verhinderten Richter Parkan gez. Holthaus gez. Köhler gez. Holthaus