Beschluss
4 SHa 6/19
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der*die als Gleichstellungsbeauftragte und für diese Tätigkeit vollständig freigestellte Arbeitnehmer*in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übt keine Arbeitgeberfunktion aus und kann nicht zur ehrenamtliche*n Richter*in aus Arbeitgeberkreisen berufen werden.(Rn.5)
Tenor
Die ehrenamtliche Richterin
S... L...
wird von ihrem Amt als
ehrenamtliche Richterin beim
Arbeitsgericht S...
entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der*die als Gleichstellungsbeauftragte und für diese Tätigkeit vollständig freigestellte Arbeitnehmer*in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übt keine Arbeitgeberfunktion aus und kann nicht zur ehrenamtliche*n Richter*in aus Arbeitgeberkreisen berufen werden.(Rn.5) Die ehrenamtliche Richterin S... L... wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht S... entbunden. I Mit Ernennungsurkunde vom 05. Juni 2018 wurde Frau L... auf Arbeitgeberseite zum Arbeitsgericht S... für die Zeit vom 01. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 berufen. Mit einem beim Arbeitsgericht S... am 09. August 2019 eingegangenen Schreiben teilte sie mit, dass sie als stellv. Gleichstellungsbeauftragte gewählt und von ihrer vormaligen Tätigkeit freigestellt wurde. Mit Beschluss vom 19. November 2019 wurde eine Anordnung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 ArbGG erlassen. Mit Verfügung vom 19. November teilte das Gericht die Auffassung mit, eine Gleichstellungsbeauftragte erfülle nicht die Voraussetzungen, eine Arbeitgeberfunktion auszuüben. Die ehrenamtliche Richterin erhielt rechtliches Gehör. Auf ihre Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 wird verwiesen. II Der Antrag der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts ist zulässig. Nach § 21 Abs. 5 ArbGG kann die zuständige Stelle einen Antrag auf Entbindung einer*s ehrenamtlichen Richterin*s stellen, wenn die Berufungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Mit Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 18.11.2005 (fortan ArbGerEhrRiBerZustÜV) hat der für Justiz zuständige Minister des Freistaats Thüringen die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter*innen in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den*die Präsidentin des Thüringer Landesarbeitsgerichts übertragen (§ 1 ArbGerEhrRiBerZustÜV). Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Ernennung als ehrenamtliche Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei Frau L... nachträglich entfallen. Sie war Richterin aus Arbeitgeberkreisen des öffentlichen Dienstes. Die Berufungsvoraussetzungen hierfür regelt § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Danach richtet sich die Möglichkeit ehrenamtliche Richter*in zu werden nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. Als Mitarbeiterin der Bundesagentur für A... war hier deshalb die Anordnung der obersten Bundesbehörde maßgeblich. Gemäß der Anordnung Benennung von Beamten und Angestellten des Bundes sowie von Beschäftigten der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zur Berufung als ehrenamtliche Richter bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vom 31.5.1999 des Bundesinnenministeriums (GMBI 1999, 455) ist Berufungsvoraussetzung die Ausübung einer Arbeitgeberfunktion innerhalb der Dienststelle. Als Beispiele werden genannt die Wahrnehmung einer leitenden Funktion als Dienststellen- oder Abteilungsleiterin, deren Vertreterinnen und verantwortliche Bearbeiter von Personalangelegenheiten. Voraussetzung ist damit die eigenverantwortliche oder mindestens maßgebliche Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Arbeitgeberinteresse. Zu verlangen ist, dass die Person Entscheidungen entweder selbst trifft oder so vorbereitet, dass an dem Vorschlag nicht vorbei entschieden werden kann, die sich als typische Arbeitgeberentscheidungen darstellen. Dazu zählen z. B. Versetzungen, Einstellungen, Entlassungen, Urlaubsbewilligungen, Freistellungen usw. Nur so ist gewährleistet, dass bei der Rechtsfindung der Arbeitsgerichte der entsprechende Erfahrungshorizont eingebracht wird, was durch ehrenamtliche Richterinnen aus Kreisen der Arbeitgeber sichergestellt werden soll. Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt diese Eigenschaften nicht. Ihre Aufgaben ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 19 ff BGleiG insbesondere § 26 BGleiG. Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststellenleitung zugeordnet. Das bedeutet noch nicht, dass sie Arbeitgeberfunktion ausübt. In § 26 BGleiG ist geregelt, dass Gleichstellungsbeauftragte Arbeitgeberinnen unterstützen und bei Personalentscheidungen mitwirken und im Ergebnis eine Beratungs-, Unterstützungs- und dadurch auch Kontrollfunktion ausüben. Sie arbeitet damit mit denen, die arbeitgeber*innenfunktionen ausfüllenden Personen zusammen und berät und kontrolliert diese. Daraus ergibt sich, dass sie nicht die typischen Interessen der Arbeitgeberseite wahrnimmt und nicht die erforderlichen Entscheidungen trifft oder maßgeblich vorbereitet. Sie selbst übt keine Arbeitgeberfunktionen mehr aus, sondern wirkt daran im aus § 26 BGleiG sich ergebenden Sinne mit. Sie steht auch nicht mehr im Lager der Arbeitgeber wie z. B. Dienststellenleiter*innen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.