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Urteil

4 Sa 238/22

Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2023:0222.4SA238.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungsschutzklage über Fax.(Rn.22)
Tenor
Das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.2.2022 – 2 Ca 146/21 – wird aufgehoben. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten, werden niedergeschlagen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungsschutzklage über Fax.(Rn.22) Das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.2.2022 – 2 Ca 146/21 – wird aufgehoben. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten, werden niedergeschlagen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gesondert durch Zwischenurteil entschieden. Dieses ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz KSchG wie ein Endurteil anfechtbar. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Berufungsanträge sind auslegbar. Der Kläger macht hinreichend deutlich, dass er der Ansicht ist, die Klage sei nicht verspätet. Das beinhaltet zum einen, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung konkludent hilfsweise gestellt ist, und zum anderen, dass die Aufhebung des Zwischenurteils begehrt wird mit der Begründung, die Klage sei rechtzeitig eingegangen. Die so verstandene Berufung ist begründet. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klageschrift, wie sie im Original auf S. 8-10 der Verfahrensakte zu finden ist, am 20.01.2021 erfolgreich an das Arbeitsgericht Erfurt per Telefax übermittelt worden ist. Das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts war aufzuheben, weil es keiner nachträglichen Klagezulassung bedarf, denn die Kündigungsschutzklage war rechtzeitig erhoben (NK-ArbR/Rohloff KSchG § 5 Rn. 162). Die Kündigungsschutzklage war rechtzeitig erhoben. Die Kündigung ist dem Kläger am 30.12.2020 zugegangen. Die 3 Wochen Frist des § 4 KSchG lief am 20.01.2021 ab. Zu diesem Zeitpunkt war die Kündigungsschutzklage per Telefax ordnungsgemäß beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale vor Ablauf der letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH 25.04.2006 – IV ZB 20/05, NJW 2006, 2263). Das ist zur Überzeugung der Kammer hier der Fall. Das Telefax-Journal des Arbeitsgerichts weist den ordnungsgemäßen Empfang von drei Seiten von einer Telefaxanschlussnummer, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzuordnen ist, um 11:50 Uhr aus. Damit steht jedenfalls fest, dass drei Seiten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Arbeitsgericht Erfurt gesandt worden sind und kein Fehler aufgetreten ist, woraus sich die sichere Schlussfolgerung ziehen lässt, dass diese drei Seiten im Empfangsspeicher des Telefaxgerätes des Arbeitsgerichts angekommen sind. Die Kammer ist auch gemessen am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass es sich bei diesen drei im Speicher des Telefaxgerätes des Arbeitsgerichts Erfurt angekommenen Seiten um diejenigen handelt, die im Original einen Tag später beim Arbeitsgericht eingegangen sind, die Kündigungsschutzklage darstellen und nun auf den S. 8 - 10 der Verfahrensakte zu finden sind. Das ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin hat eineindeutig bekundet, dass sie genau diese drei Seiten zu dem Zeitpunkt an das Arbeitsgericht Erfurt gefaxt hat. Die Aussage ist damit ergiebig. Ein Irrtum, dass irgendwelche anderen Seiten gefaxt wurden, ist danach ausgeschlossen. Aus der Bekundung, dass auf die Kopie der ersten Seite des zu faxenden Schriftstückes der Sendebericht gedruckt wird ist auch ausgeschlossen, dass ein anderer Schriftsatz gefaxt worden ist. Gerade aus dem Grunde wird der Sendebericht nicht mehr, wie bei älteren Faxgeräten, gesondert auf einem DIN A4 Blatt ausgedruckt, sondern auf die erste Seite des gefaxten Schriftstückes gedruckt, damit feststeht, welches Schriftstück versendet wurde. Die Zeugin war glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Das ergibt sich daraus, dass ihre Detailaussagen mit vielen anderen feststehenden Umständen, die sich aus dem Akteninhalt ergeben, übereinstimmen. So hat die Zeugin schon früh einen zur Akte gereichten Vermerk gefertigt, in welchem sie festhielt, das Arbeitsgericht Erfurt habe Kontakt angerufen und auf die erstinstanzlich festgestellten Unregelmäßigkeiten im Ausdruck des Telefaxes hingewiesen (Bl. 77 d.A.). Das entspricht der üblichen Verfahrensweise beim ArbG Erfurt, wie sich aus der mit der Übersendung eines Auszugs des Telefaxjournals des Arbeitsgerichts Erfurt verbundenen Mitteilung ergibt (Bl. 135 d.A.). Ferner lässt sich dem Telefax-Journal des Arbeitsgerichts entnehmen, dass am 21.01.2021 zwei Seiten vom Arbeitsgericht Erfurt an die Telefaxnummer des Prozessbevollmächtigten des Klägers gesendet wurden. Eine Vermengung von Ausdrucken verschiedener Telefaxe am 20.01.2021 könnte auch eine andere Erklärung haben, die nicht widerlegbar ist. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier gesendeten Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Arbeitsgericht Erfurt gingen weitere Faxe ein und auch welche, bezüglich derer eine Fehlmeldung im Fax-Journal vorhanden ist. Außerdem weist das Telefax-Journal aus, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem hier streitgegenständlichen Telefax von einer Telefaxnummer lediglich eine Seite übersandt wurde, deren Übertragung als in Ordnung ausgewiesen wurde. Das Gericht hat deshalb gemessen am Maßstab einer für das praktische Leben brauchbaren Überzeugung keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Kündigungsschutzklage hier am 20.01.2021 um 11:50 Uhr beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangen ist. Die Klage ist der Beklagten am 01.02.2021 zugestellt worden. Das ist angesichts des Umstandes, dass die entsprechende Verfügung der Richterin vom 26.01.2021 stammt und am selben Tage ausgeführt wurde, noch als demnächst i. S. v. § 167 ZPO anzusehen, weil ein zustellbares Original jedenfalls am 21.01.2021 vorlag und etwaige Zustellungsverzögerungen nicht auf den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sind. In Ansehung der Einhaltung der Frist des § 4 KSchG gilt deshalb der Zeitpunkt der Klageinreichung am 20.01.2021 per Telefax als Zeitpunkt der Klagezustellung und damit der Klageerhebung. Die Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug waren mit Ausnahme der Kosten für die Beweisaufnahme gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Nach dessen Abs. 1 kann von der Erhebung von Gerichtskosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, abgesehen werden (sog. Niederschlagung). Die Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer ist zu dieser Entscheidung berufen. Zur Entscheidung befugt ist das Gericht, bei dem die Kosten angefallen sind (arg. aus § 21 Abs. 2 GKG). Das Rechtsmittelgericht kann über die bei ihm angefallenen durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten Gerichtskosten entscheiden, wenn die unrichtige Sachbehandlung durch das Vordergericht vorgenommen worden ist (vgl. Toussaint/Toussaint GKG § 21 Rn. 34 f.). Eine unrichtige Sachbehandlung, die ursächlich für Kosten ist, die sonst nicht entstanden wären, liegt vor. Nicht erforderlich ist, dass diese vom erkennenden Gericht vorgenommen wurde; § 21 GKG kommt auch bei (schweren Verfahrens-)Fehlern des Vordergerichts zur Anwendung (offensichtlich so NK-ArbR/Rohloff KSchG § 5 Rn. 162). Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt vor. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung durch ein Gericht zur führt Kostenniederschlagung, sondern nur ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorliegen muss (so Toussaint/Toussaint § GKG § 21 Rn. 15 f.; krit. Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG § 21 Rn 5). Eine Nichterhebung kommt danach nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BeckOK KostR/Dörndorfer, 39. Ed. 1.10.2022, GKG § 21 Rn. 3). Zur Überzeugung der Kammer ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Aufhebung des Zwischenurteils ohne ausdrückliche Zurückverweisung gleicht im Ergebnis einer solchen und beruht hier auf einem schweren offensichtlichen Verfahrensfehler. Das Arbeitsgericht hat wesentlichen Sachvortrag des Klägers für die Frage des rechtzeitigen Eingangs des Telefaxes am 20.1.2021 nicht berücksichtigt (das Sendeprotokoll des Klägervertreters vom 20.1.2021 wies eine ordnungsgemäße Signalübertragung aus) und nur darauf abgestellt, was das Arbeitsgericht an diesem Tag ausgedruckt hat. Es hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, wann ein Telefax bei einem Gericht eingegangen ist. Darin liegt nicht nur ein Fehler in der Anwendung materiellen Rechts, sondern daraus resultiert der schwere Verfahrensfehler, dass nicht rechtliches Gehör gewährt worden ist. Zu Gewährung rechtlichen Gehörs gehört auch die Berücksichtigung des relevanten Parteivorbringens. Daraus resultiert auch, dass gebotene Hinweise nicht gegeben wurden und vor allem die gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterblieben ist. Bei rechtzeitigem hinreichend deutlichen Hinweis, dass das Arbeitsgericht entgegen der Rechtsprechung (s.o.) davon ausgeht, dass ein Telefax nur eingegangen ist, wenn es fehlerfrei ausgedruckt wird, hätte der Klägervertreter Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen so wie in der Berufung zu vertiefen. Bei richtiger Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht, nämlich weiterer Aufklärung des Sachverhaltes, wäre das Zwischenurteil nicht ergangen und die zusätzliche Berufung vermeidbar gewesen; der Rechtsstreit wird jetzt weitergeführt werden müssen, sodass das Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil bei richtiger Sachbehandlung entbehrlich gewesen wäre (i.E. ebenso NK-ArbR/Rohloff KSchG § 5 Rn. 162). Das betrifft nicht die Kosten der Beweisaufnahme, denn diese hätte bei richtiger Sachbehandlung im ersten Rechtszug stattfinden müssen, wären also ebenfalls angefallen. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 30.12.2020 zugegangenen Kündigung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers benutzte im Jahr 2021 ein Telefaxanschluss mit der Nummer 123.... Am 20.01.2021 ging beim Arbeitsgericht Erfurt um 11:50 Uhr ein Telefax ein; die Übertragungsdauer betrug 30 Sekunden, die Seitenanzahl drei. Das Sendeprotokoll wurde auf eine Kopie der ersten Seite des Faxes aufgedruckt und wies eine fehlerfreie Übertragung auf. Das Telefaxjournal des Arbeitsgerichts Erfurt wies zum Zeitpunkt 11:50 Uhr am 20.1.2021 die fehlerfreie Übertragung eines Telefaxes mit drei Seiten von dem Anschluss mit der Nummer 123... aus. Der Kläger hat behauptet, bei diesem Telefax handele es sich um die im Original nachgereichte Kündigungsschutzklage, wie sie sich auf Bl. 8 – 10 der Akte befände. Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 82 und 83 der Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.02.2022 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 3 und 5 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 83 – 85 der Akte. Gegen dieses ihm am 22.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 20.05.2022 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 20.06.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klage sei rechtzeitig eingereicht worden. Die Mitarbeiterin seines, des Klägers, Prozessbevollmächtigten habe die streitgegenständliche Kündigungsschutzklage per Telefax übersandt und sich aufgrund des Sendeprotokolls auch darauf verlassen dürfen, dass diese vollständig mit allen drei Seiten ordnungsgemäß beim Arbeitsgericht angekommen sei. Eingegangen sei das Telefax in dem Zeitpunkt, in dem es fehlerfrei im Speicher des gerichtlichen Telefaxgerätes angekommen sei. Fehler im Ausdruck berührten den Klageeingang nicht. Wegen der weiteren Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründung selbst (Bl. 118 – 122 der Akte Bezug genommen). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.02.2022, 2 Ca 146/21, abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 14.12.2020, dem Kläger zugegangen am 30.12.2020, zum 30.6.2021 aufgelöst worden ist, 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.6.2021 fortbesteht, 3. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage als Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, 4. die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsvortrages im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 146 und 147 der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat das sogenannte Telefax-Journal des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20. und 21.01.2021 beigezogen und das Ergebnis und die Erkenntnisse daraus mit Verfügung vom 26.09.2022 den Parteien mitgeteilt sowie in die mündliche Verhandlung eingeführt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022, S. 2, 3. Druckabschnitt). Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Mitarbeiterin des Klägervertreters, Frau A…, habe am 20.01.2021 per Telefax die Klageschrift, wie sie auf S. 8 – 10 der Akte im Original enthalten ist, an das Arbeitsgericht Erfurt übermittelt durch Vernehmung der Zeugin A…. Diese hat im Wesentlichen bekundet, dass die Klage, nachdem sie geschrieben worden ist, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben worden und danach an sie zurückgegeben worden sei. Alle Schreiben würden unabhängig davon, ob es sich um Fristsachen handele oder nicht, vorab per Telefax gesendet. Es gäbe einen Sendebericht, der auf der ersten Seite des Schriftstückes aufgedruckt werde. Dieser werde zur Handakte genommen. Sie könne ausschließen, dass eine andere 1. Seite oder überhaupt eine andere Seite mit gefaxt worden sei, denn sie habe das Fax aus der Unterschriftenmappe genommen und es so versendet und gewartet bis der Ausdruck des Sendeberichts gekommen sei und das dann zur Akte genommen. Sie halte es auch nicht für wahrscheinlich, dass das Faxgerät mehrere Seiten auf einmal eingezogen habe, dies könne höchstens bei umfangreicheren Faxen passieren. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird Bezug genommen auf die S. 2 und 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2022 (Bl. 156 Rückseite und 157 der Akte).