Beschluss
4 Ta 48/24
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2024:1216.4TA48.24.00
2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine rechtswegfremde Forderung kann nur mit einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn die Hauptklage noch im ersten Rechtszug beim Arbeitsgericht anhängig ist; ist die Hauptklage bereits im Berufungsrechtszug, scheidet die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 ArbGG aus.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.7.2024 – 5 Ca 624/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtswegfremde Forderung kann nur mit einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn die Hauptklage noch im ersten Rechtszug beim Arbeitsgericht anhängig ist; ist die Hauptklage bereits im Berufungsrechtszug, scheidet die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 ArbGG aus.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.7.2024 – 5 Ca 624/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache begehrt die Klägerin von der Beklagten Tantiemezahlungen für das Jahr 2011 in Höhe von 3.638,26 € brutto sowie für das Jahr 2012 4.439,12 € brutto. Die Klägerin war seit dem 01.01.1999 als leitende kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund Vertrages vom 01.08.2002 war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin neben Herrn W……… U……….. bestellt und tätig. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.10.2013 rief die Beklagte die Klägerin als Geschäftsführerin ab. Die Abberufung wurde am 11.11.2013 im Handelsregister eingetragen. Danach war die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bis zum 01.10.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des weiteren Vorbringens im ersten Rechtszug wird auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.7.2024 erklärte das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Gera. Die Klägerin mache ausschließlich Ansprüche für die Jahre 2011 und 2012 geltend. Zu diesem Zeitpunkt sei sie unstreitig keine Arbeitnehmerin der Beklagten, sondern ausschließlich Geschäftsführerin gewesen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien daher keine arbeitsrechtlichen Ansprüche. Gegen diesen ihr am 18.7.2024 (Bl. 99 Akte I. Instanz) zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 24.7.2024 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG habe mit der Beendigung der Geschäftsführerbestellung geendet und stehe der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht entgegen. Sie, die Klägerin, sei auch weisungsabhängig gewesen, denn sie sei Fremdgeschäftsführerin gewesen und den Gesellschafterweisungen unterworfen. Die neuere Rechtsprechung des EuGHs behandele Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer. Jedenfalls ergebe sich die Zulässigkeit des Rechtsweges unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Die Parteien stritten seit 2014 durchgehend bis zur Erhebung dieser Klage noch in zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren miteinander. Sie beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.07.2024, Az. 5 Ca 624/24, abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Nachdem das Beschwerdegericht dem Arbeitsgericht Gelegenheit zu einer Abhilfeentscheidung gegeben hatte und dieses mit Beschluss des Vorsitzenden der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat das Gericht mit Verfügung vom 9.10.2024 (Bl. 14 E-Akte) darauf hingewiesen, dass der Vortrag zur Arbeitnehmerinneneigenschaft der Klägerin nicht ausreichend sei und die Frage nicht aufgeklärt sei und der Gelegenheit aufgegeben, ihren Vortrag bis zum 30.10.2024 zu ergänzen. Sachvortrag erfolgte nicht. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und, um eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung in richtiger Besetzung zu erreichen, ist aus Beschleunigungsgesichtspunkten nicht erforderlich und zweckmäßig. Das Beschwerdegericht konnte die Sachaufklärung nachholen und entscheiden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmerin im Sinne von § 611 a BGB gewesen ist. Damit ist nicht feststellbar, dass Ansprüche zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebenden streitgegenständlich sind. Ihre Ausführungen sind zu pauschal und ohne Substanz. Der Verweis auf allgemeine Weisungsgebundenheit als Fremdgeschäftsführerin reicht nicht aus. Der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGHs ist unerheblich, denn es gilt für das ArbGG der nationale Arbeitnehmer*innenbegriff und nicht der europäische (BAG 25.7.2023, NZA 2023, 1531). Darauf hat das Gericht schon hingewiesen. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG spielt hier keine Rolle. Eine Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Wegen des Wortlauts von § 2 Abs. 3 („bei einem Arbeitsgericht“) kann eine Zusammenhangsklage nur erhoben werden, solange die Hauptklage noch in der ersten Instanz anhängig (ErfK/Ahrendt; 25. Auflage 2025, § 2 Rn. 31; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello ArbGG § 2 Rn. 126). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Einige Hauptklagen waren bereits rechtskräftig erledigt; zwei weitere befanden sich in der Berufungsinstanz, eine davon nach Zurückverweisung aus der Revisionsinstanz. Eine Ausdehnung über den Wortlaut hinaus dahingehend, dass die Zusammenhangsklage noch möglich sein soll, wenn die Hauptklage in der Berufungsinstanz ist (so ohne nähere Begründung Schwab/Weth/Walker § 2 Rn. 214), ist nicht vorzunehmen. Weil die Frage auch das Recht auf den gesetzlichen Richter berührt, muss mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm über den Wortlaut hinaus bedächtig verfahren werden. Der Wortlaut ist hier deutlich: „bei einem Arbeitsgericht.“ Mit dieser Ausdrucksweise ist gewöhnlich nur das Gericht erster Instanz gemeint. Sind alle Instanzen gemeint, spricht das Gesetz von den „Gerichten für Arbeitssachen“. So in §§ 2 und 2 a ArbGG Eingangssätze; ferner in §§ 6 und 6 a ArbGG. In § 7 ArbGG heißt es „bei jedem Gericht für Arbeitssachen“. In § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist hingegen wieder nur die erste Instanz gemeint und folgerichtig der Ausdruck „Arbeitsgericht“ verwendet. Auch § 1 ArbGG stellt klar, dass mit „Arbeitsgerichte“ nur die erste Instanz gemeint ist. Der Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG spricht nicht für eine andere Auslegung. Er kann in einem solchen Falle nicht erreicht werden. Es soll verhindert werden, dass ein wirtschaftlich und rechtlich im Zusammenhang stehender Sachverhalt in verschiedene Klagen in verschiedenen Rechtswegen „zerfleddert“ wird (Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello ArbGG § 2 Rn. 117). Ist die Hauptklage aber schon in der Berufungsinstanz, ist eine gewisse Trennung der Klagen schon eingetreten; das gilt erst recht, wenn wie hier, eine der noch anhängigen Hauptklagen schon in der Revisionsinstanz war und an das LAG zurückverwiesen worden war, ein anderer Teil, nachdem auch Teilurteile schon in der Revisionsinstanz und im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig erledigt waren, noch in der Berufungsinstanz war. Die Klageerhebung zehn Jahre nach den ersten Hauptklagen konnte daher keinen Zusammenhang mehr herstellen. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Die Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 3 ArbGG nur anwendbar ist, wenn die Hauptklage noch im ersten Rechtszug anhängig ist, ist hier streitentscheidend. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang der Klage mit den anderen Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls noch in der Berufungsinstanz anhängig waren, ist auch Sicht des Beschwerdegerichts gegeben. Schließlich betraf einer der anderen Hauptklagen auch Tantiemeansprüche aus derselben vertraglichen Grundlage für die Jahre 2013 und 2014 (4 Sa 193/21). Dass die Hauptklagen nunmehr rechtskräftig erledigt sind, kann hier nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung den Zusammenhang trennen. Insofern müsste der Grundsatz perpetuatio fori gelten (so im Ergebnis auch Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello ArbGG § 2 Rn. 124). Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und in der Literatur streitig (s.o.). Sie ist den Recherchen des Beschwerdegerichts nach noch nicht höchstrichterlich entschieden.