Urteil
4 Sa 227/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0423.4SA227.23.00
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Leitsätze
Einzelfall unbegründeter Einwände einer Arbeitgeberin gegen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung
Tenor
Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 23.6.2023 – 7 Ca 1683/22 – teilweise, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin für Juni 2021 2.368,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen, abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall unbegründeter Einwände einer Arbeitgeberin gegen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 23.6.2023 – 7 Ca 1683/22 – teilweise, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin für Juni 2021 2.368,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen, abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet, soweit die Vergütung für Juni 2021 in Höhe von 2.368,11 € brutto Gegenstand der Verurteilung im ersten Rechtszug gewesen ist. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil dieser Teil des Streitgegenstandes bereits Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Darüber streiten die Parteien im Ergebnis auch nicht mehr. Soweit die Klägerin diese Summe tatsächlich zurückgezahlt haben sollte, ist dies für diesen Rechtsstreit unerheblich, weil aufgrund der Erfassung dieses Anspruchs von einem anderen Rechtsstreit die Summe hier nicht mehr ausgeurteilt werden kann. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 214 RS bis 216 d. A.), folgt diesen und macht sich diese zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung veranlassen folgende Ergänzungen: Die grundsätzliche Kritik der Beklagten an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt die Kammer nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für den Eintritt des Annahmeverzuges noch in seinem Urteil vom 07.02.2024 (5 AZR 177/23, NJW 2024, 1679) bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nach wie vor. Sie ist auch im Internetzeitalter noch zeitgemäß und dogmatisch überzeugend. Die Beklagte nimmt die Struktur des Annahmeverzugs, besonders das Zusammenspiel von § 295 und § 296 BGB nicht genau genug in den Blick. Für die Arbeitsleistung ist eine Mitwirkungshandlung d. Arbeitgeber*in erforderlich. Arbeitgeber*in muss einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Diese Mitwirkungshandlung lässt grundsätzlich ein wörtliches Angebot ausreichen (§ 295 BGB). Weil im Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis die Arbeitsleistung fortlaufend zu erbringen ist, ist auch die Mitwirkungshandlung zeitgebunden. Deshalb ist gem. § 296 BGB ab der Erklärung, einen solchen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen zu wollen und damit die Mitwirkungshandlung nicht mehr vornehmen zu wollen sowie diese tatsächlich auch nicht vorzunehmen ein Angebot entbehrlich. Dies gilt auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit. Auch bei der Vertrauensarbeitszeit muss überhaupt ein irgendwie gearteter eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Dass die Klägerin nicht gezwungen ist, die Leistung nach einer bestimmten Zeit zu erbringen, führt nicht dazu, dass der Beklagten nicht möglich wäre, überhaupt einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und führt auch nicht dazu, dass es entbehrlich wäre, überhaupt einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass sich die Klägerin aussuchen kann, wann sie die Arbeitsleistung erbringt. Wenn ihr aber überhaupt kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, kann sie dies zu keinem Zeitpunkt. Daraus folgt zugleich, dass nicht erst ab Zustellung der Kündigungsschutzklage der Annahmeverzugszeitpunkt beginnt. Die spätere Einigung darauf, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, führt nicht nachträglich zum Wegfall des zwischenzeitlich bereits eingetretenen Annahmeverzuges. Am Annahmeverzug ändert auch die Vorbehaltsannahme der Klägerin im Hinblick auf die zunächst ausgesprochene Änderungskündigung nichts. Die Klägerin ist deshalb nicht darauf beschränkt, nur einer Vergütung für 19 Stunden/Woche einzuklagen. Die mit Änderungskündigung beabsichtigten Änderungen wären erst am 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Beklagte hat sich dazu entschieden, das Arbeitsverhältnis vorher außerordentlich auflösen zu wollen. Damit ist die Änderung nicht zum Tragen gekommen. Im Übrigen ergibt die Auslegung des Vergleiches, dass im Nachhinein die Kündigung nicht als Änderungskündigung, sondern als Beendigungskündigung von den Parteien deklariert worden ist. Das ist so zu verstehen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit zu den unveränderten Bedingungen fortbestanden hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass d. kündigenden Arbeitgeber*in das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung auferlegt ist. Überzeugende Gründe, anderen das Risiko eigenen Handelns aufzuerlegen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Klägerin ist auch nicht mit der Geltendmachung von Ansprüchen, aufgrund des nach dem Vergleich tatsächlich genommenen Urlaub ausgeschlossen. Das ergibt die Auslegung von Ziffer 7 des Vergleiches. Nicht mehr Gegenstand des Vergleiches und ausdrücklich von der Erledigungsklausel ausgeschlossen waren monatliche Bruttovergütungen und daraus resultierende Zahlungsansprüche. Die Zahlung von Urlaubsentgelt ist ein solcher Zahlungsanspruch. Soweit andere Zahlungsansprüche erledigt gewesen sein sollen beziehen diese sich auf die von Ziffer 5 erfassten Gegenstände, worunter Urlaub nicht fällt. Die Urlaubsregelung ist in Ziffer 3 des Vergleiches. Abgesehen davon, dass die Klägerin Ziffer 3 nur zugestanden hat, den Urlaub erhalten zu haben, besagt diese Regelung noch nichts darüber, ob sie einen Anspruch auf Urlaubsentgelt verzichten wollte. Europarechtlich ist es auch zweifelhaft, ob ein Verzicht auf die Zahlung von Urlaubsentgelt in dieser Art und Weise überhaupt zulässig ist. Die Frage kann hier aber offenbleiben, denn die Beklagte selbst rekurriert darauf, dass solche Tatsachenvergleiche über die tatsächliche Urlaubsnahme häufig geschlossen werden und verweist damit auf die mit dieser Vergleichsregelung verbundenen üblichen Mechanismen. Allerdings ist es so, dass ein Tatsachenvergleich über den Urlaub in aller Regel geschlossen wird, allein um Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zu Fall zu bringen; meistens soll wegen der Freistellung die Zahlung der Vergütung weiter geleistet werden und als Urlaubsentgelt gelten. So ist es auch hier. So ist es auch die geltend gemacht. Die Klägerin hat auch nicht böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen. Ein*e Arbeitnehmer*in unterlässt böswillig iSd § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm*ihr ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass Arbeitgeber*in während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm*ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Ein*e Arbeitnehmer*in darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm*ihr eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass d. Arbeitnehmer*n in der Absicht handelt, den*die Arbeitgeber*in zu schädigen. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus. In § 11 Nr. 2 KSchG wird d. Arbeitnehmer*in eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange d. Arbeitgebers*in auferlegt. D. Arbeitnehmer*in soll seine*ihre Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf d. Arbeitgeber*in durchsetzen können. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände der konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23, NJW 2024, 1679). Danach kann hier ein böswilliges Unterlassen der Klägerin nicht festgestellt werden. Die 20 nachträglich von der Beklagten ermittelten Arbeitsangebote kannte sie nicht. Nach der o.g. Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob sie diese hätte kennen können. Die Klägerin hat sich arbeitssuchend gemeldet. Dass sie eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Vertragsvermittlung nicht habe anstreben wollen, ist nicht böswillig im o.g. Sinne. In diesem Zusammenhang muss die Wertung von Art. 12 GG einbezogen werden. Danach war die Aufnahme einer derart der bisherigen Tätigkeit fremde neue Tätigkeit mit vollkommen vagen Verdienstaussichten nicht zumutbar. Es ist auch nicht zu beanstanden, wie die Klägerin ihren Darlegungen nach ihre Eigenbemühungen gestaltet hat. In die Abwägung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin ein Zwischenzeugnis erteilt hat, mit dem sie maßgeblich zur Verschlechterung der Arbeitsplatzchancen der Klägerin beigetragen hat. Unabhängig davon, ob die Beklagte aus Inkompetenz oder aus ihrerseits Böswilligkeit gehandelt hat, verschlechtert ein Zwischenzeugnis mit Verweis, es sei gleichsam unter Zwang aufgrund eines vorherigen Rechtsstreits erstellt worden, die Arbeitsmarktchancen eines*r Arbeitnehmers*in erheblich. Ein*e Arbeitgeber*in, welche*r ein solches Zwischenzeugnis erteilt muss sich am eigenen Handeln festhalten und messen lassen. Arbeitgeber*in kann nicht verlangen, dass ein*e Arbeitnehmer*in ein vorhandenes Dokument bei ihren Bewerbungen unterschlägt, weil sein*ihr Arbeitgeber*in nicht in der Lage oder Willens war, dieses ordnungsgemäß zu erstellen. Die Beklagte hat nichts dargelegt, was substantiiert Untätigkeit der Klägerin bei der Arbeitssuche belegt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in Mutmaßungen, Spekulationen und Diskreditierungen der Klägerin. Es ist daher verständlich, plausibel und nachvollziehbar, dass dieses Zwischenzeugnis die Klägerin bei Bewerbungen und Eigenbemühungen gehemmt hat und es ist nicht zu beanstanden, wenn sie deshalb so vorgegangen wie sie dargelegt hat, nämlich, dass sie zunächst über die Beziehungen und Bekanntschaften und Netzwerke versuchte zu eruieren, wo eine Arbeitsmöglichkeit für sie bestehen könnte. Auch die Widerklage ist unbegründet. Der Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit ist erfüllt. Zweifel am Wahrheitsgehalt oder an der Unvollständigkeit hat die Beklagte nicht wecken können. Ihr Vortrag dazu ist rein spekulativ und besteht aus Mutmaßungen aus allgemeinen Erwägungen von Veränderungen am Arbeitsmarkt. Dabei sind die temporären Auswirkungen der im Jahr 2021 noch nicht ausgestandenen Sars-CoV-2 Pandemie nicht berücksichtigt. Der Beklagten wäre es auch möglich gewesen, konkreten Sachvortrag dazu zu halten, woraus folgen soll, dass die Bundesagentur für Arbeit mehr als ein Stellenangebot gehabt habe und hätte anbieten können. Denn - wie die Beklagte zu recht häufig betont – kann man mit wenigen Klicks im Internet auf der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit leicht feststellen, wie die Vermittlungssituation bezüglich verschiedener Berufe ist. Hieraus ableitend hätte sie entsprechenden Vortrag halten können. Damit sind gleichzeitig Anträge zu 2 a und b erledigt. Im Übrigen bestehen keine weiteren umfangreichen Auskunftsansprüche. Bei Auskunftsansprüchen bezüglich böswillig unterlassenen Zwischenverdienst ist erforderlich, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Einwendung dem Grunde nach vorliegt, um damit nicht Darlegungspflichten interessenwidrig zu verschieben (arg. aus BAG 27.5.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 32). Wie oben gezeigt, sind Tatsachen für einen solchen Verdacht nicht hinreichend vorgetragen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat die Kammer von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung der Klägerin für den Zeitraum vom 26.06.2021 bis zum 30.09.2022 sowie widerklagend geltend gemachte Auskunftsansprüche der Beklagten. Die Klägerin war bei der Beklagten als "qualifizierte Mitarbeiterin Öffentlichkeitsarbeit/Marketinggeschäftsführung" in Vollzeit eingestellt, zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 5.863,86 €. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis schon einmal am 20.05.2020 außerordentlich gekündigt. Im daraufhin geführten Kündigungsschutzprozess stellte das Arbeitsgericht Erfurt (7 Ca 1040/20) im Urteil vom 27.11.2020 fest, dass diese Kündigung unwirksam gewesen war und verurteilte die Beklagte u. a. zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Auf Seite 2 dieses Zeugnisses führte die Beklagte aus "dieses Zwischenzeugnis wurde auf Grundlage des vom Arbeitsgericht Erfurt getroffenen Urteils vom 27.11.2020 mit dem Aktenzeichen "7 Ca 1030/20" erstellt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Zeugnisses wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 98 und 99 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.06.2021 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31.12.2021 und bot an, ab dem 01.01.2022 das Arbeitsverhältnis im Umfang von 19 Stunden fortzuführen. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Danach kündigte die Beklagte der Klägerin außerordentlich mit Schreiben vom 26.06.2021, welches die Klägerin am gleichen Tag erhielt. Ab diesem Tag stellte die Beklagte die Gehaltszahlungen ein. Mit Schreiben vom 28.07.2021 kündigte die Beklagte erneut außerordentlich. Der über diese Kündigungen geführte Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Erfurt (7 Ca 1057/21) endete durch einen mit Beschluss vom 20.06.2022 festgestellten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 18.06.2021 mit Ablauf des 30.09.2022 geendet habe. Ziffer 7 dieses Vergleiches lautete "nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind eventuelle aus den jeweiligen monatlichen Bruttovergütungen resultierende Zahlungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 26.06.2021 – 30.09.2022. Die Klägerin kann die Ansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend machen, die Beklagte kann materielle Einwendungen i. S. d. §§ 615 S BGB/§ 11 S Ziffer 2 KSchG geltend machen (böswilliges Unterlassen, anderweitiger Verdienst). Eventuelle sonstige Zahlungsansprüche, welche die in Ziffer 5. erledigten Verfahren angesprochenen Gegenstände haben (Dienstwagen, Zielvereinbarung, Brückentag u. a.) können – gleich welchen Zeitraum und gleich ob in den oben genannten Verfahren anhängigen Streitgegenständen konkret erfasst oder nicht – nicht durch die Klägerin geltend gemacht werden, sondern sind mit dem Abschluss dieses Vergleichs erledigt." Wegen des weiteren Inhaltes des Vergleichs im Einzelnen wird auf Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, ihrer dort vertretenen Rechtsansichten sowie gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 2 bis 7 – Bl. 111 RS bis 214 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 23.06.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8 – 11 des Entscheidungsabdrucks Bl. 214 RS bis 216 d. A.). Gegen dieses ihr am 14.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 29.11.2023 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.01.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin habe keine Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung, weil Annahmeverzuges nicht vorgelegen habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges sei unzutreffend und nicht mehr zeitgemäß. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe dazu, dass der Arbeitgeber das Risiko der Unwirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung trage. Auch das sei nicht mehr zeitgemäß, weil die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung nicht im Vorhinein zu prognostizieren sei. Wegen Erhebung einer Kündigungsschutzklage auf ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung zu verzichten, sei nicht überzeugend. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, dann habe sie, die Beklagte sich erst ab dem 14.07.2021, dem Zeitpunkt der Zustellung der Kündigungsschutzklage, im Annahmeverzug befinden können. Im Übrigen sei mit der Klägerin Vertrauensarbeitszeit vereinbart worden. Sie sei also nicht zu bestimmte Zeiten zur Arbeit verpflichtet gewesen. Daraus folge, dass sie, die Beklagte, einen Arbeitsplatz weder zu bestimmten Zeiten habe bereithalten müssen, noch überhaupt können. Die Überlegungen zum Vorliegen von Annahmeverzug müssten daher mindestens in Bezug auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit neu austariert werden. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass mit dem Vergleich nachträglich die außerordentliche Kündigung aus der Welt geschaffen sei und damit nachträglich die Möglichkeit entstanden sei, mindestens 19 Stunden zu arbeiten. Damit habe sich nachträglich auch der Annahmeverzug erledigt und wenn überhaupt, könne die Klägerin nur für 19 Stunden/Woche Annahmeverzugsvergütung verlangen. Sie habe aber nicht angeboten für diese Zeit zu arbeiten. Jedenfalls ab den Vergleich am 20.06.22 habe der Annahmeverzugstatbestand geendet. Der Klägerin stehe auch deshalb keine Annahmeverzugsverzugsvergütung zu, weil sie es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erwerben. Der Auskunft der Klägerin, sie habe nur ein Angebot von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, sei nicht zu glauben. Die Klägerin habe ein hohes Arbeitslosengeld bezogen, woraus folge, dass die Bundesagentur für Arbeit sich alle Mühe gegeben habe bei der Vermittlung der Klägerin. Es herrsche im Übrigen auch Fachkräftemangel, woraus auch folge, dass die Bundesagentur der Klägerin bestimmt mehr Arbeitsangebote gemacht habe. Davon abgesehen habe sie, die Beklagte, nachträglich überhaupt keine Probleme gehabt, durch wenige Klicks im Internet herauszufinden, dass 20 Arbeitsmöglichkeiten, welche für die Klägerin geeignet gewesen seien, vorhanden gewesen seien. Darauf hätte sie sich bewerben können. Sie habe auch nicht offengelegt, welche Bemühungen sie für die Arbeitsuche unternommen habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, einem Arbeitnehmer müssten die vom Arbeitgeber ermittelten Stellen auch bekannt gewesen sein, sei im Internetzeitalter nicht mehr nachvollziehbar. Jeder Arbeitnehmer, besonders, wenn er sich solcher Fähigkeiten wie die Klägerin berühme, könne durch wenige Klicks alles erfahren. Daraus folge, dass die Klägerin keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen habe und nicht leistungswillig gewesen sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sozialrechtlichen Pflichten, sich arbeitslos zu melden, betreffe auch weitere sozialrechtliche Verpflichtungen, wie die Eigenbemühungen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen hierzu wird auf die S. 14 und 15 der Berufungsbegründung (Bl. 157 – 158 d. A.) Bezug genommen. Die Höhe der Ansprüche sei nicht berechenbar, weil die Klägerin ihre Konditionen für den ab 01.10.2022 angetretenen Job nicht mitgeteilt habe. Jedenfalls könne die Klägerin aufgrund der Erledigungsklausel im Vergleich nicht die Zahlung einer Urlaubsabgeltung oder Urlaubsentgeltes geltend machen. Man habe sich auf einen Tatsachenvergleich geeinigt, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub bereits erhalten habe. Die Vergütung für den Zeitraum 14. – 30.06.2021 habe sie, die Beklagte, die bereits auf Grundlage des Urteils 5 Ca 1500/21 des Arbeitsgerichts Erfurt gezahlt; dieser Betrag könne nicht noch einmal gefordert werden. Auch die Auskunftsansprüche seien begründet. Das ergäbe sich zunächst aus dem Vortrag zu den offenen Stellen, zum Arbeitsmarkt und den fehlenden Eigenbemühungen der Klägerin sowie insgesamt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Seiten 6-8 und 18,19 der Berufungsbegründung Blatt 149-151, 161 und 162 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt – 7 Ca 1683/22 vom 23.06.2023 1.) im Umfang der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.327,29 EUR abzgl. 25.947,00 EUR nebst Zinsen in Ziffer 1.) des Tenors aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, 2.) auf die Widerklage der Beklagten für den Fall der (auch Teil-) Zurückweisung des Berufungsantrags zu 1.) die Klägerin hilfsweise zu verurteilen, a) über die mit der Vermittlung von Stellen zu Gunsten der Klägerin im Zeitraum 27.06.2021 – 30.09.2022 befassten Personen der Bundesagentur für Arbeit, M...-R...-Straße 1, ... E... und E...-R...-Straße 43, ... W... Auskunft durch namentliche Benennung zu erteilen einschließlich jener, zu Vermittlungs- und Beratungsgesprächen (auch telefonisch) mit der Klägerin in diesem Zeitraum zum Zweck der Vermittlung in Verbindung getretenen Personen; b) die in lit. A) benannten Personen von einer eventuellen Schweigepflicht zu entbinden zur Ermöglichung der Informationsabfrage durch die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit, M...-R...-Straße 1, ... E... und E...-R...-Straße 43, ... W..., insbesondere des Herrn L... unter Az. 013.A-093A30745 mit Bezug auf dessen Verweigerung von Auskünften seinerseits unter Bezugnahme auf das fehlende Einverständnis der Klägerin und Verweis auf § 67b SGB X zu erteilen gem. Schreiben des Herrn L... der Bundesagentur für Arbeit vom 12.08.2022, Az. 013.A-093A30745, ob, welche und ggf. warum nicht mehr und umfassender Stellen, welche die Klägerin gemessen an ihrer Berufserfahrung und Ausbildung zuzumuten waren, zur Vermittlung der Klägerin angeboten wurde bzw. welche Stellen der Klägerin auch in mündlichen Gesprächen angeboten wurden im in lit. A) benannten Zeitraum; c) an die Beklagte Auskunft zu erteilen, welche konkreten eigenen Bemühungen sie unternommen hat, um innerhalb des Zeitraums 26.06.2021 – 30.09.2022 eine neue, ggf. auch nur interimsweise, eine Beschäftigung aufzunehmen, insbesondere über konkret vorgenommene Bewerbungen einschließlich Initiativbewerbungen, wahrgenommene und abgesagte Vorstellungstermine sowie der Bundesagentur mündlich mit ihr erörterten Bewerbungsmöglichkeiten; d) ergänzend zu c) entsprechende eigene Bewerbungsbemühungen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsunterlagen (z. B. Anschreiben, Lebenslauf) zum Zwecke der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen zu belegen, in welcher qualitativen Weise diese Bewerbungen, einschließlich Initiativbewerbungen vorgenommen wurden; e) Auskunft über anderweitige, auch mündliche eigene Kontaktaufnahmen zu potentiellen neuen Arbeitgebern zum Zwecke der Bewerbung im Zeitraum 27.06.2021 – 30.09.2022 zu erteilen; f) über durch die Klägerin selbst vorgetragenen Recherchen in der lokalen Presse und im Internet zur Kenntnis gelangten potentielle Stellen konkret Auskunft zu erteilen unter Mitteilung des Printmediums/Internetdomaine und das entsprechende Datum der Stellenanzeige, potentiellem Arbeitgeber und Inhalt, Arbeitsort und Startdatum der potentiellen Stellen; g) Auskunft über die Beweggründe für die Abstandnahme von, ihr nach den vorstehenden Anträgen durch Dritte angetragenen oder aus den selbst wahrgenommenen Stellen konkret bietenden Bewerbungsmöglichkeiten. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen; hinsichtlich der auch geltend gemachten Vergütung für den Zeitraum 14. – 30.06.2021 sei ihr das Versehen unterlaufen, dieses noch einmal in diesem Rechtsstreit geltend zu machen, weil sie aufgrund zahlreicher Kündigungen den Überblick über die Lage verloren habe.