Urteil
4 Sa 18/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0827.4SA18.23.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Eingruppierung eines Musikers des Thüringer Polizeiorchesters
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.2022 – 4 Ca 1089/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Eingruppierung eines Musikers des Thüringer Polizeiorchesters Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.2022 – 4 Ca 1089/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist teilweise unzulässig, soweit sie nach wie vor eine Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b TV-L bis zum Zeitpunkt November 2020 begehrt. Insoweit hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht ein. Im Übrigen ist die Berufung zulässig; sie setzt sich hinreichend mit dem zentralen Argument des Arbeitsgerichts auseinander, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage zum TV-L nicht möglich sei. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit zulässigerweise von der Berufung erfasst, zulässig. Es handelt sich um eine übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach allgemeiner Ansicht zulässig sein soll. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf festgestellt zu wissen, dass er nach der Entgeltgruppe 9b der Anlage zum TV-L (fortan kurz: EG 9b) eingruppiert ist. Es kann offenbleiben, ob die Bezugnahme im Arbeitsvertrag zur wirksamen Einbeziehung des TV-L inkl. der Eingruppierungsvorschriften und der in den Anlagen festgehaltenen Tätigkeitsmerkmale geführt hat. Hierauf kommt es für die Entscheidungsfindung der Kammer nicht an, weil selbst, wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, sich keine Eingruppierung in die EG 9b ergibt. Streitgegenstand ist allein eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage zum TV-L und dort in die EG 9b. Nicht Streitgegenstand ist Feststellung einer Vergütungspflicht in Höhe der üblichen Vergütung i. S. v. § 612 BGB und Streitgegenstand ist auch nicht eine andere Eingruppierung nach Eingruppierungsrichtlinien des Beklagten für Orchestermusiker im P ... T ... _. Der Vorsitzende hat in Hinweisen zwar diese Möglichkeiten der Vergütungsermittlung angesprochen; der Kläger hat seine Klage allerdings diesbezüglich nicht umgestellt. Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich aber um verschiedene Streitgegenstände, sodass hier nur der Streitgegenstand wie oben beschrieben zu prüfen war. Damit wäre die Klage von vornherein unbegründet, wenn die Eingruppierungsvorschriften des TV-L keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden würden. Unterstellt sie würden Anwendung finden und weiter unterstellt, der Kläger wäre, da die besonderen Tätigkeitsmerkmale offensichtlich unter den Parteien auch nicht eingreifen, nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren, ergäbe sich Folgendes: Im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses lauteten die relevanten Tätigkeitsmerkmale wie folgt: „Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 5 und 6).“ Die ab 01.01.2019 geltenden hier entscheidenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L lauten wie folgt: Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (hierzu Protokollerklärungen Nr. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) Entgeltgruppen 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (hierzu Protokollerklärung Nr. 5) (…) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert (hierzu Protokollerklärung Nr. 6).“ Für Beschäftigte, die bereits vor dem 01.01.2019 vom Geltungsbereich des TV-L erfasst waren erfolgte eine Überleitung in die neuen Entgeltgruppen nach § 29b TVÜ-Länder. Daraus folgt, dass zunächst zu ermitteln ist, in welche Vergütungsgruppe der bis zum 31.12.2018 geltenden Entgeltordnung der Kläger einzugruppieren gewesen wäre, immer unter der unterstellten Voraussetzung, der TV-L und seine Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage zum TV-L hätten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden. Dabei gilt, kurzgefasst: nur Angestellte, die in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 und 2 in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, wären nach § 29b Abs. 1 TVÜ-Länder in die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9b zu überzuleiten gewesen. Andere Angestellte, die bis zum 31.12.2018 in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3, die Fallgruppe mit der besonderen längeren Stufenlaufzeit in der Stufe 3, eingruppiert gewesen sind, waren nach § 29b Abs. 2 TVÜ-Länder grundsätzlich ohne Überprüfung der Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9a überzuleiten. Da der Kläger diese Entgeltgruppe erhält, kann seine Klage demnach nur Erfolg haben, wenn er Tatsachen vorträgt, die seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 oder 2 TV-L in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung darlegt. Dies hat der Kläger nicht getan. Hierauf hat das Gericht mit Verfügung vom 13.03.2025 (Bl. 401 der Akte) hingewiesen, sodass kein erneuter Hinweis diesbezüglich zu erteilen und die Sache diesbezüglich entscheidungsreif war. Die entsprechende Anwendung der Grundsätze über die sogenannte korrigierende Rückgruppierung, wie vom Gericht noch im Hinweis vom 19.03.2025 (Bl. 408 der Akte) erwogen und in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 erörtert, führen hier nicht zum Erfolg der Klage. Zwar kann die Tätigkeitsbeschreibung, die den Kläger übergeben worden ist, durchaus auf den ersten Blick so verstanden werden, als sei ihm hier mitgeteilt worden, er sei in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 in der bis zum 31.08.2018 geltenden Fassung eingruppiert. Das ergibt die Eintragung in der Tabelle, wenngleich unter der Rubrik Fallgruppe noch zusätzlich Nummer angegeben ist. Allerdings enthält dieselbe Tätigkeitsbeschreibung weiter unten im Formular den Hinweis auf die Eingruppierungsverwaltungsvorschrift des Beklagten und dort die Entgeltgruppe 9 Nr. 2, sodass ein hinreichend sicherer Befund hieraus dann doch nicht abzuleiten ist. In Zusammenhang jedoch mit der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses, den tatsächlich geleisteten Zahlungen und den Mitteilungen vom 08.09.2014 und 12.08.2016, in welchen dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass seine Stufenlaufzeiten nicht die der verlängerten Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 der bis zum 31.08.2018 geltenden Fassung gewesen ist, könnte bei dem Kläger durchaus der Eindruck entstanden worden sein, er sei in die sogenannte große Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Allerdings hat der Kläger hierbei vernachlässigt, dass er in den drei darauffolgenden Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils darauf hingewiesen ist, dass er in einer Fallgruppe der Entgeltgruppe 9 eingruppiert ist, die eine besondere längere Stufenlaufzeit in der Stufe 3 vorsah. Damit ist nicht die Situation entstanden, dass der Beklagte ihm eine höhere Vergütungsgruppe zugesagt hat oder mehrfach die falsche Vergütungsgruppe mitgeteilt hat, sodass jetzt eine Korrektur der Eingruppierung nur unter den Voraussetzungen der korrigierenden Rückgruppierung möglich wäre. Der Beklagte hatte dies rechtzeitig korrigiert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung, weil er die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 3 erfüllen könnte. Das kann im Ergebnis offenbleiben, denn Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er einen entsprechenden Antrag nach § 29d TVÜ-Länder gestellt hätte. Einen solchen Antrag hat er unstreitig nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist Voraussetzung für die Überprüfung der Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit und der Vornahme einer Neueingruppierung aufgrund geänderter Eingruppierungsvorschriften (BAG 24.01.2024 - 4 AZR 114/23, NZA 2024, 1075). Auch hierauf hat das Gericht schon hingewiesen (Bl. 401 der Akte). Die Vorschrift ist auch gemessen an höherrangigem Recht ebenso wenig zu beanstanden wie die entsprechende Überleitungsvorschrift in TVöD/VKA (BAG 05.07.2023 – 4 AZR 289/22, NZA 2023, 1544). Die Rechtsfolgen der Versäumung eines solchen Antrags können hier auch nicht unter Rechtsmissbrauchs Gesichtspunkten überwunden werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen der Grundsatz von Treue und Glauben entgegenstehen kann. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch ein positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat oder an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 28.06.2018 – 8 AZR 141/16, NZA 2019, 34 Rn. 38). Selbst diesen Gedanken entsprechend auf die Ausschlussfrist des § 29d TVÜ-Länder angewendet, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Beklagte hat den Kläger nicht aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Er hat auch nicht in Kenntnis der Umstände dem Kläger den Eindruck vermittelt, einen solchen Antrag nicht stellen zu müssen. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte überhaupt nicht von der Anwendung dieser Vorschriften ausgegangen ist, weil er die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TV-L Entgeltordnung überhaupt nicht in Erwägung, sondern nur eine Überleitung nach seinen Verwaltungsvorschriften in Betracht zog. Soweit der Kläger vorträgt, er habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten keinen Anlass gehabt, einen solchen Antrag überhaupt zu erwägen, trifft dies tatsächlich nicht zu. Der Kläger betont dahingehend immer nur den Erhalt der Schreiben vom 08.09.2014 und vom 12.08.2016 mit der Mitteilung über die normalen Stufenlaufzeiten der damaligen Entgeltgruppe 9. Allerdings kann man bei dieser isolierten Betrachtungsweise nicht stehen bleiben, denn immerhin hat der Kläger in den Jahren 2017, 2018 und 2019 auch andere Mitteilungen bekommen, die Anlass gewesen wären, über die Eingruppierung nachzudenken. Hätte er seine Erkenntnisse zusammengeführt, nämlich die tatsächliche Höhe der Vergütung und die Mitteilungen über die Stufenlaufzeiten aus den Jahren 2017 bis 2019, dann hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass nach den von ihm selbst auch im nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Tabellen mindestens eine Unstimmigkeit besteht, die ihn zum Handeln oder zum Prüfen gezwungen hätte. Aber selbst wenn man dieser Auffassung der Kammer nicht folgen wollte, wäre der Kläger gehalten gewesen, nach Beendigung dieses von ihm angenommenen Zustandes alsbald tätig zu werden. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Entgeltabrechnung (Bl. 342 der Akte) Anlage K12 für den Dezember 2021 ist in der Abrechnung aufgeführt, dass er der Entgeltgruppe E9a zugeordnet ist. Die Kammer muss nicht weiter aufklären, ob der Kläger nicht schon weit vorher zum z. B. in den Jahren 2020 Entgeltabrechnungen erhalten hatte, in denen diese Entgeltgruppe aufgeführt ist. Jedenfalls spätestens ab Dezember 2021 hätte er erkennen können, dass er nicht in der von ihm gewünschten Entgeltgruppe eingruppiert ist. Er hätte dann unverzüglich tätig werden müssen. Es lässt sich nicht feststellen, dass er vor dem 30.05.2022 tätig geworden ist. Das ist jedenfalls verspätet. Die Kammer musste aufgrund des Inhaltes der nachgelassenen Schriftsätze nicht noch einmal in die mündliche Verhandlung einsteigen, weil alle Gesichtspunkte, die entscheidungserheblich sind, in Hinweisen angesprochen und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. Hierzu bestand durch die nachgelassen Schriftsätze Gelegenheit zu Stellungnahme. Auch aufgrund des Schriftsatzes vom 10.6.2025 bestand kein Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; die dort inhaltlich angesprochenen Gesichtspunkte hat die Kammer bereits berücksichtigt; sachlich enthielt der Schriftsatz nichts Neues. Die Kammer musste nicht entscheiden, ob die Eingruppierung und Bezahlung des Klägers nach der Entgeltgruppe 9a TV-L rechtmäßig ist, denn Streitgegenstand war die Frage, ob er in der nächsthöheren Entgeltgruppe eingruppiert ist, was mit der obigen Begründung verneint werden musste selbst unter der Voraussetzung der Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen zum TV-L. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner Berufung. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Im Jahr 2013 schrieb der Beklagte u. a. eine Stelle als Schlagzeuger für das P ... T ... aus. In der Ausschreibung war ein abgeschlossenes Musikhochschulstudium als wünschenswert erwähnt und es war erwähnt "Vergütung nach TV-L". Wegen weiterer Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger war seit dem 02.03.2013 bei dem Beklagten als Schlagzeuger angestellt. In den unter dem 02.12.2013 geschlossenen Vertrag heißt es u. a. wörtlich: „§ 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist, - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung des Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für den Freistaat Thüringen jeweils gilt. § 3 Die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L beträgt sechs Monate. § 4 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe E 9 TV-L eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.“ Wegen weiterer Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 142 und 143 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte fertigte eine Tätigkeitsdarstellung- und Bewertung. In der heißt es unter Ziffer 8, dass ein Arbeitsvorgang vorläge, der der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen sei und unter der Rubrik Fallgruppe ist eingetragen "Nr. 2" unter 8.3 heißt es unter der Rubrik Entgeltgruppe "E 9 Nr. 2 TV-L. i.V.m. der Regelung der Eingruppierung der Beschäftigten des PMKTH". Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes dieser Tätigkeitsdarstellung und-bewertung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 10 – 15 d. A.) Bezug genommen. Wegen seines Erziehungsurlaubes erhielt der Kläger mehrere Mitteilungen über die Entwicklung seiner Stufenlaufzeiten. Mit Schreiben vom 08.09.2014 und 12.08.2016 teilte der Beklagte ihm mit, dass er jeweils 3 Jahren nach Einstellungstermin und Vergütung in der Stufe 3 in die Stufe 4 aufsteigen würde. Wegen der Einzelheiten dieser Mitteilungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien hiervon (Bl. 251 und 252 d. A.) Bezug genommen. Im nachfolgenden Schreiben vom 17.03.2017, 22.05.2018 und 13.11.2019 teilte der Beklagte dem Kläger jeweils mit, das erst nach 9 Jahren in der Stufe 3 in die Entgeltstufe 4 vorrücken wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf die zu den Akten gereichten Kopien hiervon (Bl. 446 bis 448 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L und begehrt mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, ihrer dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 4 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 65 – 67 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei von den Entgeltgruppen im besonderen Teil der Anlage zum TV-L nicht erfasst und eine Eingruppierung nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen scheide aus, weil die Tätigkeit eines Orchestermitglieds keinen Bezug zu Verwaltungstätigkeit habe. Gegen dieses ihm am 12.01.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26.01.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem das Gericht auf den am 03.03.2023 in eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 06.03.2023 – zum 13.04.2023 verlängert hatte, mit am 30.03.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Vertragsabschluss eindeutig vereinbart, dass der TV-L Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden solle. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich hier, dass eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach dem TV-L gewollt und möglich gewesen sei, denn darin sei er, der Kläger, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet worden. Eine Verwaltungsvorschrift, nach der sich die Vergütung der Orchestermusiker des PT ... richten solle, sei jedenfalls nicht der Bestandteil seines, des Klägers, Arbeitsvertrages geworden. Aber auch nach den Durchführungshinweisen des T ... Finanzministeriums vom 31.01.2020 sei eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9b vorzunehmen gewesen. Er, der Kläger, habe ein Musikhochschulstudium und dies sei auch für die Durchführung seiner Arbeit erforderlich. Dies sei auch bei der Einstellung gewünscht gewesen, was sich aus der Stellenausschreibung ergebe. Die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b unterschieden sich nur danach, ob ein Hochschulstudium für die Tätigkeit erforderlich sei oder nicht. Auch deshalb ergebe sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis die gesamte Dauer über nach dem TV-L gehandhabt worden und ihm, dem Kläger, sei durch die Mitteilungen vom 05., 08.09.2014 und 12.08.2016 suggeriert worden, dass er in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert sei, die bis zur Änderung der Entgeltgruppen im Jahr 2019 als sogenannte große E 9 bezeichnet worden sei. Das ergebe sich daraus, dass die ihm mitgeteilte Stufenlaufzeit in der Stufe 3 mit 3 Jahren angegeben worden sei. Aus diesem Grund und auch deshalb, weil der Beklagte offensichtlich schon eher nach einer höheren Stufe der Entgeltgruppe 9 tatsächlich vergütet habe, sei bei ihm, dem Kläger der Eindruck entstanden, er sei schon in der Entgeltgruppe 9, die später in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet worden sei, seitens des Beklagten eingruppiert. Daher ergäben sich auch die Besonderheiten, dass es Zeiträume gegeben habe, in denen trotz der jetzt bekannt gewordenen unterschiedlichen Auffassung über die richtige Eingruppierung keine tatsächlichen Unterschiede in der Höhe der Vergütung festzustellen gewesen seien. Daraus folge wiederum, dass er, der Kläger, keinen Anlass gehabt habe, auf die Idee zu kommen, nach den Überleitungsregelungen im Jahr 2022 einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung und Neuvornahme seiner Eingruppierung zu stellen. Der Kläger hält im Berufungsrechtszug veranlasst durch einen Hinweis der Kammer auch Sachvortrag zur üblichen Vergütung von Orchestermusikern. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.12.2022, Az. 4 Ca 1089/22, aufzuheben und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem Abrechnungsmonat 11/2019 nach der Vergütungsgruppe 9b, Stufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) sowie ab dem Abrechnungsmonat 11/2020 nach der Entgeltgruppe 9b, Stufe 4 zu vergüten und die sich zu bezahlten Vergütung ergebenen Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Berufungsbegründung beschäftige sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Entscheidungsgründen und sei daher unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Bezugnahme auf den TV-L im Arbeitsvertrag bedeute nicht, dass der TV-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der TV-L enthalte selbst eine Bereichsausnahme für Orchestermusiker. Der Kläger könne auch nicht in die Entgeltgruppen des TV-L eingruppiert werden, weil die besonderen Entgeltgruppen keine Regelungen für ihn enthielten und eine Eingruppierung in die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale daran scheitere, dass keine verwaltungsbezogene Tätigkeit des Klägers vorliege. Im Übrigen sei dem Kläger nicht suggeriert worden, dass er bei der Einstellung in der damals sogenannten großen Entgeltgruppe 9 eingruppiert gewesen sei. Schon in der ihm übergebenen Tätigkeitsbeschreibung-und -bewertung sei Bezug genommen worden auf die Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Vergütung der Orchestermusiker und dort auf die Nr. 2 der Entgeltgruppe 9. Diese sei später dann entsprechend in die Entgeltgruppe 9a überzuleiten gewesen. Auch die Mitteilungen über den Ablauf der Stufenlaufzeiten seien ab dem 17.03.2017 und dann jährlich zutreffend den Kläger übermittelt worden und hätten deutlich den Hinweis enthalten, dass er in der Entgeltgruppe 9 mit der Fallgruppe mit den längeren Stufenlaufzeiten, mithin der sogenannten kleinen E 9 eingruppiert gewesen sei, die in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet worden sei.