Urteil
5 Sa 143/10
Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2010:1216.5SA143.10.0A
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Leitsätze
Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 enthält eine von §§ 3, 4 EFZG (juris: EntgFG) und § 11 BUrlG abweichende Regelung zur Berechnung des Geldfaktors für die Urlaubsvergütung und für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Der Zeitfaktor bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.(Rn.36)
Mit Änderung des § 4 EFZG durch das Gesetz "zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 und mit Änderung des § 11 BUrlG durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.09.1996 sind Zeiten, die ohne Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden, und die hierfür gezahlte Vergütung bei Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und der Urlaubsvergütung nicht mehr zu berücksichtigen (anders noch BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94-).(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Suhl vom 03.02.2009 - 1 Ca 1870/09 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
für den Monat April 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 27,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2009,
für den Monat Mai 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 67,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2009,
für den Monat Juni 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 19,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 enthält eine von §§ 3, 4 EFZG (juris: EntgFG) und § 11 BUrlG abweichende Regelung zur Berechnung des Geldfaktors für die Urlaubsvergütung und für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Der Zeitfaktor bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.(Rn.36) Mit Änderung des § 4 EFZG durch das Gesetz "zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 und mit Änderung des § 11 BUrlG durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz" vom 25.09.1996 sind Zeiten, die ohne Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden, und die hierfür gezahlte Vergütung bei Entgeltfortzahlung nach dem EFZG und der Urlaubsvergütung nicht mehr zu berücksichtigen (anders noch BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94-).(Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Suhl vom 03.02.2009 - 1 Ca 1870/09 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 27,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2009, für den Monat Mai 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 67,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2009, für den Monat Juni 2009 ein weiteres Entgelt in Höhe von 19,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10% und die Beklagte zu 90%. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. B. Die Berufung ist insoweit begründet, als für Betriebsratstätigkeit aufgewandte Zeiten bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen für April 2009 weitere 27,68 €, für Mai weitere 67,80 € und für Juni weitere 19,92 € Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung zu. Hinsichtlich des weitergehenden Antrages ist die Klage unbegründet. Grundsätzlich bestimmen sich die Höhe der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung danach, wie viele Arbeitsstunden aufgrund der Urlaubsgewährung bzw. aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind (Zeitfaktor) und mit welchem Stundenentgelt sie zu vergüten sind (Geldfaktor). Nach § 4 Abs. 4 EFZG ist es zulässig, durch Tarifvertrag eine von §§ 3, 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung festzusetzen. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können Tarifvertragsparteien jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode für das Urlaubsentgelt vereinbaren. Die Methode muss für den gesetzlichen Mindesturlaub aber geeignet sein, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können ( BAG 15.12.2009 – 9 AZR 887/08 - zitiert nach juris). Der RTV regelt für die Entgeltfortzahlung und für die Urlaubsvergütung eine vom Gesetz abweichende Berechnung des Geldfaktors. Die Bestimmung des Zeitfaktors richtetet sich dagegen nach § 1 BUrlG bzw. §§ 3, 4 EFZG. I. Nach dem RTV wird der Geldfaktor für die Entgeltfortzahlung und die Urlaubsvergütung gleichermaßen dadurch ermittelt, dass der Verdienst, den die Klägerin in den jeweils letzten 12 Monaten vor Urlaubsgewährung bzw. Arbeitsunfähigkeit erzielt hat, durch die Zahl der Arbeitsstunden dividiert wird. Vergütung für Betriebsratstätigkeit und hierfür aufgewandte Zeiten bleiben unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geldfaktor nicht auf den tariflichen Grundlohn beschränkt. 1. Der für Betriebsratstätigkeit erzielte Verdienst ist nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um Verdienst für regelmäßige Arbeitszeit. Die Betriebsratsstunden wurden nur mit dem tariflichen Stundenlohn vergütet, während für einen Teil der Arbeitsstunden Zuschläge gezahlt wurden. Bei Berücksichtigung der Betriebsratstätigkeit würde sich deshalb der im Referenzzeitraum erzielte Verdienst prozentual nicht in demselben Maße erhöhen wie die Stundenanzahl. Es ergäbe sich ein niedrigerer Geldfaktor. Betriebsratstätigkeit ist keine regelmäßige Arbeitsleistung i. S. des RTV. Wie das Bundesarbeitsgericht in der von den Parteien herangezogenen Entscheidung ( BAG 11.01.1995 – 7 AZR 543/94- zitiert nach juris) ausgeführt hat, erbringt ein Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG eine zusätzliche Leistung, die über die von ihm vertraglich geschuldete Leistung hinausgeht; dies rechtfertigt eine Vergütung wie Mehrarbeit. Ausgehend von der damaligen Rechtslage, wonach Überstunden bei der Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zu berücksichtigen waren, kam das BAG zu dem Ergebnis, die Betriebsratstätigkeit und der hierfür erzielte Verdienst seien für die Ermittlung des Geldfaktors zu berücksichtigen. Seitdem Überstunden mit Änderung des § 11 BUrlG durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 bei der Bemessung des Geldfaktors unberücksichtigt bleiben, ist für Betriebsratstätigkeit gezahlter Verdienst nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Ansonsten ist bei der Ermittlung des Geldfaktors der gesamte Verdienst der Klägerin zu berücksichtigen. Es handelt sich insgesamt um für regelmäßige Arbeitszeit erzielten Verdienst. Auch die Arbeitszeit, die über die im Arbeitsvertrag genannte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, ist regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrages. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit wird in § 4 EFZG verwandt. Zur Abgrenzung zwischen Überstunden und regelmäßiger Arbeitszeit kann deshalb auf die zu § 4 EFZG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17.03.2010 - 5 AZR 296/09 - zitiert nach juris). In seiner Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - hat das BAG bei schwankenden Arbeitszeiten darauf abgestellt, ob die Schwankungen darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer vertragsgemäß bestimmte (wiederkehrende) Arbeitsleistungen erbringt, die je nach den Arbeitsumständen oder dem Arbeitsanfall kürzer oder länger dauern. In diesem Fall handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überstunden. Bei den Tätigkeiten, die die Klägerin in den vermeintlichen Überstunden geleistet hat, handelte es sich nicht um Sonderaufgaben, sondern um regelmäßig anfallende, immer wiederkehrende Arbeiten. Darauf, ob die Klägerin diese Tätigkeiten im Einzelfall wegen Urlaubs- oder Krankheitszeiten anderer Arbeitnehmerinnen vertretungsweise miterledigt hat, kommt es nicht an. Bereits aus der Häufigkeit ergibt sich in diesem Fall, dass eine solche Vertretung regelmäßig anfällt. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geldfaktor nicht auf den tariflichen Grundlohn beschränkt. Eine solche Beschränkung findet im Wortlaut der tariflichen Regelung keine Stütze. Die durchschnittliche Vergütung ist etwas anderes als die Grundvergütung. In die durchschnittliche Vergütung fließen Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit ein (hier Sonntagszuschläge u. Feiertagszuschläge). 4. Die Klägerin hat von April 2008 bis März 2009 1.700,97 Arbeitsstunden geleistet und hierdurch einen Verdienst von 12.242,18 € erzielt. Der Geldfaktor beträgt danach für den Urlaub in April 2009 7,20 €. Von Mai 2008 bis April 2009 hat die Klägerin 1.697,69 Arbeitsstunden erbracht und hierfür Vergütung in Höhe von 12.224,04 € erhalten. Der Geldfaktor beträgt danach für den in Mai 2009 genommenen Urlaub und die Entgeltfortzahlung ebenfalls 7,20 €. Von Juni 2008 bis Mai 2009 hat die Klägerin 1.683,70 Arbeitsstunden geleitstet und hierfür Vergütung in Höhe von 12.126,97 € erhalten. Für Juni 2009 ergibt sich ebenfalls ein Geldfaktor von 7,20 €. II. Der Zeitfaktor für Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung ist nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu bestimmen. Er wird vorliegend für die Entgeltfortzahlung und die Urlaubsvergütung gleichermaßen dadurch ermittelt, dass die gesamten Arbeitsstunden, die die Klägerin in den jeweils letzten 12 Monaten vor Urlaubsgewährung bzw. Arbeitsunfähigkeit erbracht hat, durch die Zahl der in diesem Zeitraum angefallenen Arbeitstage dividiert wird. 1. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitfaktors findet der RTV keine Anwendung. Der RTV regelt ausschließlich die Bestimmung des Geldfaktors (so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.05.2008 - 3 Sa 62/08 - zitiert nach juris). a) Wenn die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung eine gleichlautende Reglung treffen, ist davon auszugehen, dass ihr in beiden Zusammenhängen dieselbe Bedeutung zukommt. Weiter ist, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien nur solche Abweichungen von der gesetzliche Regelung vereinbaren wollen, die sie rechtlich zulässig für beide Reglungsgegenstände treffen können, denn im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die der tariflichen Regelung gesetzeskonforme Geltung verschafft (vgl. BAG 19.01.2010 – 9 AZR 42709 - zitiert nach juris). b) Überstunden, die während des Urlaubs anfallen würden, sind nach § 1 BUrlG bei der Berechnung des Zeitfaktors zu berücksichtigen (BAG 22.02.2000 – 9 AZR 107/99 - zitiert nach juris). Eine Berechnungsweise, die solche Überstunden ohne Äquivalent unberücksichtigt lässt, indem sie den Zeitfaktor auf die regelmäßige Arbeitszeit beschränkt, wäre hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Gesetzeskonform ist deshalb ausschließlich eine Tarifauslegung wonach § 14 Nr. 2.1. RTV nur die Berechnung des Geldfaktors betrifft. Der gleichlautenden Regelung in § 5 Abs. 3 RTV kommt dann dieselbe Bedeutung zu. 2. Nach § 4 EFZG bestimmt sich der Zeitfaktor für die Entgeltfortzahlung danach, welche Arbeitszeit auf Grund der Erkrankung ausgefallen ist. Überstunden werden nach § 4 Abs. 1 a EFZG nicht berücksichtigt. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist für die rechtsgeschäftlichen Bestimmung der beständigen Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten; hierbei ist grundsätzlich ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten heranzuziehen (BAG 26.02.2002 – 5 AZR 5/01 – zitiert nach juris). a) Die Klägerin erbrachte beständig mehr als die im schriftlichen Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsstunden, wobei es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um Überstunden handelte. Damit bestand eine die schriftlich fixierte Arbeitszeit übersteigende rechtsgeschäftliche Bestimmung der Arbeitszeit. Der Umfang der solchermaßen vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 12 Monate. b) Die ohne Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit aufgewandten Stunden sind dagegen keine regelmäßige Arbeitszeit i. S. des § 4 EFZG. Es handelte sich vielmehr - wie bereits ausgeführt - um Überstunden. 3. Der Zeitfaktor für die Urlaubsvergütung bestimmt sich nach § 1 BUrlG i.V. mit § 611 BGB. a) Ebenso wie bei der Entgeltfortzahlung kann auch bei der Urlaubsvergütung zur Ermittlung der wegen Urlaubsgewährung ausgefallenen Arbeitszeit auf die Arbeitsleistung der letzten 12 Monate abgestellt werden. Die vom BAG in der Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01- aufgestellten Grundsätze können auch insoweit herangezogen werden. b) Die Zeit, die die Klägerin für Betriebsratstätigkeit aufgewandt hat, bleibt auch bei Berechnung des Zeitfaktors für die Urlaubsvergütung unberücksichtigt. Zwar bezieht die Urlaubsvergütung nach § 1 BUrlG anders als § 4 EFZG auch Überstunden mit in den Zeitfaktor ein, wenn diese Überstunden angefallen wären und wegen der Urlaubsgewährung nicht geleistet wurden. Die Berücksichtigung von Betriebsratstätigkeit ist aber gleichwohl ausgeschlossen. Urlaubsgewährung bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung. Der Arbeitgeber kann Betriebsratsmitglieder aber nicht von ihrer Betriebsratstätigkeit freistellen. Betriebsratstätigkeit fällt nicht wegen der Urlaubsgewährung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied während des Urlaubs verhindert ist. In diesem Fall wäre ein Ersatzmitglied für die anfallende Betriebsratstätigkeit zuständig. Für das verhinderte Betriebsratsmitglied fiele keine Betriebsratstätigkeit aus, weil es in Folge der Verhinderung nicht zuständig wäre. 4) Bei 1.700,97 Arbeitsstunden und 261 Arbeitstage in der Zeit von April 2008 bis März 2009 ergibt sich für die Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung im April 2009 ein Zeitfaktor von 6,52 Stunden pro Tag. Von Mai 2008 bis April 2009 hat die Klägerin an 261 Arbeitstagen 1.697,69 Arbeitsstunden erbracht. Der Zeitfaktor beträgt danach für Mai 2009 6,50 Stunden pro Tag. Von Juni 2008 bis Mai 2009 hat die Klägerin an 260 Arbeitstagen 1.683,70 Arbeitsstunden erbracht. Der Zeitfaktor beträgt danach für Juni 2009 6,48 Stunden pro Tag. III. Die Urlaubsvergütung bzw. die Entgeltfortzahlung ergibt sich aus der Multiplikation von Geld- und Zeitfaktor. Hiernach beträgt das tägliche Urlaubsentgelt bzw. die tägliche Entgeltfortzahlung im April 2009 46,94 €, im Mai 2009 46,80 € und im Juni 2009 46,66 €. Die Beklagte hat mit 40,02 € pro Tag zu geringe Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung gezahlt. Der Klägerin stehen daher für vier Tage im April 2009 noch weitere 27,68 €, für 10 Tage im Mai noch weitere 67,80 € und für 3 Tage im Mai noch weitere 19,92 € pro Tag zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. mit § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und entspricht dem Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Das Gericht hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Parteien streiten über die Berechnung von Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung. Die Klägerin war bei der Beklagten als „Reinigerin“ beschäftigt. Im April 2009 hatte sie an vier und im Mai 2009 an fünf Tagen Urlaub. Im Mai 2009 war sie an fünf und im Juni 2009 an drei Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung von Urlaubsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung müssten die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten zwölf Monate und der durchschnittliche Stundenverdienst der letzten zwölf Monate zu Grunde gelegt werden. Es sei falsch, dass die Beklagte lediglich die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 30 Wochenstunden und den tariflichen Grundlohn von 6,67 € berücksichtigt habe. Sie habe - unstreitig – über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet und neben dem Grundlohn auch Feiertags- und Sonntagszuschläge erhalten. Mit Schreiben vom 16.06.2009 und 28.07.2009 hat die Klägerin weitere Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung für die Monate April und Mai 2009 und mit Klage vom 18.08.2009 weitere Ansprüche für Juni 2009 geltend gemacht. Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (im weiteren RTV) enthält auszugsweise folgende Regelung: „§ 5 Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit (...) 2. (...) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall erhält der/die Beschäftigte bis zu einer Dauer von sechs Wochen seinen/ihren für seine/ihre regelmäßige Arbeitzeit durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, u. s. w. (...) § 14 Urlaub (...) 2.1. Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate, unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, u. s. w. Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.“ Arbeitsverdienst und Arbeitszeit der Klägerin in der Zeit von April 2008 bis Mai 2009 stellten sich folgendermaßen dar: Lohn Std. Arbeits- tage 04/08 1.104,09 € 152,78 22 05/08 1.114,66 € 153,99 22 06/08 1.010,09 € 134,75 21 07/08 995,50 € 141,00 23 08/08 910,87 € 132,25 21 09/08 1.044,77 € 152,70 22 10/08 1.058,45 € 150,25 23 11/08 993,00 € 136,50 20 12/08 1.123,06 € 151,50 23 01/09 961,73 € 132,00 22 02/09 942,97 € 129,00 20 03/09 1.141,40 € 158,00 22 04/09 1.007,58 € 137,75 22 05/09 1.017,59 € 140,00 21 Die Klägerin hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2009 weiteres Entgelt in Höhe von 30,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 2009 weiteres Entgelt in Höhe von 74,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Juni 2009 weiteres Entgelt in Höhe von 22,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Stunden, die die Klägerin über die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Zeit hinaus gearbeitet habe, habe es sich um Überstunden gehandelt, die bei der Ermittlung der Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsvergütung nicht zu berücksichtigen seien. Ferner sei die Klägerin – unstreitig – Betriebsratsmitglied. Die auf Betriebratstätigkeit entfallende Zeit sei im Rahmen der Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wegen der genauen Stundenangaben und wegen der Aufgaben, die eine über 6 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung der Klägerin erforderlich machten, wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2009 (Bl. 65 – 74 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 03.02.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall komme es auf die regelmäßige Arbeitszeit an. Die Klägerin habe beständig, also regelmäßig über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht. Diese Arbeitsleistung sei im Rahmen der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Urteil vom 03.02.2010 (Bl. 165 – 175 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses, ihrer Bevollmächtigten am 25.03.2010 zugegangene Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.04.2010, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.06.2010, welcher am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 25.06.2010 verlängert worden. Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil an und wiederholt ihre Auffassung, die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin habe 30 Stunden wöchentlich betragen; für Betriebsratstätigkeit aufgewandte Stunden seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 03.02.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.