Urteil
5 Sa 24/22
Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:0228.5SA24.22.00
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Leitsätze
1. Ist nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann.(Rn.54)
2. Beantragt ein Kläger (Arbeitnehmer) festzustellen, dass der Beklagte (Arbeitgeber) verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ab dem 01.01.2015 eine Zulage gem. § 14 TV-L in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe E12 zur Vergütung aus der Entgeltgruppe E14 zu zahlen, ist dieser Antrag wegen der fehlenden Stufenzuordnung unzulässig.(Rn.55)
3. Für die Berechnung der begehrten Zulage nach § 16 und 17 des TV-L ist die Bestimmung der Stufe erforderlich.(Rn.56)
4. Zum Anspruch eines Richtlinienvertreters auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs 1 TV-L sowie auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 bzw 14 der Anl A Teil II Nr 22.1 TV-L (hier abgelehnt).(Rn.61)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 02.08.2019, Az. 8 Ca 2264/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann.(Rn.54) 2. Beantragt ein Kläger (Arbeitnehmer) festzustellen, dass der Beklagte (Arbeitgeber) verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ab dem 01.01.2015 eine Zulage gem. § 14 TV-L in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe E12 zur Vergütung aus der Entgeltgruppe E14 zu zahlen, ist dieser Antrag wegen der fehlenden Stufenzuordnung unzulässig.(Rn.55) 3. Für die Berechnung der begehrten Zulage nach § 16 und 17 des TV-L ist die Bestimmung der Stufe erforderlich.(Rn.56) 4. Zum Anspruch eines Richtlinienvertreters auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs 1 TV-L sowie auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 bzw 14 der Anl A Teil II Nr 22.1 TV-L (hier abgelehnt).(Rn.61) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 02.08.2019, Az. 8 Ca 2264/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründet. II. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage, die durch den Berufungsantrag geändert wurde, nicht mehr zulässig ist. Es fehlt der Klage – in der im Berufungsverfahren geänderten Fassung - an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. 1. Der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ab dem 01.01.2015 eine Zulage gemäß § 14 TV-L in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung in der Entgeltgruppe E 12 zur Vergütung aus der Entgeltgruppe E 14 Stufe 6 und Zinsen aus den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen, war zulässig. Im Berufungsantrag änderte der Kläger diesen Antrag und begehrt nunmehr nur noch die Feststellung auf Grund der Entgeltgruppe ohne eine konkrete Stufenordnung. Der Antrag war nicht dahingehend auszulegen, dass die Stufe 6, wie im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, begehrt wird. Im Kammertermin am 28.02.2023 erklärte der Klägervertreter hierzu, dass der Feststellungsantrag bewusst ohne die Stufenzuordnung erfolgte, um nur den Streit über die Entgeltgruppe zu klären und den Rechtsstreit nicht aufzublähen. Die Stufe werde nur für eine Umsetzungsfrage gehalten. Auch nach Hinweis des Gerichts blieb der Kläger bei seinem Antrag. 2. Dem in der Berufung gestellten Antrag fehlt das Feststellungsinteresse. Die Klage ist insoweit unzulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die rechtskräftige Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form nur dann der Fall, wenn z. B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann (BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 199/18, Rn. 15 mit Verweis auf BAG, Urteil vom 17. 10.2007, 4 AZR 1005/06, Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag unzulässig. Ohne die Stufenzuordnung könnte der Rechtsstreit zugunsten des Klägers insgesamt nicht beseitigt werden, da der Beklagte im erstinstanzlichen als auch in der Berufungsinstanz die mangelnde Bestimmtheit des Antrages gerügt und die Stufenzuordnung nicht unstreitig gestellt hat. Für die Berechnung der begehrten Zulage nach § 16 und 17 des TV-L ist jedoch die Bestimmung der Stufe erforderlich. Die persönliche Zulage richtet sich gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die /den Beschäftigte/ n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 bis 3 ergeben hätte. Der Unterschiedsbetrag ist ohne die Stufe nicht zu ermitteln, da die Vergütung von zwei Faktoren, der Entgeltgruppe und der Stufe, abhängt. Eine stufengleiche Höhergruppierung sieht der TV-L nicht vor. Vielmehr richtet sich die Zuordnung der Stufe bei einer hier fiktiven Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100,00 € in den Entgeltgruppen 2 – 8 bzw. weniger als 180,00 € in den Entgeltgruppen 9a – 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100,00 € (Entgeltgruppe 2 – 8) bzw. 180,00 € (Entgeltgruppe 9a – 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen oder/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandzulage nach § 19 oder § 17 Abs. 5 S. 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzu gerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/der Beschäftigte erhält von Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegeben falls einschließlich des Garantiebetrages. Unter Beachtung dieser Tarifnorm würde nicht bereits automatisch dem Kläger mit fiktiver Höhergruppierung von der E12 in die E14 die Stufe 6 zustehen. Vielmehr würde frühestens zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnen. Es wäre also weiterhin noch für die Bestimmung der Höhe der Zulage die Stufenzuordnung zu klären. Nach alledem kann die Berufung des Klägers bereits mangels Feststellungsinteresse keinen Erfolg haben. III. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass die Klage, wie bereits zu Recht von der ersten Instanz festgestellt, auch unbegründet wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte persönliche Zulage rückwirkend ab 01.01.2015, da er nicht ab diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren wäre. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und der ihn ersetzende TV-L nebst Entgeltordnung TV-L (EntgO) Anwendung. Nach Überleitung in den TV-L erhält der Kläger unstreitig eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E12 mit Wirkung ab 01.11.2006. Gemäß § 14 Absatz 1 TV-L besteht ein Anspruch auf eine persönliche Zulage, wenn Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssen die Arbeitsvorgänge im Rahmen der vom Kläger als höherwertig eingestuften Tätigkeit als Richtlinienvertreter nicht mehr als die Hälfte seiner gesamten Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllen, sondern nur mindestens zur Hälfte anfallen, § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Vorliegend ist die Tätigkeit als Richtlinienvertreter als ein Arbeitsvorgang zu werten. Unstreitig wurde diese Tätigkeit dem Kläger zu 50 % seiner Arbeitszeit zugewiesen und in diesem Umfang von seiner übrigen Tätigkeit als Sachbearbeiter im TLV freigestellt. Für die vom Kläger begehrte Eingruppierung ist die Anlage A zur Entgeltordnung zum TV-L Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst bzw. Teil II Ziffer 22.1 Ingenieure maßgebend. Über die Vorbemerkung zu allen Teilen der EntgO Ziffer 1 Abs. 1 und 21 Satz 3 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teil I, sofern nicht die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teil II aufgeführt werden. Dem Kläger folgend käme eine Eingruppierung in die E14 nur über Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Betracht. Hierzu regelt der TV-L: Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftige, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) … Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechenden Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Die tarifliche Vorschrift setzt für die E13 als auch die E14 kumulativ neben der entsprechenden Tätigkeit auch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Bei dem tariflichen Begriff der „entsprechenden Tätigkeiten“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der vierte Senat des BAG führte zur zweiten Fallalternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT/VKA zu dem Tätigkeitsmerkmal „entsprechende Tätigkeit“ aus, dass diese vorliegt, wenn die Tätigkeiten des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Disziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers also eine nichtfachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert (BAG, Urteil vom 15.03.2006, 4 AZR 157/05, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Eine „entsprechende Tätigkeit“ im Tarifsinne liege nur vor, wenn die auszuübende Tätigkeit einen so genannten „akademischen Zuschnitt“ aufweise, also die Fähigkeiten erfordere, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG, a.a.O., Rn. 22). Ob ein (sonstiger) Angestellter eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist danach nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass akademisches Arbeiten iSv. Überschauen von Zusammenhängen und selbständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis ( …) schlechthin erforderlich ist (Senat 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271) . Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit im Sinne der ersten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der “sonstige Angestellte” iSd. zweiten Fallalternative der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT/VKA verfügt, obwohl er die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat. Im Weiteren hat der Angestellte darzulegen, aus welchen Gründen er seine ihm übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht mit der konkreten Hochschulbildung für die entsprechenden Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallalternative übereinstimmen, nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind (Senat 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97-BAGE 90, 53, 63 f.) (BAG, a.a.O., Rn.21). Diese vom BAG aufgestellten Grundsätze sind auch für den vorliegenden Fall anwendbar, da die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a im BAT-O mit den der Entgeltgruppe E13 im TV-L übereinstimmen. Die Kammer hält das Tatbestandsmerkmal „entsprechende Tätigkeit“ wie auch die erste Instanz nicht für gegeben. Dies würde auch für den Fall eines zulässigen Klageantrages im Berufungsverfahren gelten. Selbst unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahrens eingeführten Vortrages käme die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung. Zwar sind die vom Kläger dargelegten Aufgaben teilweise durchaus komplex und erfordern ein spezielles Fachwissen, ein umfassendes technisches Verständnis im Bereich der drei Richtlinien und ein vertieftes Wissen über die Verfahrensabläufe und Gremienstrukturen. Es wird aber anhand der Aufgabenerläuterung nicht deutlich, welche akademischen Kompetenzen, die nur durch ein Hochschulstudium vermittelt werden, für die jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Der Kläger hat zwar auf Grund des Auflagenbeschlusses ausführlicher vorgetragen. Gleichwohl bleiben bei der Kammer Zweifel, welche konkreten Handlungsschritte beim Kläger notwendig sind, die einen akademischen Zuschnitt aufweisen. So ist z.B. nicht deutlich geworden, welche Arbeitsanteile konkret vom Kläger gefordert werden. Im Rahmen der Teilnahme und Protokollierung der Sitzungen der entsprechenden Gremien der Europäischen Kommission bzw. des Europäischen Rates werden die Themen bekannt gegeben. Der Kläger legt also nicht die Themen fest und macht keine entsprechenden Normierungsvorschläge. Die reine Protokollierung hat jedenfalls keine akademische Komponente. Sein konkreter Anteil in eventuellen Abstimmungsprozessen bleibt offen. Es ist nicht klar, welche Zuarbeiten er erhält, mit wem er sich wie abstimmen muss. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle der Aufgabenerledigung die Abschätzung möglicher Folgen erforderlich ist und welche Überlegungen der Kläger dabei anstellen muss. Das vertiefte technische Wissen und die Verständigung in englischer Sprache erfordern keine akademische Qualifikation. Auch bei der vom Kläger z. B. geschilderten Mitwirkung an normeninterpretierenden Dokumenten wird sein Arbeitsanteil nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Darlegung, er müsse in Eigeninitiative schwierige Sachverhalte analytisch betrachten, einer Lösung zuführen und Lösungsvorschläge erarbeiten, welche mit abstrakt generellen Erwägungen verbunden seien, ist zu pauschal. Die dazu vom Kläger vorgelegte Leitlinie zur Risikobetrachtung mit gekennzeichneten Änderungen lässt, unabhängig davon, dass sie auf Englisch verfasst ist, nicht erkennen, inwieweit hierfür eine akademische Ausbildung erforderlich ist. Ein vertieftes technisches Wissen und auch die Beherrschung der Fremdsprache, sind dagegen offensichtlich notwendig. Dies reicht jedoch nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal „entsprechende Tätigkeiten“ zu bejahen. Bei den weiteren übertragenen Aufgaben des Klägers, beispielsweise im Rahmen des Vollzuges der Richtlinien, ist die Darlegung ebenso zu pauschal. Es ist nicht klar, an welcher Stelle der Kläger selbständig Themen erarbeitet und Lösungen entwickelt. Die Kammer kann sich hier ebenfalls kein genaues Bild machen und prüfen, inwieweit er die Tätigkeiten nicht ohne ein akademisches Hochschulstudium hätte bewältigen können. Selbst unterstellt, die übertragenen Tätigkeiten hätten einen akademischen Zuschnitt, würde es an den „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ als weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal der Tarifnorm fehlen. Der Kläger müsste über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Hochschulabsolvent verfügen. Beim „sonstigen Beschäftigten“ muss die gleiche Verwendungsbreite möglich sein wie beim entsprechend (hochschul-) ausgebildeten Beschäftigten. Es reicht nicht aus, dass nur ein eng begrenztes Teilgebiet beherrscht wird (vgl. BAG, Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 545/98, Rn. 36f.). Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger über ein hochspezialisiertes Ingenieurswissen im Bereich von Druckgeräten und Druckbehälteranlagen sowie der Arbeit- und Betriebssicherheit verfügt. Der Kläger hat sich bereits frühzeitig u.a. durch die Tätigkeit als Sachverständiger für den TÜV Thüringen e. V. spezialisiert. Er war auch auf diesem Gebiet für den Beklagten im Thüringer Landesamt für A beschäftigt. Durch die Tätigkeit als Richtlinienvertreter hat der Kläger nachvollziehbar sein Wissen noch weiter vertieft. Es wurde jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Beherrschung auch eines umfangreichen Wissensgebietes und nicht nur eines Teilgebietes der Ingenieurausbildung vorliegt. Für die Kammer ist nicht erkennbar, ob der Kläger auch in anderen Bereichen tätig sein könnte und somit eine gewisse Verwendungsbreite aufweist. Die absolvierten Fortbildungsseminare der Thüringer Staatskanzlei und des Thüringer Innenministeriums zielten vor allem auf die Tätigkeit in den Gremien der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates ab. Anhand der Bezeichnung der Seminare kann auch auf rechtliche Themen geschlossen werden. Hieraus ist jedoch nicht ableitbar, dass der Kläger dadurch über Fähigkeiten verfügt, die ein akademisches Hochschulstudium vermittelt. Aus dem Vortrag des Klägers kann nicht gefolgert werden, welche Studieninhalte eines Hochschulstudiums er sich hier angeeignet hat. IV. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab 01.01.2015 nach § 14 Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden TV-L) vom 12.10.2006 i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28.03.2015 sowie den jeweils nachfolgenden Änderungstarifverträgen Nr. 9 – 12. Der Kläger ist seit 01.06.1998 bei der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 05.04.1998 (Bl. 40 d. A.) beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-Ost und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Nach Überleitung in den TV-L erhält der Kläger eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E12 mit Wirkung vom 01.11.2006. Der Kläger ist Diplomingenieur (FH) in der Fachrichtung Maschinenbau und als Sachbearbeiter im Dezernat 21-Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung im Thüringer Landesamt für A tätig. Seit 2007 wurde der Kläger ohne Unterbrechung wiederholt jeweils für drei Jahre zum Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union und damit verbunden zum Richtlinienvertreter der Länder für drei europäische Richtlinien benannt. Auf die Beschlüsse des Bundesrates vom 08.06.2007, 17.12.2010, 19.12.2013. und 16.12.2016 wird Bezug genommen (Anlagenkonvolut K2, Bl. 41-46 d.A.). Hintergrund ist, dass der Bundesrat für verschiedene europäische Richtlinien und für die Dauer von jeweils regelmäßig drei Jahren Ländervertreter (Richtlinienvertreter) benennt. Die primäre Aufgabe der Richtlinienvertreter ist es, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten der Länder berührt sind. Sie stellen für die jeweilige Richtlinie Kompetenzzentren dar, auf welche die Länder fachspezifisch zurückgreifen können. Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Richtlinienvertretung der Länder im Bereich der Richtlinien 2014/19/EU (einfache Druckbehälter), 2014/68/EU (Druckgeräte) sowie 75/324/EWG (Aerosolpackungen) schloss die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München und das Thüringer Landesamt für A eine Vereinbarung am 14.06.2017. Danach stellt das Thüringer Landesamt für A für das Land Thüringen im Auftrag der ZLS die Richtungsvertretung der Länder für die genannten drei Richtlinien sicher. Dies sollte in Person des Klägers und für die Dauer der Vertragslaufzeit mit regelmäßig 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen. Als Gegenleistung für die Sicherstellung der Richtlinienvertretung erhielt das Thüringer Landesamt für A einen jährlichen Pauschalbetrag von 38.745,00 Euro. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Vereinbarung Bezug genommen (Anl. K7, Bl. 49 ff. d. A.). Der Beklagte gewährte dem Kläger ab 01.01.2017 eine persönliche und widerrufliche Zulage gemäß § 16 Absatz 5 TV-L, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger hielt dies im Hinblick auf die durch die ZLS geleistete Zahlung in Höhe von jährlich 38.745,00 € für unzureichend. Mit Schreiben vom 31.07.2018 machte der Kläger gegenüber dem Thüringer Ministerium für B die Zahlung einer Zulage nach § 14 TV-L in Höhe des sich zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ergebenden Differenzbetrages für den Zeitraum ab 01.01.2015 sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Verzugszinsen geltend. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beklagten nicht. Daher verfolgte der Kläger diese Ansprüche mit der beim Arbeitsgericht am 20.12.2018 erhobenen Klage. Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm die Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter vom Freistaat Thüringen gemäß § 4 Abs. 2 TV-L mit einem Stellenanteil von 50 % zugewiesen worden sei. Damit seien die Aufgaben durch den Freistaat Thüringen übertragen worden. Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter sei auch gegenüber der derzeitigen Eingruppierung höherwertig. Bezüglich der Wertigkeit der Tätigkeit des Richtlinienvertreters sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Richtlinienvertreter von den sonstigen Tätigkeiten einen abgrenzbaren Arbeitsvorgang darstelle und zumindest zu 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers dafür anfallen würde. Für die Bewertung des Arbeitsvorgangs der Tätigkeit als Richtlinienvertreter sei der Arbeitsinhalt zugrunde zu legen, der sich aus der durch die ZLS erstellten Aufgabenbeschreibung ergebe. Hinsichtlich der aufgezählten Aufgaben wird Bezug genommen auf die Klagschrift des Klägers (Bl. 23 ff. d. A.). Die Bewertung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter richte nicht nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des TV-L, da die Aufgabe keinen typischen ingenieurstechnischen Zuschnitt aufweise. Auszugehen sei davon, dass Fachhochschulingenieuren in der Regel die Detailkonstruktion bzw. die laufende technische Betreuung von Aufgaben übertragen werden, während Absolventen einer technischen Hochschule/Universität in der Regel Entwicklungsaufgaben wahrnehmen würden. Auch wenn hier spezifische fachtechnischer Aspekte (Ingenieurswissen) eine erhebliche Rolle spielen würden, handele es sich nicht um eine anwendungsbezogene Tätigkeit. Vielmehr sei die Tätigkeit als Richtlinienvertreter geprägt von der Wahrnehmung bzw. Wahrung der Interessen des Bundesrates/der Bundesländer in verschiedenen Gremien sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene. Sie gehe einher mit Abstimmungsprozessen, welche Bund, Länder und Wirtschaft einbeziehen würden. Sich daraus ergebende Normierungs- sowie Regelsetzungsverfahren auf nationaler bzw. europäischer Ebene seien zusätzlich zu begleiten. In der hier vorliegenden Konstellation dränge sich die vergleichende Betrachtung mit einem Diplomingenieur einer Technischen Hochschule oder Universität auf. Die Kläger verfüge über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen und übe entsprechende Tätigkeiten aus. Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter erfordere ein akademisches Arbeiten i. S. d. Überschauens von Zusammenhängen und der selbstständigen Ergebnisentwicklung. Darüber hinaus hebe sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Bereits 2015 sei eine Tätigkeitsdarstellung und Bewertung mit der Rückwirkung zum 01.01.2013 von der Beklagten erstellt worden, die auch die Tätigkeit als Richtlinienvertreter erfasse (Anlage K13, Bl. 148). Zum damaligen Zeitpunkt sei noch von einem zeitlichen Umfang von 43 % der Gesamttätigkeit ausgegangen worden. Tatsächlich habe bereits 2015 die Tätigkeit als Richtlinienvertreter deutlich über 50 % der Gesamtarbeitszeit ausgemacht. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass er keinerlei Kenntnis von den Tätigkeiten des Klägers als Richtlinienvertreter habe. Zudem seien wesentliche Aufgaben in der Präambel der Vereinbarung zwischen der ZLS und dem Beklagten vom 14.06.2017 benannt worden. Hierauf werde Bezug genommen (Anlage K7 Blatt 49 d. A.). Weiterhin würden die Aufgaben durch die von dem ZLS übersandten „Aufgabenbeschreibung Richtlinienvertreter Stand 06/2018" konkretisiert (Anlage K14, Bl. 157 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung der Aufgaben hat der Kläger auf das „Merkblatt für Beauftragte des Bundesrates in Gremien der Europäischen Union sowie in Weisungssitzungen der Bundesregierung“ vom 01.04.2015 (Anlage K15, Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ab dem 01.01.2015 eine Zulage gemäß § 14 TV-L in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung in der Entgeltgruppe E 12 zur Vergütung aus der Entgeltgruppe E 14 Stufe 6 und Zinsen aus den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass es für die Tätigkeit als Richtlinienvertreter weder eine Stellenbeschreibung noch eine Bewertung gebe. Es handele sich um eine Tätigkeit, die der Kläger außerhalb der Zuständigkeit des Beklagten ausübe. Insoweit hat der Beklagte mit Nichtwissen die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten bestritten. Es fehle an einem diesbezüglich substantiellen Vortrag. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers, er habe gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, die einem Hochschulstudium entsprechen würden, nicht nachvollziehbar sei. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Tätigkeit auch nicht durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung geprägt. Der Vortrag des Klägers sei diesbezüglich oberflächlich und unsubstantiiert. Mit Urteil vom 02.08.2019 hat das Arbeitsgericht Erfurt die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13.08.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2019 - mit dem am 13.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, er habe die ihm übertragenen Aufgaben als Richtlinienvertreter umfassend beschrieben und auch die in diesem Zusammenhang bearbeiteten Vorgänge und Gremienbesprechungen/Sitzungsteilnahmen im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt. Die wesentlichen Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Richtlinienvertreters seien auch in der Präambel der bereits vorgelegten Vereinbarung des Beklagten mit der ZLS vom 14.06.2017 (Anlage K7, Bl. 49 ff. d. A.) benannt worden. Der Kläger zitiert sodann die wesentlichen Aufgaben aus dieser Präambel. Hierauf wird Bezug genommen (Blatt 226 d. A.). Mit der Vereinbarung vom 14.06.2017 werde ausdrücklich auf das „Merkblatt des Bundesrates für Beauftragte des Bundesrates in Gremien der Europäischen Union sowie in Weisungssitzungen der Bundesregierung“ (Anlage K15, Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch im Schreiben des Thüringer Ministeriums für B von 06.11.2019 an das Thüringer Landesamt für A würden die Aufgaben und des Richtlinienvertreters beschrieben (BK1, Bl. 238 f. d. A.). Ebenso seien verschiedene Berichte und Ausarbeitungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Richtlinienvertreter an den Beklagten weitergeleitet worden. Dieser habe somit Kenntnis von der Aufgabenzuweisung des Klägers. Die Wertung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er über mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter verfüge, sei fehlerhaft. Ergänzend zum Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger weitere Unterlagen sowie die Diplomurkunde vom 24.09.1992, den Ausbildungsvertrag TÜV Thüringen über die Ausbildung für den Einsatz als Sachverständiger für Dampf-/Drucktechnik vom 01.09.1992, die Urkunde des Beklagten vom 25.03.1994 zur Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung von Druckbehälteranlagen und Anlagen zur Lagerung, Abfüllen und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, eine Bescheinigung des Bundessprachenamtes vom 23.06.2017, einen Fortbildungsnachweis des Freistaates Thüringen-Seminar „Englisch for public Administration“ vom 29.01.2018 und Teilnahmebescheinigungen der Thüringer Staatskanzlei zu Fortbildungsseminaren „Vertiefung EU", „Einführung in das Recht und die Aufgaben der Europäischen Union“, „Europäisierung des Verwaltungshandelns“ sowie Teilnahmebescheinigungen des Thüringer Innenministerium zu Fortbildungsseminaren „Mitwirkung Thüringens in der EU“ und „Aktuelle Fragen der Europapolitik" vorgelegt. Auch aus der Tätigkeitsdarstellung vom 15.04.1999 (Anlage BK 64, Bl. 336-340 d. A.) ergäbe sich, dass der Beklagte Kenntnis von der abgeschlossenen Anpassungsfortbildung Arbeitsschutz und von der mehrjährigen Berufserfahrung des Klägers als Sachverständiger des TÜV Thüringen habe. Die von ihm absolvierte Fachhochschulausbildung zum Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Maschinenbau sei in weiten Teilen deckungsgleich mit einer entsprechenden Hochschulausbildung. Dies ergäbe ein Vergleich der Studieninhalte. Dennoch bestünden Unterschiede in der Studiendauer, der Aufteilung bestimmter Studieninhalte auf das Grund- und Hauptstudium und der Ausrichtung. Die Fachhochschulausbildung sei von hoher Praxisorientierung geprägt und auf die Konstruktion sowie laufende technische Betreuung von Aufgaben und Anlagen ausgerichtet. Demgegenüber sei die Hochschulausbildung darüber hinaus auf technische Leitungs-, Entwicklungs- und Forschungsaufgaben ausgerichtet. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem Vergleich von Studienordnungen der Studiengänge Dipl.-Ing. Maschinenbau (FH) und Dipl.-Ing. Maschinenbau (TU/HS/Universität). Auf den weiteren Vortrag des Klägers hierzu wird Bezug genommen (Bl. 234-235 d. A.). Soweit Unterschiede der Ausbildungsgänge in der Ausrichtung auf generell-abstrakte Problemlösungskompetenzen bestünden, würden diese durch die weiteren Qualifikationen und Erfahrungen des Klägers (Tätigkeit als Sachverständiger des TÜV Thüringen e.V. im Bereich Druckgeräte/Explosionsschutz, der Anpassungsfortbildung Arbeitsschutz, nachgewiesene Fremdsprachenkompetenz, Fortbildungen im Europarecht, Gremientätigkeiten in den oben genannten nationalen Arbeitskreisen und der Tätigkeiten in den EU-Arbeitsgruppen) ausgeglichen. Letztlich könne bereits auch aus der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden (BAG, Urteil vom 13.12.1978 - 4 AZR 322/77). Die dem Kläger übertragenen Aufgaben als Richtlinienvertreter gingen aber deutlich über den typisch konkret anwendungsbezogenen Aufgabenbereich eines Diplomingenieurs (FH) hinaus. Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Auf diese würden 50 % der Arbeitszeit entfallen. Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter sei gerade nicht von einem konkreten konstruktiven oder technischen betreuenden Inhalt geprägt, sondern von Problemen der Normsetzung, Normenangleichung und der Bearbeitung generell-abstrakter Fragen. Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter erfordere aber ein „akademisches Arbeiten“ i. S. d. Überschauens von Zusammenhängens und Selbstständigen Ergebnisentwicklungen (BAG, Urteil vom 15.03.2006 - 4 AZR 157/05, Rn. 21). Die Abstimmung technischer sowie rechtlicher Vorgaben im Rahmen gesetzlicher Regelungen für den europäischen Binnenmarkt erfordere die Zusammenführung verschiedener Positionen und Regelungen, sodass eine einheitliche Um- bzw. Durchsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet sei. Die hierfür erforderliche Erarbeitung, Ergänzung und Anpassung von Rechtsnormen, technischen Regelwerken und Leitlinien setze neben dem Verständnis der konkreten technischen Sachverhalte auch ein Verständnis für die abstrakte nationale und europäische Normensetzung sowie die hierfür notwendigen Verfahrensschritte und einzubindenden Gremien bzw. Institutionen voraus. Relevante Problemstellungen (beispielsweise zur Auslegung von Rechtsnormen oder zur Erörterung technischer Sachverhalte) würden grundsätzlich zunächst in nationalen, später auch in europäischen Ausschüssen intensiv beraten. Die Anrufung der Expertengruppe, in denen Richtlinienvertreter sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene mitwirkten, erfolge dann, wenn in den vorgenannten Ausschüssen keine tragfähige Lösung bzw. Entscheidung herbeigeführt werden konnte. Die Expertengruppen wirkten insoweit als letzte fachliche Instanz, um final Entscheidungen zu treffen, beispielsweise in Form von Leitlinien zur EU-weiten Anwendung der Rechtsvorschriften. Der Kläger legt hierzu eine Leitlinie und eine Empfehlung für eine Gesetzesanpassung beispielhaft vor (Bl. 442 ff. d. A.). Die Tätigkeit als Richtlinienvertreter sei auf die generell-abstrakte Regelung von Sachverhalten auf nationaler und europäischer Ebene ausgerichtet. Sie umfasst insbesondere die Abschätzung möglicher Folgen bei der Anwendung der in Betracht kommenden gesetzlichen sowie technischen Regelungen für betroffene Kreise (wie Behörden, Hersteller, Händler, Importeure, Prüforganisationen usw.) in Deutschland sowie Europa. Analytisches Denken (d. h. Erfassen von Sachverhalten, Antizipieren von Folgeszenarien und Ableiten etwaiger Maßnahmen/Optionen), Abstraktions- und Assoziationsvermögen (d. h. von Einzelfall - auf den Regelfall schließen, ressort- und länderübergreifend zu betrachten) sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung (d. h. dem Anspruch der Länder gerecht werdend Themen aufzugreifen, zu analysieren, zu bewerten und entweder selbst zu erörtern oder einer Erörterung zuzuführen), aber auch intellektuelle Flexibilität (d. h. adäquat auf politische, juristische und technische Entwicklungen zu reagieren) seien hierfür unerlässliche Voraussetzungen, die Tätigkeit setze daher grundsätzlich eine akademische Ausbildung voraus. Die „bloße“ Ausbildung als Diplomingenieur (FH) in der Fachrichtung Maschinenbau sei von hoher Praxisorientierung geprägt und auf die Konstruktion und die laufende technische Betreuung von Aufgaben und Anlagen ausgerichtet. Mit der Tätigkeit als Richtlinienvertreter seien jedoch darüberhinausgehende Anforderungen verbunden. Die Aufgaben als Richtlinienvertreter für die drei Richtlinien könne der Kläger ohne die Spezialisierung auf dem Gebiet Druckgerätesicherheit/Explosionsschutz sowie in der Arbeits- und Betriebssicherheit, die Weiterbildung im Europarecht, die nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse sowie die infolge langjähriger Tätigkeit in verschiedenen Sektoren gewonnene Erfahrung (Anlagenprüfung, Gesetzesvollzug, Gremienvertretung) nicht ausüben. Die Tätigkeit des Klägers sei zum einen auf den unmittelbaren Schutz der Konsumenten, die Sicherheit hochwertiger und teilweise systemrelevante Rechtsgütern, zum anderen aber auch auf die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für Industrie und Wirtschaft gerichtet. Hierfür seien neben vielseitigen und tief greifenden ingenieurstechnischen Kenntnissen (z. B. über Inhalt und Geltungsbereich internationaler Regelwerke und Normen für die konstruktive Gestaltung und Fertigung sowie den Anlagenbetrieb) auch fachspezifische rechtliche Kenntnisse (z. B. über die Anwendung und Auslegung nationaler bzw. europäischer Gesetze und Verordnungen zur Einordnung, Zulassung und Verwendung von Produkten/Anlagen) erforderlich. Darüber hinaus bedürfe es im Hinblick auf die Rechtsanwendung/den Rechtsvollzug im Rahmen der Marktüberwachung umfangreicher und langjähriger Erfahrungen auf dem Gebiet des Inverkehrbringens (insbesondere zum Binnenmarktrecht) sowie der Arbeit zur Betriebssicherheit (nationales Recht). Umfassende Kenntnisse über Struktur und Zuständigkeit von Behörden und Gremien auf nationaler wie auf europäischer Ebene zur gezielten Adressierung von Problemen würden die Anforderungen ergänzen. Zu den einzelnen Aufgaben führt der Kläger u. a. Folgendes aus: Zu den Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG gehöre die Teilnahme an den Sitzungen der entsprechenden Gremien der Europäischen Kommission bzw. des Europäischen Rates. Dies betreffe 4 - 5 Sitzungen im Jahr, welche grundsätzlich in englischer Sprache geführt werden. Die Themen würden im Vorfeld bekannt gegeben. Die Beratungen seien adäquat vorzubereiten, eigene Vorschläge zur Tagesordnung zu erarbeiten, einzubringen und darzustellen. Die Unterlagen würden durchgehend in englischer Sprache erstellt. Der Schwerpunkt liege auf der Wahrnehmung der Interessen des Bundesrates und der Bundesländer im Rahmen der aktiven Beteiligung an den Beratungen. Dies setze ein umfassendes technisches Verständnis der Inhalte voraus. Zudem würden notwendige Stellungnahmen und Abstimmungen ein vertieftes Wissen über Verfahrensabläufe und Gremienstrukturen erfordern. Die Entscheidungen und Normierungen hätten weitreichende Auswirkungen auf den Schutz der Verbraucher sowie der Wirtschaft, mitunter auch auf weitere technische Sachverhalte und Rechtsbereiche (z. B. der elektromagnetischen Verträglichkeit infolge des Einsatzes netzgesteuerter Anlagen). Somit sei immer auch eine Abschätzung möglicher Folgen vorzunehmen. Beispielhaft legt der Kläger eine Stellungnahme zur Revision der das rechtskonforme Inverkehrbringen von Maschinen behandelnden EU-Maschinenrichtlinien vor (BK 75, Bl.456 ff. d,A.). Im Rahmen der Teilnahme an Vorbereitungssitzungen und Beraterkreisen der Bundesregierung zu den oben genannten Arbeitsgruppensitzungen liege der Schwerpunkt auf der Analyse wichtiger Themen und der Ableitung nationaler/europäischer Strategien für das erforderliche Agieren in den Gremien. Hier seien 4 – 5 Sitzungen im Jahr betroffen. Einzubeziehen seien Unterlagen in deutscher und englischer Sprache. Die fachlichen Anforderungen seien wie oben angegeben zu erfüllen. Als Beispiel für eine solche Abstimmung zwischen Vertretern der Bundesregierung und dem Bundesrat (Richtlinienvertreter) legt der Kläger eine Korrektur der Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesregierung über die Berücksichtigung von Druckgerätebaugruppen in Maschinen im Rahmen der Revision einer EU-Maschinenrichtlinie vor (Anlage BK 76, Bl. 462 d. A.). Im Hinblick auf die Berichterstattung an den Bundesrat und die zuständigen Ressorts der Länder und eventuellen Abfragen von Länderauffassungen zu Einzelthemen liege der Schwerpunkt auf einer präzisen, etwaigen Problemstellung zusammenfassenden, Berichterstattung. Sofern erforderlich, seien Empfehlungen bzw. Entscheidungsvorschläge für die Rechtsetzung oder den Vollzug zu erstellen. Voraussetzung sei, dass der Richtlinienvertreter die Ergebnisse der Sitzungen und zu interpretierenden Dokumenten inhaltlich analysiert, gegebenenfalls übersetzt und relevante Inhalte verständlich aufbereitet. Auch insoweit seien die gleichen fachlichen Verantwortungen wie oben angegeben zu erfüllen. Beispielhaft werde einen Bericht an den Bundesrat und die Länder zur Sitzung der Arbeitsgruppe „Druck“ - Working Group Pressure „WGP“ vom 24.03.2020 vorgelegt (Anlage BK 77, Bl. 466 d. A.). Der Kläger wirke an der Erstellung normeninterpretierender Dokumente mit. Der Schwerpunkt liege auf einer aktiven Mitarbeit bei der Er- und Bearbeitung von EU-weit anwendbaren Leitlinien, Normen oder Kommentaren unter Wahrung der Länderinteressen. In Eigeninitiative seien schwierige/komplexe Sachverhalte analytisch zu betrachten, einer Klärung zuzuführen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Auch insoweit werde neben dem technischen Verständnis die Übersetzung aus dem Englischen bzw. in das Englische erforderlich. Zudem sei die Erstellung, Ergänzung, Änderung und Erläuterung normsetzender Dokumente stets mit abstrakt-generellen Erwägungen verbunden, die auch die Berücksichtigung der Auswirkungen (Folgenabschätzung) auf verbundene Sachverhalte und Regelungsinhalte erfordern würden. Beispielhaft legt der Kläger eine Leitlinie zur Risikobetrachtung mit gekennzeichneten Änderungen vor (Anlage BK 78, Bl. 470 d. A.). Zudem habe der Kläger Dokumente und Unterlagen zur Nutzung durch die Marktüberwachungsbehörde der Länder aufzubereiten. Der Schwerpunkt liege zum einen auf einer sachgerechten und handhabbaren Interpretation relevanter Sachverhalte für die Verzugsbehörden, zum anderen auf der Zurverfügungstellung von eigenständig erarbeiteten Vorlagen zur Anwendung bei der Bewertung problematischer/komplexer Produkte. Der Kläger verweist hier auf eine Ausarbeitung zu „bewährten Verfahren für die Marktüberwachung“ (Anlage BK 79, Bl. 473 d. A.), eine EU-weit anwendbare Musterkonformitätserklärung (Anlage BK 80, Bl. 525 ff. d. A.) sowie den Leitfaden für die Betrachtung von Druckgerätebaugruppen (Anlage BK 80a, Bl. 526f. d. A.), an denen der Kläger als Mitglied der von der EU-Kommission einberufenen Task Force federführend beteiligt gewesen sei. Auch hierfür seien zweifelsfrei Kenntnisse und Befähigungen erforderlich, die über die konkrete einzelfallbezogene konstruktive Ingenieurstätigkeit deutlich hinausgehen. Zu den Aufgaben im Rahmen des Vollzuges zähle die Teilnahme an ADCO-Sitzungen und an Projektgruppensitzungen der ADCO sowie entsprechenden Berichterstattungen. Der Schwerpunkt liege hier auf der Wahrnehmung der Länderinteressen im Rahmen einer aktiven Beteiligung an den Sitzungen. Die Berichterstattung setze zunächst die Aufbereitung der Beratungsinhalte voraus. Die Berichterstattung erfolge in deutscher Sprache und setze wiederum sprachliches und technisches Verständnis sowie Überblickswissen über die Auswirkungen auf andere Sachgebiete und Sachverhalte voraus. Der Kläger leite die Gruppe zur administrativen Kooperation im Druckgerätsektor seit 2014. Beispielhaft legte der Kläger einen Bericht über die Sitzung der Arbeitsgruppe ADCO PED/SPVD an die Mitglieder des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (Anlage BK 81, Bl. 534 ff. d. A.) vor. Bei der Aufbereitung der Dokumente und Unterlagen zu Berichterstattungen und der Abfrage von Länderauffassungen liege der Schwerpunkt auf einer verständlichen Darstellung technisch schwieriger und zum Teil sehr komplexer Sachverhalte sowie auf der Durchführung qualitativer und quantitativer Erhebungen der Verdichtung/Abstraktion zur Verfügung gestellter Daten. Als Beispiel seien Abfragen der Länder zu gefälschten/ungültigen Produktzertifikaten für verschiedene Erzeugnisse sowie möglicher Maßnahmen gegenüber nicht ordnungsgemäß agierenden ausländischen modifizierten Stellen zu nennen. Im Rahmen der Koordination der Durchführung europaweiter Marktüberwachungsaktionen in Deutschland liege der Schwerpunkt in der Zusammenführung nationaler wie auch europäischer Akteure, der Erarbeitung einheitlicher, auswertbarer Prüfungsunterlagen, der Ergebnisanalyse und -bewertung, der Ableitung relevanter Schlussfolgerungen für Vollzug/ Gesetzgebung. Hier werde die über die konkrete anwendungsbezogene konstruktive Ingenieurtätigkeit hinausgehende Anforderung in besonderer Weise deutlich. Der Kläger legt zur Verdeutlichung ein Papier über die gemeinsame Aktion zur Marktüberwachung von tragbaren Feuerlöschern nach der Druckgeräterichtlinie (Anlage BK 83, Bl. 540 ff. d. Gerichtsakte) vor. Des Weiteren nehme der Kläger an mitgliedsstaatenübergreifenden Marktkontrollen teil. Diese würden aber die Besonderheit des intensiven Kontaktes zu europäischen Partnern, Institutionen und Wirtschaftsakteuren sowie deren Verbände aufweisen. Der Kläger koordiniere Umfragen der europäischen Kommission, die Vollzugsfragen betreffen und nehme am bei der ZLS angesiedelten Erfahrungsaustausch der Richtlinienvertreter teil. Hier liege der Schwerpunkt in der ressortübergreifenden Erörterung und Bündelung von Erkenntnissen und einer damit verbundenen Ableitung gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise zur Betrachtung der eigenen Herstellung, bei der der Arbeitgeber Arbeitsmittel selbst erstellt, ohne sie auf den Binnenmarkt bereitzustellen). Auf die Anlagen (BK 84 und 85, Bl. 547 ff.) werde Bezug genommen. Im Rahmen des Austauschs mit anderen Richtlinienvertretern im Falle von richtlinien-/ verordnungsübergreifenden Problemen bei Produktbeurteilungen werde die Loslösung von der Konstruktion und laufenden technischen Betreuung von Einzelaufgaben und Anlagen, die die Tätigkeit eines FH-Ingenieurs prägen würden, deutlich. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine E-Mail vom 21.09.2022 an andere Kolleg*innen vor, in dem er über ein Vorhaben informiert und nach Kenntnissen über das weitere Vorgehen nachfragt. Zusätzlich sei die eigenständige Erarbeitung von deutschlandweit geltenden Risikoprofilen (Checklisten) für die deutschen Zollbehörden hervorzuheben. Der Kläger legt insoweit ein Risikoprofil „Sandstrahlbehälter“ (Anlage BK 91, Bl. 568 d. A.) vor. Der Kläger fungiere auch als Ansprechpartner für nationale Hersteller, Händler und Importeure und deren Verbände. Der Schwerpunkt liege hier der fachlich fundierten Beratung der Wirtschaftsakteure bei schwierigen Sachverhalten. Gegebenenfalls seien Kontakte zu Institutionen in der EU, den Mitgliedstaaten oder der Überwachungsorganisation aufzunehmen, die Sachverhalte darzustellen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Aufgabe setze insofern neben dem konkreten technischen Verständnis auch Kenntnis der Normierungsregelungen und der Handhabung in den anderen Mitgliedstaaten sowie der dort zuständigen Behörden/Institutionen voraus. Seit acht Jahren fungiere der Kläger als Vorsitzender der Arbeitsgruppe PED-ADCO. Dem Kläger obliege die Aufgabe, als Vorsitzender die Interessen der Gruppe und Anliegen in diesen Gremien angemessen zu vertreten, Probleme und Sachverhalte mit horizontalem Bezug vorzustellen und Vorschläge für eine EU-weite und sektorübergreifende Handhabung zu unterbreiten. Parallel müsse er Themen aus anderen Ressorts mit zu erwartenden Auswirkungen auf den Druckgerätesektor bewerten, gegebenenfalls kommentieren, falls erforderlich, einem Votum in der PED-ADCO zuführen. Eine weitere Heraushebung der Tätigkeiten erfolge durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter. Im Vergleich der Tätigkeit eines Diplomingenieurs mit einem Abschluss einer technischen Hochschule oder einer Universität erfordere die Tätigkeit als Richtlinienvertreter fundierte fachliche Kenntnisse. Dies betreffe insbesondre die erforderlichen Kenntnisse der Gremientätigkeit, der politischen Abläufe, der Abstimmungstätigkeit, der Besonderheiten der Normung und Regel- bzw. Richtliniensetzung sowie die Fremdsprachenkenntnisse, einschließlich der fachtechnischen Fremdsprachenkenntnisse. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ergäbe sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst. Diese habe eine weite Außenwirkung, da die Tätigkeit Einfluss auf europaweit geltende Richtlinien und deren Umsetzung habe und mit der Tätigkeit zudem auch ein nicht unerheblicher Reputationsgewinn für den Freistaat Thüringen verbunden sei. Der Kläger beantragt festzustellen, 1. dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Richtlinienvertreter ab dem 01.01.2015 eine Zulage gem. § 14 TVL in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe E12 zur Vergütung aus der Entgeltgruppe E14 zu zahlen, 2. dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen aus den sich ergebenen Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die gegnerischere Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Kläger es trotz des deutlichen Hinweises des Arbeitsgerichtes im Rahmen der Berufungsbegründung wiederholt nicht vermocht habe, substantiiert zu seinen eigenen Arbeitsleistungen, die eine Eingruppierung durch das Gericht ermöglichen sollten, vorzutragen. Bei der Tätigkeit des Klägers als Richtlinienvertreter handele es sich nicht um eine „überwiegende Tätigkeit“, die zur Eingruppierung maßgeblich sei. Der Kläger übe die Tätigkeit als Richtlinienvertreter nur zu 50 % der Arbeitszeit aus. Von der ZLS werde für die Freistellung des Klägers exakt nur das hälftige arbeitgeberseitige Brutto erstattet. Im Rahmen der Berufungsbegründung werde eine Vielzahl von Anlagen vorgelegt, nicht aber der Darlegungs- und Beweislast des Klägers entsprechend vorgetragen. Es werde vorsorglich der gesamte neue Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung als verspätet gerügt. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargelegt, worin seine eigene Tätigkeit bei der Aufgabenwahrung bestehe. Die vorgelegten Berichte umfassen einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Tätigkeit, die der Kläger außerhalb der körperlichen Anwesenheit und Berichterstattung durchführe, werde nicht dargelegt. Es werde auch nicht dargelegt, welche Tätigkeiten er außerhalb der Sitzungen durchführe. Insofern verbleibt es beim Bestreiten mit Nichtwissen des Beklagten. Der Kläger habe zudem weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale als sonstiger Beschäftigter mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen genügt. Der Vortrag in der Berufungsbegründung erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Ausführungen, ohne auch nur ansatzweise entsprechend des Urteils des BAG, 4 AZR 157/05, vorzutragen. Es genüge gerade nicht zu behaupten, dass die Tätigkeit als Richtlinienvertreter ein akademisches Arbeiten „im Sinne des Überschauens von Zusammenhängen und der selbstständigen Ergebnisentwicklung“ erfordere. Die diesbezügliche Behauptung werde bestritten. Auch die Argumentation, dass die Tätigkeit als Richtlinienvertreter besondere Bedeutung habe und deshalb eine höhere Vergütung geschuldet sei, sei weder ausreichend noch substantiiert, geschweige denn nachvollziehbar. Eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit sei nicht erkennbar. Sie werde auch nicht substantiiert dargelegt. Der nach dem Hinweis zum Auflagenbeschluss der Kammer vom 05.09.2022 erfolgte Vortrag werde als verspätet gerügt. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Tätigkeit grundsätzlich eine akademische Ausbildung voraussetze. Es werde bestritten, dass der Kläger bestimmte Aufgaben als Ländervertreter ohne die aufgeführte Spezialisierung, Weiterbildungen, Fremdsprachenkenntnisse und gewonnene Erfahrungen nicht ausüben könne. Bei den „umfangreichen Fortbildungen“ handele es sich in der Regel um 1 – 2 - Tagesseminare. Auch die „konkreten Aufgaben“ würden nur pauschal behauptet und ebenso pauschal mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger als Ingenieur nach dem speziellen Teil (Teil II Nr. 22.1) des TVL zwingend einzuordnen sei. Aus dem beigefügten Zeugnis des Klägers ergäbe sich, dass nicht nur eine reine Konstruktionsarbeit Studieninhalt gewesen sei. Auch prüfungsrelevante Lehrgebiete, wie Arbeitswissenschaften, Betriebswirtschaft, Standardisierung, Grundlagen der Instandhaltung, Einführungen in das Recht, Marktwirtschaft, Rechnungswesen und Englisch seien Studienbestandteile gewesen. Ferner sei der Kläger als Ingenieur (FH) bereits als Sachverständiger für den TÜV tätig gewesen, was die Aussagen, dass er nach der E14 Allgemeiner Teil einzugruppieren sei, fraglich erscheinen lasse. Trotz umfangreichen Vortrages des Klägers fehle es an der Darstellung der Aufgaben mit Angabe der zeitlichen Anteile. Aus Sicht des Beklagten erfolge eine wahllose Einreichung von Unterlagen, ohne dass der Kläger einen tatsächlichen Bezug zu gerade seinen Tätigkeiten herstelle. Soweit diese teilweise in englischer Sprache verfasst sind, würden sie nicht § 184 GVG entsprechen. Der Berufungsantrag sei auch nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe in erster Instanz die Zulage i. H. d. Differenz der tatsächlich gezahlten Vergütung und der Entgeltgruppe E14 Stufe 6 begehrt. Im Rahmen der Berufungsbegründung werde im Antrag die Stufe 6 nicht mehr begehrt. Es sei keine Stufe zu der angestrebten Entgeltgruppe angegeben worden. Unterstellt, der Kläger wäre in die E14 eingruppiert, würde eine Zuordnung in die Stufe 5 erfolgen. Was der Kläger wolle, sei dem Berufungsantrag jedenfalls nicht zwingend zu entnehmen. Der Kläger lege auch nichts zum Umfang seiner Anfechtung des erstinstanzlichen Urteiles dar. Innerhalb der Berufungsbegründung werde zur begehrten Stufe nichts ausgeführt. Der Beklagte stellt die Zuordnung zur Stufe 6 ausdrücklich streitig Im Kammertermin am 28.02.2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dem nunmehr im Berufungsverfahren gestellte Antrag ohne Angabe der Stufe das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlen und zur Unzulässigkeit der Klage würde. Gleichwohl hat der Kläger an seinem Antrag festgehalten. Im Wesentlichen sei die Grundfrage der Entgeltgruppe zu klären. Die Stufe werde nur für eine Umsetzungsfrage gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zu Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Terminsprotokollen Bezug genommen.