Urteil
5 Sa 94/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:1024.5SA94.23.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst besteht. Ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht.(Rn.32)
2. Kann eine Rechtsbefriedung durch einen Feststellungsantrag keinesfalls erreicht werden, da die von der Klägerin pauschal behaupteten finanziellen Schäden noch im Rahmen eines Schadensersatzprozesses hinsichtlich Kausalität und Schadenshöhe geklärt werden müssten, besteht kein Feststellungsinteresse.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.03.2023, Az.: 3 Ca 1416/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst besteht. Ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht.(Rn.32) 2. Kann eine Rechtsbefriedung durch einen Feststellungsantrag keinesfalls erreicht werden, da die von der Klägerin pauschal behaupteten finanziellen Schäden noch im Rahmen eines Schadensersatzprozesses hinsichtlich Kausalität und Schadenshöhe geklärt werden müssten, besteht kein Feststellungsinteresse.(Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.03.2023, Az.: 3 Ca 1416/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Zur Begründung folgt die Kammer den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer I (Bl. 70 – 71 d. A.), nimmt auf diesen Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst lediglich zu folgenden Ergänzungen: Auch mit der Berufungsbegründung vermochte die Klägerin nicht, ein Feststellungsinteresse darzulegen. Mit der ersten Instanz geht die Kammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 01.Oktober 2020 (2 AZR 214/20 - Rn. 12 mit Verweis auf BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18) davon aus, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen muss. Ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht. Der Vortrag der Klägerin reicht hierzu nicht aus. Eine Rechtsbefriedung kann durch den Feststellungsantrag keinesfalls erreicht werden. Die von der Klägerin pauschal behaupteten finanziellen Schäden müssten noch im Rahmen eines Schadensersatzprozesses hinsichtlich Kausalität und Schadenshöhe geklärt werden. Im Hinblick auf die Durchsetzung von überhaupt denkbaren Schadensersatzansprüchen im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 20.10.2022 weist der Beklagte außerdem auf die arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen hin. Es gäbe demnach noch weitere klärungsbedürftige Fragen. Inwieweit eine Gefährdungssituation für Mutter und Kind noch vorliegt, erschließt sich der Kammer nicht. Auch ist der Vorwurf der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 28.07.2022 festhalte. Die Beklagte hat diesen Zustand gerade durch die Aufhebung der Beendigung der Stillbeschäftigungsverbotes zum 01.09.2022 mit Schreiben vom 20.10.2022 rückgängig gemacht. Es erschließt sich auch nicht, wie eine konkrete Wiederholungsgefahr begründet werden könnte. Hierzu bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte ist vorliegend nach Rücksprache mit der Krankenkasse rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Mutterschutzlohn nur auf die ersten 12 Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt sei. Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Erstattung von Aufwendungen gemäß der Umlageregelung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgelehnt. Die Vorsitzende hatte im Gütetermin am 11.10.2022 darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Stillzeit dem Beklagten gegenüber der Krankenkasse weiterhin einen Anspruch auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Mutterschutzlohnes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zustehe. Danach hatte der Beklagte mit der Krankenkasse Rücksprache genommen, welche daraufhin ihre Auffassung änderte. Der Beklagte hat sodann die ursprüngliche Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes zum 01.09.2022 rückgängig gemacht und entsprechende Korrekturen der Lohnabrechnung vorgenommen. Eine Wiederholungsgefahr ist daher keinesfalls erkennbar. III. Die Kosten der erfolglosen Berufung waren der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Stillbeschäftigungsverbotes. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2015 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.04.2015 als Rettungssanitäterin bei der Beklagten beschäftigt. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst betrug 2.572,00 €. Nach der Geburt des ersten Kindes am 09.05.2019 nahm die Klägerin in der Zeit vom 09.07.2019 – 08.02.2021 Elternzeit in Anspruch. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 22.08.2021 sprach der Beklagte der Klägerin unter dem 15.10.2021 ein Stillbeschäftigungsverbot mit Wirkung ab dem 18.10.2021 aus (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 28.07.2022 hob der Beklagte das Stillbeschäftigungsverbot mit Wirkung zum 31.08.2022 auf. Im Schreiben des Beklagten heißt es u. a.: „nach Rücksprache mit der Krankenkasse endet mit Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Kindes der Erstattungsanspruch gemäß Umlageregelung (U2) auf ihr fortgezahltes Arbeitsentgelt. Eine mögliche Verlängerung über den 31.08.2022 hinaus ist durch Sie bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen und entsprechend zu begründen. Aus diesem Grund heben wir das erteilte Beschäftigungsverbot höchst vorsorglich zum 31.08.2022 auf. Bis zum 10. August 2022 teilen Sie uns mit, ob Sie in Elternzeit gehen werden oder wir sie ab 01.09.2022 ins Dienstgeschehen integrieren sollen.“ Zum weiteren Inhalt wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 8 d. A.).“ In der 1. Instanz hat sich die Klägerin zunächst gegen die Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes gewandt und ab 01.09.2022 die Zahlung von Mutterschutzlohn begehrt, da sie ihr Kind weiter stille. Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat der Beklagte die Beendigung des Stillbeschäftigungsverbotes der Klägerin rückwirkend zum 01.09.2022 aufgehoben. Zum Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 46 d. A. verwiesen. Die Beklagte hat sodann den begehrten Mutterschutzlohn nachgezahlt. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme eines Klageantrages hat die Klägerin weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes mit Schreiben vom 28.07.2022 begehrt. Sie ist der Ansicht, ein Feststellungsinteresse bestehe deswegen, weil hier durch die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes Schäden entstanden seien. Sie habe seit dem 01.09.2022 Einkommensverluste erlitten, die eine Finanzierung erforderlich gemacht haben. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes durch Schreiben vom 28.07.2022 rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es für den Feststellungsantrag an einem Feststellungsinteresse fehle. Mit Urteil vom 17.03.2023 (Bl. 68 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag bereits mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet gewesen. Durch die rückwirkende Anordnung des Stillbeschäftigungsverbotes sei jedoch die begehrte Feststellung auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichtet. Damit fehle es an einem Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Absicht der Klägerin, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wäre die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung, würde jedoch nicht zur Klärung über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches führen. Das Arbeitsgericht hat insoweit Bezug genommen auf die Entscheidung des BAG vom 01.10.2020 - 2 AZR 214/20. Allein die Feststellungen einer Vorfrage bzw. eines Elements eines Rechtsverhältnisses sei nicht geeignet, das erforderliche Feststellungsinteresse begründen zu können. Gegen das ihr am 06.04.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 19.04.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine besondere Gefährdungssituation für Mutter und Kind vorgelegen habe und vorliege. Zudem könne die mit Schreiben vom 28.07.2022 geschaffene Rechtssituation tatsächlich nicht zurückgenommen werden. Der Beklagte habe gerade die strittige Ausgangsentscheidung nicht zurückgenommen, sondern grundsätzlich an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vom 28.07.2022 festgehalten und diese eben nicht expressis verbis zurückgenommen. Das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf nicht auszuschließende Vermögensschäden sei in tatsächlicher Hinsicht nicht entfallen, da die Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes erst nach der Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes erfolgt sei. Ein Feststellungsurteil eines Gerichts würde dazu führen, dass der diesbezügliche Rechtsstreit der Parteien beendet wäre. Da der Beklagte an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 28.07.2022 festhalte, bestünde eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass bei erneuter Schwangerschaft und gleicher Tätigkeit es zu einer Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes käme. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.03.2021, Az.: 3 Ca 1416/22, wird festgestellt, dass die Aufhebung des Stillbeschäftigungsverbotes durch Schreiben vom 28.07.2022 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung ein konkretes Feststellungsinteresse dargelegt habe. Die Klägerin habe nur pauschal finanzielle Schäden angeführt und keine genaue Bezifferung der Schäden vorgenommen. Damit würde nur die Vorfrage für einen möglichen Leistungsantrag geklärt und keine endgültige Beilegung des Rechtsstreits erzielt werden können. Selbst unterstellt, es bestehe ein Schadensersatzanspruch, hätte die Klägerin wegen der vereinbarten Ausschlussfristen diese bis spätestens Ende Februar 2023 beziffert geltend machen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Die Ausführungen der Klägerin beträfen nur einen abstrakten Sachverhalt und dienten somit nur der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 24.10.2023 Bezug genommen.