Urteil
6 Sa 254/14
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2015:0624.6SA254.14.0A
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.06.2015, 6 Sa 20/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.07.2014 - 1 Ca 248/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.06.2015, 6 Sa 20/14, das vollständig dokumentiert ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.07.2014 - 1 Ca 248/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 615 BGB in Verbindung mit § 611 BGB in weiterer Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Ein solcher Anspruch wäre denkbar, wenn der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung in einer Dauernachtschicht hätte, denn er hat seine Arbeitsleistung für den Einsatz in einer Dauernachtschicht angeboten, die Beklagte hat ihn nicht in Dauernachtschicht beschäftigt; der Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Nachzulage wäre von einem etwaigen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung umfasst (BAG 18.09.2002, 1 AZR 668/01, AP BGB § 615 Nr. 99). Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn es gibt keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiter in Dauernachtschicht zu beschäftigen. Die Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ergibt, dass dieser hinsichtlich der Lage der abzuleistenden Arbeitszeit betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet war. Deshalb ist mit der Betriebsvereinbarung Nummer 4/2012 mit Wirkung für den Kläger wirksam die Verpflichtung begründet, im Mehrschichtsystem ohne Dauernachtschicht tätig zu werden. Die Auslegung hat zu ermitteln, wie der Empfänger der zum Vertragsabschluss führenden Erklärung diese aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte (§§ 133, 157 BGB). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven, normativen Bedeutung, die beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die Verständnismöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht misszuverstehen (BAG 15.12.2005, 2 AZR 148/05, NZA 2006, 791). Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen (BAG 12.01.1984, 2 AZR 366/82). Die Auslegung hat sich dabei an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 15.12.2005, aaO mwN) . Die diesen Grundsätzen folgende Auslegung ergibt, dass der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit betriebsvereinbarungsoffen gestaltet war. Dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ist keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung während einer Dauernachtschicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht sich die entsprechende Vertragsklausel auf das bei der Beklagten praktizierte Schichtsystem mit Früh-, Normal- und Spätschicht. Gleichzeitig enthält der Wortlaut des Vertrages die Verpflichtung, in einem noch festzulegenden anderen Schichtsystem tätig zu werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers einer solchen Erklärung, hier aus Sicht des Klägers, ergibt sich damit aus dem Wortlaut des Vertrages, dass die Lage seiner Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag gar nicht endgültig dauerhaft festgelegt ist, sondern dass dieser offen ist für andere noch in Zukunft zu treffende Festlegungen. Die Berücksichtigung weiterer dem Kläger erkennbarer Umstände außerhalb der Vertragsurkunde selbst ergibt, dass diese andere Festlegung eine der Betriebspartner, also ein Betriebsvereinbarung sein muss. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten trat, bestand dort schon ein Betriebsrat. Die verwirrenden Darlegungen der Parteien erklärten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer als irrtümlich auf. Fest steht, dass im September 1993 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde und der Kläger im Juni 1995 eingestellt worden ist. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt denknotwendig die Existenz eines Betriebsrats voraus. Es ist nicht ersichtlich, dass irgendwann nach 1993 die Beklagte betriebsratslos gewesen ist. Beachtliche Einwände gegen die Existenz der Betriebsvereinbarung aus dem September 1993 hat der Kläger nicht vorgebracht. Mittlerweile ist die Kopie einer Betriebsvereinbarung nebst den erforderlichen Unterschriften der Betriebspartner zu den Akten gereicht worden. Soweit kein ernsthafter plausibler Fälschungseinwand erhoben wird, was hier nicht der Fall ist, darf die Kammer vom Vorhandensein einer solchen Kopie auf das Vorhandensein eines entsprechenden Originals schließen. Aus Sicht des Erklärungsempfängers ergibt sich aus diesem Gesamtzusammenhang, dass die unter Umständen in Zukunft anderweit festzulegende Gestaltung der Arbeitszeit eine solche ist, welche Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen festlegen, wie § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG das vorsieht. Auf etwa fehlende Gesetzeskenntnis des Klägers individuell kommt es nicht an, denn der Umstand der Existenz des Betriebsrats und dass dieser mit dem Arbeitgeber zusammen Arbeitszeitregelungen trifft, sind Umstände die ein verständiger Arbeitnehmer erkennen kann und berücksichtigen muss, um das tatsächlich mit der Vertragsformulierung Gewollte zu erkennen (vgl. BAG 12.01.1984, 2 AZR 366/82). Es lassen sich keine Umstände bei Vertragsabschluss erkennen, welche eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Auslegung zulassen. Richtig ist, dass der Kläger von Anfang an für die Dauernachtschicht eingestellt worden ist und nie in dem ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnten Arbeitszeitsystem mit Früh-, Normal- und Spätschicht gearbeitet hat. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass sich die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darüber einig waren, von der schriftlichen Formulierung im Arbeitsvertrag abzuweichen und verbindlich sowie unabänderlich eine Dauernachtschicht zu vereinbaren. Dies bedeutet im Gegenteil, dass die vertraglich festgeschriebene Arbeitszeitgestaltung einer anderweitigen betrieblichen Gestaltung gegenüber offen war. Schließlich ordnete nicht die Beklagte einseitig eine vom Vertrag abweichende Arbeitszeitgestaltung an, sondern korrespondierend mit dem oben vom Wortlaut ausgehenden Auslegungsergebnis im Wege einer Betriebsvereinbarung, nämlich in der aus dem September 1993. Diese enthält – zwar etwas unbeholfen – die Formulierung, dass eine solche Dauernachtschicht eingeführt wird und regelt auch Einzelheiten hierzu, wie zum Beispiel den Beginn bereits in der Nacht von Sonntag auf Montag einer Woche. Auch der Umstand, dass die Beklagte speziell um Arbeitnehmer geworben hat, die bereit sind, in Dauernachtschicht zu arbeiten und diesbezüglich die finanziellen Vorteile, die dies haben kann, hervorgehoben hat, rechtfertigen keine abweichende Vertragsauslegung. Die Frage, welcher Schicht der Kläger zugeordnet wird, ist davon zu trennen, welches Arbeitszeitregime grundsätzlich im Betrieb angewendet wird. Mit Einführung der Dauernachtschicht aufgrund der Betriebsvereinbarung im September 1993 war es möglich und notwendig sich um Arbeitnehmer zu bemühen, die bereit sind, in der Dauernachtschicht tätig zu werden. Die Verpflichtung des Klägers in dieser tätig zu werden ergibt sich dann aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung. Sie ergibt sich darüber hinaus in Verbindung mit seiner Zuordnung zu dieser Dauernachtschicht. Angesichts des klaren Vertragswortlautes bedeutet dies aber nicht, dass es sich dabei um eine unabänderliche anderen Vereinbarungen gegenüber feste Individualvereinbarung handelt. Schließlich enthält der Vertragswortlaut deutlich die Öffnung gegenüber einer anderen Festlegung. Dem Kläger musste deshalb seinerzeit klar sein, dass er sich einer gegebenenfalls veränderlichen Arbeitszeitregelung unterwirft, woraus folgt, dass ihm auch klar sein musste, dass seine Zuordnung zu einer Schicht veränderlich gestaltet war. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Werbung im Jahr 1993 überhaupt noch irgendwelche Wirkungen zum Zeitpunkt der Einstellung im Jahr 1995 hatte. Weitere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände sind nicht vorgetragen und können nach der Erklärung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch nicht mehr vorgetragen werden. Durch die fast 20 jährige Beschäftigung in der Dauernachtschicht hat sich das Arbeitsverhältnis auch nicht dahingehend konkretisiert, dass es als individualrechtliche betriebsvereinbarungsfeste Vereinbarung eines Einsatzes in der Dauernachtschicht angesehen werden könne. Allein aus dem Zeitablauf ergibt sich noch nicht die Konkretisierung eines Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte Art und Weise der Beschäftigung. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die darauf hindeuten, dass es nicht zu einer anderen Art des Einsatzes kommen werde (BAG 24.04.1996, 5 AZR 1032/94 unter II. 2. e) der Gründe). Es wäre bedenkenswert, diese Systematik auch als das Zusammenspiel eines Zeitmoments mit einem Umstandsmoment zu betrachten und es wäre außerdem erwägenswert geringere Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen je größer das Moment ausfällt. Allerdings können diese Überlegungen hier im Ergebnis dahinstehen, denn bei einer vertraglichen Gestaltung, die ausdrücklich - wie hier - eine Veränderungsmöglichkeit für die Arbeitszeitregelung enthält müsste das Umstandsmoment schon sehr gewichtig sein, wenn aus der reinen Faktum, dass über Jahre das Arbeitszeitregime gleich bleibt, geschlossen werden soll, dass die im Vertrag vorgesehene zukünftige Änderungsmöglichkeit entfallen soll. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich nicht ohnehin aus der Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Recht der Betriebspartner ergibt, die arbeitsvertragliche Abmachung, selbst wenn sie konkretisiert gewesen wäre, abzuändern (hierzu Ulber/Preis RdA 2013, 211, 216 f.). Hier sind darüber hinaus besondere Umstände ersichtlich, die dagegen sprechen, dass eine solche Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses dergestalt stattgefunden haben könnte. Immerhin gab es zahlreiche Arbeitnehmer (62), die zwischen 2004 und 2012 von der Dauernachtschicht in das Wechselschichtsystem gewechselt hatten. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen diese Wechsel stattgefunden hatten, dem Kläger hätte jedenfalls ein solcher Wechsel nicht insgesamt verborgen bleiben können und somit bestand für ihn keine Veranlassung darauf zu vertrauen, in Zukunft nicht auch von einem Wechsel – sei es freiwilliger Art oder gezwungenermaßen - betroffen zu sein. Die Kammer hat diese 62 Fälle des Wechsels in das andere Schichtsystemen ihrer Entscheidungsfindung als unstreitig zu Grunde zu legen, weil die Beklagte dies durch Vorlage einer übersichtlichen Liste mit den Namen der Betroffenen konkret vorgetragen und der Kläger hierzu keine Stellung genommen hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die eigene anderweite Tätigkeit des Klägers im Jahr 2005 ist in Bezug hierauf nicht aussagekräftig. Es handelte sich, wie noch zu zeigen sein wird, um einen Einzel- als Ausnahmefall. Der Wechsel in der Arbeitszeit fiel zusammen mit einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Somit bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet war und zwar ausdrücklich, so dass es auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (05.03.2013, 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916), welche dieses Ergebnis noch näher legt, nicht ankommt, so dass sich die Kammer auch nicht mit der Kritik von Preis und Ulber (NZA 2014, 6) auseinandersetzen muss. Mit der Betriebsvereinbarung Nummer 4/2012 ist die Dauernachtschicht abgeschafft. Die Betriebspartner haben von ihrer Regelungsbefugnis aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Gebrauch gemacht. Entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag gilt das nunmehr praktizierte Schichtsystem für den Kläger, so dass er nicht mehr in der Dauernachtschicht eingesetzt werden muss und auch nicht kann, weil diese wirksam abgeschafft worden ist. Wirksamkeitsbedenken an der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2012 hat die Kammer keine. Selbst wenn man hierin eine verschlechternde ablösende Betriebsvereinbarung sähe, ergäbe ein Günstigkeitsvergleich keinen eindeutigen Vorrang einer etwa anderen individualvertraglichen Abmachung, weil sich eine eindeutige Günstigkeit des Einsatzes in der Dauernachtschicht gegenüber der Wechselschicht nicht feststellen lässt. Zur Abfederung der reinen finanziellen Nachteile haben die Betriebsparteien immerhin eine Kompensationszahlung vorgesehen. Arbeitsplatz- und Eingruppierungsgarantie sind weitere kompensatorische Elemente, so dass der Kammer auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Individualrechte ersichtlich ist. Es ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich für eine Weiterzahlung eines 25 prozentigen Zuschlages auf den Grundlohn. Eine betriebliche Übung dahingehend, allen einmal für die Dauernachtschicht eingestellten Arbeitnehmern diese Zulage weiterzuzahlen, unabhängig davon, ob sie in Dauernachtschicht eingesetzt worden sind oder nicht, hat der Kläger nicht darlegen können. Er benennt aus seiner Sicht einige Einzelfälle, in denen dies der Fall war und bestreitet die besondere Motivation der Beklagten hierzu. Er bestreitet allerdings nicht, dass es in den Jahren 2004-2012 62 Fälle gegeben hatte, in denen das nicht der Fall gewesen ist. Gleichförmiges Verhalten der Beklagten dahingehend, an Dauernachtschichtarbeiter einen 25 prozentigen Zuschlag unabhängig von der Art und Weise ihres Einsatzes zu zahlen, ist daher nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nunmehr bestreitet, dass in diesen Einzelfällen die Motivation zur Weiterzahlung der Zulage außerhalb der Nachtschicht gewesen sei, die betreffenden Arbeitnehmer für freiwillige Aufgaben zu gewinnen. Welche Motivation diesen Fällen jeweils im Einzelnen zu Grunde lag, kann im Ergebnis offen bleiben ebenso wie die streitige Tatsache, ob auch der Arbeitnehmer S. zu diesen Fällen zu zählen ist. Jedenfalls handelte es sich gemessen an den 62 anderen Fällen um Einzelfälle als Ausnahmefälle, denen offenbar individuelle Absprachen zu Grunde lagen und die somit keinen Anspruch des Klägers begründen. Der Kläger behauptet nicht, den Inhalt der Absprachen zu kennen und die Motivation der Beklagten, den Zuschlag weiterzuzahlen. Im zweiten Rechtszug bestreitet er lediglich, dass die Motivation ein Anreiz zur Übernahme einer freiwilligen Tätigkeit gewesen sei mit der Behauptung, die Beklagte habe diese Zuschläge weitergezahlt, weil sie meinte, hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Dies allerdings ist widerlegt dadurch, dass die Beklagte sich ganz offensichtlich – wie dieser und die Parallelrechtsstreite zeigen – sich nicht verpflichtet sieht, diese Zulage unabhängig von der Art des Einsatzes der Arbeitnehmer zu zahlen und ist zusätzlich widerlegt durch die 62 anders gehandhabten Fälle. Aus all diesen Umständen darf die Kammer auch ohne Beweisaufnahme davon ausgehen, dass es sich bei den vom Kläger genannten Fällen um Einzelfälle und um Individualabsprachen handelte, die nicht auf eine generelle Handhabung schließen lassen und sie insofern auch keine Ansprüche des Klägers begründen. Die Kammer kann hierin auch keinen einer Zusage gleich kommenden oder bedeutenden Erklärungswert erkennen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Einsatzes des Klägers 2005 bei einem anderen Arbeitgeber. Auch hier kann offen bleiben, warum genau ihm die Zulage (brutto!) weiter gezahlt wurde. Es musste erkennen, dass der Einsatz bei einem anderen Arbeitgeber zu anderen Zeiten eine vorübergehende besondere Situation war, die nicht mit einem Wechsel von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht vergleichbar ist. Schlussfolgerungen dahingehend, diese Situation werde behandelt wie jene, sind nicht nachvollziehbar. Die subjektive Vorstellung des Klägers seinerzeit – so sie denn war wie behauptet – er bekomme die Zulage unabhängig von der Art seines Einsatzes, sind rechtlich - wie die Kammer sich bemüht, in diesem Urteil aufzuzeigen – nicht haltbar. Aus einer insofern rechtsirrtümlichen Auffassung erwachsen keine Ansprüche und erwächst kein Vertrauenstatbestand. Aus der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers und damit der Tarifgebundenheit beider Parteien lassen sich hier keine anderen Ergebnisse gewinnen. Aus den bereits dargestellten Gründen kann die Kammer in der zeitweiligen Weiterzahlung der Zulage während des anderweiten Einsatzes des Klägers 2005/2006 auch keine Zusage einer dauerhaften übertariflichen Zahlung erkennen. Auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ergibt sich hier kein anderes Ergebnis, denn die jeweils vom Kläger genannten Fallgestaltungen unterscheiden sich ganz erheblich von der jetzt vorliegenden. Jetzt ist die Dauernachtschicht abgeschafft. Es besteht überhaupt nicht mehr die Möglichkeit einen Arbeitnehmer in der Dauernachtschicht einzusetzen. Alle Dauernachtschicht Arbeiter sind gleichermaßen hiervon betroffen und damit vom Wegfall der Zulage. Zur Zeit, als die Dauernachtschicht noch betrieben wurde und die genannten Mitarbeiter aus dieser herausgelöst wurden, handelte es sich eben um Einzelfälle und es hätte sich grundsätzlich die Frage der Auswahl ergeben, welche Mitarbeiter aus der Dauernachtschicht herausgenommen werden. Diese hätten bei einem Wegfall der Zulage durchaus finanzielle Einbußen gegenüber den weiterhin in der der Dauernachtschicht Tätigen gehabt. Diese Situation ist nunmehr nicht denkbar, weil niemand mehr in der Dauernachtschicht tätig ist. Die Kammer erkennt auch keine tatsächlichen Umstände, aus denen schlussfolgert werden kann, dass dem Kläger oder überhaupt den in der Dauernachtschicht tätigen individualvertraglich die Zahlung der 25-prozentigen Zulage unabhängig von der Art des Einsatzes zugesagt worden wäre. Das ergibt sich nicht aus der Information von Geschäftsleitung und Betriebsrat aus dem Jahre 1993, in welcher die möglichen finanziellen Vorteile einer Beschäftigung in Dauernachtschicht dargestellt worden sind. Das Gegenteil ergibt sich daraus. Diese Information machte deutlich, dass dieser Vorteil nur dann und solange zu erzielen ist, wie auch nachts gearbeitet wird. Hieraus kann derjenige, der diese Information zur Kenntnis nimmt, schlechterdings nicht schlussfolgern, dass nur die Einstellung in die Dauernachtschicht ausreichend ist, um diesen finanziellen Vorteil zu erlangen; es muss sich jedem aufdrängen, dass dieser Vorteil entfällt, wenn nachts nicht mehr gearbeitet wird. Eine solche Zusage ergibt sich auch nicht aus der Zahlung der Zulage an den Kläger während seines Einsatzes im Jahr 2005 bei einem anderen Arbeitgeber. Bei einer verständigen Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände hätte er erkennen können und müssen, dass diese Zahlung nicht diesen Erklärungswert hat. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im vorvorgehenden Absatz verwiesen werden. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Gründe für die Zulassung der Revision sah die Kammer nicht. Die wesentlichen Fragen, soweit sie abstrakter Natur sind, sind durch das Bundesarbeitsgericht bereits geklärt. Die Entscheidung beruht auch im Wesentlichen auf der Auslegung des Vertrages und auf der besonderen Gestaltung im Unternehmen der Beklagten. Eine grundsätzliche Bedeutung für weitere Fälle, welche über die geführten Parallelrechtsstreitigkeiten hinausgehen, sieht die Kammer ebenfalls nicht, deshalb ist auch nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betroffen. Bei der Beklagten war im Zeitraum 1995 bis 2012 eine Dauernachtschicht eingerichtet. Der Kläger war in dieser Dauernachtschicht eingesetzt und erhielt Zuschläge zu seinem Stundenlohn. 2013 schaffte die Beklagte die Dauernachtschicht ab. Die Parteien streiten nunmehr über die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten noch einen irgendwie gearteten Anspruch auf Zahlung der seinerzeit gezahlten Zuschläge zu seinem Lohn hat. Ab September 1993 richtete die Beklagte mit dem Betriebsrat eine kontinuierliche Nachtschicht ein. Hiermit beschäftigte sich die Betriebsvereinbarung Nr. 5/1993, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 189/190 d. A.) verwiesen wird. Die Beklagte bemühte sich gezielt um Arbeitnehmer für einen Einsatz in dieser von den Parteien dann so genannten Dauernachtschicht. Im Rahmen dieser Bemühungen informierten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat über Vorteile des Einsatzes in einer Dauernachtschicht. In einer Information heißt es unter anderem: "um deutlich zu machen, wo vor allem die finanziellen Vorteile für die Mitarbeiter einer solchen Nachtschicht liegen, zeigen wir hier an einigen Beispielen, wie hoch das Entgelt sein könnte." In der Information stellten die Betriebspartner sodann den möglichen Brutto- und Nettoverdienst bei einer Tätigkeit in der Früh-/Spätschicht und der Dauernachtschicht am Beispiel eines Mitarbeiters mit den Steuermerkmalen Steuerklasse 4, verheiratet, ein Kind, versichert in BKK in den Entgeltgruppen 1-3 dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieser Information wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 9 d. A.) verwiesen. Unter den 0.0./0.0.1995 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kläger ab dem 0.0.1995 als Mitarbeiter Fertigung/Montage eingestellt wurde. Zur Arbeitszeit vereinbarten die Parteien: "die Arbeit wird in Früh-, Normal- und Spätschicht oder in einem anderen festzulegenden Mehrschichtsystem erbracht." Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 6-8 d. A.) verwiesen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger nahezu durchgängig in der Nachtschicht. Ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Kopien von Verdienstabrechnungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 34 - 43 d. A.), erhielt er zusätzlich zu einem Monatslohn unter anderem eine Zahlung, welche mit "Zuschlag Nacht 25,00 %" gekennzeichnet war. Der Kläger arbeitete im Zeitraum vom 0.0.2005 bis 0.0.2006 nicht bei der Beklagten sondern in einem anderen Unternehmen in Wechselschicht. Er erhielt während dieses Zeitraums die Nachtschichtzulage weitergezahlt. Weitere Mitarbeiter der Beklagten aus der Dauernachtschicht waren zeitweise anderweitig außerhalb einer Nachtschicht tätig und erhielten den Nachtschichtzuschlag weitergezahlt. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Mitarbeiter: B. war vom 0.0.2005 bis 0.0.2006 als Leiharbeiter in B. und im Jahr 2009 für sechs Monate in Früh- und Spätschicht tätig und erhielt trotzdem Weiterzahlung seiner Nachtschichtzulage. Im Zeitraum Januar bis März 2005 war ein weiterer Mitarbeiter, Herr Z., vorübergehend für die Beklagte in R. eingesetzt. Während dieser Zeit zahlte die Beklagte den Zuschlag an diesen Mitarbeiter weiter. Ein anderer Mitarbeiter, Herr H., nahm öfter an Workshops teil, welche nicht nachts sondern am Tage stattfanden. Auch für die Zeit der Teilnahme an diesen Workshops zahlte die Beklagte ihm die Nachtschichtzulage. In 62 Fällen des dauerhaften Wechsels von der Nacht- in die Wechselschicht im Zeitraum 2004 bis 2012 entfiel die Nachtschichtzulage. Wegen der Namen dieser Mitarbeiter im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Liste (Bl. 77, 78 d. A.) verwiesen. Im Jahre 2012 gestaltete sich die wirtschaftliche Situation für die Beklagte schwierig. Sie schloss am 0.0.2012 eine Betriebsvereinbarung Nummer 1/2012 mit dem Betriebsrat, welche die Überschrift "Erhalt des 3-Schichtsystems" trug. Darin wurde für die Nachtschicht die Arbeitszeit für den Zeitraum 0.0. bis ein 0.0.2012 von 38 auf 30 h pro Woche herabgesetzt, was mit entsprechenden Einkommenseinbußen für die Mitarbeiter der Nachtschicht, gemeint war die Dauernachtschicht, verbunden war. Dafür war in diesem Zeitraum für diese Nachtschicht Kurzarbeit ausgeschlossen. Unter Ziffer 4 dieser Betriebsvereinbarung legten die Betriebspartner nieder: "sollte das Volumen für 2013 unverändert oder geringer gegenüber 2012 ausfallen, verpflichten sich die Betriebsparteien im letzten Quartal 2012 mit Gültigkeit zumindest für 2013 auf betrieblicher Ebene eine Lösung zu finden, die, wenn wirtschaftlich notwendig, auch ein 2-Schichtsystem beinhalten kann." Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 10-12 d. A.) verwiesen. Mit Datum vom 0.0.2012 schlossen die Beklagte und der bei ihr eingerichtete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nummer 4/2012 mit der Überschrift "Überführung des 3-Schichtsystems auf ein 2-Schichtsystem". Unter deren Ziffer 1 heißt es "die Dauernachtschicht wird mit Wirkung zum 31.12.2012 aufgelöst." Unter Ziffer 4 regelten die Betriebspartner, dass die Mitarbeiter der Dauernachtschicht in die A und B Schicht versetzt würden und somit am 2-Schichtsystem teilnehmen. In Ziffer 5 regelten sie, dass es dadurch zu keinen betriebsbedingten Kündigungen kommen werde. Den Mitarbeitern der Dauernachtschicht wurde unter Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung sowohl ein adäquater Arbeitsplatz als auch die Eingruppierung garantiert. Unter Ziffer 7 vereinbarten die Betriebspartner Einmalzahlungen für die Mitarbeiter der Dauernachtschicht, welche in die Früh- bzw. Spätschicht zu wechseln hatten. Abhängig von der Dauer der Arbeit in der Dauernachtschicht betrug diese Einmalzahlung zwischen 1.000,00 und 2.250,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 191-194 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 0.0.2012 widersprach der Kläger seiner Umsetzung von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht und bot seine Arbeitsleistung für die Nachtschicht an. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 13 u. 14 d. A.) verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, seine Umsetzung aus der Dauernachtschicht heraus sei nicht wirksam erfolgt, denn sein Arbeitsvertrag habe sich durch zwanzigjährige Tätigkeit in der Dauernachtschicht dahingehend konkretisiert, dass er als reiner Dauernachtschichtarbeiter eingestellt gewesen sei. Er habe deshalb Anspruch darauf, dass ihm die Nachtschichtzulage weitergezahlt werde. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass mit dieser Zulage seinerzeit geworben worden sei und dass er im Vertrauen darauf, die Dauernachtschicht zu retten, im Jahr 2012 mit der Herabsetzung der Arbeitszeit von 38 auf 30 h pro Woche finanzielle Nachteile in Kauf genommen habe. Die Nachtschichtzulage sei einzelvertraglich zugesagter Bestandteil seiner Gesamtvergütung geworden, die ihm nunmehr nicht einfach so genommen werden könne. So sei es aus seiner Sicht selbstverständlich gewesen, dass ihm diese Zulage auch während seines anderweitigen Einsatzes im Jahr 2005 weiter gezahlt worden sei. Schließlich sei wie die anderen dargelegten Beispiele zeigten auch an Mitarbeiter, die nicht mehr in Nachtschicht tätig gewesen seien, diese Zulage weitergezahlt worden. Auch der Mitarbeiter S. sei ab dem 4. September 2009 nach seinem Wechsel von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht der Zuschlag weitergezahlt worden; Grund sei gewesen, dass dieser als Teamsprecher wegen einer Überzahl an Teamsprechern aus der Dauernachtschicht in die Wechselschicht habe wechseln müssen. (Beweis: Zeugnis des Herrn S.). Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 649,93 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat Januar 2013 zu zahlen; 2. an den Kläger 586,01 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat Februar 2013 zu zahlen; 3. an den Kläger 587,88 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat März 2013 zu zahlen; 4. künftig an den Kläger für jede gearbeitete Stunde mit der Monatsvergütung einen Zuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohnes brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, den Nachtzuschlag aufgrund der Verpflichtung aus dem Tarifvertrag und der tatsächlichen Übung, diesen unterschiedslos auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden, als Zuschlag für die Tätigkeit in der Nacht gezahlt zu haben. Mit Urteil … hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 105 - 109 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 07.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 05.09.2014 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf seinen am 07.10.2014 eingegangenen Antrag hin hat das Gericht mit Beschluss vom 08.10.2014 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.11.2014 verlängert; an diesem Tage ist die Berufungsbegründung eingegangen. Der Kläger rügt lückenhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht habe schlicht auf eine andere Entscheidung im Parallelrechtsstreit verwiesen ohne zu würdigen, dass der Kläger einerseits Gewerkschaftsmitglied sei und andererseits selbst außerhalb der Nachtschicht eingesetzt gewesen sei und die Zulage weiter gezahlt bekommen habe. Allein dies hätte zwingend zu einer anderen Entscheidung führen müssen. Er behauptet, die Dauernachtschichtler seien eine besondere Beschäftigungsgruppe für sich gewesen. Die Zuschläge seien unabhängig von der Tätigkeit in der Nacht gezahlt worden, das sei belegt durch die schon erstinstanzlich geschilderten Einzelfälle. Es sei unzutreffend, dass die Zulage weiter gezahlt worden sei, weil die Beklagte die Mitarbeiter für freiwillige anderweitige Einsätze habe gewinnen wollen. Sie habe weiter gezahlt, weil sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Der Kläger sei ausschließlich für die Dauernachtschicht angeworben worden. Die Vertragsformulierungen seien insoweit nicht erheblich, denn diese beinhalteten nicht einmal die Pflicht zum Einsatz in der Dauernachtschicht. Der Vertrag entspreche auch nicht den Vorschriften des Nachweisgesetzes. Im Ergebnis führe die zutreffende Würdigung all dieser Tatsachen und der Tatsache, dass er, der Kläger, durchgehend in der Dauernachtschicht beschäftigt gewesen sei dazu, dass sich das Arbeitsverhältnis auf einen Einsatz in der Nachtschicht konkretisiert habe und die Nachtschichtzulage nicht als besondere Zulage, sondern als regulärer Lohnbestandteil zu behandeln sei. Weder könne der so verstandene Arbeitsvertragsinhalt durch die Beklagte einseitig oder auch durch die Betriebspartner zu seinen, des Klägers, Lasten abgeändert werden, noch könne auf diese Weise mittelbar in das Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis eingegriffen werden, indem auf diese Weise mittelbar eine Lohnkürzung vorgenommen werde. Die Konkretisierung auf den Einsatz in der Dauernachtschicht mit den entsprechenden finanziellen Vorteilen stelle sich im Ergebnis als einzelvertragliche und günstigere Regelung gegenüber dem Einsatz im 2-Schichtsystem aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 4/2012 dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 03.11.2014 (Bl. 124 - 126 d. A.) sowie auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 30.04.2015 (Bl. 172 u. 173 d. A.), 29.05.2015 (Bl. 181 u. 182 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts … abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 649,93 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat Januar 2013 zu zahlen; 2. an den Kläger 586,01 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat Februar 2013 zu zahlen; 3. an den Kläger 587,88 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 11.09.2013 für den Monat März 2013 zu zahlen; 4. künftig an den Kläger für jede gearbeitete Stunde mit der Monatsvergütung einen Zuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohnes brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil als zutreffend. Sie behauptet, Hintergrund der Weiterzahlung der Zulage an zeitweise anderweitig tätige Mitarbeiter sei gewesen, dass diese für besondere Aufgaben zu gewinnen gewesen seien, wie den vorübergehenden Einsatz als Leiharbeiter in einem anderen Unternehmen oder an einem anderen Ort, so dass die Weiterzahlung des Zuschlages als Anreiz und Gegenleistung für dieses Entgegenkommen versprochen worden sei. Sie ist der Ansicht, auf das Nachweisgesetze könne sich der Kläger nicht berufen, weil dieses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht in Kraft gewesen sei. Die Nachtschichtzulage sei auch nicht regulärer Gehaltsbestandteil gewesen, sondern für die Besonderheit der Arbeit in der Nacht gezahlt worden. Deshalb liege in der Umsetzung von einem Schichtsystem in das andere auch keine Gehaltskürzung. Es lägen schlicht die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Zulage nicht vor. Das Gehalt sei schon immer unterteilt gewesen in einen Grundlohn und in Zuschläge. Dieser Zuschlag sei auch nicht individueller Vertragsbestandteil geworden ebenso wenig wie sich das Arbeitsverhältnis dahingehend konkretisiert habe, dass ausschließlich Arbeitsleistung in der Nachtschicht zu erbringen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 12.02.2015 (Bl. 136 - 139 d. A.) sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.04.2015 (Bl. 148 - 151 d. A.) verwiesen.