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Urteil

6 Sa 380/15

Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2016:0727.6SA380.15.0A
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Leitsätze
1. Möchte ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs widersprechen, nachdem bereits ein weiterer Betriebsübergang stattgefunden hat, muss er darlegen, dass er dem (zweiten) Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des zeitlich späteren zweiten Betriebsübergangs wirksam widersprochen hat.(Rn.27) 2. Er muss über die Wirksamkeit des Widerspruchs im Rahmen des zweiten Betriebsübergangs dazu eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen; eine Inzidentprüfung der Frage im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerspruchs im Rahmen des ersten Betriebsübergangs erfolgt nicht.(Rn.29) 3. Entscheidungen nach § 91a ZPO entfalten diesbezüglich keine materielle Rechtskraft.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18. September 2012 - 2 Ca 216/12 - abgeändert.  Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.  Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Möchte ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs widersprechen, nachdem bereits ein weiterer Betriebsübergang stattgefunden hat, muss er darlegen, dass er dem (zweiten) Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des zeitlich späteren zweiten Betriebsübergangs wirksam widersprochen hat.(Rn.27) 2. Er muss über die Wirksamkeit des Widerspruchs im Rahmen des zweiten Betriebsübergangs dazu eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen; eine Inzidentprüfung der Frage im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerspruchs im Rahmen des ersten Betriebsübergangs erfolgt nicht.(Rn.29) 3. Entscheidungen nach § 91a ZPO entfalten diesbezüglich keine materielle Rechtskraft.(Rn.30) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18. September 2012 - 2 Ca 216/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ursprünglich bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Unstreitig ging der Beschäftigungsbetrieb des Klägers mit Wirkung zum 1. September 2007 auf die V. über. Rechtsfolge gemäß § 613 a BGB ist, dass damit das Arbeitsverhältnis des Klägers auf V. übergegangen ist. Das Arbeitsverhältnis zu Beklagten ist beendet. Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn der Kläger wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erhebt. Dass dies der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Folgt auf einen Betriebsübergang später ein weiterer Betriebsübergang, kann ein Arbeitnehmer dem ersten Übergang des Arbeitsverhältnisses nur noch dann widersprechen, wenn er zuvor wirksam dem zweiten Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen hat (mit anderen Worten aber im Ergebnis so BAG vom 11.12.2014 – 8 AZR 943/13 – zurückverweisende Entscheidung). Damit kann die Klage hier nur Erfolg haben, wenn zuvor festgestellt werden kann, dass der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsübergangs von der V. zur T. GmbH erfolgreich widersprochen hat (BAG aaO). Erst danach kann es auf die Fragen ankommen, ob der Kläger überhaupt noch sein Widerspruchsrecht hinsichtlich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V. ausüben konnte, ob das Informationsschreiben seinerzeit ordnungsgemäß war oder jedenfalls hinreichend, um die Widerspruchsfrist auszulösen und ob der Kläger gegebenenfalls sein Widerspruchsrecht diesbezüglich verwirkt haben könnte. Auf die letztgenannten Fragen kommt es hier deshalb nicht an, weil die notwendige Feststellung eines erfolgreichen Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von V. auf T. GmbH nicht getroffen werden kann. Zu der dem Kläger obliegenden Darlegungslast gehört auch die Darlegung, dass sein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von V. auf T. GmbH erfolgreich gewesen ist (arg. aus LAG Niedersachsen 5.5.2015, 9 Sa 171/14). Das kann hier aber nur durch die Herbeiführung einer Entscheidung über diese Frage erfolgen, die auch in Rechtskraft ergeht. Ob der Adressat des Widerspruchs vom 24.10.2011, welcher an die Beklagte gerichtet war (Bl. 26 der Akte), der richtige gewesen war, hängt davon ab, ob es in dem Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB der bisherige und nicht nur der frühere Arbeitgeber war. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bei der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und V. bestanden hat. Dieses Arbeitsverhältnis muss tatsächlich bestanden haben. Deshalb kann nicht eine Inzidentprüfung im Rahmen dieses Rechtsstreits für diese Feststellung ausreichend sein, denn diese Ausführungen erwüchsen nicht in Rechtskraft (vgl. LAG Niedersachsen aaO.). Die V. ist schließlich nicht an diesem Rechtsstreit beteiligt. Der Kläger hätte also eine entsprechende Entscheidung gegenüber der V. herbeiführen müssen. Dies hat er nicht getan; das geht zu seinen Lasten. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn nach § 91 a ZPO und der vorhergehende Hinweis entfalten keine materielle Rechtskraftwirkung hinsichtlich der erledigten Hauptsache (Zöller/Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 28). Hierauf hat das Gericht schon mit Verfügung vom 5.4.2016 hingewiesen. Auf die Frage, wann das Informationsschreiben aus dem Oktober 2008 dem Kläger genau zugegangen ist, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig auf die Fragen, ob seine Widerspruchsrecht gemäß § 613 Abs. 6 BGB verwirkt sein könnte, ob die entsprechenden Informationsschreiben ordnungsgemäß waren oder jedenfalls den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang setzten. Die Abweisung der Hilfsanträge ist bereits rechtskräftig. Der Kläger trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich die der Revision. Anlass für die Zulassung einer erneuten Revision bestand nicht. Die entscheidenden Rechtsfragen sind – sogar für die Kammer bindend – durch die zurückverweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes geklärt. Im Übrigen ist die Rechtsfrage, in der die Kammer dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5.5.2015, 9 Sa 171/14) folgt, vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich in der Entscheidung vom 14.1.2016 (8 AZB 33/15) gebilligt worden. gez. Holthaus gez. Anschütz gez. Klippstein Die Parteien streiten noch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 01. September 2007 hinaus. Der am 0.0.1961 geborene Kläger war seit 01. Oktober 1992 bei der Beklagten, zuletzt in der Kundenniederlassung S. in G., beschäftigt. Die V. GmbH (fortan: V.), ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten, informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2007 (Bl. 11 ff. d. A.) über den bevorstehenden Betriebsübergang von der Beklagten auf die V. Die V. übernahm den Betrieb der Beklagten zum 01. September 2007. Der Kläger setzte seine Tätigkeit nunmehr für die V. fort. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 (Bl. 29 ff. d. A.) informierten die V. und die T. GmbH (fortan: T. GmbH) den Kläger über einen weiteren geplanten Betriebsübergang von der V. auf die T. GmbH. Der Betriebsübergang wurde zum 01. Dezember 2008 vollzogen. Der Kläger war fortan für die T. GmbH tätig. Das auch dem Kläger hinsichtlich des Betriebsübergangs von der Beklagten auf die V. zugegangene Unterrichtungsschreiben vom 26. Juli 2007 war Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 26. Mai 2011 (8 AZR 18/10), das Unterrichtungsschreiben sei, jedenfalls in Bezug auf die Unterrichtung zum Haftungssystem des § 613 a BGB, rechtsfehlerhaft. Der Kläger widersprach am 03. März 2010 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V. auf die T. GmbH. Er erhob mit Schriftsatz vom 08. April 2010 Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die V. (zunächst 4 Ca 851/10, später 4 Ca 775/15) u.a. mit dem Antrag festzustellen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Bl. 26 f. d. A.) widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. zum 01. September 2007. Der Kläger hat mit der am 16. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 01. September 2007 hinaus zur Beklagten geltend gemacht und mit der am 12. März 2012 eingegangenen Klageerweiterung hilfsweise die Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes durch die Beklagte ab 01. Juli 2012 sowie die Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt und wiederum hilfsweise die Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Änderungsvertrages sowie eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung begehrt. Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 246 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag mit den aus den Entscheidungsgründen im Einzelnen ersichtlichen Begründung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 249 ff. d. A.), stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 08. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 18. Oktober 2012 Berufung eingelegt und die Berufung am 07. Januar 2013 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 18. Oktober 2012 eingegangenen Antrag bis zum 08. Januar 2013 verlängert worden war. Das Landesarbeitsgericht hatte der Berufung mit Urteil vom 5.9.2013 zunächst stattgeben und die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages hatte es die Revision zugelassen, die vom Kläger erfolgreich durchgeführt worden war. Mit Urteil vom 11.12.2014 hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen (8 AZR 943/13). Ob der Widerspruch des Klägers vom 24.10.2011 hinsichtlich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V. erfolgreich war, könne erst geklärt werden, wenn feststünde, ob sein zeitlich vorhergehender Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von V. auf T. GmbH erfolgreich gewesen sei; der Ausgang des Verfahrens hierüber sei abzuwarten. Die Parteien jenes Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Bonn (neues Aktenzeichen nach Wiederaufruf des Verfahrens: 4 Ca 775/15) erklärten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Arbeitsgericht Bonn erklärte in einem Hinweis, dass die Klage zunächst zulässig und begründet und durch den Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V. im Rahmen des Betriebsübergangs unbegründet geworden sei (Bl. 494 d. A.). Es beschloss am 10.11.2015, die Parteien trügen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte (Bl. 496 d. A.). Soweit noch von Relevanz ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger könne nach der neueren Rechtsprechung des BAG dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. nur widersprechen, wenn zuvor sein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von der V. auf die T. GmbH erfolgreich gewesen sei. Dies sei nicht festgestellt und könne nicht incident in diesem Rechtsstreit geprüft werden. Ferner reichten der Inhalt des Informationsschreibens vom 26. Juli 2007 (Bl. 11 ff. d. A.) über den bevorstehenden Betriebsübergang von der Beklagten auf die V. und des Informationsschreibens vom 25.10.2008 über den bevorstehenden Betriebsübergang von V. auf T. GmbH nach der neuesten Rechtsprechung des BAG jedenfalls aus, um die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 5 BGB in Lauf zu setzen, so dass der Widerspruch vom Oktober 2011 verspätet sei. Sie behauptet, der Kläger habe das Schreiben vom 25.10.2008 entweder per Boten oder aber per Post, jedenfalls noch vor dem 1.11.2008 erhalten. Jedenfalls sei im Wege des Anscheinsbeweises vom diesem üblichen Lauf der Dinge auszugehen. Sie ist der Ansicht, der Kläger trage die Beweislast, das Schreiben verspätet erhalten zu haben. Er habe jahrelang die Verspätung nicht geltend gemacht und in den Prozess eingeführt. Auf dem Hintergrund dessen sei sein Vortrag verspätet und unsubstantiiert. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18.09.2012 - 2 Ca 216/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit noch von Relevanz ist er der Ansicht, der eindeutige Hinweis des Arbeitsgerichts Bonn und die darauf basierende Kostenentscheidung stelle klar, dass sein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von V. auf T. GmbH erfolgreich gewesen sei. Er behauptet nunmehr, das Unterrichtungsschreiben betreffend den Betriebsübergang von V. auf T. GmbH erst Mitte November 2008, also nach Betriebsübergabe, erhalten zu haben (Beweis: Vernehmung des Klägers als Partei).