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Urteil

6 Sa 344/17

Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer echten Stufenklage ist grundsätzlich über die erste Stufe, Auskunft, gesondert durch Teilurteil zu entscheiden.(Rn.25) 2. Hat das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch verneint und deshalb die Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht wegen § 68 ArbGG absolut ausgeschlossen; eine solche ist z. B. nach § 238 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog möglich, wenn das LAG den Auskunftsanspruch für begründet hält (Anschluss an BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99, NZA 2001, 1093).(Rn.28) 3. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht aufgrund des Verfahrensmangels (hier: Abweisung aller drei Stufen der Stufenklage insgesamt) bleibt allerdings bei einschränkender Auslegung des § 68 ArbGG unzulässig, wenn a) der Verfahrensfehler in zweiter Instanz korrigiert wird und b) abschließend entschieden werden kann (Anschluss an BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765).(Rn.25) 4. Die analoge Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren erfordert nicht zwingend eine Zurückverweisung; diese wird nur ermöglicht, Voraussetzung ist auch hier, dass Gegenstand der Zurückverweisung ein Streitgegenstand ist, über den eine weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 238 Abs. 2 Einleitungssatz ZPO).(Rn.27) 5. Legt der/die Berufungsführer*in nur eingeschränkt Berufung ein, wird dadurch die Abweisung des Auskunftsantrags rechtskräftig und beziffert er seinen/ihren Zahlungsantrag nicht, kann in der Regel ohne Zurückverweisung durch das LAG abschließend entschieden werden.(Rn.26) a) Dem Antrag auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft fehlt mit Rechtskraft der den Auskunftsanspruch abweisenden Entscheidung die Grundlage.(Rn.22) b) Mit der rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsantrags ist der Verbund der Anträge der Stufenklage aufgelöst und der Zahlungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, mithin beziffert werden.(Rn.33) c) Der nicht bezifferte Zahlungsantrag ist in diesem Fall durch das LAG als unzulässig anstatt als unbegründet abzuweisen.(Rn.37) d) Die durch die eingeschränkte Berufung der damit einhergehenden Zurückverweisung angestrebte kostenmäßige Privilegierung ist nicht erreichbar, denn auch im Falle der Zurückverweisung ist eine vollständige Erledigung des Streitgegenstandes ohne gerichtliche Entscheidung (dazu Ziffern 8210, 8211 Anlage 1 zum GKG) nicht möglich; die Anträge einer Stufenklage stehen nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander, sondern stellen eine objektive Klagehäufung dar.(Rn.29) 6. Die Abweisung einer Klage durch das LAG als unzulässig anstatt als unbegründet stellt keinen kostenrechtlichen Erfolg im Sinne des § 97 ZPO dar, so dass der/die insoweit begünstigte Berufungsführer*in gleichwohl die Kosten der Berufung trägt (Anschluss an BGH 21.9.1953 - III ZR 347/52, BGHZ 10, 303).(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.4.2017 - 3 Ca 11/16 - dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 c) aus dem Schriftsatz vom 29.3.2016 als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer echten Stufenklage ist grundsätzlich über die erste Stufe, Auskunft, gesondert durch Teilurteil zu entscheiden.(Rn.25) 2. Hat das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch verneint und deshalb die Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht wegen § 68 ArbGG absolut ausgeschlossen; eine solche ist z. B. nach § 238 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog möglich, wenn das LAG den Auskunftsanspruch für begründet hält (Anschluss an BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99, NZA 2001, 1093).(Rn.28) 3. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht aufgrund des Verfahrensmangels (hier: Abweisung aller drei Stufen der Stufenklage insgesamt) bleibt allerdings bei einschränkender Auslegung des § 68 ArbGG unzulässig, wenn a) der Verfahrensfehler in zweiter Instanz korrigiert wird und b) abschließend entschieden werden kann (Anschluss an BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765).(Rn.25) 4. Die analoge Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren erfordert nicht zwingend eine Zurückverweisung; diese wird nur ermöglicht, Voraussetzung ist auch hier, dass Gegenstand der Zurückverweisung ein Streitgegenstand ist, über den eine weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 238 Abs. 2 Einleitungssatz ZPO).(Rn.27) 5. Legt der/die Berufungsführer*in nur eingeschränkt Berufung ein, wird dadurch die Abweisung des Auskunftsantrags rechtskräftig und beziffert er seinen/ihren Zahlungsantrag nicht, kann in der Regel ohne Zurückverweisung durch das LAG abschließend entschieden werden.(Rn.26) a) Dem Antrag auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft fehlt mit Rechtskraft der den Auskunftsanspruch abweisenden Entscheidung die Grundlage.(Rn.22) b) Mit der rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsantrags ist der Verbund der Anträge der Stufenklage aufgelöst und der Zahlungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, mithin beziffert werden.(Rn.33) c) Der nicht bezifferte Zahlungsantrag ist in diesem Fall durch das LAG als unzulässig anstatt als unbegründet abzuweisen.(Rn.37) d) Die durch die eingeschränkte Berufung der damit einhergehenden Zurückverweisung angestrebte kostenmäßige Privilegierung ist nicht erreichbar, denn auch im Falle der Zurückverweisung ist eine vollständige Erledigung des Streitgegenstandes ohne gerichtliche Entscheidung (dazu Ziffern 8210, 8211 Anlage 1 zum GKG) nicht möglich; die Anträge einer Stufenklage stehen nicht im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander, sondern stellen eine objektive Klagehäufung dar.(Rn.29) 6. Die Abweisung einer Klage durch das LAG als unzulässig anstatt als unbegründet stellt keinen kostenrechtlichen Erfolg im Sinne des § 97 ZPO dar, so dass der/die insoweit begünstigte Berufungsführer*in gleichwohl die Kosten der Berufung trägt (Anschluss an BGH 21.9.1953 - III ZR 347/52, BGHZ 10, 303).(Rn.39) Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.4.2017 - 3 Ca 11/16 - dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 c) aus dem Schriftsatz vom 29.3.2016 als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung wird zulässiger Weise nur eingeschränkt angegriffen, soweit das Gericht überhaupt über die Anträge zu 1b) und 1c) aus dem ersten Rechtszug entschieden hat. Diesbezüglich rügt die Berufung einen Verfahrensfehler nach § 308 Abs. 1 ZPO, was dem Begründungserfordernis genügt. Der Umfang der Berufung ist auch hinreichend deutlich, jedenfalls nach Klarstellung des Verständnisses des Antrages durch das Gericht mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 (Blatt 100 der Akte). Der Antrag des Klägers ist auslegungsfähig und -bedürftig. Der Kläger verlangt ausdrücklich im Wortlaut des Antrages nur die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteil, ohne bestimmt zu sagen, welches Schicksal die bei teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verbeschiedenen Anträge zu 1b) und 1c) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016 haben sollen. Es ist aber hinreichend deutlich, dass der Kläger insoweit eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht erstrebt, denn er stützt seine Berufung gerade darauf, dass über diese Anträge gar nicht hätte entschieden werden dürfen. Die Berufung führt nur insoweit zur Änderung des angefochtenen Urteils, als dass nunmehr der Antrag zu 1c) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016, der unbezifferte Zahlungsantrag, als unzulässig anstatt als unbegründet abzuweisen ist. Der Antrag zu 1b) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016 ist unbegründet. Nachdem durch Beschränkung der Berufung rechtskräftig feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von Ausgangsrechnungen und Wareneingangsrechnungen bezogen auf die Niederlassung der Beklagten in … mit Rechnungsdatum aus dem Jahr 2015 hat, entfällt jegliche Grundlage für den Antrag darauf, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechnungen an Eides statt zu versichern. Hierüber konnte die Kammer aufgrund der in diesem Falle vorliegenden Besonderheiten abschließend entscheiden, ohne die Sache diesbezüglich an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung einer Sache wegen eines Mangels im Verfahren an das Arbeitsgericht im Berufungsverfahren - bis auf wenige Ausnahmefälle - unzulässig. Auch schwerste Verfahrensfehler und auch ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO berechtigen nicht in jedem Falle zur Zurückverweisung einer Sache. Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18. 10. 2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26. 6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204). So ist es hier bezüglich des Antrages zu 1b) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016. Die Kammer kann den hier festzustellenden Verfahrensmangel heilen und die Sache ist in Bezug auf den Antrag zu 1b) aus dem ersten Rechtszug entscheidungsreif. Es ist dem Kläger zuzugeben, dass das Arbeitsgericht zunächst über den ersten Antrag, den üblicherweise als Auskunftsantrag gestellten Antrag einer Stufenklage, der hier als Herausgabeantrag von Rechnungen gefasst ist (Antrag 1a) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016), durch Teilurteil zu entscheiden gehabt hätte und erst nach Rechtskraft der Entscheidung hierüber das Verfahren fortzusetzen gewesen wäre. Diese Situation ist nun allerdings eingetreten, denn die Entscheidung über den Antrag der ersten Stufe der Stufenklage ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Das Verfahren kann demnach nun grundsätzlich fortgesetzt werden und der Antrag zu 1b) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016 ist entscheidungsreif. Selbst wenn man hier die Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog in Betracht zieht, setzt diese voraus, dass über den Streitgegenstand insoweit noch eine weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 538 Abs. 2 Einleitungssatz ZPO). Hier ist nicht ersichtlich, worüber das Arbeitsgericht noch hätte verhandeln sollen. Soweit in der Rechtsprechung eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht für zulässig erachtet worden ist, wenn das Arbeitsgericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BAG 21. November 2000 – 9 AZR 665/99 –, NZA 2001, 1093), steht das einer Entscheidung hier in der Sache nicht entgegen. Zum einen lagen Fälle zugrunde, in denen das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch im Gegensatz zum Arbeitsgericht für begründet erachtete und insoweit schon das Urteil abänderte; dies ist hier wegen der Rechtskraft der Klageabweisung insoweit nicht möglich. Zum anderen folgt daraus im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine Zurückverweisung; ein solcher Sachverhalt eröffnet nur die Möglichkeit dazu. Durch die Entscheidung in der Sache vereitelt die Kammer auch keine Möglichkeit einer nur erstinstanzlich möglichen Kostenprivilegierung. Die angestrebte Streitwert- und kostenmäßige Begünstigung, die der Kläger in der Berufung geltend macht, hätte sich bei einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht ergeben. Wie die Ziffern 8210 und 8211 der Anlage 1 zum GKG deutlich machen, wäre ein Gebührenwegfall oder eine Ermäßigung nach streitiger Verhandlung nur bei Erledigung des gesamten Rechtsstreits durch Klagerücknahme möglich. Der gesamte Rechtsstreit kann nicht mehr durch Klagerücknahme erledigt werden, weil über einen Teil schon rechtskräftig entschieden ist. Die Anträge einer Stufenklage stehen auch nicht im Verhältnis eines Haupt- und zweier unechter Hilfsanträge zueinander, so dass alle Anträge im Wege einer objektiven Klagehäufung rechtshängig waren (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO Rn 1f. u. 4f. jeweils mwN.). So wäre also mit einer hier erstinstanzlich gebotenen Entscheidung über den Antrag zu 1a) ersichtlich nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden, sondern im Wege des gebotenen Teilurteils über einen Teil der Streitgegenstände. Eine spätere denkbare Klagerücknahme hätte daher nicht zur Kostenprivilegierung geführt. Die Gerichtsgebühren wären vom Kläger in Höhe des höchsten zwischenzeitlichen Streitwertes zu tragen gewesen (dazu auch Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO Rn 17 mwN). Selbst wenn der Kläger nach Zurückverweisung der Anträge zu 1b) und 1c) nichts unternommen hätte, hätte auch bei zutreffender Verfahrensweise (Entscheidung zunächst durch Teilurteil) irgendwann eine Kostengrundentscheidung ergehen müssen, ggf. nach kostenmäßiger Erledigung nach den Regeln der Aktenordnung. Auch der Kostenstreitwert, der nicht mit dem im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Streitwert identisch sein muss, würde sich nicht ermäßigen. Anders als zum Beispiel bei einer Entscheidung eines Arbeitsgerichts in einem wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens, ergäbe sich hier durch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht keine grundlegend andere Prozesssituation im Hinblick auf den Antrag zu 1b), so dass eine ausnahmsweise Zurückverweisung entgegen § 68 ArbGG auch in Hinblick auf § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog nicht angezeigt ist. Schließlich sind auch die Kosten der Berufung kein Argument für die Zurückverweisung unter diesem Gesichtspunkt, weil bei einer Zurückverweisung über diese gar nicht entschieden würde und das Arbeitsgericht hierüber zu befinden hätte. Da mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1a) die Erfolglosigkeit des Antrages zu 1b) feststeht, hätte danach auch der Kläger diese Kosten insoweit zu tragen. Der Antrag zu 1c) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016 ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und diese müssen mindestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch vorliegen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrages liegen nicht mehr vor. Grundsätzlich muss ein Leistungsantrag hinreichend bestimmt sein. Hiervon gibt es Ausnahmen, wie zum Beispiel die Stufenklage. Danach kann ein Leistungsanspruch zunächst unbeziffert bleiben, wenn er im Verbund mit einem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und gegebenenfalls einen Anspruch an Versicherung an Eides statt kombiniert wird (§ 254 ZPO). Ist allerdings eine Auskunft erteilt oder erzwungen, so ist der Leistungsantrag zu beziffern, ansonsten er durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO Rn 11 mwN.). Diese Situation entspricht derjenigen, dass rechtskräftig feststeht, dass keine Auskunft erteilt werden muss. Damit ist ein Teil des Verbundes der Anträge rechtskräftig entschieden und der sich auf die erste Stufe beziehende unbezifferte Antrag kann nicht mehr unbeziffert bleiben, sondern muss gegebenenfalls aufgrund anderer Erkenntnisse beziffert werden bzw. auf ein anderes Klageziel umgestellt werden. Auch hierüber konnte die Kammer abschließend entscheiden, denn die Sache war insoweit entscheidungsreif. Einer Zurückverweisung bedurfte es auch diesbezüglich an das Arbeitsgericht nicht. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung einer Sache wegen eines Mangels im Verfahren an das Arbeitsgericht im Berufungsverfahren - bis auf wenige Ausnahmefälle - unzulässig. Auch schwerste Verfahrensfehler und auch ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO berechtigen nicht in jedem Falle zur Zurückverweisung einer Sache. Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18. 10. 2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26. 6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204). So setzt auch die denkbare Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog voraus, dass noch eine Verhandlung erforderlich ist. Hier liegen alle Erkenntnisse vor und die Sache ist entscheidungsreif, so dass die Kammer die Korrektur, die nötig ist, nämlich die Abweisung des unbezifferten Leistungsantrages als unzulässig anstatt als unbegründet, selbst vornehmen kann. Eine Verbesserung der erstinstanzlichen Kostensituation ließe sich auch durch eine Zurückverweisung nicht erreichen (siehe oben). Die vom Kläger auch angestrebte notwendige Korrektur, dass über seinen Provisionsanspruch nicht rechtskräftig materiell entschieden wird und somit die Frage, ob ein solcher Provisionsanspruch besteht oder nicht, nicht in Rechtskraft erwächst, kann die Kammer vornehmen, indem die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass der Antrag zu 1c) aus dem Schriftsatz vom 29. März 2016 als unzulässig abgewiesen wird. Damit ist die Frage des Bestehens eines Provisionsanspruches nicht rechtskräftig entschieden, sondern offen. Das Verfahren musste auch nicht in erster oder zweiter Instanz fortgesetzt werden, um dem Kläger die Möglichkeit zur Bezifferung der Leistungsklage noch zu ermöglichen. Der rechtliche Gesichtspunkt, dass nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages zu 1a) eine Bezifferung des Zahlungsantrages notwendig ist, ist sowohl in der Berufungsbeantwortung als auch in dem Hinweis des Gerichts vom 6.12.2017 angesprochen. Das Gericht hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Antrags mangels Bestimmtheit hingewiesen. Deshalb bedurfte es auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht der Zurückverweisung der Sache, denn die weitere notwendige Sachverhaltsaufklärung wäre zweitinstanzlich möglich gewesen. Die durch den Hinweis vom 6.12.2017 hierzu geschaffene Gelegenheit und damit auch die Gelegenheit zur Veränderung der Situation hinsichtlich der Berufungskosten, hat der Kläger nicht genutzt. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Klage zu 1c) als unzulässig anstatt als unbegründet abgewiesen wurde, stellt keinen kostenrechtlichen Erfolg im Sinne des § 97 ZPO dar (so schon BGH, Urteil vom 21. September 1953 – III ZR 347/52 –, BGHZ 10, 303-306). Anhaltspunkte, die Revision zuzulassen, sieht die Kammer nicht. gez. Holthaus gez. Hartung gez. Parkan Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Provisionsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger war vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2015 zuletzt als Niederlassungsleiter der Beklagten in …. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Vertrages vom 12. Dezember 2007 wird auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 5 - 8 der Akte) verwiesen. Die Parteien schlossen bereits zuvor am 25. Februar 2002 einen Provisionsvertrag. Danach sollte der Kläger zusätzlich zur Vergütung eine Provision bekommen. Die Provisionsabrechnung sollte er selbst jeweils zum zehnten eines Folgemonats erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Provisionsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 9, 10 der Akte) verwiesen. Seit Ende 2014 fertigte der Kläger aufgrund von Arbeitsüberlastung keine Provisionsab-rechnungen mehr. Nachdem der Kläger mit am 25. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz zunächst Klage auf Auskunft über die Beträge aller im Jahr 2015 von der Niederlassung der Beklagten in …. ausgestellten Ausgangsrechnungen nach einer bestimmten Staffelung, wegen deren Einzelheiten auf die Antragstellung in der Klageschrift auf Seite 2 (Blatt 2 der Akte) verwiesen wird, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt und schließlich auf Zahlung eines unbezifferten auf der Auskunft basierenden Provisionsbetrages angekündigt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 29. März 2016 den Auskunftsantrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Herausgabe der Eingangs- und Ausgangsrechnungen verlangt worden ist mit der Begründung, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden ohne Inanspruchnahme der Dienste eines Wirtschaftsprüfers nicht in der Lage sei, die erforderliche Berechnung zu Ermittlung der klägerischen Provision vorzunehmen. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort geäußerten Rechtsansichten und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 59 und 60 der Akte) verwiesen. Mit Urteil vom 13.4.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, denn es sei weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe von Ausgangsrechnungen und Wareneingangsrechnungen erkennbar. Da bereits der Antrag auf der ersten Stufe unbegründet sei, sei die Stufenklage insgesamt abzuweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 60 und 61 der Akte) verwiesen. Gegen dieses ihm am 18.9.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.9.2017 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Kläger wendet sich nur gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit auch die Anträge zu 1b) und 1c) als unbegründet abgewiesen wurden, mithin die Anträge auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der herausverlangten Unterlagen an Eides statt sowie des unbezifferten Klageantrags. Die Abweisung des Antrages zu 1a), mit der die Herausgabe sämtlicher Ausgangsrechnungen der Niederlassung der Beklagten in … sowie Wareneingangsrechnungen an die Niederlassung der Beklagten in …. aus dem Jahr 2015 verlangt worden sei, greift er ausdrücklich nicht an. Das Arbeitsgericht hätte nicht über die beiden Anträge auf der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage entscheiden dürfen. Bei einer so genannten Stufenklage sei zunächst über den Auskunfts-, hier Herausgabeanspruch, zu entscheiden und erst nach dessen Rechtskraft über die weiteren Anträge. Das Stellen aller Anträge in der mündlichen Verhandlung bedeute nicht, dass insgesamt über alle drei Anträge habe entschieden werden sollen. Bei Stufenklage sei diese Antragstellung üblich und es sei richtigerweise so zu verfahren, dass zunächst über den Antrag auf der ersten Stufe durch Teilurteil entschieden werden müsse. Das fehlerhafte Verständnis der Stufenklage führe dazu, dass über einen nicht gestellten Antrag entschieden worden sei, was ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darstelle. Dieser Verfahrensfehler des Gerichtes führe zu einem erhöhten Streitwert im ersten Rechtszug und zu einer erhöhten Kostenlast. Außerdem sei ohne Veranlassung inhaltlich materiell über den Provisionsanspruch - ohne ersichtliche eigenständige Prüfung - mitentschieden worden. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung aufzuheben und an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung (Blatt 69 und 70 der Akte) sowie den Schriftsatz vom 3. Januar 2018 (Blatt 100 - 102 der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.4.2017 (3 CA 11/16) dahingehend abzuändern, dass sich die Klageabweisung nur auf den Auskunftsanspruch, Klageantrag 1a) in der Klage vom 29.3.2016, erstreckt und hierüber nur durch Teil- Urteil zu entscheiden ist. Hilfsweise wird beantragt, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob eine gerichtliche Sachentscheidung zu nicht wandelten Klageanträgen aus einer Stufenklage ergehen kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig. Mit der Einschränkung der Berufung stehe rechtskräftig fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zustehe. Das führe dazu, dass der Leistungsantrag nunmehr hätte beziffert werden müssen, was nicht geschehen sei.