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Beschluss

6 SHa 11/18

Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch anwendbar, wenn keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte, sondern ganz offensichtlich ein drittes Gericht örtlich zuständig ist.(Rn.6)
Tenor
Das Arbeitsgericht Erfurt ist zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch anwendbar, wenn keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte, sondern ganz offensichtlich ein drittes Gericht örtlich zuständig ist.(Rn.6) Das Arbeitsgericht Erfurt ist zuständig. I. Mit am 23.3.2018 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Entgeltansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hat ihren Sitz in Arnstadt. Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2018 sich selbst für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Suhl verwiesen, mit der Begründung, der Sitz der Beklagten befindet sich in Arnstadt und dieser Ort gehöre zum Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl. Mit Beschluss vom 25.10.2018 hat das Arbeitsgericht Suhl die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und dem Thüringer Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts vorgelegt mit der Begründung, Arnstadt liege im Bezirk des Arbeitsgerichts Erfurt. II. Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen. Gemäß §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen ist, grundsätzlich bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts von dem im Rechtszug höheren Gericht, hier dem Thüringer Landesarbeitsgericht, zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionellen Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 14. Mai 2018,9 AS 2/18). Das gilt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zwar grundsätzlich nur, wenn eines von den beiden ihre Zuständigkeit leugnenden Gerichten zuständig für den Rechtsstreit ist. Das muss aber auch zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege jedenfalls im Bereich der örtlichen Zuständigkeit Anwendung finden, wenn ganz offensichtlich keines der beiden am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist und sich die örtliche Zuständigkeit eines dritten Gerichts ganz offensichtlich ergibt. Hier entfaltet der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen keine Bindungswirkung, denn er ist in ungewöhnlich hohem Maße rechtswidrig und verweigert den Parteien den gesetzlichen Richter in einem nicht hinnehmbaren Maße, denn es ist der Begründung nicht zu entnehmen, warum das Arbeitsgericht so entschieden hat. Es kann sich um ein schlichtes Versehen handeln oder um eine Unkenntnis des ThürAGArbGG oder um eine gedankenlose Nichtanwendung, denn für einen geplanten bewussten Verstoß gegen das Gesetz wider besseres Wissen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch der Entzug des gesetzlichen Richters aus Versehen, aus Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit muss sich keine Partei gefallen lassen und ist für die geordnete Rechtspflege nicht hinnehmbar. Nach § 2 Abs. 2 ThürAGArbGG ergibt ich die Zuständigkeit der Thüringer Arbeitsgerichte aus der Anlage zu dem Gesetz. Danach ist das Arbeitsgericht Erfurt für den Ilmkreis zuständig. Arnstadt liegt im Ilmkreis (§ 11 Gesetz zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen (Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG -) vom 16. August 1993). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden allein und ist unanfechtbar (§ 37 ZPO i.V.m. §§ 66 Abs. 7, 53 ArbGG). gez. Holthaus Vizepräsident des LAG