Urteil
6 Sa 292/18
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2021:0317.6SA292.18.00
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters infolge von Tätigkeiten innerhalb eines sogenannten Hausnotruf-Einsatzdienstes in die Entgeltgruppe 3 Anlage 1 nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J).(Rn.57)
2. Die AVR-J sind keine Tarifverträge. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.(Rn.78)
3. Die Anordnung von Tätigkeit im Hausnotruf stellt Anordnung von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 11 g AVR-J dar.(Rn.87)
4. Nach § 11 g Abs 1 AVR-J und § 11 g Abs 8 AVR-J unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vor allem durch zwei Kriterien: Der Frage, ob der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber vorgeben ist oder frei wählbar und nur anzuzeigen, und der Frage, ob die Arbeit sofort aufzunehmen ist oder innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.(Rn.93)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 251/21)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2018 – 7 Ca 2225/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Mitarbeiters infolge von Tätigkeiten innerhalb eines sogenannten Hausnotruf-Einsatzdienstes in die Entgeltgruppe 3 Anlage 1 nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J).(Rn.57) 2. Die AVR-J sind keine Tarifverträge. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen.(Rn.78) 3. Die Anordnung von Tätigkeit im Hausnotruf stellt Anordnung von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 11 g AVR-J dar.(Rn.87) 4. Nach § 11 g Abs 1 AVR-J und § 11 g Abs 8 AVR-J unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vor allem durch zwei Kriterien: Der Frage, ob der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber vorgeben ist oder frei wählbar und nur anzuzeigen, und der Frage, ob die Arbeit sofort aufzunehmen ist oder innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.(Rn.93) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 251/21) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2018 – 7 Ca 2225/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rechnerisch nicht umstrittenen und vom Arbeitsgericht der Höhe nach zutreffend ermittelten und insoweit nicht weiter angegriffenen Beträge. Er ist in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 AVR-J eingruppiert und die Anordnung von Hausnotrufbereitschaft war Bereitschaftszeit im Sinne von § 11 g Abs. 1 AVR-J. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 3 Anlage 1 AVR-J eingruppiert. Seine Tätigkeit unterfällt der entgeltgruppe 3 A 1 und ist als Regelbeispiel aufgeführt. Die AVR-J sind auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar; die Parteien haben diese im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart. Die Eingruppierung richtet sich nach den allgemeinen in § 15 AVR-J geregelten Grundsätzen, denn die Ausnahme einer besonders geregelten Eingruppierung in die Entgeltgruppe F nach § 2 Abs. 1 Anlage 8 b AVR-J ist nicht anwendbar. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält in der Überschrift den Hinweis, dass es sich um einen Beschäftigten nach Anlage 8b handeln soll. Danach ist zunächst einmal von dieser Anlage auszugehen. Nach deren § 1 gelten für Mitarbeitende im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Anlage Sonderregelungen zur Eingruppierung. Der Kläger unterfällt der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 dieser Anlage, die gleichsam eine Rückausnahme von Abweichung von den allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen des § 15 AVR-J gem. § 2 Abs. 1 Anlage 8 b AVR-J darstellt. Diese Anlage 8 b AVR-J hat, soweit relevant, folgenden Wortlaut: „§ 2 Eingruppierung (1) Mitarbeitende, die als Fahrerin bzw. Fahrer im – Menüs Service – Fahrdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – Patientenfahrdienst – Schülerbeförderung – Materialtransport – Blut-/Organtransport – kassenärztlichen Notfalldienst – Haus Notrufdienst tätig sind, sowie Mitarbeitende, die Fahrerinnen und Fahrer als Beifahrer/in oder Be-gleitpersonen unterstützen, sind in die Entgeltgruppe F eingruppiert. (2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrerinnen und Fahrer, ….., für deren Tätigkeit eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt wird (z. B. als Rettungshelfer, Einsatzkraft im Hausnotrufdienst).“ Danach unterfällt der Kläger der Ausnahme des § 2 Abs. 2 dieser Anlage. § 2 der Anlage unterscheidet zwischen reiner Fahrer*innentätigkeit und Einsatztätigkeit im Hausnotruf. Der Hausnotruf ist zum einen in Abs. 1 unter den reinen Fahrtätigkeiten aufgezählt. Die Systematik und der Abgleich mit dem Wortlaut des Abs. 2 macht klar, dass Beschäftigte, die als Einsatzkraft im Hausnotruf anzusehen sind, nicht unter Abs. 1 sollen. Daraus wird deutlich dass zwischen Fahrer*innen und Einsatzkräften unterschieden wird. Damit reduziert sich Abs. 1 auf Mitarbeiter*innen die ausschließlich fahren. Sobald im weitesten Sinne betreuende Tätigkeiten am Patienten im Hausnotruf ausgeübt werden, ist diese Norm nicht mehr einschlägig. Unstreitig ist der Kläger nicht nur Fahrer im Hausnotruf gewesen, sondern hat auch Tätigkeiten an insoweit Hilfebedürftigen ausüben müssen, indem er eine gewisse pflegerische Erstversorgung durchführen musste. Nach § 15 AVR-J sind Mitarbeiter*innen nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen der Anlage 1 eingruppiert. Die Vorschrift hat soweit relevant folgenden Wortlaut: „§ 15 Eingruppierung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppe gemäß der Anl. 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist….. (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Unterabsätzen näher beschrieben werden. Den setzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.“ Die Tätigkeit des Klägers unterfällt Entgeltgruppe 3 A 1. Anlage 1 AVR-J. Die Anlage 1 hat insoweit folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12,13) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen a) Pflege/Betreuung/Erziehung, b) nichtärztlicher medizinischer Dienst, c) Hauswirtschaft/Handwerk/Technik d) Verwaltung, e) Breitenausbildung; 2. mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm.2) in der Hauswirtschaft und zusätzlich einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Grundpflege oder Betreuung. Richtbeispiele: …………… Mitarbeiterin im HNR-Einsatzdienst mit Betreuungsaufgaben…………“ In dieser Entgeltgruppe sind Mitarbeiter*innen eingruppiert mit einfachen Tätigkeiten in den Tätigkeitsbereichen Pflege, Betreuung, Erziehung und andere. Als Richtbeispiele sind unter anderem aufgeführt Mitarbeiter*innen im Hausnotrufeinsatzdienst mit Betreuungsaufgaben. Ob die Tätigkeit des Klägers hierunter fallen kann ist anhand der näheren Ausführungen der Anlage 1 zu prüfen. Die Entgeltgruppe 3 verweist insoweit auf die Anmerkung 3. Danach sind einfache Tätigkeiten solche, „die Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraussetzen. Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen und durch einschlägige Tätigkeit und Erfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -Anforderungen angemessen reagiert werden.“ Danach unterfällt die Tätigkeit des Klägers im Hausnotruf nach den unstreitigen Schilderungen von ihm dem Merkmal einfachen Tätigkeiten in Pflege und Betreuung im weitesten Sinne. Abgesehen davon ist seine Tätigkeit als Richtbeispiel benannt. Seine Tätigkeit im Hausnotruf beinhaltet Arbeit an Patient*innen. Sein Vortrag blieb unwidersprochen und ist der Entscheidungsfindung als unstreitig zugrunde zu legen. Er muss die Situation der Notrufenden einschätzen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Hierzu gehört auch die Einschätzung, ob er selbst tätig werden kann, ob Rettungskräfte hinzuzuziehen sind oder Ärzt*innen. Die Vorab-Aufklärung in der Notrufzentrale kann nicht abschließend sein, wenn der Kläger vor Ort ein anderes Bild vorfindet oder sich die Situation zwischenzeitlich verändert hat. Sofortmaßnahmen muss er selbst einleiten und umsetzen. Wenngleich Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe-Tätigkeiten keine besondere Qualifikation gegenüber der zum Beispiel von Kraftfahrer*innen oder der Allgemeinbevölkerung hinaus verlangen, so verlangt doch schon die Entscheidung, ob eine Person mit Erste-Hilfe-Maßnahmen ausreichend betreut ist oder ob Rettungskräfte hinzuzuziehen sind, ob der ärztliche Bereitschaftsdienst (in Thüringen auch: ärztlicher Notdienst) oder ein*e Notarzt*ärztin zu verständigen sind eine besondere Qualifikation. Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes/Notdienstes und von Notärzt*innen unterscheiden sich; diese Unterscheidung ist nicht allgemein bekannt. Schließlich müssen aus dem Bett gefallene Patient*innen wieder ins Bett verbracht werden. Das setzt Kenntnisse über die richtige Lagerung von Patient*innen voraus. Ferner oblag dem Kläger auch aus dem Rollstuhl gestützte Patient*innen zu helfen, Personen gegebenenfalls zur Toilette zu führen und zu waschen. Dem unwidersprochenen Vortrag nach waren auch inkontinente Personen zu versorgen. Das alles setzt auch voraus, dass sich der Kläger bei Eintreffen ein Bild vom Allgemeinzustand der Patient*innen macht. Das setzt Kenntnisse über typische Erscheinungsformen von Auswirkungen falscher Lagerung voraus. Bei inkontinenten und kathetertesierten Personen ist besondere Sensibilität erforderlich. Das alles macht deutlich, dass es sich einerseits hier um Betreuungstätigkeiten handelt für die mindestens Fertigkeiten und einfache Kenntnisse die durch Erfahrung und Schulungen erworben werden benötigt werden. So hat der Kläger unstreitig auch eine entsprechende Schulung durchlaufen welche genau passende Unterrichtsinhalte hatte wie Kenntnisse über Alterserkrankungen und Lagerungstechniken (Blatt 131 d. A.). Die Schlussfolgerungen, welche Art von Kenntnissen für die oben beschriebenen und durch die Kammer bewerteten Tätigkeiten erforderlich sind, zieht die Kammer aus in der mündlichen Verhandlung offengelegter eigener Sachkenntnis, welche sich vornehmlich aus der Ausbildung eines Kammermitglieds zum Rettungssanitäter und entsprechender mehrjährige Tätigkeit ergibt, die wenngleich schon länger in der Vergangenheit liegt, grundsätzlich noch verwertbar sind. Diese Tätigkeit gibt – sofern der Auffassung der Kammer zur Frage, ob insoweit Rufbereitschaft oder Bereitschaft angeordnet war, zu folgen ist - der Gesamttätigkeit des Klägers Gepräge im Sinne von § 15 Abs. 2 AVR-J, weil wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes und nicht im Rahmen einer Rufbereitschaft geleistet worden ist (dazu s.u.) damit auch das erforderliche zeitliche Ausmaß aufweist. Das ergibt die Auslegung von § 15 Abs. 2 AVR-J. Die AVR-J sind keine Tarifverträge. Es handelt sich um AGB. Gegen die Einbeziehung und inhaltlich gibt es hier keine ernsthaften Bedenken. Die Auslegung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind; danach ist vom Wortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf systematische Zusammenhänge ist abzustellen (BAG 4.8.2016, 6 AZR 129/15 Rn 27 mwN). Auszugehen ist vom Wortlaut § 15 Abs. 2 AVR-j. Danach erfolgt die Eingruppierung von Mitarbeiter*innen in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er*sie erfüllt und welche der Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Gepräge soll dabei bedeuten, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Begriffe nicht ohne wertende Komponente verstanden werden können. Verstünde man den Ausdruck „unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrag“ rein im Sinne einer naturwissenschaftlichen Kausalität (conditio sine qua non), so wäre in der Tat jede Tätigkeit, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ein Teil des Arbeitsauftrages entfiele, prägend. Insoweit ist zunächst dem Begriff der „Prägung“ nachzugehen. Ursprünglich bezieht sich „prägen“ auf den Vorgang etwas „mit einem Bild, mit Schriftzeichen versehen, wobei die Oberfläche von geeignetem Material (z. B. Metall, Papier, Leder) durch Druck mit entsprechenden Werkzeugen oder Maschinen reliefartig geformt wird“ und semantisch daraus ableitend „sich als Einfluss auswirken und jemandem, einer Sache ein entsprechendes besonderes Gepräge geben“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/praegen zuletzt abgerufen 12.3.2021). Daraus ergibt sich, dass eine Tätigkeit einer Sache nur dann Gepräge gibt wenn sie einen Einfluss auf die Sache hat. Ausgehend von der ursprünglichen Bedeutung, einer Oberfläche ein bestimmtes des Aussehen zu geben ergibt sich, dass eine Tätigkeit dann prägend ist, wenn sie einen derartigen Einfluss hat, dass sich das Bild von dem Arbeitsauftrag, von dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses dadurch kennzeichnet. Insofern bedeutet die Definition, dass es sich um einen unverzichtbaren Bestandteil des Arbeitsauftrages handeln müsse, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Arbeitsverhältnis in einem anderen und zwar eingruppierungsmäßigen/bewertungsmäßigen Licht erscheint. Denn das Licht, in dem das Arbeitsverhältnis hier betrachtet werden muss und die Frage, welche Prägung es hat, dient hier nicht der Ermittlung des sozialen Ansehens oder ähnlichem, sondern der eingruppierungsrechtlichen Einordnung. Deshalb muss die Prägung, mithin das Erscheinungsbild der Tätigkeiten, aus diesem Blickwinkel betrachtet werden. Daraus wiederum folgt, dass dem eine inhaltliche Komponente innewohnt, nämlich welche Wertigkeit eine Tätigkeit gemessen an den Bewertungen, welche sich der Richtlinie entnehmen lassen, hat. Und zum anderen wohnt dem, das ist dem Beklagten zuzugeben, eine zeitliche Komponente inne, denn eine zeitlich nicht ins Gewicht fallende Tätigkeit nimmt nicht den Einfluss auf das Erscheinungsbild der Gesamttätigkeit, welches das bewertungsmäßige Erscheinungsbild der Tätigkeit insgesamt beeinflusst. Damit ist aber nicht automatisch verbunden, dass es sich um die überwiegende Tätigkeit handeln muss. Es muss sich lediglich um eine Tätigkeit handeln, welche nach den Maßstäben der Richtlinie für die Bewertung der Tätigkeit im Eingruppierungssinne relevant ist und diese muss in einem nennenswerten zeitlichen Umfang anfallen, ohne dass es zeitlich überwiegende Tätigkeit sein muss. Die hiervon abweichende Argumentation des Beklagten ist insoweit widersprüchlich, als dass er selbst vorträgt, der Richtliniengeber habe mit der Neuformulierung des § 15 Abs. 2 AVR-J eine Abkehr von dem starren Prinzip, dass nur zeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeiten Eingruppierungsrelevanz haben, angestrebt. Entscheidend ist aber, dass ein etwaiger Wille des Richtliniengebers, eine zeitliche Komponente in diesem Sinne etablieren oder beibehalten zu wollen, nicht hinreichend Anklang in den AVR-J gefunden hat. Danach prägt die Tätigkeit des Klägers im Hausnotruf seine Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 AVR-J. Die Tätigkeit im Hausnotruf ist nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers von maßgeblicher Bedeutung für die Bewertung einer Tätigkeit im eingruppierungsrechtlichen Sinne. Sie taucht auf in der Anlage 8b als Unterscheidungsmerkmal in § 2. Fahrertätigkeit im Hausnotrufdienst wird anders eingruppiert als Tätigkeit im Hausnotruf mit Betreuungsaufgaben. Auch Anlage 1 AVR-J führt prominent Tätigkeit im Hausnotruf als Richtbeispiel auf, um eine bestimmte eingruppierungsrechtliche Wertigkeit zu demonstrieren. Darauf folgt, dass der Richtliniengeber diese Tätigkeit mit hoher Relevanz für die Eingruppierung ausgestattet hat und sie damit die inhaltliche Komponente welche an eine prägende Tätigkeit zu stellen ist erfüllt. Es handelt sich hier zeitlich gesehen auch nicht um eine untergeordnete Tätigkeit, denn der Kläger war zeitlich im erheblichen Umfang für die Tätigkeit im Hausnotruf eingeteilt. Das ergibt sich aus den vom Kläger unstreitig vorgetragenen Zeiten hierzu. Dabei ist zu beachten, dass nicht die reine Entfaltung der Tätigkeit als solche die zeitliche Komponente ausmacht, sondern der Umstand, dass der Kläger zu einem erheblichen Teil zeitlich gesehen für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen musste. Die Anordnung von Tätigkeit im Hausnotruf stellt Anordnung von Bereitschaftsdienst im Sinne von § 11 g AVR-J dar. Die Vorschrift lautet soweit relevant wie folgt: „§ 11 g Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt …………………. (…) (8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienst-geberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.“ Ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft angeordnet ist, ergibt sich dabei aus den AVR-J, die diese Begriffe definieren; die Rechtsprechung zu anderen Themenbereichen wie Arbeitsschutz ist dabei nur bedingt aussagekräftig. Die vergütungsrechtlichen Folgen regeln auch die AVR-J, weshalb auch diesbezüglich nicht auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden muss. Mitarbeitervertretung und Beklagter können insoweit nicht eine von den AVR-J abweichende Auslegung beschließen. Die Parteien streiten auch nicht, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Bereitschaftsdienst vorlagen oder die von Rufbereitschaft und ob diese eventuell rechtswidrig gewesen sein könnte, sondern sie streiten über die Frage, unter welche Art von Arbeitszeit nach § 11 g AVR-J die konkrete Anordnung und Ableistung der Tätigkeit im Hausnotruf zu subsumieren ist. Hier hat die Beklagte den Einsatz von Mitarbeiter*innen im Hausnotruf auf eine Art und Weise organisiert, dass diese die hiermit verbundene arbeitsvertragsgemäß geschuldete Leistung nur erbringen können, wenn sie sich unmittelbar in der Nähe der Dienststelle des Beklagten aufhalten und unmittelbar nach Eingang des Notrufs die Tätigkeit aufnehmen. Damit hat sie der Sache nach faktisch Bereitschaftsdienst angeordnet und diese Anordnung nur falsch als Rufbereitschaft bezeichnet. Dabei ist nicht in erster Linie die Rechtsprechung zum arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff (vgl. etwa EuGH 9.3.2021, C-580/19) entscheidend. Nach § 11 g AVR-J Abs. 1 und Abs. 8 unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vor allem durch zwei Kriterien: Der Frage, ob der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber vorgeben ist oder frei wählbar und nur anzuzeigen, und der Frage, ob die Arbeit sofort aufzunehmen ist oder innerhalb einer angemessenen Zeitspanne. Daraus ergibt sich: - Aufenthaltsort wird vom Arbeitgeber bestimmt und im Bedarfsfall ist Arbeit (unmittelbar) aufnehmen (§ 11 g Abs. 1 Bereitschaft) - Aufenthaltsort ist frei wählbar und anzuzeigen und im Bedarfsfall ist Arbeit in angemessener Zeit Arbeit aufnehmen (§ 11 g Abs. 8 Rufbereitschaft) Allein durch die zeitlichen Vorgaben des Beklagten im Rahmen der von ihm vorgenommenen Organisation des Hausnotrufs war der Kläger faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe der Dienststelle aufzuhalten und im Falle eines Anrufs von der Hausnotrufzentrale unmittelbar, das heißt sofort ohne jeglichen zeitlichen Vorlauf, die Arbeit aufzunehmen und nicht erst in angemessener Frist. Das ergibt sich im Wesentlichen aus der Vorgabe, innerhalb von 35 Minuten beim Notrufenden zu sein, in Verbindung mit den zwei Umständen, dass Notrufende bis zu 30 Minuten von der Dienststelle entfernt wohnen können und zwingend vorher 5 Minuten in der Dienststelle benötigt werden, um den Schlüssel zu holen, womit insgesamt die 35 Minuten schon ausgeschöpft sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Notrufender tatsächlich 30 Minuten von der Dienststelle entfernt wohnt, sondern darauf, dass sich der Kläger während der gesamten 24 Stunden, 7 Tage lang auf genau diese Situation/Möglichkeit einstellen muss. Im Einzelnen: Die Frage, ob der Kläger den Aufenthaltsort während der Hausnotrufbereitschaft frei wählen konnte ist nicht unabhängig von der Frage zu beantworten, was unter Arbeitsaufnahme im Sinne von § 11 g Abs. 1 und Abs. 8 AVR-J zu verstehen ist. Der Beklagte argumentiert vor allem damit, dass 35 Minuten zwischen Benachrichtigung und Arbeitsaufnahme zur Verfügung stünden und dies allemal, auch im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zu Rufbereitschaft und Bereitschaft (vg. EuGH aaO s.o.), ein angemessener Zeitraum sei, um auch seine Freizeit frei zu gestalten. Das entspricht allerdings gemessen an seinen eigenen Vorgaben nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Der Kläger hat nicht 35 Minuten Zeit die Arbeit aufzunehmen, sondern er muss innerhalb dieser Zeit schon beim Notrufenden sein. Er muss nicht in 35 Minuten an einem Ort sein, um dort die Arbeit aufzunehmen, sondern wenn er beim Notrufenden eintrifft hat er im ungünstigsten Falle schon 35 Minuten gearbeitet. Das ist auch der entscheidende Unterschied zu den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gebildeten Beispielsfällen von Feuerwehrleuten oder Polizist*innen. Diese werden alarmiert, um in einer gewissen Zeit an einem bestimmten Ort zu sein, um dort dann die Arbeit aufzunehmen. Der Kläger muss in den vom Beklagten vorgegebenen 35 Minuten schon Arbeit verrichten. Die Arbeit aufnehmen bedeutet zu beginnen mit dem, was nach § 611 a BGB geschuldet ist. Da heißt hier nach bisherigem unbestrittenen Vorbringen: in der Dienststelle die notwendigen Schlüssel abholen. Nach § 11 Abs. 2 beginnt die Arbeitszeit auch an der Dienststelle. Dann zählt die Fahrt zu Patient*innen zur Arbeit in dem Sinne, damit verkürzt sich die Dienstantrittszeit auf weniger als 5 Minuten, das bedeutet faktische unmittelbare Arbeitsaufnahme. Das ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers und den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen. Unstreitig steht dem Kläger zwischen Eingang des Anrufs aus der Notrufzentrale und Eintreffen beim Notrufenden eine Zeitspanne von 35 Minuten zur Verfügung. Unstreitig gibt es Teilnehmende am Hausnotruf, deren Wohnort 30 Autominuten von der Dienststelle entfernt ist. Unstreitig muss zunächst die Dienststelle aufgesucht werden, weil dort der Schlüssel für den Zugang zu den Räumlichkeiten der Notrufenden ist. Damit steht fest, dass ab Notrufeingang der Kläger im Höchstfall 5 Minuten hat, um die Dienststelle zu erreichen, diese zu betreten den Schlüssel zu suchen und zu nehmen und die Fahrt zu Notrufenden anzutreten. Für diesen Vorgang wiederum hat das Arbeitsgericht festgestellt, werden 5 Minuten benötigt. Damit verkürzt sich der Zeitraum zwischen Benachrichtigung des Klägers und Beginn der Tätigkeit auf 0 Minuten. Das ist nicht nur keine angemessene Zeitspanne im Sinne von § 11 g Abs. 8 AVR-J, sondern genau genommen keine Zeitspanne. Damit ist zwingend verbunden, dass sich Mitarbeiter*innen unabhängig von ihrem Wohnort während der Hausnotrufbereitschaft in unmittelbarer Nähe der Dienststelle aufhalten müssen, denn sie müssen die ganze Zeit über gewährleisten, dass sie auch im Falle, dass der Wohnsitz von Notrufenden 30 Minuten Fahrzeit von der Dienststelle entfernt ist, innerhalb von 35 Minuten den Schlüssel geholt und die Fahrt dorthin absolviert haben. Freizeitaktivitäten können in keiner Weise ausgeübt werden, weil ständige Arbeitsbereitschaft vorhanden sein muss. Auch wenn der Sachvortrag im Schriftsatz vom 1. März 2021 als unstreitig unterstellt und übernommen wird und man davon ausgeht, dass der Kläger 1 Minute zu Fuß von der Dienststelle wohnhaft ist, folgt hieraus nichts anderes; er muss sich dann zu Hause aufhalten, kann aber keinen anderen Aufenthaltsort wählen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Kläger sich entweder in der Dienststelle oder zu Hause aufzuhalten hat und ganz gravierend in deiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt ist. Er muss sich quasi in ständiger Angespanntheit, wacher Aufmerksamkeit, zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereithalten. Damit entspricht diese Form der Arbeitsbereitschaft sowohl der allgemeinen Definition von Bereitschaftsdienst (vgl. nur Ünsal in Grobys/Panzer-Heemeier, Stichwortkommentar Arbeitsrecht „Bereitschaftsdienst“ Rn 3) als auch den Kriterien des EuGH (vgl. nur EuGH aao), denn die Einschränkungen der „Freizeit“gestaltung für den Kläger ergeben sich allein aus Vorgaben der Organisation des Beklagten. Umstände des Einzelfalles, die hier eine andere Einordnung ermöglichen sind nicht ersichtlich. Die Bereitstellung eines PKW ändert hier in diesem Fall nichts an dem bisherigen Befund. Die Folgen für die Zahlungsansprüche des Klägers ergeben sich dann aus den Regelungen der AVR-J und sind im Berufungsrechtszug nicht mehr angegriffen; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu Eigen (Entscheidungsabdruck Seiten 16 und 17, Bl. 229R und 230 d.A.). Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision war insgesamt zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie Vergütungsansprüche des Klägers infolge von Tätigkeiten innerhalb eines so genannten Hausnotruf-Einsatzdienstes (fortan kurz: HNR-Bereitschaft) im Zeitraum von Januar bis September 2016. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01. Februar 2013 auf der Grundlage des Vertrages vom 11. Januar 2013 (Blatt 13 bis 15 d.A.) beschäftigt. § 1 des Dienstvertrages bestimmte, dass für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter in ihrer jeweils gültigen Fassung fortan kurz: AVR-J) gelten. In § 3 hieß es, er werde als „Fahrer BFD/HNR-Bereitschaft“ eingestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 13 bis 15 d.A.) Bezug genommen. Abweichend vom o.g. Arbeitsvertrag war im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit des Klägers von 30 Wochenstunden vereinbart. Die Dienststelle des Klägers befand sich in ……….. in der ………….. Straße …. Von dort aus begann der Kläger die unterschiedlichen Fahrdienste. Darüber hinaus wurde der Kläger ein bis zweimal im Monat zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Im Zeitraum vom 14. bis zum 15. April 2014 absolvierte er ein Seminar für Einsatzkräfte im Hausnotruf, mit dem aus Bl.131 d.A. auf das ergänzend wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ersichtlichen Inhalt. Der Beklagte bot Bewohnern seines Einzugsgebiets den Service eines Hausnotrufes an. Die Teilnehmer am Hausnotruf waren unter anderem in ………, …………, …………. und …………… wohnhaft. Von der Dienststelle bis zu diesen Wohnorten konnte die Fahrzeit zwischen 20 bis 30 Minuten dauern. Der Hausnotruf und die damit im Zusammenhang stehende HNR-Bereitschaft waren wie folgt organisiert: Der Notruf von Teilnehmern am System ging bei einer Hausnotrufzentrale ein. Von dort wurde vorab abgeklärt, welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Die Hausnotrufzentrale informierte die Mitarbeiter*innen der HNR-Bereitschaft. Vorgabe des Beklagten war, dass diese Mitarbeiter*innen die Wohnung von Hausnotrufteilnehmern spätestens 35 Minuten nach Auftragserteilung durch die Hausnotrufzentrale über ein den Mitarbeiter*innen zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon erreichen. Nach Auftragserteilung mussten die Mitarbeiter*innen zunächst zur Dienststelle, weil die Schlüssel zu den Wohnungen der Teilnehmer*innen sich dort in einem Schlüsselschrank befanden. Es kam vor, dass auch wenn die Notrufzentrale einen Rettungswagen zu einem*r Teilnehmer*in schickte, ein*e Mitarbeiter*in der HNR-Bereitschaft dorthin fahren musste, damit die Wohnung nicht aufgebrochen werden musste. Wie häufig dies war, ist nicht unstreitig. Den Mitarbeiter*innen stand schon für das Aufsuchen der Dienststelle ein Dienstwagen zur Verfügung. Für Anhalten/Parken, Aussteigen und die Schlüsselübernahme in der Dienststelle wurden 5 Minuten benötigt. Im Rahmen der HNR-Bereitschaft gehörte es zu den Aufgaben des Klägers, die Situation des*der notrufenden Teilnehmers*in einzuschätzen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Hierzu gehörte u.a., aus dem Bett gefallene Patient*innen wieder ins Bett zu verbringen bzw. aus dem Rollstuhl gestürzte Patient*innen wieder in den Rollstuhl oder auf die Couch zu setzen, Patient*innen gegebenenfalls zur Toilette zu führen und im Falle von Inkontinenz zu waschen. Sofern der Kläger einen erhöhten medizinischen Einsatzbedarf feststellte, hat er den Hausarzt oder in dringenden Fällen den Notarzt zu rufen und bei Bedarf erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten. Die HNR-Bereitschaft dauerte jeweils von 9:00 Uhr montags einer Woche bis zur darauffolgenden Woche montags um 9:00 Uhr. Während 24 Stunden in der HNR-Bereitschaft fielen im Durchschnitt mindestens 0,94 Einsätze an. Im Januar 2016 war der Kläger im Umfang von 94,5 Stunden im Rahmen von Fahrdiensten tätig und vom 11. bis zum 17.Januar 2016 zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieses Zeitraums erbrachte er 13,75 Stunden Vollarbeit. Im Februar 2016 erbrachte er 55 Stunden Arbeitsleistung im Rahmen von Fahrdiensten und war vom 1. bis zum 7. Februar 2016 sowie vom 22. bis zum 28.Februar 2016 in der HNR-Bereitschaft eingesetzt. Während dieser Zeiträume leistete er insgesamt 39,25 Stunden Vollarbeit. Im März 2016 erbrachte der Kläger Arbeitsleistung im Umfang von 85,75 Stunden im Rahmen von Fahrdiensten und war vom 14. bis zum 20. März 2016 zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieses Zeitraumes erbrachte er 13,5 Stunden Vollarbeit. Im April 2016 erbrachte der Kläger Arbeitsleistung im Umfang von 58 Stunden im Rahmen verschiedener Fahrdienste und war vom 4. bis zum 10. sowie vom 25. bis zum 30. April 2016 zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieser Zeiträume erbrachte der Kläger Vollarbeit im Umfang von 19,75 Stunden. Im Mai 2016 erbrachte der Kläger 93,25 Stunden Arbeitsleistung im Rahmen verschiedener Fahrdienste und war am ersten und vom 23. bis zum 29. Mai 2016 im Rahmen der HNR-Bereitschaft eingesetzt. Während dieses Zeitraumes erbrachte er insgesamt 15 Stunden Vollarbeit. Im Juni 2016 war der Kläger 106 Stunden im Rahmen verschiedener Fahrdienste als Fahrer tätig und vom 13. bis zum 19. Juni zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieser Zeit erbrachte er 10,25 Stunden Vollarbeit. Im Juli 2016 leistete der Kläger Arbeit im Umfang von 65,5 Stunden im Rahmen verschiedener Fahrdienste und war vom 11. bis zum 17. sowie vom 25. bis zum 31. Juli 2016 zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieser Zeiträume erbrachte er insgesamt 37 Stunden Vollarbeit. Im August 2016 erbrachte der Kläger im Umfang von 113,25 Stunden Arbeitsleistung im Rahmen verschiedener Fahrdienste. Am 1. August war er noch bis um 9:00 Uhr in der HNR-Bereitschaft eingesetzt und erbrachte während dieses Zeitraums 4,28 Stunden Vollarbeit. Im September 2016 erbrachte der Kläger 89,5 Arbeitsstunden im Rahmen verschiedener Fahrdienste und war vom 5. bis zum 12. September 2016 zur HNR-Bereitschaft eingeteilt. Während dieser Zeit erbrachte er 13 Stunden Vollarbeit. Der Kläger bezog im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine verstetigte Grund-vergütung nach der Anlage 8b zur AVR-J i.H.v. 1.109,25 EUR brutto monatlich. Hierin enthalten war als Anteil von 8,4 % ein zwölftel des dem Kläger zustehenden 13. Monatsgehaltes, so dass sich das gezahlte reine Grundentgelt auf monatlich 1.023,29 EUR brutto belief. Der Beklagte betrachtete die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der HNR-Bereitschaft als Ruf-bereitschaft im Sinne von § 11 g Abs. 8 AVR-J. Er multiplizierte die Zeit der HNR-Bereitschaft, in der keine Vollarbeit geleistet wurde, mit 12,5 % und stellte die so errechnete Arbeitszeit zusammen mit der vom Kläger geleisteten Vollarbeit in das Arbeitszeitkonto des Klägers ein. Am 31. August 2016 schloss die für den Regionalverband Mittelthüringen zuständige Mitarbeitervertretung mit diesem Regionalverband des Beklagten eine Dienstvereinbarung zur Neuordnung für Mitarbeiter im Hausnotruf und/oder Organtransport, wegen deren Inhalts auf Blatt 96 und 97 d.A. Bezug genommen wird. Sie galt nach § 1 auch für den Kreisverband …….. im Bereich Hausnotruf und Organtransport. § 2 enthielt folgende Regelung: „Die Mitarbeiter im Hausnotruf und Organtransport werden laut AVR-J Anlage 1 Entgeltgruppe 3 vergütet.“ Die Dienstvereinbarung trat rückwirkend zum 01. August 2016 in Kraft. Der Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger für den Monat August das bisherige Grund-entgelt reduziert um einen so genannten „Grundbezug 2“ i.H.v. 13,26 EUR zuzüglich eines Betrages i.H.v. 18,67 EUR für „höherwertige Tätigkeit“. Für den Monat September zahlte er den bisherigen Grundbezug abzüglich eines Betrages i.H.v. 323,17 EUR (Grundbezug 2) sowie 455,10 EUR für höherwertige Tätigkeit. Insoweit wird auf die Vergütungsabrechnung des Beklagten Bl. 209 und Bl. 210 d.A. Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 AVR-J sowie die Bezahlung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Vollarbeit mit jeweils 13,01 EUR brutto pro Stunde sowie jeweils 5,46 EUR für die verbleibende Zeit in der HNR-Bereitschaft. Er hat die Ansicht vertreten, ihm sei Stundenlohn nach der Entgeltgruppe 3 AVR-J in dieser Höhe zu zahlen und 42 % dieses Betrages für die Zeit der HNR-Bereitschaft, in der keine Vollarbeit geleistet worden sei. Aufgrund der speziellen Bestimmungen in § 11 g Abs. 4 AVR-J seien die nach Abs. 3 berechneten Stunden aus dem Bereitschaftsdienst nicht nur als Plusstunden dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sondern überdies noch zusätzlich durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. Da bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats keine Freizeitgewährung stattgefunden habe, sei diese Arbeitszeit nach § 11 g Abs. 5 AVR-J als Überstunden zu behandeln und mit dem Überstundenentgelt gemäß der Anlage 7a bis 7c zu vergüten. Für diese Zeit sei ein Überstundenentgelt i.H.v. 15,96 EUR je Stunde anzusetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer im ersten Rechtszug hat der Kläger erklärt, es verbleibe der Höhe nach bei den Anträgen aus der Klageschrift, diese würden jedoch darauf gestützt, dass ihm monatlich aufgrund seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 der Anl. 1 der AVR-J ein weiteres Grundentgelt i.H.v. 538,68 EUR zustehe und darüber hinaus die Zeit der HNR-Bereitschaft, in der keiner Vollarbeit geleistet worden sei, mit 42 % zu faktorisieren und mit 15,96 EUR brutto je Stunde zu vergüten sei. Er ist weiter der Ansicht gewesen, aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten sei er nicht als Fahrer gem. Anlage 8b AVR-J eingruppiert, sondern insbesondere im Hinblick auf seinen Einsatz in der HNR-Bereitschaft in Entgeltgruppe 3 der Anl. 1 zur AVR-J. Der Kläger sei gerade nicht als bloßer Fahrer eingesetzt, da sich die ihm während der HNR-Bereitschaft obliegenden Tätigkeiten nicht darin erschöpften, zum Anwesen der Patient*innen zu fahren und zugleich vorsorglich herbeigerufenen Notärzt*innen die Haus- bzw. Wohnungstür zu öffnen. Vielmehr seien ihm auch Pflege- und Betreuungstätigkeiten übertragen, für die er u.a. die im absolvierten Seminar erlangte Qualifikation benötige. Darüber hinaus sei die HNR-Bereitschaft keine Rufbereitschaft, da der Beklagte zwar nicht ausdrücklich erklärt habe, der Kläger müsse sich an seinem Wohnort aufhalten, jedoch mittelbar durch die verbindlich festgelegte Frist von 35 Minuten bis zum Eintreffen am Einsatzort wegen der üblicherweise anfallenden Fahrzeiten zur Zentrale, der Zeit zum Holen des Schlüssels und der sich anschließenden Fahrzeit zum Patienten einen eng begrenzten Radius der Bewegungsfreiheit während der HNR-Bereitschaft geschaffen habe. Der Kläger sei während der HNR-Bereitschaft an seine Wohnung „gefesselt“ gewesen. Einsätze im Rahmen der HNR-Bereitschaft fänden durchschnittlich zwei- bis dreimal täglich statt. Da nach den eigenen Angaben der Beklagten zumindest 0,94 Einsätze pro 24 Stunden anfielen, seien auch die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 8 S. 2 AVR-J für die Anordnung von Rufbereitschaft nicht gegeben. Gleichwohl stütze Kläger seinen Anspruch nicht auf eine unzulässig angeordnete Rufbereitschaft sondern darauf, dass die HNR-Bereitschaft tatsächlich Bereitschaftsdienst sei, auch wenn sie vom Beklagten nur Rufbereitschaft genannt werde. Der Kläger hat beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für Januar 2016 in Höhe von 1.227,23 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2016 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für Februar 2016 in Höhe von 1.832,89 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2016 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für März 2016 in Höhe von 1.124,52 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für April 2016 in Höhe von 1.583,91 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2016 zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für Mai 2016 in Höhe von 1.338,43 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2016 zu bezahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für Juni 2016 in Höhe von 1.350,43 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2016 zu bezahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenen Lohn für Juli 2016 in Höhe von 1.944,06 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu bezahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenes Gehalt für August 2016 in Höhe von 531,54 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2016 zu bezahlen. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenes Gehalt für September 2016 in Höhe von 1.156,53 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2016 zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Rechtsauffassung gewesen, dass weder die Tätigkeiten im Fahrdienst noch die Tätigkeit in der HNR-Bereitschaft die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zur AVR-J begründe. Die Tätigkeit im Hausnotrufdienst sei ausdrücklich als Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe F 2 in § 2 Abs. 1 der Anlage 8 b AVR-J aufgeführt. Von der Eingruppierung der Tätigkeit im Hausnotrufdienst in die Entgeltgruppe F 2 werde lediglich für Mitarbeitende eine Ausnahme gemacht, für deren Tätigkeit eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt werde. Dies sei aber weder der Fall noch habe der Kläger hierzu vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit im Hausnotrufdienst der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gebe. Der Vortrag des Klägers lasse ferner nicht erkennen, dass er eines der Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 3 erfülle. Es werde insbesondere bestritten, dass der Kläger als Mitarbeiter im HNR-Einsatzdienst mit Betreuungsaufgaben tätig sei bzw. derartige Tätigkeiten der Gesamttätigkeit des Klägers das Gepräge im Sinne des § 15 Abs. 2 AVR-J gäben. Die in § 2 Abs. 2 der Anlage 8 b zur AVR-J genannte Qualifikation für eine Einsatzkraft im Hausnotrufdienst müsse mehr sein als die „übliche“ Tätigkeit einer Einsatzkraft im Hausnotrufdienst. Dieses ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit im Hausnotrufdienst grundsätzlich bereits als Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe F 2 in § 2 Abs. 1 der Anlage 8 AVR-J aufgeführt sei. Daher können Tätigkeiten im Hausnotrufdienst nur dann von der Regeleingruppierung in der Entgeltgruppe F 2 ausgenommen sein, wenn für die Tätigkeit als Einsatzkraft im Hausnotrufdienst zusätzlich eine bestimmte Qualifikation erforderlich sei. Der Seminarbescheinigung des Klägers sei eine Qualifikation im Sinne der Eingruppierungsvorschriften nicht zu entnehmen. Auch den Stundennachweisen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit im Hausnotrufdienst seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten in der HNR-Bereitschaft seien keine „Betreuungsaufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels zur Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 der AVR-J. Da die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum stets ausdrücklich Rufbereitschaft angeordnet habe, könne bereits keine Vergütung dieser Zeit als Bereitschaftszeit im Sinne des § 11 g AVR-J begehrt werden. Darüber hinaus definiere sich der Bereitschaftsdienst nach § 11 g Abs. 1 der AVR-J darüber, dass sich der Mitarbeiter an einer vom Beklagten bestimmten Stelle aufzuhalten habe, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Da der Kläger während des Zeitraumes der HNR-Bereitschaft seinen Aufenthaltsort aber frei habe wählen können und seine Arbeit bei Abruf lediglich innerhalb eines Zeitraumes von 35 Minuten habe aufnehmen müssen, liege Rufbereitschaft vor. Die Beklagte habe gerade keine Anweisung getroffen, in welchem räumlichen Bereich der Kläger sich während seiner HNR-Bereitschaft aufzuhalten habe. Selbst eine mittelbare Aufenthaltsbeschränkung unterstellt, stelle diese kein Argument gegen das Vorliegen von Rufbereitschaft dar, da eine solche Aufenthaltsbeschränkung jedenfalls nicht auf einer Aufenthaltsbestimmung des Beklagten beruhe. Der Beklagte habe dem Kläger keine Aufenthaltsbestimmung vorgegeben. Entscheidend sei allein, ob eine zu enge zeitliche Bestimmung zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit dem Arbeitnehmer „die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit“ faktisch entziehe. Entscheidend sei die Frage, ob die HNR-Bereitschaft den Arbeitnehmer so sehr in Anspruch nehme, dass er auch während der inaktiven Zeiten so angespannt sei, dass diese als Arbeitsleistung angesehen werden müsse. Selbst wenn es sich bei der HNR-Bereitschaft um Bereitschaftsdienst im Sinne von § 11 g Abs. 1 AVR-J handele, sei Rechtsfolge, dass die entsprechenden Bereitschaftsstunden als faktorisierte Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto hätten gutgeschrieben werden müssen. Der Kläger könne daher allenfalls die Korrektur des Arbeitszeitkontos geltend machen. Abgesehen davon, könne der Kläger keinesfalls die Vergütung der vollen Bereitschaftszeit als Überstunden begehren, da nach seinem eigenen Sachvortrag die Soll-Arbeitszeit in den einzelnen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht erreicht und insoweit jedenfalls Freizeitausgleich gewährt worden sei. Mit Urteil vom 19.4.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 12 – 17 des Entscheidungsabdrucks; Bl. 227 R – 230 d.A.). Gegen dieses ihm am 13.6.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 2.7.2018 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 10.9.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem das Gericht die Berufungsbegründungsfrist aufgrund des am 2.8.2018 eingegangenem Antrag hin mit Beschluss vom 3.8.2018 bis zum 13.9.2018 verlängert hatte. Das Arbeitsgericht habe den Kläger unzutreffend nach Anlage 1 zu den AVR-J eingruppiert. Der Kläger sei als Fahrer angestellt und übe Tätigkeiten im reinen Fahrdienst aus, weshalb er die Entgeltgruppe F nach der Anlage 8 b zu den AVR-J eingruppiert sei. Selbst wenn die Eingruppierung nach den allgemeinen Vorschriften der AVR-J vorgenommen werden müsse, sei die Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 zu den AVR-J unzutreffend. Das Arbeitsgericht wende § 15 Abs. 2 AVR-J falsch an. Es gebe nur den Wortlaut wieder, subsumiere aber nicht und lege die Norm auch nicht aus. Danach sei bei gemischten Tätigkeiten diejenige eingruppierungsrelevant, welche der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts gebe jede Tätigkeit, die unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages sei, unabhängig ihres Umfangs einer Gesamttätigkeit das Gepräge. Das bedeute, dass die Übertragung einer noch so untergeordneten Tätigkeit letztlich immer das Gepräge der Gesamttätigkeit bestimme, weil auch untergeordnete Tätigkeiten unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages seien. Damit komme dem Begriff Gepräge keinerlei inhaltliche Bedeutung oder Wertigkeit mehr zu. Zwar habe die arbeitsrechtliche Kommission durch die Neuformulierung der Richtlinie von dem starren Prinzip Abstand nehmen wollen, eingruppierungsrelevant seien nur Tätigkeiten, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt würden. Gleichwohl wohne den Begriff Gepräge eine zeitliche Komponente inne. Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, könnten nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang sein, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachten. Bei mehreren Teiltätigkeiten sei entscheidend welche Tätigkeit den größten Zeitanteil ausmache. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags des Beklagten hierzu wird auf Seite 6.-8 der Berufungsbegründung (294-296 der Akte) Bezug genommen. Die Einordnung der Hausnotrufbereitschaft als Bereitschaftsdienst und nicht als Rufbereitschaft sei fehlerhaft. Die Mitarbeiter*innenvertretung und er, der Beklagte, hätten in einer Dienstvereinbarung klargestellt, dass diese Tätigkeit Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftsdienst sei. Abgesehen davon könne auch eine dann insoweit unter Umständen als rechtswidrig sich erweisende Anordnung der Rufbereitschaft nicht in ein Bereitschaftsdienst umgedeutet werden. Es bleibe dann einfach dabei, dass rechtswidrig Rufbereitschaft angeordnet worden sei. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden sich nach AVR-J danach, dass für den Bereitschaftsdienst ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben und bei der Rufbereitschaft der Ort frei wählbar sei mit der einzigen Maßgabe, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Tätigkeit aufgenommen werden kann. Bei der Bereitschaft müsse zudem die Tätigkeit unmittelbar im Bedarfsfall aufgenommen werden. Hier habe der Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen bestimmten Aufenthaltsort angewiesen und auch nicht die sofortige Arbeitsaufnahme angeordnet, sondern lediglich die Maßgabe gegeben, dass ab Eingang des Notrufs bis zum Eintreffen bei Notrufenden 35 Minuten liegen sollten. Berücksichtige man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu und vor allem auch die des europäischen Gerichtshofs zur Frage, was Arbeitszeit und was Ruhezeit ist, so ergebe sich ein anderes Bild. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs sei beachtlich, weil Rufbereitschaft dort als Ruhezeit behandelt werde und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Insofern könne unabhängig davon, dass in der Arbeitszeitrichtlinie nicht der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff thematisiert werde auf die Unterscheidung zurückgegriffen werden, weil der Unterschied Ruhezeit zu Arbeitszeit Synonym übersetzbar sei in Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Danach sei Arbeitszeit und damit Bereitschaftszeit nur anzunehmen, wenn durch die Organisationen und Maßgaben des Arbeitgebers die Arbeitnehmer gravierend in der Gestaltung ihrer Freizeit eingeschränkt seien. Das kann sowohl den Aufenthaltsort als auch andere Fragen der Zeitgestaltung betreffen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird Bezug genommen auf Seiten 10-16 der Berufungsbegründung (298-304 der Akte) sowie auf die erläuternden Hinweise des Beklagten auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2021 im Schriftsatz vom 1.3.2021 (bei 342 bis 347 der Akte) und auf den Schriftsatz vom 12.3.2021 (Bl. 350 – 354 d.A.). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.4.2018 – 7 Ca 2225/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er, der Kläger über keine reine Fahrtätigkeit aus. Seine Tätigkeit im Hausnotruf gebe der Gesamttätigkeit auch das Gepräge. Die Auffassung des Beklagten, es komme nach wie vor auf den zeitlichen Anteil einer solchen Tätigkeit an, finde in den von ihm selbst zitierten Entscheidungen keine Stütze. Die Tätigkeit im Hausnotrufdienst sei auch keine zeitlich unbedeutende und völlig untergeordnete. Die Anordnung der Bereitschaft sei nicht nur für 24 Stunden, sondern wochenweise erfolgt. Bei der statistischen Wahrscheinlichkeit von 94%, dass auch Einsätze anfielen, die zwischen 45 Minuten und 2,25 Stunden dauerten, sei die Tätigkeit auch zeitlich erheblich. Die Einordnung der Hausnotrufbereitschaft als Bereitschaftsdienstzeit und nicht als Rufbereitschaft sei auch nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs betreffe nicht Vergütungsfragen. Abgesehen davon ergebe sowohl die vom Beklagten angezogene Rechtsprechung des BAG als auch die des europäischen Gerichtshofs ein anderes Bild als das vom Beklagten gezeichnete. Entscheidend sei, dass durch die zeitliche Vorgabe des Beklagten in Verbindung mit der Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Einsatzes während der Bereitschaft, der Dienst faktisch so gestaltet sei, dass er, der Kläger, weder seinen Aufenthalt frei bestimmen habe können, noch wie er seine Zeit verbringe. Wegen weiterer Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird auf Seiten 5 bis 13 der Berufungsbeantwortung (Bl. 326 – 334 d.A.) Bezug genommen.