Urteil
6 Sa 380/18
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2021:0331.6SA380.18.00
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Leitsätze
Im Abschluss eines neuen unbefristeten Vertrages nach Ablauf einer Befristung liegt eine Neueinstellung iSv. § 16 Abs 2 TVöD.(Rn.35)
Nach § 16 Abs 2 TVöD kann bei einer Neueinstellung eine vorhergehende einschlägige Berufserfahrung für die Einordnung in Stufen einer Entgeltgruppe berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Aufgaben und Anforderungen bezogen auf die zu besetzende Stelle zu erfüllen sind, welche konkreten Tätigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt wurden und ob die in der vorherigen Tätigkeit erworbenen Erfahrungen mit den Aufgaben und Anforderungen der neuen Tätigkeit im Wesentlichen übereinstimmen. allein die Tätigkeit in einer selben Entgeltgruppe belegt noch nicht die Vermittlung einschlägiger Berufserfahrung.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.09.2018 – 5 Ca 511/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Abschluss eines neuen unbefristeten Vertrages nach Ablauf einer Befristung liegt eine Neueinstellung iSv. § 16 Abs 2 TVöD.(Rn.35) Nach § 16 Abs 2 TVöD kann bei einer Neueinstellung eine vorhergehende einschlägige Berufserfahrung für die Einordnung in Stufen einer Entgeltgruppe berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Aufgaben und Anforderungen bezogen auf die zu besetzende Stelle zu erfüllen sind, welche konkreten Tätigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt wurden und ob die in der vorherigen Tätigkeit erworbenen Erfahrungen mit den Aufgaben und Anforderungen der neuen Tätigkeit im Wesentlichen übereinstimmen. allein die Tätigkeit in einer selben Entgeltgruppe belegt noch nicht die Vermittlung einschlägiger Berufserfahrung.(Rn.38) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.09.2018 – 5 Ca 511/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet, weil die Klage unbegründet ist. Es kann offen bleiben, ob die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Vertrag vom 17.07.2014 zum 01.08.2014 als Neueinstellung oder als Übertragung einer neuen Aufgabe mit Höhergruppierung einzuordnen ist, weil beides zum selben Ergebnis führt. Soweit es sich dabei um eine Höhergruppierung gehandelt hätte, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 TVöD/VkA in der damals geltenden Fassung, dass die Klägerin in der neuen höheren Entgeltgruppe der Stufe zuzuordnen war, nach der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhielt, mindestens jedoch in die Stufe 2. Die Stufenlaufzeit hätte dann ab dem 01.08.2014 neu zu laufen begonnen. Dies hatte der Beklagte bei seiner Eingruppierung zum 01.08.2014 unstreitig so gehandhabt und vorgenommen. § 17 Abs. 4 TVöD/VkA ist insoweit Spezialgesetz und verdrängt die anderen allgemeinen Vorschriften zu den Stufenlaufzeiten und der Anerkennung von bisher erworbenen Stufenlaufzeiten (arg. aus BAG 17.12.2015, 6 AZR 432/14), so dass die Klägerin hierauf einen anderen Anspruch nicht stützen kann. Der Vortrag der Klägerin dazu, dass ihre vor dem 01.08.2014 beim Beklagten ausgeübten Tätigkeiten bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA gerechtfertigt hätten, ist nicht hinreichend substantiiert. Ihr Hinweis darauf, dass diese Tätigkeiten, die sie vorher beim Beklagten ausgeübt hatte, nunmehr in Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA eingruppiert sind, was sich aus einer Ausschreibung aus dem Jahr 2017 ergebe, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischenzeitlich eine Neuordnung der Entgeltordnung stattfand, woraus sich diese Veränderungen ergeben. Der Beklagte hätte die Klägerin auch nicht schon zum 16.06.2012 in der Entgeltgruppe TVöD/VkA in eine höhere Stufe einordnen müssen aufgrund der Vortätigkeiten, so dass sich eventuell daraus ergäbe, dass sie zum Zeitpunkt der - hier angenommenen - Höhergruppierung zum 01.08.2014 bereits eine höhere Stufe in Entgeltgruppe 8 TVöD/VkA gehabt hätte mit einem höheren Tabellenentgelt und einer entsprechend höheren Zuordnung in die Stufen der Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA. Die Vortätigkeiten waren weder bei der Einstellung im Jahr 2012, noch später am 01.08.2014 zwingend anzurechnen, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Wäre der Neuabschluss des Arbeitsvertrages vom 17.07.2014 zum 01.08.2014 als Neueinstellung anzusehen und zu behandeln, ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn dann wäre § 16 Abs. 2 TVöD/VkA anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht sieht im Abschluss eines neuen unbefristeten Vertrages nach Ablauf einer Befristung eine Neueinstellung im Sinne von § 16 Abs. 2 TVöD/VkA (BAG 27.1.2011, 6 AZR 382/09; 24.10.2013, 6 AZR 964/11). Hier war der bisherige befristete Vertrag am 17.07.2014 zwar nicht abgelaufen, aber er wurde mit Vertrag vom 17.07.2014 ausdrücklich aufgehoben und es wurde ein unbefristeter Vertrag ab dem 01.08.2014 mit einer anderen Aufgabe abgeschlossen. Bewertet man dies auch als Neueinstellung ist die Frage, in welcher Stufe der Entgeltgruppe die Klägerin einzugruppieren ist nach § 16 Abs. 2 TVöD/VkA zu beurteilen. § 16 Abs. 2 a TVöD/VkA ist nicht einschlägig, weil am 01.08.2014 kein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat (BAG 17.12.2015, 6 AZR 432/14). Zum 16.06.2012 hat zwar ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, einer der Vorarbeitgeber der Klägerin (...) hat auch einen dem TVöD/VkA entsprechenden Tarifvertrag angewendet; der Beklagte hat zu dem Zeitpunkt bei der Eingruppierung in die Entgeltstufe 8 TVöD/VkA auch diese TVöD/VkA Vorerfahrung berücksichtigt, weshalb hieraus kein anderes Ergebnis folgt. Der von der Bundesagentur für Arbeit seinerzeit angewendete Tarifvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen eines dem TVöD/VkA entsprechenden Tarifvertrages (Beck online Kommentar/Felix, 55. Edition, Stand 1.12.2020, TVöD-AT (VkA) § 16 Rn. 122). Nach § 16 Abs. 2 TVöD/VkA kann bei einer Neueinstellung eine vorhergehende einschlägige Berufserfahrung für die Einordnung in Stufen einer Entgeltgruppe berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre bei der Bundesagentur für Arbeit und dem Eigenbetrieb der Stadt ……… ………… ausgeübte Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat. Sie hätte dazu darlegen müssen, welche Aufgaben und Anforderungen bezogen auf die zu besetzende Stelle zum 01.08.2014 zu erfüllen sind, welche konkreten Tätigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt wurden und ob die in der vorherigen Tätigkeit erworbenen Erfahrungen mit den Aufgaben und Anforderungen der neuen Tätigkeit im wesentlichen übereinstimmen (Beck online Kommentar/Felix, 55. Edition, Stand 1.12.2020, TVöD-AT (VkA) § 16 Rn. 61). Allein die Tätigkeit in einer selben Entgeltgruppe belegt damit noch nicht die Vermittlung einschlägige Berufserfahrung. Auf die fehlende Substanz hinsichtlich des Vortrages hierzu hat das Gericht schon in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (Bl. 187 der Akte). Soweit die Klägerin in § 16 Abs. 2 TVöD/VkA eine Differenzierung dahingehend entdecken will, dass beim selben Arbeitgeber erworbene Stufenlaufzeiten anders behandelt werden als bei anderen Arbeitgebern erworbene Stufenlaufzeiten (so im TV-L geregelt) und hieraus eine Unionsrechtswidrigkeit oder auch eine mittelbare Altersdiskriminierung ableitet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. § 16 Abs. 2 TVöD/VkA lautete seinerzeit: „(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“ Danach ist nur erheblich, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt und nicht, bei welchem Arbeitgeber diese erworben wurde. Es ist deshalb unerheblich, dass die Klägerin zuvor schon in Räumlichkeiten des Beklagten gearbeitet hat; entscheidend ist diesbezüglich – wie oben dargelegt – dass die Einschlägigkeit der Berufserfahrungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist. Abgesehen davon verstößt auch die entsprechende Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L nicht gegen innerstaatliches Recht (BAG 18.10.2018, 6 AZR 232/17; 25.1.2018, 6 AZR 791/16) und wenn der Auslandsbezug fehlt, lässt sich aus den unionsrechtlichen Erwägungen nichts anderes ableiten (BAG 21.12.2017 6 AZR 245/16; 25.1.2018, 6 AZR 791/16). Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über die Stufeneinordnung innerhalb der für die Klägerin maßgeblichen Entgeltgruppe des TVöD/VkA. Die Klägerin war vom 01.10.2008 bis zum 04.04.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit tätig. Der Arbeitsvertrag richtete sich nach dem Tarifvertrag-Bundesagentur Tarifgebiet Ost. Sie erhielt Vergütung nach der Tätigkeitsebene IV. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes dieses Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 21, 22 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.09.2010 übertrug die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Wirkung vom 01.10.2010 für die Dauer des seinerzeit befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit ... der Arge SGB II Landkreis ... im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages. Diese Arge war von der Agentur für Arbeit und dem Beklagten zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II gegründet worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 25 der Akte) Bezug genommen. In der Zeit vom 05.04.2011 bis zum 15.06.2012 war die Klägerin beim Eigenbetrieb der Stadt ... ... tätig und wurde nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA Stufe 3 vergütet. Wegen Einzelheiten des diesbezüglichen Vertrages zwischen ... und der Klägerin wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 23 und 24 der Akte) Bezug genommen. Sie übte dieselbe Tätigkeit wie ab dem 01.10.2010 für die Bundesagentur für Arbeit, Arge SGB II Landkreis ... aus und arbeitete sowohl in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als auch im Arbeitsverhältnis mit ... in einem Gebäude des Beklagten. Seit dem 16.06.2012 war die Klägerin beim Beklagten beschäftigt. Nach mehreren zweckbefristeten Verträgen, die jeweils hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes konkretisierende Veränderungen erfuhren, schlossen die Parteien unter dem 17.07.2014 unter Aufhebung des vorhergehenden befristeten Vertrages vom 20.06.2013 einen unbefristeten Vertrag ab dem 01.08.2014, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen wird (Bl. 19/20 der Akte). Vom 16.06.2012 bis zum 31.7.2014 war die Klägerin als Sachbearbeiterin Unterhalte/Beistandschaft bzw. später Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss tätig und erhielt Vergütung nach der Vergütung Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD/VkA. Ab dem 01.08.2014 war sie aufgrund des neu abgeschlossenen unbefristeten Vertrages als Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde tätig und erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 2, ab dem 01.08.2016 Stufe 3 TVöD/VkA. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie hätte bereits ab dem 01.08.2014 in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD/VkA eingestuft werden müssen. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 101-105 der Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 13.09.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Bei der ab dem 01.08.2014 übertragenen neuen Tätigkeit als Sachbearbeiterin Betreuungsbehörde habe es sich um eine Höhergruppierung gehandelt aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA, so dass nach § 17 Abs. 4 TVöD/VkA die Stufenlaufzeiten der neuen Entgeltgruppe erst mit der Höhergruppierung zu laufen begönnen, womit die von der Klägerin begehrte Einordnung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 zum damaligen Zeitpunkt nicht begründet sei. Ein Rückgriff auf die Regelungen des § 16 TVöD/VkA, der für Einstellungen gelte, sei aufgrund der Spezialregelung des § 17 TVöD/VkA ausgeschlossen. Wegen der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen wird auf deren Entscheidungsgründe (Bl. 105-107 der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 04.10.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am Montag, den 05.11.2018, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht aufgrund des am 29.11.2018 eingegangenen Antrags hin mit Beschluss vom 30.11.2018 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.01.2019 verlängert hatte, ist diese am 02.01.2019 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie, die Klägerin, sei schon vor ihrer Einstellung beim Beklagten in der Entgeltgruppe 9 beschäftigt gewesen, zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit und später bei ... Sie sei in Gebäuden und zusammen mit Mitarbeiter*innen des Beklagten in der Arge SGB II eingesetzt gewesen aufgrund eines Vertrages zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Eigenbetrieb der Stadt ... und dem Beklagten. Sie habe durchgängig dieselbe Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin ausgeübt und sei durchgängig mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 beschäftigt gewesen. Aus § 16 Abs. 2 TVöD/VkA ergebe sich, dass bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren bei einer Einstellung nach dem 31.12.2008 in der Regel eine Eingruppierung in Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe erfolge. Danach wäre sie, die Klägerin bereits ab dem 01.08.2014 aufgrund ihrer Vortätigkeiten in die Stufe 3 einzustufen gewesen. Die schlichte Anwendung von § 17 Abs. 4 TVöD/VkA verkenne die Besonderheiten ihres, der Klägerin, Falles. Zwar sei sie bei anderen Vertragsarbeitgebern tätig gewesen, allerdings in der entsprechenden Entgeltgruppe, so dass sich aus der Nichtberücksichtigung der dort verbrachten Zeiten, ein nicht gerechtfertigter Nachteil für sie, die Klägerin, ergebe. Letztendlich stelle dies auch eine Altersdiskriminierung dar, weil die Privilegierung von Stufenlaufzeiten bei einem Arbeitgeber und die Nichtberücksichtigung von Stufenlaufzeiten bei anderen Arbeitgebern die bisherige Berufserfahrung entwerte und dazu führe, dass sie im Vergleich zu Arbeitnehmer*innen, die Stufenlaufzeiten bei ein und demselben Arbeitgeber durchliefen, ein höheres Lebensalter erreichen müsse, um nach erfolgter Zurücklegung von Stufenlaufzeiten beim ersten Arbeitgeber die Stufenlaufzeiten beim neuen Arbeitgeber erneut zu erreichen. Schließlich stelle die Nichtberücksichtigung von im Ausland erworbenen Stufenlaufzeiten bei anderen Arbeitgebern einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und es sei schwer einzusehen, warum bei reinen Inlandsfällen etwas anderes gelten solle, als bei Fällen mit Auslandsberührung. Soweit in der Rechtsprechung bei reinen Inlandsfällen kein Verstoß gegen Freizügigkeitsvorschriften gesehen werde, müsse dies jedenfalls dann anders behandelt werden, wenn die Arbeitnehmer*innen in einer gemeinsamen Einrichtung mit dem späteren Arbeitgeber tätig gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe auch außer Betracht gelassen, dass sie, die Klägerin, aufgrund eines akuten Personalmangels eingestellt worden sei und deshalb die Voraussetzungen für eine Anerkennung der bisher erworbenen Stufenlaufzeiten vorgelegen hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, beim Beklagten vor Beginn der Tätigkeit am 01.08.2014 richtigerweise in Entgeltgruppe 9 TVöD/VkA eingruppiert gewesen sei, und nicht, wie tatsächlich gehandhabt und vergütet, in Entgeltgruppe 8. Die Klägerin beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Gera – Aktenzeichen 5 Ca 511/17 – vom 13.09.2018, der Klägerin zugestellt am 04.10.2018, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2014 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 und ab dem 16.10.2015 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVÖD/VkA einzugruppieren. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.12.20217 in Höhe von 13.037,44 € brutto zzgl. Verzugszinsen - aus jeweils 121,19 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2014 sowie 01.01., 01.02., 01.03.2015 - aus jeweils 124,09 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2015 - aus 292,33 € seit dem 01.11.2015 - aus jeweils 460,56 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2015, 01.01., 01.02. und 01.03.2016 - aus jeweils 471,62 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und 01.01.2017 - aus jeweils 437,53 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2017 - aus jeweils 281,40 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines Vorbringens aus dem ersten Rechtszug als zutreffend. In der seinerzeit geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD/VkA sei klar geregelt gewesen, dass bei einer Höhergruppierung Beschäftigte in diejenige Stufe der Entgeltgruppe eingeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielten, mindestens jedoch in die Stufe 2. Dies habe er, der Beklagte, bei der Höhergruppierung der Klägerin zum 01.08.2014 berücksichtigt. Die vormalige Tätigkeit der Klägerin, die teilweise in seinen, des Beklagten, Gebäuden stattgefunden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Das ändere nichts an der Tatsache, dass die Klägerin bei einem anderen Vertragsarbeitgeber beschäftigt gewesen sei, der wie die Bundesagentur für Arbeit ein komplettes anderes Tarifrecht und eine komplett andere Vergütungsstruktur anwende. Die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin habe auch keine einschlägige Berufserfahrung für die nunmehr zu erledigenden Aufgaben als Unterhaltsbeistand vermittelt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages der Berufungserwiderung wird auf diese selbst (Bl. 177-184 der Akte) Bezug genommen.