Urteil
7 Sa 425/09
Thüringer Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2010:1012.7SA425.09.0A
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Leitsätze
Eine sachgrundlose Befristung muss nicht vereinbart sein.(Rn.26)
Sie kann aber ausgeschlossen werden. Die Angabe eines Sachgrundes genügt zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht (im Anschluss an BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 270/08, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG).(Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.09.2009, 1 Ca 455/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sachgrundlose Befristung muss nicht vereinbart sein.(Rn.26) Sie kann aber ausgeschlossen werden. Die Angabe eines Sachgrundes genügt zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht (im Anschluss an BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 270/08, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG).(Rn.27) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.09.2009, 1 Ca 455/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgrund Befristungsvereinbarung vom 25.01.2007 zum 28.02.2009 aufgelöst. I. Der unpräzise Feststellungsantrag ist auslegungsbedürftig. Die Klägerin macht in der Sache geltend, das zweckbefristete Arbeitsverhältnis sei vor dem 28.02.2009 nach § 15 Abs. 3 TzBfG entfristet worden. Der Feststellungsantrag ist damit so auszulegen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (KR-Bader, 9. Aufl.2009, § 17 TzBfG Rz. 27). Weiter wendet sich die Klägerin auch gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 28.02.2009, so dass hilfsweise auch eine Befristungskontrollklage gewollt ist. II. Die so ausgelegte Feststellungsklage ist unbegründet. 1. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis nicht nach § 15 Abs. 3 TzBfG entfristet wurde. a. Fraglich ist schon, ob die Parteien überhaupt die vom Arbeitsgericht angenommene kombinierte Zweck- und Höchstbefristung vereinbart haben. Die Vereinbarung vom 27.01.2007 regelt, dass die Klägerin zur Vertretung der Personalratsvorsitzenden R. befristet bis zum 28.02.2009 eingestellt wird. Ein Zusatz "bis spätestens" fehlt, womit der Wortlaut für eine reine Zeitbefristung spricht (§ 3 Abs. 1 TzBfG). Allerdings gehen beide Parteien von einer Doppelbefristung aus, wobei aber schon auffällt, dass die Klägerin der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Zweckerreichung gerade widersprochen und die Beklagte von der Weiterbeschäftigung jedenfalls bis 28.02.2008 überzeugt hat. Jetzt will sie aus der Weiterbeschäftigung nach Zweckerreichung die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses herleiten. b. Auch bei Annahme einer Zweckbefristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht deshalb entfristet, weil die vertretene Personalratsvorsitzende vor dem 28.02.2008 "aus dem Amt geschieden" ist, ihre Freistellung also endete. Das BAG hat mit dem vom Arbeitsgericht angezogenen Urteil vom 15.08.2001 (7 AZR 263/00, BAGE 98, 337) geklärt, dass eine früher greifende Zweckbefristung keine Bedeutung gewinnt, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - ohnehin bis zur vereinbarten Höchstfrist fortgesetzt wird. Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG ergangen ist. Das BAG hält aber auch nach Inkrafttreten des TzBfG an dieser Rechtsprechung fest (Urteil vom 13.06.2007, 7 AZR 700/06, BAGE 123, 109; ebenso KR-Bader, a. a. O, § 3 TzBfG Rz. 48 m. w. N.; KR-Lipke, a. a. O., § 15 TzBfG Rz. 30). 2. Auch die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG ist unbegründet. a. Auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG stützt sich die Beklagte nicht. aa. Mit Blick auf die Berufung darf aber angemerkt werden, dass der Arbeitsplatz der Personalratsvorsitzenden wegen Freistellung vorübergehend besetzt werden musste. Der Vertretungsbedarf entfällt mit Rückkehr aus der Freistellung. Ob der Arbeitgeber einen vorübergehenden Vertretungsbedarf mit Stammpersonal überbrückt, wie die Berufung verlangt, oder mit einer befristeten Vertretungskraft, entscheidet er frei (KR-Bader, a. a. O., § 14 TzBfG Rz. 138). Der die Befristung rechtfertigende Vertretungsbedarf muss sich aus einer bei Vertragsabschluss gerechtfertigten Prognose ergeben. Deshalb ist nicht entscheidend, dass die Personalratsvorsitzende nach Auslaufen ihrer Freistellung nicht auf den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrte, und damit ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf entstanden ist. Bei Abschluss der Befristungsvereinbarung vom 25.01.2007 stand das nicht fest. Die bloße Erwartung, dass damit zu rechnen sei, reicht nicht (KR-Bader, a. a. O., Rz. 141). bb. Warum die Beklagte bei Vertragsschluss einen Vertretungsbedarf bis 28.02.2009 prognostiziert hat, erläutert sie nicht. Immerhin endete die Amtszeit der vertretenen Personalratsvorsitzenden früher. Die Befristung zum 28.02.2009 erschließt sich allein aus § 14 Abs. 2 TzBfG. Danach kann ein Arbeitsverhältnis bei erstmaliger Einstellung bis zu zwei Jahren sachgrundlos befristet werden. Exakt dieser Zeitraum wurde ausgeschöpft. b. Die Befristung zum 28.02.2009 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat. aa. Unschlüssig beanstandet die Berufung, eine sachgrundlose Befristung sei nicht vereinbart. Sie muss nämlich nicht vereinbart werden. Die Angabe des Befristungsgrundes wird weder vom Schriftformerfordernis nach § 15 Abs. 4 TzBfG verlangt (BAG vom 26.03.2004, 7 AZR 636/03, AP Nr. 12 zu § 14 TzBfG), noch enthält § 14 Abs. 2 TzBfG ein Zitiergebot. Für dessen Anwendbarkeit genügt, dass der Rechtfertigungsgrund für die sachgrundlose Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt (BAG vom 12.08.2009, 7 AZR 270/09, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG). bb. Es kommt nicht darauf an, ob die sachgrundlose Befristung vereinbart ist, sondern darauf, ob sie arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Mit Urteil vom 12.08.2009 (a. a. O.) hat das BAG seine bisherige - von der Beklagten angezogene - Rechtsprechung bekräftigt, dass die Angabe des Befristungsgrundes (dort: vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG) zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht genügt. Mangels weiterer Anhaltspunkte durfte der dortige Arbeitgeber auf den objektiv gegebenen § 14 Abs. 2 TzBfG ausweichen. Hier ist es nicht anders. Die Klägerin hat recht damit, dass ein Sachgrund vereinbart ist, nämlich die Vertretung der Personalratsvorsitzenden. Ob im Vertragsformular das "Kreuzchen" bei § 14 Abs. 2 TzBfG gesetzt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Beklagte hat recht damit, dass die Vereinbarung eines Sachgrundes für den vertraglichen Ausschluss der sachgrundlosen Befristung allein nicht reicht. Das fehlende "Kreuzchen" bei § 14 Abs. 2 TzBfG ist keine Regelung darüber, dass eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist, sondern eine Nichtregelung. Ebenso gut hätte der vorgegebene Passus zur sachgrundlosen Befristung gestrichen oder herausgenommen werden können. Sonstige Umstände, die nach dem Empfängerhorizont der Klägerin einen vertraglichen Ausschluss des § 14 Abs. 2 TzBfG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. B. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG am 28.02.2009 geendet hat. Mit Formulararbeitsvertrag vom 25.01.2007 wurde die Klägerin ab 01.03.2007 von der beklagten Stadt erstmals eingestellt, "und zwar [ ] wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 des TzBfG [ ] als Beschäftigte/r für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer; befristet bis zum [ ] als Aushilfsbeschäftigte/r [x] zur Vertretung der Personalratsvorsitzenden Frau R. [ ] zur zeitweiligen Aushilfe befristet bis zum 28.02.2009 [ ] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes [ ] nach § 14 Abs. 2 befristet bis" Die Personalratsvorsitzende R. war freigestellt. Wegen Wechsels im Personalratsvorsitz endete ihre Freistellung zum 30.09.2008. Auf ihre Bewerbung wurde sie ab 01.10.2008 dauerhaft auf die Stelle der Sachgebietsleiterin Bürgerservice umgesetzt. Mit Schreiben vom 30.09.2008 (Bl. 16 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Neuwahl des Personalratsvorsitzes nach § 15 Abs. 2 TzBfG zum 15.10.2008 ende. Die Klägerin widersprach und kündigte ggf. rechtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 13.10.2008 (Bl. 51 d. A.) teilte die Beklagte daraufhin mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht am 15.10.2008 ende, sondern aufgrund Zeitbefristung am 28.02.2009. Mit ihrer am 20.03.2009 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung beendet wurde. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2009 abgewiesen. Auf dessen Tatbestand wird ergänzend Bezug genommen. Zu Begründung ist ausgeführt, arbeitsvertraglich vereinbart sei eine kombinierte Zweck- und zeitliche Höchstbefristung. Auf die Zweckbefristung (Vertretung der Personalratsvorsitzenden R.) komme es nach der Rechtsprechung des BAG nicht an, weil das Arbeitsverhältnis bis zur vereinbarten Höchstfrist fortgesetzt worden sei. Für die zeitliche Höchstbefristung zum 28.02.2009 sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG kein Sachgrund erforderlich. Unerheblich sei, dass im Arbeitsvertrag die dort vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nicht angekreuzt sei. Im Arbeitsvertrag müsse nicht aufgenommen werden, dass es sich ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele. Deshalb sei auch unschädlich, dass die vereinbarte Befristung zur Vertretung der Personalratsvorsitzenden in den Abschnitt zu § 14 Abs. 1 TzBfG eingefügt worden sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.09.2009 zugestellte Urteil am 21.10.2009 Berufung eingelegt und nach Fristverlängerung zum 21.12.2009 am 21.12.2009 begründet. Die Berufung rügt, fehlerhaft habe das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Befristung zum 28.02.2009 auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt. Eine sachgrundlose Befristung sei nicht vereinbart. Die formularmäßig vorgesehene Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG sei gerade nicht angekreuzt. Das Kreuz für die befristete Einstellung zur Vertretung der Personalratsvorsitzenden sei im Bereich des sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG gesetzt. Da Unklarheiten bei Auslegung des Formularvertrages zu Lasten der Beklagten gingen, sei damit nur eine Befristung mit Sachgrund vereinbart. Die Vertretung der Personalrastvorsitzenden gehöre zum regelmäßigen Personalbedarf und rechtfertige deshalb grundsätzlich keine befristete Einstellung. Darüber hinaus sei die Klägerin bis zum 28.02.2009 beschäftigt worden, obwohl die Personalratsvorsitzende schon vorher nicht mehr im Amt gewesen sei. Damit sei das Arbeitsverhältnis entfristet worden. Die Berufung beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 08.09.2009, 1 Ca 455/09, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, die Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG hänge nicht von einer entsprechenden Vereinbarung ab. Es bestehe kein Zitiergebot. Es habe kein Anlass bestanden, sich konkret auf eine Befristung mit bzw. ohne Sachgrund festzulegen, weshalb weder die formularmäßig vorgesehene Befristung nach § 14 Abs. 1 noch die nach § 14 Abs. 2 TzBfG angekreuzt sei. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 05.06.2002, 7 AZR 241/01) könne die sachgrundlose Befristung zwar arbeitsvertraglich abbedungen werden. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.