Beschluss
12t E 994/95.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:1997:0521.12T.E994.95T.00
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Tenor
Die Beschwerde wird unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Erweiterung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Erweiterung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der Beschuldigte ist Inhaber der T. -Apotheke, T-straße .., N. Im selben Haus betreibt er eine Parfümerie und ein Kosmetikstudio unter dem Firmennamen "I. e. H. ", der oberhalb der Schaufenster der Betriebsstätte an der Gebäudefront angebracht ist. Ein Seiteneingang ist mit "Ärztehaus" überschrieben. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1994 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten und legte ihm zur Last, seine Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG iVm §§ 1 Abs. 1, 5 Satz 1, 9 Sätze 1 und 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 1. Juli 1992 dadurch verletzt zu haben, daß er durch die Verwendung der Begriffe "I. e. H. " und "Ärztehaus" den Eindruck erweckt habe, die Apotheke biete mehr als andere Apotheken. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt, weil die Berufsordnung mangels einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ausfertigung nicht wirksam zustandegekommen und das gerügte Werbeverhalten des Beschuldigten auch nicht als ein unter § 29 Abs. 1 HeilBerG fallendes standeswidriges Verhalten anzusehen sei. Gegen den am 4. September 1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 7. September 1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat der Kammervorstand am 13. September 1995 genehmigt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 1996 beantragt, die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu erweitern, weil der Beschuldigte seine Berufspflichten aus §§ 1 Abs. 1, 5 Satz 1, 9 Sätze 1 und 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 auch dadurch verletzt habe, daß er im "Stadt-Spiegel" der Stadt N. vom 3. Juli 1996 folgende Anzeige veröffentlicht habe. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Für die Stellung eines Antrages auf Erweiterung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens habe es keines erneuten Vorstandsbeschlusses bedurft, da sich der Vorstand bereits anläßlich des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 6. Dezember 1994 mit der Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung "I. e. H. " befaßt habe. Hiervon abgesehen habe der Vorstand am 13. November 1996 einen entsprechenden Beschluß nachgeholt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Berufsordnung vom 1. Juli 1992 mangels einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ausfertigung ungültig sei, komme eine Verurteilung des Beschuldigten nach § 29 HeilBerG in Betracht. Die Verwendung der Bezeichnung "I. e. H. " offenbare ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren. Hinsichtlich der im "Stadt-Spiegel" vom 3. Juli 1996 erschienenen Anzeige sei die Berufsordnung vom 7. Juni 1995 einschlägig, gegen deren Gültigkeit keine Bedenken bestünden. Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -, den angefochtenen Beschluß zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Der Beschuldigte beantragt - sinngemäß -, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der Antrag auf Erweiterung des Eröffnungsbeschlusses sei bereits deshalb unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vorstandsbeschluß vorgelegen habe. Das Berufsgericht für Heilberufe habe zutreffend dargelegt, daß die Berufsordnung vom 1. Juli 1992 ungültig sei und die Berufspflichtverletzung auch nicht auf § 29 HeilBerG gestützt werden könne. Im übrigen verkenne die Antragstellerin, daß sich die Werbung, insbesondere auch im "Stadt-Spiegel" vom 3. Juli 1996, auf sein selbständiges Unternehmen "I. e. H. " beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragstellerin vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einem vorherigen Beschluß des Kammervorstandes darüber fehlt, daß gegen den Beschluß des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, durch den der Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt werden soll. Gemäß § 103 Abs. 1 und 2 Buchst. a HeilBerG iVm §§ 210 Abs. 2, 311 StPO kann gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, sofortige Beschwerde eingelegt werden. Gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Da der Beschluß des Berufsgerichts für Heilberufe, durch den der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, der Antragstellerin am 4. September 1995 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 11. September 1995 ab. Binnen dieser Frist hat die Antragstellerin mangels eines entsprechenden Beschlusses des Kammervorstandes keine wirksame sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zur wirksamen Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe eines Beschlusses des Kammervorstandes. Vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, Medizinrecht 1995, 293 = NJW 1995, 3072 und vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, NJW 1996, 2444. Dies gilt in gleicher Weise für die Einlegung der sofortigen Beschwerde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde wesentlich kürzer als die Berufungsfrist ist. Wie sich aus § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996, MBl. NW S. 1386, ergibt, kann, falls die Einberufung des Kammervorstandes, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung obliegt, nicht rechtzeitig möglich ist, die Präsidentin oder der Präsident mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder, sofern diese oder dieser verhindert sein sollte, mit dem dienstältesten Mitglied des Kammervorstandes entscheiden (dringliche Entscheidungen). Darauf, daß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde nach der damals geltenden Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 5. Juni 1991, MBl. NW 1992 S. 474, die Möglichkeit einer dringlichen Entscheidung noch nicht bestanden hat, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Wie unstreitig ist, hat zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde ein entsprechender Beschluß des Kammervorstandes (noch) nicht vorgelegen. Das Fehlen eines Beschlusses des Kammervorstandes kann nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden. Denn es entspricht allgemeiner Auffassung zum Strafprozeßrecht, dessen Vorschriften gemäß § 110 HeilBerG im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, daß die Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung vorliegen muß. Lediglich ihr späterer Nachweis ist zulässig. Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 314 RdNr. 3 unter Hinweis auf Einleitung RdNr. 134 und § 341 RdNr. 3; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 314 RdNr. 9. Dies gilt auch für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Daß der Kammervorstand die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 13. September 1995, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, genehmigt hat, ist daher unerheblich. Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist und deshalb eine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist, scheidet auch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 1996 beantragte Erweiterung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aus. Darauf, ob es bei gleichartigen weiteren Berufspflichtverletzungen keines erneuten Beschlusses des Kammervorstandes bedarf oder ob es ausreicht, wenn der Beschluß des Kammervorstandes zwar erst nach Beantragung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bzw. deren Erweiterung gefaßt wird, aber noch vor der mit der sofortigen Beschwerde angestrebten Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorliegt, kommt es nicht an. Es ist daher unerheblich, daß der Kammervorstand am 13. November 1996 den Antrag des Präsidenten der Apothekerkammer Nordrhein auf Erweiterung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom 24. Juli 1996 genehmigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105, 106 HeilBerG.