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Urteil

6t A 1039/01.T

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGHNRW:2003:0129.6T.A1039.01T.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 5.000,-- Euro festgesetzt wird.

Die Verfahrensgebühr wird für das Berufungsverfahren auf 150,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 5.000,-- Euro festgesetzt wird. Die Verfahrensgebühr wird für das Berufungsverfahren auf 150,-- EUR festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahre 19 geborene Beschuldigte ist Arzt für Innere Medizin. Er betreibt seit 0000 eine kassenärztliche Praxis in F. . In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 beschäftigte er vier Angestellte, darunter seine Ehefrau, die Kranken-schwester ist. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beschwerte sich die Leiterin des Pflegeheimes für Gerontologie "Haus U. ", H. bach-C. , bei der Antragstellerin über den Beschuldigten: Am 00.00.0000 (Sonntag) gegen 19.30 Uhr habe die in dem Heim beschäftigte Krankenschwester M. dem Beschuldigten, der Notfalldienst gehabt habe, telefonisch die auf einen Herzinfarkt hindeutenden Beschwerden eines Heimbewohners geschildert. Der Beschuldigte habe den gebotenen Krankenbesuch unterlassen. Er habe lediglich eine "Ferndiagnose" gestellt, auf Bedenken der Krankenschwester gegen das dabei u.a. verordnete Medikament Haldol, ein Psychopharmakon, geschrieen: "Warum haben sie mich dann überhaupt angerufen" und den Hörer aufgelegt. Ein daraufhin gerufener anderer Notarzt sei mit dem Patienten ins Krankenhaus gefahren. Dort habe man (wie der Chefarzt der Inneren Abteilung dieses Krankenhauses unter dem 00.00.0000 bestätigte) einen Herzinfarkt festgestellt. Nach Anhörung des Beschuldigten beantragte die Antragstellerin unter dem 00.00.0000 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Berufsgericht für Heilberufe eröffnete das berufsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 1996 und legte dem Beschuldigten zur Last, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er als zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst eingeteilter Arzt am Sonntag, dem 00.00.0000, gegen 19.30 Uhr einen von der im Haus U. , Pflegeheim für Gerontologie, X. Weg 4-6a, H. bach, als Krankenschwester tätigen Frau Ursula M. telefonisch erbetenen Hausbesuch bei dem Heimbewohner Herrn L. -I. L. unterließ und sich aufgrund seiner Ferndiagnose auf die Empfehlung der Verabreichung bestimmter Medikamente beschränkte, Verstoß gegen § 26 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein- Westfalen i.d.F. vom 9. März 1989, § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 30. April 1977 i.d.F. vom 1. Mai 1992. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1996 stellte das Berufsgericht das Verfahren gemäß § 153 a der Strafprozessordnung vorläufig ein und gab dem Beschuldigten auf, zugunsten des Fürsorgefonds der Ärztekammer Nordrhein 8.000,-- DM zu zahlen. Der Beschuldigte zahlte nicht. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beschwerte sich Herr I. -E. H. , wohnhaft in F. , bei der Antragstellerin über den Beschuldigten: Er habe am 00.00.0000 (Samstag) um 22.20 Uhr die Nummer des an diesem Tage zuständigen P. Notdienstes angerufen. Dort habe sich - wie er nach dem Telefongespräch herausgefunden habe, der Beschuldigte - jemand mit: "Ja, bitte?" gemeldet. Auf seine Frage, wer spreche, habe er lediglich in unfreundlichem Ton die Antwort "P. Notdienst" erhalten. Auf seine nochmalige Frage, wer spreche, habe der Beschuldigte gefragt, was er um diese Zeit wolle. Er habe geantwortet, es gehe um seine dreijährige Tochter, und die Symptome geschildert. Die Antwort sei gewesen: "Und warum kommen sie damit erst jetzt?" Auf seine Entgegnung "Wollen sie mir daraus einen Vorwurf machen?" habe der Beschuldigte "Ja" gesagt. Da der Beschuldigte offensichtlich zur Hilfe nicht bereit gewesen sei, habe er im heftigem Ton gesagt, er werde gegen ihn Maßnahmen ergreifen, wenn er nicht helfen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte das Gespräch beendet. Der anschließend angerufene Notarzt für F. sei sofort gekommen. Er habe eine starke Bronchitis bei dem Kind festgestellt und ein Antibiotikum verordnet. Nach Anhörung des Beschuldigten beantragte die Antragstellerin unter dem 00.00.0000 die Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Berufsgericht erweiterte das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 1998 und legte dem Beschuldigten auch zur Last, die ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, dadurch verletzt zu haben, dass er als zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst eingeteilter Arzt am 00.00.0000 gegen 22.20 Uhr einen erforderlichen Hausbesuch bei der dreijährigen Tochter E. der Eheleute H. unterließ, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 27. April 1994, § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 28. Oktober 1995. Gleichzeitig sah das Berufsgericht von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab und ordnete die Hauptverhandlung an. Vor der Durchführung der Hauptverhandlung beantragte die Antragstellerin nach Anhörung des Beschuldigten unter dem 00.00.0000 die erneute Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens: Das Amtsgericht H. bach hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Dezember 1997 - /97 - wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt seiner vier Angestellten (Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) in 53 Fällen in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Auf die Berufung des Beschuldigten änderte das Landgericht Köln das Urteil und verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 24. März 1998 - 154-7/98 - wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen in Höhe von insgesamt 30.099,14 DM in der Zeit von 00.0000 bis 00.0000 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,-- DM. Das Urteil ist rechtskräftig. Unter dem 00.00.0000 beantragte die Antragstellerin nach Anhörung des Beschuldigten die nochmalige Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens: Das Amtsgericht H. bach hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. September 1998 - Ds Js /98 ( /98) - wegen erneuter Vorenthaltung von Arbeitsentgelt seiner vier Angestellten an die Sozialversicherung, diesmal in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 6.981,17 DM, unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24. März 1998 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer (neuen) Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,-- DM verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Berufsgericht erweiterte das berufsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 2. November 2000 und legte dem Beschuldigten des weiteren zur Last, die ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, dadurch verletzt zu haben, dass er 1. in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in 18 Fällen Sozialversicherungsanteile seiner in der Praxis angestellten Arbeitnehmer nicht an die So-zialversicherung (E. ) abgeführt hat, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 27. April 1994, § 266a Abs. 1 StGB, §§ 1 Abs. 3 und 7 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 23. Oktober 1993, 2. in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 für vier Arbeitnehmer die an die E. abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG i.d.F. vom 27. April 1994, § 266 a Abs. 1 StGB, §§ 1 Abs. 3 und 7 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/ Ärztinnen vom 23. Oktober 1993. Gleichzeitig sah das Berufsgericht von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab und ordnete die Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2000 hat das Berufsgericht den Beschwerdeführer H. als Zeugen zu dem Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten am 00.00.0000 vernommen und sodann gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Berufspflichten auf Entziehung des passiven Berufswahlrechts und auf eine Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM erkannt. Zur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt: Der Beschuldigte habe in allen vier Anschuldigungspunkten schuldhaft gegen seine Berufspflichten verstoßen. Am 00.00.0000 habe er sich als Notarzt in das Pflegeheim begeben müssen. Aufgrund der Schilderung der Krankenschwester habe er einen Herzinfarkt bei dem Heimbewohner in Betracht ziehen und sich somit einen persönlichen Eindruck von dem Zustand des Patienten verschaffen müssen. Darauf, wie die Krankenschwester sich bei dem Telefongespräch verhalten habe, komme es nicht an. Wenn sie nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, die telefonischen Fragen des Beschuldigten zum Krankheitsbild zu beantworten, hätte er sich durch einen Hausbesuch insoweit Klarheit verschaffen müssen. Des weiteren liege der Hinweis des Beschuldigten neben der Sache, bei einem Verdacht auf Herzinfarkt sei der Hausbesuch eines Notarztes gar nicht erforderlich, und es hätte ausgereicht, wenn er telefonisch die Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst hätte, wozu er allerdings nicht mehr gekommen sei, weil die Krankenschwester das Gespräch beendet habe. Die Diagnose hätte er vielmehr selbst nach Untersuchung des Patienten erstellen müssen. Sein Einwand, er wäre dann für andere Patienten nicht erreichbar gewesen, gehe ebenfalls fehl. Er habe organisatorisch sicherstellen können, dass eventuelle Anrufer erfuhren, wo er sich befand und an wen sie sich erforderlichenfalls wenden konnten. Seine Einlassung, ihm sei wegen der Beschäftigung mit anderen Patienten ein sofortiger Hausbesuch nicht möglich gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung. Zu dem 8 km entfernt gelegenen Pflegeheim hätte er im übrigen auch dann fahren können, wenn in seiner Praxis Patienten gewesen wären. Dass er unaufschiebbare Behandlungen habe vornehmen müssen, habe er selbst nicht behauptet. Am 00.00.0000 habe der Beschuldigte sich als Notarzt zu dem erkrankten Kind der Eheleute H. begeben müssen. Die Vernehmung des Zeugen H. habe zwar ergeben, dass es bei dessen Telefongespräch mit dem Beschuldigten zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei und dass der Zeuge das Gespräch beendet habe, bevor der Beschuldigte dessen Name, Anschrift oder Telefonnummer erfahren habe. Jedoch müsse sich ein Arzt im Notfalldienst auf aufgeregte Anrufer einstellen und Ruhe und Sachlichkeit bewahren. Unabhängig von dem Verhalten des Anrufers müsse ein Notarzt das Telefongespräch erforderlichenfalls auf die Frage nach Name und Anschrift beschränken, um dann zwecks Klärung des Krankheitsbildes zu dem Patienten fahren zu können. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. und auch nach der Einlassung des Beschuldigten selbst sei jedenfalls ein derartiger Gesprächsverlauf möglich gewesen. Dass der Beschuldigte den Namen und die Anschrift des Zeugen H. nicht erfahren habe, liege daran, dass er sich bei Entgegennahme des Anrufs nicht mit seinem Namen gemeldet und den Zeugen gefragt habe, warum er mit dem Kind nicht früher und in die normale Sprechstunde gekommen sei. Dass der Beschuldigte den Notdienst nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen habe, zeige sich auch daran, dass er nicht einmal versucht habe, über die Leitstelle des P. Kreises die Rufnummer und die Anschrift des Anrufers zu erfahren. Hinsichtlich der wiederholten Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung seien die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen für das Berufsgericht bindend; zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts habe kein Anlass bestanden. Der Beschuldigte habe schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, das von ihm einbehaltene Arbeitsentgelt seiner Angestellten bestimmungsgemäß an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Finanzielle Engpässe entlasteten ihn nicht. Erschwerend komme vielmehr hinzu, dass er noch während des Verfahrens vor dem Landgericht Köln erneut Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten nicht abgeführt habe. Die Strafurteile stellten auch keine ausreichende Reaktion auf die Verletzung der Berufspflichten als Arzt dar. Insoweit sei zusätzlich eine berufsgerichtliche Ahndung zur Vertrauens- und Ansehenswahrung des ärztlichen Berufsstandes erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Beschuldigten sei die Entziehung des passiven Berufswahlrechts zur Verdeutlichung erforderlich, dass das Fehlverhalten mit einem Verweis nicht ausreichend geahndet sei. Wegen der strafgerichtlich bereits verhängten Geldstrafe reiche eine zusätzlich notwendige Geldbuße von 10.000,-- DM aus. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend: Bei dem Telefonanruf einer in dem Pflegeheim angestellten Dame - später habe er erfahren, dass es sich um eine examinierte Krankenschwester gehandelt habe - am 00.00.0000 habe er als zuständiger Notarzt den Zustand des über Brustschmerzen klagenden "psychiatrischen" Patienten erfragt. Da weder Schweißausbruch noch Übelkeit und/oder Erbrechen vorgelegen hätten, der Zustand also stabil gewesen sei, habe er wie üblich Nitrospray verordnet und die Dame gebeten, ihn in 10 Minuten wieder anzurufen. Auf deren Einwand, der Patient sei unruhig, habe er "aufgrund des wohl psychiatrischen Grundleidens" 6 Tropfen Haldol (Anwendungsgebiete: Akute schizophrene Schübe und Manien; chronische schizophrene und maniforme Zustände; psychomotorische Erregungszustände; cerebralsklerotisch bedingte Unruhe; Alkoholismus; Angst, Unruhe, Schmerzen) verordnet. Daraufhin habe die Dame gesagt, das sei wohl nicht erforderlich. Über diese Antwort habe er sich ihr gegenüber "verwundert gezeigt", woraufhin sie den Hörer aufgelegt und auch nicht wie erbeten zurückgerufen habe. Daran, dass der Patient erst zwei Stunden später nach Hinzuziehung eines anderen Notarztes in ein Krankenhaus gelangt sei, sei die Krankenschwester schuld, weil sie seine ärztlichen Anweisungen nicht befolgt habe. Außerdem sei ja niemand zu Schaden gekommen. Er habe, wie beschrieben, eine sofortige Behandlung eingeleitet. Sogar seine "Anfangsverdachtsdiagnose" habe gestimmt. Man habe von ihm auch nicht verlangen können, dass er nach Ausbleiben des telefonischen Rückrufs das Pflegeheim anrufe, um sich nach der weiteren Entwicklung des Falles zu erkundigen. Es komme öfters vor, dass sich das Problem inzwischen gelöst habe. Außerdem habe er ohnehin abends als Notarzt viel zu tun. Am 00.00.0000 habe der Zeuge H. ihn gegen 22.22 Uhr mit "Telefonterror" überzogen. Der Zeuge sei "ausgerastet" und habe den Telefonhörer hingeknallt. Er, der Beschuldigte, habe in dem Gespräch völlig legitim gefragt, warum der Zeuge erst jetzt ärztliche Hilfe für seine Tochter in Anspruch nehme. Der Zeuge habe laut seiner Bekundung in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht auch gewusst, dass er, der Beschuldigte, an diesem Tage für den ärztlichen Notdienst eingeteilt gewesen sei. Also habe der Zeuge gewusst, mit wem er spreche. Der Zeuge habe entgegen seinen früheren Angaben das Gespräch beendet und somit vereitelt, nach Name und Anschrift gefragt zu werden. Somit habe er, der Beschuldigte, der Tochter des Zeugen nicht helfen können. Im übrigen habe der Zeuge auch erst in der Hauptverhandlung offenbart, dass das Kind schon seit einer Woche krank gewesen sei. Die gegen ihn ergangenen Strafurteile seien nicht korrekt und irreführend. Denn zum Zeitpunkt seiner Verurteilungen seien die rückständigen Arbeitsentgelte für die Sozialversicherung seiner Angestellten bereits beglichen gewesen. Er habe wegen der "Arzthonorarmisere", für die die Antragstellerin in erheblichem Maße mitverantwortlich sei, von Anfang 0000 bis Ende 1998 300.000,-- DM Umsatz eingebüßt. Trotzdem habe er kein Personal entlassen. Dadurch habe er dem Staat erhebliche Sozialausgaben erspart. Außerdem dürfe niemand zweimal (nunmehr im berufsgerichtlichen Verfahren) bestraft werden. Er sei als Arzt kein "Sondermensch" und berufe sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes (GG). Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zu verwerfen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Berufsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte in allen vier ihm zur Last gelegten Fällen seine Berufspflichten verletzt hat, die dahin gehen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf als Arzt entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 26 Abs. 1 HeilberG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989, GV NRW S. 170, § 29 Abs. 1 HeilberG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 27. April 1994, GV NRW S. 204, und vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 403). In dem Verhalten des Beschuldigten bei dem Telefongespräch am Abend des 00.00.0000 mit der Krankenschwester M. des Pflegeheims für Gerontologie "Haus U. " in H. bach-C. sieht der Senat eine schwere Berufspflichtverletzung des Beschuldigten. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vor dem Senat steht fest, dass der Beschuldigte aus den Angaben der Krankenschwester erkannt hatte, dass der Heimbewohner möglicherweise einen Herzinfarkt erlitten hatte; dies hat der Beschuldigte auch mit Schriftsatz seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte vom 00.00.0000, die ihn im erstinstanz-lichen Verfahren vertraten, selbst eingeräumt. Sein nunmehriges Vorbringen in der Hauptverhandlung am 29. Januar 2003, er habe nicht geahnt, dass es um einen Herzinfarkt gehe, hält der Senat für unglaubhaft. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschuldigte als zuständiger Notarzt den Kranken unverzüglich aufsuchen müssen, um sich so weit wie möglich Gewissheit über dessen Zustand und die Schwere des Krankheitsbildes zu verschaffen und dann die erforderlichen ärztlichen Sofortmaßnahmen zu treffen bzw. anzuordnen. Vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 141 Rdnrn. 31, 32. Eine telefonische "Ferndiagnose" und "Fernbehandlung" reichte auf keinen Fall aus. Hierauf beschränkte sich der Beschuldigte jedoch pflichtwidrig. Auf die von ihm telefonisch erfragten Angaben zum Zustand und zu den Beschwerden des Heimbewohners verordnete er Medikamente und wollte erst einmal deren Wirkung abwarten, anstatt sich, was nach der möglichen Schwere des Krankheitsbildes geboten war, unverzüglich selbst zu dem Kranken zu begeben. Nach seinen Angaben im Berufungsverfahren war ihm zudem nicht bekannt, ob die "Dame am anderen Ende" bzw. die "junge Dame", auf deren Angaben er sich stützte, überhaupt medizinische Kenntnisse hatte. Davon, dass er mit einer Krankenschwester sprach, erfuhr er nach seiner letzten Einlassung erst später. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass er auf dieser unzureichenden Grundlage, vgl. hierzu Laufs/Uhlenbruck, a.a.O., § 141 Rdr. 32, auch ein Psychopharmakon verabreichen lassen wollte, um den Kranken ruhig zu stellen und gewissermaßen erst einmal abzuwarten. Nach der Überzeugung des Senats wollte er sich, zumal es Sonntagabend war, aus Bequemlichkeit vor dem Hausbesuch drücken. Damit stimmt auch seine Argumentation überein, er habe sich, nachdem der von ihm erbetene Rückruf ausgeblieben war, nicht mehr nach der weiteren Entwicklung des Falles erkundigt, weil es öfter vorkomme, dass sich das Problem inzwischen gelöst habe, er als Notarzt ohnehin abends viel zu tun habe und man in dem Pflegeheim auch ohne einen ärztlichen Hausbesuch habe wissen müssen, dass bei Hinweisen auf einen Herzinfarkt die Einlieferung in ein Krankenhaus geboten sei. Der Senat hält diese Sichtweise für unverantwortlich. Wenn der Beschuldigte schon nicht den in erster Linie gebotenen Hausbesuch machte, hätte er zumindest eindeutig und eindringlich auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Krankenhauseinweisung - unter Notarztbegleitung - hinweisen und sich zusätzlich vergewissern müssen, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Vgl. Laufs/Uhlenbruck, a.a.O., § 141 Rdnrn. 36, 37. Die weitere Einlassung des Beschuldigten, er habe ja die Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus gar nicht mehr veranlassen können, weil die Krankenschwester - nach seiner Verordnung eines Psychopharmakons und seiner unwirschen Reaktion auf ihre Einwände dagegen - das Telefongespräch abgebrochen und auch nicht mehr zurückgerufen habe, bringt lediglich zum Ausdruck, dass für ihn damit die Angelegenheit erledigt war und ihn das weitere Schicksal des Kranken nicht mehr kümmerte. Seinen Hinweis bei seiner Anhörung durch die Antragstellerin, er habe den Hausbesuch ohnehin nicht vornehmen können, weil er mit anderen Notfallpatienten beschäftigt gewesen sei, hält der Senat wie schon das Berufsgericht für eine unzutreffende Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte dies nicht näher erläutert, sondern in der Folgezeit lediglich allgemein darauf verwiesen hat, er habe als Notarzt abends viel zu tun. Auch sein Argument, einem Hausbesuch habe entgegen gestanden, dass er dann für andere Patienten "nicht erreichbar gewesen" sei, führt nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Dieses Vorbringen deutet im Gegenteil darauf hin, dass er Hausbesuchen in seiner Funktion als Notarzt nach Möglichkeit ausweichen wollte. Auch in dem Verhalten des Beschuldigten bei dem Telefonanruf des Zeugen H. , der um Hilfe für seine erkrankte dreijährige Tochter nachsuchte, am späten Abend des 00.00.0000, einem Samstag, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufsgericht eine Verletzung der Berufspflichten des Beschuldigten als Arzt. Diese Pflichtverletzung ist zwar nicht so schwer wie bei dem oben gewürdigten Verhalten des Beschuldigten am 00.00.0000. Dennoch ist sie als erheblich einzustufen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte es als zuständiger Notarzt in dem Telefongespräch darauf anlegte, den Zeugen "abzuwimmeln". Das gilt unabhängig davon, ob, wie der Zeuge bekundet hat, der Beschuldigte ihm auch auf Nachfrage nicht sagte, mit wem er spreche, oder ob der Beschuldigte, wie er bei seiner Anhörung durch die Antragstellerin angegeben hat, sich mit seinem Namen gemeldet hat, was der Gesprächspartner, was öfter vorkomme, aber anscheinend nicht erfasst habe. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge, wie der Beschuldigte meint, ohnehin wusste, mit wem er sprach. Jedenfalls steht nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Zeugen fest, dass der Beschuldigte auf die Schilderung des Zeugen, der bei seiner Tochter eine Lungenentzündung befürchtete, damit reagierte, dass er ihn fragte, warum er sich erst jetzt spät abends bei ihm melde und warum er nicht schon in die normale Sprechstunde gekommen sei. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Zeuge, wie er bekundet hat, daraufhin den Eindruck gewann, der Beschuldigte wolle ihm nicht helfen. Der Zeuge mag, wie der Beschuldigte geltend macht, in der Tat die Fassung verloren und u.a. gesagt haben, der Beschuldigte solle nicht "dumm herumreden", er werde ihn anzeigen, und seinen Namen finde er sowieso heraus. Diese Ausbrüche des Zeugen rechtfertigten aber nicht, dass der Beschuldigte, wie er bei seiner Anhörung durch die Antragstellerin angegeben hat, den Zeugen "sich austoben" ließ, nichts mehr sagte und "nach einer gewissen Zeit" auch auf die Frage des Zeugen, ob er noch am Apparat sei, nicht mehr antwortete, woraufhin der Zeuge den Hörer auflegte. Zum einen war es unangebracht, auf die Bitte eines Vaters um ärztliche Hilfe für ein dreijähriges Kind mit der Frage zu reagieren, warum er erst jetzt (im Notfalldienst) damit komme. Dies provozierte, auch wenn ein früheres Einschalten eines Arztes durch die Eltern zweckmäßig gewesen sein sollte, die von dem Beschuldigten angegebene Reaktion des Zeugen. Zum anderen hätte der Beschuldigte, wie das Berufsgericht zu Recht ausgeführt hat, versuchen müssen, das Gespräch in vernünftige Bahnen zurückzulenken. Dass Eltern bei einer von ihnen befürchteten deutlichen Gesundheitsverschlechterung eines kleinen Kindes aufgeregt sind, hätte dem Beschuldigten als Arzt einleuchten müssen. Dass er stattdessen den Zeugen "reden ließ" und auch auf dessen Frage, ob er noch am Apparat sei, nichts mehr sagte, war für einen Arzt im Notfalldienst schlechthin unvertretbar. Insbesondere ergibt sich aus diesem Verhalten, dass der Beschuldigte den Anruf des Zeugen als lästig empfand und durch seine Art der Gesprächsführung darauf abzielte, keine ärztliche Hilfe, insbesondere keinen Hausbesuch, leisten zu müssen. Bezeichnend sind insoweit auch seine Ausführungen, die "Schlamperei" der Eheleute H. , sich wegen des Kindes nicht bereits früher (im normalen Sprechstundendienst) an einen Arzt gewandt zu haben, verteuere die Gesundheitskosten, "tagsüber wäre das alles viel billiger gewesen". Soweit er bemängelt, der Zeuge habe zunächst verschwiegen, dass das Kind nicht erst seit dem Nachmittag des Tages des Telefonanrufs, sondern schon seit einer Woche krank gewesen sei, kommt dem hier keine Bedeutung zu. Außerdem hat der Zeuge ausgesagt, seine Tochter sei seit einer Woche "kränklich" gewesen, ihr Zustand habe sich am Abend des Tages des Telefonanrufs deutlich verschlechtert. Das beinhaltet etwas anderes als die vereinfachende Formulierung des Beschuldigten. Schließlich ist dem Beschuldigten nicht darin zu folgen, der Zeuge habe in seinem an die Antragstellerin gerichteten Beschwerdeschreiben vom 00.00.0000 fälschlich geschrieben, der Beschuldigte habe das Telefongespräch beendet. Zwar hat der Zeuge als Erster den Hörer aufgelegt, aber erst, nachdem er auf seine Frage, ob der Beschuldigte noch "da" sei, keine Anwort erhielt. Somit hatte der Beschuldigte das Gespräch beendet. Schließlich liegt eine Verletzung der Berufspflichten des Beschuldigten darin, dass er die Vorschriften bezüglich der Abführung der für die Sozialversicherung bestimmten Arbeitslohnanteile seiner Praxisangestellten nicht eingehalten hat. Diesbezüglich ist er mit den erwähnten Urteilen des Landgerichts Köln und des Amtsgerichts H. bach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Wie das Berufsgericht ausgeführt hat, sind gemäß § 76 Abs. 3 HeilberG die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils grundsätzlich bindend, und der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, den von den Strafgerichten festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen. Der Senat folgt dem Berufsgericht des weiteren darin, dass die Straftaten des Beschuldigten neben der verhängten Geldstrafe auch eine berufsgerichtliche Ahndung erfordern. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Gebot, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, steht dem (wie auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG) nicht entgegen. Die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hat eine andere Zweckbestimmung als das Strafrecht. Eine Handlung kann sowohl das Strafgesetz als auch die allgemeine Berufspflicht eines Arztes verletzen, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 27, 180; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 98.62 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 15, 282. Ein derartiger berufsrechtlicher "Überhang" ist hier zu bejahen. Zu der wiederholten Verwirklichung der Straftat des § 266 a Abs. 1 StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) kommt die erhebliche Verletzung der Pflichten eines Arztes bei seiner Berufsausübung hinzu, die Gehaltsanteile seiner Mitarbeiter, die für die Sozialversicherung bestimmt sind, auch zweckentsprechend abzuführen. Wenn er diese rückständigen Beträge, soweit sie Gegenstand der jeweiligen Anklage waren, vor der diesbezüglichen Verurteilung nachentrichtet hat, ändert dies nichts daran, dass er die Delikte begangen hat. Zudem hat er schon vor dem Abschluss des ersten Strafverfahrens wiederum Arbeitsentgelte (für spätere Zeiträume) pflichtwidrig nicht abgeführt. Auch vermag das von ihm geltend gemachte Bestreben, trotz massiver Umsatzrückgänge in seiner ärztlichen Praxis allen seinen Angestellten möglichst lange ihren Arbeitsplatz zu erhalten, die Einbehaltung von Teilen ihres Arbeitslohnes, der für ihre soziale Absicherung bestimmt war, weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das gilt unabhängig davon, dass es ihm dabei nach der Überzeugung des Senats hauptsächlich um die Wahrung seiner Position nach außen hin ging. Es blieb ihm zwar unbenommen, die gesundheitspolitischen Vorgaben mit deren wirtschaftlichen Auswirkungen für falsch zu halten. Deren "Korrektur" mittels strafbarer Handlungen war jedoch mit den Berufspflichten eines Arztes unvereinbar. Hiernach erweist sich die von dem Berufsgericht in Anwendung des § 60 Abs. 1 c und d, Abs. 2 HeilberG verhängte Entziehung des passiven Berufswahlrechts und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM = 5.000,-- Euro, vgl. Art. 20 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001, GV NRW S. 708, als jedenfalls nicht zu hart. Da der Beschuldigte allein Rechtsmittel eingelegt hat, schied eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem Nachteil aus (§ 99 Abs. 3 HeilberG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG. Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.