Urteil
6t A 689/01.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2003:0312.6T.A689.01T.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 5.000,-- Euro festgesetzt wird.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 150,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 5.000,-- Euro festgesetzt wird. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 150,-- EUR festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahre 0000 geborene Beschuldigte ist Arzt für Allgemeinmedizin und seit 0000 in U. in eigener Praxis niedergelassen. Seit 0000 betreibt er seine Arztpraxis im Haus V.- straße 36 in U. . Ebenfalls seit 0000 betrieb er in seinen Praxisräumen auch ein als Gewerbebetrieb angemeldetes "Institut Laser Light", 0000 gegründet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Geschäftsführer waren zunächst die Ehefrau des Beschuldigten und eine Arzthelferin, seit Ende 0000 die als "Schönheitspflegerin" in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene Frau Dr. rer. nat. L.; diese ist vor eineinhalb Jahren verstorben. Tätigkeitsbereich des Instituts war die "Beseitigung kosmetisch-ästhetisch störender Hautveränderungen mit medizinischen Lasergeräten". Seit dem Frühjahr 0000 ist das Institut in von der Praxis des Beschuldigten getrennten Räumlichkeiten ebenfalls im Haus V.-Straße 36 untergebracht. Der Beschuldigte war mehrmals in Zeitschriftenannoncen, in denen das Institut auf "Modernste Behandlung mit einem leistungsstarken Argon-Laser" bzw. einem "KTP-Laser" aufmerksam machte, als "Laserschutzbeauftragter" namentlich genannt. In einem Artikel des L. Stadtanzeigers vom 00.00.0000 wurde auf die Ausstattung des Instituts mit "modernsten Apparaturen" hingewiesen und ein Foto des Beschuldigten "Mit dem Laser am OP-Tisch: Dr. I. U." veröffentlicht. Der Beschuldigte war nach seinen Angaben zu einem Fünftel für das Institut und zu vier Fünfteln für seine Allgemeinarztpraxis tätig. Frau Dr. L. wickelte die geschäftlichen Angelegenheiten des Instituts ab. Auf Antrag der Antragstellerin hatte das Berufsgericht mit Beschluss vom 22. April 1998 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er einen Teil seiner Praxis als "Institut Laser Light" führe und ankündige, dass er ein zusätzliches, von der Antragstellerin nicht genehmigtes Hinweisschild vor dem Gebäude V.-straße 36 in U. angebracht habe, und dass er den erwähnten Zeitungsartikel vom 00.00.0000 sowie acht Zeitschriftenannoncen der oben beschriebenen Art in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 geduldet habe. Das Verfahren wurde beim Berufsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 36 K 8563/94.T geführt. In der Hauptverhandlung am 3. Juni 1998 stellte das Berufsgericht das Verfahren gemäß § 153a StPO ein und gab dem Beschuldigten die Zahlung von 5.000,-- DM zugunsten des Fürsorgefonds der Ärztekammer Nordrhein auf. Nachdem der Beschuldigte diese Summe gezahlt hatte, stellte das Berufsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 1998 das Verfahren endgültig ein. Am 00.00.0000 beantragte die Antragstellerin auf Beschluss ihres Vorstandes vom 00.00.0000 erneut die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten: Er habe wiederum seine Berufspflichten verletzt, indem er am 00.00., 00.00., 00.00.0000 und am 00.00.0000 in den Zeitschriften "Rundblick T.-gebirge" und "Rundblick U." das Erscheinen von insgesamt vier Anzeigen des "Instituts Laser Light", im folgenden wiedergegeben: geduldet und in dem Institut ambulante Heilkunde erbracht habe. Die Antragstellerin verwies darauf, ein nach dem Abschluss des Verfahrens 36 K 8563/94.T geführtes Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten, in welchem sie erneut auf Bedenken hinsichtlich der Ausübung von Heilkunde außerhalb seiner Praxis sowie hinsichtlich einer mittelbaren Werbung für seine ärztliche Tätigkeit und seine Person in dem Institut hingewiesen habe, sei ergebnislos verlaufen. Der Beschuldigte sei zu einer wesentlichen Änderung seines Verhaltens nicht bereit gewesen mit der Begründung, der von ihm angeschaffte Laser müsse sich amortisieren, und wenn er die Laserbehandlungen in seiner Praxis vornehme, könne er auch kein Pauschalhonorar vereinbaren, sondern lediglich die (niedrigeren) Sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2000 eröffnete das Berufsgericht das vorliegende berufsgerichtliche Verfahren und legte dem Beschuldigten die von der Antragstellerin bezeichneten Handlungen als Berufspflichtverletzungen zur Last. Gleichzeitig erkannte das Berufsgericht gegen den Beschuldigten auf einen Verweis und auf eine Geldbuße von 5.000,-- DM: Hinsichtlich der Anzeigen handele es sich um eine berufswidrige Werbung (§ 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) vom 23. Oktober 1993 (a.F.), B § 27 i.V.m. D Nr. 3 BO vom 14. November 1998 (n.F.)). Des weiteren habe der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3, § 9 BO a.F., B § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 17 BO n.F. verstoßen, indem er Heilkunde außerhalb seiner Praxisräume ausgeübt habe. Zur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt: Die Anzeigen seien, obwohl der Name des Beschuldigten in ihnen nicht mehr erscheine, berufswidrig. Sie gingen über eine sachliche Information, die durch die Berufsordnung zugelassen sei, hinaus und hätten einen kommerziellen Zweck. Durch das Vorschieben des getrennt von der ärztlichen Praxis im gleichen Hause untergebrachten Instituts bewirke der Beschuldigte eine Umgehung des für Ärzte berufsrechtlich verankerten Werbeverbots. Die in den Anzeigen beschriebenen Behandlungen stellten eine Ausübung von Heilkunde dar, soweit es um die Behandlung bzw. das Entfernen von Xanthelasmen (hellgelbe Platten im Bereich der Augenlider auf Grund von Cholesterinablagerungen) gehe. Insoweit seien ärztliche Kenntnisse Voraussetzung, insbesondere für die Beurteilung, ob die Hautveränderung tatsächlich gutartig sei. Auch die Entfernung von "anderen störenden Narben" falle, da es um Eingriffe in ohnehin belastetes Gewebe gehe, unter den Begriff der Heilbehandlung bzw. in den Bereich der Heilkunde. Gleiches gelte für die Entfernung von Tätowierungen. Hier bestehe wegen des Gewebeeingriffs ebenfalls ein gesundheitliches Risiko, dessen Einschätzung auch beim Einsatz eines Lasergeräts einem Arzt oder Heilpraktiker überlassen bleiben müsse. Der Beschuldigte beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung (§ 83 Abs. 3 HeilberG). In der Hauptverhandlung vom 24. November 2000, in welcher er zu den Vorwürfen angehört wurde, erkannte das Berufsgericht wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis und auf eine Geldbuße von 10.000,-- DM. Das Berufsgericht hielt eine Verletzung der Berufspflichten des Beschuldigten aus den in dem Beschluss vom 28. Juli 2000 festgehaltenen Erwägungen und in demselben Umfang für gegeben und führte zusätzlich aus: Die Einlassung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung verdeutliche weiter, dass die betreffenden, in den Anzeigen beworbenen und von dem Beschuldigten durchgeführten Behandlungsarten auf jeden Fall als Ausübung von Heilkunde einzustufen seien. Insbesondere könne eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Gut- oder Bösartigkeit von Hautveränderungen für den Patienten gravierende Folgen haben. Die verhängte berufsgerichtliche Maßnahme sei erforderlich, um den Beschuldigten nachhaltig zur Einhaltung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Er sei zwar bislang berufsrechtlich noch nicht verurteilt worden. Er habe aber in dem Verfahren 36 K 8563/94.T wegen der im wesentlichen selben Problematik bereits eine Geldbuße von 5.000,-- DM erhalten und sein Verhalten dennoch fortgesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass er die Gefährlichkeit der Behandlungen bei unsachgemäßer Anwendung einräume, dennoch aber deren Durchführung als bloße biophysikalische Tätigkeit abtue. Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend: Zwar könne die mit einem Lasergerät durchgeführte Entfernung von Xanthelasmen, Narben und Tätowierungen unter den Begriff der Heilkunde fallen. Bei ihm sei das aber nicht der Fall gewesen. Er behandele in seinem Laserinstitut problematische Fälle nicht. Seine Tätigkeit mit dem Laser sei " angewandte Biophysik". Seine Kunden seien in der Regel bereits bei anderen Ärzten gewesen. Sie würden von ihm nur behandelt, wenn es sich um gutartige Angelegenheiten handele. In Zweifelsfällen lehne er ein Tätigwerden ab und verweise die Kunden an Ärzte. In seiner ärztlichen Praxis sei eine Reihe von Angestellten teilzeitbeschäftigt. Umgerechnet entspreche dies zweieinhalb Vollbeschäftigten. Für die Tätigkeit in seinem Laserinstitut greife er bei Bedarf - etwa beim Einsatz von Kälte-Anästhesie - auch auf diese Angestellten zurück. Dass er in seinem Laserinstitut keine Heilkunde, sondern nur kosmetisch-ästhetische Behandlungen durchführe, müsse gegebenenfalls durch einen Sachverständigen "vor Ort", also während der Behandlung des Kunden durch ihn, überprüft werden. Im übrigen berufe er sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Privatkliniken offenbar für Laserbehandlungen werben dürften, er hingegen mit seinem Laserinstitut nicht, zumal er die Laserbehandlungen nicht stationär, sondern ambulant durchführe. Außerdem bezweifle er, dass die Antragstellerin berufsrechtlichen Beanstandungen vergleichbarer Art nachgehe, ohne dabei Unterschiede zu machen. Im letzten Jahr habe er in seiner ärztlichen Praxis einen Umsatz von umgerechnet 300.000,-- DM erzielt. In dem Institut habe sich im letzten Jahr ein Umsatz von etwa 20.000,-- DM ergeben. In früheren Jahren, d.h. so lange er Werbung für das Institut betrieben habe, seien in dem Institut Umsätze bis zu 100.000,-- DM zu verzeichnen gewesen. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zu verwerfen. Sie trägt vor: Ein Laser wirke wie ein chirurgisches Messer. Seine Anwendung sei wegen der Gefährlichkeit und der Auswirkungen stets ärztliche Tätigkeit und Ausübung von Heilkunde. Außerdem habe der Beschuldigte jeweils entscheiden müssen, ob der Patient sich nach der Anamnese und seinem Gesundheitszustand einer Laserbehandlung unterziehen könne. Diese Untersuchung sowie die Aufklärung des Patienten über die Risiken des Eingriffs könne nur ein Arzt durchführen. Ein Laser als medizinisches Instrument gehöre somit ausschließlich in die Hand entsprechend qualifizierter Ärzte. Auch die notwendige Nachbehandlung nach dem Lasern stelle ärztliche Tätigkeit und Heilbehandlung dar. Mit der Werbung von Privatkliniken könne sich der Beschuldigte nicht vergleichen. Diese hätten wegen ihres größeren materiellen Risikos größere rechtliche Möglichkeiten, auf ihr Leistungsangebot hinzuweisen. Der Beschuldigte führe die Laserbehandlungen nach seinen Angaben auch nur deshalb nicht in seiner ärztlichen Praxis durch, weil eine Abrechnung dieser Leistungen nach der GOÄ sich für ihn nicht lohne. Institute oder Zentren von niedergelassenen Ärzten, die wie der Beschuldigte Werbung für solche Leistungen betrieben, würden unterschiedslos berufsrechtlich überprüft. Im übrigen veranstalte das "Institut Laser Light" jetzt auch Werbung auf Taxis. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Berufsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte in der ihm zur Last gelegten Weise seine Berufspflichten verletzt hat. Er hat das Erscheinen der Anzeigen am 00.0000, 00.0000, 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 in den Zeitschriften "Rundblick T.- gebirge" und "Rundblick U." zumindest geduldet; in der Berufungsschrift führt er selbst aus, er habe die Anzeigen veröffentlicht. Darin liegt ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Ärzte (§ 29 Nr. 10 HeilBerG i.d.F. vom 9. März 1989, GV NRW S. 170, i.V.m. § 21 BO vom 23. Oktober 1993, MBl. NRW. 1994, 72, bzw. - für die Zeit ab dem 27. Februar 1999 - § 32 Nr. 10 HeilBerG i.d.F. vom 27. April 1994, GV NRW S. 204, i.V.m. B. § 27, D Nr. 3 BO vom 14. November 1998, MBl. NRW. 1999, 350.) Des weiteren verstieß der Beschuldigte durch das Betreiben des "Instituts Laser Light" in gesonderten Räumen in dem Hause Uhlandstraße 36 in U. gegen § 29 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG i.d.F. vom 27. April 1994, a.a.O. Danach ist die Ausübung ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung grundsätzlich an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden. Der Beschuldigte, für den eine Ausnahme hiervon nicht galt, übte ärztliche Tätigkeit jedoch auch in dem "Institut Laser Light" aus. Bei den vier Anzeigen handelt es sich um für einen Arzt unzulässige Werbung. Der Inhalt der vom Beschuldigten geschalteten Anzeigen überschritt - auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der o.g. insoweit einschlägigen Vorschriften - deutlich das standesrechtlich zulässige Maß. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Allerdings ist einem Arzt nicht jede, sondern lediglich Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. Das umfasst auch Presseanzeigen. Dies gilt jedoch nur, solange diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Übertriebene, unsachliche oder irreführende Werbung soll als berufswidrig vermieden werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 3091 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 767, m.w.N. Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, NJW 2001, 2734 = Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 1262. In Anwendung dieser Maßgaben hält der Senat die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen hier für überschritten. Die Anzeigen bedeuten eine standeswidrige Kommerzialisierung der ärztlichen Berufsausübung des Beschuldigten. Sie waren sowohl übertrieben als auch irreführend. Ersteres ergibt sich aus ihren Passagen "Behandlung der meisten kosmetisch-ästhetisch störenden Hautveränderungen mit modernsten medizinischen Lasergeräten ... - schnell - sicher - schmerzarm - ... - Pauschalhonorarvereinbarung möglich -". sowie aus "...(eigenes Europa-Patent angemeldet!)" in drei der Anzeigen. Das bewertet der Senat als eine reißerische Aufmachung, die über eine angemessene ärztliche Sachinformation deutlich hinausgeht. Allerdings hatte der Beschuldigte nach der Auferlegung einer Geldbuße von 5.000,-- DM in dem vorangegangenen berufsgerichtlichen Verfahren 36 K 8563/94.T den Text seiner Anzeigen insoweit gemildert, als darin nicht mehr stand: "Haben Sie sich im vergangenen Sommer auch über die störenden blau-violetten feinen Äderchen an Ihren Beinen geärgert?... Unter ärztlicher Aufsicht" bzw. "ärztlich erprobt"..." verspricht das INSTITUT LASER LIGHT U. schnell, sicher, schmerzarm wieder schöne Beine!" Es verbleibt jedoch eine Anpreisung des Leistungsangebots des Beschuldigten, die zwar noch nicht dem Niveau eines "Marktschreiers" entsprechen mag, vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, a.a.O., die jedoch mit einer sachlich gebotenen Information über Behandlungsmöglichkeiten nichts mehr zu tun hatte. Sie war vielmehr ersichtlich darauf gerichtet, "Kunden" anzulocken und damit den Umsatz des Beschuldigten zu fördern. Das wird auch dadurch deutlich, dass die vier Anzeigen mit im wesentlichen gleichem Text, die Gegenstand der Anschuldigung sind, innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums hintereinander erschienen. Die folgenden weiteren Anzeigen des Beschuldigten, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat, sowie die Werbung für das "Institut Laser Light" auf einem Taxi sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Des weiteren waren die Anzeigen, um die es hier geht, wegen des Hinweises "Eigener Laserschutzbeauftragter!" irreführend. Nachdem der Hinweis in vorangegangenen Anzeigen "Laserschutzbeauftragter: Dr. med. Horst H. U." sowie "... unter ärztlicher Aufsicht..." nach dem Abschluss des Verfahrens 36 K 8563/94.T von dem Beschuldigten nicht mehr verwendet wurde, gebrauchte er die nunmehrige Formulierung nach Auffassung des Senats aus zwei Gründen: Einerseits sollten die Anzeigen durch den Hinweis auf einen "eigenen Laserschutzbeauftragten" vertrauenerweckend wirken. Einen gesonderten "Laserschutzbeauftragten" gab es jedoch nicht. Der Beschuldigte, der nach seinen Angaben auf dem Gebiet der Lasertechnik eine Zusatzqualifikation erworben hatte, führte die kosmetischen Operationen mit dem Laser durch. Seine Mitgesellschafterin Dr. rer. nat. L. kümmerte sich ausschließlich um die geschäftlichen Angelegenheiten des "Instituts Laser Light", und im übrigen war dort regelmäßig nur ärztliches Hilfspersonal tätig. Andererseits wollte der Beschuldigte es vermeiden, öffentlich als Arzt in Erscheinung zu treten, der mittels der Lasertechnik in den Räumen des Instituts operierte. Damit wollte er dem Werbeverbot für Ärzte entgehen. Das war auch der Grund dafür, dass er die Laseroperationen seit dem Frühjahr 0000 nicht mehr in den Räumlichkeiten seiner Praxis für Allgemeinmedizin vornahm, sondern diese Tätigkeit in die zwar zweckmäßigerweise im selben Haus angesiedelten, aber von der Praxis getrennten Räume des "Instituts Laser Light" verlegt hatte. Damit wollte er in Zusammenspiel mit den Werbeanzeigen den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass es sich um eine Art Klinik handele. Kliniken behandeln jedoch - anders als der Beschuldigte - überwiegend nicht ambulant, sondern in Anwendung aufwendiger Einrichtungen und technischer Apparaturen stationär. Sie sind nicht denselben Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen wie ein niedergelassener Arzt bei der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 = DVBl. 2002, 691, sowie Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, a.a.O. Das war dem Beschuldigten - auch wenn er diesen Unterschied für ungerechtfertigt und mit den Maßgaben des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar hält - nach der Überzeugung des Senats bekannt. Hinzu kam nach dem glaubhaften und unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin sein Bestreben, durch die Gründung des "Instituts" auch die finanziellen Begrenzungen der GOÄ zu vermeiden und die - in den Werbeanzeigen herausgestellte - Möglichkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung zu nutzen, da sich seine Laseroperationen sonst nicht rentierten. Insgesamt gesehen betrieb der Beschuldigte das "Institut" nur als Vorwand und wollte durch die Aufführung eines - nicht existierenden - zusätzlichen "eigenen Laserschutzbeauftragten" in den Werbeanzeigen den Eindruck eines hinter dem "Institut" stehenden Klinikapparats erwecken. Des weiteren hat der Beschuldigte sich nicht an § 29 Abs. 3 Satz 1 HeilberG gehalten, wonach die Ausübung ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten grundsätzlich an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden ist. Ausnahmen von dieser Regel galten für ihn, wie ausgeführt worden ist, nicht, und seiner Einlassung, er habe in seinem Laserinstitut gar keine ärztliche Tätigkeit, sondern nur "angewandte Biophysik" ausgeübt, ist nicht zu folgen. Jedenfalls das Entfernen von Xanthelasmen, Narben und Tätowierungen durch den Beschuldigten war ärztliche Tätigkeit. Insoweit handelt es sich, worauf die Antragstellerin zutreffend verweist, um Operationen, bei denen anstelle eines herkömmlichen chirurgischen Messers ein Laser eingesetzt wurde. Der Senat nimmt dem Beschuldigten ab, dass er sich zuvor davon überzeugte, dass es sich um gutartige Hautveränderungen handelte. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Beschuldigte auch im übrigen die Risiken eines Eingriffs bei jedem seiner Patienten abwog, bevor er zu dem Eingriff unter Verwendung eines Lasers schritt. Nach dieser - ärztliche Sachkunde voraussetzenden und damit ärztliche Tätigkeit darstellenden - Überprüfung verwandelte der Beschuldigte sich aber bei den Operationen nicht in einen Handwerker, Techniker oder Ingenieur, für den die ärztlichen Standesregeln nicht galten und der lediglich "Kunden" auf kosmetisch-ästhetischem Gebiet betreute. Die Untersuchung und die nachfolgende Behandlung stellten eine begrifflich untrennbare Einheit dar. Die Eingriffe erforderten zudem über die rein handwerkliche Beherrschung des Lasergeräts hinaus ärztlichen Sachverstand zumindest im Hinblick auf etwaige Komplikationen bei dem Eingriff und bezüglich des Abschätzens der Erforderlichkeit einer Nachbehandlung. Das macht z.B. die vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Senat näher erläuterte Verwendung einer Kälte-Anästhesie zwecks Vermeidung schädlicher Nebenfolgen deutlich. Dass nach den Angaben des Beschuldigten eine Nachbehandlung in der Regel nicht notwendig war und Infektionen nicht vorkamen, ändert daran nichts. Zu dieser Bewertung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens, insbesondere nicht in der von dem Beschuldigten beantragten Weise. Der Senat konnte die Frage unter Mitwirkung der fachkundigen nichtrichterlichen Beisitzer auch so beantworten. Dass hierfür das Miterleben eines Lasereingriffs durch den Beschuldigten "vor Ort" Voraussetzung sei, ist nicht erkennbar und von dem Beschuldigten auch nicht nachvollziehbar erläutert worden. Hiernach erweisen sich die von dem Berufsgericht in Anwendung des § 60 Abs. 1 b und d, Abs. 2 HeilBerG i.d.F. vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 403, gleichlautend mit § 58 Abs. 1 b und Abs. 2 HeilBerG i.d.F. vom 27. April 1994, a.a.O., verhängten Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM = 5.000,-- Euro, vgl. Art. 20 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001, GV NRW S. 708, nicht als zu hart. Der Beschuldigte mag zwar, damit sich seine finanziellen Investitionen in Lasergeräte lohnten, auf eine Abkoppelung von dem für Ärzte geltenden Werbeverbot und von den Gebührensätzen der GOÄ, beides auf der Grundlage der Konstruktion eines "Instituts" in Räumlichkeiten, die von der Arztpraxis des Beschuldigten getrennt waren, angewiesen gewesen sein. Eine insoweit entstandene wirtschaftliche Zwangslage vermag jedoch - ebensowenig wie eine nach seiner Meinung weniger strikte Sicht der Antragstellerin bei seinen "Konkurrenten" - die von ihm gezeigte Nichtbeachtung des ärztlichen Standesrechts weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sofern der Beschuldigte sein Verhalten auch in Zukunft nicht ändern, sondern wiederum unter Hinweis auf wirtschaftliche Notwendigkeiten beibehalten sollte, käme unter Umständen die Verhängung einer wesentlich schärferen berufsgerichtlichen Maßnahme in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG. Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.