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Beschluss

13 E 920/01.T

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGHNRW:2004:0225.13E920.01T.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Die Beschuldigte ist seit 19.. als Zahnärztin im Kammerbereich der Antragstellerin niedergelassen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 wandte sich der Zeuge Q. L. mit einer Beschwerde an die Antragstellerin: Als er sich am 21. Oktober 2000 um 20.40 Uhr telefonisch wegen heftiger Zahnschmerzen an die den zahnärztlichen Notdienst in W. wahrnehmende Beschuldigte gewandt habe, habe diese ihn auf den nächsten Morgen in ihrer Praxis vertröstet; bei einer in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2000 vom Zahnarzt O. in N. durchgeführten Notfallbehandlung sei eine Wurzelentzündung festgestellt worden. Zu diesen Vorwürfen nahm die Beschuldigte unter dem 17. November 2000 Stellung: Der Zeuge L. habe sie am 21. Oktober 2000 zu Hause angerufen. Nachdem er ihr seine Beschwerden beschrieben habe, habe sie ihm empfohlen, sich in der Apotheke die Tabletten "Tispol" zu kaufen und sich erneut mit ihr in Verbindung zu setzen, falls keine Besserung auftrete. Es müsse sich um ein Missverständnis des Zeugen L. handeln, wenn er ihre Äußerung dahingehend verstanden habe, sich erst am nächsten Morgen bei ihr zu melden. Denn an demselben Abend hätten ihre Mitarbeiterin und sie auch einen anderen Patienten in der Praxis behandelt. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 hat die Antragstellerin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und der Beschuldigten zur Last gelegt, ihre Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG F. 2000 in Verbindung mit §§ 1 und 11 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NRW. S. 790) - BO - und § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (Anlage 2 zur Berufsordnung) verletzt zu haben. Der Zeuge L. habe wegen akuter Zahnschmerzen am 21. Oktober 2000 um ca. 20.40 Uhr mit der Beschuldigten Kontakt aufgenommen und sei von ihr darauf hingewiesen worden, dass er am nächsten Morgen zur Behandlung in ihrer Praxis erscheinen könne. In den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2000 habe der Zahnarzt O. in N. bei dem Zeugen L. eine Wurzelentzündung festgestellt und notfallmäßig behandelt. Die Einlassung, sie habe dem Zeugen L. empfohlen, zunächst Tabletten zu kaufen und für den Fall, dass keine Besserung auftrete, sie noch einmal telefonisch zu kontaktieren, würde sie in keiner Weise entschuldigen. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen im Notfalldienst hätte sie den Zeugen L. in ihre Praxis einbestellen müssen, um eine notfallmäßige persönliche Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung durchzuführen. Auf die Bitte des Heilberufsgerichts, den Zahnarzt Dr. O. von seiner Schweigepflicht zu entbinden, hat der Zeuge L. mit Schreiben vom 20. September 2001 mitgeteilt, er habe seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 25. Oktober 2000 nichts mehr hinzuzufügen. Er wolle nicht, dass der Beschuldigten gerichtliche Nachteile aus dieser Sache entstünden. Mit seiner Beschwerde habe er lediglich auf einen Missstand hinweisen wollen. Daher habe er sich einvernehmlich mit Dr. O. dahingehend geeinigt, ihn nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hauptverfahren sei nicht zu öffnen, weil ein hinreichender Verdacht für eine Berufspflichtverletzung aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der nunmehr vorliegenden Erklärung des Zeugen L. vom 20. September 2001 nicht festgestellt werden könne. Aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen sei eine Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Beschuldigten nicht zu erwarten. Ihr werde nicht nachgewiesen werden können, dass sie am 21. Oktober 2000 ihre Pflichten im Notfalldienst gegenüber dem Zeugen L. nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Es könne dahinstehen, ob die Antragsschrift den sich aus § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen an die Beschreibung der angeschuldigten Tat genüge. Jedenfalls könne der Vorwurf, den Zeugen L. entgegen der zahnärztlichen Pflicht zur sofortigen Behandlung nicht unmittelbar zur Untersuchung einbestellt zu haben, der Beschuldigten auf Grund der schriftlichen Erklärungen des Zeugen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Gegen den ihr am 29. Oktober 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 31. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Das Heilberufsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Hinweis auf die Einnahme schmerzstillender Mittel insbesondere dann vertretbar sein könne, wenn der Zahnarzt deutlich gegenüber dem Patienten seine Bereitschaft erklärt habe, bei erfolglosem Einsatz der Schmerzmittel zu einer Behandlung bereit zu sein. Vielmehr sei einem Patienten, der sich mit Hinweis auf akute Zahnschmerzen hilfesuchend an einen Notdienst habenden Zahnarzt wende, in jedem Fall eine unverzügliche und persönliche Untersuchung anzubieten, um dem Patienten zeitnah die zahnmedizinisch gebotene Hilfe zukommen lassen zu können. Eine ausschließlich auf einer mündlichen Laieninformation basierende Schmerztherapie begründe dagegen das unvermeidbare Risiko einer Fehldiagnose und einer damit einhergehenden medizinischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten. Dieser Verpflichtung zur persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten sei die Beschuldigte unstreitig nicht nachgekommen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Die Beschuldigte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Den genauen Inhalt ihres Gesprächs mit dem Zeugen L. könne sie nicht mehr wieder geben. Sie sei sich allerdings sicher, die Bereitschaft erklärt zu haben, ihn zu behandeln. Zudem habe sie ihn nach der Art der Schmerzen und danach gefragt, ob das Gesicht angeschwollen sei. Letzteres sei von dem Zeugen verneint worden. Der Zeuge selbst habe von eingenommenen Schmerzmitteln gesprochen. Er selbst müsse dann von der Einbestellung abgesehen haben, da es ansonsten nicht erklärlich sei, warum sie den Zeugen nicht sofort bestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin (1 Band) Bezug genommen. II. Die gemäß § 105 Abs. 1 und 2 Buchst. a HeilBerG F. 2000 i.V.m. §§ 210 Abs. 2 und 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Antragsschrift die erforderliche Bezeichnung der der Beschuldigten zur Last gelegten Tat hinreichend deutlich entnehmen lässt. Die Antragsschrift legt in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand fest, über den das Heilberufsgericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat. Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 200 RdNr. 2, m.w.N. Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wieder zu geben, Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muss vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 31. Oktober 1991 - ZA 8/89 -, UA S. 18, m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1953 - 5 StR 294/53 -, BGHSt 5, 225 (227), vom 15. Januar 1954 - 5 StR 703/53 -, NJW 1994, 360 (361), und vom 26. Februar 1957 - 5 StR 411/56 -, BGHSt 10, 137 (139). Ob die Antragsschrift der Antragstellerin vom 30. Januar 2001 diesen Anforderungen gerecht wird, begegnet erheblichen Bedenken. Der Antragsschrift lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welches konkrete Fehlverhalten der Beschuldigten zur Last gelegt wird. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, ohne die vorgeworfene Tat in Form eines Anklagesatzes in der erforderlichen Weise zu identifizieren. So schildert die Antragstellerin auf Seite 2 unten der Antragsschrift unter der Überschrift "2. Zur Sache" im Einzelnen die tatsächlichen Geschehnisse in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2000. Diesen Ausführungen lässt sich aber auch nicht im Ansatz entnehmen, welches konkrete Verhalten der Beschuldigten die Antragstellerin zum Anlass des Vorwurfs eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Bestimmungen machen will. Ein solcher Vorwurf eines berufswidrigen Verhaltens könnte möglicherweise aus dem zweiten Satz auf Seite 3 der Antragsschrift zu entnehmen sein, wo es heißt, die Beschuldigte hätte im Rahmen ihrer Verpflichtungen im Notfalldienst den Zeugen L. in ihre Praxis einbestellen müssen, um eine notfallmäßige persönliche Untersuchung und ggf. Behandlung durchzuführen, wie sie durch den Zahnarzt O. vorgenommen worden sei. An dieser Stelle mangelt es der Antragsschrift aber an einem hinreichenden Bezug zu den von der Antragstellerin als maßgeblich angesehenen tatsächlichen Umständen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Antragstellerin das Unterlassen einer Einbestellung des Zeugen L. in die Praxis gerade mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls der Beschuldigten zum Vorwurf macht oder ob die Antragstellerin ein Fehlverhalten der Beschuldigten - unabhängig von der jeweiligen Situation - schon allein in der Tatsache sieht, dass diese als Zahnärztin im Notfalldienst von einer Einbestellung abgesehen hat. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn auch wenn aus dem zweiten Satz auf Seite 3 der Antragsschrift ein hinreichend konkreter Vorwurf, den Zeugen L. entgegen der zahnärztlichen Pflicht zur sofortigen Behandlung nicht sofort einbestellt zu haben, abgeleitet werden kann, bleibt der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ohne Erfolg. Denn die Beschuldigte erscheint insoweit einer Berufspflichtverletzung nicht hinreichend verdächtig (§ 112 Satz 1 HeilBerG F. 2000 i.V.m. § 203 StPO). Das Heilberufsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend einen hinreichenden Tatverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer vorläufigen Tatbewertung im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung der Beschuldigten wegen einer Berufspflichtverletzung besteht. Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass einem Patienten, der sich mit Hinweis auf akute Zahnschmerzen hilfesuchend an einen Notdienst ausübenden Zahnarzt wende, in jedem Fall eine unverzügliche und persönliche Untersuchung anzubieten sei, um zeitnah dem Patienten die zahnmedizinisch gebotene Hilfe zukommen lassen zu können; dieser Verpflichtung zur persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten sei die Beschuldigte nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann schon nicht von dem Bestehen einer generellen, also in jedem denkbaren Fall greifenden Verpflichtung zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme eines über akute Zahnschmerzen klagenden Patienten ausgegangen werden. Eine derartige Verpflichtung mag zwar regelmäßig bestehen und in einer Vielzahl der Fälle zum Tragen kommen. Genauso sind aber auch Ausnahmefälle denkbar, in denen ein Zahnarzt nach genauerer Befragung des Patienten und mit dessen Zustimmung zunächst eine persönliche Untersuchung als entbehrlich ansehen und den Patienten auf einen erneuten Anruf und eine Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt verweisen darf. Anders als die Antragstellerin meint, ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dem Zeugen L. in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2000 entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme keine Untersuchung in ihrer Praxis angeboten zu haben. Angesichts der schriftlichen Erklärungen sowie der Einlassungen der Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Beschuldigten nicht zu widerlegen sein wird, dem Zeugen L. gegenüber in dem mit diesem geführten Telefongespräch ihre Bereitschaft bekundet zu haben, ihn unverzüglich in ihren Praxisräumen zu untersuchen, und dass sich der Zeuge L. bereit erklärt hat, zunächst auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten und statt dessen schmerzstillende Tabletten einzunehmen. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge L. im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 20. September 2001 keinerlei weitere Angaben zu den tatsächlichen Ereignissen gemacht und zudem erklärt hat, nicht zu wollen, dass der Beschuldigten "gerichtliche Nachteile aus dieser Sache" entstehen, belegt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine Zeugenvernehmung nicht aussichtsreich erscheint. Zudem lässt sich, was für die Feststellung einer Pflicht zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme von besonderer Bedeutung wäre, das genaue Krankheitsbild des Zeugen L. in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2000 nicht ermitteln, weil der Zeuge L. im Schriftsatz vom 20. September 2001 ausdrücklich eine Entbindung des Zahnarztes Dr. O. von dessen Schweigepflicht verweigert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 und 108 HeilBerG F. 2000