Urteil
13t A 310/04.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2005:0622.13T.A310.04T.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der Beschuldigte ist in eigener Praxis niedergelassener Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 00.00.0000 (XX Ft 0000/00) ist er wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Betrugs gegenüber einer Patientin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Durch Beschluss vom selben Tage ist ihm außerdem eine Geldbuße von insgesamt 25.000,00 DM auferlegt worden. Auf Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 00.00.0000 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, die ihm obliegende Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, dadurch verletzt zu haben, dass er in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 an der erwähnten Patientin zahlreiche ärztliche Behandlungen, nämlich Tumormarkerbestimmungen, Hormonbestimmungen und Krebsvorsorgeabstriche sowie eine Operation, ohne medizinische Indikation vorgenommen habe, Verstoß gegen § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 23. Oktober 1993 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) in der Fassung vom 27. April 1994. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 2003 hat das Berufsgericht gegen den Beschuldigten wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts und auf eine Geldbuße in Höhe von 7.500 Euro erkannt. Zur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stehe fest, dass der Beschuldigte am 00.00.0000 bei der Patientin eine medizinisch nicht indizierte Operation vorgenommen und ihr danach wahrheitswidrig gesagt habe, er habe einen bösartigen Tumor entfernt. In der Folgezeit bis 00.0000 habe er bei ihr zahlreiche medizinisch nicht indizierte Tumormarkerbestimmungen und ganz überwiegend ebenfalls nicht medizinisch indizierte Hormonbestimmungen veranlasst. Die Operation habe er zumindest in hohem Maße fahrlässig als notwendig bezeichnet. Die weiteren o.a. Berufspflichtverletzungen habe er vorsätzlich mit der Absicht der Gewinnerzielung zu Lasten der Patientin bzw. ihrer privaten Krankenversicherung begangen. Trotz der Schwere der Verfehlungen - besonders schwerwiegend sei, dass er der Patientin bewusst eine falsche Diagnose mitgeteilt und sie grundlos in Krebsangst versetzt habe - und trotz des Umstandes, dass er sie finanziell regelrecht "ausgenommen" habe, habe das Gericht von der Feststellung der Berufsunwürdigkeit abgesehen. Weitere berufsrechtliche Verstöße des Beschuldigten seien nicht mehr bekannt geworden. Er komme offenbar seinen berufsrechtlichen Pflichten nunmehr nach. Die Antragstellerin hat am 00.00.2004 fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landesberufsgericht hat ihr mit Schreiben vom 00.00.2004 unter Hinweis auf § 98 Abs. 3 HeilBerG eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 00.00.2004 (einem Freitag) gesetzt. Am 00.00.2004 (Dienstag) ging beim Landesberufsgericht ein vom 00.00.2004 datierender Schriftsatz der Antragstellerin ein. Darin hat sie das Rechtsmittel auf das Maß der berufsgerichtlichen Maßnahme beschränkt und die berufsgerichtliche Feststellung beantragt, dass der Beschuldigte der Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig sei; durch das den Kernbereich der ärztlichen Pflichten betreffende Fehlverhalten des Beschuldigten sei, auch wegen der Pressebe- richterstattung über das Strafverfahren gegen ihn, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes insgesamt in Mitleidenschaft gezogen worden. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig in Betracht komme, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 mitgeteilt, die gesetzte Frist sei bei ihr offensichtlich - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - nicht notiert worden. Mit Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts vom 00.00.2004 ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, da die Antragstellerin sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist begründet habe. Die Antragstellerin hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des ärztlichen Berufs festzustellen. Der Beschuldigte beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er hält die Berufung für unzulässig und im Übrigen die ausgesprochene berufsgerichtliche Maßnahme für nicht zu milde. Er habe sie akzeptiert und daraus gelernt. Seitdem habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er betreibe nach wie vor seine ärztliche Praxis und habe das Vertrauen seiner Patientinnen. II. Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gemäß § 98 Abs. 3 HeilBerG ist die Berufung schriftlich zu begründen (Satz 1). Hierfür kann das Gericht eine Frist setzen (Satz 2). Davon hat das Landesberufsgericht mit Schreiben vom 00.00.2004 Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat, wie sie nicht verkennt, die ihr gesetzte Frist (00.00.2004) nicht eingehalten. Ihr Schriftsatz vom 00.00.2004 ist erst nach Fristablauf bei dem Landesberufsgericht eingegangen. Die Versäumung der gesetzten Frist für die Begründung der Berufung zieht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich. Das Heilberufsgesetz stellt mit der in § 98 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG verlangten schriftlichen Berufungsbegründung ein Zulässigkeitserfordernis auf, das sich auch in den meisten anderen Prozessordnungen wiederfindet (z. B. § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 520 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme beinhaltet - soweit ersichtlich - nur § 317 StPO, der die Berufungsbegründung in das Ermessen des Rechtsmittelführers stellt. Im heilberufsgerichtlichen Verfahren hat die Berufungsbegründung eine gesteigerte Bedeutung. Das gilt jedenfalls für Berufungen der Ärztekammer sowie der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde, die auch zugunsten des Beschuldigten eingelegt werden können (§ 99 Abs. 2 HeilBerG). In den meisten Prozessordnungen ist eine gesetzliche Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung normiert. Deren Nichtbeachtung zieht - vorbehaltlich möglicher Wiedereinsetzungsgründe - die Unzulässigkeit der Berufung nach sich. Das wird selbst dann angenommen, wenn eine solche Frist nicht ausdrücklich festgelegt und nur im Wege der Gesetzesinterpretation gewonnen wird so etwa für § 116 Abs. 2 WDO, der mit dem früheren § 111 Abs. 2 WDO übereinstimmt: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -,Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 -,Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3; Beschluss vom 7. März 1991 - 2 WDB 2.91 -, Entscheidungen des Bundes- verwaltungsgerichts - BVerwGE - 93, 44; Beschluss vom 2. Mai 1988 - 2 WDB 5.88 -, BVerwGE 86,10. § 98 Abs. 3 HeilBerG unterscheidet sich von diesen prozessrechtlichen Regeln lediglich darin, dass er keine feste, im Einzelfall durch richterliche Verfügung verlängerbare Frist für die Berufungsbegründung festlegt (wie z. B. § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO), sondern die Bemessung der Frist von vornherein in die Entscheidungsfreiheit des Gerichts stellt. Zwischen gesetzlich bestimmten und richterlich festgelegten Begründungsfristen gibt es keinen funktionellen Unterschied. Beide haben den Zweck, für ein geordnetes Verfahren zu sorgen, das eine zügige und nach Möglichkeit auf eine Verhandlung begrenzte Entscheidung der materiellen Fragen vorbereiten soll. Eine durchgängige, alle Verfahren betreffende Erreichung dieses Zwecks ist nur möglich, wenn die eine wie die andere Frist gleichermaßen sanktionsbewehrt ist; mit anderen Worten muss unabhängig davon, ob dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, die Fristversäumung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich ziehen. Auch ein qualitativer Unterschied zwischen gesetzlich bestimmten, durch den Richter im Einzelfall abänderbaren Rechtsmittelbegründungsfristen auf der einen Seite und solchen Fristen, die das Gericht von vornherein einzelfallbezogen festlegt, auf der anderen Seite ist nicht erkennbar. Ein Unterschied in der Wertigkeit oder im Bedeutungsgehalt zwischen gesetzlichen oder richterlichen Fristen besteht nicht; jedenfalls bei einer rechtsfolgenbezogenen Betrachtung gibt es dafür keinen sachlichen Grund. Aus § 86 Abs. 4 Satz 2 und § 87b VwGO lassen sich keine gegenteiligen Erkenntnisse gewinnen. Wenn die dort vorgesehenen richterlichen Fristsetzungen grundsätzlich sanktionslos bleiben vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278, sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 86 RdNrn. 143 ff, so hat das Geltung für die dort geregelten Gegenstände, die den Einzelfall treffen, nicht jedoch für eine auf jeden Fall geforderte Rechtsmittelbegründung. Bedenken aufgrund höherrangigen Rechtes gegen dieses Verständnis des § 98 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG bestehen nicht. Bei einer Versäumung der richterlich festgesetzten Berufungsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung gemäß § 112 HeilBerG i.V.m. § 44 StPO gewährt werden. In Anlehnung an die strafprozessualen Grundsätze wird dabei ein etwaiges Anwaltsverschulden dem Beschuldigten selbst nicht zugerechnet mit der Folge, dass sich die nachteiligen Folgen einer Fristversäumnis im Einzelfall in Grenzen halten. Durch die richterliche Verfügung vom 00.00.2004 wurde die Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 98 Abs. 3 HeilBerG in Gang gesetzt. Der Umstand, dass der Berichterstatter diese Frist bestimmt hat, stellt dies nicht in Frage. Wenn § 98 Abs. 3 Satz 2 HeilberG davon spricht, dass das "Gericht" eine Frist festsetzen könne, ist damit keine funktional ausschließliche Zuweisung an den Spruchkörper gemeint. Das folgt zum einen daraus, dass das Heilberufsgesetz keine terminologisch zweifelsfreie Unterscheidung zwischen den für das Gericht handelnden Personen enthält. So unterscheidet das Gesetz zwar zwischen dem "Vorsitz" (z. B. § 62 Abs. 1, § 63, § 84, § 87, § 101 Abs. 1 HeilBerG), dem bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, und dem "Beisitz" (§ 66 Abs. 1 HeilBerG), ohne diesem einen Aufgabenbereich zuzuordnen. Gleichzeitig benennt es aber Aufgaben, die das "Gericht" wahrnehmen soll, welche zweifelsfrei nur von einem Mitglied des Gerichts vernünftigerweise erledigt werden können; ein Beispiel dafür ist die Zustellung der Berufungsschrift (§ 98 Abs. 4 HeilBerG). Zum andern folgt dies aus einer Kontrollüberlegung: Wäre in § 98 Abs. 3 Satz 2 mit dem Wort "Gericht" der Spruchkörper gemeint, so wäre eine Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Beisitzer an der Entscheidung erforderlich, die - ebenso wie bei einem Urteil (§ 94 Abs. 2 HeilBerG) - den entsprechenden Beschluss mit zu unterschreiben hätten (§ 62 Abs. 2 HeilBerG). Durch eine solch umständliche Verfahrensweise würde der Zweck der Fristsetzung, nämlich die Beschleunigung des Verfahrens, in sein Gegenteil verkehrt. Der Umstand, das die Verfügung über die Fristsetzung der Antragstellerin nicht zu- gestellt worden ist, ist unschädlich, weil die Antragstellerin die Verfügung nachweislich erhalten hat. Hinlängliche Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht gegeben: Denkbar wäre eine Wiedereinsetzung allenfalls auf der Grundlage des in § 112 HeilBerG i.V.m. § 44 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. Auch wenn damit im Ausgangspunkt nur Fälle unterlassener Rechtsmittelbelehrungen gemeint sind, kommt darin der Gedanke zum Ausdruck, dass dem Rechtsmittelführer keine Versäumnisse anzulasten sind, die durch prozessuale Fürsorge des Gerichts hätten vermieden werden können. Hierzu kann auch eine Belehrung über die Folgen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 98 Abs. 3 HeilBerG gerechnet werden. Dass gilt vor allem deshalb, weil dem HeilBerG keine ausdrückliche Aussage über diese Folgen zu entnehmen ist, andere Prozessordnungen hingegen derartige Bestimmungen enthalten (z. B. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Im Streitfall ist eine Belehrung der Antragstellerin zwar nicht erfolgt. Auch hat die Antragstellerin, wie es für eine Wiedereinsetzung erforderlich ist, die versäumte Rechtshandlung - die Berufungsbegründung - rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dementsprechend könnte an sich - ungeachtet des hier fehlenden Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Es fehlt aber an der notwendigen Kausalität zwischen dem Unterlassen einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis und der Überschreitung der richterlich gesetzten Frist für die Berufungsbegründung. § 44 Satz 2 StPO hebt nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. An der Notwendigkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung ändert die Bestimmung nichts vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 47. Auflage 2004, § 44 RdNr. 22; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 2003, § 44 RdNr. 36; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 1996/89 -, NJW 1991, 2277. Nach dem Vortrag der Antragstellerin muss davon ausgegangen werden, dass der Grund für die Fristversäumung nicht in der fehlenden Belehrung, sondern alleine darin liegt, dass sie die Frist "aus derzeit nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht notiert" hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 Abs. 3 b, 108 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG. Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.