Urteil
6s A 3040/02.S
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGANRW:2006:0125.6S.A3040.02S.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 100,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 100,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Beschuldigte arbeitete als selbständiger Architekt. Er ist Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Antragstellerin). Seit dem 0.0.0000 bezieht er vom Versorgungswerk der Antragstellerin eine Altersrente. Das Berufsgericht erteilte mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 22. Januar 1999 - 32 K 2888/98.S - dem bislang berufsgerichtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten einen Verweis und verhängte gegen ihn außerdem eine Geldbuße von 2.000 DM; er habe seine Berufspflichten als Architekt dadurch verletzt, dass er in der Zeit vom November 0000 bis einschließlich November 0000 Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten in Höhe von 9.420,84 DM nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 12. November 2001 das vorliegende berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, auch im Zeitraum ab Dezember 0000 seine Berufspflichten verletzt zu haben, indem er Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter (rückständige Beiträge für Februar bis Mai 0000 und August 0000 in Höhe von 1.858,62 DM) nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Gleichzeitig hat das Berufsgericht die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufsgericht die Löschung der Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten nach § 3 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2002 habe der Beschuldigte erneut seine Berufspflicht verletzt, seinen Beruf als Architekt gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, indem er die in dem Eröffnungsbeschluss vom 12. November 2001 bezeichneten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt habe. Da er dieses Verhalten nach dem Ergehen des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 22. Januar 1999 - 32 K 2888/98.S - fortgesetzt habe, handele es sich nunmehr um eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Seine Einlassung, er habe nicht die nötigen finanziellen Mittel gehabt, könne insbesondere die Verwendung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge für sich selbst, anstatt diese Bestandteile des Arbeitslohns pflichtgemäß an den Sozialversicherungsträger abzuführen, nicht entschuldigen. Da die Berufspflichtverletzung von erheblichem Gewicht sei und der Beschuldigte sich das erste Verfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen, sei nunmehr die Löschung aus der Architektenliste erforderlich, um weitere Verstöße des Beschuldigten gegen die Berufspflichten eines Architekten für den Fall, dass er nochmals ein eigenes Architekturbüro eröffne, zu verhindern. Der Beschuldigte hat am 18. Juli 2002 fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich angekündigt, er werde sie "bis zum 15. August" begründen. Das Landesberufsgericht hat den Beschuldigten, nachdem dieser eine Berufungsbegründung auch auf gerichtliche Erinnerung nicht einreichte, mit Verfügung vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 71 Abs. 3 BauKaG NRW schriftlich zu begründen sei und das Gericht hierfür eine Frist festsetzen könne. Von dieser Möglichkeit werde Gebrauch gemacht. Dem Beschuldigten werde nunmehr eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung bis zum 00.00.0000 gesetzt. Spätestens an diesem Tage habe die Berufungsbegründung dem Gericht vorzuliegen. Die gerichtliche Verfügung ist dem Beschuldigten am 0.00.0000 gegen postalische Zustellungsurkunde zugestellt worden. Am 0.00.0000 ging beim Landesberufsgericht ein auf den 0.00.0000 datierter Schriftsatz des Beschuldigten ein. Darin macht er geltend: Er müsse seinen Beruf unbedingt noch weiterhin ausüben. Denn er erhalte immer noch Aufträge als Architekt. Er bitte, ihn weiter arbeiten zu lassen, damit er seine Gläubiger bezahlen könne. Mit Bescheid des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts vom 0.00.0000 ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, da der Beschuldigte die Berufung nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist begründet habe. Der Beschuldigte hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und zu erkennen wie rechtens. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gemäß § 71 Abs. 3 BauKaG NRW in der bis zum 30. Dezember 2003 geltenden Fassung (gleichlautend: § 82 Abs. 3 BauKaG in der seitdem geltenden Fassung) ist die Berufung schriftlich zu begründen (Satz 1); hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen (Satz 2). Davon hat das Landesberufsgericht mit Verfügung vom 0.00.0000 Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte hat ihm die gesetzte Frist (00. 00.0000) nicht eingehalten. Sein Schriftsatz vom 0.00.0000 ist erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Zudem kann in diesem Schriftsatz eine Berufungsbegründung nicht gesehen werden. Der Beschuldigte setzt sich darin mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, er habe seine Berufspflichten nicht verletzt bzw. die gegen ihn verhängte Maßnahme sei in Anbetracht der angeschuldigten Verfehlungen zu hart. Er beschränkt sich vielmehr auf die Bitte, man möge ihm nicht aus der Architektenkammer ausschließen und weiter arbeiten lassen, damit er seine Gläubiger bezahlen könne. Das beinhaltet lediglich eine Art "Gnadengesuch", welches keine Rechtsmittelbegründung darstellt. Die Versäumung der gesetzten Berufungsfrist zieht die Unzulässigkeit der Berufung nach sich. Das Baukammerngesetz stellt mit der verlangten schriftlichen Berufungsbegründung ein Zulässigkeitserfordernis auf, das sich auch in den meisten anderen Prozessordnungen wiederfindet (z. B. § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 520 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme beinhaltet - soweit ersichtlich - nur § 317 StPO, der die Berufungsbegründung in das Ermessen des Rechtsmittelführers stellt. In den meisten Prozessordnungen ist eine gesetzliche Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung normiert. Deren Nichtbeachtung zieht - vorbehaltlich möglicher Wiedereinsetzungsgründe - die Unzulässigkeit der Berufung nach sich. Das wird selbst dann angenommen, wenn eine solche Frist nicht ausdrücklich festgelegt und nur im Wege der Gesetzesinterpretation gewonnen wird. So etwa für § 116 Abs. 2 WDO, der mit dem früheren § 111 Abs. 2 WDO übereinstimmt: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 -, Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3; Beschluss vom 7. März 1991 - 2 WDB 2.91 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 93, 44; Beschluss vom 2. Mai 1988 - 2 WDB 5.88 -, BVerwGE 86,10. § 71 Abs. 3 BauKaG a.F. unterscheidet sich von diesen prozessrechtlichen Regeln lediglich darin, dass er keine feste, im Einzelfall durch richterliche Verfügung verlängerbare Frist für die Berufungsbegründung festlegt (wie z. B. § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO), sondern die Bemessung der Frist von vornherein in die Entscheidungsfreiheit des Gerichts stellt. Zwischen gesetzlich bestimmten und richterlich festgelegten Begründungsfristen gibt es keinen funktionellen Unterschied. Beide haben den Zweck, für ein geordnetes Verfahren zu sorgen, das eine zügige und nach Möglichkeit auf eine Verhandlung begrenzte Entscheidung der materiellen Fragen vorbereiten soll. Eine durchgängige, alle Verfahren betreffende Erreichung dieses Zwecks ist nur möglich, wenn die eine wie die andere Frist gleichermaßen sanktionsbewehrt ist; mit anderen Worten muss unabhängig davon, ob dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, die Fristversäumung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich ziehen. Auch ein qualitativer Unterschied zwischen gesetzlich bestimmten, durch den Richter im Einzelfall abänderbaren Rechtsmittelbegründungsfristen auf der einen Seite und solchen Fristen, die das Gericht von vornherein einzelfallbezogen festlegt, auf der anderen Seite ist nicht erkennbar. Ein Unterschied in der Wertigkeit oder im Bedeutungsgehalt zwischen gesetzlichen oder richterlichen Fristen besteht nicht; jedenfalls bei einer rechtsfolgenbezogenen Betrachtung gibt es dafür keinen sachlichen Grund. Aus § 86 Abs. 4 Satz 2 und § 87b VwGO lassen sich keine gegenteiligen Erkenntnisse gewinnen. Wenn die dort vorgesehenen richterlichen Fristsetzungen grundsätzlich sanktionslos bleiben, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, 278, sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 86 RdNrn. 143 ff, so hat das Geltung für die dort geregelten Gegenstände, die den Einzelfall treffen, nicht jedoch für eine auf jeden Fall geforderte Rechtsmittelbegründung. Bedenken aufgrund höherrangigen Rechts gegen dieses Verständnis des § 71 Abs. 3 BauKaG a.F. bestehen nicht. Bei einer Versäumung der richterlich festgesetzten Berufungsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung gemäß § 82 BauKaG a.F. bzw. § 93 BauKaG n.F. i.V.m. § 44 StPO gewährt werden. In Anlehnung an die strafprozessualen Grundsätze wird dabei ein etwaiges Anwaltsverschulden dem Beschuldigten selbst nicht zugerechnet mit der Folge, dass sich die nachteiligen Folgen einer Fristversäumnis im Einzelfall in Grenzen halten. Durch die richterliche Verfügung vom 0.00.0000 wurde die Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 71 Abs. 3 BauKaG a.F. in Gang gesetzt. Der Umstand, dass der Berichterstatter diese Frist bestimmt hat, stellt dies nicht in Frage. Wenn § 71 Abs. 3 Satz 2 BauKaG a.F. davon spricht, dass das "Gericht" eine Frist festsetzen könne, ist damit keine funktional ausschließliche Zuweisung an den Spruchkörper gemeint. Das folgt zum einen daraus, dass das Baukammerngesetz keine terminologisch zweifelsfreie Unterscheidung zwischen den für das Gericht handelnden Personen enthält. So unterscheidet das Gesetz zwar zwischen dem "Vorsitzenden" (z. B. § 43, § 49, § 58 BauKaG a.F.), dem bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, und den "berufsrichterlichen Beisitzern" (§ 43 BauKaG a.F.), ohne diesen einen Aufgabenbereich zuzuordnen. Gleichzeitig benennt es aber Aufgaben, die das "Berufsgericht" wahrnehmen soll, welche zweifelsfrei nur von einem Mitglied des Gerichts vernünftigerweise erledigt werden können, so bezüglich der Zustellung der Berufungsschrift (§ 71 Abs. 4 BauKaG a.F.). Zum andern folgt dies aus einer Kontrollüberlegung: Wäre in § 71 Abs. 3 Satz 2 mit dem Wort "Gericht" der Spruchkörper gemeint, so wäre eine Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Beisitzer an der Fristsetzung erforderlich, die - ebenso wie bei einem Urteil (§ 68 Abs. 2 BauKaG a.F.) - den entsprechenden Beschluss mit zu unterschreiben hätten (§ 42 Abs. 3 BauKaG a.F.). Durch eine solch umständliche Verfahrensweise würde der Zweck der Fristsetzung, nämlich die Beschleunigung des Verfahrens, in sein Gegenteil verkehrt. Hinlängliche Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht gegeben: Denkbar wäre eine Wiedereinsetzung allenfalls auf der Grundlage des in § 82 BauKaG a.F. i.V.m. § 44 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. Auch wenn damit im Ausgangspunkt nur Fälle unterlassener Rechtsmittelbelehrungen gemeint sind, kommt darin der Gedanke zum Ausdruck, dass dem Rechtsmittelführer keine Versäumnisse anzulasten sind, die durch prozessuale Fürsorge des Gerichts hätten vermieden werden können. Hierzu kann auch eine Belehrung über die Folgen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 71 Abs. 3 BauKaG a.F. gerechnet werden. Dass gilt vor allem deshalb, weil dem BauKaG keine ausdrückliche Aussage über diese Folgen zu entnehmen ist, andere Prozessordnungen hingegen derartige Bestimmungen enthalten (z. B. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Im Streitfall ist eine Belehrung des Beschuldigten zwar nicht erfolgt. Jedoch hat der Beschuldigte nicht, wie es für eine Wiedereinsetzung erforderlich ist, die versäumte Rechtshandlung - die Berufungsbegründung - rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist vielmehr bis heute nicht geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 BauKaG n.F. Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.