Beschluss
13 E 993/06.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2007:0110.13E993.06T.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Auf den Antrag der Antragstellerin wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. G r ü n d e : I. Der Beschuldigte ist seit 1977 Mitglied der Antragstellerin. Er ist als niedergelassener Zahnarzt in F. tätig. Mit Schreiben vom 2. September 2002 wandte sich die Zeugin C. E. an die Bezirksstelle der Antragstellerin in F. und beschwerte sich über das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes. Im Wesentlichen gab sie an: Am Vormittag des 30. August 2002 sei ihr ein Provisorium eingesetzt worden. Am Nachmittag habe sie erhebliche Zahnschmerzen bekommen. Aus diesem Grunde habe sie den zahnärztlichen Bereitschaftsdienst angerufen, von dem ihr der Beschuldigte als Notdienst-Zahnarzt genannt worden sei. Gegen 18.00 Uhr habe sie den Beschuldigten angerufen. Nach der Schilderung des Sachverhalts habe sie gefragt, wann sie vorbei kommen könne. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er "nur telefonische Beratung macht und nach 20.00 Uhr weg sei". Im weiteren habe er ihr empfohlen, die Dosierung der Schmerzmittel zu erhöhen und eine Nelke in den Zahn zu stecken. Am Vormittag des nächsten Tages sei ihr von einem anderen Notdienst-Zahnarzt der schmerzende Zahn gezogen worden. Unter dem 5. September 2002 räumte der Beschuldigte der Antragstellerin gegenüber ein, der Zeugin E. mitgeteilt zu haben, dass er nur telefonische Beratung mache, und ihr empfohlen zu haben, die Dosierung der Schmerztabletten zu erhöhen und eine Nelke in den Zahn zu stecken. In seiner Sitzung am 30. Oktober 2002 beschloss der Vorstand der Antragstellerin, die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 12. November 2002 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Sie hat ihm in diesem Schriftsatz zur Last gelegt, "seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die ihm als Zahnarzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem er seinen zahnärztlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Notfalldienstes nicht nachgekommen ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 09.05.2000 i. V. m. § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein i. d. F. vom 23.07.2001 dar, wonach ein Zahnarzt verpflichtet ist, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der Notfalldienst wird als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder in eingerichteten Sprechstunden während der sprechstundenfreien Zeit wahrgenommen." Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Berufsgerichts für Heilberufe hat die Antragstellerin die Anschuldigung mit Schriftsatz vom 1. April 2004 konkretisiert und dem Beschuldigten zur Last gelegt, "die ihm obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Ver-trauen zu entsprechen, (verletzt zu haben), indem er seinen Pflichten im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Notfalldienstes nicht nachgekommen zu sein, indem er als notfalldienstverpflichteter Zahnarzt am 30.08.2002 der Zeugin C. E. die von ihr mit Hinweis auf eine am selben Tage durchgeführte provisorische Versorgung begehrte Schmerzbehandlung verweigert hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 09.05.2000 sowie gegen §§ 1 und 11 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein i. d. F. vom 19.04.1997 i. V. m. § 1 der Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein i. d. F. vom 23.07.2001 dar." Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hauptverfahren sei nicht zu eröffnen, weil ein hinreichender Verdacht für eine Berufspflichtverletzung aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der Erklärung der Zeugin E. vom 2. September 2002 nicht festgestellt werden könne. Dem Beschuldigten könne der Tatvorwurf, er habe der Patientin entgegen der zahnärztlichen Pflicht zur sofortigen Behandlung eine von ihr mit Hinweis auf eine am selben Tag durchgeführte provisorische Versorgung begehrte Schmerzbehandlung verweigert, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe sich dahingehend eingelassen, es sei zahnmedizinisch bekannt, dass ein Zahnprovisorium mit einer Irritation des Zahnnervs einhergehen könne und ein angemessenes Abwarten und Beobachten bis zur 2. Sitzung zur Reaktionsdiagnose gehöre. Bei ausreichend vorhandenen Schmerztabletten könne die Beobachtungs- und Reaktionszeit bis zur nächsten Sitzung zugemutet werden. Im Weiteren habe sich der Beschuldigte auf das Merkblatt der Antragstellerin "Wichtige Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst" berufen, nach dem außerhalb der Kernzeiten die Gewährleistung einer unverzüglichen Anwesenheit in der Praxis und der persönlichen Untersuchungspflicht des hilfesuchenden Patienten nur in medizinisch begründeten Fällen bestehe. Angesichts dessen könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er seinen zahnärztlichen Pflichten zur Schmerzbehandlung nicht nachgekommen sei. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Verschulden des Beschuldigten, da nicht zu erkennen sei, dass er grob fahrlässig gehandelt habe. Gegen diesen ihr am 14. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. August 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Der Beschuldigte habe sich mit seiner Äußerung, er mache nur telefonische Beratung und sei nach 20.00 Uhr weg, vorbehaltlos einer möglichen Verpflichtung zur Hilfeleistung entzogen und damit nicht dem sich aus der Notfalldienstordnung ergebenden Anforderungsprofil eines hilfeleistenden Zahnarztes entsprochen. Die Erwägungen des Beschuldigten und des Berufsgerichts für Heilberufe zum Nichtvorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zur persönlichen Inaugenscheinnahme gingen ins Leere. Es sei zwar zahnmedizinisch bekannt, dass subjektiv starke Zahnschmerzen grundsätzlich objektiv medizinisch harmlose und daher lediglich durch Tabletten therapierbare Ursachen haben könnten. Es sollte jedoch jedem approbierten Zahnarzt ebenfalls bekannt sein, dass dieses theoretische Wissen ferndiagnostisch, ohne persönliche Untersuchung des Patienten angewandt, nicht zu einer verlässlichen Diagnose führen könne. Dies habe sich durch die am nächsten Morgen durchgeführte Nachbehandlung der Zeugin E. eindrucksvoll bestätigt. Träfe die Wertung des Berufsgerichts für Heilberufe zu, könnte sich der weit überwiegende Teil der notfalldienstverpflichteten Zahnärzteschaft künftig bei theoretisch denkbaren tablettentherapierbaren Ursachen starker Zahnschmerzen der medizinischen Sorgfaltspflicht zu einer persönlichen Untersuchung zumindest mit schuldbefreiender Wirkung entziehen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Der Beschuldigte beantragt sinngemäß, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an: Die Beschwerdebegründung beinhalte eine Falschaussage in Bezug auf seine Arbeit und weise im Weiteren Unterstellungen und ein "finales futuristisch verstiegenes Konstrukt" auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die gemäß § 105 Abs. 1 und 2 Buchst. a) HeilBerG i.V.m. §§ 210 Abs. 2 und 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Berufsgericht für Heilberufe hat den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Unrecht zurückgewiesen. Es besteht nach der allein vorzunehmenden vorläufigen Tatbewertung ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte als notfalldienstverpflichteter Zahnarzt am 30. August 2002 der Zeugin C. E. die von ihr mit Hinweis auf eine am selben Tag durchgeführte provisorische Versorgung eines Zahns begehrte Schmerzbehandlung verweigert hat und damit der ihm obliegenden Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, und seinen Pflichten im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Durchführung des Notfalldienstes schuldhaft nicht nachgekommen ist. Der Beschuldigte hat eingeräumt, der Zeugin E. gegenüber, nachdem diese auf die bei ihr aufgetretenen Zahnschmerzen hingewiesen und um eine persönliche Untersuchung gebeten hatte, erklärt zu haben, er nehme nur eine telefonische Beratung vor. Im Weiteren hat der Beschuldigte zugestanden, der Zeugin E. gegenüber die Empfehlung abgegeben zu haben, die Dosierung der Schmerztabletten zu erhöhen und eine Nelke in den Zahn zu stecken. Diese tatsächlichen Umstände reichen aus, um einen hinreichenden Tatverdacht für den mit Schriftsatz vom 1. April 2004 zum Gegenstand des Eröffnungsantrags gemachten Vorwurf einer Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung des Notfalldienstes annehmen zu können. Zwar kann nicht von dem Bestehen einer generellen, also in jedem denkbaren Fall greifenden Verpflichtung eines Notfalldienst leistenden Zahnarztes zur unverzüglichen persönlichen Inaugenscheinnahme eines über akute Zahnschmerzen klagenden Patienten ausgegangen werden. Eine derartige Verpflichtung besteht aber regelmäßig und kommt in einer Vielzahl der Fälle zum Tragen. Es sind lediglich Ausnahmefälle denkbar, in denen ein Zahnarzt nach genauerer Befragung des Patienten und mit dessen Zustimmung zunächst eine persönliche Untersuchung als entbehrlich ansehen und den Patienten auf einen erneuten Anruf und eine Unter- suchung zu einem späteren Zeitpunkt verweisen darf. Vgl. OVG NRW, Landesberufsgericht für Heilberufe, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 13 E 920/01.T -. Angesichts der Schilderung der Zeugin E. über die bei ihr aufgetretenen Schmerzen und deren ausdrückliche Bitte um eine persönliche Untersuchung bestand für den Beschuldigten die Pflicht, die begehrte Untersuchung zu gewähren. Zwar mag es zahnmedizinisch bekannt sein, dass ein Zahnprovisorium mit einer Irritation des Zahnnervs einhergehen kann und die Statistik bei einem Abwarten und Beobachten auf Erfolge von 59 - 90 % verweist. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass Zahnschmerzen, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz eines Zahnprovisoriums auftreten, stets ihre Ursache in einer darauf beruhenden Irritation des Zahnnervs haben. Vielmehr können - wie der Fall der Zeugin E. belegt - solche Zahnschmerzen auch auf andere Ursachen zurück zu führen sein. Angesichts dessen war es für den Beschuldigten im Rahmen des von ihm ausgeübten zahnärztlichen Notfalldienstes geboten, auf eine entsprechende Bitte der Patientin hin deren persönliche Untersuchung vorzunehmen. Dass galt insbesondere deshalb, weil die Zeugin E. offensichtlich schon Schmerztabletten eingenommen hatte, der gewünschte Erfolg aber noch nicht eingetreten war. Mit Blick darauf durfte es der Beschuldigte nicht dabei belassen, die Zeugin E. auf eine Erhöhung der Dosierung der Schmerztabletten und die Verwendung einer Nelke zu verweisen. Dass das Merkblatt der Antragstellerin zum zahnärztlichen Notfalldienst von dem Grundsatz ausgeht, außerhalb der Kernzeiten bestehe eine persönliche Untersuchungspflicht des hilfesuchenden Patienten nur in medizinisch begründeten Fällen, kann das Verhalten des Beschuldigten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Ob ein medizinisch begründeter Fall gegeben ist, lässt sich regelmäßig auf der Grundlage eines Telefongesprächs nicht abklären. Wenn aber während des Telefonats mit dem Patienten anhand dessen Schilderungen nicht positiv festgestellt werden kann, dass kein medizinisch begründeter Fall gegeben ist, muss der Zahnarzt in Anbetracht der beim Patienten aufgetretenen Zahnschmerzen vom Vorliegen eines solchen ausgehen und auf einen entsprechenden Wunsch des Patienten hin diesem die Möglichkeit einer persönlichen Untersuchung einräumen. Vorliegend durfte der Beschuldigte schon deshalb nicht allein aus dem zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der Zahnschmerzen mit dem Einsatz eines Provisoriums auf das Nichtvorliegen eines medizinisch begründeten Falls schließen, weil die Zeugin E. in ihrem Telefongespräch offensichtlich darauf hingewiesen hatte, dass die schon erfolgte Einnahme von Schmerztabletten nicht den gewünschten Erfolg erzielt hatte. Da diese Umstände dem Beschuldigten als approbierten Zahnarzt hätten bekannt sein müssen, ist auf der Grundlage einer vorläufigen Tatbewertung zumindest von einer groben Fahrlässigkeit bei ihm auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von Nr. 3602 der Anlage 1 zum GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.