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Beschluss

6s E 1640/08.S

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E1640.08S.00
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Leitsätze

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.

2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren ge¬gen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) sich im Jahre 2006 und 2007 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,

b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2006 bzw. 2007 im Umfang von mindestens acht Unter-richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un-beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. 2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur Der angefochtene Beschluss wird geändert. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 13. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren ge¬gen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er a) sich im Jahre 2006 und 2007 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008) für die genannten Jahre keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 , b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 13. April 2007, 31. Juli 2007, 11. September 2007, 31. Oktober 2007 und 6. März 2008, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2006 bzw. 2007 im Umfang von mindestens acht Unter-richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un-beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 . Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Gründe: I. Der am 1. Dezember 1951 geborene Beschuldigte ist seit 1980 Mitglied der Antragstellerin. Er ist freier Architekt sowie Hochschulprofessor für Architektur an der Universität I. . Die Antragstellerin forderte den Beschuldigten im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht unter dem 13. April 2007 dazu auf, ihr die im Jahr 2006 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. Diese Anfrage wie auch Erinnerungen vom 31. Juli, 11. September und 31. Oktober 2007 blieben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 6. März 2008, das ebenfalls ohne Antwort blieb, forderte die Antragstellerin den Beschuldigten zum Nachweis seiner Fortbildung im Jahr 2007 auf unter Hinweis darauf, dass bei Nichtvorlage auch dieser Zeitraum zum Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemacht werde. Am 13. Mai 2008 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW wegen mangelnder Erbringung von Fortbildungsnachweisen für die Jahre 2006 und 2007 sowie eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer durch Nichtbeantwortung der Anfragen bestehe. Unbeschadet der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten handele es sich um eine Pflichtfortbildung für alle Mitglieder. Der Beschuldigte hätte auch ihre Anfragen beantworten müssen. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme aus, er habe die Anfragen der Kammer nicht beantwortet, da er sie für einen Irrtum gehalten habe. Als Professor für Architektur bilde er selbst aus. Das Berufsgericht hat die Eröffnung des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, da die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Zwar sei der Beschuldigte als Kammermitglied fortbildungspflichtig. Er unterhalte auch ein eigenes Architekturbüro. Allerdings bestehe ein wesentlicher Teil der Berufstätigkeit des Beschuldigten gerade aus der Fortbildung; indem den angehenden Architekten neues Wissen vermittelt werde, bilde sich der Lehrende gleichzeitig selbst fort. Den formal weiterbestehenden Verstoß, kein Seminar der Architektenkammer oder eine andere zertifizierte Fortbildungsveranstaltung besucht zu haben, bewerte das Gericht als geringfügig. Gleichfalls angesichts dieser Umstände des Einzelfalles den Vorwurf, die Anfragen der Kammer nicht beantwortet zu haben. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 28. November 2008 zugestellten Beschluss am 2. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 19. März 2009 begründet. Das Berufsgericht setze sich über die klaren Regelungen der FuWO hinweg. Nach § 1 Abs. 1 FuWO habe sich jedes Mitglied der Antragstellerin beruflich fortzubilden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Tätigkeit als Hochschulprofessor als Fortbildungsleistung genügen solle. Die FuWO regele abschließend die formalen Voraussetzungen der Fortbildungsverpflichtung der Mitglieder der Antragstellerin. Geeignete Fortbildungsveranstaltungen seien allein die in § 2 FuWO genannten Fortbildungsveranstaltungen wie Seminare, Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Exkursionen zu den in der Anlage der FuWO genannten Fortbildungsthemen. Die jährliche Minimalfortbildung von 8 Stunden solle nicht nur dem Verbraucher Sicherheit geben, sondern auch dem der Fortbildungspflicht unterliegenden Architekten. Eine Einzelfallbetrachtung in der Weise, dass sie die Antragstellerin - die konkrete Tätigkeit jedes einzelnen Mitgliedes bewerte und überprüfe, ob diese Tätigkeit mit einer jährlich zu erbringenden Fortbildungsmaßnahme im Sinne der FuWO vergleichbar sei, könne von ihr nicht geleistet werden. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 FuWO sowie einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 hinreichend verdächtig ist. 1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Ausgehend von diesem Wortlaut, der keine Ausnahmen von der Fortbildungspflicht für bestimmte Berufsgruppen - etwa die der Hochschullehrer, der der Beschuldigte angehört - vorsieht, spricht nach derzeitiger Aktenlage alles dafür, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2006 und 2007 eines Verstoßes gegen seine Fortbildungspflicht schuldig gemacht hat. Sollte der Vorwurf der mangelnden Fortbildung nicht aufrecht zu erhalten sein, etwa weil der Beschuldigte zwar nicht als Teilnehmer, aber als Dozent an einer solchen Veranstaltung teilgenommen hat, hat er jedenfalls (bislang) keinen Nachweis für eine ordnungsgemäße Fortbildung für die genannten Jahren erbracht. Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin dieser für die Jahre 2006 und 2007 keine derartigen Bescheinigungen vorgelegt. Das Berufsgericht wird allerdings im Rahmen des nun eröffneten berufsgerichtlichen Verfahrens zu klären haben, ob diese uneingeschränkte Statuierung einer Fortbildungspflicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 - (Facharztentscheidung), BVerfGE 106, 181 = NJW 2003, 879 = juris Rn. 4. Hiervon ausgehend hat der Senat zwar keine Zweifel, dass der Gesetzgeber Angehörigen freier Berufe eine Fortbildungspflicht auferlegen darf, die durch die Kammern - wie hier die Antragstellerin - näher zu präzisieren ist. Denn die Fortbildungspflicht wird durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich: Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Ob jedoch die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungspflicht in der Fortbildungsordnung der Antragstellerin, insbesondere die Regelung möglicher oder sich aufdrängender Ausnahmen, und die zugehörigen Nachweispflichten auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind, bedarf einer genaueren Prüfung. Diese kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgen, sondern muss dem berufsgerichtlichen Hauptverfahren vorbehalten bleiben. 2. Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs - Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen - ist der Beschuldigte hinreichend verdächtig. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragstellerin niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied gerichtet hat. Die Antragstellerin hat zur Erfüllung der ihr durch § 6 FuWO zugewiesenen Kontrollaufgabe den Beschuldigten mehrfach gebeten, die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2006 und 2007 vorzulegen. Insbesondere aus dem Inhalt der Schreiben vom 11. September und vom 31. Oktober 2007 war ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin handelte, die der Beschuldigte nach deren Hauptsatzung unverzüglich zu beantworten hatte; in beiden Schreiben wurden ihm zudem bereits berufsrechtliche Konsequenzen angedroht. Gleichwohl ist er jeweils eine Antwort schuldig geblieben und hat sich erstmals gegenüber dem Berufsgericht geäußert. Es spricht auch alles dafür, dass er schuldhaft gehandelt hat. Zwar konnte von ihm nicht verlangt werden, sich auf die Aufforderung der Antragstellerin hin, seine Fortbildung nachzuweisen, selbst zu belasten, doch hätte er ein Schuldeingeständnis vermeiden können, wenn er der Antragstellerin mitgeteilt hätte, sich in der Sache nicht äußern zu wollen. Sofern er auf Grund der an ihn gerichteten Aufforderungsschreiben den Eindruck gewonnen haben sollte, es werde von ihm eine inhaltliche Äußerung zu seinen Fortbildungsbemühungen in den Jahren 2006 und 2007 erwartet, und er sich vor die Alternative gestellt sah, entweder sein Versäumnis einzugestehen oder die Schreiben unbeantwortet zu lassen, unterlag er einem vermeidbaren Irrtum. Grundsätzlich kann von einem Angehörigen eines freien Berufes erwartet werden, dass er in einer für ihn unklaren Rechtslage - notfalls auch anwaltlichen - Rechtsrat einholt, um Berufspflichtverstöße zu vermeiden. Allerdings könnte ein etwaiger Irrtum schuldmindernd zu bewerten sein. Nach Aktenlage spricht im vorliegenden Fall allerdings nichts für eine solche Einschätzung, denn der Beschuldigte hat die Nichtbeantwortung von immerhin fünf Anfragen der Antragstellerin schlicht damit erklärt, er habe sämtliche Schreiben für einen Irrtum gehalten. Für nähere diesbezügliche Feststellungen und ihre rechtliche Einordnung besteht allerdings ebenfalls im Eröffnungsverfahren kein Raum; sie müssen der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobenen Beschuldigungen stellen sich - jedenfalls aus jetziger Sicht - nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Geht man angesichts des klaren Wortlauts der Fort- und Weiterbildungsordnung davon aus, dass auch für den Beschuldigten eine Fortbildungs- und Nachweispflicht bestand, so ist der in dem Versäumen der Fortbildung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren beziehungsweise dem Schuldigbleiben entsprechender Nachweise liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Gleiches gilt für die Nichtbeantwortung der berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren ist, bestehen nicht.