Beschluss
6s E 542/08.S
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E542.08S.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der am 14. April 1957 geborene Beschuldigte ist seit 1992 Mitglied der Antragstellerin. Die B. Versicherung AG teilte der Antragstellerin unter dem 13. März 2007 mit, dass für den Beschuldigten ab dem 2. März 2007 kein Versicherungsschutz in Bezug auf dessen Berufshaftpflicht mehr bestehe. Die Antragstellerin forderte den Beschuldigten unter dem 20. März 2007 unter Übersendung eines Ankreuzformulars auf mitzuteilen, bei welcher Versicherung er einen neuen Vertrag abgeschlossen habe oder ob er nicht mehr freiberuflich tätig oder in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis gewechselt sei. Der Status sei unklar, der Beschuldigte sei in der Liste der Architekten als angestellt tätig eingetragen; es sei anzunehmen, dass er während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in Nebentätigkeit oder in vollem Umfang freiberuflich tätig gewesen sei. Am 23. März 2007 ging bei der Antragstellerin ein Versicherungsschein der N. (N1. des architectes francais B1. ) vom 22. März 2007 über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten ab 21. März 2007 ein. Die Anfrage der Antragstellerin vom 4. April 2007 sowie eine Erinnerung, mit welcher von dem Beschuldigten ein Nachweis der Schließung der Versicherungslücke sowie die Klärung der Statusfrage verlangt wurden, blieben unbeantwortet. Mit Schriftsatz vom 30. August 2007, eingegangen am 1.September 2007, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW bestehe, weil der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. bis 20. März 2007 nicht berufshaftpflichtversichert gewesen sei. Der Beschuldigte hat zu dem Antrag auch nach Erinnerungen nicht Stellung genommen. Das Berufsgericht hat die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, da die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Gegenstand des Antrags sei ausschließlich der Vorwurf, dass in der Zeit vom 2. März bis 20. März 2007 kein Versicherungsschutz bestanden habe. Dieser Vorwurf betreffe eine Bagatelle, nämlich einen versicherungslosen Zeitraum von weniger als drei Wochen. Dies rechtfertige nach Auffassung des Berufsgerichts nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Hieran wäre allenfalls zu denken, wenn gerade in diesem kurzen Zeitraum ein durch das Fehlen der Versicherungsschutzes nicht abgedeckter Haftpflichtschaden entstanden wäre. Derartiges sei indes weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" sei das Berufsgericht nicht befugt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 11. April 2008 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 15. April 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Juni 2008 begründet. Der Verdacht einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW sei begründet. Danach seien die Kammermitglieder verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Anders als in den vom Berufsgericht genannten Fällen sei im vorliegenden Fall die Versicherungslücke gerade nicht durch eine nachträgliche Zahlung des Beschuldigten geschlossen worden. Auch ein Bemühen des Beschuldigten sei in keiner Weise erkennbar gewesen. Andernfalls hätte die Antragstellerin wie in vergleichbaren Fällen den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgenommen. Dass im vorliegenden Fall für den Zeitraum der Versicherungslücke kein Schaden bekannt geworden sei, bedeute nicht, dass ein solcher ausgeschlossen werden könne. Es liege in der Natur der Sache, dass von Architekten verursachte Schäden erst nach geraumer Zeit bekannt würden. Genau diese Situation habe der Gesetzgeber mit der Regelung erfassen wollen, so dass auch eine Versicherungslücke auch über einen kurzen Zeitraum nicht als geringfügig anzusehen sei. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW hat mehrere Voraussetzungen. Der Eröffnungsantrag darf weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW). Ferner muss das Verfahren erforderlich erscheinen; daran fehlt es, wenn die erhobene Beschuldigung sich als geringfügig darstellt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW). An der Zulässigkeit des im vorliegenden Fall gestellten Eröffnungsantrages bestehen keine Zweifel. Auch ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, weil ein Berufsvergehen von vornherein zu verneinen wäre. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Beschuldigte schuldhaft gegen die für Mitglieder der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW bestehende Verpflichtung verstoßen hat, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Nach Lage der Akten bestand in der Zeit ab dem 2. bis zum 20. März 2007 keine Berufshaftpflichtversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschuldigten hieran kein Verschulden träfe, sind nicht gegeben. Der Eröffnung des Verfahrens steht jedoch § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW entgegen. Das Landesberufsgericht hat für einen vergleichbaren Fall durch Beschluss vom 3. September 2008 – 6s E 1385/06.S – entschieden, dass die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidend von der Art und Bedeutung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes abhängt. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Für einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht hat das Landesberufsgericht dabei ausschlaggebend darauf abgestellt, dass der versicherungslose Zeitraum von nicht mehr als einem Monat verhältnismäßig kurz und für die Entstehung eines durch das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht abgedeckten Haftpflichtschadens nichts ersichtlich sei. Ferner hat das Landesberufsgericht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass er sich ernsthaft um ein rechtstreues Verhalten bemüht habe, indem er alsbald wieder ordnungsgemäße Verhältnisse im Bezug auf seine Versicherungspflicht für die Zukunft herbeigeführt habe. An diesen Erwägungen wird festgehalten. Das Landesberufsgericht sieht einen hinreichenden Anlass, ein Mitglied der Architektenkammer wegen eines Versicherungsverstoßes vor Gericht zu stellen, nur dann als gegeben an, wenn seine Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten. Solche erschwerenden Umstände können zum Beispiel in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsenen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Auch der Umstand, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt, kann eine Eröffnung des Verfahrens nahelegen. Weder solche noch ähnliche gegen den Beschuldigten sprechenden Aspekte sind im vorliegenden Fall gegeben. Er hat unmittelbar nach der ersten Aufforderung der Antragstellerin vom 20. März 2007 den erforderlichen Versicherungsschutz wiederhergestellt und am 23. März 2007 eine Bestätigung vom 22. März 2007 vorgelegt, mit der der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, gültig ab dem 21. März 2007, nachgewiesen wird. Diese zeitliche Abfolge legt es nahe, dass der Beschuldigte von sich aus tätig geworden ist, um seinen Versicherungsschutz zu erneuern, die Aufforderung der Antragstellerin vom 20. März 2007 also nur Anlass für die Einreichung des Nachweises über den ohnehin wieder bestehenden Versicherungsschutz war. Die Dauer des versicherungslosen Zeitraums überschritt auch nicht die Schwelle von einem Monat, jenseits der schon das zeitliche Ausmaß des berufswidrigen Verhaltens für sich betrachtet die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Auch ist nicht erkennbar, dass Dritte, insbesondere die Auftraggeber des Beschuldigten, durch sein Verhalten geschädigt worden sein könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.