6s E 861/07.S
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom
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Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt.
Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung des Berufskollegen und nicht der Entwurf im Vordergrund der Kritik steht.
Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
(Anschluss an Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000 1 BvR 390/95 , NJW 2000, 3413 <3415>).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.