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Urteil

13t A 712/08.T

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGHNRW:2010:0310.13T.A712.08T.00
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Leitsätze

1. Zu den Wirkungen einer Maßnahmebeschränkung im heilberufsgerichtlichen Berufungsverfahren.

2. Zur Maßnahmebemessung bei Verletzung der Aufklärungspflichten bei einem Heilversuch (Methode nach Dr. Hulda Clark), der der Rettung schulmedizinisch austherapierter todkranker Patienten dienen soll.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das angefochtene Urteil mit der Maßgabe geändert, dass die Geldbuße auf 12.000,00 Euro heraufgesetzt wird.

Die Berufung der Beschuldigten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

Die Gebühr für das Berufungsverfah¬ren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Wirkungen einer Maßnahmebeschränkung im heilberufsgerichtlichen Berufungsverfahren. 2. Zur Maßnahmebemessung bei Verletzung der Aufklärungspflichten bei einem Heilversuch (Methode nach Dr. Hulda Clark), der der Rettung schulmedizinisch austherapierter todkranker Patienten dienen soll. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das angefochtene Urteil mit der Maßgabe geändert, dass die Geldbuße auf 12.000,00 Euro heraufgesetzt wird. Die Berufung der Beschuldigten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Gebühr für das Berufungsverfah¬ren wird auf 300,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die am 4. Dezember 1956 geborene Beschuldigte legte am 31. Oktober 1981 das medizinische Staatsexamen ab und erhielt die Approbation als Ärztin am 5. November 1981. Im Jahre 1983 wurde sie zur Dr. med. promoviert, seit dem 1. August 1989 besitzt sie die Anerkennung als Fachärztin für Innere Medizin. Seit Dezember 1998 ist sie zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie und seit August 1999 zum Führen der Zusatzbezeichnung Umweltmedizin berechtigt. Sie besitzt zudem die Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet der Inneren Medizin in ihrer Praxis, die sie als Fachärztin für Innere Medizin unter der Anschrift M.----straße 4, E. , gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Facharzt für Allgemeinmedizin ist, betreibt. Die Beschuldigte ist zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Berufsrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Im Juli 2005 wurde die Beschuldigte als ehrenamtliches korrespondierendes Mitglied der Gutachterkommission für ärztliche Haftungsfragen bestellt. Hiervon wurde sie mit Blick auf das vorliegende berufsgerichtliche Verfahren zwischenzeitlich - auf eigenen Wunsch - entbunden. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster (Berufsgericht) eröffnete mit Beschluss vom 24. Januar 2007 auf Antrag der Antragstellerin vom 15. September 2005 das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Beschuldigte. Ihr wurde in dem Eröffnungsbeschluss als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflicht verstoßen zu haben, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem sie als niedergelassene Ärztin in E. bei der Behandlung ihrer Patienten a) I. K. (geb. am 21. August 1937) im Zeitraum von Anfang Februar 2003 bis März 2003, b) V. L. (geb. am 11. Februar 1955) im Januar 2003, c) I1. Q. (geb. am 8. Juni 1958) im Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis zum März 2004 Methoden anwandte, die in der Diagnostik und in der Therapie nicht dem medizinischen Standard entsprachen und auch nicht als ärztlich vertretbare Außenseitermethoden anzusehen sind. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000 bzw. vom 15. November 2003 (BO). Mit Beweisbeschluss vom 30. März 2007 bestellte das Berufsgericht den Privatdozenten Dr. med. C. , Lehrstuhl für Medizintheorie und Komplementärmedizin der Universität X. /I2. , als Sachverständigen zur Beantwortung folgender Fragen: 1. Welcher Stellenwert wird der sog. "Frequenztherapie nach Dr. Hulda Regehr Clark" in der Komplementärmedizin beigemessen? 2. Hat die Beschuldigte bei der Behandlung der Tumorpatienten I. K. und V. L. unter Zugrundelegung der vorliegenden Dokumentation Methoden angewandt, die nicht dem medizinischen Standard entsprachen und auch nicht als ärztlich vertretbare Außenseitermethoden angesehen werden können? Das Gutachten des Sachverständigen datiert vom 3. August 2007. Es beschreibt die Methode nach Clark - auszugsweise - wie folgt (von einer Wiedergabe des Fußnotentextes wurde abgesehen): Für das "Heilverfahren aller Krebsarten nach Hulda Clark" wird ein elektrisches Gerät verwendet, das Schwachströme aussendet und zur Elimination von Pathogenen beitragen soll, die für viele Erkrankungen ursächlich seien.7 Wissenschaftliche Studien zum Beleg der vermuteten Wirksamkeit liegen jedoch nicht vor. (...) Das von Hulda Clark verwendete "Syncrometer" ist eine Art Bioresonanz-Gerät und soll im Körper des Patienten Umweltgifte und Parasiten (insbesondere den für die Krebsentstehung primär verantwortlich gemachten menschlichen Darmegel10 ) nachweisen, die dann mit Hilfe des sogenannten "Zappers" neutralisiert bzw. die Parasiten abgetötet werden sollen.11 Das zugrundeliegende Konzept dieser Therapieform ist deutlich außerhalb der konventionellen naturwissenschaftlichen Medizin angesiedelt, auch wenn bestimmte gesundheits- und (umwelt-)hygienebezogene Begründungen durchaus nachvollziehbar sind. Es ist zu vermuten, dass die Verwendung des "Zappers" selber nicht primär schädlich ist, so dass eine Anwendung bei Patienten, die sich wohl überwiegend als "unheilbar" empfanden und nach Heilungs-Alternativen suchten, nicht als schädigende Handlungsunterlassung zu werten ist, sondern als "Überzeugungstat" seitens der Ärztin. Von einer wirksamen Behandlungsoption kann bei dem angewendeten Verfahren jedoch nicht unbedingt ausgegangen werden. Selbst innerhalb des Berufsstandes der Heilpraktiker regt sich Skepsis: (...). Frau Dr. Clark selber hingegen schreibt: "Krebs kann jetzt nicht nur behandelt, sondern sogar geheilt werden!... Dies wurde möglich, weil ich 1990 die wahre Ursache von Krebs gefunden habe. Die Ursache ist ein bestimmter Parasit, für dessen Existenz ich in jedem Fall der Krankheit, unabhängig von der Krebsart, Hinweise gefunden habe." Zusammenfassend kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis: Ob das ärztliche Tun von Frau Dr. med. T. U. im Umgang mit Schwerkranken nun im Bereich der Außenseitermethoden anzusiedeln oder gar als Scharlatanerie zu bezeichnen ist, ist nur schwer zu klären. (...) In der Tat werden als Außenseitermethoden solche Therapien bezeichnet, 'die in der Regel nicht plausibel erscheinen und auf unbeweisbaren Behauptungen basieren. Beispiele: Geistheilung, Esoterik sowie weitere Therapien, die meist mit dem Namen der Erfinder verbunden sind.' Dies trifft somit auf die Methode der 'Heilverfahren aller Krebsarten nach Dr. Hulda Clark' zu. Als Paramedizin (Scharlatanerie) hingegen werden Therapieverfahren bezeichnet, 'die auf einer bewussten Irreführung oder Täuschung beruhen und eine finanzielle Ausbeutung des Patienten zum Ziel haben. Scharlatane kommen nicht selten aus den Reihen der Schulmedizin, hängen sich gerne an experimentelle Trends der Schulmedizin an (Immuntherapien) und vermögen daher ihre Therapiekonzepte mit anscheinend wissenschaftlichen Argumenten zu untermauern, die jedoch nur schwer überprüfbar sind.' Eine bewusste Irreführung oder Täuschung liegt hier sicherlich nicht vor, unbestreitbar allerdings ist die Verwendung eines Therapieverfahrens, das wenig plausibel ist und sich einer Beweisführung entzieht. Unkonventionelle Methoden wie Akupunktur, Homöopathie, Anthroposophische Medizin etc. hingegen stellen sich der klinischen Überprüfung (und es findet sich hierzu eine Vielzahl seriöser Veröffentlichungen sowohl von schulmedizinisch als auch komplementärmedizinisch arbeitenden Forschergruppen in internationalen Fachzeitschriften) auch wenn sie nicht zum konsentierten medizinischen Standard gehören mögen. Die Beschuldigte äußerte sich gegenüber dem Berufsgericht in einem längeren Schreiben persönlich. Dabei verwies sie u.a. darauf, dass Heilwirkungen natürlicher Frequenzen wie Sonnenstrahlen, Infrarotbestrahlung etc. seit langem bekannt seien und international erforscht würden. In Deutschland werde dieses Forschungsgebiet allerdings vernachlässigt. Zapper seien gerade bei Schmerzsyndromen eine wunderbare Hilfe. Sie seien auch im Falle der Patienten L. und K. zum Einsparen von Morphium eingesetzt worden. Des Weiteren fügte sie Schreiben von insgesamt neun ihrer Patienten bei, die sich gegenüber der Ärztekammer positiv über ihre Behandlung durch die Beschuldigte geäußert hatten. In der Hauptverhandlung, die am 9. Januar 2008 in Abwesenheit der Beschuldigten stattfand, wurden Angehörige der beiden verstorbenen Patienten K. (die Ehefrau H. K. ) und L. (der Ehemann G. L. und zwei Töchter, O. L1. -U1. und Z. C1. ) sowie zwei Arzthelferinnen der Beschuldigten (O1. T1. -L2. und N. I3. ) als Zeugen vernommen. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin I1. Q. in einem gegen die Beschuldigte und deren Ehemann angestrengten Schadensersatzprozess vor dem LG Essen (1 O 193/05) - gegen Zahlung von 500,- Euro - die Erklärung abgegeben hatte, die Vorwürfe gegen die Beklagten nicht aufrecht zu erhalten, beschloss das Berufsgericht - mit Einverständnis der Beteiligten - den Vorwurf im Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2007 auf die Anschuldigungspunkte a und b (K. und L. ) zu beschränken. Das Berufsgericht stellte in der Hauptverhandlung aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten der Antragstellerin, der beigezogenen Akten des Landgerichts Essen 1 O 15/05 , der durchgeführten Beweisaufnahme und der schriftlichen Einlassungen der Beschuldigten den folgenden Sachverhalt fest: " Zum Anschuldigungspunkt a) - Behandlungsfall I. K. ) - Bei dem am 21. August 1937 geborenen I. K. wurde im Januar 2002 ein Adenocarcinom des Pancreasschwanzes mit Lebermetastasierung diagnostiziert. In der Folgezeit erhielt Herr K. in mehreren stationären Aufenthalten eine Chemotherapie, die aber nicht zur Heilung des Krebsleidens führte. Am 12. Februar 2003 begab sich die Ehefrau des Herrn K. , die Zeugin H. K. , in die Behandlung der Beschuldigten, weil sie sich infolge der Erkrankung ihres Ehemannes in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befand. Die Beschuldigte schlug ihr eine Eigenblutbehandlung vor und erkundigte sich nach den Gründen für ihren nervlich angespannten Zustand. Die Zeugin K. wies auf die schwere Erkrankung ihres Ehemannes hin und nannte hierzu nähere Einzelheiten. Daraufhin erklärte die Beschuldigte der Zeugin K. sinngemäß, dass sie ihrem Mann helfen könne. Sie führte aus, dass sie eine an Krebs erkrankte Patientin, der man nur noch 14 Tage gegeben habe, ebenfalls mit dieser Methode geheilt habe. Bei dieser Patientin handelte es sich um Frau U2. , die der Zeugin K. dann auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Praxis vorgestellt wurde und die gegenüber der Zeugin K. den Heilerfolg bestätigte. Die Beschuldigte erklärte der Zeugin K. bei ihrer Konsultation am 12. Februar 2003 im Einzelnen die von ihr in Aussicht genommene Heilmethode. Diese beruhte im Wesentlichen auf den Vorgaben der "freien Wissenschaftlerin" Hulda Regehr Clark, die als Verfasserin des Buches "Heilung aller fortgeschrittenen Krebsarten" an die Öffentlichkeit getreten ist. Kernstück der sog. Clark-Therapie ist eine Frequenztherapie, die mittels eines sog. "Zappers" durchgeführt wird. Dieses mit handelsüblichen Batterien betriebene Gerät sendet Schwachströme aus, die über zwei mit den Händen zu greifenden Elektroden (Kupferrohre) auf den Körper des Patienten einwirken und angeblich zur Elimination von Pathogenen beitragen sollen. Die Beschuldigte wies die Zeugin K. darauf hin, dass ihr Mann dieses Gerät über lange Dauer festhalten müsse. Daneben müsse sein Körper komplett entgiftet und die Ernährung komplett umgestellt werden. Weiterhin müsse er sog. "Londontropfen" nehmen, die über die Praxis besorgt wurden. Bestandteil der vorgesehenen Therapie war ferner die Verwendung einer Metallplatte, die an die Kontakte des "Zappers" angeschlossen werden sollte. Auf diese Metallplatte, für die auch der Deckel einer Keksdose genommen werden könne, müsse die Gewebeprobe, also das Schnittpräparat, des diagnostizierten Carcinoms gelegt werden. Für die ganze Behandlung, die als Kassenleistung nicht anerkannt ist, forderte die Beschuldigte ein Pauschalhonorar von 1.000 Euro. Die Beschuldigte unterließ es sowohl bei der ersten Kontaktaufnahme als auch in der Folgezeit, die Zeugin K. und (später) ihren Ehemann, den Patienten I. K. , darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Therapie nach Clark um eine von der medizinischen Wissenschaft nicht einmal ansatzweise anerkannte Außenseitermethode handelt, die jedenfalls zur Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen ganz überwiegend als ungeeignet angesehen wird. Nachdem das von dem Institut für Pathologie Dres. B. C2. und J. Q1. angeforderte Schnittpräparat des bei Herrn K. diagnostizierten Tumors vorlag, händigte die Beschuldigte der Zeugin K. am 26. Januar (richtig: Februar) 2003 den "Zapper" und das Schnittpräparat zur Anwendung am Patienten aus. Sie erhielt von der Zeugin K. hierfür und die sonstigen Maßnahmen im Rahmen der vereinbarten Clark-Therapie einen Betrag von 1.000 Euro bar. In der Folgezeit berichtete die Zeugin K. in regelmäßigen Abständen, mitunter täglich, der Beschuldigten über den Zustand ihres Mannes. Während dieser Zeit fand offenbar auch eine Chemotherapie statt, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese tatsächlich durchgeführt wurde. So findet sich in der Dokumentation unter dem 3. März 2003 der Eintrag, "Chemo für heute abgesagt, weil behandelnder Arzt in Urlaub". Fest steht jedenfalls, dass die Clark-Therapie nicht anstelle, sondern neben der Chemotherapie Anwendung fand. Als es Herrn K. von Tag zu Tag schlechter ging und er auch kontinuierlich an Gewicht verlor, verordnete ihm die Beschuldigte sog. Astronautenkost und verabreichte ihm Infusionen. Ende März 2003 ging es Herrn K. so schlecht, dass seine Frau die Beschuldigte um einen Hausbesuch bat. Die Beschuldigte lehnte aber einen Hausbesuch ab und gab ihr den Rat, ihren Mann ins Krankenhaus zu bringen. Herr K. begab sich daraufhin in stationäre Behandlung, wo er bis zum 2. Mai 2003 verblieb. Da offenkundig war, dass Herrn K. nicht mehr geholfen werden könne, holte ihn seine Frau nach Hause, um ihn dort weiter zu betreuen und zu versorgen. Nachdem Herr K. wieder aus dem Krankenhaus entlassen war, informierte die Zeugin K. die Beschuldigte telefonisch über den Zustand ihres Mannes. In der Dokumentation findet sich hierzu unter dem 9. Mai 2003 der Eintrag "wasser in lunge beinen im bauch 14 t kann nicht mehr laufen bettlägerig leber doppelt so große metastasen". Bei diesem Gespräch fragte die Beschuldigte die Zeugin K. , ob ihr Mann denn auch im Krankenhaus das Gerät, also den "Zapper", benutzt habe. Als die Zeugin K. der Beschuldigten sagte, dass er viel zu schwach gewesen sei, um das Gerät zu halten, erwiderte die Beschuldigte sinngemäß, dass er es dann an den Beinen hätte fixieren sollen. Am 11. Mai 2003 verstarb Herr K. zu Hause an seinem Krebsleiden. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin K. , den vorliegenden Behandlungsunterlagen und den schriftlichen Einlassungen der Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die Beschuldigte hat sich in ihren schriftlichen Äußerungen (z.B. Schreiben an die Antragstellerin vom 3. Mai 2005) dahin eingelassen, sie habe der Zeugin K. keine Hoffnungen dahin gemacht, sie könne ihrem Mann sicher helfen, um wieder gesund zu werden. Vielmehr habe sie lediglich eine ergänzende Möglichkeit der Behandlung aufgezeigt, zumal die Behandlung mit alternativen Mitteln nicht anstelle einer Chemotherapie, sondern neben dieser angewendet worden sei. Diese Einlassung ist zur Überzeugung des Gerichts durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage der Zeugin K. insofern widerlegt, als die Beschuldigte jedenfalls den Eindruck erweckt hat, dass mit ihrer Methode eine durchaus ernst zu nehmende Heilungschance verbunden sei. Zwar gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beschuldigte den Eheleuten K. einen Heilerfolg zugesichert hätte. Sie hat jedoch bei der Zeugin K. und ihrem unheilbar erkrankten Ehemann eine Hoffnung auf Heilung geweckt, die ihnen angesichts der ansonsten ausweglos erscheinenden Situation praktisch keinen anderen Ausweg ließ, als sich auf die fragwürdige Heilmethode nach Clark einzulassen. Die Beschuldigte hat jedenfalls nichts unternommen, um dem Patienten und seiner Ehefrau eine kritisch distanzierte Haltung zu der von ihr propagierten Heilmethode zu vermitteln. Sie hat im Gegenteil hierzu sogar durch das Aufbieten einer Zeugin für ihre Heilerfolge, der Frau U2. , einen nachhaltigen psychischen Druck auf die Eheleute K. ausgeübt, sich ihrer mit 1.000 Euro dotierten Heilmethode zu unterziehen. Zwar hat das Berufsgericht letztlich keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte von der Wirksamkeit der Methode Clark oder jedenfalls einiger hierauf beruhender Therapieansätze überzeugt war und möglicherweise bestärkt durch die positiven schriftlichen Äußerungen von Patienten - auch heute noch überzeugt ist: Ihr war jedoch zur Überzeugung des Berufsgerichts bekannt, dass das Behandlungskonzept auf der Grundlage der Thesen von Hulda Regehr Clark äußerst umstritten ist und in der medizinischen Wissenschaft jedenfalls bei der Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen praktisch keine positive Resonanz findet. Damit musste der Beschuldigten auch klar sein, dass ihr bei der Anwendung dieses äußerst fragwürdigen Therapiekonzepts eine besondere Aufklärungspflicht oblag, der die Beschuldigte aber nicht entsprochen hat. Zum Anschuldigungspunkt b) - Behandlungsfall V. L. - Bei der am 11. Februar 1955 geborenen Frau V. L. wurde im April 2002 ein Cervix-uteri-Carcinom diagnostiziert. In der Zeit von April bis Juni 2002 fand zur Behandlung eine kombinierte Chemo- und Strahlentherapie im Knappschaftskrankenhaus S. statt. Im September 2002 wurde Frau L. in das F. -Krankenhaus in E. aufgenommen. Die dortigen Untersuchungen führten zur Entdeckung einer Metastase im Pancreaskopfbereich. Im November 2002 wurde sodann im Rahmen einer stationären Behandlung in der B. -Klinik in C3. eine weitere Chemotherapie durchgeführt. Im November/Dezember 2002 befand sich Frau L. im D. von I4. -Krankenhaus in I5. , wo eine Kontrollgastroskopie sowie der 1. Zyklus einer regionalen Chemotherapie durchgeführt wurde. Am 7. Januar 2003 wurde Frau L. erneut im D. von I4. -Krankenhaus in I5. zur weiteren regionalen Chemotherapie aufgenommen. Da sich die Patientin in einem stark reduzierten Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand befand, wurde ein zentraler Venenkatheter zur vollen parenteralen Ernährung gelegt. Daneben wurde eine Schmerztherapie und eine Bluttransfusion wegen Anämie durchgeführt. Bei dem Legen des Venenkatheters wurde ein Pneu gestochen, woraufhin ein Pneumokard zur Entlastung der Lunge angelegt wurde. Dieser wurde am 10. Januar 2003 wieder entfernt. An diesem Tage wurde Frau L. auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen. In dem Arztbrief des D. von I4. -Krankenhauses an die Beschuldigte vom 24. Januar 2003 heißt es (auszugsweise): "vielen Dank für die freundliche Zuweisung Ihrer Patientin, Frau V. L. , geb. am 11.02.1955, (...) die sich vom 07.01.03 bis zum 10.01.03 in unserer stationären Behandlung befand. Diagnose: Peritonealmetastasierendes Cervix uteri Carcinom, Stadium FIGO 3b; Histologie: Plattenepithelcarcinom (mäßiggradig bis wenig differenziert, invasiv) Aufnahmebefund: (...) Bei der klinisch/ körperlichen Untersuchung schwerstkranke kachektische Patientin (...) Grundstimmung depressiv. Verlauf: Die Patientin wurde in stark reduziertem Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand auf unserer Station aufgenommen. Zur Besserung des Allgemeinzustandes der Patientin legten wir einen zentralvenösen Katheter und verabreichten volle parenterale Ernährung. (...) Die Patientin fühlte sich besser. Wir planten eine regionale Chemotherapie durchzuführen. Am 10.01.2003 verließ Frau L. gegen den ärztlichen Rat unser Haus, die Therapie wurde abgebrochen." Bereits am 9. Januar 2003, also einen Tag vor der Entlassung aus dem Krankenhaus, hatte eine Tochter der Frau L. , die Zeugin L. -U1. , Kontakt mit der Beschuldigten aufgenommen, um Rat wegen der Behandlung ihrer Mutter einzuholen. Bei diesem Gespräch kam die Rede auf die von der Beschuldigten praktizierte Alternativbehandlung nach Clark, wobei auch der Fall der Frau U2. angesprochen wurde. Frau U2. , die seinerzeit in der gleichen Straße wie die Eheleute L. wohnte, war angeblich aufgrund der Behandlung mit der Clark-Therapie von einem Krebsleiden genesen. Letztlich ungeklärt ist, ob die Zeugin L. -U1. die Sprache auf Frau U2. gebracht hat oder ob die Beschuldigte diese Patientin als Beleg für die mögliche Wirksamkeit der Therapie angeführt hat, wobei nach Auffassung des Berufsgerichts mehr für die erstgenannte Annahme spricht. Fest steht zur Überzeugung des Berufsgerichts jedenfalls, dass die Beschuldigte bei der Zeugin L. -U1. die Hoffnung weckte, ihre Mutter könne durch die Anwendung der Therapie, die auch bei Frau U2. geholfen habe, von ihrem Krebsleiden geheilt werden. Weiter steht fest, dass die Zeugin L. -U1. den Wunsch äußerte, die Beschuldigte möge die betreffende Therapie bei ihrer Mutter durchführen. Die Zeugin L. -U1. informierte sodann ihre Schwester, die Zeugin C4. , und ihren Vater, den Zeugen L. , über die von der Beschuldigten angebotene Alternativbehandlung. In dem Glauben, dass die Beschuldigte ihrer Mutter und Ehefrau helfen könnte, entschlossen sich die Zeugen, die Krankenhausbehandlung abzubrechen und die Patientin nach Hause zu holen. Auf welche Weise die Patientin in diesen Entscheidungsprozess einbezogen war, ist ungeklärt. Jedenfalls äußerte sie ihren Willen dahin, entgegen dem ärztlichen Rat die Krankenhausbehandlung abzubrechen. Am 13. Januar 2003 nahm die Beschuldigte einen Hausbesuch bei Frau L. vor, die bettlägerig und mit einem Gewicht von ca. 35 kg bei einer Größe von 169 cm äußerst schwach war. Bei dem Hausbesuch handelte es sich um die einzige persönliche Begegnung zwischen der Beschuldigten und der Patientin bis zu deren Tode. Die Beschuldigte gab detaillierte Anweisungen, was in der Wohnung zu unternehmen sei. So sollten alle Blumen entfernt werden; gekocht werden sollte nur noch in Emailletöpfen und nicht in Metalltöpfen. Außerdem sollte nur Plastikbesteck Verwendung finden. Zur Vermeidung elektromagnetischer Felder wurde weiter empfohlen, Telefon und Fernseher ausgeschaltet zu lassen. An einem der nächsten Tage begaben sich die Töchter der Frau L. , die Zeuginnen L. -U1. und C4. , in die Praxis der Beschuldigten, um das zwischenzeitlich bestellte Frequenztherapiegerät, den sog. "Zapper" abzuholen. Inzwischen war auch der vom Institut für Pathologie Dres. C2. und Q1. angeforderte Objektträger des bei der Frau L. diagnostizierten Cervixcarcinoms eingetroffen, der - in gleicher Weise wie im Fall des Herrn K. - im Rahmen der Therapie Verwendung finden sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschuldigten der vereinbarte Betrag von 1.000 Euro in bar gegen Quittung ausgehändigt. Der "Zapper" kostete im Einkauf nach der unwiderlegten Angabe der Zeugin T1. -L2. etwa 149 Euro. In dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro waren möglicherweise aber auch die Kosten für Präparate enthalten, die von der Praxis bestellt und für die Patientin mitgegeben worden waren. Bei diesen Präparaten handelte es sich u.a. um Wermut, Ornitin, Arginin und schwarzes Walnussöl. In der betreffenden Zeit erhielten die Angehörigen von der Beschuldigten auch eine oder mehrere Flaschen "Londontropfen", die von der Patientin und ihren Angehörigen eingenommen und auch dem Hund verabreicht werden sollten. In regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Tagen wurde die Beschuldigte entsprechend der von ihr angegebenen Anweisung durch die Töchter der Patientin über deren Zustand telefonisch unterrichtet. Am 17. Januar 2003 erhielt die Beschuldigte von einer der Töchter der Frau L. die Information, dass sie eine weitere Gewichtsabnahme in den letzten Tagen vermute. Auf ihren Rat, sich wieder in stationäre Behandlung zu begeben, erhielt die Beschuldigte von der Tochter der Patientin die Antwort, sie und ihre Mutter lehnten die stationäre Behandlung ab, weil sie Sorge hätten, dort die von der Beschuldigten empfohlene Diät nicht einhalten zu können. Drei Tage später verschrieb die Beschuldigte der Frau L. Diazepam-Ratiopharm, ein Mittel zur Behandlung von akuten und chronischen Spannungs-, Erregungs- und Angstzuständen sowie das Schmerzmittel Capros. Am 25. Januar 2003 teilte die Zeugin L. -U1. oder die Zeugin C4. der Beschuldigten telefonisch mit, dass ihre Mutter Kreislaufbeschwerden habe. Daraufhin gab ihr die Beschuldigte die dringende Empfehlung, ihre Mutter in stationäre Behandlung zu geben. Am 26. Januar wurde Frau L. in das St. F. -Krankenhaus E. eingewiesen, wo sie noch am gleichen Tage verstarb. (...) Nach dem Tode der Frau L. gaben ihre Angehörigen den "Zapper" in der Praxis der Beschuldigten zurück. Hierfür wurde ihnen ein Betrag von 350 Euro erstattet. Am 25. Juni 2003 wandte sich die Zeugin C4. an den auf Arzthaftungssachen spezialisierten Rechtsanwalt I6. aus N1. und berichteten ihm, dass ihre Mutter kürzlich an Krebs verstorben sei. Es wurde besprochen, ob und gegen welchen Arzt oder welches Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. In dem Besprechungsvermerk heißt es, der Vorwurf richte sich voraussichtlich gegen das Knappschaftskrankenhaus wegen eines Diagnosefehlers. In dieser Richtung wurde die Sache aber nicht weiter verfolgt. Vielmehr stellte der Zeuge L. - vertreten durch Rechtsanwalt I6. - im Januar 2005 beim Landgericht Essen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, die Beschuldigte zu mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld zu verurteilen. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. August 2005 - 1 O 15/05 - mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt: "Es ist der Kammer nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrer Patientin mit der Anwendung 'alternativmedizinischer' Methoden Leiden zugefügt oder deren Leben verkürzt hätte. ... Allerdings hat die Behandlung durch die Antragsgegnerin das Leben der Patientin nicht verlängert. Ob lebensverlängernde Maßnahmen bei Fortdauer des stationären Aufenthalts im D. von I4. -Krankenhaus möglich und in gewissen Grenzen erfolgreich gewesen wären, mag dahinstehen. Ebenso mag dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auf die Töchter der Kranken eingewirkt hat, ihre Mutter aus dem Krankenhaus zu nehmen, um sie alternativmedizinisch zu behandeln. Entscheidend kommt es nämlich auf den Willen der Patientin selbst an. Deren Willensbildung - in Abwesenheit der ihr bis dahin unbekannten Antragsgegnerin - ist zumindest bis auf Weiteres nicht erkennbar. Als die Patientin das D. von I4. -Krankenhaus verließ, war sie soweit sich den angeforderten aber nur teilweise vorgelegten Behandlungsunterlagen entnehmen lässt, unheilbar an einem invasiven Cervix uterie-Karzinom erkrankt (...). Angesichts dieses schweren und hoffnungslosen Leidens der Patientin muss die Kammer die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Kranke es schon von sich aus vorzog, die stationäre Behandlung in einem relativ weit von ihrem E1. Wohnsitz und ihrer Familie entfernten Krankenhaus zu beenden und zu Hause weiterbehandelt zu werden und zu sterben, auch wenn im Krankenhaus lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden konnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Konsequenz(en) des Abbruchs der stationären Behandlung dort nicht vor Augen geführt wurden; sie wurde nämlich 'gegen ärztlichen Rat' entlassen, so dass eine Beratung erfolgt sein dürfte. Ferner kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass es Pflicht der Antragsgegnerin gewesen wäre, der Patientin schon zu Beginn der Behandlung zu raten, sich in einem Krankenhaus weiterbehandeln zu lassen. Es ist zumindest nicht schlechthin ärztlicher Standard, unheilbar Kranke bis zu ihrem Tod unter Ausschöpfung aller möglicherweise lebensverlängernden Maßnahmen stationär zu behandeln. (...). Der Gesichtspunkt einer 'Behandlung' der Patientin mit wirkungsloser, aber letztlich unschädlicher Scharlatanerie würde für sich gesehen ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen." Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde half das Landgericht Essen durch Beschluss vom 7. September 2005 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vor. In den Gründen des Beschlusses vom 7. September 2005 heißt es (auszugsweise): "Nicht die Antragsgegnerin hat die Behandlung abbrechen lassen und eine weitere Chemotherapie verhindert, sondern die Patientin selbst hat so entschieden. Frau L. ist von niemandem aus dem Krankenhaus 'geholt' worden, sie war nicht Objekt dieses Therapie-Abbruchs, sondern sie selbst hatte diesen Willen, und zwar gegen den dokumentierten Rat des sie stationär behandelnden Arztes. Zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt. Der Antragsteller behauptet zwar, dass seine Frau die Krankenhausbehandlung in dem irrigen Glauben abgebrochen habe, die Antragsgegnerin werde sie heilen. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, diese Behauptung zu beweisen. (...) Dass die Antragsgegnerin die Patientin mit ihrem dem Ableben vorausgehenden Ängsten und Schmerzen im Stich g elassen hat, sie verhungern oder verdursten ließ, wird nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass seine Frau von der Praxis U. mit hochwirksamen Schmerz- und Beruhigungsmitteln behandelt wurde. Der Vortrag der Antragsgegnerin, Astronautenkost verordnet zu haben, wird nicht bestritten. Diese Behandlung ohne unmittelbaren Kontakt zur Patientin vorzunehmen, war gewiss nicht korrekt, wie die Kammer auch im Übrigen keinen Anlass sieht, das Verhalten der Antragsgegnerin gutzuheißen. Hieraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Patientin gequält und gegen ihren Willen um ein noch verlängerungsfähiges Leben gebracht wurde." Durch Beschluss vom 26. September 2005 wies das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde des Zeugen L. gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe "aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-beschlusses vom 07.09.2005" zurück (...)." Das Berufsgericht erteilte der Beschuldigten wegen Berufsvergehens einen Verweis und verhängte zugleich eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro. Die Beschuldigte habe gegen ihre Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, rechtswidrig und schuldhaft verstoßen, indem sie bei ihren unheilbar an Krebs erkrankten Patienten K. und L. unkritisch ein dubioses Therapieverfahren angewandt habe, ohne die Patienten über die Einschätzung der therapeutischen Wirksamkeit dieses Therapiekonzeptes durch die medizinische Wissenschaft hinreichend aufzuklären. Zwar sei der Beschuldigten ein grober Behandlungsfehler im engen Sinne nicht vorzuwerfen, denn sie habe in beiden Fällen nichts getan oder pflichtwidrig unterlassen, was bei den Patienten zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnte. Beide Patienten seien unheilbar an einem Krebsleiden erkrankt, so dass schulmedizinische Behandlungsmaßnahmen nur noch insoweit indiziert gewesen seien, als sie der Schmerzbehandlung oder Aufrechterhaltung der Lebensfunk-tionen und der Verbesserung des Allgemeinbefindens hätten dienen können. Insoweit habe die Beschuldigte das Erforderliche getan. Gleichwohl habe sie mit der Anwendung des in Rede stehenden Therapieverfahrens ihre Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verletzt. Denn sie habe nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständen Prof. Dr. C. ein Therapieverfahren verwandt, das wenig plausibel sei und sich einer Beweisführung entziehe. Es handele sich um eine Methode, die im äußersten Grenzbereich der Außenseitermethoden anzusiedeln und jedenfalls mit dem von Hulda Regehr Clark formulierten Anspruch "Heilung aller fortgeschrittenen Krebsarten" schon dem Bereich der paraärztlichen Behandlung zuzuordnen sei. Diese Bewertung beziehe sich nicht auf die durchaus an rationale Phänomene anknüpfende Frequenztherapie als solche, sondern auf das gesamte Therapiekonzept zur "Behandlung aller fortgeschrittenen Krebsarten" nach Clark, welches ein unrealistisches Heilungsversprechen beinhalte und jedenfalls in objektiver Hinsicht eine ärztlich nicht vertretbare Ausnutzung der Notlage der Betroffenen darstelle. Der Einwand der Beschuldigten, sie arbeite gar nicht nach der Methode Dr. Clark, sie finde diese nur als Basis unumgänglich, möge auf andere Fälle zutreffen. In dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt sei jedenfalls das betreffende Therapiekonzept nahezu in Reinform zur Anwendung gelangt. Allerdings stelle auch die Anwendung einer zumindest dubiosen Außenseitermethode für sich allein gesehen ebenfalls noch keine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Vielmehr sei der Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit in der höchstrichterlichen Spruchpraxis und der Rechtslehre anerkannt. Im Einverständnis mit dem Kranken dürfe der Arzt den Erfolg auch jenseits des Standards suchen und einen Heilversuch unternehmen, wenn die Methode nach seiner Einschätzung den Krankheitsverlauf positiv zu Gunsten des Patienten beeinflussen könne. In diesem Rahmen sei die Anwendung nicht allgemein anerkannter Therapieformen und sogar ausgesprochen paraärztlicher Behandlungsformen rechtlich grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung sei allerdings, dass durch Alternativkonzepte schulmedizinisch gebotene Maßnahmen nicht unterlassen oder verhindert würden. Dies sei hier in beiden Fällen nicht geschehen. Zum anderen müsse aber die Entscheidungsfreiheit des Patienten vollständig gewahrt bleiben. Dies wiederum setze eine umfassende Aufklärung über das Für und Wider der gewählten Methode aus der Sicht des behandelnden Arztes voraus, wobei der Stellenwert der Methode in der medizinischen Wissenschaft nicht unterschlagen werden dürfe. Gerade bei lebensbedrohenden Erkrankungen liege eine besondere Erwartungshaltung des Patienten vor, die der Arzt bei der Aufklärung über eine Außenseitermethode zu berücksichtigen habe. Der lebensbedrohlich Erkrankte und schuldmedizinisch austherapierte Patient neige verständlicherweise dazu, jeden "letzten Strohhalm" zu ergreifen. Hier müsse der Arzt auch dann, wenn er selbst von der Wirkung einer Alternativbehandlung überzeugt sei, den Patienten eine sachlich kritische Distanz vermitteln, damit deren Entscheidungsfreiheit gewahrt bleibe. Diesen Anforderungen habe die Beschuldigte nicht entsprochen. Im Falle des Herrn K. sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte dem Patienten die dubiose Therapie in einer Weise angedient habe, die dem Patienten angesichts seiner ausweglosen Situation praktisch keine andere Wahl gelassen habe, als sich hierauf einzulassen. Die Beschuldigte habe bei der Zeugin K. ohne nähere Kenntnis des Krankheitsbildes des Herrn K. eine Heilungserwartung suggeriert, die in keiner Weise realistisch gewesen sei. Auch wenn die Beschuldigte selbst von dem Therapiekonzept überzeugt gewesen sei, sei sie gehalten gewesen, die Eheleute K. auf die Bewertung der Clark-Therapie durch die medizinische Wissenschaft hinzuweisen und deutlich zu machen, dass es sich nur um einen (letzten) eher aussichtslosen Versuch handeln könne, die schulmedizinisch austherapierte Krebserkrankung zu besiegen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht habe hier in besonderem Maße auch deshalb bestanden, weil die Therapie mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die Lebensführung und das häusliche Umfeld des Patienten und seiner Familie verbunden gewesen sei. Entsprechendes gelte auch in dem Behandlungsfall der Frau L. . Zwar sei hier letztlich nicht geklärt, ob die Initiative von der Beschuldigten oder von der Zeugin L. -U1. ausgegangen sei. Selbst wenn man letzteres unterstelle, ändere dies nichts daran, dass die Beschuldigte eine kritische Distanz zu der fragwürdigen Therapie hätte wahren müssen. Hieran habe es die Beschuldigte gänzlich fehlen lassen. Sie habe schon allein aufgrund des Gesprächs mit der Zeugin L. -U1. ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der Patientin selbst durch die Anforderung des Schnittpräparats die Vorbereitungen für die Therapie eingeleitet. Spätestens bei dem von ihr durchgeführten Hausbesuch, bei dem sich die Beschuldigte unmittelbar von dem äußerst schlechten Allgemeinzustand der Patientin überzeugt habe (35 kg bei 169 cm Größe), habe die Beschuldigte nicht ohne Abwägung des Für und Wider unter Einbeziehung der Patientin bzw. ihrer nächsten Angehörigen mit der dubiosen Therapie fortfahren dürfen. Jedenfalls hätte sie die vorhandene Heilungserwartung angesichts des ausgesprochen kritischen Zustandes der Patientin deutlich dämpfen und auf eine rationale Grundlage stellen müssen. Sie habe selbst noch in der letzten Phase des Endstadiums nahezu verbohrt an ihrem fragwürdigen Therapiekonzept festgehalten. Die Beschuldigte habe auch schuldhaft gehandelt. Zwar habe das Berufsgericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte selbst an die Wirksamkeit der von ihr propagierten Alternativtherapie glaube, zumal sie sich durch positive Rückmeldungen von Patienten bestärkt sehe. Der Beschuldigten sei aber stets bekannt gewesen, dass die angewandte Therapie in der medizinischen Wissenschaft keinen Anklang gefunden habe und als Therapie zur Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen sogar weitgehend dem Bereich der Scharlatanerie zugeordnet werde. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine Behandlung, die der Entscheidungsfreiheit und der Würde des Patienten hinreichend Rechnung trage, habe die Beschuldigte fahrlässig missachtet. Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass dem Berufsvergehen der Beschuldigten eine erhebliche berufsrechtliche Bedeutung zukomme, da der Kernbereich der ärztlichen Pflichten des Heilens und Helfens betroffen sei. Das Verhalten sei geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu beeinträchtigen. Entlastend komme der Beschuldigten zugute, dass sie bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Es sei zu ihren Gunsten weiter davon auszugehen, dass sie tatsächlich von der Wirksamkeit der von ihr angewandten Therapie überzeugt sei. Auch gebe es keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass finanzielle Aspekte für die Wahl der Therapie maßgeblich gewesen seien, wenngleich die pauschale Vergütung der kassenärztlich nicht abrechenbaren Leistungen mit 1.000 Euro im jeweiligen Behandlungsfall bei einem Einkaufspreis des "Zappers" von weniger als 150 Euro einen schalen Beigeschmack hinterlasse. Die Antragstellerin hat gegen das ihr am 12. Februar 2008 zugestellte Urteil am 10. März 2008 Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zur Begründung führt sie aus: Die verhängte Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro sei ausgehend von dem Geldbußenrahmen (bis zu 50.000 Euro) - als zu gering anzusehen. Das unkritische Andienen einer der Paramedizin angenäherten Therapie unter zumindest faktischer Ausnutzung der Zwangslage eines unheilbar an Krebs erkrankten Patienten stelle einen eklatanten und schwerwiegenden Verstoß im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit dar. Zudem sei das Verhalten der Beschuldigten geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu beeinträchtigen. Der Ausspruch einer härteren Maßnahme sei zudem geboten, weil sich das einheitliche Berufsvergehen aus zwei einzelnen Verstößen zusammensetze. Bei der Maßnahmenbemessung könnten zudem auch Umstände außerhalb das angeschuldigten Verhaltens bedeutsam sein. So müsse hier berücksichtigt werden, dass das gesamte Lebensumfeld der Geschädigten nachteilig in das Therapiekonzept zumindest faktisch miteinbezogen worden sei. So hätte Anweisung bestanden, alle Blumen zu entfernen, nur noch in Emailletöpfen zu kochen, nur noch Plastikbesteck zu verwenden und Telefon sowie Fernseher ausgeschaltet zu lassen. Schließlich habe die Beschuldigte auch einen nicht unerheblichen finanziellen Profit aus der pauschalen Vergütung in Höhe von 1.000 Euro gezogen. Zwar trage die Beschuldigte vor, dieser Betrag habe sämtliche ärztlichen Leistungen abgedeckt, es sei aber nicht im Ansatz erkennbar oder vorgetragen, welche konkreten Leistungen der Therapie zugeordnet werden könnten. Selbst wenn man einen Einkaufspreis für den Zapper von etwa 150 Euro zugrundelege sowie zusätzlich berücksichtige, dass Tropfen zur Verfügung gestellt worden seien, müsse von einer überhöhten Vergütung ausgegangen werden. Nur am Rande sei angemerkt, dass die pauschale Vergütung nicht den Vorgaben der GOÄ entsprechen dürfte; die Vereinbarung von Pauschalhonoraren sei unzulässig. Auch wenn diese fehlerhafte Abrechnung nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift sei, so dürfe dieser Umstand zumindest im Rahmen der Maßnahmenbemessung mitberücksichtigt werden. Auch die Uneinsichtigkeit der Beschuldigten könne zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Ihre Einlassung in erster Instanz, insbesondere die von ihr als "letztes Wort" bezeichnete schriftliche Einlassung vom 8. Januar 2008 mache deutlich, dass sie nicht einsichtig gewesen und auch weiterhin nicht einsichtig sei, die Patienten vor der Behandlung darüber aufzuklären, dass zumindest in der medizinischen Wissenschaft die von ihr angewandten Therapiekonzepte zumindest bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen keine positive Resonanz fänden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine höhere Maßnahme als die vom Berufsgericht verhängte zu erkennen, mindestens auf einen Verweis und eine Geldbuße nicht unter 10.000,00 Euro, 2. die Berufung der Beschuldigten zurückzuweisen. Die Beschuldigte hat gegen das ihr am 14. Februar 2008 zugestellte Urteil am 12. März 2008 ebenfalls Berufung eingelegt und zunächst schriftsätzlich beantragt, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, 2. die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Beschuldigte hat sich - noch vor der eigentlichen Berufungsbegründung - mit verschiedenen Schreiben an das Gericht gewandt und hierbei u.a. gerügt, aus den Unterlagen der Antragstellerin seien vor Einleitung des Verfahrens Akten entfernt worden. Auch habe die Antragstellerin unzulässigerweise Unterlagen an den gegnerischen Rechtsanwalt im Zivilprozess weitergegeben. Sie werde inzwischen durch eine fehlerhafte Presseberichterstattung, die "unter Mitwirkung der Ärztekammer" zustandegekommen sei, diffamiert. Deshalb habe sie gegen den Justiziar der Antragstellerin Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beschuldigte zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil leide - ebenso wie das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. C. - an Verfahrensmängeln. Auch inhaltlich sei es zu kritisieren, insbesondere sei die von ihr angewendete Methode nicht zu beanstanden. Hierzu hat sie u.a. ein Gutachten des Prof. Dr. H1. M. S1. vorgelegt, der eine Seniorprofessur für Botanik am Allgemeinen Institut für Botanik der Universität in N2. habe und zum Thema Wirksamkeit der Frequenztherapie forsche. Der Vorwurf der mangelnden Aufklärung treffe nicht zu. Mit Fax vom 9. April 2008 hat die Beschuldigte zwei bislang im Verfahren nicht vorgelegte - nahezu wortgleiche - Bestellungen für die Patienten L. und K. übersandt. In den beiden jeweils im Januar 2003 von Angehörigen der Patienten unterschriebenen Bestellungen, die an die "Werbeagentur A. , E2. . 17, Zweigstelle M1. . 4" in E. für "1 Zapper, 3 Kräuterkuren und 3 Aminosäure-kuren" gerichtet waren, heißt es: "In dem Pauschalpreis von 1000 Euro sind alle Kosten für Telefonate mit England (Rücksprache je nach Tumorart), die notwendigen Präparate und Portokosten abgedeckt. Dieser Versuch einer letzten Hilfe beim austherapierten Patienten berechtigt nicht zur Kostenrückerstattung im Todesfall." Mit weiterem Fax vom 8. März 2010 - mithin zwei Tage vor der Hauptverhandlung - hat die Beschuldigte erstmals über ihren Beistand vorgetragen, ihr Ehemann, Herr Dr. I7. U. , habe mit der Patientin L. - als ihr langjährig behandelnder Arzt - bereits am 2. September 2002 über alternative Heilmethoden gesprochen. Hierzu hat die Beschuldigte zwei Dokumente vorgelegt: In einer handschriftlichen offenbar von Herrn Dr. U. stammenden - Notiz vom 2. September 2002 heißt es unter der Überschrift L. , V. "(...) Soll mich umhören und Kollegen befragen - Alle Therapien will sie versuchen, auch wenn ihr Heilerfolg nicht zugesichert werden kann." In einer auf den 29. Mai 2009 datierenden maschinenschriftlichen Erklärung, die von Herrn Dr. U. unterschrieben ist, erläutert dieser unter Bezugnahme auf die vorgenannte Aktennotiz, dass er die Patientin darauf hingewiesen habe, dass alternative Behandlungsmethoden nur Versuche sein könnten, ohne jegliche Erfolgsgarantie. Er habe mit der Patientin dann eine intraarterielle Chemotherapie besprochen. Mit seiner Frau - der Beschuldigten - habe er den Fall zu diesem Zeitpunkt bereits besprochen; diese habe aber von einer Therapie Abstand genommen, weil sie noch keine Erfahrung in der Behandlung gynäkologischer Tumoren gehabt habe. Zu einer Behandlung habe sich seine Frau erst bereit erklärt, "nachdem sie direkt von den Angehörigen der Patientin angesprochen und angebettelt worden (sei), einen alternativen Behandlungsversuch zu unternehmen." Weiter heißt es in dem Fax vom 8. März 2010: Auch der Patient K. sei von Herrn Dr. U. aufgeklärt worden. Dies sei anlässlich einer Blutabnahme am 27. Februar 2003 geschehen. Auch insoweit wird ein handschriftlicher Vermerk des Herrn Dr. U. vorgelegt. Darin heißt es: "Am 27.2.03 Gespräch mit Herrn K. mit dem Inhalt, dass die von uns durchgeführte "Amerik. Therapie" ein zusätzlicher Versuch sein soll, zu helfen, wobei die Chemotherapie fortgeführt werden soll. Ein Erfolg kann von uns nicht garantiert werden, wobei Hr. J. erklärte, dass er, auch wenn die Therapie nicht schulmedizinisch wissenschaftlich gesichert ist, trotzdem alles versuchen wolle." Da das vorgenannte Fax vom 8. März 2010 zudem die Behauptung enthält, die Patientenakten der Gemeinschaftspraxis Dr. U. seien der Antragstellerin bereits mehrfach übersandt worden, hat der Senat sich um weitere Aufklärung bemüht. In der Folge wurde dem Gericht am 9. März 2010 ein weiterer Ordner der Antragstellerin mit der Aufschrift "Dr. med. U. - Diverses" überbracht, der im Wesentlichen Patientenschreiben sowie Vorgänge im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen über den Fall der Beschuldigten enthält. Die Antragstellerin hat mit Fax vom 10. März 2010 hierzu ergänzend erklärt, dass über den nachgereichten Ordner hinaus weitere Vorgänge nicht vorhanden seien. Die Beistände der Beschuldigten sind in der Hauptverhandlung über die Beiziehung des Ordners sowie über den Inhalt des Fax (Versicherung der Vollständigkeit der Akten) informiert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. In der Hauptverhandlung vom 10. März 2010 haben die Beistände der Beschuldigten deren Berufung ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Beschuldigte beantragt nunmehr sinngemäß, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und nur auf eine Warnung zu erkennen, 2. die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen. Zur Begründung haben die Beistände ausgeführt: Die vom Berufsgericht verhängte Maßnahme sei zu hoch; eine Warnung genüge. Insbesondere seien die Anforderungen des Berufsgerichts an die vom Arzt geschuldete Aufklärung zu streng. Dies ergebe sich aus Folgendem: Es sei unstreitig, dass die Behandlung für die Patienten gesundheitlich nicht schädlich und damit letztlich harmlos gewesen sei. Jedenfalls subjektiv habe die Beschuldigte auch nicht die Vorstellung gehabt, dass sie die Patienten L. und K. davon abgehalten habe, noch letzte Dinge zu regeln. Die Behandlungsmethode der Beschuldigten betreffe ohnehin eine problematische Grauzone. Gerade wenn es wie hier um schulmedizinisch austherapierte todkranke Patienten gehe, stelle das Gericht den Arzt vor eine unlösbare Aufgabe: Er solle dem Patienten mit kritischer Distanz zu seiner eigenen Methode gegenübertreten; er dürfe dem Patienten insbesondere - nehme man das Urteil ernst - keinerlei Hoffnung machen. Andererseits billige das Urteil dem Arzt durchaus eine verfassungsrechtlich garantierte Therapiefreiheit zu. Diese schwierige Gratwanderung sei nicht hinreichend zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt worden. Der im Urteil und in der Berufungsbegründung der Antragstellerin erhobene Vorwurf der Uneinsichtigkeit sei unzutreffend. Dass die Beschuldigte die von ihr als hilfreich angesehene Therapiemethode mit prozessual zulässigen Mitteln verteidige, dürfe ihr nicht als Uneinsichtigkeit ausgelegt werden. Hinsichtlich der Höhe des Honorars werde nicht gewürdigt, dass es sich bei den 1.000 Euro nicht um eine Vergütung für das Gerät, sondern um eine Vergütung der gesamten Therapie handele. Nach Rückerstattung von 300 Euro für das Gerät verbleibe ein Betrag von 700 Euro; hiervon seien Kräuterkuren und tägliche Telefonate mit den Angehörigen zu zahlen gewesen. Rechne man die Vergütung angesichts der zeitaufwändigen Therapie auf einen Stundenlohn um, betrage dieser nicht mehr als 35 Euro. Entlastend seien auch die neu vorgelegten Unterlagen zur "Mit-Aufklärung" durch den Ehemann der Beschuldigten zu werten. Schließlich sei zugunsten der Beschuldigten anzuführen, dass sie durch unsachliche und diffamierende Presseveröffentlichungen genug bestraft worden sei; hierdurch seien auch ihre Familienangehörigen, insbesondere ihre schulpflichtigen Kinder erheblich beeinträchtigt worden. Das erkennende Gericht hat außerdem die Verfahrensakte des LG Essen im Schmerzensgeldprozess des Herrn G. L. - Ehemann der verstorbenen Patientin L. - gegen die Beschuldigte und deren Ehemann (1 O 15/06) beigezogen. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit Beweisbeschluss vom 10. Juli 2006 hat das Landgericht Essen beschlossen, Beweis zu erheben über die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten das Leben seiner Ehefrau durch Verletzung des fachärztlichen Standards verkürzt. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde Herr Prof. Dr. I6. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Geriatrie aus X1. beauftragt. In dem Beweisbeschluss wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Erörterung von Behandlungsfehlern oder "alternativen" Behandlungsmaßnahmen, die sich zweifelfrei gesundheitlich nicht ausgewirkt haben, abgesehen werden könne. Das Gutachten des Prof. I6. datiert vom 7. April 2009. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den "Heilverfahren" nach Clark um keine, für eine bestimmte medizinische Indikation geprüfte oder gar akzeptierte Verfahren handele; Clarks hypothetische Vorstellungen über die Krebserkrankung seien nicht belegt. Zu den konkreten Fragen des Gerichts, soweit sie im vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren von Interesse sind, führt der Gutachter aus: 3. Falls es hierzu auf den erklärten Willen der Patientin angekommen wäre: Hätte es einer Aufklärung der Patientin durch die Beklagten darüber bedurft, welche Behandlungen in Betracht kamen und welche Konsequenzen es haben würde, sie nicht zu ergreifen? Die Zustimmung der Patientin zur Behandlung erfordert eine sachgerechte laienverständliche Aufklärung über Risiken und Chancen der Behandlung sowie Alternativen dazu. Therapien, die nicht zum medizinischen Standard gehören, erfordern eine besonders eingehende Aufklärung. Wenn festgestellt wird, dass die Patientin hierfür nicht geschäftsfähig ist (etwa unter sedierenden Medikamenten steht), muss ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Allerdings haben viele Patienten ihre Entscheidung schon vor dem Aufklärungsgespräch getroffen und wählen sich ihren Arzt nach der bevorzugten Methode aus. Das Aufklärungsgespräch dient dann dazu, abzuklären, ob die Erwartungen des Patienten an die geplante Behandlung realistisch sind. Ein Aufklärungsgespräch ist in den Akten nicht dokumentiert und wird auch von Seiten der Kläger nicht geschildert. 4. Falls ein diesbezügliches Gespräch mit der Patientin erforderlich war: Scheint es aus ärztlicher Sicht grob fehlerhaft, ein solches nicht zu führen? Ja. Frau L. wurde durch die ihr als Therapie erscheinenden Maßnahmen veranlasst, an die nicht real existierende Möglichkeit einer Heilung zu glauben. Das Akzeptieren einer realistischen Prognose hätte der Patientin die Chance gegeben, letzte Dinge zu regeln und sich zu verabschieden. (vgl. Elis. Kübler-Ross, Interviews mit Sterbenden, Droemer-Knaur). Mit Urteil vom 7. September 2009 wies das Landgericht Essen die Klage ab. Zur Begründung heißt es (auszugsweise): I. Zwar kann das angewandte Verfahren nach Dr. Hulda Clark nicht als medizinischer Fachstandard bei der Behandlung von Krebspatienten angesehen werden, da der Methode keine anerkannten, wissenschaftlichen Studien oder medizinische Forschungsergebnisse zugrunde liegen. Allerdings ist die Kammer nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die Anwendung dieses Verfahrens bei der verstorbenen V. L. keinen immateriellen Schaden herbeigeführt hat. Die angewandte Methode hat nach den Ausführungen des Sachverständigen die Krankheit der Verstorbenen nicht beeinflusst, weder im positiven noch im negativen Sinne, damit nicht zu einer Schädigung von Frau L. geführt. (...) II. Ebenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass aufgrund der vorgenommenen Therapie notwendige schulmedizinische Maßnahmen unterblieben sind, die zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit der Frau L. geführt haben. (...) III. Im Weiteren kann auch die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung über die vorgenommene Methode nach Dr. Hulda Clark, als sogenannte medizinische Außenseitermethode, dahinstehen. p style="margin-left:35px">Bei der Anwendung schulmedizinisch nicht anerkannter Methoden ist zwar entscheidend, dass der Patient eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er sich dieser Behandlung unterziehen will. Was wiederum voraussetzt, dass eine umfassende Aufklärung über das Für und Wider der gewählten Methode mit einer sachlich kritischen Distanz vermittelt wird. Ob aber die Beklagte zu 1) diesen für die Wahrung der Entscheidungsfreiheit notwendigen Anforderungen entsprochen hat, kann dahinstehen, denn selbst unterstellt, sie hätte hiergegen verstoßen und die Verstorbene hätte sich gegen diese Methode entschieden, kann auch hier entsprechend den Darstellungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden, dass sich für Frau L. ein anderer gesundheitlicher Verlauf ergeben hätte. IV. Auch die behauptete Abgabe eines 100 %igen Heilungsversprechens, also das Schüren von möglicherweise unberechtigten Hoffnungen auf eine Überlebenschance ergibt nach Ansicht der Kammer in schadensersatzrechtlicher Hinsicht keine ausgleichspflichtige, immaterielle Schadensfolge. (...). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin sowie der im Sitzungsprotokoll näher aufgelisteten Beiakten Bezug genommen. II. A. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet. 1. Die Antragstellerin hat die Berufung wirksam auf die Rechtsfolgen des angegriffenen Urteils beschränkt. Die Rechtsfolgenbeschränkung gilt - als Unterfall der in der Strafprozessordnung geregelten Berufungsbeschränkung (vgl. § 318 Satz 1 StPO) gem. § 112 HeilBerG auch im Heilberufsrecht. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. November 2007 6t A 3788/05.T MedR 2009, 192 ff . Sie bewirkt, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst; das Berufungsgericht hat lediglich Billigkeit und Gewicht der vom Ersturteil festgestellten Strafzumessungstatsachen nach eigenem Ermessen neu zu würdigen. Gegebenenfalls kann es auch im Rahmen der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, etwa über das Verhalten des Angeklagten und anderer Personen vor und nach der Tat, sowie über die sonstigen, außerhalb der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung liegenden Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Ausführlich Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Großkommentar, 25. Aufl. 2003, § 318 Rn.74 und 76 f. Die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen eine isolierte Betrachtung der Rechtsfolgen ermöglichen. Eine Beschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen. Vgl. ausführlich - auch zu weiteren Einschränkungen der Rechtsfolgenbeschränkung - Gössel, in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 318 Rn. 52 ff., und Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 49. Aufl. 2006, § 318 Rn. 16 ff. , jew. m.w.Nachw. Solche oder ähnliche Gründe für eine Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbeschränkung bestehen hier nicht. Das Berufungsgericht ist deshalb an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen gebunden und hat nur noch über die nach § 60 HeilBerG zu verhängenden Maßnahmen zu entscheiden. 2. Damit ist für die Maßnahmenbestimmung von zwei fahrlässig begangenen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Behandlung von zwei sterbenskranken, schulmedizinisch austherapierten Patienten auszugehen. Zusammengefasst ist das Berufsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen: Die Beschuldigte hat bei zwei unheilbar an Krebs erkrankten Patienten unkritisch ein dubioses Therapieverfahren angewandt, ohne die Patienten über die Einschätzung der therapeutischen Wirksamkeit dieses Therapiekonzeptes durch die medizinische Wissenschaft hinreichend aufzuklären. Dem Patienten K. hat die Beschuldigte die dubiose Clark-Therapie in einer Weise angedient, die dem Patienten angesichts seiner ausweglosen Situation praktisch keine andere Wahl ließ, als sich hierauf einzulassen. Bei der Patientin L. hat sie - ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der Patientin selbst - durch die Anforderung des Schnittpräparats die Vorbereitungen für die Therapie eingeleitet. Spätestens bei dem von ihr durchgeführten Hausbesuch hätte sie nicht ohne Abwägung des Für und Wider unter Einbeziehung der Patientin bzw. ihrer nächsten Angehörigen mit der dubiosen Therapie fortfahren dürfen. Bei Abwägung aller Umstände hält der Senat mit dem Berufsgericht für diese Verstöße einen Verweis sowie die Verhängung einer Geldbuße für unumgänglich. Die Geldbuße ist jedoch – ausgehend von dem Geldbußenrahmen bis zu 50.000 Euro – auf einen höheren Betrag heraufzusetzen, da die Vorwürfe erheblich sind und den Kernbereich des ärztlichen Handelns betreffen. Im Einzelnen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Der Tat- und Schuldvorwurf erfasst zwei verschiedene Lebenssachverhalte. Die Vorwürfe sind - wie bereits vom Berufsgericht festgestellt - nicht dem Randbereich der ärztlichen Tätigkeit (wie Werbung oder Fortbildung), sondern dem Kernbereich Heilen und Helfen - zuzurechnen. Die Verstöße sind als besonders gravierend zu bewerten, da sie todkranke, am Ende ihres Lebens stehende Patienten betreffen, die aus den vom Berufsgericht näher dargelegten Gründen eines besonderen Schutzes bedürfen. b) Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Beschuldigten, es sei letztlich um eine harmlose Behandlungsmethode gegangen. Dies mag in physischer Hinsicht zutreffen. Aus den nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufsgerichts ergibt sich aber zum einen, dass die Behandlung mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die Lebensführung und das häusliche Umfeld des Patienten und seiner Familie verbunden war. So gab die Beschuldigte etwa detaillierte Anweisungen, was in der Wohnung zu unternehmen sei (Entfernung von Blumen; Kochen nur noch in Emaille-töpfen; ausschließliche Verwendung von Plastikbesteck; Ausschalten von Telefon und Fernseher). Zum anderen hat das Gericht mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt, dass die Beschuldigte die Entscheidungsfreiheit der Patienten durch mangelnde Aufklärung fahrlässig nicht hinreichend gewahrt hat. Auf diese Weise wurde den Patienten die Chance genommen, letzte Dinge zu regeln und sich zu verabschieden. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass die Nichtbefolgung der ärztlichen Anweisungen den gerichtlichen Feststellungen zufolge mit dem subtilen Schuldvorwurf verknüpft war, Angehörige und Patienten hätten den fehlenden Behandlungserfolg letztlich selbst zu verantworten. Dies zeigt sich etwa im Fall K. an dem Hinweis der Beschuldigten, wenn der Patient zum Festhalten des Geräts zu schwach gewesen sei, hätte man es an seinen Beinen festbinden müssen. c) Die Beschuldigte hat sich auch - entgegen ihrer eigenen Einschätzung - uneinsichtig gezeigt. Sie hat die Gelegenheit, sich durch ihr persönliches Auftreten vor Gericht Gehör zu verschaffen und ihre Sicht der Dinge darzulegen, wiederholt nicht genutzt. Insofern kann der Senat lediglich aufgrund der Aktenlage und der Erklärungen ihrer Beistände in der Hauptverhandlung über den Unrechtsgehalt ihres beruflichen Fehlverhaltens urteilen. Einsicht und Reue können ihr dabei nicht zugute gehalten werden. Die Beschuldigte übersieht offenbar bis heute, dass es in dem berufsrechtlichen Verfahren nicht darum geht, ihr die - von ihr weiterhin als hilfreich bewertete - Behandlungsmethode nach oder in Anlehnung an Clark grundsätzlich zu untersagen. Vielmehr hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens zunächst drei, später zwei konkrete Anwendungen der Methode als berufswidrig beanstandet. Dem hat sich das Berufsgericht hinsichtlich der Behandlung der Patienten K. und L. (insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung, wegen vorzeitigen Behandlungsbeginns sowie wegen der konkreten Umstände der Fortsetzung der Therapie im Fall L. ) angeschlossen. Obwohl die Beistände der Beschuldigten in der Hauptverhandlung - wie oben ausgeführt - eine Beschränkung der Berufung auf die Maßnahme erklärt haben, fehlt es der Beschuldigten selbst offenkundig weiterhin an der Einsicht, dass sie sich in den beiden abgeurteilten Fällen fehlerhaft verhalten hat. Vor dem geschilderten Hintergrund geht deshalb ihr Vorwurf ins Leere, ihr dürfe das Festhalten an der Clark-Therapie nicht als Uneinsichtigkeit ausgelegt werden. d) Ebenso wenig kann sie sich entlastend darauf berufen, dass die von ihr angewendete alternative Behandlungsmethode nach Clark eine Grauzone betreffe, so dass die Aufklärung ohnehin - und bei todkranken, schulmedizinisch austherapierten Patienten verstärkt - schwierig sei. Die Methodenwahl ist Bestandteil der verfassungsrechtlich garantierten ärztlichen Therapiefreiheit. Wählt ein Arzt - wie hier die Beschuldigte - eine schulmedizinisch nicht anerkannte sogenannte Außenseitermethode, um Krankheiten zu heilen oder zu lindern, so erfordert die Behandlung zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Belastungen einer Behandlung mit ihren u. U. sehr eingeschränkten Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit eingehen will. Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06 -, BGHZ 172, 254 = NJW 2007, 2774 (zum Sorgfaltsmaßstab und zur Aufklärungspflicht bei Anwendung einer Außenseitermethode) - mit Urteilsanmerkung von Spickhoff, MedR 2008, 89 f. Das gilt insbesondere, wenn ein Arzt sich bei einem austherapierten Patienten zu einem sogenannten Heilversuch entschließt. Vgl. zur Unterscheidung von Außenseitermethoden, Neulandmethoden und Heilversuchen Vogeler, MedR 2008, 697 ff., sowie Laufs, in Laufs/Uhlen-bruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 65 Rn. 5 ff. Diese Anforderungen entsprechen langjähriger Rechtsprechung und müssen bei einer auf Außenseitermethoden spezialisierten Ärztin wie der Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden. Entschließt sie sich - wie geschehen -, eine Außenseitermethode wie die Behandlung nach Clark bei schulmedizinisch austherapierten Patienten als letzten Heilversuch einzusetzen, so treffen sie erhöhte Aufklärungspflichten. Diese hat sie den Feststellungen des Berufsgerichts zufolge fahrlässig verletzt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie die Behandlung im Falle L. in berufswidriger Weise fortgesetzt hat, ohne sich ein ausreichendes eigenes Bild vom Zustand der Patientin (nur ein Besuch nach deren Krankenhausentlassung) zu machen. Vgl. zur Fortsetzung einer Außenseitermethode, wenn deren Fehlschlag objektiv erkennbar geworden ist, Laufs, a.a.O., § 3 Rn. 20 m.w.N., sowie Ulsenheimer, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 139 Rn. 43 m.w.N. Entlastende Umstände vermag der Senat hierbei nicht zu erkennen. e) Ebenso wenig sind die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Bestellformulare oder die neuen Unterlagen zur angeblichen "Mit-Aufklärung" durch den Ehemann der Beschuldigten als entlastend zu werten. Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt - unabhängig von ihrem Inhalt - bereits in formeller Hinsicht voraus, dass sie gegenüber dem richtigen Adressaten (nämlich gegenüber dem Patienten und nicht gegenüber den Angehörigen), in der richtigen Form (in einem persönlichen Gespräch und nicht auf einem Bestell-, sondern allenfalls auf einem speziellen Aufklärungsformular) und zum richtigen Zeitpunkt (vor dem Behandlungsbeginn) erfolgt. Ausführlich zur Aufklärungspflicht Terbille, in: Terbille (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2009, § 1 Rn. 367 ff.; vgl. insbesondere zu Form und Zeitpunkt der Aufklärung Lippert, in: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 4. Aufl. 2006, § 8 Rn. 8 ff., Wenzel, in: Wenzel (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 4 Rn. 149 ff., sowie Geilen, ebd., Rn 440 ff. Bereits unter diesen Gesichtspunkten genügen die nachgereichten Dokumente, selbst wenn man deren Inhalt als wahr unterstellt, nicht, um eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten durch den Ehemann der Beschuldigten zu dokumentieren. Im Fall L. hat Herr Dr. U. seinen handschriftlichen Unterlagen zufolge mit der Patientin lediglich in allgemeiner Form über alternative Behandlungsmethoden gesprochen, ohne dass die erst Monate später begonnene konkrete Behandlung durch seine Ehefrau schon im Raum gestanden hätte. Im Fall K. wäre die Aufklärung jedenfalls zu spät erfolgt, denn das Gespräch soll am 27. Januar 2003 stattgefunden haben, während die konkrete Behandlung durch die Beschuldigte bereits etliche Tage vorher, nämlich mit der Bestellung des Schnittpräparats bei den Pathologen, begonnen hatte; am 26. Januar 2003 waren der Zapper und das Schnittpräparat den Angehörigen bereits ausgehändigt worden. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Aufklärungspflicht, die zu den wesentlichen Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit gehört, in einer von Eheleuten betriebenen Gemeinschaftspraxis delegierbar ist. Vgl. allgemein zur Delegation der Aufklärung Wenzel, in: Wenzel (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 4 Rn.151 und Rn. 817 ff.; Terbille, in: Terbille (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2009, § 1 Rn. 389. Ebenso wenig musste der Senat der sich aufgrund der besonderen Umstände aufdrängenden Frage nachgehen, warum die angeblich schon vor Jahren angefertigten handschriftlichen Vermerke des Herrn Dr. U. erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung vorgelegt wurden, oder näher aufklären, warum es ausgerechnet zur Frage der Aufklärung in ganzen Sätzen ausformulierte Erklärungen gibt, während sämtliche sonstigen Einträge in den - ebenfalls vorgelegten Krankenblättern ausnahmslos stichwortartig verfasst sind. f) Schließlich hat das Berufsgericht zu Recht zulasten der Beschuldigten auf die enorme Schädigung des Ansehens der Ärzteschaft hingewiesen, die durch die umfangreiche Presseberichterstattung bewirkt wurde. Dass es hierbei zu teilweise unsachlichen Darstellungen gekommen ist, ist zu bedauern, muss aber als eine in vergleichbaren Situationen häufig vorkommende Begleiterscheinung betrachtet werden. Entgegen den wiederholten Behauptungen der Beschuldigten ist allerdings nicht erkennbar, dass unrichtige Mitteilungen an die Presse von der Antragstellerin ausgegangen sind. g) Dennoch hat der Senat die teilweise sensationsgierige Darstellung der Beschuldigten in der Boulevardpresse sowie die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Grenzen mildernd berücksichtigt. Ebenso hat er der Beschuldigten zugute gehalten, dass sie berufsrechtlich nicht vorbelastet ist. B. Die Berufung der Beschuldigten ist aus den Gründen zu A. ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG.