Leitsatz: 1. Ein Vorstandsbeschluss der Ärztekammer ist keine Wirksamkeitsvorausset-zung für Handlungen des Präsidenten, die in Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG erfolgen (hier: Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 71 Abs. 1 HeilBerG). Die Geschäftsführungsbefugnis der Kammerorgane im Innenrechtskreis ist von der Vertretung der Kammer nach außen zu unterscheiden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteile vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, NJW 1995, 3072, und vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, NJW 1996, 2444; Beschlüsse vom 21. Mai 1997 - 12t 994/95.T -, und vom 23. Dezember 1998 - 12t E 588/98.T -). 2. Zu den Voraussetzungen einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils nach § 76 Abs. 3 HeilBerG. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 750,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 2. Juli 1954 in Q. geborene Beschuldigte deutscher Staatsangehörigkeit legte das medizinische Staatsexamen in S. am 24. September 1980 ab und wurde zum Dr. med. promoviert. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Ehefrau ist ebenfalls als Ärztin tätig. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Die (deutsche) Approbation als Arzt erhielt der Beschuldigte mit Wirkung vom 17. September 1991. Er war im F. -Krankenhaus J. , im St. T. Hospital I. , im S1. -L. -Krankenhaus B. , im L1. -X. -Stift E. und im Stadtkrankenhaus T1. tätig. Ab dem 15. Februar 1995 war er in T1. als Praktischer Arzt niedergelassen. Die Praxis meldete der Beschuldigte bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt T1. als (weitere) Wohnung an. Mit Schreiben vom 25. September 2001 ordnete die Bezirksregierung B1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen der Approbation als Arzt an. Der Beschuldigte legte hiergegen am 3. Oktober 2001 Widerspruch ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 29. Oktober 2001 wurde dem Beschuldigten vorläufig gemäß § 132a Abs. 1 StPO die Ausübung des Arztberufes verboten. Mit Urteil des Amtsgerichts T1. vom 13. Dezember 2001 wurde der Beschuldigte wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Beschuldigten wurde gemäß § 70 StGB für die Dauer von vier Jahren verboten, den Beruf des Arztes auszuüben. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: "Zu den Patienten des Angeklagten zählte seit Mitte 1997 auch die am 15.10.1981 geborene Nebenklägerin K. F1. -N. . Diese suchte den Angeklagten unter anderem auf, weil sie unter Kopfschmerzen litt und bat ihn, ihr Valoron zu verschreiben. Von einer Freundin, die gleichfalls von dem Angeklagten Valoron verschrieben bekommen hatte, hatte sie erfahren, dass man davon "gut drauf sei". Der Angeklagte kam der Bitte der Nebenklägerin ohne nähere diagnostische Abklärung der von dieser vorgebrachten Beschwerden nach, ohne ihr ein schwächeres Schmerzmittel anzubieten. In der Folgezeit steigerte sich der Konsum der Nebenklägerin auf ein bis zwei Tabletten Valoron am Tag. Die Nebenklägerin erhielt regelmäßig Tabletten von dem Angeklagten, daneben aber auch von ihrer Mutter, der Zeugin C. F1. -N. , die seit 1997 gleichfalls medikamentenabhängig ist, sowie von anderen Ärzten, vorzugsweise im Notdienst, unter Vortäuschung gravierender Beschwerden. Neben Valoron nahm die Nebenklägerin unter anderem auch die Schmerzmedikamente Gelonida, Paracetamol und Tilidin. Wenn die Nebenklägerin sich dem Angeklagten wegen Kopfschmerzen vorstellte, um die Medikamente zu erhalten, forderte er sie mehrfach auf, sich vollständig zu entkleiden und auf die in seiner Praxis befindliche Liege mit gynäkologischem Aufbau zu legen. Die Nebenklägerin lehnte dies ab, worauf der Angeklagte sinngemäß äußerte, dass er sie verstehe, weil sie ein Mädchen aus seinem Land sei. Auf seine Aufforderung hin machte die Nebenklägerin jedoch regelmäßig ihren Oberkörper frei; der Angeklagte drückte dann mit seinen Handflächen ihre Brüste ab. Im November 1998 wurde die Nebenklägerin schwanger. Um die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht zu gefährden, setzte sie die Schmerzmedikamente ab. Nach der Geburt ihrer Tochter O. am 1.8.1999 suchte die Nebenklägerin erneut den Angeklagten auf, um die benannten Schmerzmittel von ihm zu bekommen. Der Angeklagte lehnte jedoch jegliche Behandlung der Nebenklägerin ab. Von der Zeugin C. F1. -N. erfuhr die Nebenklägerin anschließend, dass diese im Juli 1999 ein - dann beendetes - Verhältnis mit dem Angeklagten gehabt hatte. Anfang oder Mitte 2000 suchte die Nebenklägerin den Angeklagten erneut in seiner Praxis auf, nachdem sie mehrfach gebeten hatte, doch "gnädig" zu sein, da sie für den Streit zwischen ihm und ihrer Mutter nichts könne. Sie erklärte, dass sie von den Tabletten "gut drauf" sei und davon glücklich werde, woraufhin der Angeklagte lachte. In der Folgezeit verschrieb der Angeklagte der Nebenklägerin wieder regelmäßig Schmerzmedikamente bzw. händigte ihr einmal die Woche welche aus seinem Medikamentenschrank aus, vorwiegend Tilidin und Tramal. Die Nebenklägerin versorgte sich mit diesen Mitteln zusätzlich auf dem Schwarzmarkt, bei anderen Ärzten und auch bei ihrer Mutter. Die Nebenklägerin nahm zeitweise drei- bis viermal pro Tag jeweils 300 Tropfen Tilidin oder Tramal, im Extremfall auch fünf- oder sechsmal pro Tag diese Menge ein. In dem Zeitraum vom 14.9. bis zum 20.9.2000 befand sich die Nebenklägerin in dem Stadtkrankenhaus in T1. in stationärer Behandlung zum Tilidin-Entzug, verließ jedoch auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat vorzeitig das Krankenhaus. Auch danach suchte die Nebenklägerin wieder den Angeklagten auf und erhielt von ihm die benannten Schmerzmittel. Bei einem Gespräch im November 2000 erzählte der Angeklagte ihr, dass ihm anlässlich eines Hausbesuchs bei der Familie F1. -N. von der Tante der Nebenklägerin Geld entwendet worden sei. Um weiter Medikamente von dem Angeklagten zu erhalten, erklärte sich die Nebenklägerin, obwohl sie nichts mit der Sache zu tun hatte, bereit, ihm das Geld - über 1.000,00 DM - monatlich in Raten zurückzuzahlen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam. Ungefähr im Dezember 2000 befand sich die Nebenklägerin mit ihrer Tochter wegen einer Erkrankung von dieser stationär im Krankenhaus. Auf entsprechende telefonische Vereinbarung hin beabsichtigte der Angeklagte, der Nebenklägerin dorthin Tilidin bzw. Tramal zu bringen. Als die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin C. F1. -N. , hiervon Kenntnis erlangte, rief sie den Angeklagten an und erklärte ihm, dass die Nebenklägerin schwanger sei und sie - die Zeugin C. F1. -N. - ihn bei der Polizei anzeigen werde, falls er gleichwohl der Nebenklägerin weiter Schmerzmittel gebe. Der Angeklagte erwiderte, dass das die Zeugin nichts angehe, ließ jedoch von seinem Vorhaben ab. Unter Hinweis auf die Schwangerschaft der Nebenklägerin legte er dann dieser nahe, einen Entzug zu machen und schlug hierfür die X2. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X1. vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin bereits im 4. Monat schwanger. Um ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schädigungen zu wahren, begab sich die Nebenklägerin dann in dem Zeitraum vom 9.12. bis zum 19.12.2000 in die Klinik in X1. wiederum in stationäre Behandlung zum Entzug von Tilidin. Auch diese Behandlung verließ die Nebenklägerin vorzeitig entgegen ärztlichem Rat. Nur kurze Zeit später ging die Nebenklägerin, die unter Entzugserscheinungen litt, wieder zu dem Angeklagten in die Praxis. Sie sagte ihm, dass sie wieder Medikamente haben wolle, weil der Entzug nicht geklappt habe und sie unter Entzugsschmerzen leide. Der Angeklagte gab ihr daraufhin eine kleine Flasche Tramal und erklärte, dass er dies häufiger nicht mehr machen könne, da er sonst Ärger bekomme. Am 28.1.2001, einem Sonntag, litt die Nebenklägerin wiederum unter starken Entzugsschmerzen. Sie rief daher den Angeklagten an und verabredete sich mit ihm um 14.00 Uhr vor seiner Praxis. Dort nahm die Nebenklägerin dann auf Aufforderung des Angeklagten zunächst in dessen Auto Platz. Auf Frage, was sie wolle, erklärte die Nebenklägerin ihm, dass sie Tilidin brauche. Der Angeklagte erklärte zunächst, dass er ihr kein Tilidin geben könne, da sie, was ihre Mutter ihm erzählt habe, schwanger sei. Die Nebenklägerin entgegnete wahrheitswidrig, dass sie nicht schwanger sei und sagte weiter, dass niemand etwas erfahren werde. Der Angeklagte erklärt daraufhin, dass die Nebenklägerin erst mal mit ihm nach oben in die Praxis gehen solle, was diese auch tat. Dort erklärte der Angeklagte weiter, er wolle zunächst schauen, ob die Nebenklägerin wirklich nicht schwanger sei; sie solle ihm ihren Bauch zeigen. Auf seine Aufforderung hin öffnete die Nebenklägerin den obersten Knopf ihrer Hose und zog ihren Pullover nach oben, so dass ihr Bauch zu sehen war. Hieraufhin räumte die Nebenklägerin nunmehr doch ein, schwanger zu sein. Der Angeklagte tastete den Bauch der Nebenklägerin ab, nahm dann ihre Hände in seine Hände und forderte sie auf, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen, was die Nebenklägerin machte. Er begann, sie auf den Mund zu küssen und geriet zunehmend in sexuelle Erregung. Die Nebenklägerin, die keinen Sex mit dem Angeklagten haben wollte, versuchte, seine Küsse abzuwehren, indem sie ihren Kopf zurückneigte und äußerte, dass sie das nicht wolle. Um die Nebenklägerin zum Sex mit ihm zu bewegen, versprach der Angeklagte ihr nun, dass sie eine große Flasche Tilidin bekomme, wenn sie mitmache. Allein in der Erwartung des Tilidins ging die Nebenklägerin, die infolge ihres Entzuges zitterte, Gliederschmerzen und Schweißausbrüche hatte, hierauf ein. Sie begann, obgleich sie sich von dem Angeklagten regelrecht angeekelt fühlte, die Küsse des Angeklagten zu erwidern. Dann öffnete der Angeklagte seine Hose und verlangte von der Nebenklägerin, dass sie ihn mit dem Mund befriedige. Die Nebenklägerin folgte seiner Aufforderung und nahm seinen steifen Penis in ihren Mund und befriedigte ihn. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin weiter auf, sich auszuziehen, was diese tat. Er holte eine Decke aus dem Schrank und breitete sie auf der in dem Arztzimmer befindlichen Liege aus und sagte, die Nebenklägerin solle sich dort hinlegen. Auch dem kam die Nebenklägerin nach. Um ihn abzuschrecken äußerte die Nebenklägerin, dass sie nicht geduscht habe. Der Angeklagte erwiderte, dass das nichts mache. Er begann nun, die Nebenklägerin an der Vagina zwischen den Beinen zu lecken. Zwischendurch sagte er ihr, dass er sie liebe und forderte sie auf, zu ihm das gleiche zu sagen. Weiter wollte er, um seine sexuelle Erregung weiter zu steigern, von der Nebenklägerin wissen, mit wie vielen Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit anderen Männern schlafe. Die Nebenklägerin, die merkte, dass ihn das "antörnte", ging auf ihn ein in der Hoffnung, dass er dann schneller fertig werde. Sie erklärte dem Angeklagten auch, dass sie nach Hause zu ihrer kleinen Tochter müsse. Der Angeklagte ließ sich jedoch Zeit. Zum Schluss nach fast einer Stunde, führte er mit der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, wobei er die Nebenklägerin aufforderte, ihm in die Augen zu schauen. Die Nebenklägerin lag dabei auf dem Rücken, während der Angeklagte auf ihr lag. Die Nebenklägerin verlangte zuvor von ihm, dass er ein Kondom benutze. Dies lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, dass er gesund sei und im übrigen nicht in sie "hineinspritzen" werde. Tatsächlich kam es jedoch zum Samenerguss im Körper der Nebenklägerin. Anschließend suchte die Nebenklägerin die Toilette in der Praxis auf, wusch sich - auch im Vaginalbereich - und versuchte, "alles" an Sperma herauszudrücken. Als sie von der Toilette zurückkehrte, bot ihr der Angeklagte, der sich ebenso wie sie wieder angezogen hatte, eine Zigarette an und sagte, dass er ihr nur eine kleine Flasche Tramal geben könne. Er könne ihr nichts aufschreiben, weil sie schwanger sei und er sich strafbar mache. Die Nebenklägerin hielt ihm vor, dass er ihr eine große Flasche Tilidin versprochen habe. Der Angeklagte gab jedoch nicht nach und händigte ihr lediglich eine kleine Flasche Tramal mit 10 ml aus. Er fuhr sie dann ein Stück des Weges nach Hause. Die Nebenklägerin, die wütend auf ihn war, zumal sie Tramal schlechter vertrug als Tilidin, sagte zu ihm abschließend, dass er noch von ihr hören werde, womit sie meinte, dass sie zur Ärztekammer gehen werde. Sie ging dann nach Hause und vertraute sich ihrer Mutter an. Auf deren Vorschlag hin ließ sie sodann in der gynäkologischen Abteilung im Stadtkrankenhaus in T1. einen Scheidenabstrich vornehmen und erstattete ein paar Tage später Strafanzeige gegen den Angeklagten. Kurze Zeit vor oder nach diesem Vorfall kam es zu einem weiteren Vorfall: Die am 4.8.1983 geborene Zeugin K1. -N1. T2. war in dem Zeitraum von ca. September 2000 bis Januar 2001 bei dem Angeklagten ca. 20 mal in Behandlung - auch mal wegen einer Erkältung -, vorwiegend jedoch wegen depressiver Verstimmungen. Bereits zu Beginn bot der Angeklagte ihr das "Du" an. Die Zeugin T2. siezte ihn jedoch weiter, während der Angeklagte sie fortan nur noch duzte. Zur Begrüßung und zur Verabschiedung anlässlich der Behandlungstermine küsste der Angeklagte die Zeugin auf die Stirn, manchmal auch auf den Mund, und umarmte sie intensiv, wobei er sie im Brust- und Schambereich fest an sich drückte. In einem Fall umarmte er die Zeugin, als diese sich im Anschluss an eine Untersuchung, bei der sie ihren Oberkörper freigemacht hatte, wieder anzog. Der Zeugin, der dieses Verhalten des Angeklagten komisch und für einen Arzt unangemessen vorkam, schrieb sein Verhalten letztlich seiner Mentalität zu. Auch fand sie den Angeklagten, der aus ihrer Sicht ihre psychischen Probleme zutreffend analysierte, auf eine Art und Weise sympathisch. Anlässlich des letzten Behandlungstermins in der Praxis schlug der Angeklagte der Zeugin vor, einen Gesprächstermin außerhalb der üblichen Sprechzeiten abzuhalten, da während der Sprechzeiten die Zeit für ein tiefergehendes Gespräch fehle. Die Zeugin, die sich nicht vorstellen konnte, dass der Angeklagte als Arzt irgendwelche sexuell motivierten Absichten ihr gegenüber als Patientin haben könnte, erklärte sich hiermit einverstanden. An einem Tag im Januar oder Februar 2001 begab sich die Zeugin entsprechend einem zuvor vereinbarten Termin in die Praxis des Angeklagten. Der Angeklagte empfing sie dort mit den Worten, dass er Notdienst gehabt und nun großen Hunger habe und schlug vor, zusammen was essen zu gehen; er kenne da ein China-Restaurant in B1. . Die Zeugin erklärte sich einverstanden, stieg zu dem Angeklagten in dessen Auto und fuhr mit ihm zu einem China-Restaurant in B1. . Bereits in dem Restaurant fasste er die Hände der Zeugin an und streichelte sie, obgleich die Zeugin zu erkennen gab, dass sie das nicht wolle. Nach dem Essen schlug der Angeklagte vor, zu einer anderen Lokalität fahren, um dort Kaffee zu trinken. Auf dem Weg zum Auto griff er nach dem Handgelenk der Zeugin und versuchte, sie an sich zu drücken und zu küssen. Die Zeugin entzog sich ihm und sagte, er solle das lassen. Anschließend fuhr der Angeklagte mit der Zeugin zu dem E1. -Hotel in B1. und trank mit ihr dort Kaffee. Um das Mitleid der Zeugin zu erregen, erzählte der Angeklagte ihr wahrheitswidrig, seine Frau habe ihn mit den Kindern verlassen und er lebe nun einsam und allein in einem großen Haus. Auf dem Rückweg zum Auto schlug er ihr dann vor, in dem Hotel ein Zimmer zu nehmen und dort eine Nacht zu verbringen. Die Zeugin lehnte dies ab. Der Angeklagte versuchte daraufhin, sie zu küssen, was die Zeugin jedoch abwehrte, indem sie ihren Kopf wegdrehte. Nun fasste der Angeklagte die Zeugin oberhalb der Kleidung mit seinen Händen zwischen die Beine und griff an ihren Schambereich; die Zeugin spürte seinen eregierten Penis. Die Zeugin, die Angst bekam, dass ihr die Situation über den Kopf wachsen und eskalieren könnte, versuchte, sich dem Angeklagten zu entziehen und redete dabei beruhigend auf ihn ein, dass das Ganze keinen Sinn mache. Schließlich entspannte sich die Situation und der Angeklagte ließ von ihr ab. Plötzlich fasste der Angeklagte wieder nach den Handgelenken der Zeugin und versuchte, die Zeugin zu küssen, bis er sich schließlich beruhigte und mit der Zeugin zurück zur Praxis fuhr. Die Zeugin, die immer noch perplex in Anbetracht des für sie unerwarteten Geschehens war, folgte ihm anschließend noch in die Praxis, wobei der Angeklagte sie am Handgelenk mitzog. Dabei unterhielt er sich mit der Zeugin, die Interesse für Medizin gezeigt hatte, über Herzkrankheiten. In der Praxis versuchte der Angeklagte erneut, die Zeugin anzufassen und zu streicheln, was diese jedoch mit entschiedener Bestimmtheit abwehrte. Kurze Zeit später verließ die Zeugin die Praxis. In der Folgezeit hatte sie nur noch in der Form Kontakt mit dem Angeklagten, dass sie einige Male Kurzmitteilungen - Geburtstags- und Feiertagswünsche - mit ihm austauschte. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Nebenklägerin medikamentenabhängig sei. Sie habe über Kopfschmerzen und Schmerzen der Halswirbelsäule geklagt und er habe ihr deswegen auf ihren Wunsch hin Valoron verschrieben; Valoron sei ein sehr gutes Schmerzmittel. Er wolle mit Suchtkranken nichts zu tun haben und habe deren Behandlung immer abgelehnt, da die nach seiner Auffassung selbst verschuldeten Suchtkrankheiten nicht in sein von islamischen Grundsätzen geprägtes Weltbild passen. Er habe die Familie F1. -N. nicht mehr behandeln wollen, weil ihm die Zeugin C. F1. -N. und deren Schwester anlässlich eines dortigen Hausbesuches 3.800,00 DM gestohlen haben. Wegen dieses Vorfalls habe ihn die Nebenklägerin an einem Sonntag, den 19.11.2000, aufgesucht, habe gesagt, dass es ihr leid tue und dass sie das Geld in Raten zurückzahle. Zum zweiten Mal habe sie ihn dann an dem besagten 28.1.2001 wegen der Rückzahlung angerufen. Er habe sich dann mit ihr gegen 14.00 Uhr vor der Praxis getroffen. Zuerst habe man im Auto gesessen; dann habe die Klägerin auf die Toilette gewollt und sei zusammen mit ihm in die Praxis gegangen. Dort habe sie ein "nettes" Gespräch mit ihm angefangen und seine Hand gehalten. Als sie dann von der Toilette zurückgekommen sei, sei sie ohne Bekleidung gewesen. In ihrem Einverständnis sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Richtig sei, dass er gemerkt habe, dass sie schwanger sei. Er habe ohne Kondom mit ihr geschlafen; er sei "sauber" und sehe da kein Problem. Zwischendurch habe sie 300,00 DM von ihm verlangt; er habe dann 100,00 DM gegeben. Tramal habe er nicht mitgegeben. Er könne sich nicht genau erinnern. Er habe ihr wohl Paracetamol oder ähnliches ausgehändigt. Anschließend habe er sie im Auto nach Hause gebracht. Anlässlich der Durchsuchung seiner Praxisräume am 1.2.2001 habe er zunächst keine Angaben gemacht. Es sei keine Gelegenheit hierzu gewesen. Es sei keine zivilisierte Vernehmung gewesen; er habe die Belehrung nicht verstanden. Er sei zu freundlich für diese Gesellschaft und als Arzt missbraucht worden. Es sei zu keinerlei sexuellen Übergriffen, weder gegenüber den Patientinnen noch gegenüber den bei ihm angestellten Sprechstundenhilfen und Arzthelferinnen gekommen. Soweit etwas anderes behauptet werde, seien dies "extreme Beleidigungen". Das Ganze sei ein Racheakt. Zu dem Vorfall betreffend die Zeugin K. T2. hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit ihr nicht gefolgt werden kann, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Nebenklägerin hat das sie betreffende Geschehen so, wie festgestellt, geschildert. Sie hat damit im Wesentlichen das bestätigt, was sie bereits anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 1.2.2001 ausgesagt hat. Eine unerhebliche Abweichung ergab sich nur insoweit, als die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung bekundet hat, das "Betatschen" ihrer Brüste sei nicht Im Jahre 2000, sondern schon vorher, als sie noch zur Schule gegangen sei, d. h. 1998 geschehen. Diese - im Übrigen nicht das unmittelbare Tatgeschehen betreffende - "Korrektur" ist im Hinblick auf die von der Zeugin begründete zeitliche Einordnung nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin hat keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt. So hat sie in der Hauptverhandlung klargestellt, dass sie den Angeklagten nicht für ihre Medikamentenabhängigkeit verantwortlich machen wolle. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin ergeben sich auch nicht daraus, dass diese nicht immer in der Lage gewesen ist, alle Details ihrer Begegnungen mit dem Angeklagten und deren zeitliche Einordnung wiederzugeben. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass eine lückenlose Rekonstruktion in Anbetracht des Zeitablaufs und der Vielzahl der Begebenheiten nicht möglich ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergeben sich weiter nicht daraus, dass diese medikamentenabhängig gewesen ist und nach ihrem Bekunden - allerdings in weitaus geringerem Umfang - noch ist. Anzeichen für irgendwelche Wahrnehmungsstörungen der Nebenklägerin ergaben sich nicht. Darüber hinaus wird die Aussage der Nebenklägerin durch objektive Umstände sowie die Aussagen der weiteren Zeugen gestützt. So hat die Zeugin C. F1. -N. bestätigt, dass ihre Tochter, die Nebenklägerin, ihr, nachdem sie nachmittags nach Hause gekommen sei, erzählt habe, was vorgefallen sei, nämlich dass der Angeklagte mit ihr - der Nebenklägerin - gegen das Versprechen der Aushändigung einer Flasche Tilidin geschlafen habe. Die Nebenklägerin sei auffallend komisch gewesen, als sie nach Hause gekommen sei; deswegen habe sie die Zeugin - sie angesprochen. Die Nebenklägerin habe ihr auch das kleine Fläschchen Tramal gezeigt, was der Angeklagte ihr ausgehändigt habe. Auch sie selbst, die Zeugin, sei medikamentenabhängig; der Angeklagte habe auch ihr Paracetamol, Gelonida und Valoron verschrieben und gegeben. Einmal habe sie den Angeklagten angerufen, weil sie mitbekommen habe, dass er der Nebenklägerin Schmerzmittel ins Krankenhaus habe bringen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Nebenklägerin mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen. Sie habe den Angeklagten aufgefordert, dies zu unterlassen und für den Fall, dass er das nicht tue, mit einer Anzeige gedroht. Der Angeklagte habe nur erwidert, dass sie sich da raushalten solle. Das Gericht glaubt der Zeugin C. F1. -N. . Insbesondere ergeben sich aus einem - von der Zeugin bestätigten - kurzzeitigen Liebesverhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten im Juli 1999 keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Veranlassung haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Gleiches gilt für den von dem Angeklagten der Zeugin vorgeworfenen Gelddiebstahl. Wenn sich die Zeugin, die sich zu dem Diebstahlsvorwurf nicht äußern wollte, an dem Angeklagten deswegen hätte rächen wollen, so hätte es nahegelegen, dies nicht erst Monate später zu tun. Im Übrigen muss sich der Angeklagte fragen lassen, wieso er den von ihm behaupteten Diebstahl nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Die Aussage der Nebenklägerin steht darüber hinaus im Einklang mit dem Ergebnis des DNA-Gutachtens, zu dem von der Nebenklägerin genommenen Scheidenabstrich und den auf der - im Rahmen der Durchsuchung der Praxis - sichergestellten Wolldecke - von welcher Fotos in der Hauptverhandlung in Augengeschein genommen worden sind - aufgefundenen Spermaspuren. Danach sind die im gynäkologischen Abstrichmaterial nachgewiesenen Spermienanteile dem Angeklagten zuzuordnen. In zwei der insgesamt 14 analysierten spermahaltigen Verfleckungen von der Wolldecke, deren Ejakulatanteile jeweils dem Angeklagten zuzuordnen waren, wurde ein weiblicher Zellanteil festgestellt, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Nebenklägerin zuzuordnen ist. Erst nachdem dieses Gutachten vorlag, hat der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin eingeräumt. Dagegen hat er anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der Praxisräume am 1.2.2001 nach entsprechender Belehrung als Beschuldigter zunächst geäußert, dass sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus der Luft gegriffen seien und er die Nebenklägerin definitiv an dem vorangegangenen Sonntag nicht getroffen habe. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, anlässlich der Durchsuchung keine Aussage gemacht und die Belehrung nicht verstanden zu haben, ist dies widerlegt aufgrund des Zeugen KHK C1. . Dieser hat bekundet, den Angeklagten anlässlich der Durchsuchung über die ihn betreffenden Vorwürfe sowie den wesentlichen Ermittlungsstand und den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses informiert zu haben. Er habe dem Angeklagten eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt, die dieser auch gelesen habe. Weiter habe er ihn über seine Rechte als Beschuldigter belehrt, insbesondere dahingehend, dass er keine Angaben zur Sache machen müsse und jederzeit einen Verteidiger hinziehen könne. Das Gericht ist überzeugt, dass der Zeuge C1. , der ruhig und sachlich ausgesagt hat, nicht gelogen hat. Darüber hinaus findet sich auf der auf den Namen der Nebenklägerin angelegten Patientenkartei, die ebenfalls im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung beschlagnahmt worden ist, der Eintrag: "Einweisung ins Krankenhaus. Drogenabhängigkeit. Nach ein bis zwei Wochen." Dies belegt in aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung und entsprechend der Aussage der Nebenklägerin von deren Medikamentenabhängigkeit gewusst hat. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Eintrags hat sich der Angeklagte dahin geäußert, es habe sich bei diesem Eintrag nicht um eine Diagnose gehandelt. Vielmehr habe er noch auf entsprechende ärztliche Berichte gewartet. Dem widerspricht jedoch der klare Wortlaut des Eintrags. Schließlich belegen eine Reihe weiterer Zeugenaussagen insbesondere, dass es neben dem Fall der Nebenklägerin zu weiteren sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten gekommen ist und das von der Nebenklägerin geschilderte Tatgeschehen somit "in's Bild" passt. So hat die Zeugin K. T2. das sie betreffende Geschehen glaubhaft so, wie festgestellt, geschildert. Die Zeugin hat damit im vollem Umfang das bestätigt, was sie bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.2.2001 bekundet hat. Dass die Nebenklägerin und die Zeugin T2. , die sich nicht kennen, gemeinsam ein Komplott gegen den Angeklagten geschmiedet haben könnten, hält das Gericht für ausgeschlossen. Weiter haben die Zeuginnen T3. , I1. , G. und T4. übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte ihnen gegenüber sexuell zudringlich geworden sei. Die Zeugin O1. T3. hat bekundet, dass sie sich, nachdem sie 1995 als Arzthelferin ausgelernt habe, bei dem Angeklagten als Sprechstundenhilfe beworben habe. Am 15.3. habe sie den Arbeitsvertrag unterschreiben sollen. Im Vertrag habe nur blanko ihr Name gestanden; konkrete Regelungen zu Arbeitszeiten und das Entgelt habe er nicht enthalten. Sie habe daher den Vertrag nicht unterschrieben. Als Belohnung für den ihr angebotenen Vertrag habe der einen Kuss haben wollen; er habe sie dann auch auf den Mund geküsst. Anschließend habe er sich zu Kaffee und Kuchen bei ihr auf den Geburtstag eingeladen und ständig abends bei ihr über die Dauer von ca. 1 Woche angerufen, bis sie ihm unmissverständlich klargemacht habe, dass sie nicht bei ihm arbeiten wolle. Die Zeugin C2. T5. hat ausgesagt, dass sie in der Zeit vom 15.2. bis 15.3.1995 als Sprechstundenhilfe bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Er habe ihr gekündigt, nachdem sie abgelehnt habe, sich von dem Angeklagten wegen einer Erkältung, deretwegen sie von ihrem Hausarzt krankgeschrieben gewesen sei, ergänzend zu untersuchen. Er sei zu ihr nach Hause gefahren, habe an alle Fenster geklopft und geschellt; sie habe jedoch nicht geöffnet. Weiter hat die Zeugin H. G. , die in dem Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.07.2000 als Sprechstundenhilfe bei dem Angeklagten angestellt gewesen ist, ausgesagt, dass es immer wieder Küsschen und Umarmungen von dem Angeklagten gegeben habe. Soweit die Zeugin bekundet hat, der Angeklagte habe im Rahmen einer an ihr vorgenommenen Untersuchung, als sie Stiche an den Bauchflanken gehabt habe, ihren Slip heruntergezogen und bei einer weiteren Untersuchung, als sie eine Allergie im Achselhöhlenbereich gehabt habe, habe sie ihren BH ausziehen müssen, wird zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass diese Untersuchungen "lege artis" waren. Das gilt auch hinsichtlich der weiteren Bekundungen der Zeugin, im Rahmen einer Fettabsaugung habe eine Patientin ihren Slip ausziehen müssen. Die Zeugin T6. I1. hat bekundet, bei dem Angeklagten in der Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1999 eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert zu haben. Nach Beendigung der Ausbildung habe sie sofort gekündigt. Einmal habe sie 50,00 DM von ihm bekommen sollen, weil sie ihm im Rahmen einer Fettabsaugung assistiert und Überstunden gemacht habe. Er habe den 50,00 DM-Schein hoch gehalten und gleichzeitig einen Kuss von ihr verlangt; wörtlich habe er gefragt "was kriege ich dafür?". Er habe gleichzeitig versucht, sie an sich heranzuziehen, wogegen sie sich jedoch gesperrt habe. Die Zeugin I1. hat weiter bekundet, hübsche Mädchen habe er immer alleine untersuchen wollen; es habe dann keine der Sprechstundenhilfen im Behandlungszimmer dabei sein dürfen. In einem Fall habe sie den Verdacht, dass er ein Mädchen gynäkologisch untersucht und dabei "aufgegeilt" habe. Sie habe, nachdem der Angeklagte schwitzend und verstört das Untersuchungszimmer verlassen habe, dort einen blutigen Handschuh im Mülleimer gefunden. Auffällig sei gewesen, dass sich einige Patientinnen, die nur wegen Kopfschmerzen gekommen seien, oben herum freimachen sollten. Merkwürdig sei weiter gewesen, dass die Zeugin C. F1. -N. , die ihr als Patientin bekannt sei, sehr häufig und ihrer Auffassung nach viel Valoron erhalten habe. Die Zeugin T7. T8. , die im Zeitraum vom März 1996 bis Juni 1999 bei dem Angeklagten als Arzthelferin geringfügig beschäftigt gewesen sei, hat die Aussage der Zeugin I1. diesbezüglich bestätigt. Ihr sei aufgefallen, dass er mit jungen hübschen Patientinnen auffällig mehr Zeit verbracht habe als mit anderen Patientinnen. Sie könne sich erinnern, dass einmal ein junges Mädchen mit Bauchschmerzen in die Sprechstunde gekommen sei und ihre Kollegin, die Zeugin I1. , ihr später von einer gynäkologischen Untersuchung erzählt habe. An die Nebenklägerin als Patientin könne sie sich nicht genau erinnern. Auch die Zeugin N2. , die bei dem Angeklagten eine Ausbildung zur Arzthelferin in dem Zeitraum von Juni 1998 bis Juli 2001 absolviert hat, hat nach ihrer Aussage mitbekommen, dass der Angeklagte hübsche Patientinnen bevorzugt behandelt und mit diesen alleine im Untersuchungszimmer habe sein wollen. Beim Abhorchen habe der Angeklagte häufig verlangt, dass die Frauen ihren Oberkörper ganz frei machten. Einmal sei eine Patientin wegen Periodenschmerzen gekommen. Auch in diesem Fall habe der Angeklagte die Patientin allein untersuchen wollen. Als er das Untersuchungszimmer anschließend verlassen habe, habe er nervös gewirkt. Zusammen mit ihrer Kollegin, der Zeugin I1. , habe sie dann einen blutverschmierten Handschuh im Eimer gefunden. Sie vermute, dass der Angeklagte eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt habe; abgerechnet worden sei eine solche nicht. Die Nebenklägerin und die Zeugin C. F1. -N. kenne sie als Patientinnen; beiden habe der Angeklagte Schmerzmittel verschrieben. Der Angeklagte habe auch Musterschmerzmittel - beispielsweise Gelonida, Tramalador und Tilidavor - aus dem Medikamentenschrank herausgegeben. Das Gericht glaubt den vernommenen Zeuginnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen sich abgesprochen haben könnten, um sich aus irgendwelchen Gründen an dem Angeklagten zu rächen, sind nicht ersichtlich. Die Zeuginnen U. und I2. haben ebenfalls, wenn auch mit deutlichen Entlastungstendenzen zu Gunsten des Angeklagten, dessen "Distanzlosigkeiten" bestätigt. Die Zeugin U. hat bekundet, seit 1998 bis vor ca. 6 Wochen - mit Unterbrechung für ca. ein ¾ Jahr - bei dem Angeklagten vormittags beschäftigt gewesen zu sein. Es sei vorgekommen, dass er allein mit einer Patientin im Untersuchungszimmer gewesen sei und sie bzw. ihre Kollegin herausgeschickt habe. Dass die Patientinnen bei Blutdruckmessungen ihren Oberkörper freimachen mussten, habe sie nicht miterlebt. Die Liege mit gynäkologischem Aufbau in der Praxis sei für die Operation von Hämorrhoiden benutzt worden. Dass der Angeklagte von seinen Angestellten einen Kuss als Belohnung für die Gehaltsabrechnung verlangt habe, habe sie nicht mitbekommen. Einen Kuss habe es aber schon mal gegeben, wenn eine Operation erfreulich verlaufen sei. Die Nebenklägerin und die Zeugin C. F1. -N. kenne sie aus der Patientenkartei. Beide seien ihr persönlich nicht aufgefallen. Die Zeugin O2. I2. hat ausgesagt, dass sie ausgebildete Zahnärztin, jedoch seit dem 15.11.1997 als Arzthelferin in der Praxis des Angeklagten beschäftigt sei. Es sei schon mal vorgenkommen, dass der Angeklagte mit einer Patientin allein im Untersuchungszimmer gewesen sei, aber nur, wenn sie bzw. die anderen Arzthelferinnen beschäftigt gewesen seien. Küsse und Umarmungen zwischen dem Angeklagten und seinen Sprechstundenhilfen habe es gegeben. Aber nicht als Belohnung für Gehaltsabrechnungen oder ähnliches; man sei eine große Familie gewesen. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, die Nebenklägerin sei "eine normale" Patientin gewesen. Ob sie - die Nebenklägerin - Schmerzmittel bekommen habe, wisse sie nicht. Ende November oder Anfang Dezember sei die Nebenklägerin das letzte Mal in der Praxis gewesen. Es war an einem Wochenende gewesen. Sie - die Zeugin - habe gerade den Teppich gereinigt. Sie habe dann mitbekommen, wie die Nebenklägerin dem Angeklagten gesagt habe, dass es ihr leid tue und sie das Geld zurückzahle. Zuvor, bevor der Angeklagte nach U1. gefahren sei, 1999, habe er von einem Hausbesuch bei der Familie F1. -N. erzählt und dass ihm dort Geld entwendet worden sei. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin steht im Einklang mit den entsprechenden Bekundungen der Nebenklägerin. Die Aussage der Zeugin B2. L2. war dagegen unergiebig. Die am 27.11.1981 geborene Zeugin hat ausgesagt, während eines dreiwöchigen Schulpraktikums im Oktober/November 1997 in der Praxis des Angeklagten tätig gewesen zu sein. Einmal, als sie Herz-Kreislaufprobleme gehabt habe, und der Angeklagte ihren Blutdruck gemessen habe, habe sie hierbei den Oberkörper ganz frei machen müssen. Jedenfalls meinte sie das aus ihrer heutigen Erinnerung, auch wenn sie bei der polizeilichen Vernehmung vom 13.2.2001 nicht mehr habe sagen können, ob sie ihr Unterhemd noch angehabt habe. Demnach hat die Zeugin keine ausreichend konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall. Soweit die Zeugin N3. O3. , die Ehefrau des Angeklagten, ausgesagt hat, ihr Mann habe gesagt, dass er die Behandlung von Suchtkranken ablehne, da er hierfür nicht ausgebildet sei und es sich im Übrigen um eine selbstverschuldete Erkrankung handele, mag dies zutreffen. Aus dahingehenden Äußerungen des Angeklagten ergibt sich jedoch nichts für das Tatgeschehen." Den Antrag des Beschuldigten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Bezirksregierung B1. vom 25. September 2001 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg (3 L 1362/01) mit Beschluss vom 14. Februar 2002 ab; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde mit Beschluss vom 5. April 2002 (13 B 402/02) als unzulässig verworfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch des Beschuldigten gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation zurück. Am 11. April 2002 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 25. September 2001 (VG Arnsberg - 3 K 1395/02 -). Der Beschuldigte verließ am 31. Mai 2002 den Bezirk der Antragstellerin und reiste nach Q. aus. Dort war er als Arzt am S2. Hospital in O4. tätig. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B1. vom 5. November 2003 (1 Ns/Ls 500 Js 60/01) wurde die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre zurückgeführt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Berufsverbot wurde auf zwei Jahre zurückgeführt. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: "Zur Person des Angeklagten hat die Berufungskammer dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Absatz I. des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Der Angeklagte soll sich seit über 1 Jahr im Nahen Osten aufhalten und ist, so sein Vortrag, aufgrund der politischen Situation gehindert, bei Gericht zu erscheinen. Der Angeklagte ist weiterhin verheiratet, seine Ehefrau ist weiterhin berufstätig als Ärztin in der X3. Klinik in X1. . Zur Sache hat die Berufungskammer dieselben Feststellungen getroffen wie das Amtsgericht, so dass zur Vermeidung auf Absatz II. des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Alle Beteiligten haben sich dahingehend verständigt, dass der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden soll. Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1 StGB zu bestrafen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die rechtliche Beurteilung im amtsgerichtlichen Urteil unter Ziffer IV Bezug genommen. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass wegen des Aufenthalts des Angeklagten im Nahen Osten das Verfahren sehr lange gedauert hat und dieser Umstand weiterhin strafmildernd zugunsten des Angeklagten zu bewerten war. Des Weiteren war strafmildernd zu bewerten, dass eine neuerliche Vernehmung der Nebenklägerin aufgrund der herbeigeführten Verständigung entbehrlich geworden ist. Alle Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass im Hinblick auf die vorgenannten Umstände eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Hinblick darauf, dass mit Beschluss vom 29.10.2001 ein vorläufiges Berufsverbot ausgesprochen worden ist, ist es ausreichend, unter Anrechnung der Zeit des vorläufigen Verbots auf ein weiteres Berufsverbot von nur noch 2 Jahren zu erkennen. Auch dies ist von allen Beteiligten so abgesprochen worden." Die Revision des Beschuldigten vom 10. Oktober 2003 wurde durch Beschluss des Landgerichts B1. vom 22. Dezember 2003 als unzulässig verworfen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten vom 12. Januar 2004 wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts I3. vom 10. Februar 2004 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen. Mit Vergleichsbeschluss vom 2. November 2004 schlug das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Verfahren 3 K 1395/02 vor: "1. Die Beklagte befristet das durch Verfügung vom 25. September 2001 angeordnete Ruhen der Approbation des Klägers bis zum 5. Oktober 2005. 2. Der Kläger akzeptiert das somit noch bis zum 5. Oktober 2005 wirksame Ruhen seiner Approbation und nimmt die vorliegende Klage zurück. 3. Die Beklagte behält sich die Prüfung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs nach Beendigung des Ruhens der Approbation vor." Dem Vergleich stimmten die Bezirksregierung B1. am 13. November 2004 und der Beschuldigte - nach Fristverlängerung - am 17. Dezember 2004 zu. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 händigte die Bezirksregierung B1. die Approbationsurkunde wieder an den Beschuldigten aus. Sie wies darauf hin, dass bei einem erneuten Vorfall, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen könnte, unverzüglich die Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen geprüft würde. Am 17. Mai 2006 beschloss der Vorstand der Antragstellerin, die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen. Dem entsprechend beantragte die durch ihren Präsidenten vertretene Antragstellerin am 16. Juni 2006 bei dem Berufsgericht die Verfahrenseröffnung (16 K 1029/06.T). Nachdem der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder seinen Wohnsitz in T1. genommen und der Antragstellerin unter dem 1. April 2006 schriftlich mitgeteilt hatte, dass er nach einer Stelle als Stationsarzt für Chirurgie suche, reiste er am 21. Juni 2006 erneut nach Q. aus. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 nahm die Antragstellerin den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurück, weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz nicht (mehr) im Kammerbereich habe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 - 16 K 1029/06.T - erlegte das Berufsgericht die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf. Seit dem 17. April 2007 lebt der Beschuldigte wieder in T1. und ist in unterschiedlichen Anstellungsverhältnissen als Chirurg tätig. Am 14. Mai 2007 hat die durch ihren Präsidenten vertretene Antragstellerin erneut die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Am 11. Juni 2007 - zeitlich nachfolgend - hat der Vorstand der Antragstellerin beschlossen, erneut die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Das Berufsgericht für Heilberufe hat gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und ihm als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem er am 28. Januar 2001 in seiner damaligen Praxis K2.-----straße 46, T1. , die am 15. Oktober 1981 geborene und schwangere Patientin K. F1. -N. , die aufgrund einer Tablettenabhängigkeit unter starken Entzugsschmerzen litt, aufforderte, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen, sie auf den Mund küsste, ihr versprach, dass sie eine große Flasche des Schmerzmedikamentes Tilidin bekomme, wenn sie mitmache, um sie zum Sex mit ihm zu bewegen, seine Hose öffnete und von der Patientin verlangte, ihn mit dem Mund zu befriedigen, worauf die Patientin in Erwartung des Medikamentes einging, nach erfolgter Befriedigung die Patientin aufforderte, sich auszuziehen, die Patientin zwischen den Beinen an der Vagina leckte, sie aufforderte, ihm zwischendurch zu sagen, dass sie ihn liebe, von der Patientin wissen wollte, mit wie vielen Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit anderen Männern schlafe, um seine sexuelle Erregung zu steigern, nach fast einer Stunde mit der Patientin den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei er die Patientin aufforderte, ihm in die Augen zu schauen, die vorherige Aufforderung der Patientin, ein Kondom zu benutzen, mit den Worten ablehnte, dass er gesund sei und im übrigen nicht in sie "hineinspritzen" werde, und es gleichwohl zum Samenerguss im Körper der Patientin kam. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 16. Mai 2000 (GV NRW 2000, 403 ff.), § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. März 1998, 24. April 1999 und 25. November 2000 (MBl. NRW 1999, 1072; 2001, 830). Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2008 festgestellt, dass der Beschuldigte wegen einer Berufspflichtverletzung zur Ausübung des Berufs unwürdig ist. Es hat hierbei folgenden Sachverhalt festgestellt: "Zu den Patienten des Beschuldigten zählte seit Mitte 1997 auch die am 15. Oktober 1981 geborene Frau K. F1. -N. . Diese suchte den Beschuldigten unter anderem auf, weil sie unter Kopfschmerzen litt und bat ihn, ihr Valoron zu verschreiben. Von einer Freundin, die gleichfalls von dem Beschuldigten Valoron verschrieben bekommen hatte, hatte sie erfahren, dass man davon "gut drauf sei". Der Beschuldigte kam der Bitte der Frau F1. -N. ohne nähere diagnostische Abklärung der von dieser vorgebrachten Beschwerden nach, ohne ihr ein schwächeres Schmerzmittel anzubieten. In der Folgezeit steigerte sich der Konsum der Frau F1. -N. auf ein bis zwei Tabletten Valoron am Tag. Sie erhielt regelmäßig Tabletten von dem Beschuldigten, daneben aber auch von ihrer Mutter, der Frau C. F1. -N. , die seit 1997 gleichfalls medikamentenabhängig ist, sowie von anderen Ärzten vorzugsweise im Notdienst, unter Vortäuschung gravierender Beschwerden. Neben Valoron nahm Frau K. F1. -N. unter anderem auch die Schmerzmedikamente Gelonida, Paracetamol und Tilidin. Wenn sie sich dem Beschuldigten wegen Kopfschmerzen vorstellte, um die Medikamente zu erhalten, forderte er sie mehrfach auf, sich vollständig zu entkleiden und auf die in seiner Praxis befindliche Liege mit gynäkologischem Aufbau zu legen. Frau F1. -N. lehnte dies ab, worauf der Beschuldigte sinngemäß äußerte, dass er sie verstehe, weil sie ein Mädchen aus seinem Land sei. Auf seine Aufforderung hin machte sie jedoch regelmäßig ihren Oberkörper frei; der Beschuldigte drückte dann mit seinen Handflächen ihre Brüste ab. Im November 1998 wurde Frau F1. -N. schwanger. Um die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht zu gefährden, setzte sie die Schmerzmedikamente ab. Nach der Geburt ihrer Tochter O. am 1. August 1999 suchte Frau F1. -N. erneut den Beschuldigten auf, um die benannten Schmerzmittel von ihm zu bekommen. Der Beschuldigte lehnte jedoch jegliche Behandlung ab. Von ihrer Mutter erfuhr Frau F1. -N. anschließend, dass diese im Juli 1999 ein - dann beendetes - Verhältnis mit dem Beschuldigten gehabt hatte. Anfang oder Mitte 2000 suchte Frau F1. -N. den Beschuldigten erneut in seiner Praxis auf, nachdem sie mehrfach gebeten hatte, doch "gnädig" zu sein, da sie für den Streit zwischen ihm und ihrer Mutter nichts könne. Sie erklärte, dass sie von den Tabletten "gut drauf" sei und davon glücklich werde, woraufhin der Beschuldigte lachte. In der Folgezeit verschrieb der Beschuldigte der Frau F1. -N. wieder regelmäßig Schmerzmedikamente bzw. händigte ihr einmal die Woche welche aus seinem Medikamentenschrank aus, vorwiegend Tilidin und Tramal. Frau F1. -N. versorgte sich mit diesen Mitteln zusätzlich auf dem Schwarzmarkt, bei anderen Ärzten und auch bei ihrer Mutter. Sie nahm zeitweise drei- bis viermal pro Tag jeweils 300 Tropfen Tilidin oder Tramal, im Extremfall auch fünf- oder sechsmal pro Tag diese Menge ein. In dem Zeitraum vom 14. September bis zum 20. September 2000 befand sie sich in dem Stadtkrankenhaus in T1. in stationärer Behandlung zum Tilidin-Entzug, verließ jedoch auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat vorzeitig das Krankenhaus. Auch danach suchte sie wieder den Beschuldigten auf und erhielt von ihm die benannten Schmerzmittel. Bei einem Gespräch im November 2000 erzählte der Beschuldigte ihr, dass ihm anlässlich eines Hausbesuchs bei der Familie F1. -N. von ihrer Tante Geld entwendet worden sei. Um weiter Medikamente von dem Beschuldigten zu erhalten, erklärte sich Frau F1. -N. , obwohl sie nichts mit der Sache zu tun hatte, bereit, ihm das Geld - über 1.000,00 DM - monatlich in Raten zurückzuzahlen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam. Ungefähr im Dezember 2000 befand sie sich mit ihrer Tochter wegen einer Erkrankung von dieser stationär im Krankenhaus. Auf entsprechende telefonische Vereinbarung hin beabsichtigte der Beschuldigte, ihr dorthin Tilidin bzw. Tramal zu bringen. Als die Mutter der Frau F1. -N. hiervon Kenntnis erlangte, rief sie den Beschuldigten an und erklärte ihm, dass Frau F1. -N. schwanger sei und sie - die Mutter - ihn bei der Polizei anzeigen werden, falls er gleichwohl der Frau F1. -N. weiter Schmerzmittel gebe. Der Beschuldigte erwiderte, dass sie das nichts angehe, ließ jedoch von seinem Vorhaben ab. Unter Hinweis auf die Schwangerschaft legte er dann Frau F1. -N. nahe, einen Entzug zu machen und schlug für hierfür die X2. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X1. vor. Zu diesem Zeitpunkt war Frau F1. -N. bereits im vierten Monat schwanger. Um ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schädigungen zu wahren, begab sie sich dann in dem Zeitraum vom 9. bis zum 19. Dezember 2000 in die Klinik in X1. wiederum in stationäre Behandlung zum Entzug von Tilidin. Auch diese Behandlung verließ sie vorzeitig entgegen ärztlichen Rat. Nur kurze Zeit später ging Frau F1. -N. , die unter Entzugserscheinungen litt, wieder zu dem Beschuldigten in die Praxis. Sie sagte ihm, dass sie wieder Medikamente haben wollte, weil der Entzug nicht geklappt habe und sie unter Entzugsschmerzen leide. Der Beschuldigte gab ihr daraufhin eine kleine Flasche Tramal und erklärte, dass er dies häufiger nicht mehr machen könne, da er sonst Ärger bekomme. Am 28. Januar 2001, einem Sonntag, litt Frau F1. -N. wiederum unter starken Entzugsschmerzen. Sie rief daher den Beschuldigten an und verabredete sich mit ihm um 14.00 Uhr vor seiner Praxis. Dort nahm sie dann auf Aufforderung des Beschuldigten zunächst in dessen Auto Platz. Auf Frage, was sie wolle, erklärte sie ihm, dass sie Tilidin brauche. Der Beschuldigte erklärte zunächst, dass er ihr kein Tilidin geben könne, da sie, was ihre Mutter ihm erzählt habe, schwanger sei. Frau F1. -N. entgegnete wahrheitswidrig, dass sie nicht schwanger sei und sagte weiter, dass niemand etwas erfahren werde. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie erst mal mit ihm nach oben in die Praxis gehen solle, was diese auch tat. Dort erklärte der Beschuldigte weiter, er wolle zunächst schauen, ob sie wirklich nicht schwanger sei; sie solle ihm ihren Bauch zeigen. Auf seine Aufforderung hin öffnete Frau F1. -N. den obersten Knopf ihrer Hose und zog ihren Pullover nach oben, so dass ihr Bauch zu sehe war. Hieraufhin räumte sie nunmehr doch ein, schwanger zu sein. Der Beschuldigte tastete ihren Bauch ab, nahm dann ihre Hände in seine Hände und forderte sie auf, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen, was sie tat. Er begann, sie auf den Mund zu küssen und geriet zunehmend in sexuelle Erregung. Frau F1. -N. , die keinen Sex mit dem Beschuldigten haben wollte, versuchte, seine Küsse abzuwehren, indem sie ihren Kopf zurückneigte und äußerte, dass sie das nicht wolle. Um Frau F1. -N. zum Sex mit ihm zu bewegen, versprach der Beschuldigte ihr nun, dass sie eine große Flasche Tilidin bekomme, wenn sie mitmache. Allein in der Erwartung des Tilidins ging Frau F1. -N. , die infolge ihres Entzuges zitterte, Gliederschmerzen und Schweißausbrüche hatte, hierauf ein. Sie begann, obgleich sie sich von dem Beschuldigten regelrecht angeekelt fühlte, die Küsse des Beschuldigten zu erwidern. Dann öffnete der Beschuldigte seine Hose und verlangte von ihr, dass sie ihn mit dem Mund befriedige. Frau F1. -N. folgte seiner Aufforderung und nahm seinen steifen Penis in ihren Mund und befriedigte ihn. Der Beschuldigte forderte sie weiter auf, sich auszuziehen, was diese tat. Er holt eine Decke aus dem Schrank und breitete sie auf der in dem Arztzimmer befindlichen Liege aus und sagte, sie solle sich dort hinlegen. Auch dem kam Frau F1. -N. nach. Um ihn abzuschrecken äußerte sie, dass sie nicht geduscht habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass das nichts mache. Er begann nun, Frau F1. -N. an der Vagina zwischen den Beinen zu lecken. Zwischendurch sagte er ihr, dass er sie liebe und forderte sie auf, zu ihm das gleiche zu sagen. Weiter wollte er, um seine sexuelle Erregung weiter zu steigern, von ihr wissen, mit wie vielen Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit anderen Männern schlafe. Frau F1. -N. , die merkte, dass ihn das "antörnte", ging auf ihn ein in der Hoffnung, dass er dann schneller fertig werde. Sie erklärte dem Beschuldigten auch, dass sie nach Hause zu ihrer kleinen Tochter müsse. Der Beschuldigte ließ sich jedoch Zeit. Zum Schluss nach fast einer Stunde, führte er mit Frau F1. -N. den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, wobei er sie aufforderte, ihm in die Augen zu schauen. Sie lag dabei auf dem Rücken, während der Beschuldigte auf ihr lag. Sie verlangte zuvor von ihm, dass er ein Kondom benutze. Dies lehnte der Beschuldigte mit den Worten ab, dass er gesund sei und ihm übrigen nicht in sie "hineinspritzen" werde. Tatsächlich kam es jedoch zum Samenerguss in ihrem Körper. Anschließend suchte Frau F1. -N. die Toilette in der Praxis auf, wusch sich - auch im Vaginalbereich - und versuchte, "alles" an Sperma herauszudrücken. Als sie von der Toilette zurückkehrte, bot ihr der Beschuldigte, der sich ebenso wieder angezogen hatte, eine Zigarette an und sagte, dass er ihr nur eine kleine Flasche Tramal geben könne. Er könne ihr nichts aufschreiben, weil sie schwanger sei und er sich strafbar mache. Frau F1. -N. hielt ihm vor, dass er ihr eine große Flasche Tilidin versprochen habe. Der Beschuldigte gab jedoch nicht nach und händigte ihr lediglich eine kleine Flasche Tramal mit 10 ml aus. Er fuhr sie dann ein Stück des Weges nach Hause. Frau F1. -N. , die wütend auf ihn war, zumal sie Tramal schlechter vertrug als Tilidin, sagte zu ihm abschließend, dass er noch von ihr hören werde, womit sie meinte, dass sie zur Antragstellerin gehen werde. Sie ging dann nach Hause und vertraute sich ihrer Mutter an. Auf deren Vorschlag hin ließ sie sodann in der gynäkologischen Abteilung im Stadtkrankenhaus in T1. einen Scheidenabstrich vornehmen und erstattete ein paar Tage später Strafanzeige gegen den Beschuldigten." Zur Begründung hat das Berufsgericht ausgeführt, das berufsgerichtliche Verfahren sei nicht wegen eines Verfahrenshindernisses oder aus sonstigen Gründen einzustellen. Dem berufsgerichtlichen Verfahren stehe der Beschluss des Berufsgerichts vom 11. Januar 2007 16 K 1029/06.T - nicht entgegen. Nachdem die Antragstellerin ihren früheren Eröffnungsantrag zurückgenommen habe, habe die Kammer mit dem Beschluss vom 11. Januar 2007 (ausschließlich) über die Kosten des früheren berufsgerichtlichen Verfahrens entschieden. Ein der Rechtskraft fähiges Urteil nach § 92 Abs. 2 HeilBerG, das einer Entscheidung in der Sache entgegen stehen könnte, sei damit nicht verbunden. Soweit der Beschuldigte geltend mache, dass die ihm vorgeworfene Handlung mehr als fünf Jahre zurückliege, bestehe ebenfalls kein Verfahrenshindernis. Die Frist des § 59 Abs. 4 HeilBerG von fünf Jahren seit Verletzung der Berufspflichten sei nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen sei diese Frist unbeachtlich, weil die Berufspflichtverletzung die Feststellung einer Berufsunwürdigkeit rechtfertige. Eine vom Beschuldigten im Hinblick auf eine "überlange Verfahrensdauer" angeregte Einstellung scheide aus. Keine Berücksichtigung fänden Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht habe. Der Ablauf und die zeitliche Dauer der Verfahren habe seine wesentliche Ursache in den Auslandsaufenthalten des Beschuldigten gehabt. Das berufsgerichtliche Verfahren sei nicht wegen eines fehlenden Vorstandsbeschlusses der Antragstellerin einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht NRW seien im Zusammenhang mit berufsgerichtlichen Verfahren gestellte Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin unwirksam, wenn und soweit sie nicht auf einem zuvor gefassten Beschluss des Kammervorstands beruhten. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre der in diesem Verfahren gestellte Eröffnungsantrag unwirksam, weil er keinen Vorstandsbeschluss zur Grundlage habe. Der Beschluss des Kammervorstands vom 17. Mai 2006 sei durch den Eröffnungsantrag aus Juni 2006 verbraucht gewesen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts sei ein sog. "Vorratsbeschluss" nicht möglich. Soweit der Vorstand am 11. Juni 2007 erneut entschieden habe, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, wäre nach bisheriger Rechtsprechung auch dieser Beschluss keine hinreichende Grundlage für den Eröffnungsantrag. Die erkennende Kammer des Berufsgerichts halte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht fest. Der Präsident der Antragstellerin habe zwar die innerdienstliche Pflicht, vor der Stellung eines Eröffnungsantrages eine dem korrespondierende Entscheidung des Kammervorstands herbeizuführen. Das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses begründe aber nicht die Rechtsfolge, dass ein von dem Präsidenten gleichwohl gestellter Antrag rechtsunwirksam und nichtig sei. Die Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr und damit die Regelung zur Zurechnung von Willens- und Prozesserklärungen folge unmittelbar aus § 26 Abs. 1 HeilBerG. Wie zur Vertretungsmacht in anderen Rechtsgebieten anerkannt sei, könne aus Gründen der Rechtssicherheit und klarheit eine interne Bindung des Präsidenten die Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränken. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte seien für das Berufsgericht bindend (§ 76 Abs. 3 HeilBerG). Das Berufsgericht habe keinen durchgreifenden Gesichtspunkt erkannt, die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen zu beschließen. Der Beschuldigte habe keine Beweismittel bezeichnet, die zu einem von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichenden Ergebnis einer erneuten Beweisaufnahme führen könnten. Dem Berufsgericht seien auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder aus der Beweiswürdigung ergäben. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, nach denen eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Beweisaufnahme des Amtsgerichts sei durch die Berufungskammer beim Landgericht nicht in Frage gestellt worden. Der den Beschuldigten dort vertretene Verteidiger und die anwesende Ehefrau des Beschuldigten hätten der Verfahrensweise zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben. Dass sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht alle Beteiligten dahingehend verständigt hätten, dass der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden solle, begründe wegen der tatsächlichen Feststellungen keinen Zweifel an der notwendigen Überzeugung der Strafkammer des Landgerichts. Eine dem Strafurteil zugrunde liegende Urteilsabsprache lasse die mit § 76 Abs. 3 HeilBerG gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nicht entfallen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Absprache den wesentlichen Anforderungen genüge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich seien. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten schuldhaft verletzt und damit ein Berufsvergehen begangen habe. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sowie § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Antragstellerin seien Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass mit einem sexuellen Missbrauch einer Patientin unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gegen diese ärztliche Pflicht verstoßen werde. Wenn der Beschuldigte geltend macht, dass Frau F1. -N. in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, stehe dies nicht entgegen. Eine solche Einwilligung sei allein sucht- und damit krankheitsbedingt erfolgt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen sei Frau F1. -N. zunächst nicht mit dem Verhalten des Beschuldigten einverstanden gewesen; sie habe dem Verhalten des Beschuldigten zunächst ausdrücklich widersprochen und versucht, seinen Küssen auszuweichen. Wenn sie die sexuellen Handlungen des Beschuldigten geduldet habe, nachdem er ihr als "Entgelt" ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel versprochen habe, sei eine solche "Einwilligung" offensichtlich unbeachtlich. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Maßnahme habe das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Ärzte zu gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze sei im Fall des Beschuldigten von einem derart schwerwiegenden Berufsvergehen auszugehen, dass die Feststellung der Berufsunwürdigkeit unausweichlich sei. Gegen den Beschuldigten spreche vor allem das Gewicht des von ihm begangenen Verstoßes gegen seine Berufspflichten. Nach den Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sexuell motiviert und aktiv mit allein einem Arzt zur Verfügung stehenden Mitteln handelnd die (Sucht-)Erkrankung einer Patientin massiv ausgenutzt, damit aufs Gröbste seine Kernpflichten verletzt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin gestört habe. Von einem Arzt müsse erwartet werden, dass er sich bei der Ausübung seines Berufs sexuell jederzeit in der Gewalt habe und Behandlungssituationen bei Patientinnen nicht zu sexuell motivierten Handlungen ausnutze. In dem Verhalten des Beschuldigten komme eine Missachtung der Ehre und Würde der Frau zum Ausdruck. Dadurch sei das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes in Mitleidenschaft gezogen und das einem Arzt allgemein entgegengebrachte Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen zerrüttet worden. Aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten könne dieser von Seiten seines Berufsstandes eine Respektierung und Achtung als Kollege nicht mehr erwarten; bei der Allgemeinheit und erst recht bei den Patienten und Patientinnen wäre es zudem auf Unverständnis gestoßen, wenn eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung ohne Auswirkungen auf die weitere Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt geblieben wäre. Der Beschuldigte habe allgemein das Vertrauen von Patientinnen erschüttert, sich von männlichen Kollegen seines Berufsstandes behandeln lassen zu können. Die Feststellung einer Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des Berufes als Arzt sei angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht unverhältnismäßig. Der Zeitablauf von ca. sieben Jahren seit der Berufspflichtverletzung führe zu keiner anderen Entscheidung. Angesichts der Schwere der Berufspflichtverletzung könne das Berufsgericht auch nicht wegen der weiteren ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten von der Höchstmaßnahme absehen. Eine hinreichende Bewährung des Beschuldigten sei damit nicht verbunden. Dass die Bezirksregierung B1. die Approbation des Beschuldigten nicht widerrufen habe, stehe der Unwürdigkeitsfeststellung des Berufsgerichts nicht entgegen. Ebenso wie die Bezirksregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen des Berufszulassungsrechts nicht an die Feststellung des Berufsgerichts gebunden sei, sei das Berufsgericht nicht an eine Entscheidung der Bezirksregierung gebunden. Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 25. März 2008 zugestellte Urteil durch seinen Beistand am 18. April 2008 Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 24. April 2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht mehr Mitglied der Antragstellerin sei. Die Ehefrau des Beschuldigten habe mitgeteilt, dass dieser bereits am 9. Dezember 2007 die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 hat der Beistand des Beschuldigten mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte in Q. aufhalte. Sein erster Wohnsitz sei jedoch nach wie vor T1. , wohin er auch zurückkehren und wieder als Arzt praktizieren wolle. Der Beistand des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 21. Mai 2008 zur Begründung der Berufung vorgetragen, das Berufsgericht gehe in der Entscheidung vom 20. Februar 2008 davon aus, dass das auf den Antrag vom 8. Mai 2007 eröffnete Verfahren nicht einzustellen gewesen sei. Dabei weiche die Kammer von der bisherigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe ab. Dieses Abweichen sei mit den Regelungen im Heilberufsgesetz jedoch nicht vereinbar. Entsprechend § 71 Abs. 1 HeilBerG könne die Kammer einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen. Hinsichtlich der Einlegung der Berufung erfolge über § 98 Abs. 1 HeilBerG dahingehend eine Erweiterung, dass die Berufung auch durch die Vertretung der Antragstellerin eingelegt werden könne. Insofern werde durch die Regelung in § 98 HeilBerG den Entscheidungen, die die Kammer im Urteil zitiere, Rechnung getragen, als der Kammerpräsident als Vertreter der Antragstellerin Berufung einlegen könne. Für die Einleitung des Verfahrens sei nach wie vor ein Beschluss der Antragstellerin erforderlich. Zutreffend stelle das Gericht dabei fest, dass der vorangegangene Beschluss durch die Zurücknahme verbraucht gewesen sei und das Verfahren nicht mehr auf den alten Beschluss gestützt werden könne. Durch die nachträgliche Genehmigung des Eröffnungsantrages könne der Verfahrensfehler nicht geheilt werden. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts sei die Kammer an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Über die dort ausgesprochene Bestrafung hinaus bestehe kein öffentliches und berufsrechtliches Interesse, seine Tätigkeit zu sanktionieren. Die Abwägung des erstinstanzlichen Gerichts gehe dahin, dass er unbelehrbar sei und aus der gegen ihn ausgesprochenen Strafe keine Konsequenzen für sich gezogen habe. Diese Abwägung widerspreche dem grundsätzlichen Gedanken der Resozialisierbarkeit und stehe damit nicht im Einklang mit der Verfassung. Auch wenn er sich derzeit in Q. aufhalte, könne das Verfahren weiter durchgeführt werden, weil er beabsichtige, in den Einzugsbereich der Antragstellerin zurückzukehren. Der Beschuldigte hat sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 vertieft. Er ist der Ansicht, die vom Strafgericht und dem Berufsgericht festgestellten Tatsachen seien unzutreffend, so dass der gesamte Sachverhalt, der dem Strafverfahren zu Grunde gelegen habe, erneut geprüft werden müsse. Zutreffend sei, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen K. F1. -N. und ihm gekommen sei. Entgegen den Feststellungen des Strafgerichts sei es hierzu jedoch nicht unter Ausnutzung des Arzt-Patienten-Verhältnisses gekommen. Der behauptete Tattag sei ein Sonntag gewesen. An diesem Sonntag habe sich die Zeugin F1. -N. bei ihm telefonisch gemeldet und angekündigt, dass sie Geld zurückgeben werde, das ihre Mutter ihm etwa ein Jahr vor dem behaupteten Tattag gestohlen habe. Als Übergabeort sei die Straße vor seiner Praxis genannt worden. Er sei am Übergabeort erschienen und habe um Herausgabe des Geldes gebeten. Die Zeugin F1. -N. habe erklärt, dass sie das Geld doch nicht mitgebracht habe. Sie werde es aber bei nächster Gelegenheit mitbringen. Sie habe gebeten, die Toilette besuchen zu dürfen. Er habe sie daraufhin in das Haus gelassen und ihr die Toilette gezeigt. Der Praxis angegliedert sei ein Wohnraumbereich, in dem er regelmäßig übernachtet habe, wenn er Notdienst gehabt habe oder zu erschöpft gewesen sei, um nach Hause zu fahren. Als die Zeugin die Toilette verlassen habe, habe sie begonnen, ihn zu verführen. Die Zeugin habe ihn zunehmend gedrängt, indem sie dazu übergegangen sei, ihn anzufassen, zu streicheln und mit "erotischen Worten" auf ihn einzusprechen. Er sei letztlich "außer Kontrolle gelaufen" und habe sich dem Verführungsversuch der Zeugin ergeben. Dass er sich auf diese Sache eingelassen habe, habe auch daran gelegen, dass die Zeugin immer wieder betont habe, dass es ihr leid tue, was die Familie ihm angetan habe. Ohne auf die Situation konkret zu achten, habe er sich auf die sexuelle Handlung eingelassen. Dabei habe möglicherweise auch eine Rolle gespielt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Zeugin als Prostituierte gearbeitet habe. Entgegen der Schilderung der Zeugin im Strafverfahren sei die Motivation für die sexuelle Handlung nicht von ihm, sondern von der Zeugin ausgegangen. Auch Art und Hergang der sexuellen Handlung hätten nicht so stattgefunden, wie im Urteil beschrieben. Zutreffend sei nur, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Zeugin sei eine stadtbekannte Prostituierte. Dass sie betäubungsmittel- bzw. schmerzmittelabhängig gewesen sei, sei ihm nicht klar gewesen. Die sexuelle Handlung sei im Gegensatz zur Darstellung der Zeugin nicht im Zusammenhang mit einem Behandlungsgespräch erfolgt. Aus den beigefügten Unterlagen ergebe sich, dass die Zeugin bereits seit zwei Jahren nicht mehr seine Patientin gewesen sei. Seit dieser Zeit habe sie von ihm ein Praxisverbot erhalten. Dies sei in der Patientenkartei vermerkt. Die Zeugin sei nicht mit der Bitte, ihr Schmerzmittel zu verabreichen, an ihn herangetreten, sondern mit dem Hinweis, dass sie das Geld, das gestohlen worden sei, zurückgeben werde. Seiner Ansicht nach sei es schon auffällig, dass die Zeugin vor Durchführung des Geschlechtsverkehrs, der von ihr provoziert gewesen sei, gewünscht habe, dass eine Decke untergelegt werde. Diese Decke sei zwei Tage nach dem sexuellen Kontakt sichergestellt worden als Beweismittel, obwohl er den Geschlechtsverkehr eingeräumt habe. Nachdem es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe er die Zeugin noch nach Hause gefahren. Vor der Haustür habe die Zeugin von ihm als Dirnenlohn die Zahlung eines Betrages von 300,00 DM verlangt. Weil er lediglich 100,00 DM bei sich gehabt habe, habe er nur diesen Betrag bezahlt. Sein Antrag, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Prostituierten F1. -N. zu erstellen, sei weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht aufgegriffen worden. Statt dessen habe das Gericht als Glaubwürdigkeitszeugen im Wesentlichen sein Personal vernommen. In die Entscheidung des Gerichts seien dann allerdings im Wesentlichen die Wahrnehmungen des Personals eingegangen, welche ihn belasten und sexuelle Belästigungen belegen sollen. Nicht berücksichtigt worden sei in ausreichendem Maße, dass bei Zeugen, die zu Feststellungen befragt worden seien, die aus Umfeldbeobachtungen gemacht worden seien, regelmäßig Beobachtungen besonders hervorgehoben worden seien, die den aufgeworfenen Verdacht bestätigen sollen. Auffallend sei, dass alle Zeugen, die im Urteil zitiert würden, angäben, dass er Untersuchungen am nackten Oberkörper von Patientinnen vorgenommen habe, obwohl nach deren Ansicht solche Untersuchungen nicht notwendig gewesen seien. Hier flössen belastende subjektive Feststellungen in die Beurteilung des Strafgerichts ein, obwohl der konkrete Hintergrund für die betreffende Untersuchung nicht geprüft worden sei. Keine Darstellung im Urteil fänden im Wesentlichen die Einlassungen von Zeugen, die bestätigten, dass er ein Arbeitgeber ohne Fehl und Tadel gewesen sei und es nicht zu sexuell motivierten Übergriffen gegenüber dem Personal oder auch Patienten gekommen sei. Insbesondere werde die Einlassung seiner Ehefrau, dass die geschilderte Belästigung einer Auszubildenden an der Wohnung nicht stattgefunden habe, nicht berücksichtigt. Die Ehefrau bestätige in ihrer Aussage, dass dort nur ein Schlüssel habe abgeholt werden sollen und deshalb an das Fenster der gerade erst angestellten Auszubildenden geklopft worden sei. Insgesamt werde ihm vorgeworfen, dass er Schmerzmittel, insbesondere Tilidin und Valoron, gegen Sex getauscht haben soll. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Durchsuchung der Praxis hätten seinerzeit ergeben, dass in der Praxis beide Medikamente nicht vorhanden gewesen seien, dass diese Medikamente nicht durch Pharmavertreter als Proben in der Praxis hinterlassen worden seien und dass es deshalb nicht zum Austausch von Sex gegen Schmerzmittel gekommen seien könne. Diese Umstände seien im Strafverfahren bei der Feststellung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht berücksichtigt worden. Das Gericht sei allein von deren Aussage ausgegangen. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass diese Zeugin mehr als unglaubwürdig sei. Etwa im Jahr 2003 sei es erneut zu einer gleichlautenden bzw. ähnlichen Anzeige gekommen. Der damalige Inhaber der C3. Apotheke in T1. , Am C3. 19, der Apotheker X4. I4. , sei von der Zeugin F1. -N. bzw. anderen Prostituierten angezeigt worden, wobei ebenfalls behauptet worden sei, dass der Apotheker I4. Sex gegen Schmerzmittel bzw. Methadon gehandelt habe. Apotheker I4. sei aufgrund einer schweren Erkrankung (Parkinson) nicht mehr verhandlungsfähig und könne deshalb vor Gericht nicht mehr aussagen. Das damalige Ermittlungsverfahren gegen Herrn I4. sei nach Angaben seines Sohnes jedoch eingestellt worden, weil die Zeuginnen, die behauptet hätten, Sex gegen Medikamente gehandelt zu haben, nicht glaubwürdig gewesen seien. Es werde beantragt, die Ermittlungsakte gegen Herrn I4. bei der Staatsanwaltschaft in B1. anzufordern. Aus dieser Ermittlungsakte werde sich ergeben, dass mit gleichem Strickmuster versucht worden sei, die Existenz des Apothekers zu vernichten, genau wie hier mit Erfolg versucht worden sei, seine Existenz zu vernichten. Für diese Behauptung, dass die Prostituierte F1. -N. versucht habe, seine Existenz zu vernichten, stehe auch Frau E2. C4. als Zeugin zur Verfügung. Frau C4. habe seinerzeit seinem Verteidiger kurz vor dem Berufungsverfahren an Eides Statt versichert, dass sie ein Gespräch mitgehört habe, in dem die Zeugin F1. -N. einer Kollegin des Etablissements, das Frau C5. seinerzeit geleitet habe, erklärt habe, dass sie ihn "reingelegt" hätten. Die Eidesstattliche Versicherung habe im Strafverfahren letztlich keine Rolle mehr spielen können, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei und lediglich eine Vereinbarung zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht über die Höhe der Strafe getroffen worden sei. Sein Beistand bemühe sich derzeit, die eidesstaattliche Versicherung aus der Handakte des Verteidigers zu erhalten. Dieser sei allerdings nur bereit, die Handakte herauszugeben, wenn noch streitige Honorarforderungen beglichen würden. Im Übrigen habe das Berufsgericht in seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass bereits aufgrund der verhängten Strafen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens nicht davon auszugehen sei, dass er, selbst wenn der Vorwurf einer sexuellen Handlung im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nachgewiesen sei, für die Zukunft eine Gefahr für weibliche Patienten darstelle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aus dem erhobenen Vorwurf keine Lehren gezogen habe. Er werde im Umgang mit Patientinnen und Personal jede Handlung unterlassen, an die ein sexueller Bezug geknüpft werden könne. Dass er mit allen Mitteln versuche, auch im nachhinein noch seinen Leumund wieder herzustellen, könne ihm nicht vorgehalten werden und bedeute nicht, dass er unbelehrbar und nicht geeignet sei, seinen Beruf wieder auszuüben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er allein aufgrund seines Alters nicht mehr in einer Allgemeinpraxis als selbstständiger Arzt tätig sein könne. In diesem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass er, bevor die Prostituierte F1. -N. den Vorwurf gegen ihn erhoben habe, 28 Jahre in seinem Beruf ohne jegliche Auffälligkeiten tätig gewesen sei, während der Laufzeit des Verfahrens ein Jahr weiter tätig gewesen sei, ohne dass Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien oder hätten erhoben werden können, und er auch jetzt nach Ablauf des Berufsverbots unauffällig als Arzt gearbeitet habe. Bereits diese Gründe sprächen dafür, für ihn eine günstige Sozialprognose zu treffen. Der Beschuldigte hat Auszüge aus der Patientenkartei K. F1. -N. beigefügt. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist. Die Antragstellerin beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zu verwerfen. Das Verfahren sei nicht wegen eines fehlenden Vorstandsbeschlusses einzustellen. Das Berufsgericht habe zutreffend entschieden, dass ein vom Präsidenten ohne Vorliegen eines Vorstandsbeschlusses gestellter Eröffnungsantrag wirksam sei. Der Präsident habe zwar die innerdienstliche Pflicht, vor der Stellung eines Eröffnungsantrages eine diesem Antrag korrespondierende Entscheidung des Kammervorstandes herbeizuführen; das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses begründe aber nicht die (Außen)Rechtsfolge, dass ein von ihm gleichwohl gestellter Antrag rechtsunwirksam und nichtig sei. Das Berufsgericht hätte sich dieser Frage zudem nicht zuwenden müssen, da ein entsprechender Vorstandsbeschluss bereits am 17. Mai 2006 getroffen worden sei. Dieser Antrag sei durch den Eröffnungsantrag aus Juni 2006 nicht verbraucht. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ein neuer Sachverhalt vorgelegen hätte, der von dem dem Vorstandsbeschluss aus Juni 2006 zugrundeliegenden Sachverhalt abgewichen wäre. Der Einwand des Beschuldigten in seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Juni 2008, der gesamte Sachverhalt, der dem Strafverfahren und auch dem erstinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren zugrunde liege, müsse erneut geprüft werden, sei nicht berechtigt. Gemäß § 76 Abs. 3 HeilBerG seien die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte für das Berufsgericht bindend. Das Berufsgericht habe unter umfassender Würdigung sämtlicher bekannter Umstände keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkannt, welche einen Beschluss zur Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen zur Folge haben könnten. Insbesondere hätten sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder aus der Beweiswürdigung ergäben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 hat die Bezirksregierung B1. auf die gerichtliche Anfrage des Berichterstatters des Senats vom 18. Januar 2010 erklärt, dass sie bereit sei, auf die in dem Vergleich aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg vorbehaltene Prüfung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Beschuldigten zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs zu verzichten. Dabei stütze sie sich insbesondere auf die Feststellung, dass der Beschuldigte seine mehrjährige Tätigkeit als angestellter Arzt beanstandungsfrei ausgeführt habe. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 17. Februar 2010 mitgeteilt, dass er seine Berufung nicht zurücknehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin (Beiakten 1 und 5), der Strafakten der Staatsanwaltschaft B1. 500 Js 69/01 (Beiakten 2 bis 4), der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Arnsberg 3 K 1395/02 (Beiakte 6), der Strafakten der Staatsanwaltschaft B1. 12 Js 468/95 (Beiakten 7 und 8), der Approbationsakten der Bezirksregierung B1. (Beiakten 9 bis 11) und der Gerichtsakte des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster 16 K 1029/06.T (Beiakte 12), die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Verfahrenshindernisse, die zu der vom Beschuldigten beantragten Einstellung des Verfahrens führen würden (vgl. § 95 Abs. 1 HeilBerG), liegen nicht vor. 1. Der Beschluss des Berufsgerichts bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren 16 K 1029/06.T gleichen Rubrums steht der Durchführung des vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Nachdem die Antragstellerin ihren Eröffnungsantrag vom 16. Juni 2006 zurückgenommen hatte, hatte das Berufsgericht im Beschlusswege (ausschließlich) über die Kosten dieses beendeten Verfahrens zu entscheiden. Ein der Rechtskraft fähiger Inhalt, der einer berufsrechtlichen Sanktionierung im vorliegenden Verfahren entgegen stehen könnte, ist damit nicht verbunden. 2. Das Verfahren ist nicht wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, die im Ausnahmefall eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat. St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 -, juris, vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, juris, und vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, NJW 2003, 2228; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2005 - 6t A 595/04.T -, juris. Hiervon ausgehend kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht festgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Q. von Mai 2002 bis April 2006 nicht berufsrechtlich belangt werden konnte. Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen Kammerangehörige, soweit es um die Verletzung von Berufspflichten geht (§ 59 Abs. 1 HeilBerG); zu den Kammerangehörigen zählen jedoch nur Ärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf in Nordrhein-Westfalen ausüben oder falls sie ihren Beruf nicht ausüben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben (§§ 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5, 2 Abs. 1 HeilBerG). Dass das nach der Rückkehr des Beschuldigten nach Nordrhein-Westfalen im Jahr 2006 eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren nicht weitergeführt werden konnte, hatte seinen Grund in der erneuten Ausreise des Beschuldigten am 21. Juni 2006 nach Q. . Unmittelbar nach der Wiedereinreise des Beschuldigten in den Bezirk der Antragstellerin am 17. April 2007 und damit ohne vorwerfbare Verzögerung seitens der Antragstellerin ist das berufsgerichtliche Verfahren erneut eingeleitet worden. Die knapp 3 1/2-jährige gerichtliche Verfahrensdauer seit diesem Zeitpunkt ist bereits im Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs auch in Anbetracht des noch deutlich länger zurückliegenden Tatzeitpunkts nicht als unangemessen lang zu bewerten. 3. Das berufsgerichtliche Verfahren ist nicht deswegen einzustellen, weil im Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrags am 14. Mai 2007 ein Vorstandsbeschluss der Antragstellerin nicht vorlag. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist gleichwohl wirksam. Zwar waren nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit berufsgerichtlichen Verfahren gestellte Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin unwirksam, wenn und soweit sie nicht auf einem zuvor gefassten Beschluss des Kammervorstands beruhten. Das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses führte nach dieser Rechtsprechung dazu, dass ein vom Präsidenten der Ärztekammer gleichwohl gestellter Antrag unwirksam war. Vgl. Urteile vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, NJW 1995, 3072, und vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, NJW 1996, 2444; Beschlüsse vom 21. Mai 1997 - 12t 994/95.T -, und vom 23. Dezember 1998 - 12t E 588/98.T -. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Ein Vorstandsbeschluss ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Handlungen des Präsidenten, die in Wahrnehmung der hier in Rede stehenden gesetzlichen gerichtlichen Vertretungsmacht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG erfolgen. Die Geschäftsführungsbefugnis der Kammerorgane im Innenrechtskreis ist von der Vertretung der Kammer nach außen zu unterscheiden. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, S. 95. Gemäß § 24 Abs. 2 HeilBerG führt grundsätzlich der Kammervorstand die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung, es sei denn, es handelt sich um die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kammer, wofür der Präsident zuständig ist (§ 26 Abs. 2 HeilBerG). Die Entscheidung über die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, welche mangels Regelmäßigkeit und Häufigkeit kein laufendes Geschäft der Kammer darstellt, fällt hiernach im Innenverhältnis dem Kammervorstand zu. Nur die Ausführung eines solchen Beschlusses obliegt dem Präsidenten (§ 26 Abs. 2 HeilBerG), indem er den entsprechenden Eröffnungsantrag nach § 71 Abs. 1 HeilBerG stellt. Stellt er diesen Antrag, ohne dass der Kammervorstand dieses zuvor beschlossen hat, verstößt er gegen § 24 Abs. 2 HeilBerG. Dies mag ggf. innerdienstliche oder interorganschaftliche Konsequenzen haben. Es führt jedoch nicht dazu, dass ein von dem Präsidenten in Wahrnehmung seiner im Außenverhältnis bestehenden Vertretungsbefugnis gestellter Eröffnungsantrag rechtsunwirksam ist. Die Befugnis zur Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr nach außen folgt unmittelbar aus § 26 Abs. 1 HeilBerG. Eine - wie auch immer geartete - interne Bindung des Präsidenten kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben die gesetzliche Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränken. Dies gilt insbesondere unabhängig davon, welche Regelung die Hauptsatzung der Kammer vorsieht, da sie formelles Gesetzesrecht nicht derogieren kann. Somit gilt für das Heilberufsrecht nichts anderes als in vergleichbaren Rechtsgebieten, in welchen zwischen Kompetenzen unterschiedlicher Organe intern abgegrenzt wird und unabhängig hiervon ausdrücklich die Vertretungsmacht nach außen geregelt ist. Vgl. zu §§ 41 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NVwZ-RR 2007, 625. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, ob der Beschluss des Kammervorstands vom 17. Mai 2006 durch die Stellung des Eröffnungsantrags im Juni 2006 "verbraucht" worden ist oder ob ein fehlender Vorstandsbeschluss mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann, kommt es hiernach nicht mehr an. II. In tatsächlicher Hinsicht sind für die Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts T1. vom 13. Dezember 2001, auf welche durch die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B1. vom 5. November 2003 verwiesen worden ist, bindend (§§ 76 Abs. 3, 100 HeilBerG). Von der Bindung erfasst sind alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8.02 -, BVerwGE 117, 371, m. w. N. Der Senat hat die nach § 76 Abs. 3 HeilBerG mögliche Nachprüfung nicht beschlossen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Eine Lösung von tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts ist nur ausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung als auch aus ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Berufsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Nur dann, wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, können sich die Berufsgerichte nach Maßgabe des 76 Abs. 3 HeilBerG davon lösen. Als Ausnahme von der hierin normierten Prozessregel der Bindung an strafgerichtliche Feststellungen ist ein Lösungsbeschluss nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 HeilBerG muss das gesetzlich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis beachtet werden. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Aus dem genannten Sinn und Zweck der Regelung - Vermeidung unterschiedlicher Feststellungen im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - ergibt sich zudem, dass die Berufsgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 76 Abs. 3 HeilBerG auf Fälle beschränkt, in denen das Berufsgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit der in § 76 Abs. 3 HeilBerG normierten grundsätzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, dass die Berufsgerichte nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 76 Abs. 3 HeilBerG ist sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Berufsgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris; Urteile vom 14. März 2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189, vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8.02 -, a. a. O., und vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, BVerwGE 112, 243. Offenkundig unzureichend im dargelegten Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen jedenfalls dann, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Im Fall einer Urteilsabsprache ist es erforderlich, dass der Betroffene die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, a. a. O.; Urteil vom 14. März 2007 - 2 WD 3.06 -, a. a. O.; Hieran fehlt es. Der Beschuldigte hat zu etwaigen Verfahrensfehlern der Strafgerichte im berufsgerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen. Vielmehr hat sein Beistand im schriftlichen Berufungsverfahren selbst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen vorlägen. Auch in der Hauptverhandlung hat er lediglich darauf hingewiesen, dass im strafgerichtlichen Berufungsverfahren wegen der Abwesenheit des Beschuldigten nicht mehr alle Beweismittel berücksichtigt worden seien; die Beweisaufnahme hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen hat der Beistand des Beschuldigten damit nicht geltend gemacht. Hiernach sind die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nicht gegeben. Entscheidungserhebliche neue Beweismittel, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung gestanden haben, sind nicht vorgelegt worden. Soweit der Beschuldigte behauptet, es existiere eine eidesstattliche Versicherung der Frau C5. , wonach die Zeugin F1. -N. angegeben habe, sie habe ihn "reingelegt", hätte es dem Beschuldigten oblegen, diese auch vorzulegen. Insoweit ist offen, was sich aus dem behaupteten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung Konkretes für das vorliegende Verfahren ergeben soll. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss - wie dargelegt - nicht aus. Die strafgerichtlichen Feststellungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt offenkundig unzureichend, dass die im strafgerichtlichen Berufungsurteil vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar wäre. Widersprüche zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen sind mit Blick auf die in Bezug genommenen Urteilsgründe im amtsgerichtlichen Urteil nicht ersichtlich; auch der Beschuldigte hat sich auf eine auf diesen Gründen beruhende Urteilsunrichtigkeit nicht berufen. III. Der Senat hält für diesen nach den strafgerichtlichen Feststellungen feststehenden gravierenden Verstoß im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, der zu einem vollständigen Vertrauensverlust geführt hat, die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs für unumgänglich (§ 60 Abs. 1 e) HeilBerG). Er teilt die Erwägungen zur Maßnahmebemessung, wie sie das Berufsgericht angestellt hat. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass eine Maßnahmemilderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen überlangen Verfahrensdauer angezeigt ist, da eine solche nicht vorliegt. Insoweit gelten im Rahmen der Maßnahmebemessung dieselben Erwägungen, wie sie oben unter I. 2. dargelegt sind. Auf die Maßnahmebemessung des Senats ist die Bewertung der approbationsrechtlichen Folgen durch die Bezirksregierung B1. ohne Einfluss. Die Approbationsaufsicht hat ihre Maßnahmen in Wahrnehmung eigenständiger Kompetenzen zu treffen; rechtliche Bindungswirkungen zwischen approbations-aufsichtlichen und berufsgerichtlichen Maßnahmen bestehen in keinerlei Hinsicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.