Leitsatz: Es steht im Ermessens des Berufsgerichts, ob eine Berufspflichtverletzung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW auch nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Beschuldigten in der Ingenieurkammer-Bau NRW geahndet wird. Ausgehend von einer restriktiven Anwendung der Vorschrift ist maßgeblich, ob konkrete Anhaltspunkte einen Wiedereintritt in absehbarer Zeit erwarten lassen oder gewichtige generalpräventive Gründe vorliegen. Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist unwirksam. Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Der am 19. Dezember 1952 geborene Beschuldigte war seit dem 4. Juni 1997 Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW. Er war als Beratender Ingenieur selbständig tätig und seit dem 11. Juni 1997 bauvorlageberechtigt. Die Ingenieurkammer-Bau NRW forderte im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht den Beschuldigten unter dem 18. Januar 2010 auf, ihr die in der Fortbildungsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 absolvierte Fortbildung nachzuweisen. Der Beschuldigte gehöre zum Kreis der durch eine zufällige Stichprobe ermittelten, hinsichtlich der Fortbildungspflicht zu überprüfenden Ingenieure. Beigefügt war ein "Fortbildungskontoauszug" vom 15. Januar 2010, welcher für 2008 und 2009 jeweils acht zu absolvierende Unterrichtsstunden ausweist. Diese Aufforderung wie auch Erinnerungen vom 9. März 2010 und 3. September 2010 blieben unbeantwortet. Mit Schriftsatz vom 29. November 2010, eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. BauKaG NRW wegen nicht ausreichender Fortbildung in der überprüften Fortbildungsperiode bestehe, ferner wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 2. Alt. BauKaG NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. ihrer Hauptsatzung, da der Beschuldigte ihre Anfragen vom 18. Januar, 9. März und 3. September 2010 nicht beantwortet habe. Der Beschuldigte hat zu dem Antrag auch nach Erinnerungen keine SteIlungnahme abgegeben. Zum 1. Juli 2011 ist der Beschuldigte aus der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgetreten. Mit Beschluss vom 12. August 2011 hat das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - in Unkenntnis des Kammeraustritts - das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er a) sich in den Jahren 2008 und 2009 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW beruflich fortgebildet hat - Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW -, b) die berufsbezogenen Anfragen der lngenieurkammer-Bau NRW vom 18. Januar, 9. März und 3. September 2010 nicht beantwortet hat - Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW -. Zugleich hat es dem Beschuldigten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt. Gegen den am 6. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschuldigte am 16. September 2011 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. In der Hauptverhandlung hat er geltend gemacht, er sei im Jahre 2007 nach einem Unfall längere Zeit erkrankt gewesen und habe sich sodann um seine demenzkranke Mutter und seinen herzkranken Vater kümmern müssen, der am 18. September 2008 verstorben sei. Danach habe er sich um Aufträge bemüht und auch einen Auftrag erhalten; dieser sei allerdings gekündigt worden, und er führe einen Honorarprozess. Einnahmen habe er nicht gehabt. Nach diesen Erfahrungen habe er sich entschlossen, seinen Beruf aufzugeben. Er habe die Mitgliedschaft bei der Kammer gekündigt und auch seine Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem habe er sich durch Fachliteratur fortgebildet. Ferner hat er eine Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung am 29. November 2010 vorgelegt. Die Antragstellerin hat darauf verwiesen, dass der Beschuldigte keine Nachweise erbracht habe, und beantragt, dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße von 1.000 Euro aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat Freispruch beantragt. Das Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Beschuldigten wegen Verletzung beruflicher Pflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschuldigte unterliege nach seinem Kammeraustritt zwar grundsätzlich nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit. Das Berufsgericht habe sich aber gemäß § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW dafür entschieden, das Verfahren fortzusetzen, damit der Beschuldigte sich nicht dem Verfahren entziehen könne. Es wäre ansonsten möglich, dass er nach Einstellung des Verfahrens sich hinsichtlich seiner Lebensplanung anderweitig entscheide und wieder in die Kammer eintrete, ohne dass dann die berufliche Verfehlung sanktioniert worden wäre. Der Beschuldigte habe nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Berufspflichten verletzt. Zur Begründung hat das Gericht auf den Beschluss vom 12. August 2011 Bezug genommen. Hieran sei auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festzuhalten. Die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2007 sei für die Erfüllung der Fortbildungspflicht in den Jahren 2008 und 2009 unerheblich. Der herzkranke Vater sei bereits im September 2008 verstorben. Das Selbststudium reiche als Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 FuWO nicht aus. Die Veranstaltung vom 29. November 2010 könne nicht auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum angerechnet werden. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung sei es angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten, der berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 1.000 Euro vor Augen zu führen. Der Beschuldigte hat gegen das am 17. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 13. Januar 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, von der Pflicht zur Fortbildung seien gemäß § 1 Abs. 4 FuWO Mitglieder ausgenommen, die nicht mehr als Ingenieur berufstätig seien. In dem Zeitraum 2007 bis 2009 habe er keine Ingenieurtätigkeit ausgeübt. Erst Ende 2009 habe er sich um Aufträge bemüht und dann 2010 den erwähnten Auftrag erhalten. Außerdem sei er nach einem Skiunfall inzwischen berufsunfähig. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise auf Freispruch zu erkennen. Die Antragstellerin beantragt, zu erkennen wie rechtens. Zur Begründung führt sie aus, nach eigenem Bekunden des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich 2008 um Aufträge bemüht und auch einen Auftrag erhalten. Als Inhaber der Bauvorlageberechtigung, welche die Mitgliedschaft in der Kammer voraussetze, bringe er seine Absicht zum Ausdruck, als Ingenieur tätig sein zu wollen. II. Das berufsgerichtliche Verfahren ist analog § 80 BauKaG NRW durch Beschluss einzustellen, weil der Beschuldigte nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt. Nach § 80 Abs. 2 BauKaG NRW ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, a) wenn der Beschuldigte verstorben ist, b) wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist, c) wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war. Diese nicht abschließende Vorschrift ist über die dort geregelten Sonderfälle hinaus (entsprechend) anzuwenden, wenn ein sonstiges Verfahrenshindernis der ursprünglich angestrebten Sachentscheidung entgegensteht. Die durch Beschluss vorzunehmende Einstellung kann gemäß § 93 BauKaG NRW i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen, falls sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Sie kann aber auch auf Grund einer Hauptverhandlung beschlossen werden. Dies folgt aus § 69 Abs. 1 BauKaG NRW, der eine Hauptverhandlung für alle Fälle vorsieht, in denen das Gericht nicht im – für leichtere Fälle vorgesehenen – Beschlussverfahren nach § 68 BauKaG NRW entscheidet. Vgl. zum Ganzen – für die vergleichbaren Vorschriften des Heilberufsgesetzes – Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2008, Rn. 461ff. Die Beendigung der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Ingenieurkammer-Bau NRW ist ein Verfahrenshindernis. Der Beschuldigte ist, wie erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt geworden ist, bereits vor Eröffnung des Verfahrens aus der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgetreten. Ursprünglich Pflichtmitglied, hat er nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur im Bauwesen seine Mitgliedschaft zum 1. Juli 2011 gekündigt. Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat dies akzeptiert und den Beschuldigten im Mitgliederverzeichnis gelöscht (§ 38 Abs. 4 Satz 1 BauKaG NRW). Der Beschuldigte unterliegt auch nicht nach den Sondervorschriften § 52 Abs. 1 Satz 2, 2. oder 3. Alt. BauKaG NRW der Berufsgerichtsbarkeit. Ohne die Verfahrensvoraussetzung der Mitgliedschaft ist aber eine sachliche Befassung des Berufsgerichts mit dem angeschuldigten Verhalten grundsätzlich ausgeschlossen. Sie muss – wie andere Verfahrensvoraussetzungen auch – grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Berufsgericht vom Austritt bei Eröffnung des Verfahrens nichts wusste. Verfahrenshindernisse sind auch bei Bekanntwerden in späteren Verfahrensstadien zu beachten. Das Verfahren ist auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW fortzusetzen. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden. Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift – in Anlehnung an § 59 Abs. 3 HeilBerG – im Wege einschränkender Auslegung auf die Fälle zu beschränken ist, in denen die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens endet. Das Gericht sieht jedenfalls im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens hier davon ab, eine Berufspflichtverletzung auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zu ahnden. § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW räumt den Berufsgerichten Ermessen ein. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut ("kann") und wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6886, S. 54), wonach mit der Vorschrift Berufspflichtverletzungen auch dann noch verfolgt werden "können", wenn das betroffene Mitglied inzwischen aus der Kammer ausgetreten ist. Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 59 Abs. 3 HeilBerG Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2005 – 6t A 3309/03.T -. Maßstab der Ermessensausübung ist der auch in § 52 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW erwähnte Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten zu ahnden. Das berufsgerichtliche Verfahren soll es den Kammern ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die in § 39 BauKaG NRW im Einzelnen aufgeführten Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau NRW beinhalten in erster Linie Aufsichts- und Überwachungspflichten. Die mit dem berufsgerichtlichen Verfahren bezweckte Disziplinierung soll vor allem künftiges Wohlverhalten erzwingen. Dieser primär auf den Einzelnen bezogene und damit spezialpräventive Zweck erledigt sich mit dem Austritt aus der Kammer. Ob gleichwohl ein Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktion gegenüber einem Ingenieur besteht, der nicht mehr der Verbandskompetenz der Kammer unterworfen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei das Gericht eine restriktive Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW für geboten hält. Maßgebliche Gesichtspunkte sind insoweit, ob konkrete Anhaltspunkte einen Wiedereintritt in absehbarer Zeit erwarten lassen oder gewichtige generalpräventive Gründe vorliegen. Letzteres ist regelmäßig nur bei besonders schweren Verstößen gegen Berufspflichten der Fall. Die angeschuldigte Handlung muss berufsrechtlich von solcher Bedeutung auch für das Verhalten der anderen Kammermitglieder sein, dass eine Ahndung im Interesse einer glaubwürdigen Generalprävention unabweisbar erscheint. Vgl. Willems, a. a. O., Rn. 122. Der von der Ingenieurkammer-Bau NRW und dem Berufsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Fortführung des Verfahrens sei hier geboten, damit sich der Beschuldigte nicht durch Austritt der Berufsgerichtsbarkeit entziehen könne, folgt das Gericht nicht. Zwar entspricht diese allgemeine, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Überlegung der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW S. 774). Mit der Vorschrift sollte erreicht werden, "dass Berufspflichtverletzungen auch dann noch verfolgt werden können, wenn das betroffene Mitglied inzwischen aus der Kammer ausgetreten ist". Weiter heißt es: "Bislang konnte sich eine Person, die gegen Berufspflichten verstoßen hatte, durch freiwilligen Austritt aus der Kammer einem berufsgerichtlichen Verfahren entziehen. Dies hatte zur Folge, dass nach Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens ein Wiedereintritt in die Kammer ohne weiteres möglich war." Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. Juni 2008, LT-Drs. 14/6886, S. 54. Diese reinen Billigkeitserwägungen lassen außer acht, dass die Kammer nach Wiedereintritt (und damit nach Wegfall des Verfahrenshindernisses) einen neuen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen kann, selbst wenn es ausschließlich um dieselben Vorwürfe geht wie in dem bereits eingestellten Verfahren. Wird das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, ist damit ein der Rechtskraft fähiger Inhalt, der einer berufsrechtlichen Sanktionierung im späteren Verfahren entgegen stehen könnte, nicht verbunden. Vgl.Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 29. September 2010 – 6t A 1292/08.T -; Willems, a. a. O., Rn. 94. Hier ist der Beschuldigte schon zu einem Zeitpunkt aus der Ingenieurkammer-Bau ausgetreten, als noch ungewiss war, ob es überhaupt zur Eröffnung des Verfahrens kommen würde. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Wiedereintritt des Beschuldigten zu erwarten ist. Angesichts seiner Angaben in den Hauptverhandlungen, er habe wegen Auftragsmangels und Honorarstreitigkeiten seinen Beruf aufgegeben sowie die Berufshaftpflichtversicherung gekündigt und sei im Übrigen infolge eines Skiunfalls berufsunfähig, ist dies vielmehr völlig ungewiss. Dann ist es aber nicht geboten, das Verfahren unter dem Gesichtspunkt fortzuführen, dass die Früchte des bisherigen Prozesses erhalten bleiben sollen. Schließlich liegen keine gewichtigen generalpräventiven Gründe vor. Die Verpflichtung der Kammermitglieder nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsverordnung der Ingenieurkammer-Bau beruflich fortzubilden, ist angesichts der damit verfolgten Ziele zwar nicht gering zu schätzen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 – 6s E 1120/09.S -, vom 7. Dezember 2009 – 6s E 1632/08.S -, und vom 4. November 2009 – 6s E 1638/08.S -; zur Verfassungsmäßigkeit siehe auch Urteil vom 26. April 2012 – 6s A 689/10.S -, NWV Bl. 2012, 439. Gleichwohl sind Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung wie auch gegen die Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin unverzüglich zu beantworten, keine besonders schweren Berufspflichtverletzungen. Die üblicherweise ausgesprochenen Sanktionen sind niedrige Geldbußen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 lit. b) BauKaG NRW) und liegen damit im unteren Bereich der Sanktionsmöglichkeiten. Mit der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Vgl. nur Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2005 – 6t A 3309/03.T -, m.w.N. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 88 Abs. 1, § 93 Satz 1 BauKaG NRW i. V. m. § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 89 Abs. 1 BauKaG NRW der Staatskasse aufzuerlegen, weil bei Fortführung des Verfahrens mit der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme zu rechnen gewesen wäre.