Urteil
6s A 1520/12.S
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGANRW:2013:0619.6S.A1520.12S.00
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Leitsätze
Erfolglose Berufung eines Architekten in einem berufsgerichtlichen Verfahren.
Zur Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes zu unterrichten.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 1.000 Euro reduziert wird.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 100 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Berufung eines Architekten in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Zur Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes zu unterrichten. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 1.000 Euro reduziert wird. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 100 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 1. Februar 1936 geborene Beschuldigte ist als freischaffender Architekt seit 1997 Mitglied der Antragstellerin. Unter dem 16. Juli 2010 wandte sich der Rechtsanwalt der Bauherren Eheleute S. an die Antragstellerin. Er gab an, der Beschuldigte sei trotz wiederholter Aufforderungen nicht bereit, seinen Haftpflichtversicherer zu benennen. Vor dem LG Bielefeld laufe unter dem Aktenzeichen 5 OH 14/08 ein selbständiges Beweisverfahren; da die Beweisfragen vom Gutachter im Wesentlichen bestätigt worden seien, wollten sie direkt Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer aufnehmen. Die Antragstellerin wies den Beschuldigten unter dem 21. Juli 2010 auf die bestehende Berufspflicht hin, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und die Berufshaftpflichtversicherung dem Auftraggeber bekanntzugeben; sie bat darum, die Versicherung den Bauherren anzugeben. Nach Erinnerung teilte der Beschuldigte am 30. August 2010 mit, die Interessen des Versicherten und die der Versicherung seien nur manchmal identisch; der Rechtsanwalt der Bauherren wolle zocken, und er - der Beschuldigte - wolle den Ausgang des Gutachterverfahrens abwarten. Wenn überhaupt, handele es sich um einen geringen Betrag, der in seiner Portokasse bereit liege. Die Antragstellerin wies unter dem 2. September 2010 erneut auf die Verpflichtung aus § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW hin. Der Rechtsanwalt der Bauherren teilte unter dem 13. September 2010 mit, der Beschuldigte habe seine Haftpflichtversicherung noch immer nicht benannt. Auf Aufforderung der Antragstellerin, den Architektenvertrag vorzulegen, gab der Rechtsanwalt unter dem 2. November 2010 an, ein solcher Vertrag liege nicht vor, und übersandte die Architektenrechnung des Beschuldigten, eine handschriftliche Rechnung mit der Überschrift "Umbau E 36 I. für D: und C. S. " und dem Text "Das Architekten Honorar beträgt nach unserer Vereinbarung vom 5. Februar 2004 5.000 € + USt 16 % 800 = 5.800 €. Bitte auf mein Konto …". Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011, eingegangen am 17. Januar 2011, hat die Antragstellerin auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses ihres Vorstands vom 7. Dezember 2010 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Es bestehe der Verdacht der Berufspflichtverletzung, da der Beschuldigte seinen Auftraggebern Eheleute S: keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilt habe. Ferner bestehe der Verdacht, dass er nicht ausreichend gegen Haftpflichtversicherungsansprüche versichert gewesen sei. Der Beschuldigte nahm unter dem 12. Februar 2011 dahin Stellung, er sei nur verpflichtet, beim Vertragsschluss seine Haftpflicht zu benennen; ihm werde nicht vorgeworfen, dagegen verstoßen zu haben. Der einschlägige Text gebe nicht her, dass er im Streitfall seine Versicherung benennen müsse. Der Rechtsanwalt der Bauherren wolle nur mit der Versicherung mauscheln "zur Umwandlung von Regelverstößen in Bargeld". Weder der Klempner noch er seien auf dem neuesten Stand der DIN gewesen, es sei kein Schaden im Wortsinn eingetreten. Die Nachbesserung sei von den Bauherren abgelehnt worden, sie werde weiter vom Klempner angeboten. Den zu erwartenden Anteil am Schaden, der kleiner als die Eigenbeteiligung von 10.000 Euro sei, habe er auf ein Sparbuch gelegt. Ihm fehle noch jedes Unrechtsbewusstsein. Die Antragstellerin verwies unter den 10. März 2011 darauf, dass die Bekanntgabepflicht den Beschuldigten auch nach Vertragsschluss bei Nachfragen treffe. Sie übersandte entsprechende Anforderungsschreiben des Rechtsanwalts der Bauherren vom 25. September 2008 und 15. Februar 2010. Nach einem weiteren Schreiben des Rechtsanwalts an den Beschuldigten vom 25. Januar 2011 beträgt der vom Sachverständigen festgestellte Aufwand für die Mängelbeseitigung 25.047,12 Euro. Auf gerichtliche Aufforderung, einen Versicherungsnachweis vorzulegen, übersandte der Beschuldigte am 16. April 2011 eine vorläufige Beitragsrechnung der VHV Versicherungen vom 13. Dezember 2010 für das Jahr 2011. Auf die Stellungnahme der Antragstellerin, die Rechnung reiche als Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nicht aus, machte der Beschuldigte geltend, diese belege seine aktuelle Haftpflicht; die Pflicht zur Bekanntgabe der Versicherung bestehe bei Vertragsschluss, "nicht später zum Mauscheln mit meiner Versicherung (zum Füllen von finanziellen Lücken)". Die VHV Versicherungen teilten auf gerichtliche Anfrage unter dem 25. Juli 2011 mit, die Berufshaftpflichtversicherung bestehe seit dem 1. September 2010. Die Antragstellerin präzisierte unter dem 31. August 2011 ihren Vorwurf des Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW auf den Zeitraum vom 5. Februar 2004 bis 30. August 2010. Mit Beschluss vom 25. November 2011 hat das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Berufsgericht) das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er a) sich bei seiner Architektentätigkeit im Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis 30. August 2010 nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert hat - Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW -, b) den Bauherren Eheleute S. ab dem 25. September 2008 keine ausreichende Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung gegeben hat - Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW -. Zugleich hat es dem Beschuldigten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.000 Euro auferlegt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 19. Januar 2012 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte am 27. Januar 2012 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. In der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe seit Januar 2006 bis zum 30. August 2010 keine ausreichende Versicherung gehabt. Er habe zuvor Objektversicherungen abgeschlossen, aber in dieser Zeit keine Objekte durchgeführt. Jetzt plane er ein Passivhaus und habe deshalb eine Versicherung abgeschlossen. Bei dem Vorhaben der Eheleute S. sei er auch noch ab dem Jahr 2006 tätig gewesen, und zwar noch in der Phase 9 gemäß HOAI; er mache noch die Nachbesserung. Ein gerichtliches Verfahren im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren gebe es noch nicht. Mit den Eheleuten S. sei bei der Beauftragung der Arbeiten über die Versicherung nicht gesprochen worden; die Versicherung habe erst der Rechtsanwalt verlangt. Er sehe keine Rechtsgrundlage, dass er später verpflichtet sei, seine Versicherung anzugeben. Der Beschuldigte hat beantragt, ihn freizusprechen. Die Antragstellerin hat beantragt, dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße von 2.000 Euro aufzuerlegen. Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 23. März 2012, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Beschuldigten wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.000 Euro auferlegt. Das Urteil ist dem Beschuldigten am 23. Mai 2012 zugestellt worden. Der Beschuldigte hat mit am 22. Juni 2012 beim Berufsgericht eingegangenen Schreiben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Er macht geltend, die Sache sei verjährt und irreal. Falls er im Jahre 2001 für den Umbau S. keine Haftpflichtversicherung gehabt habe - was er einräume -, sei das Versäumnis verjährt. Eine Vorhaftung durch einen späteren Jahresvertrag für Planungs- und Bauleitungsfehler beim Umbau S. zum Beispiel für die Jahre 2006 und 2007 sei nicht möglich. Planung, Überwachung und Abnahme der Gewährleistungsarbeiten seit Juni 2011 nach dem Beweissicherungsverfahren seien im Jahresvertrag seit 2010 haftpflichtversichert. Der Vorsitzende des Berufsgerichts habe ausgeführt, die Offenlegung der Haftpflichtversicherung auch nach Abschluss des Architektenauftrags werde von ihm schon immer gefordert, auch wenn es der Gesetzestext nicht hergebe. Er, der Beschuldigte, sehe sich mit seinem etwas laxen Umgang mit dem BauKaG in guter Gesellschaft. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, die Geldbuße auf 500 Euro herabzusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber lediglich in Bezug auf die Maßnahmebemessung teilweise Erfolg. Die Bestimmtheit der Anschuldigung ist durch die Nachbesserungen vom 10. März 2011 und vom 31. August 2011 noch gewahrt. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 58 Abs. 1 BauKaG NRW muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Die Antragsschrift hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat. Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben sowie Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Vielmehr müssen die Tatsachen, auf die sich der Vorwurf einer Verletzung von Berufspflichten stützt, konkret ausgeführt werden. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 2009 - 6t A 2297/07.T -, juris, mit weiteren Nachweisen, zur vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 1 HeilBerG. Den Anforderungen ist mit Rücksicht auf die Angaben aus den Schriftsätzen vom 10. März 2011 und vom 31. August 2011 noch entsprochen. Darin sind auch die Anforderungsschreiben des Rechtsanwalts der Eheleute S. konkret bezeichnet worden, auf die der Beschuldigte nicht reagiert hat; ferner ist der Zeitraum präzisiert worden, in dem der Beschuldigte keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten haben soll. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt. Gemäß § 22 Abs. 5 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte, wie er selbst einräumt, in dem vom Eröffnungsbeschluss (nur) umfassten Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis 30. August 2010 verstoßen. In dieser Zeit war er nach eigenem Bekunden auch noch berufstätig, nämlich jedenfalls mit der Abwicklung des Bauvorhabens der Eheleute S. in Leistungsphase 9, mit der Vergrößerung einer Küche sowie seit 2009 mit der Planung des Umbaus bzw. der Sanierung von drei Wohnhäusern nach KfW-Standard befasst. Dass er das Versäumnis - wie er hervorhebt - nachträglich nicht ungeschehen machen kann, ist unerheblich. Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft. Der Beschuldigte kannte seine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Hinsichtlich dieser Berufspflichtverletzung ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß § 52 Abs. 4 BauKaG NRW verjährt die Verletzung beruflicher Pflichten in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78 a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 StGB entsprechend. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, stellt ein Dauerdelikt dar. Bei derartigen Delikten ist die Tat erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustands beendet, so dass die Verjährung erst dann beginnt, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage 2013, § 78a Rn. 12 mit weiteren Nachweisen, hier also erst mit Abschluss der Haftpflichtversicherung im Jahre 2010. Im Übrigen wäre die Verjährung durch den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, der am 17. Januar 2011 beim Berufsgericht gestellt worden ist, entsprechend § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB unterbrochen worden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB von Neuem. Der Beschuldigte hat ferner Berufspflichten verletzt, indem er sich gegenüber den Eheleuten S. als Bauherren geweigert hat, Angaben über seinen Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu machen. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 DVO BauKaG NRW ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Diesen Pflichten ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Er hat den Eheleuten S. keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung gegeben, obwohl sie mehrfach - so mit Schreiben vom 25. September 2008 und vom 15. Februar 2010 - danach verlangt haben. Die Unterrichtungspflicht entfiel nicht deshalb, weil der Beschuldigte seinerzeit nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügte; denn jedenfalls diese Information hätte er seinen Vertragspartnern geben müssen. Ferner besteht die Unterrichtungspflicht auf Verlangen des Auftraggebers entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht lediglich bei Vertragsschluss. Dagegen spricht schon, dass sich die Wendung "bei Vertragsabschluss" lediglich in Satz 1, nicht aber in Satz 3 der Bestimmung des § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW findet. Zudem entspricht allein ein Verständnis dahin, dass die Unterrichtungspflicht nach § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW bei Vorliegen eines (architekten-)vertraglichen Verhältnisses jederzeit besteht, Sinn und Zweck der Bestimmung. Während die Nachweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 DVO BauKaG NRW dem Vertragspartner im Vorhinein sichere Kenntnis darüber vermitteln soll, dass der zu beauftragende Architekt ordnungsgemäß versichert ist, soll mit der Unterrichtungspflicht der Vertragspartner in Stand gesetzt werden, sich bei Bedarf, namentlich bei eingetretenen Schäden, über den Umfang der - dann aktuellen - Versicherung informieren zu können. Ein Grund dafür, diese dem Schutz der Vertragspartner dienende Verpflichtung lediglich auf den Vertragsabschluss zu beschränken, besteht nicht; vielmehr kann ein Bedürfnis nach Kenntnis des Haftpflichtversicherungsschutzes ohne Weiteres und gerade im Verlaufe der sich anschließenden Architektentätigkeit entstehen. Bezöge man die Unterrichtungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW lediglich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, begünstigte dies ungerechtfertigterweise gerade denjenigen, der - wie der Beschuldigte - bereits seine Verpflichtung zum Nachweis einer Versicherung aus § 19 Abs. 5 Satz 1 DVO BauKaG NRW verletzt hat. Zudem liefe der Auftraggeber Gefahr, sein weiteres Vorgehen unter Umständen auf zeitlich überholte Vertragsgrundlagen stützen zu müssen. Auch diese Pflichtverletzung war schuldhaft. Soweit der Beschuldigte dem Rechtsirrtum unterlegen ist, dass die Unterrichtungspflicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW nur bei Vertragsschluss besteht oder bei von ihm befürchteten Missbrauch durch die Vertragspartner entfällt, entschuldigt ihn das nicht. Zwar kann dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn ihm in entsprechender Anwendung des § 17 StGB bei Begehung des angeschuldigten Verhaltens die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun und er diesen Irrtum auch nicht vermeiden konnte. Ein Verbotsirrtum ist jedoch nur dann unvermeidbar, wenn der Betreffende alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 - 3 StR 521/12 -, juris. Gemessen daran war der Rechtsirrtum hier vermeidbar. Dem Beschuldigten ist schon vorzuwerfen, seine Erkenntniskräfte nicht zureichend eingesetzt zu haben; jedenfalls hat er es versäumt, über das Verständnis des § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat einzuholen. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung ist es ausreichend, aber auch geboten, dem Beschuldigten neben einem Verweis eine Geldbuße in Höhe von (nur) 1.000 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 lit. a und b BauKaG NRW). Ins Gewicht fällt einerseits, dass der Beschuldigte mehr als vier Jahre und damit über einen beachtlichen Zeitraum tätig war, ohne haftpflichtversichert zu sein, und er sich ferner beharrlich geweigert hat, den Anfragen der Bauherren zu entsprechen. Letztere Berufspflichtverletzung hat auch - wenn ihr auch ein geringerer Unwertgehalt zukommen mag - nicht als "mitbestrafte Nachtat" außer Betracht zu bleiben. Dies setzte voraus, dass der Beschuldigte durch sie den Erfolg der "Vortat" - hier des Unterlassens des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung - oder die durch diese erlangte Position gesichert, ausgenutzt oder verwertet hätte. Sie bliebe sanktionslos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergäbe, dass dieser nachfolgenden, an sich berufsrechtswidrigen Handlung wegen ihres inneren Zusammenhangs mit der vorausgegangenen Berufspflichtverletzung kein eigener Unwertgehalt zukäme, so dass auch kein Bedürfnis bestünde, sie daneben selbständig zu ahnden. Vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2008 - 2 StR 329/08 -, NStZ 2009, 38. Durch die Weigerung, über den Umfang seines Versicherungsschutzes Auskunft zu geben, hat der Beschuldigte die Abwicklung der Angelegenheit für seine Vertragspartner aber noch erschwert. Zu seinen Gunsten ist - wie es bereits das Berufsgericht getan hat - auf der anderen Seite zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2006 bereits 70 Jahre alt geworden ist und mittlerweile das 77. Lebensjahr vollendet hat, so dass nicht mehr mit einer langdauernden intensiven Berufstätigkeit zu rechnen ist. Auch ist davon auszugehen, dass der Umfang seiner beruflichen Tätigkeit und demnach auch deren Schadensträchtigkeit im Zeitraum 2006 bis 2010 eher gering war: Nach den Angaben des Beschuldigten in den Hauptverhandlungen vor dem Berufsgericht sowie vor dem erkennenden Gericht war er in diesem Zeitraum im Wesentlichen noch mit der Abwicklung des Bauvorhabens der Eheleute Rohlfing in Leistungsphase 9 der HOAI beschäftigt, ferner mit der Vergrößerung einer Küche; weitere Vorhaben befanden sich in der Anbahnungs- bzw. Planungsphase. Maßnahmemildernd sind schließlich die beschränkten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, der seinen Angaben zufolge eine Rente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich bezieht und seiner Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf §§ 88 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 5 BauKaG NRW. Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.