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Beschluss

6s A 925/12.S

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGANRW:2014:0115.6S.A925.12S.00
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Leitsätze

Hat das Berufsgericht entgegen der Verpflichtung aus § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW keinen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Architekten zu versagen ist, läuft keine Sperrfrist. Das Landesberufsgericht kann auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbots die Fristbestimmung nicht nachholen.

Die Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Beendigung der Mitglied-schaft ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zwingend geboten, wenn die Bedeutung der in Rede stehenden Berufspflicht bekannt und offenkundig ist, dass deren Verletzung zu – im Wiederholungsfall gravierenden – Sanktionen führt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.  

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Berufsgericht entgegen der Verpflichtung aus § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW keinen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Architekten zu versagen ist, läuft keine Sperrfrist. Das Landesberufsgericht kann auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbots die Fristbestimmung nicht nachholen. Die Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Beendigung der Mitglied-schaft ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zwingend geboten, wenn die Bedeutung der in Rede stehenden Berufspflicht bekannt und offenkundig ist, dass deren Verletzung zu – im Wiederholungsfall gravierenden – Sanktionen führt. Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Der am 15. März 1958 geborene Beschuldigte war seit 1987 Mitglied der Architektenkammer. Gegen ihn sind bereits mehrere berufsgerichtliche Verfahren anhängig gewesen: Im Verfahren 32 K 208/06.S hat ihm das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 13. Oktober 2006 einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500 Euro auferlegt. Ihm wurde zur Last gelegt, dass er seit Januar 2004 nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert gewesen sei und einem Bauherrn keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilt habe. Ermittlungen der Antragstellerin hatten ergeben, dass der Beschuldigte bis zum 1. Januar 2004 bei der H. Versicherung versichert gewesen war; weitere Versicherungsnachweise hatte der Beschuldigte nicht vorgelegt. Die Geldbuße wurde nach Mahnung und Vollstreckungsanordnung im Jahr 2007 bezahlt. Im Verfahren 32 K 5145/07.S hat das Berufsgericht dem Beschuldigten mit Beschluss vom 14. März 2008 einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500 Euro auferlegt. Das Verfahren war eröffnet worden mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe einer Bauherrin keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilt und eine Anfrage der Kammer betreffend seine Berufshaftpflichtversicherung nicht beantwortet. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, nicht berufshaftpflichtversichert gewesen zu sein, hatte das Gericht die Eröffnung wegen der Unbestimmtheit des Eröffnungsantrags in zeitlicher Hinsicht und der zuvor erfolgten berufsgerichtlichen Verurteilung abgelehnt. Die Geldbuße wurde wiederum nach Mahnung und Vollstreckungsanordnung im Jahr 2009 bezahlt. Im Verfahren 32 K 3065/09.S ist dem Beschuldigten mit Beschluss des Berufsgerichts vom 15. Januar 2010 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 5.000 Euro auferlegt worden. Das Verfahren war eröffnet worden mit dem Vorwurf, der Beschuldigte sei in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 4. Mai 2009 (Eingang des Eröffnungsantrags) nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert gewesen und habe Anfragen der Architektenkammer bezüglich seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht beantwortet. Das Gericht verhängte unter dem Gesichtspunkt des Wiederholungstäters die im Beschlussverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW höchstmögliche Geldbuße und wies darauf hin, dass bei weiteren Pflichtverletzungen ggf. mit härteren Sanktionen – bis zur Löschung der Eintragung in der Architektenliste – zu rechnen sei. Die Geldbuße wurde wiederum nach Mahnung und Vollstreckungsanordnung in Raten bis August 2011 bezahlt. Im Anschluss an diesen Beschluss forderte die Antragstellerin den Beschuldigten unter dem 31. März 2010 unter Übersendung eines Ankreuzformulars auf, seine neue Berufshaftpflichtversicherung und die Höhe der Deckungssumme mitzuteilen. Diese Anfrage sowie eine Erinnerung vom 21. April 2010 blieben unbeantwortet. Unter dem 11. Mai 2010 wies die Antragstellerin den Beschuldigten nochmals darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet seien und dass nun berufsrechtliche Schritte eingeleitet würden. Mit am 11. August 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 9. August 2010 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seit dem 31. März 2010 und nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 ihrer Hauptsatzung, da der Beschuldigte ihre Anfragen nicht beantwortet habe. Der Beschuldigte hat zu dem Antrag auch nach Erinnerungen keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 3. März 2011 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in der Zeit vom 31. März 2010 bis zum 11. August 2010 bei seiner Architektentätigkeit nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert habe - Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW - und indem er die berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer vom 31. März 2010 und 21. April 2010 nicht beantwortet habe - Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.v.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW vom 31. Oktober 2009 -. Zugleich hat es die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. Zu dem am 3. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat sich der Beschuldigte nicht geäußert und ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Versicherungsnachweise hat er trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Eintragung des Beschuldigten in der Liste der Architekten zu löschen. Das Berufsgericht hat durch Urteil vom 6. Februar 2012 die Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten gelöscht. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe davon aus, dass der Beschuldigte im angeschuldigten Zeitraum nicht berufshaftpflichtversichert gewesen sei. Er hätte sonst bereits die Antragstellerin, spätestens aber das Gericht unterrichtet und so das Verfahren ggf. überflüssig machen können. Dem Gericht, dessen Anfragen der Beschuldigte nicht beantwortet habe, sei es nicht möglich, von Amts wegen bei der Vielzahl der in Deutschland tätigen Versicherungsgesellschaften zu ermitteln, ob er dort ggf. haftpflichtversichert sei. Der Beschuldigte habe auch schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, berufsbezogene Anfragen der Kammer zu beantworten. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung sei es nunmehr erforderlich, die Berufspflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten durch Löschung der Eintragung in der Liste der Architekten zu sanktionieren. Der Beschuldigte sei mehrfacher Wiederholungstäter. Ausweislich der rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren 32 K 208/06.S und 32 K 3065/09.S sei er über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren nicht berufshaftpflichtversichert gewesen, obwohl er in dieser Zeit für Bauherren tätig gewesen sei. Die bisherigen Geldbußen hätten ihn offensichtlich in keiner Weise beeindruckt, ebenso nicht die Warnung vor härteren Sanktionen im Beschluss 32 K 3065/09.S. Eine höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße sei daher zur Ahndung nicht geeignet. Gesichtspunkte, die zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Da die Gefahr weiterer Schädigungen von Bauherren nicht von der Hand zu weisen sei, verbleibe lediglich die Sanktion der Löschung. Der Beschuldigte sei hierdurch aber nicht gehindert, als Angestellter weiterhin als Architekt zu arbeiten. Eine Sperrfrist für die Wiedereintragung hat das Berufsgericht nicht festgesetzt. Der Beschuldigte hat gegen das am 15. März 2012 zugestellte Urteil am 4. April 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er Versicherungsnachweise der B. AG betreffend die q. GmbH für die Jahre 2007 bis 2011 vorgelegt und ausgeführt: Das Urteil sei sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft. Das Gericht habe entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW nicht ausgesprochen, innerhalb welchen Zeitraums eine Antragstellung auf erneute Eintragung zurückzuweisen sei. Dadurch sei er in seinen Rechten verletzt, da er keine Rechtssicherheit habe, für welchen Zeitraum eine erneute Eintragung gemäß § 5 Abs. 2 BauKaG NRW zu versagen und deshalb eine erneute Antragstellung von vornherein aussichtslos sei. Durch die Unterlassung der gebotenen Feststellung habe das Gericht auch seine Ausführungen zur Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht auf die Dauer der Maßnahme erstreckt. Das Gericht sei offenbar von einer dauerhaften Löschung ausgegangen. Die Bestimmung einer Frist durch das Landesberufsgericht sei gemäß § 82 Abs. 6 BauKaG NRW unzulässig. Weiterhin habe das Berufsgericht fehlerhaft die bisherigen Verfahren in die Urteilsbegründung einbezogen und den Strafrahmen des § 52 BauKaG NRW ermessensfehlerhaft ausgeschöpft, indem es die weiteren Sanktionsmöglichkeiten inhaltlich nicht in Erwägung gezogen habe. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte die Bußgelder erst nach erheblicher Zeit und zumeist ratenweise beglichen habe, was auf eine empfindliche Wirkung der Geldbußen schließen lasse. Schließlich habe er inzwischen die erforderlichen Versicherungsbescheinigungen vorgelegt und damit die Mitwirkungshandlungen nachgeholt. Er sei für die q. GmbH im Rahmen freier Mitarbeit vollumfänglich tätig. Bauvorlagen im eigenen Namen seien durch ihn seit 2007 nicht mehr erfolgt. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise unter Änderung des angefochtenen Urteils auf Freispruch zu erkennen. Die Antragstellerin beantragt, das Verfahren fortzuführen und die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es sei irrelevant, dass im Urteil keine Sperrfrist festgesetzt worden sei, da sich aus dem Gesetz eine Mindestfrist von drei Jahren ergebe. Der Strafrahmen sei ohne Ermessensfehler ausgeschöpft worden. Die nunmehr eingereichten Versicherungsbescheinigungen reichten nicht aus. Daraus ergebe sich nicht, dass die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters vom Versicherungsschutz mit umfasst sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach gegen seine Berufspflicht verstoßen habe, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, begründe das Erfordernis, entsprechende Nachweise zu fordern. Ferner sei nicht nachprüfbar, dass er für die Firma q. GmbH vollumfänglich tätig sei. Hiergegen spreche bereits, dass in den vergangenen Verfahren auch Bauherren des Beschuldigten die Antragstellerin um Auskunft über das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung gebeten hätten. Ferner sei bei vollumfänglicher Tätigkeit eher von einer Stellung als Subplaner auszugehen, der nicht in den Versicherungsschutz des Auftraggebers einbezogen sei, sondern einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bedürfe. Durch Bescheid vom 14. November 2012 verfügte die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren gemäß §§ 6 Satz 1 d), 5 Abs. 1 BauKaG die Löschung des Beschuldigten aus der Architektenliste, weil er wegen Vermögensverfalls nicht mehr die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Er habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Den Antrag des Beschuldigten auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 13. Februar 2013 - 1 L 1797/12 - ab. Die gegen den Bescheid erhobene Klage - 1 K 7322/12 - nahm der Beschuldigte am 25. April 2013 zurück. Daraufhin ist der Beschuldigte aus der Liste gelöscht worden. II. Das berufsgerichtliche Verfahren ist analog § 80 Abs. 2 BauKaG NRW durch Beschluss einzustellen, weil der Beschuldigte nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt. Nach § 80 Abs. 2 BauKaG NRW ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, a) wenn der Beschuldigte verstorben ist, b) wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist, c) wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war. Diese nicht abschließende Vorschrift ist über die dort geregelten Sonderfälle hinaus (entsprechend) anzuwenden, wenn ein sonstiges Verfahrenshindernis der ursprünglich angestrebten Sachentscheidung entgegensteht. Die durch Beschluss vorzunehmende Einstellung kann gemäß § 93 BauKaG NRW i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen, falls sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Sie kann aber auch auf Grund einer Hauptverhandlung beschlossen werden. Dies folgt aus § 69 Abs. 1 BauKaG NRW, der eine Hauptverhandlung für alle Fälle vorsieht, in denen das Gericht nicht im – für leichtere Fälle vorgesehenen – Beschlussverfahren nach § 68 BauKaG NRW entscheidet. Vgl. zum Ganzen Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen beim OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012 ‑ 6u A 185/12.U -; Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2008, Rn. 461 ff. Die Beendigung der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Architektenkammer NRW ist ein Verfahrenshindernis. Der Beschuldigte ist aufgrund des im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheids der Architektenkammer NRW vom 14. November 2012 gemäß §§ 6 Satz 1 d), 5 Abs. 1 BauKaG mangels Zuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht worden. Nachdem das einstweilige Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos geblieben war, hat er am 25. April 2013 seine Klage gegen den Bescheid vom 14. November 2012 zurückgenommen. Die Antragstellerin hat ihn daraufhin – nicht nur vorläufig – aus der Liste der Architekten bei der Architektenkammer NRW gelöscht. Ohne die Verfahrensvoraussetzung der Mitgliedschaft ist aber eine sachliche Befassung des Berufsgerichts mit dem angeschuldigten Verhalten grundsätzlich ausgeschlossen. Sie muss – wie andere Verfahrensvoraussetzungen auch – grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Das Verfahren ist auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW fortzusetzen. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Satz 1 Buchstaben b bis f rechtfertigt, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden. Maßstab der hiernach erforderlichen Ermessensausübung ist der auch in § 52 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW erwähnte Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, die Verletzung beruflicher Pflichten und Mitgliedspflichten zu ahnden. Ob ein Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktion gegenüber einem Architekten besteht, der nicht mehr der Verbandskompetenz der Kammer unterworfen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei eine restriktive Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW geboten ist. Maßgebliche Gesichtspunkte sind insoweit, ob konkrete Anhaltspunkte einen Wiedereintritt in absehbarer Zeit erwarten lassen oder gewichtige generalpräventive Gründe vorliegen. Vgl. zum Ganzen Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen beim OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012 ‑ 6u A 185/12.U -; Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 6s E 279/07.S -; Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2008, Rn. 122. Hiervon ausgehend besteht kein Bedürfnis für die Fortführung des Verfahrens. Sie ist nicht aus spezialpräventiven Gründen geboten. Der Beschuldigte hat zwar angegeben, er werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederherstellen und im unmittelbaren Anschluss hieran die erneute Eintragung in die Architektenliste beantragen. Der Senat geht aber nicht davon aus, dass eine baldige Wiedereintragung des Beschuldigten zu erwarten ist. Dieser steht allerdings nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW eine Sperrfrist entgegen. Das Berufsgericht hat entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW keinen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Dies führt entgegen den Auffassungen des Beschuldigten und der Antragstellerin weder dazu, dass ungewiss ist, welche Frist gilt, noch dazu, dass die in § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW benannte Mindestfrist gilt. Es handelt sich – im Unterschied etwa zu § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO, wonach die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung nur bei besonderen Gründen gestattet werden kann – nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterlich zu bestimmende Frist. Dies folgt auch daraus, dass die Bestimmung der Dauer – innerhalb der gesetzlichen Grenzen von mindestens drei und höchstens sieben Jahren – im Ermessen des Gerichts steht. Fehlt eine solche gerichtliche Entscheidung, gilt nichts anderes als im vergleichbaren Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB): Es läuft keine Frist. Vgl. Rüth, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage 1985, § 69 Rn. 50. Das Landesberufsgericht könnte im Übrigen auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbots des § 82 Abs. 6, § 93 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO die Fristbestimmung nicht nachholen, gleichgültig aus welchen Gründen die obligatorische Fristsetzung in erster Instanz unterblieben ist. Vgl. für die vergleichbare Bestimmung des § 69a StGB: Rüth, in: Leipziger Kommentar, a. a. O., § 69 Rn. 50; Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 69 Rn. 58; Lackner/Kühl, StGB, 25. Auflage 2004, § 69a Rn. 10; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 69 Rn. 69. Der baldigen Wiedereintragung des Beschuldigten dürfte aber die fehlende Zuverlässigkeit entgegenstehen. Die Eintragung ist gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hierzu gehört zunächst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Beschuldigte hat bisher angegeben, er werde die ausstehenden Verbindlichkeiten, die zur Annahme fehlender Zuverlässigkeit und damit zu der Löschung geführt hätten, ausgleichen, was inzwischen annähernd gelungen sei. In der Hauptverhandlung hat er hingegen geschildert, dass er noch etwa 60.000 Euro erwirtschaften müsse und dies angesichts der fehlenden Bauvorlageberechtigung schwierig sei. Hiervon ausgehend steht die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht unmittelbar bevor. Ferner muss der Bewerber nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht die Gewähr dafür bieten, in Zukunft die beruflichen Pflichten einzuhalten. Hier wären von der zuständigen Behörde die zahlreichen geahndeten Pflichtverstöße des Beschuldigten in den Blick zu nehmen und in jedem Fall der Nachweis einer langfristigen Haftpflichtversicherung zu verlangen. Es liegen auch keine gewichtigen generalpräventiven Gründe vor. Die in Rede stehende Verletzung des § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW lässt eine Ahndung im Interesse einer glaubwürdigen Generalprävention nicht unabweisbar erscheinen. Vgl. zu diesem Maßstab Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen beim OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 6u A 185/12.U -. Zwar steht hier ein schwerer, wiederholter Verstoß in Rede. Dies allein rechtfertigt unter Abschreckungsgesichtspunkten aber nicht die Fortführung des Verfahrens. Es ist für jeden Architekten leicht einsehbar, dass das Fehlen einer ausreichenden Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, zumal im Wiederholungsfall, zu gravierenden Sanktionen führen muss. Zur Vermittlung dieser Erkenntnis bedarf es keiner Verurteilung. Der hier vorliegende Vermögensverfall und damit einhergehende Versicherungsverstöße sind auch nicht untypisch und deshalb verhandlungsbedürftig, sondern liegen im Erfahrungsspektrum freiberuflich Tätiger. Die Löschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 lit. e) BauKaG NRW), die bei dem berufsgerichtlich bereits mehrfach und einschlägig in Erscheinung getretenen Beschuldigten als berufsgerichtliche Maßnahme in Betracht gekommen wäre – aus den obigen Gründen ohne Verhängung einer Sperrfrist –, ist zudem schon im Verwaltungsverfahren bewirkt worden. Die weiter angeschuldigten Verstöße gegen die Antwortpflicht sind zu geringfügig, um eine Verfahrensfortsetzung zu rechtfertigen. Mit der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung. Vgl. nur Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2005 ‑ 6t A 3309/03.T -, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 BauKaG. Der Beschluss ist unanfechtbar.