Leitsatz: Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 HeilBerG NRW abhängig ist. Trotz Wegfalls der Kammerangehörigkeit eines beschuldigten Tierarztes nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist die Fortführung dieses Verfahrens auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig angezeigt, wenn der Beschuldigte als sog. „Autobahntierarzt“ Viehbestände im gesamten Bundesgebiet betreut. Die einem Strafbefehl fehlende Bindungswirkung des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW ist ohne Belang für die Frage, ob nach Wegfall der Kammerangehörigkeit des Beschuldigten aus generalpräventiven Gründen ein Bedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der am 2. März 1957 geborene Beschuldigte ist seit 1991 Tierarzt. Er ist auf die Bestandsbetreuung von Großtieren, insbesondere von Rindern und Schweinen, spezialisiert und betreut Tierhalter im gesamten Bundesgebiet. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 25. März 2010 -14 Cs 112 Js 231/09 75/10 - wurde gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft Q. wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) in vier Fällen - Vergehen nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 56a Abs. 1 Satz 1 AMG, 53 StGB - eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Auf Antrag der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. Juni 2010 hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster (im Folgenden: Berufsgericht) am 17. August 2011 beschlossen, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Dem Beschuldigten ist mit dem Eröffnungsbeschluss als Berufsvergehen zur Last gelegt worden, dass er gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes in vier Fällen vorsätzlich und entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 AMG für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene und zur Anwendung bei Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmte Arzneimittel abgegeben habe, ohne die Tiere zuvor in angemessenem Umfang untersucht zu haben. Das Berufsgericht hat die - auch dem Strafbefehl zu Grunde liegenden - Fälle wie folgt umschrieben: „1. Fälle 1 – 3 Der Beschuldigte gab an den Zeugen X., der in M1. eine Schweinezucht betreibt, am 25.10.2008 das Medikament Animedistin 12 % 1000 g, am 18.12.2008 das Medikament Cobactan 2,5 % 100 ml sowie am 04.02.2009 die Medikamente Terramycin LA 100 ml, Advocid 2,5 % 100 ml und Veracin 100 ml ab, ohne die betroffenen Tiere zuvor in angemessenem Umfang untersucht zu haben. 2. Fall 4 Am 31.1.2009 gab der Beschuldigte an den Zeugen L., der eine Rinderzucht in X2. betreibt, die Antibiotika Veracin (100 ml), Lincospectin (250 ml) und Coli Amp. (250 ml) ab, ohne zuvor die Rinder in angemessenem Umfang untersucht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 25. März 2010 (14 Cs 112 Js 231/09 75/10). - Verstoß gegen § 29 Abs. 1 (…) HeilBerG NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 14. November 2007 i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG.“ Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 mitgeteilt, es beabsichtige, seine Approbation zu widerrufen, und gab ihm die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern bzw. Tatsachen vorzubringen, die seiner Entlastung dienten. Nachdem das Berufsgericht Anfang Dezember 2011 den Termin zu Hauptverhandlung auf den 8. Februar 2012 anberaumt hatte, hat der Beschuldigte mitgeteilt, er übe „seinen tierärztlichen Beruf“ seit November 2011 außerhalb des Landes Nord-rhein-Westfalen aus. Er sei nicht mehr unter der Praxisanschrift H. in M. tätig. Er habe seinen Praxissitz nach Niedersachsen, mithin in den Bereich der dortigen Tierärztekammer verlegt. Die Anschrift der Praxis laute C .in C1.. Da er seine Praxis nunmehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragstellerin betreibe, stelle sich die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Berufsgerichts. § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW räume diesem Ermessen bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens ein. Die Ermessensausübung müsse sich daran orientieren, ob und in welchem Umfang das angeschuldigte Berufsvergehen trotz des Kammerwechsels den Aufgabenkreis der zunächst zuständig gewesenen Kammer weiter beeinträchtige und das Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktionierung fortbestehen lasse. Es sei zu berücksichtigen, dass er kein Interesse mehr daran habe, in den Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin zurückzukehren. Dies werde dadurch dokumentiert, dass er zwischenzeitlich einen Immobilienmakler mit dem Verkauf des in der H. in M. gelegenen privaten Wohnhauses seiner Familie beauftragt habe. Denn auch der bisherige Lebensmittelpunkt solle von Nordrhein-Westfalen nach Niedersachsen verlegt werden. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten: Das Verfahren sei nach § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW fortzusetzen. Es diene der Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes und der Vornahme notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW). Dafür sei es unerheblich, ob der Beschuldigte noch Kammerangehöriger sei oder nicht. Es seien über-geordnete Interessen der Allgemeinheit zu wahren. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beschuldigte beabsichtige, in ihren Zuständigkeitsbereich zurückzukehren. Dass er sich durch den Wechsel seines Wohn- und Praxissitzes dem berufsgerichtlichen Verfahren entziehen könne, könne nicht hingenommen werden. Die Tierärztekammer Niedersachsen hat unter dem 26. Januar 2012 bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 24. November 2011 dort „ordentliches Mitglied“ und als niedergelassener Tierarzt unter der Anschrift C., C1., gemeldet sei. Die Antragstellerin hat dem Beschuldigten unter dem 31. Januar 2012 bescheinigt, dass die seine Abmeldung betreffenden Unterlagen am 19. Januar 2012 eingegangen seien und seine Mitgliedschaft nicht mehr bestehe. Der Beschuldigte hat am 6. Februar 2012 mitgeteilt, sein privates Wohnhaus in M. sei zwischenzeitlich verkauft worden. Er werde in Kürze nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin wohnen. Eine Rückkehr dorthin sei nicht beabsichtigt. Die Antragstellerin hat unter dem 7. Februar 2012 geltend gemacht, hinsichtlich des Verkaufs des Wohnhauses des Beschuldigten fehle jeglicher Nachweis. Im Übrigen seien die Praxisverlegung und die beabsichtigte Wohnsitzverlegung für das berufsgerichtliche Verfahren unbeachtlich. In der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2012 hat der Beschuldigte Folgendes angegeben: „Zurzeit ist mein Wohnsitz an der H. in M.. In der Woche wohne ich aber an meinem Praxissitz in C1. in Niedersachsen. Das Haus an der H. ist verkauft. Ich habe vier Kinder im Alter von 17 bis 25 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden. Zwei Kinder wohnen noch am Wohnort in M.. Sie werden mit meiner Frau in M. in eine adäquate Wohnung ziehen.“ Das Berufsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom selben Tag - entsprechend § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW - eingestellt. Der Beschuldigte sei seit dem 24. Novem-ber 2011 nicht mehr Angehöriger der Antragstellerin. Er sei seither Mitglied der Tierärztekammer Niedersachsen. Das daraus resultierende Verfahrenshindernis könne nicht durch die Anwendung des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW überwunden werden. Von der dort eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeit werde kein Gebrauch gemacht. Ermessensleitend sei der Gesichtspunkt, dass mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der bisherigen Kammer und der Begründung seiner Mitgliedschaft in der Tierärztekammer Niedersachsen im Grundsatz die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens - im Sinne einer den Kammern nur eingeräumten Verbandskompetenz - auf letztere übergegangen sei. Eine Fortführung des Verfahrens griffe somit in das Initiativrecht der nunmehr zuständigen Kammer ein und berührte zugleich das für die Heilberufskammern geltende Opportunitätsprinzip. Dem in seinem Urteil vom 26. November 2008 - 17 K 132/06.T - herangezogenen Gesichtspunkt, dass durch § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW auch die Möglichkeit eröffnet werden sollte, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Berufspflichten das berufsgerichtliche Verfahren fortzusetzen, wenn die Kammerangehörigkeit geendet habe, komme vorliegend keine durchgreifende Bedeutung zu. Zwar möge mit den erhobenen Vorwürfen ein entsprechend schwerwiegender Verstoß wie in dem seinerzeit vom Gericht entschiedenen Verfahren gegeben sein. Allerdings unterscheide sich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, weil der dortige Beschuldigte strafgerichtlich verurteilt worden sei und die tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW bindend gewesen seien. Das sei hier nicht der Fall. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren habe mit einem Strafbefehl geendet, aufgrund dessen eine solche Bindungswirkung nicht eintrete. Zwar möge der Strafbefehl eine Indizwirkung für die Richtigkeit des im berufsgerichtlichen Verfahren erhobenen sachgleichen Tatvorwurfs haben. Allerdings bestreite der Beschuldigte diese Vorwürfe dezidiert. Angesichts dessen sei der zuständigen Tierärztekammer aufgrund des Opportunitätsprinzips und ihres Initiativrechts ein entsprechender Spielraum eingeräumt, in welchem Umfang der aus dem Strafverfahren zu Grunde gelegte Vorwurf im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt werden solle. Das sei letztlich eine von der zuständigen Tierärztekammer Niedersachsen zu treffende Entscheidung, die ihm, dem Berufsgericht, im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW ebenfalls Anlass gebe, dieser Kammer durch die Einstellung des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten zu führen. Letztlich sei auch der für die seinerzeitige Einfügung des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW maßgeblich gewesene Gesichtspunkt, zu verhindern, dass sich ein Beschuldigter durch wiederholtes Hinüberwechseln von einem Kammerbezirk in einen anderen der berufsgerichtlichen Verfolgung entziehen könne, hier nicht von durchgreifendem Belang. Er sei schon deswegen nicht gegeben, weil der Beschuldigte nach der Verlagerung seines Praxissitzes auch im Übrigen Vorkehrungen getroffen habe, auf Dauer nicht mehr im Bezirk der Antragstellerin zu praktizieren. Nach den vom Beschuldigten mitgeteilten und nicht in Zweifel zu ziehenden Umständen sei das Familienwohnheim in M. einschließlich der dort befindlichen Praxis zwischenzeitlich verkauft worden. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 12. März 2012 zugestellten Beschluss am 15. März 2012 die sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Einstellung des Verfahrens sei ermessensfehlerhaft. Der im März 2005 in Kraft getretene neue Absatz 3 des § 59 HeilBerG NRW greife gerade nicht unzulässig in die Verbandskompetenz der Heilberufskammern ein. Vermieden werden solle zum einen, dass sich ein Beschuldigter durch einen Kammerwechsel der Verfolgung im Rahmen des anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens entziehen könne, und zum anderen, dass sich mehrere Berufsgerichte mit dem gleichen Sachverhalt beschäftigen müssten. Die Argumentation der vorgreifenden Verbandskompetenz vermöge daher die Ermessensentscheidung des Gerichts nicht zu stützen. Auch die Tierärztekammer Niedersachsen sei der Ansicht, dass die Verbandskompetenz durch die Fortführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW nicht beeinträchtigt werde und dass es sinnvoller und insbesondere kostensparender, aber auch entlastend für den Beschuldigten sei, wenn ein derartiges Verfahren bei dem Gericht fortgesetzt würde, das es eröffnet habe. Die Regelung sei gerade für Fälle geschaffen worden, in denen schwerwiegende Berufsvergehen geahndet werden sollten und sich der Beschuldigte gezielt dem berufsgerichtlichen Verfahren entziehen wolle. Beides sei hier der Fall. Das Berufsgericht habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht ausreichend darauf abgestellt, dass dem Beschuldigten ein schwerwiegendes Berufsvergehen, nämlich ein Verstoß gegen das Arzneimittelrecht vorgeworfen werde, den er auch im Strafverfahren eingeräumt habe. Dass das Strafverfahren mit einem Strafbefehl geendet habe, aufgrund dessen die Bindungswirkung nach § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW nicht eintrete, sei unerheblich. Der Vorwurf bleibe dem Grunde nach bestehen. Im Bestreitensfall müsse das Berufsgericht eine Beweisaufnahme durchführen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen das Arzneimittelrecht bedürfe der Ahndung, um belehrend auf die übrigen Kammermitglieder zu wirken und auch das Ansehen der Tierärzteschaft nicht zu schädigen. Der Beschuldigte wolle sich bewusst der hiesigen Berufsgerichtsbarkeit entziehen. Er habe das berufsgerichtliche Verfahren verzögert. Das den beabsichtigten Widerruf seiner Approbation betreffende Anhörungsschreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2011 habe ihn veranlasst, den Kammerbezirk zu wechseln. Schließlich sei das Berufsgericht bei seiner Ermessensausübung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Beschuldigte wohne, wie die Melderegisterauskunft der Stadt M. vom 5. April 2012 belege, noch dort. Aber selbst wenn er auch seinen Wohnsitz nach Niedersachsen verlegen sollte, seien vorrangig die Besonderheiten seiner beruflichen Tätigkeit zu würdigen. Er sei nach wie vor als “Autobahntierarzt“ tätig. Das bedeute, dass er in verschiedenen Bundesländern, so auch in Nordrhein-Westfalen und in ihrem - der Antragstellerin - Bezirk, Tierhalter aufsuche und Medikamente verkaufe. Er bezeichne sich selbst als “Bestandstierarzt“, der keine Praxis im üblichen Sinne mit einem festen Standort betreibe, sondern mit seinem PKW täglich andere Höfe im gesamten Bundesgebiet aufsuche und den dortigen Tierbestand mit Medikamenten versorge. Die Tierärztekammer Niedersachsen hatte der Antragstellerin unter dem 5. April 2012 mitgeteilt, sie könne die Erwägungen, die das Berufsgericht im Einstellungsbeschluss angestellt habe, in keiner Weise nachvollziehen. Gerade in der Vergangenheit hätten die Kammern größten Wert darauf gelegt, dass Verfahren, die zum Teil mit hohem Aufwand betrieben worden seien, dort fortgeführt werden könnten und sollten, wo der betreffende Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied gewesen sei. Die Erwägung, dass ihr, der Tierärztekammer Niedersachsen, Initiativrecht beeinträchtigt würde, wenn das berufsgerichtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen fortgeführt werde, könne bei jeder Fortführung im bisherigen Kammerbereich angeführt werden. Die Ermessensentscheidung des Berufsgerichts sei verfehlt. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster vom 8. Februar 2012 aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen. Der Beschuldigte beantragt ebenfalls, den genannten Beschluss aufzuheben. Er beantragt ferner, „gemäß § 92 Abs. 2 lit. a bzw. b des Heilberufsgesetzes NRW festzustellen, dass eine Verletzung der Berufspflicht nicht vorliegt bzw. hilfsweise nicht erwiesen ist“. Er führt aus, er versuche nicht, sich durch die Beendigung der Kammerangehörigkeit dem berufsgerichtlichen Verfahren zu entziehen, und habe ein rechtliches Interesse daran, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in diesem Verfahren ausgeräumt würden. Angesichts der Vorwürfe habe er seine Praxisstruktur kritisch überprüft. Dabei habe er festgestellt, dass er durch eine Verlegung der Praxis seine Fahrtzeiten erheblich reduzieren könne. Er sei „zu seinen Kunden gezogen unter ‚Hinten-Anste-len‘ seiner privaten Belange“. Außerdem habe er „zahlreiche Kunden abgegeben, damit die verbleibenden Kunden näher an der Praxis“ lägen. Er sei seit 1. Januar 2002 „Zweitmitglied“ der Tierärztekammer Niedersachsen. Das ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Berufsvergehen sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht gegeben. Er sei mit einer Fortsetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens einverstanden. Auf Nachfrage des Senats trägt er ergänzend vor, von November 2011 bis August 2013 sei er unter der Praxisanschrift C. in C1. tätig gewesen. Seitdem betreibe er seine Tierarztpraxis in X1., G.. Bis Juli 2012 habe er in der H. in M. gewohnt. Seit Juli 2012 laute seine Wohnanschrift M2. in M.. Die Tierärztekammer Niedersachsen habe ihm unter dem 1. Februar 2001 mitgeteilt, er müsse auch bei ihr Mitglied sein, weil er seit längerer Zeit in einigen landwirtschaftlichen Betrieben im Landkreis D. regelmäßig tierärztliche Tätigkeiten verrichte. Er habe sich daraufhin, obwohl die Rechtsauffassung der Tierärztekammer Niedersachsen seinerzeit wohl nicht zutreffend gewesen sei, dort als Mitglied angemeldet. Die Antragstellerin erwidert, der Beschuldigte habe weder unter der Anschrift H. in M. noch unter der Anschrift C .in C1. eine tierärztliche Praxis betrieben. Der bezüglich der letztgenannten Anschrift vorgelegte Mietvertrag betreffe die Vermietung von Wohnräumen. Der Beschuldigte gebe an, zum 1. August 2013 ein „Geschäftsgebäude für eine Tierarztpraxis“ in X1. bezogen zu haben. Diesbezüglich sei im örtlichen Telefonbuch jedoch nach wie vor kein Festnetzanschluss vermerkt. Die Tierärztekammer Niedersachsen hat dem Beschuldigten unter dem 11. Juni 2014 bescheinigt, dass er dort vom 1. Januar 2002 bis zum 23. November 2011 als „Zweitmitglied“ gemeldet gewesen sei und seit dem 24. November 2011 als „Hauptmitglied“ geführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakte (Hefte 1 bis 8) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 105 Abs. 1 und 2 lit. b) HeilBerG NRW i.V.m. §§ 304 Abs. 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichts ist eine Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten nicht angezeigt. 1. Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG NRW unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (nur) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen. Den beiden nordrhein-westfälischen Tierärztekammern - der Tierärztekammer Nordrhein bzw. der Antragstellerin - gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG NRW u.a. alle Tierärzte an, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 und 2 HeilBerG NRW abhängig ist. Die Kammerangehörigkeit des Beschuldigten ist somit nicht etwa dadurch beendet worden, dass die Antragstellerin ihm unter dem 31. Januar 2012 mitgeteilt hat, die seine Abmeldung betreffenden Unterlagen seien dort am 19. Januar 2012 eingegangen und seine Mitgliedschaft bestehe nicht mehr. Mehr als ein rechtlich nicht bindender Hinweis kann darin nicht gesehen werden. Ebenso wenig hat es der Tierarzt in der Hand, seine Kammerangehörigkeit dadurch zu beenden, dass er sich, wie vorliegend geschehen, mittels eines Formulars bei der Tierärztekammer als Mitglied abmeldet. Ob die in § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entfallen sind und damit die Kammerangehörigkeit des Beschuldigten beendet worden ist, lässt sich nach wie vor nicht abschließend beurteilen. Gegen den Wegfall der Kammerangehörigkeit spricht vor allem die Art seiner Berufstätigkeit. Diese Tätigkeit ist nicht - wie bei Tierärzten üblich - auf das nähere Umfeld einer Praxis beschränkt. Denn er ist auf die Bestandsbetreuung von Großtieren, insbesondere von Rindern und Schweinen, spezialisiert. Diese Tätigkeit führt ihn ins gesamte Bundesgebiet. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er weiterhin u.a. Tierbestände in Westfalen-Lippe aufsucht. Ursprünglich hat der Beschuldigte für den Wegfall der Kammerangehörigkeit allerdings die Verlagerung seines Praxissitzes von M. nach Niedersachsen angeführt, die zunächst nach C1.und dann nach X1.stattgefunden haben soll. Der diesbezügliche Vortrag des Beschuldigten wird aber schon durch die beschriebene Art seiner Tätigkeit relativiert. Es ist im Übrigen nicht fernliegend, dass er gar keine Tierarztpraxis mit einem festen Standort betreibt, sondern nur und ausschließlich Großtiere vor Ort betreut. Insoweit fügt sich, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht nachgewiesen hat, dass er sich im November 2011 überhaupt mit einer Tierarztpraxis in Niedersachsen unter der Anschrift C., C1., niedergelassen hat. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Mietvertrag vom 23. November 2011 betrifft die Vermietung von Wohnräumen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die gemieteten Räumlichkeiten auch als Tierarztpraxis genutzt hat, sind nicht gegeben. Dagegen spricht vielmehr, dass nach diesem Mietvertrag der Vermieter dem Beschuldigten weder gestattet hat, die zu Wohnzwecken vermieteten Räume anderweitig zu nutzen, noch das Halten einschließlich der vorübergehenden Verwahrung von Tieren erlaubt ist. Im Ergebnis bedarf es keiner weiteren Aufklärung, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse darstellen. Denn deren rechtliche Bewertung in Bezug auf die für die Kammerangehörigkeit relevanten Kriterien ist aus den nachstehenden Gründen entbehrlich. 2. Wird unterstellt, dass die Kammerangehörigkeit des Beschuldigten nach der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entfallen ist, so ist das Verfahren - trotz des damit an sich eingetretenen Verfahrenshindernisses - jedenfalls nach § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW fortzuführen. a) Endet die Kammerangehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren nach dieser Vorschrift fortgesetzt werden, sofern - wie hier - die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiterbesteht. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Regelung vermieden werden, dass Kammerangehörige sich einem anhängigen Berufsgerichtsverfahren durch Beendigung der Kammerangehörigkeit entziehen können. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung (Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes), Landtagsdrucksache 13/5739, S. 37 zu Nr. 21 (§ 59). Die Rechtsfolge des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW besteht darin, dass das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden "kann". Die Vorschrift räumt den Berufsgerichten Ermessen ein. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut sowie aus der genannten Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Vorschrift die Fortsetzung und den Abschluss eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch das bislang zuständige Gericht auch dann "ermöglicht", wenn das betroffene Kammermitglied nach Eröffnung des Berufsgerichtsverfahrens den Kammerbezirk verlässt. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - 6t A 3309/03.T -, juris. Maßstab der Ermessensausübung ist der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, der Kammer ein Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber den Kammerangehörigen an die Hand zu geben. Daraus folgt: Nur die Aufgaben der antragstellenden Kammer selbst, nicht diejenigen einer anderen, die je nach Falllage nunmehr für den Beschuldigten zuständig ist, dürfen die tatsächliche Grundlage für die Ermessensausübung bilden. Mit anderen Worten darf auch das Gericht ebenso wenig wie die ursprünglich zuständige Kammer mittelbar die Angelegenheiten der inzwischen entscheidungsbefugten neuen Kammer erledigen. Bei einem Kammerwechsel muss sich die Ermessensausübung daran orientieren, ob und in welchem Umfang das angeschuldigte Berufsvergehen trotz Wechsels den Aufgabenkreis der zunächst zuständig gewesenen Kammer weiter beeinträchtigt und das Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktion fortbestehen lässt. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2008, Rn. 119 ff. Zu den Aufgaben der Kammern i.S.v. § 1 HeilBerG NRW gehört es, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 HeilBerG NRW). Das berufsgerichtliche Verfahren gibt der jeweiligen Kammer die Möglichkeit, diesen Aufgaben mit größtmöglicher Effizienz nachzukommen. Die mit ihm bezweckte Disziplinierung soll vor allem künftiges Wohlverhalten der Kammerangehörigen erzwingen. Vgl. Willems, a.a.O., Rn. 111. Bezogen auf den Beschuldigten erledigt sich dieser Zweck bzw. entfällt das Bedürfnis für eine berufsgerichtliche Sanktionierung mit der Beendigung seiner Kammerangehörigkeit dann nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht fernliegt, dass er in absehbarer Zeit wieder Angehöriger der Ursprungskammer wird. Aber selbst wenn diese spezialpräventive Erwägung nicht greift, kann trotz Beendigung der Kammerangehörigkeit ein Bedürfnis dieser Kammer für eine berufsgerichtliche Sanktion fortbestehen, und zwar aus gewichtigen generalpräventiven Gründen. Das angeschuldigte Verhalten muss berufsrechtlich von solcher Bedeutung auch für die anderen Kammerangehörigen sein, dass eine Ahndung im Interesse einer glaubwürdigen Generalprävention unabweisbar erscheint. Vgl. zu § 52 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW: Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen beim OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 6u A 185/12.U -, GewArch 2013, 298, und Landesberufsgericht für Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 6s A 925/12.S -; Willems, a.a.O., Rn. 122. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Fortführung des Verfahrens hier aus mehreren Gründen geboten, die allesamt das Bedürfnis der - zunächst für den Beschuldigten zuständig gewesenen - Antragstellerin verdeutlichen, sein Verhalten schon im Interesse einer effektiven Spezialprävention berufsrechtlich zu sanktionieren. aa) Von maßgeblicher Bedeutung sind auch hier zunächst wiederum die Besonderheiten der tierärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Er ist, wie bereits dargestellt, auf die Bestandsbetreuung von Großtieren, insbesondere von Rindern und Schweinen, spezialisiert. Diese Tätigkeit als „Autobahntierarzt“, wie die Antragstellerin ihn treffend bezeichnet, führt ihn ins gesamte Bundesgebiet. Aufgrund dieser Spezialisierung übt der Beschuldigte seinen Beruf im Wesentlichen in der Weise aus, dass er sich zu den jeweiligen Tierbeständen begibt und vor Ort die vom jeweiligem Tierhalter nachgefragten Leistungen erbringt. Nach den Gesamtumständen ist der stationäre Praxisbetrieb für den Beschuldigten daneben praktisch bedeutungslos; jedenfalls hat er aber nur eine untergeordnete Bedeutung. Das macht bereits für sich genommen ein fortbestehendes Interesse der Antragstellerin deutlich, die vorliegend angeschuldigten Berufspflichtverstöße einer Aburteilung im Land Nordrhein-Westfalen zuzuführen. Eine abweichende Betrachtung lässt sich nicht rechtfertigen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte seit der - angeblichen - Verlagerung seines Praxissitzes nach Niedersachsen auf die Betreuung von Tierbeständen in Nordrhein-Westfalen oder auch nur im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin verzichtet. bb) In den Blick zu nehmen ist nicht zuletzt der Fortbestand des privaten Wohnsitzes des Beschuldigten in M.. Er hat zwar zunächst angegeben, er wolle seinen privaten Wohnsitz in M. aufgeben und wie seinen Praxissitz nach Niedersachsen verlegen. Er hat seinen privaten Wohnsitz in M. dann aber, wenn auch in einer anderen Straße, doch beibehalten. Vor diesem Hintergrund kann jederzeit auch mit einer Rückverlegung des Praxissitzes, sofern es einen solchen denn gibt, nach Westfalen-Lippe zu rechnen sein. cc) Von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist schließlich das im Beschwerdeverfahren verlautbarte Interesse des Beschuldigten selbst an einer Klärung der Vorwürfe in dem vorliegenden - mit Beschluss des Berufsgerichts vom 17. August 2011 eröffneten - berufsgerichtlichen Verfahren und damit an einer Sachentscheidung der nordrhein-westfälischen Berufsgerichtsbarkeit. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn er sich davon Vorteile in seinem Rechtsverhältnis zur Antragstellerin verspricht, was wiederum eine Rückkehrabsicht nicht fernliegend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch aus gewichtigen generalpräventiven Gründen ein Bedürfnis der Antragstellerin besteht, das angeschuldigte Verhalten einer berufsrechtlichen Sanktion zuzuführen. Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Annahme des Berufsgerichts die im Falle eines Strafbefehls fehlende Bindungswirkung des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW ohne Belang ist für die Frage, ob nach Wegfall der Kammerangehörigkeit des Beschuldigten aus generalpräventiven Gründen ein Bedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das dem Beschuldigten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegte Fehlverhalten berufsrechtlich von solcher Bedeutung auch für die anderen Angehörigen dieser Kammer ist, dass eine Ahndung des angeschuldigten Verhaltens im Interesse einer glaubwürdigen Generalprävention unabweisbar erscheint. Dies hängt im Wesentlichen von der Art und dem Gewicht des angeschuldigten Verhaltens ab. Der Einstellungsbeschluss war nach alledem aufzuheben mit der Folge, dass das Verfahren wieder beim Berufsgericht anhängig ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.