Leitsatz: 1. Eine sanktionswürdige Berufspflichtverletzung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich nach einem Suizid eines Patienten ex post herausstellt, dass der Arzt im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung die Suizidalität falsch eingeschätzt hat. Maßgebend ist vielmehr, wie sich die Suizidgefahr für den Arzt ex ante dargestellt hat. 2. Der Arzt ist im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Therapiefreiheit be-rechtigt und verpflichtet, die ihm geeignet erscheinende diagnostische und therapeutische Behandlungsmethode auszuwählen. Gerade im Bereich psychiatrischer Be-handlungen ist dem Arzt ein weiter diagnostischer und therapeutischer Beurteilungs- und Ermessensspielraums zuzubilligen. 3. Zum berufsrechtlichen Überhang. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden in beiden Rechtszügen - unter gleichzeitiger Klarstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Der am 30. Juli 1952 geborene Antragsteller ist seit dem Jahr 1999 Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses C. H. . Herr T. K. C1. , geboren am 30. März 1968, begab sich in Begleitung seiner Eltern am 2. November 2006 in diese Klinik. Er wurde in die dortige (offene) Station P1 aufgenommen. Vorangegangen waren mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken, zuletzt im Jahr 2006 zwei Aufenthalte in der S. M. N. . Im Aufnahmebefund vom 2. November 2006 wurde vermerkt, dass Herr C1. sich 2005 von seiner Frau und seinen Kindern getrennt habe und zu seiner neuen Freundin gezogen sei. Mittlerweile sei die neue Beziehung auch sehr belastet. Seit August 2006 lebe er wieder bei seinen Eltern. Er habe die Medikamente (Zyprexa 10 mg und Cipramil 20 mg) seit September abgesetzt, da er sonst nicht mehr bei Ford als Testfahrer hätte arbeiten dürfen. Die ihn betreuende Psychiaterin, Frau Dr. I. , habe ihn auf die Medikamente Sulpirid und Zoplicon umgestellt. Er habe stärker werdende Zwangsgedanken, anderen etwas antun zu müssen. Gestern habe er sich das Leben nehmen wollen, weil er die quälenden Gedanken nicht mehr aushalte. Er habe jahrelang Drogen konsumiert (Cannabis, Kokain, Alkohol). Die vorläufige psychodynamische Hypothese lautete: Psychotische Krise aufgrund belastender Lebensereignisse. Als Vermutungsdiagnosen wurden bei der Aufnahme angeführt: Verdacht auf schizoaffektive Störung, Verdacht auf Zwangsstörung, Verdacht auf bipolare affektive Störung. Der Antragsteller diagnostizierte im weiteren Verlauf der stationären Behandlung eine “histrionische Persönlichkeitsstörung mit maligner Regression“. Während des stationären Aufenthalts des Herrn C1. vom 2. November 2006 bis zu seinem Suizid am 17. November 2006 fanden ausweislich der Behandlungsdokumentation, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zahlreiche - u.a. die im Folgenden aufgeführten - Gespräche mit behandelnden Ärzten und Psychologen sowie therapeutische Maßnahmen statt. Der Antragsteller sah Herrn C1. in den Visiten am 9. und 16. November 2006. Der Psychologe U. führte am 2. November 2006 das erste Einzelgespräch mit Herrn C1. . Dabei berichtete Herr C1. ihm, dass er Anfang des Jahres 2006 die Realität verloren habe. Er habe zu viel im Drogenrausch - hauptsächlich Alkohol, daneben Cannabis und Kokain - gelebt. Drogen hätten in seinem Leben schon immer eine Rolle gespielt. Herr C1. gab in diesem Gespräch weiter an, er habe im vergangenen Monat suizidale Gedanken gehabt. Er habe aber hier - im Krankenhaus - die Hoffnung wieder erlangt. Einen Suizid könne er seinen Kindern, seinen Verwandten und seiner Freundin nicht antun. In einem weiteren Einzelgespräch am 7. November 2006 äußerte Herr C1. gegenüber dem Psychologen U. u.a.: „Je mehr ich über Zwangsgedanken spreche, desto mehr Macht ergreifen die über mich.“ sowie „Ich habe Angst, dass man Angst vor mir hat. Habe selbst Angst vor meinen Gedanken. Ich bin ein bisschen skeptisch, wenn ich die Gedanken zu offen mache“. Am 8. November 2006 berichtete Herr C1. im Rahmen eines Gruppengesprächs über Hoffnungslosigkeit und den Wunsch, die Behandlung abzubrechen. Er gab sich aufgrund seines früheren Cannabiskonsums die Schuld an seiner Erkrankung. Im Gruppengespräch am 10. November 2006 schilderte Herr C1. , nach Einleitung einer medikamentösen Therapie weniger hoffnungslos zu sein, die Zwangsgedanken und Schuldgefühle seien weiterhin da. Ihm war ab dem 9. November 2006 100 mg Seroquel als Regelmedikation verordnet worden. Dem Psychologen U. gegenüber äußerte Herr C1. am 14. November 2006 in einem Einzelgespräch: „Ich kann nicht mehr. Ich möchte, dass meine Eltern mich noch mal sehen. Gefühl, ich muss sterben, seitdem ich Seroquel kriege. Ich kann nicht schlafen. Ich bin leer, ausgepowert, müde, energielos. (…) Gefühl, ich tue den Menschen nicht gut. Seitdem ich Seroquel bekomme, kann ich nicht mehr weinen und nicht lachen.“ Am 14. November 2006 gaben seine Eltern in einem Gespräch mit dem Psychologen U. an, dass sich der Zustand ihres Sohnes seit der Einnahme des Medikaments Seroquel nach ihrer Wahrnehmung deutlich verschlechtert habe. Er habe offenbar verstärkt Zwangsgedanken. Am 15. November 2006 fand eine Teambesprechung in einem Raum der Station P 1 statt, an der u.a. der Oberarzt E. , die Stationsärztin N1. und der Psychologe U. teilnahmen. Herr C1. erschien in Begleitung von Frau H1. vom Pflegepersonal, die berichtete, dass er sich mit einem Speisemesser am Unterarm verletzt habe. Herr C1. zeigte Frau N1. seinen Arm und entschuldigte sich. Er habe Unsinn gemacht und wolle so etwas nicht wieder machen. Frau N1. untersuchte die Verletzung vor Ort. Es handelte sich um mehrere oberflächliche, nicht blutende Schnittverletzungen. Die Erstversorgung erfolgte mit einer Kompresse und einer Mullbinde. Das Team entschied, Herrn C1. vorsichtshalber in der chirurgischen Notfallambulanz zur weiteren Wundversorgung vorzustellen, und bat ihn, sich dorthin zu begeben. Am selben Tag berichtete Herr C1. im Rahmen eines Gruppengesprächs über Schuldgefühle gegenüber der eigenen Familie, die er verlassen habe. Seine Erkrankung sei die Strafe. Er fühle sich nach wie vor „am Boden zerstört“ und habe sehr viel Angst vor dem bevorstehenden Gespräch mit seiner Partnerin. Am Nachmittag des 15. November 2006 fand dieses “Familiengespräch“ statt. Die Partnerin äußerte nach den Notizen des Psychologen U. : „Zur Zeit ist die Liebe vorbei.“ Weiter notierte der Psychologe: „Herr B. hat große Angst, die Partnerin verlässt ihn.“ Am Abend des 15. November 2006 sprach Herr C1. mit dem Pflegepersonal, das ihn ausweislich der Pflegedokumentation als „belastet“ beschrieb. Er berichte, ein Chaos im Kopf zu haben, Situationen zu verkennen und alles auf sich zu beziehen. Er komme mit der Struktur nicht zurecht. Sein Ritzen am Morgen sei wohl eher ein Hilferuf gewesen. Er wolle sich bei allen entschuldigen. Abschließend wurde er als „jämmerlich, in sich zusammengesunken und weinend“ dargestellt. Am Morgen des 16. November 2006 notierte das Pflegepersonal, dass Herr C1. sehr belastet Kontakt gesucht habe. Er wolle die Entlassung, weil er alle nerve. Vormittags führte der Psychologe U. ein Gespräch mit Herrn C1. , an dessen Ende dieser einen “Behandlungsvertrag bei Selbstverletzungen“ unterschrieb, mit dem er erklärte, auf selbstverletzende Handlungen jeglicher Art während der stationären Behandlung zu verzichten. Ferner suchte der Oberarzt E. Herrn C1. auf. Er notierte diesbezüglich: „Besprechen des Selbstverletzungsvertrages. Herr B. ist gut absprachefähig, lässt sich darauf ein. Ist interessiert, ein gemeinsames Erarbeiten eines Weges zu finden. Pat. ist verunsichert, aber unverändert zu vorher, Halt in der Beziehung suchend. Patient thematisiert, Angehörigen keinen Kummer machen zu wollen. Angesprochen auf Suizidgedanken distanziert er sich deutlich. Verabschiedet sich verbindlich. Bis gleich in der Chefarztvisite.“ Im Rahmen der Chefarztvisite wurde die Selbstverletzung des Herrn C1. thematisiert. Der Antragsteller fragte Herrn C1. , wie er sich vor und nach der Selbstverletzung gefühlt habe. Herr C1. gab an, er habe Angst vor der bevorstehenden Begegnung mit seiner Freundin gehabt und habe sich innerlich unter Druck befunden. Er wisse jetzt, dass es unnötig gewesen sei. Der Antragsteller fragte Herrn C1. weiter, ob er sich für den Tod oder das Leben entscheiden wolle. Daraufhin erklärte dieser, er sei in gesunden Zeiten Testfahrer bei Ford gewesen und entscheide sich für das Leben. Herr C1. notierte im Anschluss daran Folgendes: „16.11.2006 U. - Selbstverletzungsvertrag unterschrieben T1. -W. - zwei Wochen Frage - was heißt für mich Gesund. Ich will mich nicht mehr umbringen und gehe zurück ins Leben. Bitte helft mir dabei. Ich werde mich ab jetzt an die Regeln halten. Gesund heißt für mich, mir auch zu vertrauen. Hier bin ich richtig. Ich bin ein Mensch. Arbeitet bitte auch mit mir. Wenn ihr mich kennen würdet, hättet ihr Vertrauen in mich.“ Der Internist Dr. U1. I1. , ein Freund des Herrn C1. und der Ehemann einer Cousine des Herrn C1. , der diesen am Vortag besucht hatte, teilte der Stationsärztin N1. in einem Telefonat am Nachmittag des 16. November 2006 mit, er sorge sich um Herrn C1. , weil dieser nach seiner Einschätzung wahnhaft sei. Er berichtete von Sorgen der Familie, insbesondere von Ängsten der Mutter des Herrn C1. . Kurz vor Mitternacht desselben Tages kam es vor dem Stationszimmer zu einem Gespräch zwischen Herrn C1. und dem Pflegepersonal. Herr C1. erzählte, dass er noch mal viel nachgedacht habe, auch darüber, was der Antragsteller gesagt habe. Er wolle sein Leben in Angriff nehmen und wieder zu den alten gesunden Zeiten zurückkehren. Frau N1. , die dieses mitbekommen hatte, beteiligte sich daraufhin an dem Gespräch und sagte, dass das gesamte Team ihn dabei unterstützen werde. Am folgenden Tag stürzte Herr C1. sich zwischen 6 und 7 Uhr von einem Parkdeck des Parkhauses des Krankenhauses. Er erlag den Verletzungen, die er sich dabei zuzog. Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens (34 Js 213/06) beauftragte die Staatsanwaltschaft L. unter dem 7. Dezember 2006 Herrn Prof. Dr. N2. , Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C2. , mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser nahm in seinem Gutachten vom 29. Mai 2007 u.a. zu der Frage Stellung, ob die Gefahr eines Suizids hätte erkannt werden müssen. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. - 34 Js 213/06 - (Sonderheft Gutachten Prof. Dr. N2. ) verwiesen. Die Verteidigerin des Antragstellers teilte der Staatsanwaltschaft L. unter dem 15. Januar 2008 mit, sie habe sich an die Landesärztekammer Hessen gewandt, die als Gutachter den - damaligen - Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie-Psychosomatik der Städtischen Kliniken G. a.M. Prof. Dr. I2. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - forensische Psychiatrie - Psychoanalyse) vorgeschlagen habe. Diesen habe sie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Prof. Dr. I2. äußerte unter dem 28. Januar 2008 Kritik an dem Gutachten des Prof. Dr. N3. . Er bemängelte u.a., dass der Gutachter von einer ex post-Betrach-tung der Suizidalität ausgegangen sei. Die Verteidigerin des Antragstellers übersandte der Staatsanwaltschaft L. unter dem 5. Mai 2008 das Gutachten des Prof. Dr. I2. vom 30. April 2008. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. - 34 Js 213/06 - (Sonderheft Gutachten Prof. Dr. I2. ) verwiesen. Die Staatsanwaltschaft L. reichte am 17. Juni 2010 eine Anklageschrift beim Landgericht L. ein. Sie klagte den Antragsteller, den Oberarzt E. , die Stationsärztin N1. und den Psychologen U. an, durch Fahrlässigkeit den Tod des Herrn C1. verursacht zu haben, und beantragte, das Hauptverfahren zu eröffnen. Dabei wurde den Angeschuldigten im Wesentlichen der Vorwurf gemacht, sie hätten die Äußerungen des Herrn C1. und die Abfolge der Ereignisse nicht ernst genommen und zur Vermeidung eines Suizids keine effektiven Gegenmaßnahmen veranlasst. Das Landgericht L. ließ mit Beschluss vom 18. November 2010 - 110a KLs 1/10 - die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten. Zugleich ordnete es an, dass der Sachverständige Prof. Dr. N2. sein Gutachten vom 29. Mai 2007 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I2. vom 30. April 2008 ergänzen solle. Prof. Dr. N2. übersandte dem Landgericht L. am 3. Juni 2011 ein „Ergänzendes fachpsychiatrisches Gutachten“. Wegen der Einzelheiten des ergänzenden Gutachtens wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. - 34 Js 213/06 - (Son-derheft Gutachten Prof. Dr. N2. ) verwiesen. Die Verteidigerin des Antragstellers machte unter dem 25. Oktober 2011 geltend, das Gutachten des Prof. Dr. N2. bestätige die Vorhersehbarkeit des Suizids bzw. eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht und sei darüber hinaus aufgrund formaler, technischer, logischer und wissenschaftlicher Fehler unverwertbar. Das Landgericht L. stellte das Strafverfahren gegen den Antragsteller mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 gemäß § 153a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO vorläufig ein. Es gab dem Antragsteller auf, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 14.970,00 Euro an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen. Nachdem der Antragsteller diese Auflage erfüllt hatte, stellte das Landgericht L. das Strafverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2012 endgültig ein. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller unter dem 11. Juli 2012 mit, trotz der langen Dauer des Strafverfahrens sei eine Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen veranlasst, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller machte unter dem 16. Oktober 2012 geltend, er habe seine berufsrechtlichen Pflichten nicht verletzt. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse, die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, die Patienten- und Behandlungsdokumentationen rechtfertigten keine gegenteilige Annahme. Das Gutachten des Prof. Dr. N2. sei, wie seine Verteidigerin im Strafverfahren unter dem 25. Oktober 2011 herausgearbeitet habe, mangelhaft und nicht verwertbar. Das Ergebnis der von Prof. Dr. I2. vorgenommenen Analyse der - allein entscheidungserheblichen - ex ante-Situation sei eindeutig. Demnach sei bei ihm, dem Antragsteller, hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung, der Therapien, der Frage der Vorhersehbarkeit des Suizids und der Maßnahmen zur Verhinderung eines gegebenenfalls möglichen Suizids keine Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen. Der Suizid des Herrn C1. sei nicht vorhersehbar und daher auch nicht abwendbar gewesen. Die dokumentierten Äußerungen des Herrn C1. hätten in viele Richtungen gewiesen. Sie hätten - wenn überhaupt - nur den Schluss auf eine latent vorhandene Suizidgefahr zugelassen. Seine, des Antragstellers, Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens könne nicht als Eingeständnis eines Fehlers gewertet werden. Die Zustimmung sei nach sechsjähriger belastender Ermittlungszeit allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt. In seiner Sitzung vom 5. Juni 2013 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zu erteilen. Mit Bescheid vom 7. August 2013 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge und verhängte zugleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro. Zur Begründung führte sie an: Er habe die ihm obliegenden Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. §§ 2, 11 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte verletzt, indem er das Suizidrisiko des Patienten C1. , welches unter anderem durch die Selbstverletzung am 15. November 2006 offen zutage getreten sei, verkannt habe. Dadurch habe er eine gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst vermissen lassen. Die berufsrechtlichen Verstöße gegen diese Regeln seien rechtswidrig und schuldhaft. Es sei auch ein berufsrechtlicher Überhang gegeben. Zwar möge durch die im Strafverfahren auferlegte Geldzahlung nach § 153a Abs. 2 StPO und durch die lange Dauer des Strafverfahrens bereits eine Belastung eingetreten sein. Die „Ahndung“ durch das Strafgericht betreffe aber lediglich die in Betracht gekommene Verletzung allgemeiner Strafrechtsnormen. Sie stelle keine ausreichende Reaktion auf die Verletzung seiner spezifischen Berufspflichten als Arzt dar. Durch die strafrechtliche „Ahndung“ seien gerade nicht der durch sein Verhalten entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust für die Ärzteschaft allgemein berücksichtigt. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro erscheine, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, erforderlich und angemessen. Der Antragsteller hat am 5. September 2013 beim Berufsgericht die Nachprüfung der Rüge beantragt. Er hat seine Ausführungen vom 16. Oktober 2012 wiederholt und auf die Stellungnahme seiner Verteidigerin im Strafverfahren vom 25. Oktober 2011 hingewiesen. Ergänzend hat er vorgetragen: Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und der vorliegenden Gutachten sei die Annahme nicht aufrechtzuerhalten, er, der Antragsteller, habe eine gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen vermissen lassen. Er habe nach den anerkannten Regeln ärztlicher Kunst behandelt. Nach achtjähriger Konfrontation mit strafrechtlichen und berufsrechtlichen Maßnahmen sei die verhängte Sanktion weder angemessen noch notwendig. Ein berufsrechtlicher Überhang sei offensichtlich nicht gegeben. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die Rüge vom 7. August 2013 einschließlich des Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aufzuheben. Die Antragsgegnerin, die keinen Antrag gestellt hat, hat erwidert: Spätestens mit der Selbstverletzung des Herrn C1. am 15. November 2006 hätte der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sowie seiner Fachkenntnisse die Ernsthaftigkeit der Suizidabsichten erkennen müssen. Die beträchtliche Suizidgefahr hätte sich ihm aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung aller Umstände - insbesondere der Angaben des Patienten selbst sowie seiner Angehörigen - erschließen müssen. Der Antragsteller als Chefarzt hätte eine höhere Dosierung der verabreichten Medikamente oder die Verbringung des Herrn C1. in eine geschlossene Abteilung veranlassen müssen. Das verhängte Ordnungsgeld sei auch der Höhe nach angemessen. Da der Antragsteller zum einen behandelnder Arzt und zum anderen verantwortlicher Chefarzt gewesen sei, sei das Höchstmaß anzusetzen. Ein berufsrechtlicher Überhang liege vor. Die lange Dauer des Strafverfahrens und die daraus resultierende Belastung könne das ärztliche Fehlverhalten nicht gänzlich abgelten. Das berufsrechtliche Einschreiten diene dazu, den Vertrauensschaden und den Ansehensverlust der Ärzteschaft zu kompensieren. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die Rüge aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rüge seien nicht erfüllt, weil die dem Antragsteller in der Rüge zur Last gelegte Berufspflichtverletzung zur Überzeugung des Gerichts nicht vorliege. Zum einen erscheine es schon im Ansatz verfehlt, eine Prognose eines künftigen Geschehensablaufs, der sich dann tatsächlich nicht realisiere, bereits für sich genommen als Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung anzusehen. Maßgeblich komme es bei der Prüfung eines Sorgfaltsverstoßes im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose vielmehr darauf an, ob alle maßgeblichen Tatsachen bei der Erstellung in den Blick genommen worden seien und ob diese Tatsachen entsprechend ihrer Bedeutung nach den Regeln der ärztlichen Kunst unter Beachtung des dem Arzt zukommenden Einschätzungsspielraums bewertet worden seien. Hiervon ausgehend könne ein Sorgfaltspflichtverstoß des Antragstellers nicht bejaht werden. Wegen der Einzelheiten der hierfür angeführten Gründe wird auf Ziff. III des angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Berufsgericht hat weiter ausgeführt, dass, wenn entgegen dem Vorstehenden ein Sorgfaltsverstoß des Antragstellers bejahte würde, ein berufsrechtlicher Überhang fehlte. Denn es sei allenfalls von einem geringen Sorgfaltsverstoß auszugehen, weil das Strafverfahren nach § 153a StPO wegen geringer Schuld eingestellt worden und ein sich daraus ergebender berufsrechtlicher Überhang jedenfalls durch die überlange Dauer des Strafverfahrens, während der der Antragsteller mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und den daraus resultierenden beruflichen und persönlichen Nachteilen belastet gewesen sei, „abgegolten“ sei. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 105 Abs. 1, 112 HeilBerG NRW, 304 StPO zulässig. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss am 14. August 2014 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung macht sie geltend: Der Antragsteller habe entgegen der Auffassung des Berufsgerichts seine Pflicht zur gewissenhaften Patientenversorgung nach § 11 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte verletzt, indem er das Suizidrisiko des Herrn C1. , welches unter anderem durch seine Selbstverletzung am 15. November 2006 offen zutage getreten sei, verkannt habe. Der Antragsteller habe bei seiner Prognose nicht alle maßgeblichen Tatsachen in den Blick genommen und die ermittelten Tatsachen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst bewertet. Sein Einschätzungsspielraum sei in Anbetracht der Gefährdung des Lebens des Patienten reduziert gewesen. Herr C1. habe am 15. November 2006 einen Suizidversuch unternommen und anschließend in dem mit dem Psychologen U. und der Stationsärztin N1. geführten Gespräch angegeben, er sei am Boden zerstört und habe sehr viel Angst. Mit dem Suizidversuch sei zum einen die zuvor latent bestehende Suizidgefahr akut geworden. Der Suizidversuch sei zum anderen in der Zusammenschau mit den positiven Äußerungen am Vormittag des 16. November 2006 ein eindeutiges Signal für extreme Stimmungsschwankungen gewesen, aufgrund derer das ärztliche Personal besonders aufmerksam hätte sein müssen. Angesichts der Schwere der Selbstverletzung sei ein Suizidversuch gegeben. Diesem sei nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit begegnet worden. Das Berufsgericht habe nicht in den Blick genommen, dass der Antragsteller sich in Anbetracht der bei Herrn C1. vorhandenen Stimmungsschwankungen nicht unreflektiert auf dessen Angaben hätte verlassen dürfen, zumal er auch lebensverneinende Angaben gemacht habe, indem er seine Gedanken an eine Selbsttötung geschildert habe. Somit wäre die Verlässlichkeit der Angaben des Herrn C1. vor dem Hintergrund der psychotischen Erkrankung zu hinterfragen und im Kontext der Erkrankung zu deuten gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Patient selbst im Vorfeld des Suizids am 7. November 2006 geäußert habe: „Ich habe Angst, dass man Angst vor mir hat (…). Ich bin ein bisschen skeptisch, wenn ich die Gedanken zu offen mache.“ Allein aus der Dokumentation dieses Gesprächs hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass die einzelnen lebensbejahenden Angaben des Herrn C1. möglicherweise nicht seinem inneren Zustand entsprochen hätten, sondern vorgeschoben gewesen seien. Es sei weiterhin außer Acht gelassen worden, dass im Gesamtkontext der durch die Behandlung zunehmenden Schuldgefühle des Herrn C1. , dessen Äußerung vom 14. November 2006, er könne nicht mehr, und der Selbstverletzung am Tag darauf eine Steigerung des inneren Leidensdrucks des Patienten sichtbar gewesen sei, der in Anbetracht der bekannten latenten Suizidgefahr eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung nahegelegt hätte. Dies gelte umso mehr, als Herr C1. selbst am 14. November 2006 angegeben habe, sein einziges Ventil, das Weinen, sei durch die Einnahme des Medikaments Seroquel weggefallen. Am 15. November 2006 habe er geäußert, er wolle, dass seine Eltern ihn noch mal sähen. Der Antragsteller hätte die nunmehr akute Suizidgefahr erkennen müssen. Die Angaben der Mutter des Herrn C1. enthielten, selbst wenn die Beziehung zwischen ihm und seinen Eltern von deren Überfürsorge geprägt gewesen sei, einen Tatsachenkern, den der Antragsteller missachtet habe. Hinzu komme, dass Herr Dr. I1. am 16. November 2006 den Kontakt zu den behandelnden Ärzten gesucht habe, um diese auf den in seinen Augen besorgniserregenden Zustand des Patienten hinzuweisen. Den besorgten Äußerungen wäre aufgrund des Suizidversuchs am Vortag besondere Beachtung zu schenken gewesen. Hätte der Antragsteller alle maßgeblichen Tatsachen bei der Erstellung der Prognose in den Blick genommen und die ermittelten Tatsachen lege artis bewertet, hätte er erkannt, dass der Patient C1. in der geschlossenen Abteilung hätte untergebracht werden müssen und die Medikation einer Anpassung bedurft hätte. Gegen die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung könne nicht eingewandt werden, dies wäre der Vertrauensbildung zwischen Arzt und Patient abträglich gewesen. Dieser Nachteil hätte „in dubio pro vita“ in Kauf genommen werden müssen. Der berufsrechtliche Überhang sei gegeben. Der durch das Verhalten des Antragstellers entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust der Ärzteschaft seien durch das strafgerichtliche Verfahren nicht ausreichend kompensiert. Das Vertrauen der Patienten, im Falle der krankheitsbedingten Selbstgefährdung sicher betreut zu werden, sei durch den Suizid des Herrn C1. während der stationären Unterbringung erheblich erschüttert worden. Dies gelte auch für das Vertrauen in eine psychiatrische Behandlung, die in besonderem Maße die Erkenntnis voraussetze, subjektive Angaben des Patienten nicht unreflektiert mit dem objektiven Krankheitszustand gleichzusetzen. Diese spezifisch psychotherapeutische Aufgabe habe der Antragsteller in besonderem Maße verletzt, was den berufsrechtlichen Überhang verstärke. Die im Strafverfahren auferlegte Geldzahlung nach § 153a StPO sei keine ausreichende Reaktion auf die Verletzung der spezifischen Berufspflichten. In Anbetracht der Auswirkung, dass der Patient verstorben sei, falle die lange Dauer des Strafverfahrens nicht in einer Weise ins Gewicht, dass sie den berufsrechtlichen Überhang beseitigen würde. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erwidert, er habe sich eingehend mit der Situation des Herrn C1. auseinandergesetzt. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass es dem Patienten sehr schlecht gegangen sei. Die Antragsgegnerin stelle bei ihrem Bemühen, ein „unreflektiertes“ Vorgehen darzustellen, auf Angaben des Patienten ab, die am 7. bzw. 15. November 2006 getätigt worden seien. Aus der letzten Aufzeichnung des Patienten aus seinem Tagebuch von dem Tag vor seinem Suizid gehe jedoch wiederum hervor, dass er sich nicht habe töten wollen. Diese Äußerung stimme mit dem letzten Gespräch der Stationsärztin N1. mit Herrn C1. sowie mit dem Eindruck der Mitarbeiter des Pflegeteams überein, welche den Patienten psychisch unauffällig und stabil vorgefunden hätten. Ebenso habe Herr C1. sich in der Visite am 16. November 2006 eindeutig von Suizidgedanken distanziert. Die von der Antragsgegnerin zitierten suizidalen Äußerungen seien teilweise mehrere Tage vor dem Suizid gefallen und damit deutlich weniger relevant für die Einschätzung eines akuten Suizidrisikos. Die weitere Argumentation der Antragsgegnerin stütze sich allein auf die Selbstverletzung des Herrn C1. . Sie setze sich jedoch nicht ernsthaft mit den hierauf folgenden Ereignissen auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der im Parallelverfahren 6t E 928/14.T beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. 34 Js 213/06 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die erhobene Beschwerde ist zulässig. Grundsätzlich ist in der gegebenen Konstellation allerdings analog § 83 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NRW der Antrag auf mündliche Verhandlung der richtige Rechtsbehelf; davon hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht (a). Die stattdessen eingelegte Beschwerde ist ausnahmsweise zulässig (b). a) Wie der beschließende Senat des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6t E 470/12.T -, juris, ausgeführt hat, sind die Regelungen des HeilBerG NRW über das Verfahren für die berufsgerichtliche Nachprüfung einer gemäß § 58a Abs. 1, 3 HeilBerG NRW durch den Kammervorstand erteilten Rüge - wie sie auch hier vorliegt - defizitär. § 58a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG NRW ordnet an, dass “die nach Absatz 3 getroffenen Entscheidungen", also die mit einem Ordnungsgeld verbundenen Rügen, der berufsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. In welchem Verfahren diese Nachprüfung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6t E 470/12.T -, juris, und vom 12. Dezember 2014 - 13 E 260/13.T -, ist das Nachprüfungsverfahren nach den für das heilberufsgerichtliche Verfahren auch sonst geltenden Bestimmungen des VI. Abschnitts des HeilBerG NRW durchzuführen, soweit diese von ihrem Gegenstand her anwendbar sind. Im Regelfall ist daher auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden (§§ 84 ff., §§ 92 ff. HeilBerG NRW), gegen welches das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (§ 98 HeilBerG NRW). Abweichend davon bietet § 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW die Möglichkeit, in leichteren Fällen auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht bei Vorliegen eines leichteren Falls hinsichtlich der Verfahrensweise Ermessen. Ein solcher Fall wird angesichts der Voraussetzungen für die Erteilung einer Rüge gemäß § 58a Abs. 1 HeilBerG NRW häufig anzunehmen sein. Als Rechtsbehelf ist dann gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NRW anstelle der Beschwerde, über die die Antragsgegnerin hier belehrt worden ist, der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Diese prozessrechtliche Behandlung des auf die Nachprüfung einer Rüge gerichteten Antrags hat einen doppelten Vorzug: Einerseits wird dadurch eine weniger aufwändige Erledigung solcher Berufspflichtverletzungen ermöglicht, deren Sachverhalt unstreitig ist und deren Bedeutung nach Einschätzung aller Beteiligten (einschließlich des Gerichts) nicht den Aufwand einer mündlichen Verhandlung erfordert. Andererseits ist gewährleistet, dass gegen den Willen eines Beteiligten (oder des Gerichts) eine mündliche Verhandlung nicht unterbleiben darf und eine abschließende Entscheidung erst dann ergeht, wenn alle dafür erheblichen Tatsachenfragen aufgeklärt sind. Insbesondere ist auch in solchen Fällen ein sachgerechter prozessrechtlicher Rahmen gewährleistet, in denen der Antragsteller den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Tatsächlichen bestreitet. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6t E 470/12.T -, juris. Der Antragsgegnerin hat von dem Antrag auf mündliche Verhandlung keinen Gebrauch gemacht, sondern - der Rechtsmittelbelehrung folgend - Beschwerde eingelegt. Für eine Auslegung dieser Beschwerde als Antrag auf mündliche Verhandlung gibt es keine hinreichende Grundlage. b) Im Streitfall ist aber ausnahmsweise auch die Beschwerde (noch) als zulässiges Rechtsmittel anzusehen. Dies folgt aus dem Meistbegünstigungsprinzip, das als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes in Fällen unklarer, insbesondere auf einem Fehler der angefochtenen Entscheidung beruhender Prozessrechtslage zum Tragen kommt. Danach steht den Beteiligten, wenn das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt hat, sowohl dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit in Bezug auf das einzulegende Rechtsmittel besteht, soweit diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6t E 470/12.T -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Nach der Art seiner Entscheidung hat das Berufsgericht einen Beschluss gefasst, ohne sein Ermessen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW ausgeübt zu haben; ferner hat es die Beteiligten fälschlich dahin belehrt, dass die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel sei. Beides sind Fehler der angefochtenen Entscheidung, die in der unzureichenden Gesetzeslage ihren Ursprung und zur Zeit der Rechtsmitteleinlegung noch eine Unsicherheit in Bezug auf das statthafte Rechtsmittel nach sich gezogen haben. 2. Der Senat sieht in Ausübung des ihm durch § 104 Abs. 1 lit. a HeilBerG NRW eröffneten Ermessens davon ab, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Nach § 104 Abs. 1 lit. a HeilBerG NRW kann der Senat durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Vorschrift ist, wie der Senat im Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 6t E 470/12.T - ausgeführt hat, in der hier gegebenen Konstellation anwendbar. Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. a HeilBerG NRW vorliegt, mag auf sich beruhen. Auch dann wäre eine Zurückverweisung der Sache nicht angezeigt, weil das zu einer weiteren Verzögerung führen würde, die unter den konkreten Gegebenheiten, insbesondere des Umstands, dass das vorgeworfene Fehlverhalten über neun Jahre zurückliegt, nicht mehr vertretbar ist, und weil ferner die Sache aus den folgenden Gründen entscheidungsreif ist. 3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufsgericht hat die Rüge der Antragsgegnerin vom 7. August 2013 zu Recht aufgehoben. a) Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW sind Kammerangehörige verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Im Wesentlichen inhaltsgleich bestimmt § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden: BO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350), dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Nach § 11 Abs. 1 BO verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte mit Übernahme der Behandlung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Der Vorwurf in dem Rügebescheid beschränkt sich darauf, das Suizidrisiko (fahrlässig) unterschätzt und damit gegen die vorstehende Vorschrift verstoßen zu haben. Eine weitere Pflichtverletzung wird dem Antragsteller im Rügebescheid nicht angelastet und steht somit auch im vorliegenden Verfahren nicht zur Überprüfung. Gegenstand des Verfahrens ist folglich insbesondere nicht die Frage, ob der Antragsteller es pflichtwidrig versäumt hat, eine Handlungsalternative zu ergreifen, z.B. die Unterbringung des Patienten C1. in einer geschlossenen Abteilung, um ihn vor einer Selbstschädigung zu schützen, und ebenso wenig die Frage, ob die Medikation ausreichend war. Die Erwähnung insoweit möglicherweise gegebener Defizite in der Begründung der Rüge genügt dafür nicht, zumal dies im Streitfall sogar nur im Rahmen der Wiedergabe des von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts geschehen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren kommt es daher nicht an. Im Hinblick auf den hier allein zu überprüfenden Vorwurf hat das Berufsgericht zu Recht das Vorliegen einer ahndungsfähigen Berufspflichtverletzung verneint. Hervorzuheben ist zunächst, dass dem Antragsteller (nur) ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und dieser Vorwurf im Kern darauf gründet, eine Fehlprognose im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung vorgenommen zu haben. Diese Umstände verdeutlichen, dass es um einen Risikobereich geht, in dem eine sanktionsbedürftige oder auch nur sanktionswürdige Pflichtverletzung nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich - wie vorliegend - nach einem Suizid ex post herausstellt, dass die Einschätzung der Suizidalität falsch war. Maßgebend ist vielmehr, wie sich die Suizidgefahr für den behandelnden Arzt ex ante dargestellt hat. Hiervon ausgehend käme eine ahndungsfähige Berufspflichtverletzung hier nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller das Vorliegen einer Suizidgefahr und deren Ausmaß nicht sorgfältig eruiert hätte, insbesondere Anhaltspunkten für eine akute Suizidgefahr nicht nachgegangen wäre oder sie nicht gewissenhaft abgewogen hätte. Ein derartiges Versäumnis des Antragstellers vermag der Senat unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung des ärztlichen Vorgehens gebotenen ex ante-Sicht sowie der verfassungsrechtlich garantierten Therapiefreiheit, im Rahmen derer der Arzt berechtigt und verpflichtet ist, die ihm geeignet erscheinende diagnostische und therapeutische Behandlungsmethode auszuwählen, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 10. März 2010 - 6t A 712/08.T -, MedR 2010, 812; Terbille, Münchener Anwaltshandbuch - Medizinrecht, § 1 Rn. 624 und § 5 Rn. 7; Wenzel, Handbuch des Fachanwalts - Medizinrecht, 2. Aufl. 2009, Kapitel 4 Rn. 274;; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 99 Rn. 19, nicht festzustellen. Gerade im Bereich psychiatrischer Behandlungen ist dem Arzt ein weiter diagnostischer und therapeutischer Beurteilungs- und Ermessensspielraums zuzubilligen. Ein Suizidrisiko ist von den behandelnden Ärzten bereits zu Beginn des stationären Aufenthaltes des Herrn C1. in Erwägung gezogen worden und war in der Folgezeit fortwährend präsent. Ausweislich der Behandlungsdokumentation sind immer wieder Feststellungen zur Suizidalität getroffen worden. Die behandelnden Ärzte haben sich, nachdem sich Herr C1. am 15. November 2006 selbst verletzt hatte, noch intensiver mit dem Suizidrisiko und insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine akute Suizidgefahr besteht. Dass der Antragsteller und auch die anderen Ärzte, die Herrn C1. behandelt haben, den insoweit relevanten Aspekten nicht nachgegangen sind oder diese nicht gewissenhaft abgewogen haben, ist nicht festzustellen. Bezüglich der am 15. November 2006 erfolgten Selbstverletzung sind die behandelnden Ärzte zu der Einschätzung gelangt, sie sei nicht als Suizidversuch zu werten. Berücksichtigung gefunden hat insoweit u.a., dass Herr C1. sich mit einem Speisemesser lediglich oberflächliche Verletzungen am Unterarm zugefügt und sich entschuldigend unmittelbar danach geäußert hatte, Unsinn gemacht zu haben und so etwas nicht wieder machen zu wollen. Die Annahme der Ärzte, die Selbstverletzung sei im Zusammenhang mit der nachmittags im Rahmen des “Familiengesprächs“ anstehenden Begegnung des Herrn C1. mit seiner Partnerin zu sehen, ist in Anbetracht des Umstands, dass er sich vor diesem Gespräch sehr fürchtete, plausibel. Die Selbstverletzung ist von den Ärzten und von dem Psychologen U. auch im Rahmen der weiteren Behandlung nicht außer Acht gelassen worden, sondern vielmehr immer wieder thematisiert worden. U.a. hat der Psychologie U. am 16. No-vember 2006 diesbezüglich ein Gespräch mit Herrn C1. geführt, an dessen Ende dieser die Erklärung unterschrieb, künftig keine selbstverletzenden Handlungen mehr vorzunehmen. Diese Erklärung wurde in dem unmittelbar danach zwischen dem Oberarzt E. und Herrn C1. geführten Gespräch besprochen, in dem Herr C1. sich ausweislich der Behandlungsdokumentation deutlich von Suizidgedanken distanzierte. Die Selbstverletzung war auch Gegenstand der anschließenden Chefarztvisite, im Rahmen derer sich der Antragsteller veranlasst gesehen hat, Herrn C1. zu fragen, ob er sich für den Tod oder das Leben entscheide. Sowohl vor der Selbstverletzung als auch und erst recht danach hat zwischen den behandelnden Ärzten, dem Psychologen U. und dem Pflegepersonal ein fortwährender Austausch über den Befindlichkeitszustand des Herrn C1. stattgefunden. Sie haben den Krankheitsverlauf kontinuierlich überwacht und insbesondere dessen Stimmungsschwankungen im Blick gehabt und diese dokumentiert. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich, wie die Antragsgegnerin anführt, „unreflektiert“ auf die lebensbejahenden Angaben des Herrn C1. verlassen und deren Verlässlichkeit trotz seiner Erkrankung und der Stimmungsschwankungen nicht hinterfragt hat, sind nicht ersichtlich. Auch die Hinweise des mit Herrn C1. befreundeten Herrn Dr. I1. auf den seiner Ansicht nach besorgniserregenden Zustand des Herrn C1. und dessen Äußerungen sind nicht, wie die Antragsgegnerin meint, unberücksichtigt geblieben. Die Stationsärztin N1. hat sich mit dem Inhalt des mit Herrn Dr. I1. am 16. November 2006 geführten Telefonats auseinandergesetzt und das Telefonat anschließend mit dem Oberarzt E. besprochen. Sie stellten fest, dass das Verhalten des Herrn C1. gegenüber seinen Angehörigen und Herrn Dr. I1. und sein Verhalten in der Klinik kontrastieren, und nahmen unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Herrn C1. an, es gehe ihm darum, Zuwendung und Aufmerksamkeit von seiner Familie zu bekommen. Außer Acht lässt die Antragsgegnerin schließlich, dass die Stationsärztin N1. kurz vor Mitternacht desselben Tages und damit nur wenige Stunden vor dem Suizid mit Herrn C1. gesprochen und er in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass er noch mal viel nachgedacht habe, auch darüber, was der Antragsteller gesagt habe. Er wolle sein Leben in Angriff nehmen und wieder zu den alten gesunden Zeiten zurückkehren. Insbesondere diese Äußerung spricht dafür, dass sich den behandelnden Ärzten eine akute Suizidgefahr in dieser Zeit nicht, wie die Antragsgegnerin annimmt, hätte aufdrängen müssen. Das Gewicht dieser Äußerung unterstreichen im Übrigen die nach dem Suizid bekannt gewordenen letzten handschriftlichen Aufzeichnungen des Herrn C1. . Er hatte unter dem 16. November 2006 geschrieben: „Ich will mich nicht mehr umbringen und gehe zurück ins Leben. Bitte helft mir dabei. Ich werde mich ab jetzt an die Regeln halten. Gesund heißt für mich, mir auch zu vertrauen. Hier bin ich richtig. Ich bin ein Mensch. Arbeitet bitte auch mit mir. Wenn ihr mich kennen würdet, hättet ihr Vertrauen in mich.“ b) Aber selbst dann, wenn man entgegen dem Vorstehenden eine Berufspflichtverletzung i.S.v. § 58 a Abs. 1 HeilBerG NRW bejahte, wäre von einer berufsrechtlichen Ahndung abzusehen. Denn ein berufsrechtlicher Überhang lässt sich - unter der Prämisse, dass eine solche Berufspflichtverletzung zu bejahen ist - nicht mehr feststellen. Für das Bedürfnis einer zusätzlichen berufsrechtlichen Disziplinierung könnte zwar die schwere Folge (Tod des Patienten C1. ) sprechen. Dagegen ist aber das geringe Gewicht der Verfehlung selbst, die angesichts dessen hohe strafgerichtliche „Sanktion“ - Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 14.970,00 Euro - und schließlich insbesondere der Umstand anzuführen, dass die Pflichtverletzung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Rügebescheids fast sieben Jahre - mittlerweile sogar über neun Jahre - zurückliegt. Die ausgesprochene Rüge ist nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr erforderlich, einer etwaigen Minderung des Ansehens der Ärzteschaft entgegenzuwirken oder verlorenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft wiederherzustellen. Ihre Aufrechterhaltung wäre deshalb unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 108 Abs. 1 und 3 HeilBerG NRW analog.