Urteil
39 A 834/24.U
Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGINRW:2025:0819.39A834.24U.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 0. Februar 0000 geborene Beschuldigte ist seit dem 28. Juli 2005 freiwilliges Mitglied der Antragstellerin. Er ist als Ingenieur tätig und seit dem 25. Januar 2006 bauvorlageberechtigt. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, jeweils wegen der Nichterfüllung der beruflichen Fortbildungspflicht und Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen, berufsgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 36 K 7744/09.U - erteilte das Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (im Folgenden: Berufsgericht) dem Beschuldigten für im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2018 begangene Verstöße einen Verweis und verurteilte ihn zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Mit Beschluss vom 5. April 2013 - 36 K 7172/12.U - erteilte das Berufsgericht ihm für Verstöße im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 Euro auf. Auf einen weiteren Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro wegen im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 begangener Verstöße erkannte das Berufsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 36 K 10357/18.U -. Im Rahmen der jährlichen nach dem Zufallsprinzip erfolgenden Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht durch die Antragstellerin wurde bei einer Stichprobe von 10 % der Kammermitglieder für das Kalenderjahr 2021 der Beschuldigte ausgewählt. Ausweislich des in den Akten befindlichen Auszugs aus dem Fortbildungskonto vom 8. September 2022 stand bei dem Beschuldigten dem „Soll“ von 4,0 Fortbildungspunkten (1 Fortbildungspunkt = 45 Minuten) kein „Ist“ gegenüber. Die Antragstellerin informierte den Beschuldigten daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 2022 über die fehlenden Fortbildungszeiteinheiten und forderte ihn zum Nachweis seiner Fortbildung im Jahr 2021 bis zum 11. März 2022 auf. Nachdem darauf keine Rückmeldung erfolgte, gab die Antragstellerin dem Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Mai 2022 Gelegenheit, eventuelle Fehlzeiten bis zum 31. Juli 2022 nachzuholen und die Fortbildungsnachweise bis zum 7. August 2022 vorzulegen. Auch auf dieses Schreiben antwortete der Beschuldigte nicht. Mit Schreiben vom 8. August 2023, dem Beschuldigten zugestellt am 15. August 2023, hörte die Antragstellerin den Beschuldigten zum Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2022. Er habe die ihm nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauKaG NRW in der bis zum 13. März 2022 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit §§ 1 ff. der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW in der vom 1. Januar 2019 bis zum 21. Februar 2024 geltenden Fassung - FuWO a. F. - obliegende Fortbildungspflicht für das Kalenderjahr 2021 nicht erfüllt und zudem entgegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW a. F. in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW ihre Anfragen vom 25. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 im Zusammenhang mit der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht beantwortet. Es sei daher beabsichtigt, die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Auch in der Folgezeit legte der Beschuldigte weder einen Fortbildungsnachweis vor noch erfolgte eine sonstige Äußerung. Am 8. Dezember 2023 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Er werde beschuldigt, ihm obliegende Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW fortgebildet habe (Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. BauKaG NRW a. F. i. V. m. §§ 1 ff. FuWO a. F.) und indem er die Anfragen der Kammer vom 25. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 im Zusammenhang mit der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht beantwortet habe (Verstoß gegen § 46 Abs. 1 2. Alt. BauKaG NRW a. F. i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. der Hauptsatzung). Wegen wiederholter Nichteinhaltung der Berufspflichten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 BauKaG NRW werde der Ausschluss des Beschuldigten aus der Mitgliedschaft der Ingenieurkammer-Bau NRW für angemessen erachtet. Die in den Jahren 2010, 2013 und 2019 beschlossenen, bis hin zu 3.000,00 Euro ansteigenden Geldbußen von insgesamt 5.500,00 Euro hätten den Beschuldigten nicht dazu angehalten, seinen Berufspflichten nachzukommen. Der Beschuldigte hat zu dem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 14. Februar 2024 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Mitglied der Antragstellerin Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich im Jahr 2021 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW beruflich fortgebildet habe - Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW a. F. - und die berufsbezogenen Anfragen der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 25. Januar 2022 nebst Erinnerungen nicht beantwortet habe - Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW a. F. i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW -. Zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beschuldigten aus der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auszuschließen. Der Beschuldigte hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat das Berufsgericht den Beschuldigten wegen Verletzung beruflicher Pflichten aus der Ingenieurkammer-Bau NRW ausgeschlossen. Die verfahrensgegenständliche Verletzung der Berufspflichten sei erwiesen. Zur Überzeugung des Gerichts habe sich der Beschuldigte in 2021 nicht fortgebildet. Er habe zu keiner Zeit entsprechende Nachweise vorgelegt und auch die vorgerichtlichen Anfragen der Antragstellerin nicht beantwortet. Beide Pflichtverletzungen seien auch schuldhaft. Der Beschuldigte kenne seine Berufspflichten aus früheren Beschlüssen. Zur Ahndung der darin liegenden, einheitlich zu würdigenden Berufspflichtverletzung sei es erforderlich, den Beschuldigten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 BauKaG NRW aus der Ingenieurkammer-Bau NRW auszuschließen. Der Beschuldigte sei berufsrechtlich dreimal einschlägig vorbelastet und durch die bisherigen Geldbußen nicht beeindruckt. Eine höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße sei daher kein geeignetes Mittel. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich; der Beschuldigte habe sich während des gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert. Der Ausschluss nach viermaligem Verstoß entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Berufsgerichts für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 2. März 2024 zugestellte Urteil am 2. April 2024 Berufung eingelegt und führt zur Begründung aus, die Verletzung der Fortbildungspflicht sei im Jahr 2021 in der Hochphase der Corona-Pandemie erfolgt, als Präsenzveranstaltungen so gut wie nicht stattgefunden hätten und Online-Veranstaltungen selten und nur zu ausgewählten, festen Terminen und Uhrzeiten möglich gewesen seien. Er sei aus persönlichen und familiären Gründen nicht in der Lage gewesen, an einem der wenigen Termine teilzunehmen. Er sei geschieden und bis Anfang 2024 die überwiegend betreuende Pflegeperson seines 27jährigen, schwerstbehinderten Sohnes gewesen, der eine 24-Stunden-Betreuung benötige. Daher habe er auch seine beruflichen Tätigkeiten nur sporadisch wahrgenommen. Außerdem habe er insbesondere im Jahr 2021 an Depressionen und einem Bandscheibenvorfall gelitten. Der Antragstellerin sei seine persönliche Situation auch bekannt. Seit 2023 existiere nun eine andere Pflegeperson und sei ein hauptamtlicher Betreuer eingesetzt. Für 2022 habe er auch bereits eine Fortbildungsveranstaltung über die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen absolviert. Nachweise zur Pflegebedürftigkeit würden nachgereicht. Er sei derzeit gewillt und in der Lage, seinen Fortbildungsverpflichtungen nachzukommen. Die in der Vergangenheit verhängten Bußgelder lägen so lange zurück, dass sie den streitgegenständlichen Ausschluss nicht stützen könnten. Zur Hauptverhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Der Beschuldigte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme als den Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau NRW zu erkennen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es sei unzutreffend, dass im Jahr 2021 nur selten Fortbildungsveranstaltungen angeboten worden seien. Die der Antragstellerin zugehörige D. gGmbH habe den Seminarbetrieb im Jahr 2020 weitgehend auf Online-Veranstaltungen umgestellt und im Jahr 2021 insgesamt 149 Web-Seminare und zusätzlich 28 Präsenzveranstaltungen sowie die Brandschutz-Tagung als Hybridveranstaltung durchgeführt. Der Zeitaufwand beschränke sich bei einem Web-Seminar auf die Veranstaltungszeit. Der Umfang der Fortbildungspflicht des Beschuldigten belaufe sich auf vier Fortbildungsstunden (vier Unterrichtsstunden bzw. drei Zeitstunden), weil er nur über eine fortbildungsrelevante Qualifikation (Bauvorlageberechtigung) verfüge. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände wäre es dem Beschuldigten parallel zu seiner mindestens eingeschränkt fortgeführten Tätigkeit möglich gewesen, an einer der 149 Online-Veranstaltungen teilzunehmen. Überdies habe es ihm freigestanden, seine Fortbildungsverpflichtung durch Teilnahme an durch die Antragstellerin anerkannten Veranstaltungen eines externen Anbieters - für das Jahr 2021 insgesamt über 3.800 Veranstaltungen - zu erfüllen (vgl. § 3 FuWO a. F.). Die vom Beschuldigten für das Jahr 2021 vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Seminar des Veranstalters O. könne die Entscheidung des Berufsgerichts nicht erschüttern, da dieses von ihr nicht anerkannt sei. Eine nachträgliche Anerkennung sei nicht möglich, da das Zertifikat keinerlei Angaben über den Referenten und die Dauer des Seminars enthalte; ob es fachlich anerkennungsfähig sei, könne ohne nähere Angaben nicht beurteilt werden. Das Seminar habe im Übrigen nicht innerhalb des am 31. Juli 2021 (gemeint 2022) endenden Zeitraums für eine Nachholung der Fortbildung stattgefunden. Auch nach dem maßgeblichen Prüfungszeitraum 2021, also in den Jahren 2022 und 2023, habe der Beschuldigte offensichtlich ebenfalls keine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besucht. Es werde bestritten, der Beschuldigte habe aus persönlichen, familiären und gesundheitlichen Gründen nicht an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen können und ihr, der Antragstellerin, sei dies bekannt gewesen. Vielmehr sei sämtlichen der bislang vier Verfahren gegen den Beschuldigten immanent, dass er weder im Vorverfahren noch in den anschließenden Gerichtsverfahren und Beitreibungsverfahren auch nur eine einzige Erklärung zu den Vorwürfen abgegeben habe. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte selbst erklärt habe, dass er im fraglichen Zeitraum, wenn auch eingeschränkt, gearbeitet habe. Die Fortbildungspflicht entfalle nämlich nur dann, wenn das Kammermitglied im gesamten Kalenderjahr nicht als Ingenieur gearbeitet habe, wobei die Gründe (Krankheiten durch ärztliche Atteste) stets nachzuweisen seien. Die Fortbildungsverpflichtung bilde das in § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i. V. m. § 1 FuWO konkretisierte Grundprinzip der Weiterbildung im Ingenieurberuf ab und beinhalte zudem eine Schutzfunktion zu Gunsten von Bürgern und Auftraggebern. Das gelte besonders für Ingenieure mit berufsspezifischen Qualifikationen wie der Bauvorlageberechtigung des Beschuldigten nach § 67 Abs. 3 BauO NRW. So sei die Bauordnung NRW in den letzten Jahren mehrfach geändert worden. Diese Änderungen seien nachzuverfolgen, um genehmigungsfähige Bauanträge stellen oder bei Genehmigungsfreistellung eigenverantwortlich die Vereinbarkeit von Vorhaben mit Bestimmungen des Bauordnungsrechts prüfen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten seien die früheren Verfahren wegen der Verletzung derselben Berufspflichten durchaus zu berücksichtigen, weil diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden. Gegen den seit 2006 bauvorlageberechtigten Beschuldigten sei schon für die Folgejahre 2007/2008 im Oktober 2010 ein Bußgeld festgesetzt worden. Gleichwohl habe er für 2010/2011 keine Fortbildung absolviert. Dieser Verstoß sei wiederum im April 2013 sanktioniert worden, ohne dass ihn dies veranlasst hätte, 2015/2016 seinen Fortbildungspflichten nachzukommen. Die wegen dieses Fehlverhaltens im Oktober 2019 festgesetzte Geldbuße sei 2021 noch nicht abgeschlossen gewesen, als der Beschuldigte es auch im Jahr 2021 unterlassen habe, sich fortzubilden. Auf Anschreiben in den Jahren 2022 und 2023 habe er nicht reagiert. Hinzukomme, dass der Beschuldigte für die nicht geprüften Jahre ebenfalls keine Teilnahmebescheinigungen auf seinem Fortbildungskonto eingetragen habe, so dass davon auszugehen sei, dass er auch in diesen Jahren keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen besucht habe. Die Aufsichtsbehörde hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beschuldigten ist unbegründet. 1. Der Senat kann über die Berufung entscheiden, obwohl der - ordnungsgemäß geladene - Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Nach § 41 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 HeilBerG NRW findet die Hauptverhandlung auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind. Es lagen auch keine eine Verlegung der Hauptverhandlung oder Aussetzung des Verfahrens gebietenden Gründe im Sinn des § 41 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 86 Abs. 2 HeilBerG NRW vor. Danach kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden, wenn Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig sind; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Die Darlegung und Glaubhaftmachung eines solchen Grundes obliegt wegen des in § 86 Abs. 1 und Abs. 2 HeilBerG NRW angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses dem Beschuldigten. Es ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, aus dem sich zwingende Gründe für das Fernbleiben schlüssig ergeben. Bleibt der Beschuldigte den Beweis für den Hinderungsgrund schuldig, so steht der Durchführung der Hauptverhandlung nichts im Wege. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 338. Diesen Anforderungen wird das von dem Beistand des Beschuldigten mangels eigener Kenntnis ohne nähere Angaben vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztinnen für Allgemeinmedizin L. H. und F. W. aus C. vom 18. August 2025 nicht ansatzweise gerecht. Darin ist lediglich von „ausgeprägten Beschwerden“ bei der Vorstellung in der Sprechstunde am 18. August 2025 die Rede und wird weiter ausgeführt: „Aufgrund der beschriebenen Symptomatik mussten wir ihm abraten, an dem für heute einberaumten Gerichtstermin teilzunehmen. Unserer Ansicht nach ist Herr X. aktuell nicht vernehmungsfähig bzw. verhandlungsfähig.“ Diesen Angaben lässt sich nichts Substantiiertes zu Art und Schwere einer beim Beschuldigten vorliegenden Erkrankung am Verhandlungstag entnehmen, so dass die behauptete krankheitsbedingte Verhinderung keiner Schlüssigkeitsprüfung zugänglich ist. Zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung enthält das Attest ebenfalls keine näheren Angaben. Auch sonst bestand kein Anlass, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen, um dem Beschuldigten ein Erscheinen zu ermöglichen. 2. Der Beschuldigte hat seine Berufspflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (a). Der Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau NRW ist die tat- und schuldangemessene Maßnahme (b). a) Das Berufsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beschuldigte, indem er sich im Jahr 2021 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW beruflich fortgebildet hat und die berufsbezogenen Anfragen der lngenieurkammer-Bau NRW vom 25. Januar 2022 nebst Erinnerungen nicht beantwortet hat, erneut gegen seine Berufspflichten aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW a. F. und § 46 Abs. 1 BauKaG NRW a. F. i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW vorsätzlich und schuldhaft verstoßen hat. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW a. F. sind Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW sind Kammermitglieder ferner verpflichtet, Anfragen der Kammer im Zusammenhang mit der Erfüllung von Berufspflichten sowie bei der Wahrnehmung der Berufsaufgaben im Rahmen einer Personengesellschaft oder juristischen Person zu beantworten. Es ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2021 nicht fortgebildet und keine entsprechenden Nachweise über Fortbildungsmaßnahmen vorgelegt hat. Ferner hat er keine der im Zeitraum Januar bis Mai 2022 im Zusammenhang mit der Fortbildungsverpflichtung gestellten Anfragen der Antragstellerin beantwortet. Diese bereits vom Berufsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Das im August 2022 belegte Seminar „Verantwortlicher für die Verkehrssicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum“ ist nicht geeignet, der Fortbildungsverpflichtung zu genügen und damit den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht auszuräumen. Es handelte sich bereits nicht um eine, wie erforderlich, von der Antragstellerin anerkannte oder der Anerkennung zugängliche Fortbildungsveranstaltung. Im Übrigen fand die Veranstaltung nach Ablauf der bis zum 31. Juli 2022 gewährten Frist zur Nachholung der erforderlichen Fortbildung statt. Die Pflichtverstöße stehen auch nicht deshalb in Frage, weil sich der Beschuldigte seinen Angaben zufolge im Jahr 2021 als überwiegend betreuende Pflegeperson um seinen schwerstbehinderten Sohn gekümmert und er selbst im Jahr 2021 an einem Bandscheibenvorfall sowie einer Depression gelitten hat. Denn er war im Jahr 2021 nach seinen eigenen Angaben - wenn auch nur eingeschränkt - beruflich tätig. Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4 FuWO a. F. nur Mitglieder, die nicht mehr berufstätig sind. Die Verpflichtung zur Beantwortung berufsbezogener Anfragen besteht ebenfalls ungeachtet etwaiger vorübergehender Erkrankungen oder Betreuungsaufgaben. Der Beschuldigte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Insbesondere hatte er aufgrund der früheren, die gleichen Berufspflichten betreffenden Verurteilungen Kenntnis von seinen Berufspflichten. Er musste sich auch infolge der schriftlichen Abmahnungen der Antragstellerin und der sonstigen Umstände des Falles ohne weiteres klar darüber sein, dass er sowohl zur Fortbildung als auch zur darauf bezogenen Beantwortung von Anfragen der Antragstellerin verpflichtet war. Die von ihm angeführten persönlichen und familiären Umstände stellen auch keine Schuldausschließungs- oder -minderungsgründe dar. Der Verstoß gegen die Fortbildungspflicht im Jahr 2021 ist weder angesichts eigener Erkrankung des Beschuldigten noch wegen der Betreuung bzw. Pflege seines schwerstbehinderten Sohnes entschuldigt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Beschuldigten die Ableistung der geforderten vier Fortbildungsstunden unmöglich oder unzumutbar war. Dies folgt bereits aus dem geringen Umfang der insgesamt lediglich vier Fortbildungsstunden und des großzügig bemessenen Zeitraums, der dem Beschuldigten für deren Ableistung zur Verfügung stand. Gerade mit Blick auf die angebotenen Fortbildungsformate, wie etwa die (nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin insgesamt 149) Online-Veranstaltungen kann nicht festgestellt werden, dass ihm die Erfüllung seiner beruflichen Fortbildungspflicht im Jahr 2021 trotz der geltend gemachten Erkrankungen und betreuungsbedingten Einschränkungen seines Tagesablaufs nicht möglich gewesen wäre. Dafür, dass der Beschuldigte hierdurch in dem maßgeblichen Zeitraum tatsächlich an jeglicher Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gehindert gewesen sein könnte, spricht schon, dass er - wenn auch in geringem Umfang - in der Lage war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Weder zu Schwere und Dauer der Depression sowie den Folgen des Bandscheibenvorfalls noch zum Umfang der Pflegebedürftigkeit seines Sohnes hat der Beschuldigte zudem trotz entsprechender Ankündigung Nachweise erbracht. Gründe, die die Nichtbeantwortung der verschiedenen Anfragen der Antragstellerin entschuldigen könnten, sind daher erst Recht nicht ersichtlich. b) Der Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau NRW ist die tat- und schuldangemessene berufsgerichtliche Maßnahme, auch wenn es sich um die schärfste berufsgerichtliche Sanktion des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW handelt und Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung wie auch gegen die Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin unverzüglich zu beantworten, an sich keine besonders schweren Berufspflichtverletzungen darstellen. Vgl. Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 6u A 185/12.U -, juris Rn. 34, wonach bei diesen Verstößen die üblicherweise ausgesprochenen Sanktionen niedrige Geldbußen sind, die damit im unteren Bereich der Sanktionsmöglichkeiten liegen. Insbesondere kommt hier die nochmalige Festsetzung einer Geldbuße als mildere Maßnahme nicht in Betracht. Der Beschuldigte hat sich selbst durch drei vorangegangene berufsgerichtliche Verfahren, die für ihn jeweils zu sich steigernden Geldbußen geführt haben, in keiner Weise dazu beeinflussen lassen, in den Folgejahren seinen Fortbildungsverpflichtungen und hierauf bezogenen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen nachzukommen, sondern hat sich vielmehr völlig unbeeindruckt gezeigt. Er ist - teilweise sogar während laufender berufsgerichtlicher Verfahren - auch in den geprüften Folgejahren ohne Ausnahme seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen und hat auf diesbezügliche Anfragen der Antragstellerin durchgängig nicht geantwortet. In den nicht geprüften Jahren 2022, 2023 und 2024 seiner Mitgliedschaft finden sich ebenfalls keine Eintragungen im Fortbildungskonto und hat der Beschuldigte auch sonst keine Fortbildungsnachweise vorgelegt, was nahelegt, dass er trotz seiner gegenteiligen Ankündigung auch in diesen Jahren seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Beschuldigten zu seiner persönlichen bzw. familiären Situation entlastet ihn mit Blick auf die vorausgegangene, schon jahrelange „Fortbildungsverweigerung“ nicht. Sein Vortrag, wonach er nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2020 mit der Pflege seines Sohnes besonders belastet gewesen sei, vermag die Verletzung von Fortbildungspflichten über den hier in Rede stehenden Zeitraum insgesamt nicht zu erklären. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte die von ihm angekündigten Nachweise zur Pflegebedürftigkeit seines Sohnes bis heute ebenso wenig vorgelegt wie Nachweise zu seinem eigenen Gesundheitszustand. Soweit er im Jahr 2022 eine Fortbildung besucht hat, ist dies offensichtlich erst unter dem Druck des beantragten Kammerausschlusses erfolgt. Allerdings handelte es sich hierbei um eine von der Antragstellerin nicht anerkannte und mangels weitergehender Angaben auch nicht anerkennungsfähige Fortbildung. Eine durchgreifende Verhaltensänderung des Beschuldigten im Hinblick auf seine Fortbildungsverpflichtungen lässt sich hieraus nicht ablesen. Der Senat vermag daher auch nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte zukünftig seinen Fortbildungspflichten und hierauf bezogenen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen nachkommen werde. Mit Blick auf die von der Antragstellerin zutreffend hervorgehobene Bedeutung der Fortbildungspflicht und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles erweist sich der Kammerausschluss als angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. a) HeilBerG NRW. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HeilBerG NRW. Das Urteil ist unanfechtbar.