Beschluss
LVerfG 2/23
Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom
ECLI:DE:LVGSH:2023:0713.LVERFG2.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Frist des § 43 Abs 2 LWahlG (RIS: WahlG SH), § 49 Abs 2 LVerfGG (RIS: VerfGG SH) zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Daher ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 59 S 2 WahlG SH ausgeschlossen. Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (vgl zu § 48 BVerfGG: BVerfG, 18.10.2011, 2 BvC 11/10 , und zu § 34 Abs 2 LVerfGG SA : VerfG Dessau-Roßlau, 05.09.2022, LVG 12/22 ). (Rn.15)
2. (Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde binnen zwei Wochen gem §§ 43 Abs 2, 59 WahlG SH, § 49 Abs 2 VerfGG SH verfassungsgemäß):
2a. Die Zweiwochenfrist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde (§ 43 Abs 2 WahlG SH, § 49 Abs 2 VerfGG SH) ist verfassungsgemäß. Zwar bedarf die Fristbindung als Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung durch kollidierende Verfassungsgüter. Sie ist allerdings aufgrund des Interesses an einer zügigen Beendigung des Wahlverfahrens und der Legitimität des amtierenden Parlaments gerechtfertigt. (Rn.21)
2b. Auch die Ausgestaltung der Frist – insb die Möglichkeit, dass das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen kann, sowie der Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 59 WahlG SH) – überschreitet nicht die Grenze der Unangemessenheit. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der repräsentativen Demokratie soll eine zügige und verbindliche Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments sichergestellt werden (vgl StGH Bremen, 22.05.2008, St 1/08, LVerfGE 19, 179 <188f = RIS Rn 54ff>). (Rn.23)
(Rn.25)
2c. Eine auf zwei Wochen bemessene Frist für die Beschwerdeerhebung ist zudem nicht unangemessen kurz (Hinweis ua auf § 147 Abs 1 VwGO und § 569 Abs 1 S 1 ZPO). Diese Frist ist als ausreichend anzusehen, damit ein Beschwerdeführer die Gründe aus dem Ablehnungsbeschluss des Landtags zur Kenntnis nehmen und sich dazu entscheiden kann, Beschwerde hiergegen zu erheben. Die bereits angesprochenen besonderen Belange des Wahlrechts lassen eine kurze Frist sogar eher als angemessen erscheinen als in Verfahren, die allein individuellen Rechtsschutz gewährleisten. (Rn.26)
(Rn.27)
3. (Frist zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde von zwei Wochen allerdings verfassungsrechtlich bedenklich):
3a. Angesichts der Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts, an die substantiierten Darlegung der Mandatsrelevanz sowie ggf an die Auseinandersetzung mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rspr (Hinweis auf VerfG Schleswig, 28.03.2018, LVerfG 8/17 ; VerfG Schleswig, 29.10.2018, LVerfG 7/17 ) erscheint eine Beschwerdebegründungsfrist von lediglich zwei Wochen unvertretbar kurz. (Rn.33)
3b. Hieran ändert auch nichts, dass die Empfehlungen des Innen- und Rechtsausschuss für die Beschlussfassung, die der Landtag idR übernimmt, vorab als Drucksache veröffentlicht werden und damit ggf mehrere Wochen vor Erhebung der Beschwerde einsichtig sind. Ua kann nicht erwartet werden, dass sich ein Einspruchsführer durch regelmäßige eigene Erkundigungen selbst Kenntnis über die Entscheidungen des Landtags oder deren Vorbereitung verschafft (vgl VerfG Schleswig, 13.07.2023, LVerfG 1/23 ). (Rn.33)
3b. Vor diesem Hintergrund könnte der Landesgesetzgeber jedenfalls die Frist zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde in § 49 Abs 2 Halbs 2 VerfGG SH auf einen Monat bzw auf mindestens zwei weitere Wochen ab dem Ende der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde festsetzen. Zugleich könnte er erwägen, im Hinblick auf § 49f VerfGG SH auf die Regelung in § 43 Abs 2 WahlG SH zu verzichten oder sie als Verweisungsnorm auszugestalten. (Rn.34)
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frist des § 43 Abs 2 LWahlG (RIS: WahlG SH), § 49 Abs 2 LVerfGG (RIS: VerfGG SH) zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Daher ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 59 S 2 WahlG SH ausgeschlossen. Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (vgl zu § 48 BVerfGG: BVerfG, 18.10.2011, 2 BvC 11/10 , und zu § 34 Abs 2 LVerfGG SA : VerfG Dessau-Roßlau, 05.09.2022, LVG 12/22 ). (Rn.15) 2. (Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde binnen zwei Wochen gem §§ 43 Abs 2, 59 WahlG SH, § 49 Abs 2 VerfGG SH verfassungsgemäß): 2a. Die Zweiwochenfrist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde (§ 43 Abs 2 WahlG SH, § 49 Abs 2 VerfGG SH) ist verfassungsgemäß. Zwar bedarf die Fristbindung als Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung durch kollidierende Verfassungsgüter. Sie ist allerdings aufgrund des Interesses an einer zügigen Beendigung des Wahlverfahrens und der Legitimität des amtierenden Parlaments gerechtfertigt. (Rn.21) 2b. Auch die Ausgestaltung der Frist – insb die Möglichkeit, dass das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen kann, sowie der Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 59 WahlG SH) – überschreitet nicht die Grenze der Unangemessenheit. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der repräsentativen Demokratie soll eine zügige und verbindliche Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments sichergestellt werden (vgl StGH Bremen, 22.05.2008, St 1/08, LVerfGE 19, 179 ). (Rn.23) (Rn.25) 2c. Eine auf zwei Wochen bemessene Frist für die Beschwerdeerhebung ist zudem nicht unangemessen kurz (Hinweis ua auf § 147 Abs 1 VwGO und § 569 Abs 1 S 1 ZPO). Diese Frist ist als ausreichend anzusehen, damit ein Beschwerdeführer die Gründe aus dem Ablehnungsbeschluss des Landtags zur Kenntnis nehmen und sich dazu entscheiden kann, Beschwerde hiergegen zu erheben. Die bereits angesprochenen besonderen Belange des Wahlrechts lassen eine kurze Frist sogar eher als angemessen erscheinen als in Verfahren, die allein individuellen Rechtsschutz gewährleisten. (Rn.26) (Rn.27) 3. (Frist zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde von zwei Wochen allerdings verfassungsrechtlich bedenklich): 3a. Angesichts der Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts, an die substantiierten Darlegung der Mandatsrelevanz sowie ggf an die Auseinandersetzung mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rspr (Hinweis auf VerfG Schleswig, 28.03.2018, LVerfG 8/17 ; VerfG Schleswig, 29.10.2018, LVerfG 7/17 ) erscheint eine Beschwerdebegründungsfrist von lediglich zwei Wochen unvertretbar kurz. (Rn.33) 3b. Hieran ändert auch nichts, dass die Empfehlungen des Innen- und Rechtsausschuss für die Beschlussfassung, die der Landtag idR übernimmt, vorab als Drucksache veröffentlicht werden und damit ggf mehrere Wochen vor Erhebung der Beschwerde einsichtig sind. Ua kann nicht erwartet werden, dass sich ein Einspruchsführer durch regelmäßige eigene Erkundigungen selbst Kenntnis über die Entscheidungen des Landtags oder deren Vorbereitung verschafft (vgl VerfG Schleswig, 13.07.2023, LVerfG 1/23 ). (Rn.33) 3b. Vor diesem Hintergrund könnte der Landesgesetzgeber jedenfalls die Frist zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde in § 49 Abs 2 Halbs 2 VerfGG SH auf einen Monat bzw auf mindestens zwei weitere Wochen ab dem Ende der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde festsetzen. Zugleich könnte er erwägen, im Hinblick auf § 49f VerfGG SH auf die Regelung in § 43 Abs 2 WahlG SH zu verzichten oder sie als Verweisungsnorm auszugestalten. (Rn.34) Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. A. Gegenstand der Wahlprüfung ist die Beschwerde einer Wahlberechtigten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über die Gültigkeit der Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 8. Mai 2022. I. Die maßgeblichen Vorschriften der Landesverfassung (LV) lauteten zum Zeitpunkt der Landtagswahl: Artikel 2 Demokratie, Funktionentrennung (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. (2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen. (3) […] Artikel 4 Wahlen und Abstimmungen (1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) […] (3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, 637), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl S. 430), enthielt zum Zeitpunkt der Landtagswahl folgende Regelungen: Abschnitt V Wahlprüfung § 43 Zuständigkeit und Rechtsmittel (1) Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuß. (2) Gegen die Entscheidungen des Landtages ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landesverfassungsgericht zulässig. Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften § 59 Fristen und Termine Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz– LVerfGG) regelt in seinem Dritten Teil, Fünfter Abschnitt über die Wahlprüfung unter anderem: § 49 Zulässigkeit des Antrags (1) Gegen die Entscheidung des Landtages können Beschwerde erheben 1. die oder der Abgeordnete, deren oder dessen Mitgliedschaft bestritten ist, 2. eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, 3. eine Fraktion des Landtages, 4. Abgeordnete, denen die Rechte einer Fraktion zustehen, 5. eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, oder 6. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (2) Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben; die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. II. Die Beschwerdeführerin war Wahlberechtigte bei der Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über ihren Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (PlPr 20/21 S. 1559 i. V. mit Anlage 4 der LT-Drucks. Nr. 20/740). Gegen den Beschluss des Landtags, der ihr am 7. März 2023 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit einer am 11. April 2023 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom selben Tag Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hält ihre Wahlprüfungsbeschwerde für zulässig. Sie sei rechtzeitig erhoben worden. Die „im Rechtsbehelfsverfahren übliche Monatsfrist“ sei am Karfreitag, dem 7. April 2023, abgelaufen. Da es sich bei diesem und den folgenden Tagen um Feiertage gehandelt habe, sei die Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde erst am 11. April 2023 abgelaufen. Die für die Wahlprüfungsbeschwerde gesetzlich vorgesehene Zwei-Wochen-Frist sei verfassungswidrig. Sie verkürze die demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und das Recht auf ein faires Verfahren in unzulässiger Weise. In allen Gerichtsbarkeiten betrage die Frist zur Anrufung der nächsten Instanz einen Monat. Rechtsschutzsuchende müssten sich in Ruhe mit den vorgebrachten Argumenten befassen, sie analysieren, sich gegebenenfalls mit einem Prozessvertreter abstimmen, Gegenargumente zusammenstellen und formulieren sowie die Möglichkeiten der Anrufung der nächsten Instanz bedenken. Eine Zwei-Wochen-Frist lasse hierfür keine ausreichende Zeit. Die Möglichkeit der Wahl eines Landtags, die sich in der Regel nur alle fünf Jahre ergebe, sei ein wesentliches demokratisches Recht der Bürgerinnen und Bürger. Entschieden sich diese für eine Beschwerde gegen die Gültigkeit der Landtagswahl, müssten ihnen dieselben Rechte zustehen wie sie in den anderen Gerichtszweigen bestünden. Dies gelte umso mehr, als bei einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben sei. Gerade der juristisch nicht vorgebildete Bürger bzw. die Bürgerin benötige ausreichend Zeit, um eine begründete Beschwerde einreichen zu können. Die Wahlprüfungsbeschwerde sei auch begründet. Der Ablehnungsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags beinhalte Entscheidungsgründe in einem Umfang von lediglich zwei Seiten und gehe nicht auf die Kernelemente des 31 Seiten umfassenden Einspruchs ein. Schon deswegen verstoße die Entscheidung des Landtags gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und sei nichtig. Die Ablehnung setze sich nicht mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin auseinander, dass bei der Landtagswahl vom 8. Mai 2022 nicht gewährleistet gewesen sei, dass Bürgerinnen und Bürger, die die Auszählung der Stimmen im Wahlraum beobachten wollten, die Kreuze auf den Wahlzetteln hätten sehen und die Sortierung der Wahlzettel hätten nachvollziehen können. Es liege zudem ein Hinweis auf Wahlmanipulation vor, weil die Ergebnisse der Landtagswahl für die Partei Alternative für Deutschland (AfD) von Wahlumfragen vor der Wahl abgewichen seien. Der Beschluss des Landtags würdige außerdem nicht den Vortrag, dass der Verdacht der Unterwanderung der AfD durch den Verfassungsschutz bestehe und dass die mediale Berichterstattung zum Krieg in der Ukraine auf Grundlage des Medienstaatsvertrags unausgewogen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, 1. die Unvereinbarkeit der Zweiwochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2 Landesverfassungsgerichtsgesetz mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz festzustellen und die Beschwerde als zulässig zu behandeln, 2. die Nichtigkeit des Ablehnungsbeschlusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags festzustellen und die Sache an den Landtag zurückzuverweisen, hilfsweise selbst über den Einspruch zu entscheiden. III. Der Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe die Wahlprüfungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Landtags über die Verwerfung ihres Einspruchs erhoben. Die Frist sei entgegen ihrer Ansicht verfassungsgemäß. Im Vergleich der Rechtsordnungen der Bundesländer falle sie zwar kurz aus. Dies diene jedoch der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Durchführung der Landtagswahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments. Bei der Beurteilung der Zwei-Wochen-Frist sei außerdem das transparente Vorgehen im Vorfeld eines Landtagsbeschlusses zu berücksichtigen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LWahlG habe der Innen- und Rechtsausschuss dem Landtag Empfehlungen für die Beschlussfassung über Wahleinsprüche zu unterbreiten. Diese seien in der Praxis des Schleswig-Holsteinischen Landtags regelmäßig individuell ausformuliert und als Drucksache im Landtagsinformationssystem veröffentlicht. Den Entscheidungsvorschlag mache der Landtag später in aller Regel zum Gegenstand seines Beschlusses. Die Beschwerdeführerin habe sich daher bereits etwa einen Monat vor Zustellung des Beschlusses über die Gründe der Verwerfung ihres Einspruchs erkundigen können. Abgesehen von der Verfristung der Wahlprüfungsbeschwerde genüge sie auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Die Beschwerdeführerin lege keine mandatsrelevanten Wahlfehler dar und gehe in ihrer Einspruchsschrift nicht auf die Beschlussfassung des Landtags ein. Der Landeswahlleiter hält die Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls wegen einer Überschreitung der Beschwerdefrist für unzulässig. Wegen der aus seiner Sicht im Übrigen fehlenden Begründetheit verweist er auf seine Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 an den Wahlprüfungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags (Umdruck 20/402) und auf die von dort erstellten Beschlussempfehlungen (Drs. 20/809). B. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig. I. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft. Gegen die Entscheidung des Landtags vom 24. Februar 2023 über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 8. Mai 2022 ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV, § 3 Nr. 5 LVerfGG die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht gegeben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht fristgemäß erhoben worden. 1. Gemäß § 43 Abs. 2 LWahlG ist gegen die Entscheidungen des Landtags binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landesverfassungsgericht zulässig. § 49 Abs. 2 Halbs. 1 LVerfGG regelt entsprechend, dass die Beschwerde in den Fällen, in denen eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist (Absatz 1 Nr. 2), binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtags beim Landesverfassungsgericht zu erheben ist. Nach § 49 Abs. 2 Halbs. 2 LVerfGG ist die Beschwerde innerhalb der genannten Frist zu begründen. Bei der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das folgt daraus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 59 Satz 2 LWahlG ausgeschlossen ist. Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (vgl. zu § 48 BVerfGG: BVerfG Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris Rn. 7, und zu § 34 Abs. 2 LVerfGG SA: LVerfG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 5. September 2022 - LVG 12/22 -, juris Rn. 20). Nach § 59 Satz 1 LWahlG verlängert sich die Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Aus § 13 Abs. 2 LVerfGG i. V. mit § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO folgt, dass die Frist auch auf Antrag nicht verlängert werden kann. 2. Die in § 43 Abs. 2 LWahlG, § 49 Abs. 2 Halbs. 1 LVerfGG geregelte Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde ist verfassungsgemäß. Die Fristbindung der Wahlprüfungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (hierzu a). Die Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde ist jedoch auch in ihrer konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt (hierzu b). a) Die Fristbindung der Wahlprüfungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht beschränkt die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle und bedarf deshalb einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Das aktive und das passive Wahlrecht gehören zu den Grundlagen der Demokratie in Schleswig-Holstein (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 LV). Eine Parlamentswahl genügt demokratischen Anforderungen nur, wenn grundsätzlich jede Stimme Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments und die Bildung von Regierung und Opposition hat. Aus dem Demokratieprinzip folgt deshalb auch das Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung (Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 -, LVerfGE 21, 434 ff. = SchlHA 2010, 276 ff. = NordÖR 2010, 401 ff. = JZ 2011, 254 ff., Rn. 96; vgl. Schubert, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 4 LV Rn. 1, 55 ff.). Das Wahlprüfungsverfahren einschließlich der gerichtlichen Nachprüfung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV) trägt zur Gewährleistung einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung bei. Es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. im Hinblick auf das Wahlrecht Nordrhein-Westfalens BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 ff., juris Rn. 35). Eine Beschränkung des Wahlprüfungsverfahrens begrenzt zugleich das verfahrensrechtliche Instrumentarium zur Gewährleistung einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung im Landtag und wirkt sich auf dessen demokratisches Legitimationsniveau aus. Sie muss deshalb durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für die Befristung von Rechtsbehelfen im Wahlprüfungsverfahren und die Ausgestaltung der Beschwerdefrist als Ausschlussfrist (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, NordÖR 2008, 328 ff., juris Rn. 47). b) Die Befristung der Wahlprüfungsbeschwerde in § 43 Abs. 2 LWahlG bzw. § 49 Abs. 2 Halbs. 1 LVerfGG ist gerechtfertigt. aa) Die Fristbindung der Wahlprüfungsbeschwerde dient dem Interesse an einer zügigen Beendigung des Wahlverfahrens und der Legitimität des amtierenden Parlaments. Bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens kann berücksichtigt werden, dass die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit geklärt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, a. a. O., juris Rn. 37). Eine nicht fristgebundene Wahlprüfungsbeschwerde hielte die Frage der Gültigkeit der Landtagswahl auf unabsehbare Zeit in der Schwebe. Effektiver Rechtsschutz ist in Anbetracht dessen auch dann ausreichend gewährleistet, wenn der Rechtsbehelf nur innerhalb bestimmter Fristen erhoben werden kann. Die Durchführung einer Landtagswahl ist aufgrund der dem Verfahren inhärenten Komplexität und der großen Anzahl potenziell beschwerdebefugter Personen auf eindeutige und für jedermann transparente Termine und Fristen angewiesen. Nur wenn ab einem berechenbaren Datum feststeht, ob Einwände gegen die Gültigkeit der Landtagswahl geltend gemacht werden oder nicht, wird die Legitimität des gewählten Schleswig-Holsteinischen Landtags durch das Wahlprüfungsverfahren so kurz wie möglich in der Schwebe gehalten. Dem dient die Ausgestaltung der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde als Ausschlussfrist. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die in einem Spannungsverhältnis stehenden Verfassungsgüter durch die Herstellung praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Hierbei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, der bis zur Grenze der Unangemessenheit zu respektieren ist. bb) Mit der Ausgestaltung der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde hat der Gesetzgeber diese Grenze nicht überschritten. Dass § 59 LWahlG zum einen abweichend von den meisten Verfahrens- und Prozessordnungen, die auf § 193 BGB verweisen, bestimmt, dass sich Fristen und Termine nicht dadurch verlängern oder ändern, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt, und zum anderen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ausgeschlossen erklärt, ist zunächst für die Durchführung der Landtagswahl selbst von Bedeutung. Das Landeswahlgesetz regelt die für die Durchführung der Landtagswahl erforderlichen Schritte in einer genauen zeitlichen Abfolge, die strikt auf den festgelegten Wahltermin hin ausgerichtet ist. Auch geringfügige Verzögerungen durch eine Verlängerung des Endes von Fristen durch Wochenenden oder Feiertage und Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung sind während des laufenden Wahlverfahrens geeignet, den zuvor bestimmten Wahltag zu gefährden. Aber auch mit der Festlegung von Ausschlussfristen für das Wahlprüfungsverfahren des Landtags und des Landesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum zur Herstellung eines Ausgleichs verfassungsrechtlich geschützter Güter nicht überschritten. Zwar gibt es in beiden Verfahren keinen feststehenden Endtermin, der durch die Veränderung von Fristen gefährdet wäre. Des Weiteren schließt die Versagung der Wiedereinsetzung möglicherweise begründete Einwände gegen die Richtigkeit des Wahlergebnisses aus, gefährdet so die materielle Richtigkeit der Zusammensetzung des Parlaments und lässt Zweifel an der Legitimität des Parlaments ungeprüft im Raum stehen. Diesen beachtlichen Einwänden steht jedoch gegenüber, dass im Interesse der Funktionsfähigkeit der repräsentativen Demokratie eine zügige und verbindliche Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments sichergestellt werden soll (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22. Mai 2008 - St 1/08 -, NordÖR 2008, 328 ff., juris Rn. 54 ff.). Die in § 43 Abs. 2 LWahlG bzw. § 49 Abs. 2 Halbs. 1 LVerfGG vorgesehene Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls noch gerechtfertigt. Eine auf zwei Wochen bemessene Frist ist nicht unangemessen kurz. Die Prozessordnungen des Bundes sehen Fristen von zwei Wochen im Hinblick auf Entscheidungen, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, regelmäßig vor (z. B. § 147 Abs. 1 VwGO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Frist ist damit auch als ausreichend anzusehen, damit eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer die Gründe aus dem Ablehnungsbeschluss des Landtags zur Kenntnis nehmen und sich dazu entscheiden kann, Beschwerde hiergegen zu erheben. Die bereits angesprochenen besonderen Belange des Wahlrechts lassen eine kurze Frist sogar eher als angemessen erscheinen als in Verfahren, die allein individuellen Rechtsschutz gewährleisten. Im Vorfeld einer Wahl kommen noch deutlich kürzere Fristen zur Anwendung. So beträgt die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei nach § 51 Abs. 2 LVerfGG lediglich vier Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses. Auch im Vergleich der Regelungen der Bundesländer ist die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht singulär. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990, Brem.GBl. S. 321, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022, Brem.GBl. S. 409) kann gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich der Staatsgerichtshof angerufen werden. In zwölf weiteren Bundesländern ist die entsprechende Frist auf einen Monat festgesetzt worden. Lediglich im Bund und in Thüringen und Brandenburg beträgt die Frist zwei Monate. 3. Der Beschluss des Landtags ist der Beschwerdeführerin am 7. März 2023 zugestellt worden, so dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 21. März 2023 endete. Mit der erst am 11. April 2023 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift ist die Wahlprüfungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden. II. Auch wenn es hierauf für die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht ankommt, merkt das Gericht für künftige Verfahren an, dass sich die in § 49 Abs. 2 Halbs. 2 LVerfGG geregelte Frist von zwei Wochen zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde bei einer Prüfung als verfassungswidrig erweisen dürfte. Zwar genügt auch eine gesetzliche Frist für die Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde aus denselben Gründen wie die Fristbindung der Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde (oben II. 2. b) aa)) verfassungsrechtlichen Anforderungen, jedoch erscheint die Bemessung auf zwei Wochen insoweit nicht mehr angemessen. Um den Anforderungen an eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde zu genügen, muss ihre Begründung eine hinreichend substantiierte, mit Tatsachen unterlegte und aus sich heraus verständliche Darstellung eines Sachverhalts enthalten, aus der erkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll (Beschluss vom 23. März 2018 - LVerfG 8/17 -, Rn. 5 m.w.N.). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers ist auch dessen Mandatsrelevanz substantiiert darzutun. Es muss die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl aufgezeigt werden (Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 -, LVerfGE 29, 239 ff. = SchlHA 2018, 461 ff. = NordÖR 2018, 525 ff. = NVwZ-RR 2019, 298, Rn. 36). Hat sich das Landesverfassungsgericht mit einer von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer angegriffenen Regelung des Landeswahlgesetzes bereits befasst, ist ferner eine Auseinandersetzung mit diesem Urteil erforderlich (Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 -, a. a. O. Rn. 41 f.). Zudem kann erwartet werden, dass sich eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer mit der Begründung des Beschlusses des Landtags über den jeweiligen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl auseinandersetzt. Eine Beschwerdebegründungsfrist von lediglich zwei Wochen erscheint angesichts dieser Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des Beschwerdegegenstands unvertretbar kurz. Sie ist auch deutlich kürzer als dies die Verfassungsprozessordnungen bzw. Wahlprüfungsgesetze anderer Bundesländer vorsehen. Hieran ändert auch nichts, dass die nach der Vorprüfung durch den Innen- und Rechtsausschuss erarbeiteten Empfehlungen für die Beschlussfassung, die der Landtag in der Regel übernimmt, vorab als Drucksache im Landtagsinformationssystem veröffentlicht werden und damit gegebenenfalls mehrere Wochen vor Erhebung der Beschwerde einsichtig sind. Anders als der Beschluss binden die Empfehlungen des Innen- und Rechtsausschusses die Wahleinspruchsführerin bzw. den Wahleinspruchsführer nicht, sondern stellen einen noch abänderbaren Entwurf dar. Zudem kann nicht erwartet werden, dass sich eine Einspruchsführerin bzw. ein Einspruchsführer durch regelmäßige eigene Erkundigungen selbst Kenntnis über die Entscheidungen des Landtags oder deren Vorbereitung verschafft (vgl. insoweit auch den Beschluss vom heutigen Tag - LVerfG 1/23 - Rn. 24). Vor diesem Hintergrund könnte der Landesgesetzgeber jedenfalls die Frist zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde in § 49 Abs. 2 Halbs. 2 LVerfGG auf einen Monat bzw. auf mindestens zwei weitere Wochen ab dem Ende der Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde festsetzen. Zugleich könnte er erwägen, im Hinblick auf die Regelungen im Fünften Abschnitt des Dritten Teils des Landesverfassungsgerichtsgesetzes auf die Regelung in § 43 Abs. 2 LWahlG zu verzichten oder sie als Verweisungsnorm auszugestalten. III. Das Verfahren des Landesverfassungsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 1 LVerfGG kostenfrei. Ein Antrag auf Auslagenerstattung (§ 33 Abs. 4 LVerfGG) ist nicht gestellt worden.